B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4875/2011

U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 4 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

C-4875/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus China stammende Beschwerdeführerin (geb. 1963) kam im Ja- nuar 1999 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz. Am 6. August 2002 heiratete sie hier den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1949). Gestützt auf ihre Heirat erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern. Im März 2003 zog das Ehepaar in den Kanton Bern, und im August des gleichen Jahres kam die Tochter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe, C., geboren 1988, aus China kommend hinzu. Im September 2003 nahm die Familie Wohnsitz in X. (FR). B. Am 6. September 2005 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürge- rungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 31. Oktober 2006 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzei- tig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbür- gerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungs- verfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Ein- bürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. C. Am 11. Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert einge- bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Trub (BE). D. In einem Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte der Ehemann der Beschwer- deführerin dem BFM mit, dass seine Ehefrau drei Tage zuvor Trennungs- absichten geäussert und gleichzeitig anhand eines Anwaltsschreibens er- läutert habe, mit welchen Unterhaltsleistungen sie rechnen könne. Ab- schliessend äusserte er seinen Eindruck, wonach sie die Ehe mit ihm in der Absicht eingegangen sei, für sich und ihre Tochter das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen.

C-4875/2011 Seite 3 E. In einer an die Vorinstanz gerichteten E-Mail vom 10. September 2007 erkundigte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens. Die Vorinstanz wies ihn auf die ihm fehlende Partei- stellung im Verfahren hin, machte ihn aber gleichzeitig darauf aufmerk- sam, dass er möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt als Auskunfts- person befragt werde. In einer weiteren E-Mail vom 1. Oktober 2008 infor- mierte der Ehemann darüber, dass er vom Eheschutzrichter zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet worden sei. F. Mit einem (nicht in den Akten abgelegten) Schreiben vom 5. März 2010 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Eröffnung ei- nes Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und gewährte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme. Davon machte die Be- troffene am 30. April 2010 Gebrauch. Zusammen mit ihrer Stellungnahme wurde unter anderem eine Erklärung des Ehemannes, datiert vom 21. März 2010, zu den Akten gereicht, in welcher dieser die in seinem Schreiben vom 15. Mai 2007 an die Adresse seiner Ehefrau gerichtete Anschuldigung als ungerechtfertigte Affekthandlung bezeichnet und fest- hält, die eheliche Gemeinschaft habe nicht nur zum Schein bestanden. G. Gemäss Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. dazu nachfolgend Bst. H) wurde die Ehe im November 2010 geschieden. H. Mitte Dezember 2010 nahm die Vorinstanz Einsicht in die gerichtlichen Eheschutzakten, dies nachdem die Betroffenen mit schriftlicher Erklärung vom 3. Oktober 2010 hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten. Im Weiteren wurde am 27. Januar 2011 auf Veranlassung der Vorinstanz hin der (nunmehr geschiedene) Ehemann der Beschwerdeführerin durch einen Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson zur Sache be- fragt. Das entsprechende Protokoll brachte die Vorinstanz anschliessend der Beschwerdeführerin zu Kenntnis, worauf diese sich mit dem Inhalt einverstanden erklärte (Schreiben an die Vorinstanz vom 23. April 2011). I. Am 31. Mai 2011 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kan- tons Bern in seiner Funktion als zuständige Behörde des betroffenen

C-4875/2011 Seite 4 Heimatkantons die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. J. Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig und hielt gleichzeitig un- ter Verweis auf Art. 41 Abs. 3 BüG fest, dass diese Rechtsfolge auch für Familienangehörige gelte, die das Schweizerische Bürgerrecht gestützt auf die nichtig erklärte Einbürgerung erhalten hätten. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2011 gelangte die Beschwer- deführerin, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel, an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt darin die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung. Eventualiter sei diese nichtig zu erklären oder die Sache sei zur ergänzenden Prüfung des rechtserheblichen Sachver- halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Arztbericht von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychi- atrie und Psychotherapie in Luzern, vom 2. September 2011, den ge- schiedenen Ehemann betreffend, zu den Akten gereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In einer ersten Stellung- nahme vom 12. Oktober 2011 monierte sie, dass die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Rechtsmittelschrift eine Beeinträchtigung in der psychi- schen Gesundheit ihres inzwischen geschiedenen Ehegatten und mögli- che Auswirkungen auf die eheliche Beziehung thematisiere. Um sich zur Tragweite dieser Einwände äussern zu können, sei wichtig zu erfahren, weshalb die Zusammenhänge erst jetzt geltend gemacht würden und es müsse die Möglichkeit geschaffen werden, mit Fragen direkt an den be- handelnden Arzt zu gelangen. Es sei ihr (der Vorinstanz) deshalb das Einverständnis zu weiteren Instruktionsmassnahmen zu erteilen und es sei die Frist zur Vernehmlassung zu erstrecken. M. Am 8. November 2011 gelangte die Beschwerdeführerin unaufgefordert an das Bundesverwaltungsgericht, erläuterte, dass sie die Erkrankung des geschiedenen Ehemannes (gemäss Diagnose des behandelnden Arztes eine bipolare affektive Störung) und deren Auswirkungen auf die Beziehung bisher aus Diskretionsgründen verschwiegen habe und stellte

C-4875/2011 Seite 5 sich auf den Standpunkt, dass Nachforschungen beim behandelnden Psychiater in Beachtung des Devolutiveffektes der Beschwerde nicht von der Vorinstanz, sondern von der Beschwerdeinstanz vorzunehmen wä- ren, sofern diese entsprechende Sachverhaltsergänzungen als notwendig erachten würde. Zu diesem Zweck wurde der Facharzt gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht von seiner beruflichen Schweigepflicht befreit. N. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Vernehmlassung in einer Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2011 ein weiteres Mal er- streckt und über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten weiterer Be- weiserhebungen informiert hatte, reichte die Vorinstanz schliesslich am 17. Januar 2012 eine Vernehmlassung ein, mit der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. O. Replizierend hielt die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 21. März 2012 an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Dabei stellte sie "rein vorsorglich" den Antrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen zur Symptomatik einer dauerbehandelten bipolaren Störung. Des weiteren beantragte sie, den geschiedenen Ehemann zu spezifi- schen Ereignissen im Frühling bzw. Frühsommer 2007 als Zeuge zu be- fragen. Mit ihrer Rechtsschrift reichte die Beschwerdeführerin zwei sie betreffende Zeugnisse sowie schriftliche Erklärungen ihres geschiedenen Ehemannes, der Kinder aus ihren jeweiligen früheren Ehen und einer Be- kannten zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungs- gerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

C-4875/2011 Seite 6 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti- miert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder abweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die er- leichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es ins- besondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts- gesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3.a, BGE 121 II 49 E. 2.b). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die

C-4875/2011 Seite 7 Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bür- gerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise an- gebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren- nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. dazu und zum vo- rangehenden BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wur- de. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht er- forderlich. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Anga- ben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu infor- mieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 3.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die er- leichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müs- sen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Än- derung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1 Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbür- gerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, bei der Sach- verhaltsabklärung mitzuwirken. Die Behörde hat im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, ob der be- troffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beid- seitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in

C-4875/2011 Seite 8 die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privat- sphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf un- bekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Berei- chen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. dazu BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Dazu gehört der Erfahrungs- satz, dass der Zerfall einer zuvor intakten Ehe einen Prozess darstellt, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt. 4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdi- gung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli- che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli- chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Ge- genteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be- troffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 5. 5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme des rechts- erheblichen Sachverhalts erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Die Rechtsänderung erfolgte ohne eine spezifische übergangsrechtliche Ordnung. Auf der Grundlage allgemeiner

C-4875/2011 Seite 9 übergangsrechtlicher Grundsätze sind daher alle Einbürgerungsfälle, in denen nicht die altrechtliche fünfjährige Verwirkungsfrist vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist, dem neuen Recht zu unterwerfen. Da- bei ist die unter altem Recht abgelaufene Zeit an die absolute, achtjährige Frist anzurechnen. Was die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. dazu BGE 134 V 353 E. 3.2 S. 356 f. mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4). 5.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1 bis BüG erfüllt. Die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zwei- jährige sowie die absolute achtjährige Frist des Art. 41 Abs. 1 bis BüG wur- den gewahrt. 6. Gestützt auf die Aktenlage stellt sich die Streitsache in materieller Hin- sicht wie folgt dar: 6.1 Die Beschwerdeführerin kam anfangs 1999 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz und heiratete hier am 6. August 2002 einen 14 Jahre älte- ren Schweizer Bürger. Am 6. September 2005 – mithin genau einen Mo- nat nach Erfüllung der Minimalfrist von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG – stellte sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 31. Oktober 2006 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die ge- meinsame Erklärung zur Stabilität ihrer ehelichen Gemeinschaft abgege- ben hatten, verfügte die Vorinstanz am 11. Dezember 2006 die er- leichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin. Anfangs Mai 2007 – nur gerade viereinhalb Monate nach ihrer erleichterten Einbürgerung – zog die Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung aus (so aus den Eheschutzakten zu schliessen). Am 9. August 2007 liess sie durch eine Anwältin beim zuständigen Zivilgericht um Erlass von Eheschutz- massnahmen ersuchen und im November 2010 wurde die Ehe geschie- den. Diese Chronologie der Ereignisse – insbesondere der kurze Zeitraum zwischen erleichterter Einbürgerung und Aufgabe der ehelichen Gemein- schaft – begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Ein-

C-4875/2011 Seite 10 bürgerungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde. Es liegt somit an der Beschwerdeführerin, einen alternativen Ge- schehensablauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen aufzuzeigen. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit der Vermutung, wonach ihre Ehe während des Einbürgerungsverfahrens nicht intakt ge- wesen sei und macht unvorhersehbare Umstände geltend, die sich nach ihrer erleichterten Einbürgerung zugetragen und die zu einem raschen Scheitern der Beziehung geführt haben sollen. 6.2.2 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittel- eingabe vom 5. September 2011 treffe zwar zu, dass es im Zusammen- hang mit der im August 2003 nachgezogenen Tochter aus erster Ehe schon früh zu familiären Problemen gekommen sei. Die Integration ihrer Tochter in der Schweiz habe sich bereits aus sprachlichen Gründen an- fänglich als schwierig erwiesen. Dazu seien charakterliche Unverein- barkeiten zwischen ihrer Tochter und ihrem damaligen Ehemann gekom- men, die zunehmend zu Konflikten geführt hätten. Im Jahre 2004 habe sie (die Beschwerdeführerin) sogar erwogen, ihre Tochter nach China zu- rück zu schicken, ihr Ehemann habe sich aber gegen einen solchen Schritt ausgesprochen. Um die familiäre Situation zu entspannen, habe man schliesslich gemeinsam beschlossen, die Tochter aus der ehelichen Wohnung auszuquartieren, was per Anfang September 2005 auch ge- schehen sei. In der darauf folgenden "ruhigen Phase" habe sie ihr Ge- such um erleichterte Einbürgerung gestellt und seien die Erklärungen zum Zustand der Ehe abgegeben worden. 6.2.3 Ein weiterer Grund für eheliche Konflikte war nach Darstellung der Beschwerdeführerin im Jahre 2004 entstanden, als ihr Ehemann Geld aus einer Versicherung ausbezahlt bekommen und sich damit eine teure Reise geleistet habe, obwohl die Familie damals "knapp bei Kasse" ge- wesen sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe in dieser Zeit keinen we- sentlichen Beitrag an das Einkommen der Familie leisten können und ihre vorübergehende Abwesenheit im Zusammenhang mit einem Arbeits- einsatz in Interlaken habe wiederum zur Folge gehabt, dass sich die Spannungen zwischen ihrem Ehemann und ihrer Tochter verstärkt hätten. Nach dem Auszug der Tochter aus der ehelichen Wohnung im September 2005 sei aber auch dieser Konflikt "wie weggeblasen" gewesen.

C-4875/2011 Seite 11 6.2.4 Ebenfalls nach Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Rechts- mittelschrift vom 5. September 2011 sei die Tochter dann "im Verlauf des Frühlings 2007" wieder regelmässig in die eheliche Wohnung gekommen; dies obwohl sie (die Beschwerdeführerin) ihr verboten habe, dort spontan zu erscheinen. Ihr Ehemann habe sich bedrängt und beobachtet gefühlt, was "zu heftigen Streitigkeiten in dichter Folge zwischen den Eheleuten" geführt habe. Als ihr Ehemann ihre Tochter im März 2007 einmal allein in der Wohnung angetroffen habe, sei er zornig geworden, habe in einem Hotel übernachtet und mit seinem Auszug gedroht. Diese Situation sei dadurch noch verschlimmert worden, dass sich die Tochter teilweise pro- vokativ verhalten habe. Der Ehemann habe daraufhin ein absolutes Hausverbot für die Tochter und sogar ein Kontaktverbot gefordert, was bei ihr (der Beschwerdeführerin) einen massiven Loyalitätskonflikt hervor- gerufen habe. Zudem sei es unter den Ehegatten auch wieder zu Streitig- keiten wegen finanzieller Angelegenheiten gekommen, was sie sich nur mit dem Konflikt um ihre Tochter erklären könne; persönliche Differenzen seien auf Geldprobleme projiziert worden. Im April 2007 schliesslich habe der Ehemann von ihr verlangt, dass sie der Tochter den Wohnungs- schlüssel abnehme und sie nach China zurückschicke. Sie (die Be- schwerdeführerin) habe solchermassen gute Gründe gehabt, das eheli- che Domizil im Mai 2007 zu verlassen und vorerst zu ihrer Tochter zu zie- hen. Nachdem ihr Ehemann auch im Verlauf des Sommers nicht von sei- ner Haltung abgerückt sei, habe sie im August 2007 ein Eheschutzgesuch einreichen lassen; dies vor allem, weil sie ihren eigenen Unterhalt nicht alleine habe finanzieren können. 6.2.5 Die Beschwerdeführerin erachtet es in ihrer Rechtsmitteleingabe als erwiesen, dass sie und ihr damaliger Ehemann trotz anfänglich aufge- tretener Spannungen im Zusammenhang mit dem Nachzug der Tochter und teilweise dadurch entstandener finanzieller Streitigkeiten zwischen September 2005 und März 2007 in einer intakten Ehe gelebt und die ent- sprechende Erklärung in guten Treuen unterzeichnet hätten. Dass ihr der Ehemann nach ihrem Auszug aus dem ehelichen Domizil vorerst unlaute- re Absichten unterstellt und er in seiner persönlichen Einvernahme ak- tenwidrig behauptet habe, am Anfang nur von einem vorübergehenden Aufenthalt der Tochter in der Schweiz ausgegangen zu sein, habe mit seiner Krankheit zu tun; er leide seit 1997 an einer bipolaren affektiven Störung und befinde sich deshalb in ambulanter psychiatrischer Behand- lung. Diese Krankheit führe trotz Therapie zu emotionalen Ausbrüchen beziehungsweise depressiven Rückfällen, die allerdings gewöhnlich nur in sehr langen zeitlichen Abständen aufträten und in der Regel von kurzer

C-4875/2011 Seite 12 Dauer seien. Der behandelnde Arzt habe in seinem Attest vom 2. Sep- tember 2011 den ihm zuvor vom Rechtsvertreter unterbreiteten Sachver- halt als glaubhaft erachtet. Er habe insbesondere in einem Gespräch mit ihr (der Beschwerdeführerin) nicht den Eindruck gewonnen, dass sie mit der Ehe unlautere Absichten verfolgt habe. 6.2.6 In ihrer Replik vom 21. März 2012 präzisierte die Beschwerdeführe- rin auf entsprechende Einwände der Vorinstanz in deren Vernehmlassung hin, das eingereichte ärztliche Attest bilde keinen Beweis für die einzel- nen Konflikte, sei aber eine "glaubhafte und beweiskräftige Grundlage" für die von ihr geltend gemachten und von ihrem geschiedenen Ehemann bestätigten "emotionalen Ausraster". Zu einem solchen schweren "Aus- raster" sei es insbesondere im März 2007 gekommen. In Bezug auf den Sachverhalt erwähnte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik einen weiteren, nach der erleichterten Einbürgerung akut aufgetre- tenen Konflikt, der im Mai 2007 zum Auszug aus der ehelichen Wohnung und kurze Zeit später zur Beantragung von Eheschutzmassnahmen ge- führt habe: Sie habe – nachdem sie die sprachlichen Voraussetzungen dafür mit einer spezifischen Ausbildung geschaffen habe – per April 2007 eine Stelle in einer gemeinnützigen Institution antreten können, von der Arbeitgeberin aber schon im Folgemonat eröffnet bekommen, dass der Beschäftigungsgrad aus betrieblichen Gründen reduziert und das Anstel- lungsverhältnis per Ende Juli 2007 wieder aufgelöst werden müsse. Die- se Umstände hätten zu heftigen Diskussionen mit dem Ehemann geführt. Er habe sie zu Unrecht verdächtigt, selbst für den raschen Verlust des Arbeitsplatzes verantwortlich zu sein und habe ihr "panikartig" seine wei- tere finanzielle Unterstützung verweigert. Diese Überreaktion des Ehe- mannes sei klar von seiner Krankheit beeinflusst worden. 6.3 Die Darstellungsweise der Beschwerdeführerin, wonach vorbestan- dene eheliche Probleme mit dem Auszug der Tochter im Herbst 2005 vollkommen weggefallen und kurze Zeit nach der erleichterten Einbürge- rung wieder derart massiv aufgetreten seien, dass die zuvor intakte Ehe innert kürzester Zeit zerbrach, kann aus nachfolgend zu erläuternden Gründen nicht überzeugen: 6.3.1 Es besteht kein Zweifel daran, dass in der Ehe der Beschwerde- führerin schon früh und in erheblichem Masse Probleme aufgetreten sind; dies insbesondere ab August 2003 im Zusammenhang mit dem Nachzug der Tochter aus erster Ehe in China und bald darauf auch in finanzieller

C-4875/2011 Seite 13 Hinsicht. Erwähnt wurden von der Beschwerdeführerin Meinungsver- schiedenheiten im Zusammenhang mit einer Kapitalauszahlung im Jahre 2004, aus der der Ehemann eine teure Reise finanziert habe, obwohl die finanzielle Lage der Familie schon damals angespannt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin konnte – abgesehen von relativ kurzen Einsätzen in der Hotellerie, die aufgrund der teilweise weit entfernten Arbeitsorte noch mit nicht unerheblichen Auslagen verbunden gewesen sein dürften – über Jahre hinweg nichts Wesentliches zum Erwerbseinkommen der Familie beitragen. Ihr Ehemann befand sich – aus den Akten des Eheschutz- verfahrens zu schliessen – im Zeitpunkt der Trennung mit einem monat- lichen Einkommen von netto rund 6'200 Franken und Unterstützungs- pflichten gegenüber einem sich noch in Ausbildung befindlichen Sohn aus erster Ehe zwar in soliden, nicht aber besonders vorteilhaften wirtschaftli- chen Verhältnissen. Der Ehemann störte sich offenbar schon früh daran, dass er mit seinem Einkommen auch für den Lebensunterhalt der Be- schwerdeführerin und deren Tochter aufkommen musste. In seiner roga- torischen Einvernahme vom 27. Januar 2011 liess er protokollieren, dass die Probleme in der Ehe finanzieller Natur gewesen seien, da die Be- schwerdeführerin nur zeitweise erwerbstätig gewesen sei. Mit ein Grund für die Schwierigkeiten sei die Anwesenheit der Tochter der Beschwerde- führerin ab dem Jahr 2003 gewesen (Antworten auf die Fragen Nr. 7 und 8). Der behandelnde Psychiater bestätigt in seinem Attest vom 2. Sep- tember 2011, dass sein Patient ab Frühjahr 2005 immer wieder über Kon- flikte mit der Ehefrau, insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeits- und Einkommenssituation, berichtet habe. Im Juli 2006 sei in den Patien- tenakten notiert worden, dass "das Prinzip der Gegenseitigkeit ... in ma- teriellen Dingen von der Ehefrau nicht eingehalten" werde. "Er finanziere alles und jedes, sie habe keine Arbeit...". 6.3.2 Nebst den Aussagen des geschiedenen Ehemannes und denjeni- gen des behandelnden Arztes bestehen weitere Indizien für die Annahme, dass die Darstellungsweise der Beschwerdeführerin nicht zutreffen kann, wonach die ehelichen Probleme im Zusammenhang mit der nachgezoge- nen Tochter und der finanziellen Situation der Familie mit der unmittelbar vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches organisierten Ausquartie- rung der Tochter beseitigt gewesen und erst im Frühjahr 2007 – also kur- ze Zeit nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens – wieder aufge- treten seien. So hat der Rechtsvertreter selbst in einem an den behan- delnden Psychiater gerichteten Schreiben vom 24. August 2011 fest- gehalten, dass es nach Auskunft seiner Mandantin und deren Ehemann ab Herbst 2006 zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen sei, weil die

C-4875/2011 Seite 14 Tochter auch nach deren Auszug aus dem Familienhaushalt oft unan- gemeldet in der ehelichen Wohnung erschienen sei. Im für die Beschwer- deführerin von einer mandatierten Anwältin verfassten Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen vom 9. August 2007 schliesslich ist die Rede davon, dass in der Ehe der Parteien seit einem Jahr Probleme bestün- den. Die Korrektheit und Verbindlichkeit dieser Darstellung kann entge- gen der Beschwerdeführerin nicht schon mit dem Hinweis in Frage ge- stellt werden, es habe sich dabei um eine "anwaltliche Standardübertrei- bung" gehandelt, mit der die Chancen auf eine möglichst baldige Schei- dung hätten gewahrt werden sollen. Ganz allgemein haben sich Parteien ihr Verhalten in einem Scheidungs- bzw. Eheschutzverfahren auch in ei- nem nachfolgenden Verfahren anrechnen zu lassen. Sie haben keinen Anspruch darauf, je nach Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zum Sachverhalt und den persönlichen Verhältnissen machen zu können (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2b/dd, nicht publiziert in BGE 128 II 97; und anstelle mehrerer auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-7973/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.7). 6.3.3 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe einzig an Ereignissen gescheitert sei, die sich nach der erleichterten Einbürgerung zugetragen haben sollen, lässt sich mit den besonderen Hinweisen auf die Krankheit des damaligen Ehemannes nicht stützen. Mag sein, dass diese Krankheit (mit der die Beschwerdeführerin im Übrigen nach eigener Darstellung lange Zeit gut habe umgehen können) die Konflikte im Früh- jahr 2007 noch akzentuierte. Daraus kann allerdings nicht der Umkehr- schluss gezogen werden, dass in der Ehe zuvor im rechtserheblichen Zeitraum keine wesentlichen Probleme aufgetreten waren. Es kann hier auf das bereits Gesagte, insbesondere auf die Feststellung des behan- delnden Psychiaters in seinem Attest vom 2. September 2011 verwiesen werden, wonach vom Ehemann ab Frühling 2005, insbesondere auch im Sommer 2006 (also während des Einbürgerungsverfahrens), immer wie- der eheliche Konflikte vorab im Zusammenhang mit der Arbeits- und Ein- kommenssituation thematisiert worden seien. Unter den gegebenen Um- ständen bestand weder für die Vorinstanz noch für das Bundesverwal- tungsgericht als Rechtsmittelinstanz Anlass zu weiteren Abklärungen me- dizinischer Natur, wie sie die Beschwerdeführerin (zuletzt in ihrer Replik) anregte. 6.3.4 Ebenso wenig können aus der Darstellungsweise der Beschwerde- führerin im Zusammenhang mit der von ihr im Frühjahr 2007 angetrete-

C-4875/2011 Seite 15 nen und gleich wieder verlorenen Arbeitsstelle Indizien für eine zuvor in- takte und zukunftsgerichtete eheliche Beziehung abgeleitet werden. Auch hier ist nicht grundsätzlich daran zu zweifeln, dass es im Zusammenhang mit dieser Erwerbstätigkeit und deren Beendigung zu Diskussionen oder gar Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten gekommen ist, bei denen der damalige Ehemann dazu noch krankhaft überreagiert haben könnte. Dabei gilt allerdings zu relativieren, dass es sich bei der erwähn- ten Stelle gemäss dem mit der Replik eingereichten Arbeitszeugnis vom 8. Juni 2007 um ein viermonatiges, im April 2007 begonnenes und bis Ende Juli 2007 befristetes Praktikum handelte. Wie der Ehemann aus solchen Umständen auf einen durch die Beschwerdeführerin selbst ver- schuldeten Verlust eines Arbeitsplatzes hätte schliessen können, ist nicht nachvollziehbar. 6.3.5 Die Beschwerdeführerin blieb auch eine plausible Erklärung dafür schuldig, weshalb die ehelichen Konflikte mit finanziellem Hintergrund mit der Ausquartierung ihrer Tochter im Herbst 2005 geendet haben sollen. Vom Gegenteil ist auszugehen: Mit der Anmietung eines Zimmers und den sonstigen Kosten (wie z.B. für auswärtige Verpflegung u.a.) entstan- den zusätzliche Auslagen, die das sonst schon strapazierte Familienbud- get noch mehr belastet haben müssen. 6.3.6 Keine zusätzlichen Aufschlüsse im Sinne der von der Beschwerde- führerin behaupteten Sachumstände ergeben sich aus den mit der Replik eingereichten persönlichen Erklärungen. 6.3.6.1 Die Tochter der Beschwerdeführerin bestätigte in einem Schreiben vom 11. Februar 2012 zwar in groben Zügen die Sichtweise ihrer Mutter, hielt sich aber in zentralen Punkten (zeitliche Terminierung der Ereignis- se, Verhältnis zum Ehemann ihrer Mutter vor und nach ihrem Auszug) auffallend oberflächlich. Konflikte finanziellen Inhalts erwähnt sie darin ebenso wenig wie die untereinander getroffenen Vereinbarungen. Sie will auch nicht selbst bemerkt haben, dass der Ehemann ihrer Mutter mit ihr "nicht so zufrieden gewesen" sei. "Eines Tages" habe ihr ihre Mutter ge- sagt, dass sie ein tolles Zimmer in einem Wohnheim für Studentinnen ge- funden habe und sie dorthin umziehen solle. Danach habe sie ihre Mutter weniger oft in deren Wohnung besucht. Anlässlich von späteren Begeg- nungen habe ihr die Mutter erzählt, dass die eheliche Beziehung "wieder gut" sei. An Weihnachten 2006 habe man noch zusammen gefeiert, was sehr schön gewesen sei. Sie habe gedacht, dass sie ihre Mutter wieder häufiger an deren Wohnort besuchen wolle; schliesslich sei sie ihre einzi-

C-4875/2011 Seite 16 ge hier anwesende Verwandte. Nach ein paar Monaten habe sie bemerkt, dass dies dem Ehemann ihrer Mutter doch nicht gepasst habe, denn er habe sie mehrmals ignoriert, wenn sie dort gewesen und er nach Hause gekommen sei. Unter den Ehegatten habe es deshalb Missstimmung ge- geben und der Ehemann ihrer Mutter habe von ihr den Wohnungsschlüs- sen zurückhaben wollen, ihre Mutter sei aber dagegen gewesen. Schliesslich habe sie ihre Mutter wieder weniger oft besucht, was aber die Ehe nicht mehr habe retten können. 6.3.6.2 Der geschiedene Ehemann äusserte sich in einer knappen Erklä- rung vom 23. Februar 2012 dahingehend, dass die eheliche Beziehung "in den ersten Jahren" gut gewesen sei und die Beschwerdeführerin sich mit seinen Kindern aus erster Ehe gut verstanden habe, Schwierigkeiten anfangs 2005 aufgetaucht seien, als die Beschwerdeführerin eine Stelle im Kanton Graubünden angenommen habe und er mit ihrer Tochter allei- ne gewesen sei, die Beschwerdeführerin zur Lösung dieser Probleme ein Zimmer für die Tochter gemietet habe, letztere aber anfangs 2007 wieder öfters in die eheliche Wohnung gekommen sei, um ihre Mutter zu sehen und ihn diese langen Besuche verärgert hätten. Zu den finanziellen Prob- lemen und den ehelichen Verhältnissen während des Einbürgerungsver- fahrens äusserte er sich in seinem Schreiben mit keinem Wort. 6.3.6.3 Der Sohn des Ehemannes aus dessen früherer Ehe hielt in einer ausführlicheren Erklärung vom 11. März 2012 unter anderem fest, er wis- se nicht genau, wann die Probleme in der Ehe seines Vaters begonnen hätten und welchen Einfluss darauf der Wunsch der Beschwerdeführerin gehabt habe, ihre Tochter in die Schweiz nachzuziehen. Sein Vater habe ihm sporadisch von Problemen in der Ehe berichtet, die sich hauptsäch- lich darauf bezogen hätten, dass die Beschwerdeführerin "wenig haushäl- terisch mit dem Geld umgehe und sich zu wenig um eine eigene berufli- che Anstellung kümmere". 6.3.6.4 Die Tochter des Beschwerdeführers aus dessen früherer Ehe bes- tätigt in einer kurzen Erklärung vom 1. März 2012 ihren Eindruck, dass die Beiden aus Liebe geheiratet hätten und berichtet von gemeinsamen Begegnungen an Wochenenden und Feiertagen, ohne darauf zeitlich oder inhaltlich näher einzugehen. 6.3.6.5 Eine langjährige gute Bekannte des geschiedenen Ehemannes schliesslich bestätigt in einer knappen Erklärung vom 16. März 2012, dass die Ehe der Beiden – soweit ihr bekannt – gut gewesen und die

C-4875/2011 Seite 17 Trennung für sie überraschend gekommen sei. Sie gibt aber auch zu er- kennen, dass sich der Kontakt zwischen ihr und den Eheleuten seit deren Wegzug aus dem Kanton Luzern (Ende Januar 2003) gelockert habe. 6.3.6.6 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik insbesondere aus den Erklärungen ihrer Tochter darauf schliessen will, dass Spannungen bis im Herbst 2005 nur im Verhältnis zwischen dem Ehemann und der Tochter, nicht aber zwischen den Ehegatten bestanden hätten, diese Spannungen mit dem Auszug der Tochter gelöst worden seien, die ge- meinsame Weihnachtsfeier im Dezember 2006 mit den Kindern aus ihren früheren Ehen ein starkes Indiz für eine glückliche Beziehung darstelle und Spannungen in der Ehe erst im Verlauf des Jahres 2007 aufgekom- men seien, als die Tochter wieder regelmässig zu Hause aufgetaucht sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Interpretation steht teilweise schon in offensichtlichem Widerspruch zur gleichzeitig eingereichten Erklärung des Sohnes des Ehemannes. 6.3.6.7 Zur Einvernahme einzelner dieser Auskunftspersonen als Zeugen bestand für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass. Solche Zeugen- befragungen wären nur anzuordnen gewesen, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (Art. 14 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das traf vorliegend nicht zu; die im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren edierten Stellungnahmen der Beteiligten und von Drittpersonen erweisen sich als hinreichend, um die Sache beurteilen zu können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_337/2013 vom 13. September 2013 E. 3.2). 6.4 Im Ergebnis ist nicht in Frage zu stellen, dass es im Frühling 2007 zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten gekommen ist, die schliesslich zur Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft führten. Hingegen deutet vielerlei darauf hin, dass die Ehe schon zuvor in ihrer Existenz be- droht war, oder zumindest über weite Strecken auch während des Ein- bürgerungsverfahrens derart ernsthafte Probleme bestanden haben müs- sen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz nicht ohne Vorbehalt behaupten durfte, die Beziehung sei intakt und zukunfts- gerichtet. Es ist anzunehmen, dass sich die Eheleute ab dem Jahre 2004 immer wieder über finanzielle und andere Dinge gestritten haben, und dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich im Verlaufe der Ehe zu- nehmend als "Opfer" sah, da er nicht nur praktisch alleine für den Unter- halt der Eheleute, sondern – zumindest teilweise – zusätzlich noch für die Tochter der Beschwerdeführerin aufkommen musste, zu der er schon

C-4875/2011 Seite 18 sonst kein besonders gutes Verhältnis entwickelt hatte. Ausgehend von dieser Situation kann das Bild einer völlig intakten Ehe während des Ein- bürgerungsverfahrens, wie es die Beschwerdeführerin vermitteln will, nicht als realistisch angesehen werden. Dass die Stabilität der Ehe im fraglichen Zeitraum zusätzlich unter dem Loyalitätskonflikt gelitten haben dürfte, in welchem sich die Beschwerdeführerin nach der Ausquartierung ihrer (damals wegen sprachlich und kulturell bedingter Integrations- schwierigkeiten besonders betreuungsbedürftigen) Tochter befunden ha- ben musste, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Immerhin hat sich die Beschwerdeführerin nur gut vier Monate nach der erleichterten Einbürge- rung für den eigenen Auszug aus der ehelichen Wohnung und damit für ein Zusammenleben mit ihrer Tochter entschieden. 7. Nach dem bisher Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelun- gen, die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stel- len, wonach zwischen ihr und ihrem damaligen Ehemann im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 31. Oktober 2006 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 11. Dezember 2006 keine intak- te, auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand ei- ner intakten und stabilen Ehe versicherte und weder davor noch danach Vorbehalte anbrachte, hat sie die Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 8. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die- sem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Per- son, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Um- ständen abzuweichen ist. Dass die Beschwerdeführerin mittlerweile seit 15 Jahren hier lebt und durch den Verlust des Schweizer Bürgerrechts gehalten ist, sich um Wiederaufnahme in das chinesische Bürgerrecht zu bemühen, vermag im Rahmen der Ermessensausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen (zur Bedeutung drohender Staatenlosigkeit vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. Au- gust 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). Bleibt festzuhalten, dass der Entzug des

C-4875/2011 Seite 19 Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufent- haltsrechts einhergeht (vgl. BGE 135 II 1 E. 3.2). 9. Die Tochter war – anders, als die Ausführungen in der Beschwerde unter Ziffer II. 3. vermuten liessen – nicht in das Gesuch ihrer Mutter um Ertei- lung der erleichterten Einbürgerung eingeschlossen. In diesem Gesuch hatte sie gar keine Erwähnung gefunden. Sie hat am 12. April 2010 ge- stützt auf Art. 31a BüG ein eigenständiges Einbürgerungsgesuch gestellt, über das die Vorinstanz bisher noch nicht entschieden hat. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be- schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens- kosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 20

C-4875/2011 Seite 20

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtskurkunde) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. K [...]) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

C-4875/2011 Seite 21

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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21.02.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026