B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4866/2016
Urteil vom 15. Juni 2017 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Nichteintreten), Verfügung vom 29. Juni 2016.
C-4866/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene, spanische Staatsangehörige A._______ (nachfol- gend: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt in Spanien. In den Jahren 1979 bis 1996 war er in der Schweiz zunächst als Maurer und dann als Gipser erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IVSTA-act. 19). Am 5. Oktober 2011 stellte er über den spanischen Sozialversicherungs- träger einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente (IVSTA-act. 1). Nach erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 11. April 2013 (IVSTA-act. 59) mit Verfügung vom 3. Juli 2013 einen Leistungsanspruch (IVSTA-act. 67). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4106/2013 vom 23. April 2015 ab (IVSTA-act. 86). B. Am 28. September 2015 reichte der Versicherte der IVSTA zum Teil neue ärztliche Unterlagen ein (IVSTA-act. 87-92). Nach entsprechendem Hin- weis der IVSTA (Schreiben vom 6. Oktober 2015; IVSTA-act. 93) meldete sich der Versicherte am 26. Januar 2016 beim spanischen Versicherungs- träger erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Dieser übermittelte am 24. Februar 2016 das Antragsformular E 204 (IVSTA-act. 94) zusammen mit einem ärztlichen Formulargutachten E 213 vom 24. Februar 2016 (IV- STA-act. 96) der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zur Durchfüh- rung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfahrens (IVSTA-act. 97). Gestützt auf die Einschätzung ihres medizinischen Dienstes vom 1. April 2016 (IVSTA-act. 100) kündigte die IVSTA mit Vorbescheid vom 8. April 2016 an, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde, da eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht glaub- haft gemacht worden sei (IVSTA-act. 101). Dagegen erhob der Versicherte am 20. April 2016 Einwände (IVSTA-act. 104) und reichte weitere medizi- nische Unterlagen ein (IVSTA-act. 105-108). Dazu liess die IVSTA ihren medizinischen Dienst am 15. Mai 2016 (IVSTA-act. 110) und am 24. Juni 2016 (IVSTA-act. 112) Stellung nehmen und trat in der Folge mit Verfügung vom 29. Juni 2016 in Bestätigung des Vorbescheids auf die Neuanmeldung nicht ein (IVSTA-act. 113).
C-4866/2016 Seite 3 C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre- ter mit Eingabe vom 4. August 2016 (Poststempel: 5. August 2016) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer der vier möglichen schweizerischen Invalidenrenten; eventualiter sei die Sache zur Einholung einer detaillierten, polydisziplinären Begutachtung durch Fachärzte in der Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-act. 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten (BVGer-act. 3), worauf am 7. September 2016 ein Betrag von Fr. 809.40 zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt wurde (BVGer-act. 5). E. In seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 7. September 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (BVGer-act. 4). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2016 unter Hinweis auf eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 30. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). G. Mit Replik vom 22. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 11). H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 2. Februar 2017 am Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 13). I. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2017 wurde der Schriftenwech- sel abgeschlossen (BVGer-act. 14). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-4866/2016 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfü- gung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerde- weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an ei- nem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset- zung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1). 2.2 Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine Neu- anmeldung nicht eingetreten ist. Der angefochtenen Nichteintretensverfü- gung liegt keine materielle Beurteilung der mit der Neuanmeldung geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands zugrunde. In Be- zug auf den Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise auf interdisziplinäre Begutachtung in der Schweiz, fehlt es demnach an ei- nem Anfechtungsobjekt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1). Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren somit einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das neue Leistungsgesuch eingetreten ist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom- men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
C-4866/2016 Seite 5 andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Seit dem
4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver- sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Verwaltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch eine Nicht- eintretensverfügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzu- treten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob
C-4866/2016 Seite 6 die vom Versicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tat- sächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b). 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sa- che der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdever- fahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Ver- waltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen – von wenigen Aus- nahmen abgesehen – nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; 8C_844/2012E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2615/2012 vom 7. November 2013 E. 6.3.1, C-3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4 und C-7857/2008 vom 7. Februar 2011 E. 6.2 und 7). 4.3 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver- sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts- kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum- stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berück- sichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledi- gung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforde- rungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22.Januar 2008 E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf BGE 109 V 262
C-4866/2016 Seite 7 E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bun- desgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaft- machung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern steht der Ver- waltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um- stände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa). 5. 5.1 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Sie geht davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaub- haft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch er- heblichen Weise geändert habe. Die neu eingereichten ärztlichen Unterla- gen aus Spanien seien vom medizinischen Dienst geprüft worden. Daraus liessen sich keine Hinweise auf eine Verschlechterung des somatischen wie auch des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten. In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz zudem darauf hin, dass ein grosser Teil der vom Beschwerdeführer eingereichten medizini- schen Unterlagen bereits anlässlich der Prüfung des ersten Leistungsge- suchs und des darauffolgenden Gerichtsverfahrens gewürdigt worden seien. Nachdem die Neuanmeldung unmittelbar auf die vorangegangene Abweisung gefolgt sei, seien an die Glaubhaftmachung der Sachverhalts- veränderung hohe Anforderungen zu stellen. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Rahmen des Streitge- genstandes (siehe oben E. 2) sinngemäss geltend, dass die bei ihm vorlie- genden psychischen Erkrankungen schwerwiegend seien und diese schon extreme Auswirkungen auf seinen normalen Alltag hätten. Zudem leide er aktuell an weiteren schwerwiegenden orthopädischen Erkrankungen, wie an einer fortgeschrittenen Gonarthrose und an einer Wirbelsäulenerkran- kungen, die sich progressiv verschlechtert habe. Die Vorinstanz habe seine Gesundheitsschäden jedoch nicht beachtet. 6. 6.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung, ob der Beschwerdeführer eine Änderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht hat, die geeignet ist, den Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise zu
C-4866/2016 Seite 8 beeinflussen, bildet die erste leistungsverweigernde Verfügung der Vo- rinstanz vom 3. Juli 2013, die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4106/2013 vom 23. April 2015 bestätigte wurde. Die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht stützten sich damals in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten der B._______ vom 11. April 2013 und gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit stark eingeschränkt, eine angepasste, leichte Verweistätigkeit aber zu 100 % zumutbar war (C-4106/2013 E. 4.4). 6.2 Dem MEDAS-Gutachten von Dr. med. C., Facharzt für Physi- kalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. D., Facharzt für In- nere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. April 2013, das insbesondere be- ruhend auf den Untersuchungen vom 26. und 29. März 2013 erstellt wor- den ist, wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Lum- balgien mit/bei Haltungsschäden und degenerativen Störungen gestellt. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zudem eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Der be- gutachtende Psychiater hielt insbesondere fest, dass die Beeinträchtigung der Stimmung nicht für eine leichte Depression reiche, da die Intensität zu gering sei. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gipser erach- teten die Gutachter als durch die Rückenbeschwerden eingeschränkt. In angepassten Tätigkeiten bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit (IVSTA- act. 59). 6.3 Zu den weiteren ärztlichen Berichten, die im Rahmen der ersten Leis- tungsprüfung vorlagen, hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. April 2015 fest, dass die orthopädische Beurteilung von Dr. med. F. (Bericht vom 2. Mai 2012; IVSTA-act. 33) der An- nahme einer vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste, leichte Tätigkeiten grundsätzlich nicht entgegenstehe. In psychiatrischer Hinsicht sei im ärzt- lichen Formulargutachten E 213 von Dr. med. G._______ vom 20. Oktober 2011 (IVSTA-act. 3) ebenfalls keine relevante psychische Beeinträchtigung festgestellt worden. Auf die Berichte von Dr. med. H., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Elektroenzephalographie, vom 18. Mai 2012 (IVSTA-act. 32) und von Dr. med. I., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Februar 2014 (recte: 28. Januar 2014; IVSTA- act. 80), die gravierende Einschränkungen hinsichtlich der psychischen Si- tuation festhielten (schwere Depression und Chronic-Fatigue-Syndrom), könne nicht abgestellt werden.
C-4866/2016 Seite 9 7. Im Rahmen der Neuanmeldung wurden vom Beschwerdeführer und dem spanischen Versicherungsträger bis zum Erlass der angefochtenen Nicht- eintretensverfügung vom 29. Juni 2016 im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte eingereicht: 7.1 Dem erneut eingereichten Bericht von Dr. med. H._______ vom 18. Mai 2012 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: schwere Depres- sion, innere Unruhe, schwere somatoforme Schmerzstörung wegen dau- ernder Schmerzen (degenerative Erkrankung der LWS, die häufige und schwere Lumboischialgien sowie ein myofasziales Schmerzsyndrom her- vorruft). Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit mindestens 60% beziffert, indes ohne Präzisierung, für welche Tätigkeiten diese Einschränkung gilt (IVSTA- act. 92). 7.2 Dr. med. I._______ hielt in ihrem – ebenfalls erneut eingereichten – Be- richt vom 28. Januar 2014 fest, dass der Beschwerdeführer an gravieren- den somatischen Beschwerden als Folge eines im Jahr 2001 erlittenen Un- falls leide und deshalb sowohl eine medikamentöse Schmerzbehandlung als auch eine Behandlung mit Antidepressiva erhalte. Der Beschwerdefüh- rer leide zurzeit auch an Konzentrations- und Schlafstörungen, sei chro- nisch müde und habe Gedächtnisprobleme. Er leide an einem Chronic- Fatique-Syndrom, das ihm jegliche berufliche Beschäftigung verunmögli- che; er sei daher nicht mehr in der Lage, 100% zu arbeiten (IVSTA-act. 91). 7.3 Im Bericht vom 20. August 2015 nannte Dr. J._______ eine behandelte und kontrollierte, chronische Fettstoffwechselerkrankung sowie einen chro- nisch ängstlich-depressiven Zustand (Exazerbation, Ängste, Nervosität und Schlafstörungen). Die Ärztin hielt fest, dass der Beschwerdeführer von einem Psychiater der Sozialversicherung untersucht werde. Eine Behand- lung mit Escitalopram sei angezeigt (IVSTA-act. 87 und 107). 7.4 Im ärztlichen Formulargutachten E 213 des spanischen Versicherungs- trägers vom 24. Februar 2016 hat Dr. K._______ als Diagnosen eine lum- bale Spondylarthrose sowie ein ängstlich-depressives Syndrom aufgeführt. Der Gutachter hielt fest, dass sich der Zustand im Vergleich zur Untersu- chung vom 19. Oktober 2011 nicht verändert habe (IVSTA-act. 96). 7.5 Im Bericht von Dr. L._______ vom 22. April 2016 wurde eine ängstlich- depressive Störung (F 41.2) sowie eine chronische Schlafstörung (F 51.0) genannt. Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren
C-4866/2016 Seite 10 an einer Schlafstörung leide, die sich chronifiziert habe und Müdigkeit, mangelnde Konzentration und Reizbarkeit während des Tages verursache. Es liege auch eine ängstlich-depressive Störung mit Traurigkeit, Lustlosig- keit und generalisierter Angst vor, die seit 2014 eine kontinuierliche Be- handlung erfordere. Derzeit sei angeordnet, den Beschwerdeführer mit Escitalopram und Lorazepam zu behandeln. Der Beschwerdeführer habe gut auf die Behandlung angesprochen. Sie sei fortzusetzen (IVSTA- act. 105). 7.6 Weiter reichte der Beschwerdeführer eine Medikamentenverschrei- bung von Dr. L._______ vom 19. August 2015 (IVSTA-act. 88 und 89), ei- nen Abgabeplan für die Medikamente für die Monate August bis November 2015 vom 21. August 2015 (IVSTA-act. 90) und eine Medikamentenliste vom 21. April 2016 (IVSTA-act. 106) ein. 8. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer mit den eingereich- ten medizinischen Unterlagen eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum vom 3. Juli 2013 bis zum 29. Juni 2016 glaubhaft gemacht hat. 8.1 Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Vorinstanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2016 bot (E. 4.5). Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge- reichte, nach diesem Stichtag erstellte Arztbericht vom 4. August 2016, in dem über Kniebeschwerden berichtet wird, ist für die Prüfung der strittigen Frage daher unbeachtlich, zumal sich der eingereichte Bericht nicht auf den hier massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass bezieht. Im Übrigen hat die IV-Ärztin Dr. med. M., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in ihrer Stellungahme vom 30. September 2016 überzeugend ausführt, dass sich aus diesem Bericht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten lasse (BVGer-act. 7). Was dem vom Beschwerdeführer einge- reichten Bericht von Dr. med. H. vom 18. Mai 2012 (IVSTA- act. 92) anbelangt, so wurde dieser vor Erlass der ersten leistungsverwei- gernden Verfügung vom 3. Juli 2013 erstellt und lag der Vorinstanz bereits damals vor. Dieser Bericht wurde damit bereits mitberücksichtigt und ist nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers glaubhaft zu machen. Er ist deshalb für die vorliegende Beurteilung ebenfalls unbeachtlich, weshalb es sich erübrigt darauf einzu- gehen.
C-4866/2016 Seite 11 8.2 Nach Erlass der leistungsverweigernden Verfügung vom 3. Juli 2013 haben in psychischer Hinsicht Dr. med. I._______ ein Chronic-Fatique- Syndrom (Bericht vom 28. Januar 2014), Dr. K._______ ein ängstlich-de- pressives Syndrom (Formulargutachten E 213 vom 24. Februar 2016) und Dr. L._______ eine «Angst und depressive Störung, gemischt» sowie eine chronische Schlafstörung (Bericht vom 22. April 2016) diagnostiziert, wäh- rend der psychiatrische MEDAS-Gutachter im Jahr 2013 noch von einer Dysthymie ausging. Eine veränderte bzw. neu gestellte Diagnose genügt jedoch nach der Rechtsprechung allein nicht, um eine erhebliche Verände- rung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des BGer 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5 mit Hin- weis auf BGE 141 V 9 E. 5.2). 8.3 Aus den Berichten von Dr. med. I._______ und von Dr. L._______ – deren Einschätzungen mit Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame Ver- schiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutach- tungsauftrag andererseits besonders sorgfältig zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) – ergeben sich keine Hinweise, die glaubhaft machen wür- den, dass sich die psychische Situation in anspruchsrelevantem Ausmass verändert hätte. Zunächst ist es nicht ersichtlich, ob es sich bei den von den behandelnden Ärzten beschriebenen Symptomen um klinisch erho- bene Befunde oder bloss um subjektive Angaben des Beschwerdeführers handelt. Die beiden Ärzte legen auch nicht substantiiert dar, inwiefern die von ihnen geschilderte psychische Problematik die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit beeinflussen würde. Die Einschätzung von Dr. med. I._______ ist hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit vielmehr widersprüchlich, wie das Bundesverwaltungs- gericht bereits im Urteil vom 23. April 2015 verbindlich festgehalten hat (C- 4106/2013 E. 4.4) und im Bericht von Dr. L._______ fehlt es gar gänzlich an einer Aussage zur Arbeitsfähigkeit. Weiter beschreiben die behandeln- den Ärzte im Wesentlichen die gleichen Symptome (insbesondere Müdig- keit, mangelnde Konzentration, Reizbarkeit, Traurigkeit, Lustlosigkeit, ge- neralisierte Angst) wie sie bereits im Rahmen der ersten Leistungsprüfung bekannt waren und damals von den MEDAS-Gutachtern sowie vom medi- zinischen Dienst der Vorinstanz als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit beurteilt wurden. So wurde bereits im MEDAS-Gutachten vom 11. April 2013 eine depressive Symptomatik mit Schlafproblemen beschrieben, de- ren Schweregrad die Diagnose einer depressiven Störung jedoch nicht er-
C-4866/2016 Seite 12 laubte. Im Formulargutachten E 213 vom 24. Februar 2016, in dem ein un- auffälliger psychischer Befund erhoben wurde, wird denn auch ausdrück- lich festgehalten, dass sich der Zustand im Vergleich zur ersten Untersu- chung vom 19. Oktober 2011 nicht verändert habe. Insgesamt sind den Ak- ten damit keine neuen oder im Schweregrad veränderte psychopathologi- schen Befunde nach dem Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 3. Juli 2013 zu entnehmen. 8.4 Gegen eine Verschlechterung des psychischen Zustandes spricht zu- dem, dass der Beschwerdeführer laut dem Bericht des behandelnden Arz- tes Dr. L._______ vom 22. April 2016 gut auf die eingeleitete Behandlung angesprochen hat. Das wird auch vom IV-Arzt Dr. med. N., Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt. Dieser hielt fest, dass es sich bei der Diagnose einer «Angst und depressive Störung, gemischt» (ICD F41.2) definitionsgemäss um eine leichte Störung handle, die im vor- liegenden Fall adäquat behandelt werde (Stellungnahme vom 24. Juni 2016 IVSTA-act. 112). Insofern ist auch die mittels ärztlichen Verschreibun- gen belegte, neu eingeleitete medikamentöse Behandlung mit Esci- talopram und Lorazepam nicht geeignet, eine relevante Verschlechterung glaubhaft zu machen. Im Übrigen nahm der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 eine antidepressive Medikation (Citalopram) ein (IVSTA-act. 59 S. 5). 8.5 Der Beschwerdeführer macht im Übrigen selbst auch nicht geltend, dass sich aus dem Bericht von Dr. L. eine Verschlechterung ablei- ten liesse, vielmehr kritisiert er diesen Bericht und machte geltend, die Vo- rinstanz hätte weitere psychiatrische Abklärungen tätigen müssen. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es in diesem Stadium des Verfahrens aber nicht Sache der Verwaltung, vertiefte medizinische Abklä- rungen durchzuführen; insbesondere war es nicht angezeigt, ein Gutach- ten in Auftrag zu geben. Im Rahmen einer Neuanmeldung hat vielmehr in erster Linie die versicherte Person substantielle Anhaltspunkte für eine all- fällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (siehe oben E. 4.2), was hier aber nicht erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer auf die – durch BGE 141 V 281 mittlerweile überholten – sog. Foerster-Kriterien Bezug nimmt, verkennt er, dass die Frage, inwieweit ein psychisches oder psychosomatisches Leiden als invalidisierend gilt, zur materiellen (rechtli- chen) Würdigung des Sachverhalts gehört. Darauf ist bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen im Rahmen der Neuanmeldung folglich nicht einzugehen (vgl. Urteil des BGer 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.2).
C-4866/2016 Seite 13 8.6 Was die somatische Situation anbelangt, stehen beim Beschwerdefüh- rer nach wie vor Schmerzen im Bereich der unteren Wirbelsäule im Vor- dergrund. Aus den vor dem 29. Juni 2016 erstellten ärztlichen Berichten ergeben sich keine neuen somatischen Diagnosen, so wurde insbeson- dere im ärztlichen Formularbericht E 213 vom 24. Februar 2016 eine un- veränderte Diagnose gestellt. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmer- zen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten kann eine Änderung der Verhältnisse, namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands, nicht allein mit subjektiven Angaben bzw. mit vom Patienten (sub- jektiv) stärker empfundenen Schmerzen glaubhaft gemacht werden. Der IV-Arzt Dr. med. O._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2016 denn auch überzeugend fest, dass sich aus somatischer Sicht keine Berichte fänden, die eine signifikante Verschlechterung belegen. Er hielt deshalb an seiner früheren Einschätzung fest, wonach der Beschwerde- führer in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Verweistätigkeit zu 0 % arbeitsunfähig sei (IVSTA-act. 110). Demnach ist auch aus somatischer Sicht keine erhebliche Veränderung des Gesund- heitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht. 8.7 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus seinem Hinweis auf eine seit 7. November 2011 ausge- richtete spanische Invalidenrente, sind doch für die Beurteilung des Ren- tenanspruchs Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Kran- kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchs- beginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbind- lich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
C-4866/2016 Seite 14 8.8 Aus dem Dargelegten folgt, dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 3. Juli 2013 nicht glaubhaft gemacht ist. Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 29. Juni 2016 ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen und dem einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 9.40 ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zurückzuerstatten. 9.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vo- rinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4866/2016 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 9.40 wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: