B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4878/2018

Urteil vom 15. Dezember 2020 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien

A._______, Bosnien und Herzegowina, per Zustelladresse, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 14. August 2018).

C-4878/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin, Versicherte) wurde (...) 1968 geboren und ist seit 2008 schweizerische Staatsangehörige. Sie ist verheiratet und hat keine Kinder. Sie arbeitete ab 2005 als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft eines Seniorenheims (Vollzeit bis 2015) und ab 2011 zusätzlich auch als Hausabwart (4 Stunden pro Woche). Die Anstellung im Seniorenheim wurde 2016 mit der Begründung gekündigt, es würde keine Aussicht darauf bestehen, dass die Versicherte je wieder ganztags arbei- ten könne, was für den Betrieb nicht länger tragbar sei (vorinstanzliche Akten [act.] 14, 18). Sie legte in der Schweiz 1988 und von 1992 bis 2016 als Arbeitnehmerin eine Gesamtversicherungszeit von 303 Monaten zu- rück (act. 44, 45). Sie meldete sich am 10. Februar 2016 wegen Rücken- schmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (act. 7). Sie kehrte per 1. Oktober 2016 nach Bosnien und Herzegowina zurück, womit die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) überging (act. 25, 26). A.b Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nannte im Aktenbericht vom 24. November 2017 als Hauptdiagnose ein persistierendes thorakolumbo- spondylogenes Schmerzsyndrom. Die RAD-Internistin kam namentlich aufgrund einer ausführlichen Untersuchung durch die Rheumatologie der Klinik B._______ vom 16. November 2015 zum Schluss, die Versicherte sei seit diesem Datum in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % und in einer an- gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine einfache Tätigkeit in der Verwaltung / im Bürobereich (Registrieren, Klassieren, Archivieren) wurde als zumutbare Verweistätigkeit erachtet (act. 47, 48, 49; vgl. act. 3, 16, 17, Seite 6 ff.). A.c Die Vorinstanz ermittelte im Rahmen eines Einkommensvergleichs eine Einkommenseinbusse von 24 % und stellte der Versicherten mit Vor- bescheid vom 2. Februar 2018 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (act. 50, 51). A.d Die Versicherte erhob Einwand und reichte diverse medizinische Un- terlagen ein, die die Vorinstanz übersetzen liess und wiederum dem RAD unterbreitete (act. 52 ff.; act. 59 ff.). Die RAD-Internistin kam nach deren Würdigung zum Schluss, es dränge sich keine Änderung der Beurteilung auf (act. 104, 105, 106, Seite 3).

C-4878/2018 Seite 3 A.e Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 14. August 2018 das Leis- tungsbegehren ausgehend von einer Einkommenseinbusse von 24 % ab (act. 107). B. B.a Die Versicherte erhob am 24. August 2018, vertreten durch C._______ (Rechtsberatung für Ausländer), Beschwerde. Sie beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer ganzen In- validenrente. Sie führte unter anderem aus, in Anbetracht des dokumen- tierten Beschwerdebilds sei es erstaunlich, dass die Vorinstanz nicht auch die Meinung von RAD-Spezialisten aus den Disziplinen Orthopädie, Physi- kalische Medizin, Neurologie und Neurochirurgie eingeholt habe (BVGer act. 1). B.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. November 2018, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer act. 6). B.c Die Versicherte hielt mit Replik vom 11. Dezember 2018 an ihrem An- trag fest und reichte medizinische Unterlagen ein. Sie führte aus, nach der rheumatologischen Untersuchung in der Klinik B._______ am 16. Novem- ber 2015 sei es zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheits- zustands gekommen. Sie befinde sich weiterhin bei verschiedenen Fach- ärzten in regelmässiger Behandlung. Die RAD-Internistin sei alleine nicht in der Lage, den Gesundheitszustand zu beurteilen und die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen (BVGer act. 8). B.d Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 18. Februar 2019 unter Bei- lage einer internistischen RAD-Stellungnahme wiederum, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer act. 12). B.e Die Versicherte hielt mit Triplik vom 27. Februar 2019 an ihrem Antrag fest und reichte weitere medizinische Unterlagen ein. Sie führte aus, auf- grund der medizinischen Unterlagen sei eine Erwerbseinbusse von min- destens 70 % ausgewiesen. Sie sei der Auffassung, dass sich neben der Internistin noch weitere RAD-Spezialisten hätten äussern müssen (BVGer act. 14). B.f Die Vorinstanz führte mit Quadruplik vom 16. April 2019 unter Beilage einer RAD-Stellungnahme aus, die RAD-Internistin erkenne aus den neu

C-4878/2018 Seite 4 eingereichten Berichten der behandelnden Rheumatologen eine Verände- rung der Wirbelsäule mit Kyphosierung der Brustwirbelsäule und einer Ab- flachung der Lendenwirbelsäule. Dadurch bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit. Aus arbeitsmedizinischer Sicht führe dies jedoch zu keiner veränderten Beurteilung. Eine adaptierte Tätigkeit sei der Versicherten un- eingeschränkt zumutbar (BVGer act. 20). B.g Die Versicherte führte mit Quintuplik vom 1. Mai 2019 aus, die RAD- Internistin sei als Fachärztin für Innere Medizin nicht in der Lage, die Be- funde der bosnischen Spezialärzte aus anderen Disziplinen zu beurteilen. Sie beantragte sinngemäss die Veranlassung eines Gutachtens durch das Gericht (BVGer act. 22). B.h Der Instruktionsrichter schloss mit Verfügung vom 7. Mai 2019 den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 23). B.i Die Versicherte reichte mit unaufgeforderter Eingabe vom 20. Juni 2019 diverse medizinische Unterlagen aus Bosnien ein (BVGer 24; deutsche Übersetzung: BVGer act. 26), worauf der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. Juli 2019 den Schriftenwechsel wieder eröffnete und die Vorinstanz um eine ergänzende Stellungnahme ersuchte (BVGer act. 27). B.j Die Vorinstanz beantragte mit ergänzender Stellungnahme vom 30. Au- gust 2019 unter Beilage einer internistischen RAD-Stellungnahme wiede- rum, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer act. 28). B.k Die Versicherte führte mit Schlussbemerkung vom 6. September 2019 aus, die Vorinstanz benehme sich ihr gegenüber seit dreieinhalb Jahren diskriminierend, mutmasslich weil sie aus Ex-Jugoslawien stamme. Die medizinische Beurteilung durch die RAD-Internistin sei gänzlich inakzepta- bel. Die Schlussfolgerung, wonach die Versicherte in einer adaptierten Tä- tigkeit 100 % arbeitsfähig sei, sei völlig falsch. Die medizinische Abklärung sei unsorgfältig erfolgt. Sie beantragte daher ein Aktengutachten von ei- nem unabhängigen Experten (BVGer act. 30). B.l Der Instruktionsrichter schloss mit Verfügung vom 11. September 2019 den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 31). B.m C._______ informierte mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. Septem- ber 2019 über seine Geschäftsaufgabe per 31. Oktober 2019, wobei sein Postfach in D._______ weiterhin als Zustelladresse dient. Er wies zudem

C-4878/2018 Seite 5 darauf hin, dass bislang nur gerade bei zwei seiner über fünfzig Klienten aus Ex-Jugoslawien eine Arbeitsunfähigkeit gutachterlich anerkannt wor- den sei (BVGer act. 32; vgl. BVGer act. 16, 17). B.n Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfü- gung vom 14. August 2018 zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 800.- rechtzeitig geleistet wurde (BVGer act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. August 2018 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V

C-4878/2018 Seite 6 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2.5 Die in Bosnien und Herzegowina wohnhafte Beschwerdeführerin be- sitzt die schweizerische Staatsbürgerschaft. Zur Beurteilung des Leis- tungsanspruchs gelangt Schweizer Recht zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-569/2014 vom 12. Januar 2018 E. 2.1). 2.6 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An- wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 14. August 2018 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit- punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al- lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3. Zum Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente und den Abklärun- gen, die in diesem Zusammenhang vorzunehmen sind, ist Folgendes vor- auszuschicken: 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar

C-4878/2018 Seite 7 ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente. Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung können exportiert werden, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 50 % be- trägt (Art. 29 Abs. 4 IVG). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei- teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei- lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu- gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen

C-4878/2018 Seite 8 Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsge- richtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfah- rens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs- sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Haus- arzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). 3.5 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten

C-4878/2018 Seite 9 eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. August 2018. Streitig und vom Bundesverwaltungsge- richt zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schwei- zerische Invalidenrente. 4.1 Die RAD-Internistin kam namentlich aufgrund einer ausführlichen Un- tersuchung durch die Rheumatologie der Klinik B._______ vom 16. No- vember 2015 zum Schluss, die Versicherte sei seit diesem Datum in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie erachtete eine einfache Tätigkeit in der Verwaltung / im Bürobereich (Registrieren, Klassieren, Archivieren) als uneingeschränkt zumutbare Verweistätigkeit (act. 47, 48, 49, 104, 105, 106). Sie stützte sich bei der Beurteilung ausschliesslich auf die Akten und nahm selber keine eigene Untersuchung der Versicherten vor. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesent- lichen gestützt auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung je- doch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Im Folgenden wird ein Überblick über die medizinische Aktenlage gegeben, wie sie sich (beim Erlass der angefochtenen Verfügung) am 14. August 2018 darstellte. Anzumerken ist, dass die Unterlagen, die im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, dem Gesamtbild keine wesentlichen Akzente hinzufügen. 4.2 Die ausführliche Untersuchung durch die Rheumatologie der Klinik B._______ vom 16. November 2015 mit Ganzkörper-MRI ergab folgendes Bild (act. 17, Seite 6 ff.):

C-4878/2018 Seite 10 4.2.1 Im entsprechenden Bericht vom 8. April 2016 wird folgende Anam- nese geschildert (act. 17, Seite 7): Die Versicherte habe am 23. September 2015 plötzlich auftretende Arthralgien vor allem im Beckenkammbereich links, Hüfte links, Handgelenke beidseits und im Sprunggelenk links be- klagt. Sie habe dies als grippalen Infekt gewertet, weshalb sie sich bei der Hausärztin vorstellte. Es habe zu keinem Zeitpunkt Fieber bestanden. Im weiteren Verlauf seien thorakolumbale Schmerzen mit regelmässigem nächtlichem Erwachen mit Besserung beim Herumgehen aufgetreten. Auch habe sie vor Beginn des grippalen Infekts im September rezidivie- rende sternocostale Schmerzen in den Sommerferien angegeben. Eine ähnliche Episode habe die Versicherte im Januar 2015 mit thorakolumba- len Schmerzen angegeben. Seit Beginn der physiotherapeutischen Mass- nahmen sei es zu einer Schmerzreduktion der Beckenkammbeschwerden links gekommen. 4.2.2 Der ärztliche Befund der Spitalfachärztin fiel folgendermassen aus (act. 17, Seite 7): «165 cm (früher 168 cm), 76 kg. Gang ohne Befund. Zehenspitzen- und Fersengang ohne lateralisiertes Absinken möglich. Schulter- und Beckengeradstand, Hyperkyphose der oberen BWS. Leicht- gradige Hyperlordose der LWS. Facettengelenksprovokationstest links po- sitiv. Klopfdolenz am thorakolumbalen Übergang, Druckdolenzen Facet- tengelenke LWK 4/5 beidseits, gluteal links, Spina iliaca anterior superior links. ISG-Provokationstest beidseits negativ. Freie endständig schmerz- haft eingeschränkte LWS-Beweglichkeit beidseits linksbetont. Schürzen- und Nackengriff beidseits möglich. Druckdolenz sternocostal links sowie Rippenbogen links, vor allem Costae 11 und 12, keine Synovitiden oder Kapselverdickungen palpabel, kein Fingerkompressionsschmerz beid- seits. Hüfte: Flexion / Extension beidseits 110 / 0 / 0 Grad, Aussenrotation / Innenrotation 40 / 0 / 30 Grad mit Schmerzexazerbation Spina iliaca an- terior superior links bei maximaler Aussenrotation links, freie Kniegelenks- beweglichkeit, kein Erguss, keine Druckdolenzen über Achillessehne oder Plantarfaszie. Neurologie der oberen und unteren Extremität seitengleich ohne Befund. Babinski beidseits negativ. Beighton-Score 6/9.» 4.2.3 Als Behandlung wurden physiotherapeutische Massnahmen zum Aufbau der paraspinalen und Rumpfmuskulatur mit Ziel Übergang in eine medizinische Trainingstherapie empfohlen. Als Eingliederungsmass- nahmen wurden infiltrative Massnahmen, intensive physiotherapeutische Massnahmen sowie bei ambulanter Beschwerderesistenz Einleitung einer stationären multimodalen Behandlung in einer Rheuma- oder Rehabilita-

C-4878/2018 Seite 11 tionsklinik empfohlen. Weiter wurde festgehalten, dass aufgrund der dege- nerativen Veränderungen zum jetzigen Zeitpunkt eine maximale Arbeitsfä- higkeit von 50 % bestehe. Die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule sei auf- grund von degenerativen Veränderungen sowie Neoartikulation LWK5 / S1 über Massa lateralis sacralis rechts mit Reizzustand vermindert. Die bishe- rige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar, aufgrund der Schmerzsymptomatik und der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule bestehe aktuell aber eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Wiederauf- nahme einer beruflichen Tätigkeit sei abhängig vom weiteren klinischen Verlauf (act. 17, Seite 7 f.). 4.3 Die behandelnde Ärztin Dr. E._______, FMH Physikalische Medizin, beschrieb in ihrem Bericht vom 14. März 2016 die Anamnese folgender- massen (act. 16): «Zunehmende Schmerzen lumbosacral mit Ausstrahlun- gen ins linke Bein. Dysästhesien beider Beine. Morgensteifigkeit mit Poly- arthralgien mit Betonung Hüfte links, Handgelenke beidseits, Sprungge- lenk links.» Sie erhob folgenden ärztlichen Befund: «Skoliotische Fehlhal- tung der Wirbelsäule mit Gestreckthaltung der LWS. Ausgedehnte musku- läre Verspannungen paravertebral lumbal, weniger auch cervical beidseits mit schmerzhafter eingeschränkter Beweglichkeit der LWS, weniger auch der HWS. Multiple Druckdolenzen im Bereiche beider Hüft- und Schulter- gelenke, Ellenbogen beidseits sowie Füsse beidseits. Neurologisch unauf- fälliger Status. Lasègue links 50 Grad positiv.» Sie führte weiter aus, rü- ckenbelastende Arbeiten seien zu vermeiden, und taxierte die Arbeitsfähig- keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit 50 %. 4.4 4.4.1 Aus den bosnischen Arztberichten ergibt sich, dass die Versicherte weiterhin vorwiegend internistische, rheumatologische / orthopädische und neurologische Leistungen in Anspruch nimmt (act. 59 ff.; BVGer act. 8, 14, 24, 26). Die Versicherte berichtete 2017 und 2018 weiterhin Beschwerden mit ausgeprägter Schmerzhaftigkeit insbesondere im Lendenbereich und (auch gürtelartiger) Ausstrahlung in die Extremitäten, zudem ausgeprägte Schmerzen in den Händen, aber auch im linken Arm und Bein bzw. den unteren Gliedmassen (auch Druckschmerzhaftigkeit), ferner Taubheitsge- fühle und häufige Krämpfe (act. 84, 86, 88, 89). Ein Neurologe hielt als Fazit seiner Abklärung einen gemässigten Verlust der Motoneuronen im Myotom L5 links sowie einen leichten Verlust im S1 rechts fest. Die neuro- graphische Analyse habe eine regelrechte motorische Leitgeschwindigkeit in den analysierten Nerven an den Armen und Beinen (bei Vorliegen einer

C-4878/2018 Seite 12 anatomischen Variante) gezeigt. Der ENMG-Befund im Zusammenhang mit dem klinischen Bild weise auf eine chronische radikuläre Läsion S1 rechts sowie (aktuell) L5 links hin (act. 87, Seite 4; vgl. act. 90). 4.4.2 Ein anderer Neurologe hielt 2017 fest, die Versicherte klage über im- mer ausgeprägtere Morgensteifigkeit sowohl der grossen als auch der klei- nen Gelenke, insbesondere der Hände. Er stellte einen leicht niedrigeren linken Mundwinkel und einen regelrechten Gang fest. Er diagnostizierte unter anderem eine ischämische Erkrankung der weissen Substanz (act. 91, vgl. act. 92). Dazu wurde am 25. Juli 2017 ein MRT des Kopfes ge- macht, das punktförmige Läsionen beschreibt, die – einem weiteren Bericht zufolge – postischämischen Läsionen entsprechen (act. 93, vgl. act. 94). Der Neuroradiologe diagnostizierte nach dem MRT nicht nur eine Verän- derung der weissen Substanz der Grosshirnhemisphäre (ischämische Er- krankung der weissen Substanz), sondern auch sichtbare Anzeichen mäs- sig ausgeprägter reduktiver Kortexveränderungen. Er empfahl daher ein Kontroll-MRT des Gehirns in sechs Monaten (act. 100). Andernorts wurde der Zustand der Hirnnerven 2017 für regelrecht befunden (act. 95) und neurologische Defizite verneint (act. 101). 5. Die Beweiswürdigung der internistischen RAD-Aktenberichte nach der strengen Massgabe, wie sie in Erwägung 3.5 und 4.1 dargestellt wird, ergibt Folgendes: 5.1 Die Versicherte führte in der Beschwerde unter anderem aus, in Anbe- tracht des dokumentierten Beschwerdebilds sei es erstaunlich, dass die Vorinstanz nicht auch die Meinung von RAD-Spezialisten aus den Diszipli- nen Orthopädie, Physikalische Medizin, Neurologie und Neurochirurgie eingeholt habe (BVGer act. 1). Sie führte in der Replik zudem aus, nach der rheumatologischen Untersuchung in der Klinik B._______ am 16. No- vember 2015 sei es zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesund- heitszustands gekommen. Sie befinde sich weiterhin bei verschiedenen Fachärzten in regelmässiger Behandlung. Die RAD-Internistin sei alleine nicht in der Lage, den Gesundheitszustand zu beurteilen und die Arbeits- fähigkeit abzuschätzen (BVGer act. 8). 5.2 Der Versicherten ist in diesem Punkt zuzustimmen. Angesichts der Tat- sache, dass die Beschwerden der Versicherten hauptsächlich internisti- scher, rheumatologischer / orthopädischer und neurologischer Natur sind,

C-4878/2018 Seite 13 ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Die fachliche Qua- lifikation eines Arztes spielt für die Würdigung medizinischer Berichte eine erhebliche Rolle. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht müssen sich auf die Fachkenntnisse des Verfassers eines medizinischen Berichts, auf welchen sie abstellen wollen, verlassen können. Der berichtende oder zu- mindest der den Bericht visierende Arzt muss sich daher über eine allge- mein anerkannte Facharztausbildung in der gefragten medizinischen Dis- ziplin ausweisen können (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit diversen Hinweisen). Die RAD-Internistin wagte sich mit ihrer rheumatologischen / orthopädischen und neurologischen Einschät- zung auf fachfremdes Gebiet vor, was die Beweiskraft der Aktenberichte in Zweifel zieht. Zumindest für den rheumatologischen / orthopädischen und den neurologischen Teil können sie von vornherein keine ausreichende Be- weiskraft für sich beanspruchen. Die internistischen RAD-Aktenberichte sind daher nicht im Einzelnen zu erörtern. Im Ergebnis erweisen sich die medizinischen Abklärungen der Vorinstanz als unvollständig. 5.3 Hinzu kommt, dass die Einschätzung, wonach die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht beeinträchtigt ist, weder auf den Bericht der Klinik B._______ vom 8. April 2016 (Rheumatologie) noch auf den Be- richt der behandelnden Ärztin Dr. E._______ (FMH Physikalische Medizin) vom 14. März 2016 abgestützt werden kann (act. 16, 17, Seite 6 ff.). Dass die Arbeitsfähigkeit insofern voll erhalten geblieben wäre, wird in diesen Berichten gerade nicht bestätigt. Ob die Angabe einer maximalen Arbeits- fähigkeit von 50 % adaptierte Tätigkeiten einschliesst, lässt sich dem Be- richt der Klinik B._______ nicht entnehmen. Die Angabe ist zu unspezifisch (act. 17, Seite 7 f.). Demgegenüber bezieht Dr. E._______ das zumutbare Pensum von 50 % explizit auch auf behinderungsangepasste Tätigkeiten, wobei eine Begründung hierfür fehlt (act. 16, Seite 2 f.). Die RAD-Aktenbe- richte stehen diesbezüglich also auf einem dünnen Fundament. Aufgrund der erwähnten Defizite kann der Invaliditätsgrad indessen auch nicht auf- grund der (ungenauen bzw. unbegründeten) Angaben der Klinik B._______ und von Dr. E._______ bestimmt werden. Das Leistungsvermögen der Ver- sicherten ist bislang mithin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 5.4 Ob es nach der rheumatologischen Untersuchung in der Klinik B._______ am 16. November 2015 zu einer wesentlichen Verschlechte- rung des Gesundheitszustands gekommen ist, wie die Versicherte behaup- tet, ist für den medizinischen Laien schwierig bzw. nicht zuverlässig zu be- urteilen. Dafür sprechen die zahlreichen fachärztlichen Leistungen, die

C-4878/2018 Seite 14 2017 und 2018 noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. August 2018 in Bosnien erbracht wurden. Die von der Versicherten in der Triplik geltend gemachte Erwerbseinbusse von mindestens 70 % ist indessen mit Sicherheit nicht ausgewiesen (BVGer act. 14; vgl. zu den Be- handlungsmöglichkeiten und den Eingliederungsmassnahmen Erwägung 4.2.3). 6. Nach dem Gesagten lassen sich Gesundheitszustand und Leistungsver- mögen aufgrund der Aktenlage nicht zuverlässig beurteilen. Die angefoch- tene Verfügung ist mithin aufzuheben. Zum weiteren Vorgehen ist Folgen- des zu erwägen: 6.1 Der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche ist schwer- gewichtig auf Stufe des Administrativverfahrens zu führen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2), auch wenn das Gericht reformatorisch entscheiden kann (Art. 61 VwVG). Nach bundesgerichtlicher Praxis ist ein Verfahren jedenfalls zu- rückzuweisen, wenn die Ergänzung eines Gutachtens oder aber die not- wendige Erhebung einer bisher völlig ungeklärten Frage ansteht (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da Gesundheitszustand und Leistungsvermögen der Be- schwerdeführerin als ungeklärt gelten müssen, ist die vorliegende Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwal- tungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwer- deverfahren korrigiert, bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruch- nahme der Ressourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Die Verwaltung soll nicht dazu verleitet werden, das Gericht die eigentliche Abklärungsarbeit machen zu lassen (vgl. dazu MIRIAM LENDFERS, Sachverständige im Verwaltungsver- fahren, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversi- cherungsrecht 2016, S. 187; Urteil des BVGer C-2907/2018). In Fällen mit Auslandsbezug ist die Gefahr der Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene umso grösser, weil die Ver- sicherungsärzte oftmals Beurteilungen gestützt auf ausländische Arztbe- richte vornehmen, die nicht selten weder eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung enthalten noch in Kenntnis der versicherungsmedizini- schen Anforderungen verfasst wurden (vgl. Urteil des BVGer C-5862/2014

C-4878/2018 Seite 15 vom 5. April 2016). Entsprechend ist sowohl von der Veranlassung eines Gutachtens durch das Gericht (BVGer act. 22) als auch von der Einholung eines Aktengutachtens eines unabhängigen Experten (BVGer act. 30) im Beschwerdeverfahren abzusehen. 6.3 Um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheits- zustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, erscheint die Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Begut- achtung in der Schweiz unumgänglich. Die medizinische Aktenlage ist hier- für vorgängig zu aktualisieren, sodass der Verlauf bis zum Zeitpunkt der Begutachtung möglichst lückenlos beurteilt werden kann. Soweit die Be- schwerdeführerin über medizinische Unterlagen verfügt, die der Vorinstanz noch nicht zugänglich gemacht wurden, sind ihr diese umgehend zur Ver- fügung zu stellen. Die Vorinstanz hat den Gutachtern sämtliche medizini- schen Unterlagen in deutscher Übersetzung zugänglich zu machen. Ange- zeigt erscheint - in Anbetracht der dokumentierten Beschwerden - eine Be- gutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumato- logie / Orthopädie und Neurologie. Ob neben den genannten Fachdiszipli- nen noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemes- sen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu- chungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Ok- tober 2008 E. 6.3.1). Mit der interdisziplinären Begutachtung kann sicher- gestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit wür- digend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Okto- ber 2016 E. 5.1). 6.4 Die polydisziplinäre Begutachtung hat in der Schweiz zu erfolgen, zu- mal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versi- cherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. zur Begutachtung in der Schweiz das Urteil des BGer 9C_235/ 2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/ 2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der Beschwerdeführerin ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihr Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydiszip- linären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.

C-4878/2018 Seite 16 Auf der Grundlage des interdisziplinären Gutachtens hat die Vorinstanz er- neut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu befinden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit beurteilen lässt. Die Beschwerde wird daher in- soweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägung 6 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Urteil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6). 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der obsie- genden Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Die bis zu dessen Geschäftsaufgabe per 31. Oktober 2019 durch den Juristen lic. iur. C._______ vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Verwaltung (BVGer act. 17). Da der nichtanwaltliche Vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in ver- gleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine Partei- entschädigung von pauschal Fr. 1'400.- angemessen (inkl. Auslagen, ohne

C-4878/2018 Seite 17 Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteient- schädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zu leisten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägung 6 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 1'400.- zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4878/2018 Seite 18

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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