B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 22.06.2018 (9C_614/2017  BGE 144 V 210)

Abteilung III C-4867/2014

Urteil vom 27. Juni 2017

Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien

Dr. A._______, (wohnhaft in der Schweiz), vertreten durch Nadia Tarolli, Advokatin,und lic. iur. Melanie Knüsel, Rechtsanwältin, Vischer AG, (Schweiz), Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV-Beiträge 2011/2012; Einspracheentscheid der AK Arbeitgeber Basel vom 2. Juli 2014.

C-4867/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo- ren 1965, ledig, ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit 21. Januar 1969 in der grenznahen Stadt Z.__________ in Deutschland (vgl. Be- schwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 1.4). Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom (...) November 1998 erwarb der Versicherte an der Ad- resse 1 (...) in Z._______ (Deutschland) eine Gewerbeeinheit, in der er seitdem als promovierter und zugelassener Zahnarzt praktiziert (B- act. 1.3). Zudem erwarb er am (...) April 1999 eine 2-Zimmer-Eigentums- wohnung (54,39 m 2 ) an der Adresse 2 (...) in Z._______ (Deutschland), wo er seitdem mit ordentlichem (“Haupt-“)Wohnsitz gemeldet ist (B-act. 1.4, 6.13). Seine in Deutschland erzielten Gesamteinkünfte versteuerte der Versicherte in seinem Heimatland (aktenkundig sind die Jahre 2011 – 2014; vgl. B-act. 26.2 f., 46 und 50), wobei das steuerbare Einkommen um die Summe der geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen, der Krankenver- sicherungsbeiträge und übrigen Vorsorgeaufwendungen reduziert wurde (B-act. 26.2 f., 46). A.b Der Versicherte habe sich 2006 entschieden, und nachdem ihm die Aufenthaltsbewilligung in diesem Jahr erteilt worden sei, in der Schweiz ein zweites Standbein zu errichten und neben seiner Tätigkeit in Deutschland auch in der Schweiz zu praktizieren. Er habe sich zunächst einer Praxis- gemeinschaft in Y._______ (AG, Schweiz) angeschlossen, wo er jeweils zweieinhalb Tage pro Woche gearbeitet habe. Um in der Nähe der Praxis in Y._______ (AG, Schweiz) übernachten zu können, habe er an der Ad- resse 3 (...) in X._______ (AG, Schweiz) eine 1-Zimmerwohnung angemie- tet (B-act. 1, 3.2). A.c Im Jahr 2010 löste der Beschwerdeführer sich von der Praxisgemein- schaft in Y._______ (AG, Schweiz) und übernahm mit seinem Geschäfts- partner an der Adresse 4 (...) in W._______ (BL, Schweiz) eine Zahnarzt- praxis (Praxisgemeinschaft A._______ & B.). Die Berufsaus- übungsbewilligung für die Zahnarztpraxis wurde ihm am 13. April 2010 er- teilt (B-act. 6.14). Er kündigte deswegen seine Wohnung in X. (AG, Schweiz) und mietete ab 1. Juli 2010 an der Adresse 5 (...) in V._______ (BL, Schweiz) eine 3-Zimmerwohnung von 60 m 2 (B-act. 1.9 f., 3.4, 50). Am 1. Juli 2013 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz an die Adresse 6 (...) in W._______ (BL, Schweiz), wo er eine Wohnung kaufte (B-act. 9, B-act. 50; vgl. auch B-act. 15).

C-4867/2014 Seite 3 Seit 1. Februar 2006 ist der Versicherte bei der Ausgleichskasse des Bas- ler Volkswirtschaftsbundes (heute: Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel; nachfolgend: AK oder Vorinstanz) als Selbständigerwerbender gemeldet und leistet seitdem Beiträge an die AHV, IV und Erwerbsersatzordnung (B- act. 3.3, 3.5). B. B.a Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 setzte die AK die Beiträge für die Bei- tragsperiode 1. Januar - 31. Dezember 2011 auf Fr. (...), gestützt auf ein geschätztes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. (...) gemäss Steuer- meldung vom 29. April 2013 der zuständigen Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer, fest (B-act. 3.4, 3.7 f.). Mit gleichentags datierter (zweiter) Verfügung setzte die AK die Beiträge für die Beitragsperiode 1. Januar - 31. Dezember 2012 auf Fr. (...), gestützt auf ein geschätztes beitrags- pflichtiges Einkommen von Fr. (...) gemäss Steuermeldung vom 30. April 2014, fest (B-act. 3.5, 3.9 f.). B.b Am 3. Juni 2014 erhob A._______ Einsprache und führte darin aus, dass gemäss internationaler Steuerausscheidungen der Bundessteuer und der Staatssteuer 2011 und 2012 sein im Jahr 2011 erzieltes Einkommen von Fr. (...) sowie sein im Jahr 2012 erzieltes Einkommen von Fr. (...) der Deutschen Sozialversicherung unterliege, weshalb die Beiträge dort abge- rechnet worden seien (vgl. B-act. 3.2 f., 3.12/1-6). Er beantrage eine er- neute Veranlagung für die betreffenden Jahre, welche den erwähnten Ge- gebenheiten Rechnung tragen würden. B.c Mit eingeschriebenem Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 wies die Vorinstanz – gestützt auf Art. 14a Abs. 1 Bst. a der geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit – die Einsprache mit der Begründung ab, dass das gesamte in Deutschland und in der Schweiz erzielte Einkommen aufgrund des Schweizer Wohnsit- zes des Versicherten der AHV-Beitragspflicht unterliege. Die von der Steu- erverwaltung gemeldeten und für die AK verbindlichen Zahlen (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV) seien korrekt. Der Versicherte könne gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Be- schwerde erheben (B-act. 3.1, 3.13).

C-4867/2014 Seite 4 C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess A._______, vertreten durch die beiden Rechtsanwältinnen lic. iur. Nadia Tarolli und lic. iur. Melanie Knüsel, mit zwei separaten Eingaben, beide datiert vom 1. September 2014, Beschwerde sowohl beim Kantonsgericht Basel-Landschaft als auch beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen erheben: „1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die bereits geleisteten AHV-Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 zurückzuerstatten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin. 3. Es sei das Verfahren zu sistieren bis: a) die deutschen Behörden über ihre Zuständigkeit nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entschieden ha- ben und b) das Kantonsgericht seine Zuständigkeit nach Art. 58 ATSG festgestellt hat.“ Sinngemäss rügte der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwen- dung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die Vorinstanz unrichtigerweise von einem ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz [anstatt von einem ständigen und überwiegenden Lebensmittelpunkt des Be- schwerdeführers in Deutschland] ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Zeitperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 “etwa gleich viele Tage“ in der Schweiz und in Deutschland als Selbständigerwer- bender gearbeitet (vgl. tabellarische Gegenüberstellung, B-act. 1 S. 7). Er habe auf Basis seiner erwirtschafteten Erträge und Einkünfte in seinem Heimatland sowie in der Schweiz jeweils getrennt die Sozialversicherungs- abgaben in Deutschland und in der Schweiz entrichtet, weshalb die zuviel berechneten AHV-Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund einer un- richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsgrundlage verfügt worden seien. Aus verfahrensrechtlicher Sicht stehe nach Ansicht des Beschwer- deführers und seiner Rechtsvertreter das Kantonsgericht Basel-Landschaft der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten, weshalb bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht vorerst zu sistieren sei (B-act. 1). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Do- kumente ein (B-act. 1.1.-1.11). C.b Mit ergänzender Eingabe vom 1. Oktober 2014 (B-act. 6) reichte der Beschwerdeführer – nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts

C-4867/2014 Seite 5 (B-act. 4) – diverse Unterlagen ein (B-act. 6.9, 6.12-6.15). Dem Schreiben ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zuzugs in die Schweiz mit dem Status "Nebenwohnsitz" an- melden wollte, so wie dies in Deutschland möglich sei. Ihm sei seitens des Einwohneramtes mitgeteilt worden, dass es diesen Status in der Schweiz nicht gäbe. Über die Möglichkeit, sich als Wochenaufenthalter registrieren zu lassen, sei er leider nicht informiert worden. Diese "unpräzise Auskunft des Einwohneramts" habe nun zur Folge, dass der Beschwerdeführer so- wohl in Deutschland als auch in der Schweiz mit einem eigenen Wohnsitz gemeldet sei. C.c Nach mehrfachem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts um eine Auskunftserteilung (vgl. B-act. 5, 7 f.) durch das Amt für Migration Basel- Landschaft teilte Letztgenanntes am 19. November 2014 mit, dass der Be- schwerdeführer am 27. Januar 2006 zur Ausübung einer selbständigen Er- werbstätigkeit in die Schweiz eingereist sei und über eine Niederlassungs- bewilligung mit Kontrollfrist 31. Januar 2016 verfüge. Am 1. Juli 2010 sei er vom Kanton Aargau in den Kanton Basel-Landschaft an die Wohnadresse Adresse 5 (...) in V._______ (BL, Schweiz) zugezogen, von wo er am 1. Juli 2013 nach W._______ (BL), Adresse 6 (...) umgezogen sei. Über einen längeren Auslandsaufenthalt (mehr als 6 Monate) oder einen Wegzug ins Ausland sei das Amt für Migration nicht informiert (vgl. B-act. 9). C.d Mit Schreiben vom 31. März 2015 (B-act. 11) schloss sich das Kan- tonsgericht Basel-Landschaft im Rahmen eines Meinungsaustausches und unter Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 331/03 vom 11. Mai 2004 E. 4 der Einschätzung des Bundesverwal- tungsgerichts (vgl. B-act. 10) an, wonach diejenige Gerichtsinstanz zustän- dig sei, welche der Streitsache örtlich und sachlich am nächsten stehe. Entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Kan- tonsgericht vertretenen Auffassung seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die unter diesem Blickwinkel für eine örtliche Zuständigkeit des Kantons- gerichts sprechen würden. C.e Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. April 2015 (B-act. 13) reichte der Beschwerdeführer – nebst einer zweiten Beilage – eine Kopie des Antrags um Festlegung der für den Beschwerdeführer geltenden Rechtsvorschrif- ten über soziale Sicherheit vom 27. Januar 2015 ein (B-act. 13.1). Dem Antrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit "gewöhnlich in Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat" ausübe. Er habe in Deutschland in den letzten 12 Monaten gewöhnlich "an

C-4867/2014 Seite 6 3,5 Tagen in der Woche (= ca. 15 Tage pro Monat) gearbeitet" und werde auch in den kommenden 12 Monaten in diesem Umfang in Deutschland arbeiten. In der zweiten Beilage der Eingabe (Formular "E 101" der Verwal- tungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) wurde am 17. März 2015 von der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. in N._______ (Deutschland) bescheinigt, dass der Beschwerdeführer – gestützt auf Art. 14a Absatz 2 der Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin und für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 16. März 2017 den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland unterliege. Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in U._______ (Deutschland) sei der zuständige Träger, "dessen Rechtsvorschriften anzuwenden" seien (vgl. B-act. 13.2). Aus diesem Grund halte der Beschwerdeführer nicht länger an seinem Sis- tierungsantrag fest und ersuche das Bundesverwaltungsgericht um An- handnahme des Beschwerdeverfahrens (B-act. 13). C.f In der Vernehmlassung vom 28. April 2015 teilte die Vorinstanz sinnge- mäss mit, dass sie die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht anerkenne. Indem das Bundes- verwaltungsgericht zufolge des ausländischen Wohnsitzes des Beschwer- deführers sich für zuständig erachte, präjudiziere es die Antwort auf die hier vom Beschwerdeführer zentral aufgeworfene Frage nach seinem Wohn- sitz. Da der Beschwerdeführer eine Aufenthalts- beziehungsweise Nieder- lassungsbewilligung habe, werde der Wohnsitz in der Schweiz vermutet (vgl. Wegleitung über die Versicherungspflicht [WVP], Rz. 1022). Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Unterlagen vermöchten seine These, er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz begründet, nicht zu stützen. Im Übrigen lägen keinerlei Steuerunterlagen aus Deutsch- land vor, aus denen das Erwerbseinkommen und die vom Beschwerdefüh- rer geleisteten Sozialversicherungsbeiträge hervorgehen würden. Die Vor- instanz beantrage die Abweisung der Beschwerde (B-act. 16) C.g Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 19. Mai 2015 und beiliegendem Schreiben der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 12. Mai 2015 an die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte teilte der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung mit, dass die schweizerische Ausgleichskasse mit der Einschätzung der deutschen Versorgungsanstalt über den Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht einverstanden sei. Die Bescheinigung der deutschen Behörde (For- mular E 101) sei (sinngemäss) nicht tauglich, zumal der Beschwerdeführer – trotz Niederlassungsbewilligung C, die einen Wohnsitz in der Schweiz

C-4867/2014 Seite 7 voraussetze – rückwirkend seit 1. Februar 2006 bis 16. März 2017 auf- grund einer gleichzeitigen selbständigen Erwerbstätigkeit und eines Wohn- sitzes in Deutschland den deutschen Sozialversicherungen unterstellt wor- den sei. Um eine drohende beziehungsweise bereits bestehende doppelte Belastung der Sozialversicherungsabgaben für den Beschwerdeführer ab- zuwenden, sei den Sozialversicherungsträgern die Gelegenheit zu geben, sich in Bezug auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers auszutauschen und eine Einigung zu erzielen. Aus diesem Grund beantrage der Be- schwerdeführer die Sistierung des Verfahrens, bis sich die Ausgleichs- kasse Arbeitgeber Basel und die deutsche Sozialversicherungsbehörde bezüglich des Wohnsitzes des Beschwerdeführers geeinigt hätten (B- act. 18, 18.1 f., 19, 19.1). C.h Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 (B-act. 24) nahm die Vorinstanz zum Sistierungsantrag des Beschwerdeführers (vgl. Bst. C.g) Stellung. Nach Auffassung der Vorinstanz basiere die Bescheinigung “E 101“ vom 17. März 2015 der deutschen Sozialversicherungsbehörde auf einer Erklä- rung des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2015. Die Erklärung sei somit lite pendente abgegeben worden und diene offensichtlich dazu, bei den deutschen Behörden rückwirkend eine Unterstellung unter das deutsche Recht zu erwirken, um so dem hängigen Verfahren die Grundlage zu ent- ziehen. Da die ausländerrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz einer sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung des Beschwerdeführers un- ter das deutsche Recht entgegenstehen würden, habe die Vorinstanz die deutsche Sozialversicherungsbehörde um einen Verzicht der rückwirken- den Unterstellung für die Zeit zwischen 2006 und 2010 unter die deutschen Vorschriften ersucht. Dies sei mit Schreiben vom 22. Mai 2015 abgelehnt worden (vgl. B-act. 24.2). Eine rückwirkende Unterstellung des Beschwer- deführers habe zur Folge, dass er vollständig aus der schweizerischen So- zialversicherung ausscheide. Damit verbunden seien die Rückerstattung der einbezahlten Beiträge, eine neue Steuerveranlagung sowie die Neube- urteilung des Aufenthaltsstatus durch die Ausländerbehörde. Unter diesen Umständen könne das hängige Verfahren nicht sistiert werden. C.i In der Replik vom 2. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer weiterhin an seinen Anträgen fest (B-act. 21-23, 26). C.j Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 entschied der zuständige In- struktionsrichter, dass über den Sistierungsantrag zu einem späteren Zeit- punkt entschieden werde (B-act. 27).

C-4867/2014 Seite 8 C.k Innert erstreckter Frist (vgl. B-act. 27-31) reichte die Vorinstanz eine Duplik ein und beantragte, dass die Beschwerde sowie die Verfahrensan- träge abzuweisen seien (B-act. 32). Im Wesentlichen geht aus dem Schrei- ben hervor, dass zwischen der Schweizer Ausgleichskasse und dem deut- schen Sozialversicherungsträger – trotz diverser Kontaktaufnahmen sei- tens der Vorinstanz – keine Einigung über den Lebensmittelpunkt des Be- schwerdeführers zustande gekommen sei. Damit würden sich die beiden Verfahrensanträge als obsolet erweisen. In materieller Hinsicht führte sie aus, dass niemand eine Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsbe- willigung in der Schweiz erhalte, der nicht seinen Wohnsitz in der Schweiz habe oder haben wolle. Der Beschwerdeführer hätte eine Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitz in der Schweiz als Grenzgänger ausüben können. Sämtli- che Bemühungen des Beschwerdeführers um einen sozialversicherungs- rechtlichen Wohnsitz in Deutschland seien erst erfolgt, als er gewahr wor- den sei, dass er in der Schweiz auch für sein in Deutschland erzieltes Ein- kommen versichert sei und dafür die Beiträge in der Schweiz zu bezahlen habe. Damit könne aber der in der Schweiz begründete Wohnsitz nicht ge- ändert werden. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (B-act. 32, 32.1 f.). C.l Im Nachgang zur Duplik vom 5. November 2015 übermittelte die Vo- rinstanz eine Kopie des Schreibens der Baden-Württembergischen Versor- gungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 5. November 2015 (B- act. 34, 34.1). Aus diesem geht hervor, dass die deutsche Sozialversiche- rungsbehörde auf die Rückabwicklung der Jahre 2006 bis 2009 verzichte [gemäss Schweizer Ausgleichskasse sei das Verfahren betreffend die Bei- träge 2010 sistiert; vgl. B-act. 32.1]. Die deutsche Sozialversicherungsbe- hörde werde lediglich jene Berufseinkünfte, die in Deutschland erzielt wor- den seien, als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Versor- gungsabgaben in dieser Zeit heranziehen. C.m Innert erstreckter Frist (vgl. B-act. 33, 35-38) reichte die Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2015 eine Triplik ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vo- rinstanz –, dass der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und dem Be- schwerdeführer die bereits geleisteten AHV-Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 zurückzuerstatten seien. Nachdem kein ernsthaftes Bemühen der Vorinstanz erkennbar sei, sich – trotz klaren Vorgaben gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) 987/2009 – mit dem deutschen Sozialversi- cherungsträger über den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers zu ei- nigen, verzichte der Beschwerdeführer auf eine Sistierung des Verfahrens.

C-4867/2014 Seite 9 Im Übrigen sei der Beschwerdeführer gerne bereit, auf seine Niederlas- sungsbewilligung zu verzichten und seinen Aufenthaltsstatus entspre- chend anzupassen, wenn dies zur Klärung der sozialversicherungsrechtli- chen Situation beitrage (B-act. 39). C.n Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2015 wurde der Vorinstanz ein Doppel der Triplik vom 17. Dezember 2015 zur Kenntnis ge- bracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 40). C.o Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Mai 2016 reichte der Beschwer- deführer eine Kopie der am 31. Januar 2016 erneuerten Niederlassungs- bewilligung ein (B-act. 42, 42.1). C.p Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 gab das Bundesver- waltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, seine Einkom- mensverhältnisse in Deutschland und in der Schweiz präzisierend zu bele- gen (Einreichen der Steuererklärung 2011 und 2012, ev. auch der Folge- jahre, Kopien der definitiven Steuerveranlagungen im Kanton Basel-Land- schaft und in Deutschland; B-act. 45). C.q Am 5. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer die Schweizer Steuererklärungen 2011-2014, die Steuerveranlagungen 2011-2013, die Deutschen Steuererklärungen 2011-2014 sowie die Deutschen Steuerbe- scheide 2013 und 2014 zu den Akten (B-act. 46). C.r Mit weiterer Zwischenverfügung vom 24. November 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, ergänzende Ausführungen zu seiner Lebens- und Steuersituation zu machen (B-act. 47). C.s Am 16. Januar 2017 (Faxeingang: 17. Januar 2017) reichte der Be- schwerdeführer innert erstreckter Frist seine Stellungnahme ein (B- act. 50). D. Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Partei- en wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

C-4867/2014 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Verwal- tungsakt der Vorinstanz, nämlich der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014, der ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (SR 172.021) darstellt. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. h und i VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (s. BVGE 2008/52 E. 1.3; Urteile BVGer C-1503/2015 vom 14. April 2016 E. 1.1, C-4008/2013 vom 16. April 2014 E. 1 ff.). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig, soweit ein Bun- desgesetz dies vorsieht. Vorliegend ist ein Einspracheentscheid der Aus- gleichskasse Arbeitgeber Basel angefochten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob ein Bundesgesetz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts zur Beurteilung der Beschwerden gegen diese Verfügungen vorsieht. 1.3 1.3.1 Gemäss Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10, in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden "von Personen im Ausland". Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zustän- digkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in wel- chem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz hat. Dies hat er in Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), der als lex specialis zu Art. 58 ATSG zu verstehen ist, gemacht. Wohnt ein obligatorisch versicherter Be- schwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 200 AHVV).

C-4867/2014 Seite 11 1.3.2 Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts ist somit der Wohnsitz des Beschwerdeführers. Gemäss Rechtspre- chung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) soll in Fällen, in denen der Leistungsanspruch (oder die Leistungspflicht) gerade davon abhängt, ob die versicherte Person in der Schweiz Wohnsitz hat, diejenige Gerichtsinstanz zuständig sein, welche der Streitsache ört- lich und sachlich am nächsten steht (Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts H 331/03 vom 11. Mai 2004 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 102 V 241 E. 3a). 1.3.3 Sofern in einem Beschwerdeverfahren einer Tatsache sowohl for- mellrechtlich (bspw. betreffend Gerichtszuständigkeit) als auch materiell- rechtlich (bspw. betreffend Rechtmässigkeit einer Verwaltungsanordnung) entscheidende Bedeutung zukommt (sog. doppelrelevante Tatsache), ist darüber ausnahmsweise nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids zu befinden (BGE 122 III 252 E. 3b/bb mit Hinweisen). Dies wird hauptsächlich mit dem Schutz der beklagten Partei begründet, da die klagende Partei im Falle eines blossen Nichteintretensentscheids den Anspruch andernorts wiederum geltend machen könnte (BGE 124 III 286 E. 3). 1.3.4 Doppelrelevante Tatsache ist vorliegend der Wohnsitz des Beschwer- deführers, welcher einerseits von Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und anderseits für die Klärung der materiell-rechtlichen (Haupt-) Frage einer AHV-Beitragspflicht in der Schweiz für die Jahre 2011 und 2012 oder der Unterstellung unter das deutsche Sozialversicherungs- recht ist. 1.3.5 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2015 sinn- gemäss ausgeführt, sie anerkenne die Zuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, damit werde der Endentscheid präjudiziert. Sie verkennt dabei, dass der gewünschten Durchführung des Beschwerdeverfahrens durch das Kantonsgericht Ba- sel-Landschaft der identische Einwand des Beschwerdeführers gegenüber steht. Sie verkennt auch, dass sich die beiden Einzelrichter im Rahmen eines Meinungsaustausches lediglich über die weitere Fallführung verstän- digt haben und es ihnen verfahrensrechtlich nicht zusteht, den materiellen Entscheid in der Hauptsache vorwegzunehmen, ohne zuvor weitere In- struktionsschritte (Schriftenwechsel, Abnahme von Beweisen) durchge- führt und den gesetzlich zur Beurteilung der materiellen Frage vorgesehe- nen Spruchkörper (Art. 21 VGG) in die Entscheidfindung miteinbezogen zu

C-4867/2014 Seite 12 haben. Es war daher zulässig, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren nach Durchführung des Meinungsaustausches wei- ter instruiert, vom Beschwerdeführer zusätzliche Akten zur Beurteilung des Wohnsitzes und des überwiegenden Lebensmittelpunktes eingefordert hat und schliesslich mit vorliegendem Urteil den materiellen Entscheid in der Hauptsache (E. 5-7) trifft. 1.3.6 Soweit ein Wohnsitz in der Schweiz respektive die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (seitens der Vorinstanz) geltend ge- macht wird, ist festzuhalten, dass insbesondere Art. 200 AHVV für das vor- liegende Verfahren nicht einschlägig ist, da der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt als Selbständigerwerbender tätig und daher weder in der Schweiz noch in Deutschland einem Arbeitgeber unterstellt war. Hin- sichtlich der anwendbaren materiellen Rechtsvorschriften bleiben die Aus- führungen zu den sozialversicherungsrechtlichen Kollisionsregeln sowie zur Rechtsprechung vorbehalten (vgl. E. 3 ff.). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 2.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist (wie das dem Prozess vorausge- hende Verwaltungsverfahren) vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht (bzw. die untersuchende Behörde im Verwaltungs- verfahren) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt in- dessen nicht unbeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbese- hen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr be- zieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 269 ff.). In diesem Rahmen haben

C-4867/2014 Seite 13 Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä- rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts- punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). 2.2.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich- keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. GYGI, a.a.O., S. 212). 3. Der Beschwerdeführer, über dessen AHV-Beitragspflicht für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund seines Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätig- keit in Deutschland und in der Schweiz zu entscheiden ist, ist Staatsange- höriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor- malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). 3.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb sind vorliegend jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche für den

C-4867/2014 Seite 14 strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahre 2011 und 2012) Geltung hat- ten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7782/2009 vom 24. Mai 2012 E. 3.3). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für die Beurteilung der Bei- tragspflicht – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). 3.3 Anwendbar sind bis am 31. März 2012 das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsab- kommen, FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fa- milienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: EWG-VO Nr. 1408/71) sowie die Ver- ordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durch- führung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Sys- teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan- dern (SR 0.831.109.268; nachfolgend: EWG-Durchführungs-VO Nr. 574/ 72; vgl. Art. 153a AHVG). Mit dem Inkrafttreten des FZA und seiner An- hänge am 1. Juni 2002 wurden das seit 1. Mai 1966 für die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland geltende Abkommen über die Soziale Si- cherheit vom 25. Februar 1964 sowie die damit verbundenen Zusatzab- kommen (SR 0.831.109.136.1) abgelöst. Am 1. April 2012 sind anstelle der EWG-VO Nr. 1408/71 und der EWG- Durchführungs-VO Nr. 574/72 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: EG-VO Nr. 883/2004), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, sowie die Verord- nung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung

C-4867/2014 Seite 15 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: EG-Durchfüh- rungs-VO Nr. 987/2009) für die Schweiz in Kraft getreten (AS 2012 2627 und AS 2012 3051). 3.4 Vorliegend kommt – da ein länderübergreifender Sachverhalt zu beur- teilen ist, welcher sich in den Jahren 2011 und 2012 ereignet hat – die bis Ende März 2012 gültige Fassung des FZA-Abkommens (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) in Betracht, wonach die Vertragsparteien untereinander insbeson- dere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die EWG-VO Nr. 1408/71 (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]) sowie die EWG-Durchführungs-VO Nr. 574/72. Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Gemäss Art. 90 Abs. 1 Bst. c EG-VO Nr. 987/2009 bleibt die EWG-VO Nr. 1408/71 jedoch insofern noch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung unter anderem zum Zweck des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und des Abkom- mens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sowie anderer Abkommen, die auf die EWG-VO Nr. 1408/71 Bezug nehmen, solange diese Abkommen nicht infolge der vorliegenden Verordnung [EG-VO Nr. 987/2009] geändert worden sind. Mit Blick auf den ab April 2012 zu beurteilenden Sachverhalt sowie den Verfügungszeitpunkt (2. Juli 2014) findet vorliegend (grundsätzlich) auch die am 1. April 2012 in Kraft getretene EG-VO Nr. 883/2004 sowie die EG- Durchführungs-VO Nr. 987/2009 Anwendung. Hinsichtlich des zeitlichen Übergangs von der EWG-VO Nr. 1408/71 zur EG-VO Nr. 883/2004 ver- weist Art. 87 EG-VO auf folgende Übergangsregelung: Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung (Abs. 1). Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desje- nigen, der durch Titel II der EWG-VO Nr. 1408/71 bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften so lange, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchs- tens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung anwendbar, es sei denn die betreffende Person beantragt, den nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag ist

C-4867/2014 Seite 16 innerhalb von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung anzuwenden sind, zu stellen, wenn die betreffende Person den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung unterliegen soll. Wird der Antrag nach Ab- lauf dieser Frist gestellt, gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats (Abs. 8). 3.5 In persönlicher Hinsicht gelten für den Beschwerdeführer die EWG-VO Nr. 1408/71 und ab 1. April 2012 die EG-VO Nr. 883/2004 für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staats- angehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehö- rige und Hinterbliebene (Art. 2 Abs. 1 der EWG-VO Nr. 1408/71 sowie Art. 2 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004). Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, der sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz als selbständig erwerbender Zahn- arzt praktiziert. Da er in beiden Staaten Sozialversicherungsabgaben leis- tete, galten für ihn bisher sowohl die deutschen als auch die schweizeri- schen Rechtsvorschriften. 3.6 Der sachliche Geltungsbereich der EWG-VO Nr. 1408/71 sowie EG- VO Nr. 883/2004 erstreckt sich auf alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die – wie im vorliegenden Fall – insbesondere Leistun- gen bei Alter sowie für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträ- gen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit betreffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 der EWG-VO Nr. 1408/71 sowie Art. 3 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 EG-VO Nr. 883/2004). Zudem verweist Ab- satz 2 des erwähnten Artikels der EG-VO Nr. 883/2004 auf die besonderen Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die in Anhang XI unter dem Stichwort “Deutschland“ folgendes festlegen: 3.7 Gemäss Art. 3 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 sowie Art. 4 EG-VO Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnungen gelten, sofern (in diesen Verordnungen) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung [EG-VO Nr. 883/2004] an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Art. 8 Abs. 1

C-4867/2014 Seite 17 EG-VO bestimmt, dass einzelne Bestimmungen von Abkommen über so- ziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwen- dung dieser Verordnung geschlossen wurden, jedoch weiterhin gelten, so- fern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben. Im Anhang II sind keine für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmun- gen von Abkommen über soziale Sicherheit angeführt, die von den Mit- gliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlos- sen wurden. 4. Vorliegend ist strittig, ob der Sozialversicherungsträger in der Schweiz oder in Deutschland zur Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge (für 2011 und 2012) zuständig ist. Da es sich vorliegend um einen länderübergrei- fenden Sachverhalt (Deutschland - Schweiz) handelt und demnach zu prü- fen ist, welche Rechtsgrundlagen auf das anzuwendende nationale Recht hinsichtlich der vorliegenden Streitsache verweisen, sind zunächst die Ko- ordinationsregelungen nach Art. 13-17a EWG-VO Nr. 1408/71 und die Durchführungsbestimmungen gemäss EWG-Durchführungs-VO Nr. 574/2 (E. 4.1) sowie weitere relevante Bestimmungen (E. 4.2) darzulegen. Im An- schluss daran werden die davon abweichenden, seit 1. April 2012 gelten- den, Koordinationsbestimmungen nach Art. 11-16 EG-VO Nr. 883/2004 und die Durchführungsbestimmungen gemäss EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009 (E. 4.3) sowie ergänzende, massgebliche Rechtsgrundlagen aufgezeigt (E. 4.4). Im Weiteren folgt die materiell-rechtliche Prüfung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und des anzuwendenden nationalen Rechts (E. 5) sowie die Beurteilung der strittigen AHV-Beitragspflicht unter Aufzeigen der bisherigen Verwaltungsabläufe beziehungsweise durchge- führten (bilateralen) Verfahren (E. 6). 4.1 Zur Koordinationsregelung nach Art. 13-17a EWG-VO Nr. 1408/71 und den Durchführungsbestimmungen gemäss EWG-Durchführungs-VO Nr. 574/2 gilt:

C-4867/2014 Seite 18 4.1.1 Gemäss Ausschliesslichkeitsprinzip nach Art. 13 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt – vorbe- hältlich der Artikel 14c und 14f – den Rechtsvorschriften nur eines Mitglied- staats (vgl. auch BGE 132 V 53, 61 f. E. 6.5; BGE 133 V 137 und 143 E. 6.1). Artikel 14c und 14f dieser Verordnung sind für die zu beurteilende Streitsache nicht tangiert. 4.1.2 Gemäss dem Erwerbsortsprinzip – als Grundregel nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b EWG-VO Nr. 1408/71 – ist auf abhängig Beschäftigte und selbständig tätige Personen die lex loci laboris anwendbar. Demnach unterstehen Personen dem Sozialversicherungsrecht jenes Staates, auf dessen Territorium sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben (Beschäftigungs- land-, Tätigkeitsland- oder Erwerbsortsprinzip). Diese Anknüpfung gilt un- abhängig vom Wohnort der Arbeitsmigranten/-innen, namentlich für Grenz- gänger/-innen (vgl. BGE 132 V 57 E. 41) und ungeachtet des Sitzes oder Wohnsitzes des Arbeitgebers (siehe EDGAR IMHOF, Über die Kollisionsnor- men der Verordnung Nr. 1408/71 [anwendbares Sozialrecht, zugleich Ver- sicherungsunterstellung], SZS 2008 S. 313, 325). Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b EWG-VO Nr. 1408/71: (a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; (b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbstständige Tätig- keit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt; 4.1.3 Artikel 14-17 der EWG-VO Nr. 1408/71 enthalten abweichende Zu- ständigkeitsregeln insbesondere für Personen, die (a) sich vorübergehend in einem andern Mitgliedstaat aufhalten und dort er- werbstätig sind beziehungsweise dorthin für 12 Monate (oder aufgrund ei- nes Verlängerungsgesuchs auf maximal 24 Monate) entsandt wurden (Un- terscheidung zwischen sog. Entsandten, die einer abhängigen Beschäfti- gung gemäss Art. 14 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 nachgehen und sog. Selbst-Entsandte, die eine selbständige Tätigkeit nach Art. 14a Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 verrichten) sowie

C-4867/2014 Seite 19 (b) für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 2 oder Art. 14c EWG-VO Nr. 1408/71 er- werbstätig sind (vgl. BGE 132 V 310, nicht publiziert E. 3.1 und 4.2, BGE 131 V 226 E. 41). Abweichend vom Grundsatz des Art. 13 Abs. 2 Bst. b EWG-VO Nr. 1408/71 gilt nach Art. 14a Abs. 2 EWG-VO Nr. 1408/71 (Wohnortprin- zip) folgende Ausnahme: (2) Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvor- schriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit aus- übt. 4.1.4 Eine Person, für die Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Ab- sätze 2, 3 und 4, Artikel 14c Bst. a oder Artikel 14e gilt, wird für die Anwen- dung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechts-vorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte. 4.1.5 Artikel 17 EWG-VO Nr. 1408/71 enthält eine sogenannte Ausweich- klausel. Diese sieht vor, dass zwei (o)der mehr Mitgliedstaaten, die zustän- digen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichne- ten Stellen im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren können. “Solche Ausnahmeregelungen werden namentlich auf Ersuchen der be- troffenen Erwerbstätigen abgeschlossen; gemäss Gesetzeswortlaut müs- sen sie immer “im Interesse“ der betroffenen Person geschehen. Von der Ausnahmeklausel wird namentlich dann Gebrauch gemacht, wenn ein Aus- landseinsatz die relativ kurze Dauer der in Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 1 der EWG-VO Nr. 1408/71 vorgesehenen Entsendefristen [von ma- ximal zwölf Monaten] übersteigt [...]. Die Ausweichklausel kann grundsätz- lich auch rückwirkend eingesetzt werden, um beispielsweise die während längerer Zeit geschehene Falschunterstellung einer erwerbstätigen Person nachträglich zu legalisieren“ (zit. EDGAR IMHOF, Über die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71, SZS 2008 S. 313, 330). 4.1.6 Die Durchführung der Vorschriften in den Art. 13 bis 17 EWG-VO Nr. 1408/71 ist in Art. 10b ff. EWG-Durchführungs-VO Nr. 574/72 geregelt.

C-4867/2014 Seite 20 Gemäss Art. 12a Abs. 2 Bst. a EWG-Durchführungs-VO Nr. 574/72 gilt für die Anwendung des Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b, des Art. 14 Abs. 3, des Art. 14a Absätze 2 bis 4 und des Art. 14c der Verordnung [EWG-VO Nr. 1408/71] Folgendes: Gelten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) oder nach Artikel 14a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung [EWG-VO Nr. 1408/71] für eine Person, die ge- wöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt oder selbstständig tätig ist und die einen Teil ihrer Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausübt, in dessen Gebiet sie wohnt, die Rechtsvorschriften dieses Mitglied- staats, so stellt der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats be- zeichnete Träger der betroffenen Person eine Bescheinigung darüber aus, dass die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten, und übermit- telt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde, i) in dessen Gebiet die Person einen Teil ihrer Tätigkeit ausübt und/oder, ii) falls sie Arbeitnehmer ist, in dessen Gebiet ihr Unternehmen oder Arbeitge- ber seinen Wohnsitz hat. Artikel 12a Abs. 5 Bst. c EWG-Durchführungs-VO Nr. 574/72 hält Folgen- des fest: Der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften als für die betref- fende Person massgebend festgestellt wurden, stellt dieser Person eine Be- scheinigung darüber aus, dass diese Rechtsvorschriften für sie gelten, und sendet eine Abschrift dieser Bescheinigung an die übrigen beteiligten Träger. 4.2 Im Titel VI “Verschiedene Vorschriften“ werden in Art. 84a Abs. 1 - 3 EWG-VO Nr. 1408/71 die Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung wie folgt geregelt: Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates sowie des Wohnstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt (Abs. 1 dritter Satz; [sog. Informations- pflicht]). Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich dieser Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Staates bzw. des Wohnstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen (Abs. 3).

C-4867/2014 Seite 21 4.3 Zur Koordinationsregelung nach Art. 11-16 EG-VO Nr. 883/2004 sowie den Durchführungsbestimmungen gemäss der EG-Durchführungs-VO Nr. 987/ 2009 gilt: 4.3.1 Das Ausschliesslichkeitsprinzip ist – wie bereits in E. 4.1.1 zu Art. 13 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 angeführt – auch in Artikel 11 Abs. 1 der EG- VO Nr. 883/2004 geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 der EG-VO Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschrif- ten nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, be- stimmt sich nach diesem Titel. 4.3.2 Entsprechend dem Erwerbsortsprinzip (vgl. E. 4.1.2) – ist auf abhän- gig Beschäftigte und selbständig tätige Personen die lex loci laboris an- wendbar. 4.3.3 Gemäss dem Wohnortprinzip nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b EG- VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt; oder b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. 4.3.4 Artikel 14 Abs. 1-11 EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009 bezieht sich auf die näheren Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundver- ordnung, die auszugsweise wie folgt lauten: Abs. 6: Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung be- ziehen sich die Worte «eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mit- gliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt» insbesondere auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten. Abs. 8: Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverord- nung bedeutet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit» in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeit- nehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätig- keit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss.

C-4867/2014 Seite 22 Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsent- gelt; und b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeits- zeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkom- men. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein An- teil von weniger als 25% erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat aus- geübt wird. Abs. 9: Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grund- verordnung wird bei Selbständigen der «Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten» anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Nie- derlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten aus- übt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die An- zahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umstän- den ergebende Wille der betreffenden Person. Abs. 10: Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation. 4.3.5 Nach Art. 13 Abs. 5 EG-VO Nr. 883/2004 werden die in den Absätzen 1-4 genannten Personen für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Be- schäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mit- gliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden. 4.4 4.4.1 Unter Titel V “Verschiedene Bestimmungen“ wird in Art. 76 Abs. 1 - 7 EG-VO Nr. 883/2004 die Zusammenarbeit der Behörden und Träger (sowie betroffenen Personen) wie folgt geregelt: Abs. 4 dritter Satz: Die betroffenen Personen müssen die Träger des zustän- digen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt [sog. Infor- mationspflicht].

C-4867/2014 Seite 23 Abs. 6: Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verord- nung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des an- deren betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskom- mission befassen. 4.4.2 In Kapitel II “Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Daten- austausch“ sind in Art. 5 Abs. 1 - 4 EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009 die Rechtswirkungen der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Doku- mente und Belege sowie in Art. 6 Abs. 1 Bst. a - c EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009 die vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mit- gliedstaats folgendermassen geregelt: Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwal- tungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedli- chen Standpunkte [Art. 5 Abs. 4 EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009]. Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitglied- staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechts- vorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der Durchführungsverord- nung nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird [Art. 6 Abs. 1 Bst. a - c EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009]: a) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäf- tigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Be- schäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in nur einem Mitgliedstaat aus- geübt wird; b) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, in dem die Person einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit(en) ausübt oder in dem sie nicht beschäftigt ist oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt; c) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst bean- tragt wurde, wenn die Person einer Erwerbstätigkeit oder mehreren Erwerbs- tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nachgeht. 4.4.3 Art. 16 EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009 hält zum Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung zudem fest: (1) Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit aus- übt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats be- zeichneten Träger mit.

C-4867/2014 Seite 24 (2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Ar- tikel 13 der Grundverordnung und von Artikel 14 der Durchführungsverord- nung unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeich- neten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung. (3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Be- hörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kennt- nis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt. 5. Einleitend sind die Rechtswirkungen des mit Antrag vom 27. Januar 2015 eingeleiteten Verfahrens zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit zwischen Deutschland und der Schweiz (vgl. Bst. C.e) zu prüfen. 5.1 Nach erfolgter Selbstdeklaration des Beschwerdeführers am 27. Ja- nuar 2015 bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (B-act. 13 Beilage 1) hielt die Baden-Württembergische Versor- gungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (nachfolgend BWVA) mit „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ vom 17. März 2015 fest, dass der Versicherte seit 1. Oktober 1995 eine selb- ständige Tätigkeit in Deutschland und voraussichtlich für die Zeit vom

  1. Februar 2006 bis 16. März 2017 eine vorübergehende selbständige Tä- tigkeit in der Praxisgemeinschaft A._______ & B._______ in W._______ (BL, Schweiz) ausübe, und bestätigte für letztgenannte Zeitspanne die Un- terstellung des Versicherten unter die Rechtsvorschriften Deutschlands (B- act. 13 Beilage 2). Am 12. Mai 2015 teilte die Vorinstanz der BWVA mit, sie sei mit der Beurteilung, dass der Versicherte von Februar 2006 bis März 2017 den deutschen Sozialversicherungen unterstellt sei, nicht einverstan- den. Sie ersuche die BWVA, auf eine rückwirkende Unterstellung vor 2011 und vorläufig auch auf die Erhebung der Beiträge auf dem schweizerischen Einkommen zu verzichten. Je nach Ausgang des (schweizerischen) Ver- fahrens wäre die Berichtigung der Unterstellung dann ab 1. Januar 2011 vorzunehmen (B-act. 18 Beilage 2). Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 teilte die BWVA mit, der Versicherte habe seinen Hauptwohnsitz in Z._______ (Deutschland), weshalb er seine Rentenversicherungsbeiträge ab dem

C-4867/2014 Seite 25 Zeitpunkt der parallelen Tätigkeitsausübung in der Schweiz ab dem 1. Feb- ruar 2006 lediglich an die BWVA abführen solle. Er sei verpflichtet, sowohl die in Z._______ (Deutschland) als auch die in der Schweiz erzielten Be- rufseinkünfte als Bemessungsgrundlage für die an die BWVA abzuführen- den Versorgungsabgaben anzugeben. Ein Verzicht auf die Berücksichti- gung der zwischen 2006 und 2010 erzielten Einkünfte in der Schweiz bei der Berechnung der Versorgungsabgabe der betreffenden Abgabejahre sei somit nicht möglich (B-act. 24 Beilage 2). Am 24. August 2015 verwies die Vorinstanz die BWVA auf eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und den EU-Staaten, bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen auf Rückabwicklungen zu verzichten und die Situation lediglich für die Zukunft korrigieren zu wollen, und bat die BWVA, auf ihr Schreiben vom 22. Mai 2015 zurückzukommen und auf die Rückabwicklung der Jahre 2006 bis und mit 2009 zu verzichten (B-act. 32 Beilage 1). Am 5. November 2015 teilte die BWVA mit, dass sie auf eine Rückabwicklung für die Jahre 2006 bis 2009 verzichte und lediglich die Berufseinkünfte, welche in Deutschland erzielt worden seien, als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Versorgungsabgaben in dieser Zeit heranziehen werde (B-act. 34 Bei- lage 1). Weitere Schriftwechsel zwischen der Vorinstanz und der BWVA sind nicht aktenkundig. In seiner Triplik vom 17. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, auf seinen Wunsch hin habe die BWVA Mitte No- vember 2015 telefonisch die Vorinstanz kontaktiert und angefragt, ob diese weitere Informationen oder Unterlagen benötige, „da sie offenbar das For- mular E101 nicht akzeptiere“. Dies sei von der Vorinstanz verneint worden, ein weiterer Austausch sei unterblieben. Diese Verhaltensweise der Vor- instanz entspreche aus seiner Sicht weder dem Gesetz noch dem Grund- satz von Treu und Glauben (B-act. 39 S. 5). 5.2 Festzustellen ist einerseits, dass die BWVA, eine Anstalt des öffentli- chen Rechts (vgl. § 1 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 2. August 1951), ihren Teilnehmern und deren Hinterbliebenen im Falle der Berufs- unfähigkeit, des Alters und des Todes Versorgung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Versorgungsanstalt und der Satzung gewährt (§ 2 und 9). Der Beschwerdeführer ist als in Baden-Württemberg tätiger Zahn- arzt der BWVA als Pflichtteilnehmer angeschlossen und beitragspflichtig (§ 7 f.). Versorgungsanstalten wie die BWVA treten als Träger der Grund- sicherung an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Urteil des BGer 9C_301/2014 vom 24. November 2014 E. 3). Die BWVA war des- halb berechtigt, als Träger der Grundsicherung an die Stelle der gesetzli- chen deutschen Rentenversicherung zu treten und im Verhältnis zwischen

C-4867/2014 Seite 26 der Schweiz und Deutschland als zuständiger Rechtsträger aufzutreten. Deren Entscheide sind mit Entscheiden der schweizerischen Versiche- rungsträger zu koordinieren (Urteil 9C_301/2014 E. 3.1). 5.3 Anderseits ist festzuhalten, dass betreffend die vorliegend interessie- renden Beitragsjahre 2011 und 2012 zwischen der Vorinstanz und der BWVA keine Einigung zustande gekommen ist. Zwar hat die Vorinstanz in ihren Schreiben (vorderhand) nur um Verzicht auf die rückwirkende Kor- rektur der Unterstellung vor 2011 und auf die Erhebung der Beiträge auf dem schweizerischen Einkommen ersucht, jedoch hat sie mit Schreiben vom 12. Mai 2015 klar signalisiert, dass sie mit der Beurteilung der BWVA, der Versicherte sei seit 1. Februar 2006 bis 16. März 2017 aufgrund einer gleichzeitigen selbständigen Erwerbstätigkeit und des Wohnsitzes in Deutschland den deutschen Sozialversicherungen unterstellt, nicht einver- standen sei (B-act. 18 Beilage 2). Für die Rechtsunterstellung ab 2010 ist des Weiteren weder ein bilateraler Einigungsversuch zwischen den beiden Parteien durchgeführt noch von einer der beiden Parteien – gestützt auf Art. 76 Abs. 6 EG-VO Nr. 883/2004 (vgl. E. 4.4.1) – die Verwaltungskom- mission angerufen worden. 5.4 Art. 16 der EG-Durchführungs-VO 987/2009 hält zum „Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundordnung“ fest, dass der bezeich- nete Träger des Wohnorts unter Berücksichtigung von Art. 13 der Grund- ordnung und von Art. 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest- legt, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig (Abs. 1). Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Mo- naten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mit- gliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, end- gültigen Charakter, es sei denn, [...] mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats be- zeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kennt- nis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt (Abs. 3). Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2015 unmissverständlich ausgeführt hat, sie vertrete betreffend die Unterstel- lung des Beschwerdeführers unter die deutschen Sozialversicherungen betreffend die Zeitspanne vom 1. Februar 2006 bis zum 16. März 2017 nicht die Auffassung der BWVA. Damit hat die vorläufige Festlegung der

C-4867/2014 Seite 27 BWVA vom 17. März 2015 i.V. mit ihrem Schreiben vom 22. Mai 2015 kei- nen endgültigen Charakter erlangt. Bei dieser Sachlage besteht kein die schweizerischen Behörden rechtlich bindender Entscheid zur Unterstel- lung. Die Frage des überwiegenden Wohnsitzes und Lebensmittelpunkts ist daher allein nach schweizerischem Recht zu prüfen; die diesbezügli- chen Definitionen in Art. 14 Abs. 8 der EG-Durchführungs-VO 987/2009 können nicht berücksichtigt werden. Nachdem die in den bilateralen Rege- lungen vorgesehenen Schritte zur Einigung (s. E. 5.3) von keiner Partei beschritten wurden, kann der Vorinstanz auch keine Verletzung von Treu und Glauben vorgeworfen werden (B-act. 26 S. 5). 5.5 Bei dieser Sachlage kann im Übrigen offen gelassen werden, ob die Entscheide der BWVA vom 17. März und 22. Mai 2015 aufgrund der Ver- fahrenseinleitung zeitlich nach Ergehen des Einspracheentscheides vom 2. Juli 2014 und der ständigen Praxis des BGer, auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sach- verhalt abzustellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), vorliegend überhaupt zu berücksichtigen wären. 6. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerde- führer bereits vor seiner Einreise in die Schweiz (27. Januar 2006) als Selb- ständigerwerbender in Deutschland tätig war. Seit Februar 2006 ist er auch in der Schweiz als Zahnarzt selbständig erwerbstätig, bis 2010 in einer Pra- xisgemeinschaft, ab Mitte 2010 bis heute als Partner in eigener Zahnarzt- praxis in W._______ (Praxis A._______ & B.). Strittig und nachfol- gend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 seinen überwiegenden Lebensmittelpunkt in Z. (Deutschland) hatte, was der Beschwerdeführer geltend macht, oder ob im umstrittenen Zeitpunkt der überwiegende Lebensmittelpunkt in der Schweiz lag, wovon die Vorinstanz ausgeht. 6.1 In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (Urteil des BGer 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2). Entscheidend ist mit anderen Worten, ob die Person den Ort, an dem sie weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ge- macht hat oder zu machen beabsichtigt. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von verschiedenen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Wohnens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die

C-4867/2014 Seite 28 Dauer und die Modalität der Abwesenheit, die Art der im anderen Mitglied- staat ausgeübten Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 S. 191 f. mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] K 25/05 vom 29. März 2006 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 132 V 310, aber in: RKUV 3/2006 KV 367 S. 206; zum Ganzen: BGE 138 V 533 E. 4.2 S. 538 f.). In seinem Urteil 9C_301/2014 vom 24. November 2014 erachtete das Bundesgericht im Weiteren die Einkommenssituation des ledigen Beschwerdeführers (An- walt) als gewichtig bzw. eine entsprechende Gewichtung des vorinstanzli- chen Gerichts nicht als unhaltbar (E. 4.4.2). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer reichte als Nachweis für seinen Wohnort in Deutschland, an dem er seiner Ansicht nach seit jeher den Mittelpunkt sei- ner Lebensführung habe, folgende Beweismittel ein: – Beitrittsbestätigung des C., Verband der niedergelassenen Ärzte in Deutschland e.V.; Datum vom 21. September 1995 handschriftlich hinzuge- fügt, keine namentliche Nennung des Empfängers (B-act. 1.6) – Eingangsbestätigung vom 29. September 1995 betreffend die Beitrittserklä- rung zum Bundesverband zur Förderung der Interessen Selbständiger, Unter- nehmer und Freiberufler e.V. in T. (Deutschland); adressiert an Dr. A., Adresse 7 (...), Z. (Deutschland) (B-act. 1.7) – unvollständige, nicht unterzeichnete Beitrittsbestätigung des DAZ, Deutscher Arbeitskreis für Zahnheilkunde, S._______ [DAZ, Verein mit Sitz in R.; siehe Satzung, abrufbar unter <http://daz-forum.org/ueber- uns/satzung/>, besucht am 9. Juni 2017], datiert vom 13. Oktober 1995; adressiert an Dr. A., Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland) (B- act. 1.8) – Öffentlich beurkundeter Kaufvertrag über einen Grundstückskauf vom (...) November 1998; als Käufer wird Dr. A., wohnhaft in Z. (Deutschland), Adresse 7 (...), genannt; Miteigentumsanteil an der Zahnarzt- praxis (“Gewerbeeinheit“ an der Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland)) und Ponyplatz; Sondereigentumsanteil an der Doppelstockgarage (“Garagen- einheit“ an der Adresse 9 (...); B-act. 1.3) – Kaufvertrag vom (...) April 1999 über ein Grundstück mit einer Fläche von 2‘125 m 2 und Immobilie an der Adresse 2 (...) in Z._______ (Deutschland); als Käufer ist Dr. A., “wohnhaft“ in Z. (Deutschland), Adresse 1 (...), angeführt; Verpflichtung zum Bau zweier Wohnhäuser mit 17 Eigentums- wohnungen und Tiefgarage für 19 PKWs; Teilungserklärung für Grundstück erwähnt. Für den Beschwerdeführer ist eine 2-Zimmer-Wohnung (54,39 m 2 ; DM [...]) mit Kellerraum sowie Tiefgaragenstellplatz im Eigentum und Nutzung an der Gartenfläche mit Terrasse an der Adresse 2 (...) in Z._______ (Deutschland) vorgesehen (B-act. 6.13) – Versorgungsabgabe-Bescheid der Baden-Württembergischen Versorgungs- anstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 23. Februar 2011 an

C-4867/2014 Seite 29 Dr. A., Adresse 1 (...) in Z. (Deutschland), betreffend die Er- hebung einer Versorgungsabgabe von monatlich € (...) ab 1. Januar 2011 (B- act. 50 Beilage 3) – (Fahrzeug-)Zulassungsbescheinigung der Stadt Z._______ (Deutschland) vom 16. März 2012, lautend auf den Namen Dr. A., Adresse 2 (...) in in Z. (Deutschland) (B-act. 1.10) – Auf den 20. September 2016 datiertes Duplikat der Einkommenssteuererklä- rung 2011 an das Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland) (B-act. 46 Beilage 8) – Steuerbescheid für 2011 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 17. Juni 2013, ausgestellt vom Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutsch- land); Steuerzahler: Dr. A., Adresse 2 (...) in Z. (Deutsch- land) (B-act. 26.2) – Versorgungsabgabe-Bescheid der Baden-Württembergischen Versorgungs- anstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 13. September 2012 an Dr. A., Adresse 1 (...) in Z. (Deutschland), betreffend die Er- hebung einer Versorgungsabgabe von monatlich € (...) ab 1. Januar 2012 (B- act. 50 Beilage 3) – Auf den 20. September 2016 datiertes Duplikat der Einkommenssteuererklä- rung 2012 an das Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland) (B-act. 46 Beilage 9) – Steuerbescheid für 2012 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 4. März 2014, ausgestellt vom Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutsch- land); Steuerzahler: Dr. A., Adresse 2 (...) in Z. (Deutsch- land); Einkünfte aus selbständiger Arbeit: € (...); Gesamteinkünfte: € (...) zu versteuerndes Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben [Altersvorsorge- aufwendungen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, übrige Vorsor- geaufwendungen: € (...)]: € (...) (B-act. 26.3) – Versorgungsabgabe-Bescheid der Baden-Württembergischen Versorgungs- anstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 3. März 2013 an Dr. A., Adresse 1 (...) in Z. (Deutschland), betreffend die Er- hebung einer Versorgungsabgabe von monatlich € (...) ab 1. Januar 2013 (B- act. 50 Beilage 3) – Auf den 20. September 2016 datiertes Duplikat der Einkommenssteuererklä- rung 2013 an das Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland) (B-act. 46 Beilage 10) – Steuerbescheid für 2013 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 30. März 2015, ausgestellt vom Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland); Steuerzahler: Dr. A., Adresse 2 (...) in Z. (Deutschland); Einkünfte aus selbständiger Arbeit: € (...); Gesamteinkünfte: € (...); zu versteuerndes Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben [Al- tersvorsorgeaufwendungen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, übrige Vorsorgeaufwendungen: € (...)]: € (...) (B-act. 46 Beilage 11) – Versorgungsabgabe-Bescheid der Baden-Württembergischen Versorgungs- anstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 6. Dezember 2013 an Dr. A., Adresse 1 (...) in Z. (Deutschland), betreffend die Er- hebung einer Versorgungsabgabe von monatlich € (...) ab 1. Januar 2014 (B- act. 50 Beilage 3)

C-4867/2014 Seite 30 – undatierter, unvollständiger und nicht unterzeichneter Beitragsbescheid der Bezirkszahnärztekammer Z., Adresse 8 (...) in Z. (Deutsch- land); darin wird festgehalten, dass ab 1. Januar 2014 ein monatlicher Kamm- erbeitrag von € (...) von Dr. A., Zahnarzt, Adresse 1 (...) in Z. (Deutschland), erhoben wird (B-act. 1.5) – Auf den 20. September 2016 datiertes Duplikat der Einkommenssteuererklä- rung 2014 an das Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland) (B-act. 46 Beilage 12) – Steuerbescheid für 2014 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 29. Juni 2016, ausgestellt vom Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutsch- land); Steuerzahler: Dr. A., Adresse 2 (...) in Z. (Deutsch- land); Einkünfte aus selbständiger Arbeit: € (...); Gesamteinkünfte: € (...) zu versteuerndes Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben [Altersvorsorge- aufwendungen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, übrige Vorsor- geaufwendungen: € (...)]: € (...) (B-act. 46 Beilage 13) – Beitragsrechnung 2014 des GC D._______ e.V. (Golfclub) vom 18. Februar 2014, adressiert an Dr. A., Adresse 1 (...) in Z. (Deutsch- land); Jahresbeitrag Passiv € (...) (B-act. 1.11) – Aufenthaltsbescheinigung vom 8. Juli 2014 der Stadt Z._______ (Deutsch- land), Amt für Bürgerservice und Informationsverarbeitung; darin wird beschei- nigt, dass Dr. A._______ seit 21. Januar 1969 in Z._______ (Deutschland) ge- meldet ist; seit 27. Dezember 1999 wohnt er mit alleiniger Wohnung in Z._______ (Deutschland), Adresse 2 (...) (B-act. 1.4) – schriftliche Erteilung der Vollmacht an die Rechtsvertretung in der Schweiz, datiert vom 27. Juli 2014; Ausstellungsort: Z._______ (Deutschland) (B- act. 1.1) – Brief vom 16. Oktober 2014 mit (formlosem) Antrag auf Feststellung der Zu- ständigkeit der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte zur Erhebung der Versorgungsabgabe auch für die Schweizer Einkünfte sowie “Nacherklärung“; Adressat: E., Kanzlei für Unternehmens- und Steuerrecht in U.; Empfänger: Baden-Württem- bergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in U._______ (B-act. 26.4) – Antrag auf Festlegung der geltenden Rechtsvorschriften vom 27. Januar 2015 – gestützt auf Art. 13 Abs. 2 EG-VO Nr. 883/04 – an den F.-Spitzen- verband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland in O.; Adresse in Deutschland (Lebensmittelpunkt): Stadt Z._______ (Deutschland), Adresse 2 (...); Arbeitsort: Stadt Z._______ (Deutschland), Ad- resse 1 (...) in Z._______ (Deutschland); Umfang der selbständigen Tätigkeit in Deutschland in den letzten 12 Monaten sowie in den kommenden 12 Mona- ten: 3,5 Tage/Woche beziehungsweise ca. 15 Tage/Monat; Umfang der selb- ständigen Tätigkeit in W._______ (Schweiz) in den letzten 12 Monaten sowie in den kommenden 12 Monaten: 11 Tage/Monat (B-act. 13.1) – Versorgungsabgabe-Bescheid der Baden-Württembergischen Versorgungs- anstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 7. März 2015 an Dr. A., Adresse 1 (...) in Z. (Deutschland), betreffend die Er- hebung einer Versorgungsabgabe von monatlich € (...) ab 1. Januar 2015 (B- act. 50 Beilage 4) – Bescheinigung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Formular E 101), ausgestellt am

C-4867/2014 Seite 31 17. März 2015 durch die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungs- einrichtungen e.V. in N._______ (Deutschland); ständige Anschrift: Ad- resse 2 (...) in Z._______ (Deutschland); Firmenbezeichnung: Zahnarztpraxis Dr. A., Adresse 1 (...) in Z. (Deutschland); selbständige Tä- tigkeit in Deutschland seit 01.10.1995; vorübergehende selbständige Tätigkeit in der Schweiz voraussichtlich vom 01.02.2006 bis 16.03.2017 (B-act. 13.2) – Undatierte (Telefax vom 18. Dezember 2015), handschriftliche Bestätigung der Arbeitszeiten 2011 und 2012 in der Zahnarztpraxis in Z._______ (Deutsch- land) (B-act. 50 Beilage 5) 6.2.2 Diesen Nachweisen stehen folgende Akten betreffend Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensführung in der Schweiz gegenüber: – Aufenthaltsbestätigung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 19. November 2014: Einreisedatum Schweiz: 27. Januar 2006 (B-act. 9) – 13. April 2010: Verfügung vom 13. April 2010 der Volkswirtschafts- und Ge- sundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft über die Erteilung der Pra- xisbewilligung als Zahnarzt, gerichtet an A., geboren (...) 1965, von Deutschland, in X. (AG, Schweiz), Adresse 3 (...) (B-act. 6.14) – 30. Juni 2010: Wegzug von X._______ (AG, Schweiz), Adresse 3 (...), und Zuzug nach V._______ (BL, Schweiz; vgl. Wohnsitzbestätigung der Einwoh- nergemeinde V._______ (BL, Schweiz) vom 25. September 2014, B-act. 6.15, B-act. 50) – 1. Juli 2010: Mietvertrag für eine 3-Zimmerwohnung (60 m 2 ; Miete Fr. 950.– /Mt.) an der Adresse 5 (...), in V._______ (BL, Schweiz) zuzüglich eines Park- platzes für Fr. 30.–/Monat; Beginn des Mietverhältnisses: 1. Juli 2010 (B- act. 1.9, 6.9; vgl. auch Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde V._______ (BL, Schweiz), B-act. 6.15) – 1. Juli 2010: Zuzug aus dem Kanton AG in den Kanton BL nach V._______ (BL), Adresse 5 (...) (Aufenthaltsbestätigung des Amtes für Migration Basel- Landschaft vom 19. November 2014, B-act. 9) – 21. Februar 2013: Internationale Steuerausscheidung, Direkte Bundessteuer 2011 und Staatssteuer 2011, ausgestellt durch die Steuerverwaltung in M._______ (BL, Schweiz); Aufteilung V./W. (BL, Schweiz); adressiert an A., Adresse 5 (...), in V. (BL, Schweiz) (B- act. 3.3/5-6) – 30. Juni 2013: Wegzug aus V._______ (BL, Schweiz), Adresse 5 (...) nach nach W._______ (BL, Schweiz), Adresse 6 (...) (vgl. Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde V._______ (BL, Schweiz) vom 25. September 2014, B-act. 6.15, B-act. 50) – 27. Februar 2014: Internationale Steuerausscheidung, Direkte Bundessteuer 2012 und Staatssteuer 2012, ausgestellt durch die Steuerverwaltung in M._______ (BL, Schweiz); adressiert an: A., Adresse 6 (...), W. (BL, Schweiz) (B-act. 3.3/1-3) – 25. September 2014: Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde V._______ (BL, Schweiz) vom 25. September 2014 (B-act. 6.15), adressiert an A., W. (BL, Schweiz), Adresse 6 (...) – 23. März 2016: Auszug aus dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS, V8.2.3.0; B-act. 43);

C-4867/2014 Seite 32  Eintrag 1 (S. 1): Ausstelldatum: 16.01.2006; gültig bis: 15.04.2006; Auf- enthaltszweck-Code: 001 – Erwerbsaufenthalt (Teilzeit, Praktikant usw.); Zulassungscode: 2010-VEP: Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA für erwerbstätige Angehörige der EU 17/EFTA-Staaten; Auf- enthaltsdauer: 6 Monate Einrichtungszeit Selbständig; Bedingungen: Anmeldung gemäss beigelegter Formulare, 1 Passfoto  Eintrag 2 (S. 2): Zulassung nach VEP; Einreisedatum: 27.01.2006; gül- tig ab 2.03.2006; gültig bis 31.01.2011; anrechenbares Datum: 27.01.2006; Aufenthaltszweck-Code: 050; Zulassungscode: (...); Kon- tingent: (...); Zulassung nach: VEP; Bewilligungsart: EU  Eintrag 3 (S. 3): Personenstatus: 12 / C / Aktiv seit: 27.01.2006; Nie- derlassung bis 31.01.2016; gültig ab 22.03.2011; Einreisedatum: 27.01.2006; Ereignisdatum: 01.07.2013; anrechenbares Datum: 27.01.2006; Aufenthaltszweck-Code: 050; Zulassungscode: (...); Zu- lassung nach: VEP; Bewilligungsart: EU – 18. Januar 2016: Verlängerung der Niederlassungsbewilligung C für A., W. (BL, Schweiz), Adresse 6 (...); Kontrollfrist: 31. Januar 2021 (B-act. 42.1) – 28. April 2016: Letzte Mutation Person [im Zentralen Migrationssystem, ZEMIS, V8.2.3.0]: 18.01.2016/(...); Personenstatus: (...) / 12 / C / Aktiv seit: 27.01.2006; Kant. Ref. MIGRA: BS(...); Dossierstand / seit: /29.02.2008; Staatsangehörigkeit 1: Deutschland; CH-geboren: Nein; (...); Ausweisschrift- Code: Identitätskarte Nr. [...]; Ablauf-Datum: 18.07.2020 (B-act. 44) – Undatierte (Telefax vom 18. Dezember 2016), handschriftliche Bestätigung der Arbeitszeiten 2011 und 2012 in der Zahnarztpraxis in Z._______ (Deutsch- land) (B-act. 50 Beilage 5) – Undatierte (Telefax vom 18. Dezember 2016) Aufstellung der Umsätze in der Praxis in der Schweiz betreffend 2011 und 2012 (B-act. 50 Beilage 7), 6.3 Nachfolgend ist anhand der in Erwägung 6.1 genannten Kriterien zu bestimmen, ob der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitraum seinen überwiegenden Wohnsitz in der Schweiz hatte. 6.3.1 Bezüglich der familiären Situation ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer keine partnerschaftliche Bindung oder ein Vater-Kind-Ver- hältnis geltend macht, weder in Deutschland noch in der Schweiz. Seine Eltern und seine Schwester, zu welchen er Kontakte pflegt, leben in Deutschland. Die Wochenenden verbringe er in Deutschland. Dieser Um- stand vermag ein gewisses Gewicht für die Beziehungen zu Deutschland zu begründen, ohne dass damit enge persönliche Kontakte zu seiner Fa- milie nachgewiesen wären. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtspre- chung festgehalten, dass mit fortschreitendem Alter der versicherten Per- son (ab dem 30. Altersjahr) die Beziehung zu Familienmitgliedern an Be- deutung verliert (Urteil BGer 2C_311/2014 vom 30. April 2015 E. 2.2 ff.; 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.4 f.), weshalb den familiären

C-4867/2014 Seite 33 Bindungen des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1965 vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommt. Zusätzlich nennt der Beschwerdeführer mit Replik vom 30. Juni 2015 in Deutschland wohnhafte Bekannte, mit denen er regelmässig Kontakte pflege; diesbezüglich bot er einen Zeugenbeweis an (B-act. 26, S. 6 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass Kontakte zu den genannten Personen nicht in Abrede gestellt werden. Es fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keinerlei Bezugspersonen in der Schweiz genannt hat. Es widerspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der seit 2006 in der Schweiz tätige Beschwerdeführer – der seit Juli 2010 in W._______ (BL, Schweiz) partnerschaftlich eine Zahnarztpraxis auf eigene Rechnung führt, ab diesem Zeitpunkt im nahegelegenen V._______ (BL, Schweiz) eine 3-Zimmer-Wohnung gemietet hatte, dort an mehreren Tagen pro Woche übernachtet und schliesslich Mitte 2013 in W._______ (BL, Schweiz) eine Eigentumswohnung erworben hat, die er während der Er- werbstätigkeit in der Schweiz selber bewohne – trotz mehrfacher Bezugs- punkte zur Schweiz keinerlei engere Kontakte zu Personen aus dem Ar- beitsumfeld oder dem privaten Umfeld geknüpft habe (vgl. dazu auch den Hinweis in der Replik, wonach viele seiner Bekannten in Deutschland auch zugleich seine Patienten seien [B-act. 26 S. 6]). Dies lässt den Schluss zu, dass die persönlichen Beziehungen nicht umfassend offen gelegt worden sind, weshalb eine abschliessende Würdigung und Gewichtung durch das Gericht nicht möglich ist und der Beschwerdeführer sich nicht zu seinen Gunsten auf ein überwiegendes Beziehungsnetz in Deutschland berufen kann. In antizipierter Beweiswürdigung ist deshalb auch auf die Einholung von mündlichen und/oder schriftlichen Bestätigungen der genannten Zeu- gen, die einzig das Beziehungsnetz in Deutschland betreffen, zu verzich- ten. 6.3.2 Bezüglich der Aufenthalts- und aufenthaltsrechtlichen Situation ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer, deutscher Staatsangehöriger, seit 1969 bis zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Einsprache- entscheids in seiner Heimatstadt Z._______ (Deutschland) wohnte und dort einwohneramtlich gemeldet war und nach wie vor ist (B-act. 1 Bei- lage 4). Ab 2006 hat er sich zu Erwerbszwecken an mehreren Tagen pro Woche in der Schweiz aufgehalten; dazu ist er zwischen Z._______ (Deutschland) und X./Y. (AG, Schweiz; bis Juli 2010) bzw. V./W. (BL, Schweiz; ab Juli 2010) gependelt. Bis Mitte 2010 übernachtete er in einer angemieteten Einzimmerwohnung an

C-4867/2014 Seite 34 der Adresse 3 (...) in X._______ (AG, Schweiz; s. B-act. 1, B-act. 3 Bei- lage 2); ab Juli 2010 mietete er eine 3-Zimmer-Wohnung in V._______ (BL, Schweiz). 2006 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Diese wurde nach fünf Jahren ununterbrochenen Wohnsitzes in der Schweiz im Jahre 2011 in eine Niederlassungsbewilligung (gültig ab 22. März 2011) umgewandelt. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Niederlassungsbewilligung vor dem Ablauf von zehn Jahren d.h. nach fünf Jahren erteilt werden kann, wenn dafür wichtige Gründe bestehen (Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20; in seiner Fassung gültig ab 1. Januar 2011) oder bei ununter- brochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung, erfolgreicher Integration und wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landesspra- che verfügt (Art. 34 Abs. 4 AuG). Die Umstände der Erteilung einer Nieder- lassungsbewilligung im Januar 2011 sind nicht aktenkundig (vgl. B-act. 9), setzen jedoch voraus, dass sich der Beschwerdeführer bis Januar 2011 erfolgreich integriert hat und das Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft von einem ununterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz ausge- hen durfte. Der Beschwerdeführer erklärt zwar, er habe die Aufenthaltsbe- willigung in eine Niederlassungsbewilligung umwandeln lassen, weil ihm dies so angeboten worden sei bzw. die Niederlassungsbewilligung ihm ohne sein Zutun erteilt worden sei (B-act. 50). Jedoch kann aus der allge- meinen Lebenserfahrung und den vorliegenden Umständen geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer der Tragweite dieses Entscheids bewusst gewesen ist (vgl. auch die Wegleitung des BSV über die Versiche- rungspflicht, Rz. 1022, wonach bei ausländischen Staatsangehörigen, wel- che über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen, der Wohnsitz in der Schweiz vermutet wird). Zudem ist wenig glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer der Tragweite der verschiedenen Aufent- haltsberechtigungen nicht bewusst gewesen sei, zumal er im Jahr 2006 rechtlich beraten worden sei, eine Falschinformation durch die zuständigen Behörden im Beschwerdeverfahren nicht belegt worden ist (B-act. 6), so- wohl die kantonalen Migrationsämter als auch das Staatssekretariat für Migration (SEM) bzw. das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM) ver- schiedene Informationen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf ihren Homepages aufgeschaltet haben, die er zusätzlich hätte konsultieren können, und er – trotz seit Mitte 2014 von ihm bestrittener Zuständigkeit der schweizerischen Behörden zur Erhebung der AHV-Beiträge – am 18. Januar 2016 die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung bean- tragte. Damit wird die Absicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in

C-4867/2014 Seite 35 den Jahren 2011 und 2012, mit der Arbeitsaufnahme in der eigenen Praxis Mitte 2010, dem Umzug in eine deutlich grössere Mietwohnung in V._______ (BL, Schweiz) – dem Mitte 2013 der Kauf einer selbst bewohn- ten Eigentumswohnung in W._______ (BL, Schweiz) folgte – und dem Er- suchen um eine Niederlassungsbewilligung anfangs 2011 seinen Wohnsitz in der Schweiz festigen und den Lebensmittelpunkt zunehmend in die Schweiz verlagern wollte. 6.3.3 Die Eigentumsverhältnisse stellen sich für den relevanten Zeitraum wie folgt dar: Zugunsten des Wohnsitzes in Deutschland kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit 1999 eine 2-Zimmer-Eigentums- wohnung (Wohnfläche: 54.39 m 2 ) an der Adresse 2 (...) in Z._______ (Deutschland) und eine eigene Zahnarztpraxis an der Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland) besitzt. Zudem verfügt er seit 1998 an der Ad- resse 9 (...) einen Ponyplatz im Alleineigentum und über ein Sondereigen- tumsrecht an einer Doppelstockgarage im Wert von DM (...). Diesen in den Jahren 2011 und 2012 gleich gebliebenen Verhältnissen stehen folgende Veränderungen gegenüber: Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer Mitte 2010 in W._______ (BL, Schweiz) in eine eigene Zahnarztpraxis (Pra- xisgemeinschaft A._______ & B.) investiert, dazu eine mit 3 Zim- mern und 60 m 2 leicht grösser als diejenige in Z. (Deutschland) ausfallende Wohnung im nahen V._______ (BL, Schweiz) angemietet, am 2. März 2011 eine (zuvor vermietete) Wohnung an der Adresse 10 (...) in Z._______ (Deutschland) verkauft und per 1. Juli 2013 in W._______ (BL, Schweiz) eine Eigentumswohnung erworben, die er seither selber be- wohnt. Über Grösse, Kosten, lokale und aktuelle Verhältnisse dieser Woh- nung hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2017 notabene keinerlei Aussagen gemacht (B-act. 50). In Würdigung die- ser Entwicklungen, die auch mit der Erwerbssituation korrelieren (s. Erwä- gung 6.3.4), sind für 2011 und 2012 objektive Anhaltspunkte dafür erkenn- bar, den Lebensmittelpunkt überwiegend in die Schweiz verlegt zu haben. 6.3.4 Bezüglich seiner Erwerbssituation steht im Vordergrund, dass der Beschwerdeführer, nach Arbeitsaufnahme im Jahre 2006 in einer Praxis- gemeinschaft ohne geltend gemachte finanzielle Beteiligung, am 13. April 2010 eine Praxisbewilligung als Zahnarzt der Volkswirtschafts- und Ge- sundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft erhalten hat, Mitte 2010 seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit dem Einkauf in eine Praxisge- meinschaft, bestehend aus ihm und Dr. med. dent. B._______, ausgewei- tet hat und damit die Absicht erkennen lässt, seine Erwerbstätigkeit in der

C-4867/2014 Seite 36 Schweiz im relevanten Zeitraum verstärken zu wollen. Die Arbeitszeiten, wie sie in der Beschwerdeschrift dargelegt worden sind, a. 01-11/2011: Tätigkeit in Z._______ (Deutschland) von Montag ganzer Tag bis Dienstagmittag und Mittwochnachmittag bis Donnerstagmittag (2.5 Tage). Tä- tigkeit in W._______ (BL, Schweiz) von Dienstagnachmittag bis Mittwochmit- tag sowie von Donnerstagnachmittag bis samstags um 13 Uhr (3 Tage); beziehungsweise wie sie in der Eingabe vom 16. Januar 2017 (B-act. 50) ausgewiesen werden, b. 2.1.-10.11.2011: Tätigkeit in Z._______ (Deutschland) von Montagmorgen bis dienstags um 16 Uhr, mittwochs von 10 bis 20 Uhr und Donnerstagmorgen (3.5 Tage). Tätigkeit in W._______ (BL, Schweiz) von Donnerstagnachmittag bis samstags um 14 Uhr (2 Tage); c. 11.11.2011-5.7.2012: Tätigkeit in Z._______ (Deutschland) von Montagmor- gen bis Dienstagmittag sowie von Mittwochmorgen bis Donnerstagmittag (3 Tage). Tätigkeit in W._______ (BL, Schweiz) neu am Dienstagnachmittag und von Donnerstagmittag bis samstags um 14 Uhr (2.5 Tage); d. 9.7.2012-20.12.2012: Tätigkeit in Z._______ (Deutschland) von Montagmor- gen bis Dienstagmittag sowie neu von Mittwochnachmittag bis Donnerstagmit- tag (2.5 Tage). Tätigkeit in W._______ (BL, Schweiz) neu am Dienstagnach- mittag bis Mittwochmorgen und von Donnerstagmittag bis samstags um 14 Uhr (3 Tage); lassen einerseits uneinheitliche Aussagen zum Umfang der Tätigkeit ins- besondere für das Jahr 2011 und anderseits eine Abnahme der Tätigkeit in Deutschland und Zunahme derselben in der Schweiz erkennen. Für die deutliche Differenz in der Darstellung der Anwesenheiten im Zeitraum Januar bis November 2011 ist gemäss dem Grundsatz der Aussage der ersten Stunde auf die Erstaussage in der Beschwerde abzustellen (vgl. BGE 115 V 133 E. 8c). Des Weiteren ist insbesondere aus den Behand- lungszahlen für 2012 eine Zunahme der Behandlungen in der Schweiz und ein Übergewicht zugunsten der Behandlungen in der Zahnarztpraxis in W._______ (BL, Schweiz) zu entnehmen (B-act. 50 Beilage 8): In Z._______ (Deutschland) seien im Jahr 2011 609 Kassenpatienten und 131 Privatpatienten behandelt worden, im Jahr 2012 589 Kassenpatienten und 128 Privatpatienten. Dem stehen in W._______ (BL, Schweiz) 631 Konsultationen im Jahr 2011 und eine deutliche Zunahme auf 1113 im Jahr 2012 gegenüber (Zahlen der Praxisgemeinschaft, Mehrfachbehandlungen derselben Patienten mitgezählt, vgl. B-act. 50).

C-4867/2014 Seite 37 6.3.5 Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Einkünfte/Umsätze aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit in Deutschland oder in der Schweiz auf eine überwie- gende wirtschaftliche Beziehung zu dem einen oder anderen Land ge- schlossen werden kann. Der Beschwerdeführer erklärte, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz und in Deutschland in der Vergangenheit schwankend gewesen sei (B-act. 26). Zu berücksichtigen sei in diesem Zu- sammenhang sowohl das Preisgefälle zwischen beiden Ländern als auch der Umstand, dass er in der Schweiz grundsätzlich einen höheren Stun- denansatz verrechnen könne als in Deutschland. In Deutschland sei er zu- dem aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, Kassenpatienten anzuneh- men, deren erzielbaren jährlichen maximalen Kassenhonorare von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Budgets festgelegt werde. Mit Privatpatienten könnten höhere Einnahmen erzielt werden, hier be- stehe aber starke Konkurrenz unter den Zahnärzten im Raum Z._______ (Deutschland). Aus der Höhe des Einkommens könne daher nicht ge- schlossen werden, dass der Beschwerdeführer im jeweiligen Land mehr gearbeitet beziehungsweise sich dort länger aufgehalten hätte. Vielmehr sei der erzielte Erlös für das Jahr 2011 in Deutschland höher gewesen, obwohl der verrechenbare Stundenansatz dort erheblich tiefer sei als in der Schweiz (B-act. 26, 50). Mit Einreichen der Schweizer Steuererklärungen von 2011-2014, der Schweizer Steuerveranlagungen 2011-2013, der Steuererklärungen Deutschland von 2011-2013 und der Steuerbescheide Deutschland von 2013 und 2014 wies der Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, dass die Differenz der steuerbaren Einkommen in Deutschland und der Schweiz da- rauf zurückzuführen sei, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Markt- preise in Deutschland bei gleichem Aufwand deutliche geringere Umsätze als in der Schweiz erzielen liessen (B-act. 46). 6.3.6 Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahre 2011 ist Folgendes festzuhalten: 6.3.6.1 In seiner Schweizer Steuererklärung 2011 (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der de- tailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet. 6.3.6.2 Die Steuerverwaltung in M._______ (BL, Schweiz) hat in ihrem Steuerbescheid vom 21. Februar 2013 entsprechend der Steuererklärung

C-4867/2014 Seite 38 ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. (...) und satzbestimmendes Vermögen von Fr. (...) bzw. Fr. (...) berücksichtigt (B-act. 46 Beilage 2). 6.3.6.3 In seiner Einkommenssteuererklärung 2011 an das Finanzamt der Stadt Z._______ in Deutschland (...) aus persönlichkeits- und daten- schutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert an- geführten Finanzzahlen verzichtet. 6.3.6.4 Gemäss Steuerbescheid 2011 des Finanzamtes der Stadt Z._______ (Deutschland) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Dar- stellung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet. 6.3.7 Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahre 2012 kann Folgendes festgehalten werden: 6.3.7.1 In seiner Schweizer Steuererklärung 2012 hat der Beschwerdefüh- rer (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet. 6.3.7.2 Die Steuerverwaltung in M._______ (BL, Schweiz) hat in ihrem Steuerbescheid vom 21. Februar 2013 in Abweichung dazu (leicht tieferer Wertschriftenertrag Privat, tieferer Abzug bei den Beiträgen 3. Säule) ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. (...) (2011: Fr. [...]) und satzbestim- mendes Vermögen von Fr. (...) bzw. Fr. (...) berücksichtigt (B-act. 46 Bei- lage 4). 6.3.7.3 In seiner Einkommenssteuererklärung 2012 an das Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland) weist der Beschwerdeführer hauptsächlich folgende Einkommensverhältnisse aus: (...) aus persönlichkeits- und da- tenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet. 6.3.7.4 Gemäss Steuerbescheid 2012 des Finanzamtes der Stadt Z._______ (Deutschland) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Ver- öffentlichung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet. 6.3.8 Für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahre 2013 gilt Folgendes:

C-4867/2014 Seite 39 6.3.8.1 In der (noch nicht rechtskräftigen veranlagten) Steuerperiode 2013 hat der Beschwerdeführer (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrecht- lichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert angeführten Fi- nanzzahlen verzichtet. 6.3.8.2 Der (angefochtenen) Schweizer Steuerveranlagung 2013 ist (den Angaben in E. 5.8.4.1 entsprechend) ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. (...) zu entnehmen. Das satzbestimmende Vermögen reduzierte die Steuerverwaltung von Fr. (...) auf Fr. (...) (Reduktion der Lebensversiche- rung von Fr. [...] auf Fr. [...]; B-act. 46 Beilage 6). 6.3.8.3 In seiner Einkommenssteuererklärung 2013 an das Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland) weist der Beschwerdeführer hauptsächlich folgende Einkommensverhältnisse aus: (...) aus persönlichkeits- und da- tenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet. 6.3.8.4 Gemäss Steuerbescheid 2013 des Finanzamtes der Stadt Z._______ (Deutschland) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Ver- öffentlichung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet. 6.3.9 Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahre 2014 ist Folgendes festzuhalten: 6.3.9.1 In der (noch nicht veranlagten) Steuerperiode 2014 hat der Be- schwerdeführer (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert angeführten Finanz- zahlen verzichtet. 6.3.9.2 In seiner Einkommenssteuererklärung 2014 an das Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland) weist der Beschwerdeführer hauptsächlich folgende Einkommensverhältnisse aus: (...) aus persönlichkeits- und da- tenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet. 6.3.9.3 Gemäss Steuerbescheid 2014 des Finanzamtes der Stadt Z._______ (Deutschland) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 € (...) bzw. Fr. (...) (1 Euro = 1,2023 Schweizer Franken am 31. Dezember 2014) aus seinen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland. Nach Abzug der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen (€ [...]) berechnete das Finanzamt ein zu versteuerndes Einkommen von

C-4867/2014 Seite 40 € (...) bzw. Fr. (...) (B-act. 46 Beilage 13). Ein Vergleich mit der Internatio- nalen Steuerausscheidung 2014 ist mangels Vorliegen der Steuerveranla- gung 2014 nicht möglich. 6.3.10 Die Gegenüberstellung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zeigt, dass der Beschwerdeführer alleine gestützt auf die Angaben in der Internationalen Steuerausscheidung 2011 (E. 6.3.6.4) im Jahre 2011 deut- lich mehr Einkünfte in Deutschland erzielt hat als in der Schweiz (Fr. [...] [CH] versus umgerechnet Fr. [...] [D]). Folgt man jedoch den Steuerbe- scheiden der zuständigen schweizerischen und deutschen Steuerbehörde, so sieht dieses Verhältnis anders aus: Fr. ... versus umgerechnet Fr. ... und liegt das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses in der Schweiz. Für 2012 ergeben sich aus steuerrechtlicher Sicht folgende Einkommens- verhältnisse: In der Internationalen Steuerausscheidung werden nach Ab- zug der sozialversicherungsrechtlichen Abgaben folgende Einkommen er- mittelt: Fr. (...) (CH) versus Fr. (...) (D). Gemäss dem Bescheid der Steu- erverwaltung M._______ (BL, Schweiz) ergibt sich ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. (...) und satzbestimmendes Vermögen von Fr. (...) bzw. Fr. (...) (CH; E. 6.3.7.2) versus rund Fr. (...) (Steuerbescheid Finanz- amt der Stadt Z._______ (Deutschland); E. 6.3.7.4). Damit ist in beiden Steuergrundlagen für 2012 ein klares wirtschaftliches Schwergewicht in der Schweiz zu erkennen. Dies korreliert zudem zumindest annähernd mit den steigenden Konsultationen in der Schweiz (s. E. 6.3.4). Für die nachfolgenden Jahre 2013 und 2014 können im Sinne eines Indi- zes die oben stehenden Tendenzen bestätigt werden. Die (angefochtene) Steuerveranlagung 2013 weist ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. (...) in der Schweiz aus, der Steuerbescheid der deutschen Behörden umgerechnet einen Betrag von Fr. (...) (€ [...]). In der Internationalen Steu- erausscheidung werden nach Abzug der Sozialversicherungsabgaben und Einzahlungen in die Säule 3a im Jahr 2013 Fr. (...) für die Schweiz und Fr. (...) für Deutschland aufgeführt (E. 6.3.8). Für 2014 werden folgende Beträge genannt: Der Steuererklärung sind für die kantonale Staatssteuer Fr. (...) für Einkommen in der Schweiz und Fr. (...) für Einkommen in Deutschland zu entnehmen (Steuereinschätzung noch nicht erfolgt). Ge- mäss Steuerbescheid 2014 wurde in Deutschland € (...) bzw. Fr. (...) als Einkommen ermittelt (E. 6.3.9).

C-4867/2014 Seite 41 6.3.11 Damit kann aus der Optik der wirtschaftlichen Interessen für die Jahre 2011 und 2012 auf eine überwiegende wirtschaftliche Beziehung zur Schweiz geschlossen werden. Diese Tendenz setzte sich in den Jahren 2013 und 2014 fort. Sie wird zusätzlich dadurch gestützt, dass der Be- schwerdeführer 2011 und 2012 namhafte Beträge in eine Lebensversiche- rung in der Schweiz investiert hat:

  • 2011: Fr. (...) (E. 6.3.6.1). Im Vergleich dazu: € (...) an Kapitallebens- versicherungen in Deutschland (E. 6.3.6.3)
  • 2012: Fr. (...) (E. 6.3.7.1). Im Vergleich dazu: € (...) an Kapitallebens- versicherungen in Deutschland (E. 6.3.7.3) 6.3.12 Der Beschwerdeführer legt als weitere Elemente, die für einen über- wiegenden Lebensmittelpunkt in Deutschland sprechen sollen, folgende Beweismittel ins Recht: Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versor- gungseinrichtungen e.V. in N._______ (Deutschland) bescheinigt im For- mular E 301 am 17. März 2015, dass der ledige und kinderlose Beschwer- deführer seit 1. Oktober 1995 als selbständig erwerbender Zahnarzt tätig ist und eine Zahnarztpraxis, lautend auf Dr. A., Adresse 1 (...) Z. (Deutschland), führt (B-act. 13.2; vgl. auch B-act. 13.1). Seit dem 23. November 1998 ist der Beschwerdeführer Miteigentümer der “Ge- werbeeinheit“ an der Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland), wo er bis heute seine Zahnarztpraxis hat (vgl. B-act. 1.3). Diese Belege bestätigen zwar die Aufnahme und Weiterführung der Tätigkeit als Zahnarzt, lassen jedoch keine Schlüsse zur Gewichtung dieser Tätigkeit im Verhältnis zur in W._______ (BL, Schweiz) ausgeübten Erwerbstätigkeit zu. Zu den weiteren Bestätigungen ist festzuhalten, dass sie zum einen deut- lich vor dem hier interessierenden Zeitraum ausgestellt worden sind und zum anderen für einen überwiegenden Lebensmittelpunkt in Deutschland in den Jahren 2011/2012 keine entscheidenden Anhaltspunkte liefern. Ersteres betrifft beispielsweise die Bestätigung des Beitritts zum Verband C., Verband niedergelassener Ärzte in Deutschland (handschrift- lich datiert auf den 21. September 1995), die Beitrittsbestätigung zum Bun- desverband zur Förderung der Interessen Selbständiger, Unternehmer u. Freiberufler e.V. vom 29. September 1995 sowie die Bestätigung der Mit- gliedschaft beim Deutschen Arbeitskreis für Zahnheilkunde vom 13. Okto- ber 1995 (B-act. 1 Beilage 6-8). Letzteres betrifft beispielsweise den Bei- tragsbescheid der Bezirkszahnärztekammer Z. (Deutschland) vom 19. Dezember 2013 (B-act. 1 Beilage 5) sowie die Beitragsrechnung

C-4867/2014 Seite 42 des GC D._______ e.V. (Golfclub) vom 18. Februar 2014 (B-act. 1.11); un- klar und unbelegt bleibt bei letzterem Beleg zudem Intensität und Häufig- keit dieser Freizeitaktivität. Anzumerken bleibt zumindest, dass der Be- schwerdeführer – im Widerspruch zur beschwerdeweise geltend gemach- ten aktiven Tätigkeit im Golfclub D._______ e.V. – für das (einzig belegte) Jahr 2014 als Passivmitglied („Jahresbeitrag Passiv“) geführt wird und da- für einen Beitrag von € (...) einbezahlt hat. Die Aktivmitgliedschaft für ein „Jahresmitglied“ beträgt nach den Angaben des Clubs € (...). Auf eine aktiv betriebene Freizeitbeschäftigung kann daher nicht geschlossen werden. Auch der Umstand, dass der PKW des Beschwerdeführers (...) am 16. März 2012 in Deutschland auf seinen Namen und seine Wohnadresse in Deutschland zugelassen worden ist (B-act. 1.10), liefert keinen entschei- denden Hinweis auf den überwiegenden Lebensmittelpunkt, zumal wirt- schaftliche Überlegungen für den (Kauf- und) Zulassungsentscheid mitver- antwortlich gewesen sein können. Denn im Jahre 2012 betrug das Verhält- nis des Preisniveaus zwischen der Schweiz und Deutschland notabene 100:70 (vgl. Verordnung des EDI über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2012 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island und in Norwegen vom 28. November 2011 [SR 832.112.51]). Unbelegt trotz mehrfachen Schriftenwechsels bleibt im Übrigen der Hin- weis, er habe in Deutschland eine volle Krankenversicherung mit europa- weiter Deckung und der Schweiz eine solche in ihrer „billigsten Variante“ mit höchster Franchise (B-act. 1 S. 7). 6.4 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die objektiven Kriterien betreffend einen ständigen Wohnsitz des Beschwerdeführers und einen Mittelpunkt der Lebensführung in den Jahren 2011 und 2012 in der Schweiz überwie- gen. Insbesondere sprechen die Aufenthaltsdauer, die Kontinuität des Auf- enthalts bis hin zum Erwerb von Wohneigentum in der Schweiz, der Auf- enthaltsstatus ab 2011, die Dauer der Erwerbstätigkeit und das wirtschaft- liche Schwergewicht für einen überwiegenden Wohnsitz in der Schweiz. 7. 7.1 Damit war die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel zuständig, über die AHV-Beiträge 2011/2012 zu verfügen und hat zu Recht mit Verfügung vom 6. Mai 2014 und Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 den Beschwerde- führer zur Leistung der AHV-Beiträge 2011 und 2012 verpflichtet.

C-4867/2014 Seite 43 7.2 Daher ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 2. Juli 2014 zu bestätigen. 7.3 Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis „a) die deut- schen Behörden über ihre Zuständigkeit nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entschieden haben und b) das Kantonsgericht seine Zuständigkeit nach Art. 58 ATSG festge- stellt hat“ wurde mit Eingabe vom 9. April 2015 zurückgezogen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (B-act. 1, 13). Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer erneut als Prozessbegehren den An- trag, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und die deutsche Sozialversicherungsbehörde sich bezüglich des Wohnsitzes des Beschwerdeführers geeinigt hätten (B-act. 18 f.). Dieser Antrag ist mit Triplik vom 17. Dezember 2015 zurückgezogen worden, nachdem „kein ernsthaftes Bemühen der Vorinstanz erkannt werden könne“ (B-act. 39 S. 4). Ungeachtet dessen wäre dieser Antrag in Anbe- tracht des in E. 5 Gesagten abzuweisen gewesen. Dasselbe gilt für den replikweise gestellten Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich innert einer Frist von einem Monat mit dem zuständigen deutschen Sozialversi- cherungsträger über den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers aus- zutauschen und zu einigen (B-act. 26). 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei- entschädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz ist eine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv ist auf der nächsten Seite)

C-4867/2014 Seite 44 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Auszüge aus ZEMIS vom 23. März 2016 und 28. April 2016) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Eingabe vom 9. Mai 2016 mit Kopie der am 18. Januar 2016 verlänger- ten Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers; Kopien der Auszüge aus ZEMIS vom 23. März 2016 und 28. April 2016, Doppel der Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 inkl. Beilagen, Kopie der Stel- lungnahme vom 16. Januar 2017 inkl. Beilagen) – das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherung, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen

C-4867/2014 Seite 45 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Entscheidungsdatum
27.06.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026