B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4898/2012

U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Parteien

X._______, vertreten durch MLaw Sven Gretler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-4898/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1985) kam im Jahr 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Er besuchte hier die Schulen, verliess jedoch die Oberstufe nach zweiein- halb Jahren vorzeitig. Danach absolvierte er ein Arbeitstraining und be- gann eine Schreinerlehre, die er im Frühling 2004 abbrach. In der Folge arbeitete er temporär auf dem Bau und in einer Wäscherei, war teilweise arbeitslos und half seinen Eltern beim Hausbau. Er befand sich vom 3. Juni bis 19. August 2005, vom 22. Oktober bis 23. Dezember 2005 und ab dem 14. November 2006 in Untersuchungshaft. Am 1. Oktober 2007 trat er in ein Massnahmenzentrum für junge Erwachsene ein, wo er eine Malerlehre begann. Nachdem er vom 19. Januar bis 3. Februar 2008 so- wie vom 28. August bis 22. September 2009 aus dem Zentrum entwichen war, ersuchte er nach der zweiten (freiwilligen) Rückkehr um Abbruch der Massnahme. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Januar 2010 wurde er vorzeitig aus der Massnahme entlassen (vgl. Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich [ZH act.] 16; 26). B. Der Beschwerdeführer trat ab dem 16. Altersjahr wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom 27. November 2001 wurde er wegen mehrfachen Raubs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Übertretung des Be- täubungsmittelsgesetzes zu einer Arbeitsleistung verpflichtet; zudem wurde eine Erziehungshilfe angeordnet (vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 1 S. 15). Die Bezirksanwaltschaft Zürich verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2004 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 250. (vgl. ZH act. 1). Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 13. Januar 2005 wurde er wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Gefäng- nisstrafe von drei Monaten verurteilt (vgl. ZH act. 2). Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 16. August 2007 wegen gewerbsmässigen Dieb- stahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher grober Verletzungen der Verkehrsregeln, verschiedener wei- terer Verkehrsdelikte und mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmit- telgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten als Gesamtstrafe, wobei der Vollzug zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde (vgl. ZH act. 4/I). Das Bezirksgericht Zürich verur-

C-4898/2012 Seite 3 teilte ihn am 11. September 2008 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedens- bruchs, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, verschiedener Verkehrsdelikte und mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu 15 Monaten Freiheits- strafe als Zusatzstrafe, die ebenfalls zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurden (vgl. ZH act. 6). C. Das Migrationsamt des Kantons Zürich (nf.: kantonales Migrationsamt) widerrief mit Entscheid vom 27. Mai 2010 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und hielt ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde auf die zahlreichen, immer schwerer gewordenen De- likte und eine negative Legalprognose verwiesen (vgl. ZH act. 17). Der Regierungsrat des Kantons Zürich, das kantonale Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid (vgl. ZH act. 26; 30; 36; Urteil des BGer 2C_453/2011 vom 28. November 2011). Der Be- schwerdeführer reiste in der Folge am 26. Februar 2012 innert der ihm gesetzten Frist aus der Schweiz aus (vgl. ZH act. 37 f.). D. Das Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) gewährte dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2012 die Möglichkeit, sich zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme zu äussern (vgl. BFM act. 6 S. 48 f.). Dieses Schreiben wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers zugestellt (vgl. BFM act. 7 S. 50), der jedoch keine Stel- lungnahme einreichte (vgl. BFM act. 8 S. 51). E. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 verhängte das BFM gegen den Be- schwerdeführer ein auf unbestimmte Zeit gültiges Einreiseverbot. Ange- sichts schwerer Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der damit einhergehenden Gefährdung sei der Erlass dieser Fernhal- temassnahme im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, seien keine er- sichtlich. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informa- tionssystem (SIS) führt und damit ein Einreiseverbot für sämtliche Schen- gen-Staaten bewirkt. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ent-

C-4898/2012 Seite 4 zogen. Das Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2012 zugestellt (vgl. BFM act. 10 S. 54). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2012 beantragt der Be- schwerdeführer, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter sei es auf die Dauer von zwei Jahren zu befristen. Die Vorinstanz habe nicht be- rücksichtigt, dass er in der Schweiz aufgewachsen sei und sein gesamtes Beziehungsnetz in der Schweiz und in Deutschland habe. Das BFM habe dies nicht geprüft und deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Vor allem habe es sich darüber hinweggesetzt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit gerechtfertigt worden sei, dass er den Kontakt zu seiner Familie aufrecht erhalten könne, was nun nicht mehr möglich sei. Zudem habe er sich seit der bedingten Entlassung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Angesichts der einschneiden- den Massnahme und der fehlenden Verhältnismässigkeitsprüfung sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz deren Entzug nicht begründet habe. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfü- gung vom 23. Oktober 2012 ab. H. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 23. November 2012 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verkenne, dass Ein- reiseverbote lediglich allfällige künftige Einreisen einem besonderen Be- willigungsvorbehalt unterstellten. I. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 8. August 2013 mit, dass er neu von Rechtsanwalt Sven Gretler vertreten werde, und ersuchte um Ak- teneinsicht. Zudem brachte er vor, dass er seine in der Schweiz nieder- lassungsberechtigte Partnerin im Dezember 2012 geheiratet habe. Sie erwarteten ein gemeinsames Kind. Diese Umstände unterstrichen sein In- teresse und dasjenige seiner Familie an der Aufhebung, zumindest aber an einer zeitlichen Beschränkung des Einreiseverbots. J. Das Bundesverwaltungsgericht entsprach dem Akteneinsichtsgesuch des

C-4898/2012 Seite 5 Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 12. August 2013 und er- suchte die Vorinstanz sowie das kantonale Migrationsamt darum, das Gesuch betreffend die ihrer Hoheit unterliegenden Akten zu behandeln. Die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt gewährten die Aktenein- sicht am 19. August 2013 bzw. am 4. Oktober 2013. Das Bundesverwal- tungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 7. Januar 2014 mit, seine Toch- ter sei am 20. Oktober 2013 in der Schweiz geboren worden (vgl. den beiliegenden Familienausweis). Das BFM hatte das gegen den Be- schwerdeführer bestehende Einreiseverbot zwecks Besuchs der Familie resp. zwecks Anwesenheit bei der Geburt für den Zeitraum vom 13. Ok- tober 2013 bis am 12. November 2013 suspendiert (vgl. ZH act. 49). K. Die Vorinstanz hielt mit ergänzender Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 fest, die Heirat und die Vaterschaft des Beschwerdeführers ver- möchten am Entscheid nichts zu ändern. Es gehe nicht um eine Wohn- sitznahme in der Schweiz, sondern darum, ob seine Einreisen einem be- sonderen Bewilligungsvorbehalt unterstellt bleiben sollten. Daran bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Private Interessen hätten zurückzu- treten. Dies gelte umso mehr, als es für den Beschwerdeführer nicht be- sonders aufwändig sei, zusammen mit dem Antrag auf Erteilung eines Vi- sums gleichzeitig ein Suspensionsgesuch einzureichen. Darüber hätte er sich bereits bei der Heirat bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 12. Februar 2014 auf eine Stellungnahme zur ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom BFM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

C-4898/2012 Seite 6 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 je mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 ff. VwVG). Die Vorinstanz habe ihre Prüfungspflicht nicht wahrgenommen, wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt und die Verfügung nur man- gelhaft begründet. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: JÖRG PAUL MÜLLER/MAR- KUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht

C-4898/2012 Seite 7 auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl., 2013, N 214 ff. u. N 546 f.). In engem Konnex hiermit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und trans- parenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behör- de hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Per- son, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.). 3.3 Die angefochtene Verfügung enthält eine angesichts der Tragweite der angeordneten Massnahme sehr knappe Begründung. Das BFM ver- wies auf die begangenen Straftaten sowie den Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung und führte aus, dass infolge dieser schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erlass einer Fernhaltemassnahme erforderlich sei. Pri- vate Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, seien nicht ersichtlich. Damit benennt das BFM zwar kurz die Überlegungen, von denen es sich bei seinem Ent- scheid leiten liess. Dem Beschwerdeführer musste angesichts der Art und Anzahl der von ihm begangenen Delikte (vgl. Sachverhalt Bst. B) sodann bewusst sein, dass die Vorinstanz von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG aus- ging. Auch dass das BFM nur summarisch auf die betroffenen privaten In- teressen des Beschwerdeführers einging, ist in casu nicht zu beanstan- den, nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Frist, sich zur angedrohten Fernhaltemassnahme vorgängig zu äussern, unbenützt hat verstreichen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. D) und aus der Begründung geschlossen werden kann, dass eine Interessenabwägung vorgenommen wurde. Zu berücksichtigen ist überdies, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungs- praxis zählt und das BFM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den

C-4898/2012 Seite 8 Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen der höheren Instanzen entsprechen (vgl. KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 179; kri- tisch ANDREAS JÖRGER/PATRICK SUTTER, Einreiseverbot nach Art. 67 AuG, in: Sicherheit&Recht 2/2013, S. 81 ff., insb. S. 93). Freilich gilt für das Einreiseverbot eine Regelhöchstdauer von fünf Jahren, die nur unter qualifizierten Voraussetzungen überschritten werden darf, d.h. wenn eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr vorliegt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG; BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-4221/2011 vom 24. Januar 2014 E. 5.3). In der angefochtenen Verfü- gung wird auf Art. 67 Abs. 3 AuG nicht Bezug genommen und nicht dar- gelegt, weshalb von einem schwerwiegenden Fall resp. einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen wird. Ein längerfristiges oder unbefristetes Einreiseverbot wiegt jedoch schwer und der Ermessensspielraum der Behörde ist erheb- lich. Das BFM hat daher im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu erstellen und muss diese nachvollziehbar darlegen, d.h. es muss sorgfäl- tig begründen, weshalb es von einer aktuellen und schwerwiegenden Ge- fahr ausgeht (i.d.S. JÖRGER/SUTTER, a.a.O., S. 93; vgl. auch MARC SPE- SCHA, Neuprüfung des Aufenthaltsrechts nach Straftat, in: dRSK, publi- ziert am 8. Juli 2013, insb. Ziff. 22). Die Vorinstanz hat dies nicht getan und ist daher ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen, weshalb sich die diesbezügliche Rüge als begründet erweist (vgl. auch die Urteile des BVGer C-6389/2012 vom 5. September 2013 E. 3.1.2; C-3091/2011 vom 16. August 2013 E. 6.1.5; C-3202/2011 vom 19. April 2013 E. 3.3 sowie C-970/2010 vom 11. März 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.4 Betreffend die Rüge der Verletzung der Prüfungspflicht (Art. 32 Abs. 1 VwVG) ist festzuhalten, dass das kantonale Migrationsamt dem BFM mit Schreiben vom 18. Mai 2012 das Dossier des Beschwerdeführers zwecks Prüfung von Fernhaltemassnahmen zukommen liess (vgl. BFM act. 5 S. 47), und dass der Beschwerdeführer von der ihm – resp. seinem da- maligen Rechtsvertreter – gewährten Möglichkeit, sich zur angedrohten Fernhaltemassnahme vorgängig zu äussern, keinen Gebrauch machte (vgl. Sachverhalt Bst. D). Das BFM durfte daher entsprechend seiner vorgängigen Ankündigung gestützt auf die ihm vorliegenden Akten ent- scheiden und hat seine Prüfungspflicht nicht verletzt (vgl. auch Urteil des BVGer C-970/2010 E. 3.5). 3.5 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vorliegend in Form einer Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG)

C-4898/2012 Seite 9 führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechts- mittelbehörde dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Des Wei- teren darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch eine sol- che «Heilung» einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je mit Hinweisen). 3.6 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechts- fragen befugt. Es handelt sich sodann nicht um eine besonders schwer- wiegende Gehörsverletzung, zumal der Beschwerdeführer das Einreise- verbot in rechtsgenügender Weise anfechten konnte. Die Vorinstanz hat die Gründe ihrer Entscheidung anlässlich des Schriftenwechsels zwar er- gänzt, zum Kriterium der schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG jedoch auch im Rechtsmittelverfahren nicht ausdrücklich Stellung genommen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass das Bundesver- waltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2012 (E. 4.4) noch davon ausging, die angefochtene Verfügung sei hinreichend be- gründet. Überdies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zwar in allgemeiner Weise vorgebracht, die Verfügung sei mangelhaft begründet, dabei freilich in keiner Weise auf das Kriterium der schwerwiegenden Ge- fahr Bezug genommen. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Vorinstanz keinen Anlass dazu sah, sich nachträglich noch ausdrücklich zum Kriteri- um der schwerwiegenden Gefahr zu äussern. Zwecks Vermeidung einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens wird daher trotz der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht von einer Rückweisung der Angele- genheit abgesehen.

C-4898/2012 Seite 10 4. 4.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus- länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge- kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor- den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätz- lich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus hu- manitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorü- bergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü- ter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Ver- stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet wer- den (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstän- de des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist na- turgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Per- son zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des BVGer C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen). 4.3 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU- Mitgliedstaates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird diese nach

C-4898/2012 Seite 11 Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssys- tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 SIS-II-VO [ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23], in Kraft seit 9. April 2013, vgl. Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013 [Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11] i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Ein- reise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund in- ternationaler Verpflichtungen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestat- ten bzw. ihm ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 5. 5.1 Die Vorinstanz stützte das von ihr auf unbestimmte Dauer ausgespro- chene Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG und verwies zur Begrün- dung auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, den Wider- ruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung (vgl. Sachverhalt Bst. B und C). Dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz mehrfach straffällig geworden ist, geht aus den Akten her- vor und wird nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat mithin klarerwei- se wiederholt und erheblich gegen die öffentlichen Sicherheit und Ord- nung verstossen und damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreisever- bots gegeben. Die Einwendungen des Beschwerdeführers beziehen sich denn auch primär auf die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Mass- nahme und werden später geprüft (s. hinten, E. 6). 5.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung sei namentlich vom Regierungsrat des Kantons Zürich damit gerechtfertigt worden, dass der Kontakt zur Familie mit gegenseiti- gen Besuchen aufrecht erhalten werden könne (vgl. ZH act. 26 E. 5c), was durch das Einreiseverbot nun verunmöglicht werde, ist sodann kla- rerweise unbehelflich. Der Kontakt zur Familie kann auch während der Geltungsdauer des Einreiseverbots bis zu einem gewissen Grad mit kon- trollierten befristeten Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufrechterhal- ten werden (ein erstes Suspensionsgesuch hat das BFM im Oktober 2013 bewilligt, vgl. ZH act. 49). Zudem kann die Familie den Beschwerde- führer im Kosovo besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und

C-4898/2012 Seite 12 modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Die im Entscheid des Regierungsrates betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgenommene Interessenabwägung wurde mithin durch die angefochtene Verfügung nicht «ausgehebelt». Im Übri- gen hat das Bundesgericht am 28. November 2011 letztinstanzlich über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung entschieden und hierbei ein- zig festgehalten, der Beschwerdeführer werde die familiären Beziehun- gen zu seinen Eltern und seinen Geschwistern «von der Heimat aus le- ben können» (vgl. Urteil des BGer 2C_453/2011 E. 2.2.4). 5.3 Nachdem die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein unbefriste- tes Einreiseverbot ausgesprochen hat, ist im Folgenden – ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen substantiierten Rüge des anwaltlich vertre- tenen Beschwerdeführers – noch vor der später vorzunehmenden Inte- ressenabwägung von Amtes wegen zu prüfen, ob das Kriterium der schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG erfüllt ist. 5.4 Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG wird die Fernhaltemassnahme in der Re- gel für maximal fünf Jahre angeordnet. Nur wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, kann eine längere Dauer verfügt werden. Eine schwerwiegende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege- hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose ge- stellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen ein- zeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteile des BVGer C-760/2012 vom 24. Juli 2013 E. 9.4.1 und C-3091/2011 E. 6.1.5) 5.5 Der Beschwerdeführer wurde während seiner Anwesenheit in der Schweiz seit dem Jugendalter, wiederholt und in erheblichem Mass straf- fällig. Bereits im Alter von 16 Jahren (Jahr 2001) wurde er wegen mehrfa- chen Raubs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanla- ge und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Arbeitsleis- tung verpflichtet (vgl. Sachverhalt Bst. B). Im Jahr 2004 wurde er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Besitz eines Springmessers ohne

C-4898/2012 Seite 13 Bewilligung) und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Be- sitz von ca. 2,3 Gramm Haschisch) mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (ZH act. 1). Im Jahr 2005 wurde er wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer dreimonatigen bedingten Gefängnis- strafe verurteilt (vgl. ZH act. 2). In den Jahren 2007 und 2008 wurde er vom Bezirksgericht Zürich u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedens- bruchs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und ohne Führer- ausweis, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher sexueller Hand- lungen mit Kindern zu Freiheitsstrafen von 33 Monaten (als Gesamtstra- fe) bzw. 15 Monaten (als Zusatzstrafe) verurteilt. Das Bezirksgericht wer- tete das Verschulden des Beschwerdeführers in seinen Urteilen nament- lich betreffend die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls als erheblich: Er habe mit grosser krimineller Energie eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen begangen, wobei sein Vorgehen von einer gewissen Professionalität und Rücksichtslosigkeit zeuge (vgl. ZH act. 4/I S. 25 f. sowie ZH act. 6 S. 75). Der Beschwerdeführer ist dem- nach in der Schweiz über längere Zeit hinweg in uneinsichtiger Weise straffällig geworden. Weder Untersuchungshaft, hängige Strafverfahren und bereits erfolgte Verurteilungen noch die Beziehungen zu seinen El- tern und Geschwistern hielten ihn davon ab, immer wieder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerer Weise zu beeinträchtigen (vgl. Urteil des BGer 2C_453/2011 E. 2.2.2). Namentlich die zahlreichen, vom Be- schwerdeführer in banden- und gewerbsmässiger Weise begangenen Einbruchdiebstähle stellen in ihrer Gesamtheit eine gravierende Delin- quenz dar. Sodann wurde er als 16-jähriger wegen mehrfachen Raubs und damit wegen Delikten gegen ein besonders schützenswertes Rechtsgut, die körperliche Integrität, verurteilt (vgl. BFM act. 1 S. 15). Das Verschulden bezüglich der begangenen Verkehrsdelikte wurde vom Be- zirksgericht als erheblich gewertet, weil andere Verkehrsteilnehmer ge- fährdet wurden (vgl. ZH act. 6 S. 76), und auch das Verschulden betref- fend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz war erheblich (Besitz eines Sturmgewehrs inkl. Munition, vgl. ZH act. 6 S. 76). Zu seinen Guns- ten ins Gewicht fällt, dass er «nur» wegen Drogenkonsums gebüsst, nicht aber wegen Drogenhandels verurteilt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B), dass er seit langer Zeit keine Delikte gegen die körperliche Integrität mehr begangen hat (vgl. ZH act. 16 S. 12) und dass das Verschulden mit Be- zug auf die Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind als leicht eingestuft wurde (er hatte als junger Erwachsener eine ca. zweijäh- rige Beziehung mit einer sich teilweise noch im Schutzalter befindlichen

C-4898/2012 Seite 14 Teenagerin, vgl. ZH act. 6 S. 76). Dennoch spricht die langjährige, gravie- rende und an Intensität zunehmende deliktische Tätigkeit des Beschwer- deführers grundsätzlich dafür, von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. 5.6 Die letzte strafrechtliche Verurteilung liegt mittlerweile rund sechs Jahre und die Entlassung aus der Massnahme über vier Jahre zurück. Seither hat sich der Beschwerdeführer strafrechtlich – jedenfalls soweit aktenkundig – nichts mehr zu Schulden kommen lassen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.6; BVGE 2008/24 E. 6.2; Urteil des BVGer C-794/2011 vom 14. Mai 2013 E. 7.3). Der Massnahmenbericht vom 11. Dezember 2009 hielt jedoch fest, dass von ihm – trotz gewisser Fortschritte – «aufgrund der fehlenden Therapiemotivation weiterhin ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko für einschlägige Delinquenz bei geringer bis moderater Be- einflussbarkeit» bestehe (vgl. ZH act. 15 S. 3). Auch das Bezirksgericht hielt im Entscheid betreffend Aufhebung der Massnahme vom 27. Januar 2010 fest, neuerliche Fehltritte seien «nicht auszuschliessen» (ZH act. 16 S. 12). Das Bundesgericht berief sich primär auf diese Einschätzungen, als es den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig einstufte (vgl. Urteil des BGer 2C_452/2011 E. 2.2.4). Der Massnahmen- vollzug wurde als «insgesamt eher positiv» bewertet, obwohl der Be- schwerdeführer mehrmals disziplinarisch mit Arrest bestraft werden musste und wiederholt aus der Massnahme entwichen war (wobei er je- weils freiwillig zurückkehrte). Während der Massnahme konsumierte er – nach anfänglichen Schwierigkeiten – keine illegalen Substanzen mehr (vgl. ZH act. 15 S. 3). Dies ist insofern relevant, als ihm ein psychiatri- sches Gutachten im Jahr 2007 «an sich gute soziale Fähigkeiten» attes- tierte, die aber «durch den langjährigen Konsum von Cannabis gemin- dert» worden seien (vgl. ZH act. 6 S. 82). Die verübten Delikte standen allerdings nicht nur in Zusammenhang mit seinem Cannabis-Konsum, sondern auch «mit seinem ungestillten Geltungsbedürfnis, seinem star- ken Wunsch, einer Gruppe anzugehören, seiner Suche nach Abenteuern und Nervenkitzel und seiner stark emotional retardierten Entwicklung» (vgl. ZH act. 30 S. 11 sowie ZH act. 6 S. 83). Während der Massnahme war der Beschwerdeführer nur beschränkt bereit, sich mit den begange- nen Delikten auseinanderzusetzen. Dass er die Massnahme und die Ma- lerlehre frühzeitig abgebrochen hat, wirkt sich negativ auf die Legalprog- nose aus (vgl. ZH act. 15 f. u. 26 E. 5b). Der Verlauf der Probezeit (bis Ende Januar 2011) wurde von der Bewährungshilfe als positiv bewertet (vgl. ZH act. 29; der Beschwerdeführer hielt Termine und Vereinbarungen ein und arbeitete im Kiosk seines Bruders). Dieses Wohlverhalten ist je-

C-4898/2012 Seite 15 doch nur beschränkt aussagekräftig, zumal der Beschwerdeführer wäh- rend der Dauer der Massnahme, der Probezeit und auch bis zum Ent- scheid des Bundesgerichts Ende November 2011 (ZH act. 36) unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung aus der Schweiz stand (vgl. auch Urteil des BVGer C-3091/2011 E. 6.1.4). Sicherlich kann davon ausge- gangen werden, dass er mittlerweile eine gewisse Entwicklung gemacht hat, ist er doch heute ein 29-jähriger Familienvater, der sämtliche Delikte als Jugendlicher oder junger Erwachsener begangen hat (vgl. ZH act. 6 S. 81 ff.). Allerdings kann zum heutigen Zeitpunkt namentlich aufgrund des frühzeitigen Abbruchs der Massnahme noch nicht von einer gefestig- ten Wandlung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat während seiner Anwesenheit in der Schweiz über Jahre hinweg mit zunehmender Intensität und in insgesamt gravierender Weise (Freiheitsstrafen von ins- gesamt 48 Monaten) gewerbs- und bandenmässig delinquiert und sich noch nicht hinreichend lange eigenständig in Freiheit bewährt. Es besteht weiterhin ein erhebliches Risiko, dass er in frühere Verhaltensmuster ver- fällt, mithin ein strukturelles Rückfallrisiko. Es ist daher nach wie vor da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies rechtfertigt grundsätzlich eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG (s. vorne, E. 5.4). 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Vorzunehmen ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver- fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.). 6.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (s. vorne, E. 5.4 ff.) nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb klarerweise ein grosses öffentliches Fernhalteinte- resse besteht. Zu berücksichtigen ist, dass er über Jahre hinweg in ge- werbs- und bandenmässiger Weise Einbruchsdiebstähle (vgl. Sachverhalt Bst. B) und damit eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten begangen hat, welche nach dem Verfassungsgeber dazu führen sollen,

C-4898/2012

Seite 16

dass der Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreisever-

bot von fünf bis fünfzehn Jahren belegt werden (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV).

Der Wertung dieser nicht direkt anwendbaren Verfassungsnorm

(vgl. BGE 139 I 16 E. 4.3) ist anlässlich der Interessenabwägung insoweit

Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zum Völkerrecht

oder anderen Verfassungsbestimmungen führt (vgl. BGE 139 I 31

  1. 2.3.2 sowie Urteil des BVGer C-4568/2012 vom 6. September 2013
  2. 7.4 je mit Hinweisen). Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des

Beschwerdeführers in der Schweiz entgegenwirken. Das Hauptaugen-

merk der Massnahme liegt in der spezialpräventiven Zielsetzung, wonach

sie den Beschwerdeführer dazu anhalten soll, bei einer allfälligen künfti-

gen Wiedereinreise in die Schweiz resp. in den Schengen-Raum nach

Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen

die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen (vgl. Urteil des BVGer

C-3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 6.4). Als gewichtig zu betrachten ist

auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit

und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen

(vgl. Urteil des BGer 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2).

6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Be-

schwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. Der Beschwer-

deführer bringt vor, er sei in der Schweiz aufgewachsen und habe sein

gesamtes Beziehungsnetz hier und in Deutschland. Sowohl seine Eltern

als auch seine Geschwister lebten in der Schweiz (vgl. ZH act. 26 E. 5c).

Er beruft sich insbesondere darauf, dass er im Dezember 2012 seine in

der Schweiz niederlassungsberechtigte Partnerin geheiratet hat und im

Oktober 2013 Vater einer Tochter geworden ist, und bringt vor, diese Um-

stände unterstrichen sein Interesse und dasjenige seiner Ehefrau und

seines Kindes an der Aufhebung, zumindest aber an einer zeitlichen Be-

schränkung des Einreiseverbots. Er beruft sich damit sinngemäss auf das

Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.

6.3.1 Hervorzuheben ist, dass Einschränkungen des Privat- bzw. Famili-

enlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständig-

keit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein

können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in

der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die

Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung im Februar

2012 verlassen (vgl. Sachverhalt Bst. C) und verzichtete – jedenfalls so-

weit ersichtlich – bis anhin darauf, ein neuerliches Aufenthaltsverfahren

anzustrengen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege

C-4898/2012 Seite 17 regelmässiger persönlicher Kontakte zur hier lebenden Familie scheitern mithin bereits an der nicht mehr vorhandenen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). 6.3.2 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden nunmehr einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehen- de, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz nicht schlechthin untersagt werden. Es steht ihm offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese Suspension wird freilich praxis- gemäss jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Oktober 2013 ein erstes Sus- pensionsgesuch zwecks Anwesenheit bei der Geburt der Tochter bewilligt (vgl. Sachverhalt Bst. J), und sowohl deshalb wie auch aufgrund ihrer Ausführungen im Rahmen des Schriftenwechsels kann davon ausgegan- gen werden, dass – weiteres Wohlverhalten des Beschwerdeführers vor- ausgesetzt – der Kontakt zwischen ihm und seiner Familie während der Dauer des Einreiseverbots bis zu einem gewissen Grad mit kontrollierten befristeten Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufrechterhalten werden kann. Zudem kann die Familie des Beschwerdeführers diesen im Kosovo besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und modernen Kommuni- kationsmitteln aufrechterhalten. Allerdings darf ein Einreiseverbot nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden. Selbst wenn die Vorinstanz dem Wunsch nach Kontaktpflege relativ grosszügig nachkommt, kann mithin ein Familienleben lediglich in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 mit Hinweisen) 6.3.3 Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine in der Schweiz lebende Familie sind allesamt belegt oder aktenkundig. Sowohl seine Eltern und Geschwister als auch seine niederlassungsberechtigte Ehefrau (brasilianische Staatsangehörige, geb. 1987) und die kürzlich zur Welt gekommene Tochter (brasilianische Staatsangehörige, geb. 2013) leben in der Schweiz. Es ist sodann – obwohl sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht substantiiert geäussert hat – davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen des Beschwerde- führers grundsätzlich intakt sind und die Kontakte soweit möglich gepflegt

C-4898/2012 Seite 18 werden (vgl. auch ZH act. 49). Der Beschwerdeführer und seine Familie haben daher ein ausgeprägtes privates Interesse an einer Aufhebung bzw. Beschränkung der Dauer des Einreiseverbots, zumal dieses das Familienleben erheblich erschwert (s. vorne, E. 6.3.2 in fine). 6.3.4 Mit Bezug auf die Gründung einer eigenen Familie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Heirat (Dezember 2012) und der Geburt der Tochter (Oktober 2013) nicht mehr in der Schweiz aufenthaltsberechtigt war und die Vorinstanz das angefochtene Einreise- verbot bereits erlassen hatte (im Juli 2012). Die Ehegatten mussten sich deshalb im Klaren sein darüber, dass ein Zusammenleben der Familie in der Schweiz für eine lange Dauer nicht möglich sein würde (vgl. Urteil des BGer 2C_249/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.7 mit Hinweisen). Zudem vermittelt das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Muss eine aus- ländische Person das Land verlassen, haben dies ihre Familienangehöri- gen hinzunehmen, wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit auszureisen. Erscheint die Ausreise nicht ohne Weiteres zumutbar, ist ei- ne Interessenabwägung resp. eine Einzelfallbetrachtung geboten (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dazu Stellung genommen, weshalb ein Zusammenleben der Familie in einem der beiden Herkunftsländer der Ehegatten nicht möglich wäre. Eine Familienzusammenführung ausserhalb der Schweiz erscheint im vorliegenden Fall nicht von vornherein unmöglich oder unzumutbar, zumal die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehefrau des Be- schwerdeführers erst im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist ist (erste Einreise am 27. Dezember 2002; Information gemäss dem Zentra- len Migrationssystem des Bundes [ZEMIS]), sich mithin noch nicht sehr lange Zeit hier aufhält. Die Tochter des Beschwerdeführers ist sodann als Kleinkind in einem ohne Weiteres noch anpassungsfähigen Alter. Es kann demnach nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, welche eine Ausreise in eines der Heimatländer als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. indes z.B. BVGE 2013/4 E. 7.4.4 betreffend eine in der Schweiz geborene und aufgewachsene Ehefrau und Kinder mit Schweizer Bürgerrecht). Klar ersichtlich ist aber auch, dass die Inte- gration in Brasilien oder im Kosovo für die Familie aus familiären, wirt- schaftlichen und sprachlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten und Härten verbunden wäre.

C-4898/2012 Seite 19 6.3.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) gilt es das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Die Tochter hat ein Recht auf Kontakt auch zu ihrem Vater, wobei zu vermeiden ist, das Kind gleichsam für eine Wahl seiner Eltern zu bestrafen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.4 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Ehegatten aus familiären und wirtschaftli- chen Gründen ein künftiges Zusammenleben der Familie in der Schweiz anstreben. Diese Wahl der Eltern führt dazu, dass die Tochter während der Dauer der Fernhaltemassnahme nur einen stark eingeschränkten Kontakt zu ihrem Vater haben wird, womit sie – im Gegensatz zur Ehefrau des Beschwerdeführers – offensichtlich nicht rechnen konnte. Primär weil das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK vorrangig zu berücksichtigen ist, aber auch weil die privaten Interessen des Beschwerdeführers insge- samt erheblich ins Gewicht fallen, ist das Einreiseverbot zu befristen und auf eine angemessene Dauer von sechs Jahren festzulegen. Eine weiter gehende zeitliche Beschränkung oder eine Aufhebung des Einreisever- bots, wie dies beantragt wird, ist jedoch angesichts des ausgeprägten öf- fentlichen Fernhalteinteresses (s. vorne, E. 6.2) nicht geboten. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen unbefristeten Dauer jedoch unverhältnismässig ist. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass dem öf- fentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit ei- nem auf sechs Jahre befristeten Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen wird. Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass der Beschwer- deführer seit mehreren Jahren keine Straftaten mehr begangen hat, mitt- lerweile 29-jährig ist und eine eigene Familie gegründet hat, deren Inte- ressen – namentlich dasjenige der Tochter – ebenfalls zu beachten sind. Der Beschwerdeführer muss sich indes darüber im Klaren sein, dass die Perspektive eines Zusammenlebens mit der Familie in der Schweiz zwin- gend ein vollumfängliches Wohlverhalten voraussetzt (und zwar sowohl während des Aufenthalts im Kosovo als auch anlässlich der Besuche in der Schweiz). Nicht zu beanstanden ist aufgrund der langjährigen, gravie- renden Delinquenz des Beschwerdeführers, dass ihm die Vorinstanz die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten hat (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 SGK; s. auch vorne, E. 4.3), zumal die Schweiz auch deren Inte- ressen zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).

C-4898/2012 Seite 20 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das unbefristete Einreiseverbot Bun- desrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreise- verbot auf sechs Jahre, d.h. bis zum 16. Juli 2018, zu befristen. 8. Die ermässigten Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer ei- ne gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).

Dispositiv S. 21

C-4898/2012 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 16. Juli 2018 befristet. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind mit dem am 14. November 2012 geleisteten Kostenvor- schuss abgegolten. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref.-Nr. [...]; Akten retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4898/2012
Entscheidungsdatum
01.05.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026