B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4848/2020
Urteil vom 4. September 2023 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Heilmittel, Arzneimittel, Marktüberwachung, Verfügung vom 24. September 2020.
C-4848/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 3. Juli 2020 teilte die Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Zollstelle Zürich-Flughafen (im Folgenden: Zollstelle Zürich-Flughafen), der Stiftung Antidoping Schweiz (im Folgenden: Antidoping Schweiz [aus dieser wurde ab 1. Januar 2022 die Stiftung Swiss Sport Integrity; vgl. www.sportinteg- rity.ch > Suche > News > Antidoping Schweiz wird zu Swiss Sport Integrity; vgl. auch vgl. www.baspo.admin.ch > Suchbegriff Antidoping > Dopingbe- kämpfung und -prävention mit der Stiftung Swiss Sport Integrity; vgl. auch www.zefix.ch > Stiftung Swiss Sport Integrity; zuletzt besucht am 28. Au- gust 2023] oder Vorinstanz) gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (SpoFöG; SR 415.0) mit, sie habe eine Briefpostsendung aus der B._______ – beinhal- tend 1 Ampulle C._______ 100 10 ml (Wirkstoff D._______ 100 mg/ml) und eine Ampulle E._______ 250 10 ml (Wirkstoff F._______ 250 mg/ml) – für den Empfänger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) zurückbe- halten. Gleichzeitig überwies die Zollstelle Zürich-Flughafen die Angele- genheit zur Überprüfung und allfälligen Einleitung der erforderlichen Mass- nahmen an die Antidoping Schweiz (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 2 Beilagen 1 und 2). B. B.a Mit Vorbescheid vom 28. August 2020 informierte die Antidoping Schweiz den Beschwerdeführer darüber, dass es sich bei den fraglichen Inhalten in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sowie Art. 74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV; SR 415.01) und dem Anhang der SpoFöV um verbotene Dopingmittel handle; aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antido- ping Schweiz die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung sol- cher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Der Beschwerdeführer erhielt Ge- legenheit, innert Frist zur Einziehung und Vernichtung eine schriftliche Stel- lungnahme abzugeben (B-act. 2 Beilage 3). B.b Im Rahmen seiner Eingabe vom 16. September 2020 führte der Be- schwerdeführer aus, die Sendung sei ausschliesslich für den privaten Ge- brauch bestimmt gewesen. Gemäss Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei privater Ge- brauch straffrei. Bezüglich der Gebühr stütze sich Antidoping Schweiz auf die allgemeine Gebührenverordnung sowie auf die Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport ab. Beide Verordnungen würden die Grundsätze regeln, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren erheben
C-4848/2020 Seite 3 dürfe. Bei Antidoping Schweiz handle es sich um eine Stiftung, der gemäss Art. 19 SpoFöG Kompetenzen zur Ergreifung von Massnahmen gegen Do- ping übertragen worden seien, und nicht um einen Teil der Bundesverwal- tung. Sie sei also nicht berechtigt, gestützt auf diese Verordnungen Gebüh- ren zu erheben. Ganz abgesehen davon sei hinsichtlich der Rechnung keine transparente Berechnungsgrundlage ersichtlich. Das gesamte Vor- gehen sei unverhältnismässig, weshalb er die erhobene Gebühr nicht ent- richten werde (B-act. 2 Beilage 4). B.c Nachdem die Antidoping Schweiz mit E-Mail vom 21. September 2020 den Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Septem- ber 2020 bestätigt und weitere Ausführungen gemacht hatte, gab dieser am 22. September 2020 eine weitere Stellungnahme ab. Er führte insbe- sondere aus, Antidoping Schweiz sei kein Teil der Bundesverwaltung, son- dern von dieser mit Aufgaben gemäss SpoFöG und der SpoFöV betraut. Diese Aufgaben würden gemäss Art. 73 SpoFöV in einem Leistungsauftrag zwischen dem VBS und Antidoping Schweiz geregelt. Diese Leistungsver- einbarung (Rahmenvereinbarung 2017 bis 2020 vom 13. Dezember 2016) liste eingangs die bundesrechtlichen Grundlagen auf, auf die sich die Vor- instanz abstütze. Die aufgeführten Gebührenverordnungen seien in dieser Liste nicht vorhanden, weshalb Antidoping Schweiz nicht befugt sei, sich darauf abzustützen und Gebühren zu erheben. Auch inhaltlich gehe aus dieser Rahmenvereinbarung nicht hervor, dass Antidoping Schweiz Ge- bühren im Namen der Bundesverwaltung erheben dürfe. Das Bundesver- waltungsgericht sei als Vorinstanz im bundesgerichtlichen Beschwerdever- fahren 2C_826/2016 zum Schluss gelangt, die Antidoping Schweiz anläss- lich der Rahmenvereinbarung zugesprochenen Mittel seien ein geldwerter Vorteil, der Antidoping Schweiz gewährt werde, um die Erfüllung einer von ihr gewählten Aufgabe zu fördern bzw. zu erhalten. Das Bundesgericht habe diese Einschätzung im Urteil vom 6. April 2018 bestätigt. Wenn also Antidoping Schweiz selbst, das Bundesverwaltungsgericht und das Bun- desgericht der Auffassung seien, der Bund subventioniere eine Stiftung, um deren Zweck zu fördern, könne dieselbe Stiftung nicht im Namen der Bundesverwaltung Gebühren erheben. Sie könne dies auch nicht tun mit dem Verweis auf das Kostendeckungsprinzip. Erstens beziehe sich dieses erneut auf die Verwaltung, der Antidoping Schweiz nicht angehöre. Zwei- tens werde die Stiftung vom Bund mit Subventionen dafür entschädigt, dass sie die ihr aufgetragenen Aufgaben gemäss SpoFöG und SpoFöV wahrnehme. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, letztlich habe er ein Anrecht darauf, die Bemessungsgrundlage dieser Gebühr zu erfah- ren (B-act. 2 Beilage 5).
C-4848/2020 Seite 4 B.d Mit Datum vom 24. September 2020 (fälschlicherweise auf den 2. Ok- tober 2020 datiert; vgl. B-act. 2) erliess Antidoping Schweiz eine Verfü- gung, mit welcher die zurückbehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet wurden (Dispositivziffer 1) und die Gebühr zu Lasten des Beschwerdefüh- rers für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt wurde (Dis- positivziffer 2). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, auf- grund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, der sichergestellten Menge und der sportlichen Betätigung die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernich- tung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Bei der verfügten Gebühr handle es sich demnach auch nicht um eine Busse. Gemäss Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 SpoFöG sei Antidoping Schweiz als natio- nale Agentur zur Bekämpfung von Doping zum Erlass von Verfügungen befugt. Die anfallenden Gebühren würden in Anwendung der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport vom 15. November 2017 (GebV-BASPO; SR 415.013) sowie der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) festgelegt, die entge- gen den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangten. Es gelte der allgemeine, in Art. 2 AllgGebV sowie Art 3 GebV-BASPO ver- ankerte Grundsatz, dass eine Gebühr zu entrichten habe, wer eine Verfü- gung bzw. das Tätigwerden der Verwaltung veranlasse. Durch die Bestel- lung eines verbotenen Dopingmittels habe der Beschwerdeführer die Ver- fügung veranlasst und habe somit eine verwaltungsrechtliche Gebühr dafür zu entrichten. Betreffend die Höhe der Gebühr verweise man auf die bis- herigen Ausführungen in der Korrespondenz sowie auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Höhe der Gebühr unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips bereits mehrfach als angemessen eingestuft habe. Im vorliegenden Fall betrage die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung Fr. 400.- (B-act. 2 Beilage 6). B.e In einer weiteren Stellungnahme vom 27. September 2020 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe die auf den 2. Oktober 2020 datierte Verfügung erhalten. Weiter nahm er Bezug auf diesen Ent- scheid und unterzog gewisse, von der Antidoping Schweiz gemachte Aus- führungen einer Klarstellung. Weiter wies er darauf hin, dass er das Bun- desamt für Sport insbesondere betreffend Anwendbarkeit der erwähnten Gebührenverordnungen um eine offizielle Klärung bitten werde (B-act. 2 Beilage 7).
C-4848/2020 Seite 5 C. C.a Im Rahmen des Schreibens vom 1. Oktober 2020 leitete Antidoping Schweiz dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 27. September 2020 sowie die Akten im verwaltungsrechtlichen Verfahren weiter (B-act. 2); diese Eingabe wurde vom Bundesverwaltungs- gericht als Beschwerde qualifiziert (B-act. 1). C.b Anlässlich der Eingabe vom 20. Oktober 2020 erhob der Beschwerde- führer explizit nur gegen Ziffer 2 der fälschlicherweise auf den 2. Oktober 2020 datierten Verfügung vom 24. September 2020 Beschwerde und be- antragte die Aufhebung dieser Ziffer (B-act. 3). C.c Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 6). C.d In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz unter anderem die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (B-act. 10). C.e In seiner Replik vom 10. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (B-act. 12). C.f In ihrer Duplik vom 15. März 2022 hielt die Vorinstanz an den vernehm- lassungsweise am 13. Januar 2022 vorgebrachten Rechtsbegehren sowie deren Begründungen vollumfänglich fest und verzichtete auf weitere Aus- führungen (B-act. 14). C.g Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2022 schloss die Instruk- tionsrichterin unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen den Schriftenwechsel ab (B-act. 15; vgl. auch B-act. 16 bis 18). C.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
C-4848/2020 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG). Da die Stiftung Antidoping Schweiz resp. die Stiftung Swiss Sport Integrity (vgl. Bst. A. hiervor) eine solche Organisation darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 2 und 20 SpoFöG und Art. 73 Abs. 1 und 2 SpoFöV), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Hinsichtlich der fälschlicherweise auf den 2. Oktober 2020 datierten Verfügung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er müsse die Tatsache, dass ihm Antidoping Schweiz am 25. September 2020 eine Ver- fügung eröffnet habe, die auf den 2. Oktober 2020 datiert sei, nachdem er sich bereits zweimal kritisch zur Rechtmässigkeit der Gebührenforderung geäussert habe und ein "Rekurs" mehr oder weniger zu erwarten gewesen sei, als geradezu hinterhältig werten. Antidoping Schweiz sei sehr wohl be- wusst, dass die "Rekursfrist" mit der Eröffnung zu laufen beginne. Er könne sich deshalb des Eindrucks nicht erwehren, dass man ihn habe dazu ver- leiten wollen, aufgrund von Nachlässigkeit oder Unaufmerksamkeit die "Rekursfrist" zu verpassen. Es mute "wie ein Hohn an", dass ausgerechnet eine Stiftung, die sich dem fairen und integren Wettkampf verschrieben habe, zu solchen Methoden greife (B-act. 3). 1.2.2 Im Zusammenhang mit der fristgerecht eingereichten Beschwerde des Beschwerdeführers resp. dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ist präzi- sierend und ergänzend festzuhalten, dass die Verfügung, welche dem Be- schwerdeführer unbestrittenermassen am 25. September 2020 zugestellt worden war (vgl. Bst. C.b hiervor), auf den 2. Oktober 2020 vordatiert war und somit ein unzutreffendes Datum trägt, was mit Blick auf die Rechtsmit- telbelehrung, wonach innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne, nicht irrelevant ist.
C-4848/2020 Seite 7 1.2.3 Stellt die falsche Angabe über den Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Eröffnungsmangel dar, so darf in analoger Anwendung der bundesgericht- lichen Praxis zu unzutreffenden Rechtsmittelbelehrungen den vom Mangel Betroffenen nach Treu und Glauben kein Nachteil daraus erwachsen (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4.2 und BGE 138 I 49 E. 8.3.2; siehe auch BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 sowie Urteil des BGer 2C_756/2017 vom 21. Sep- tember 2017 E. 3.3). Diese Praxis steht indessen unter dem Vorbehalt, dass der Betroffene den Irrtum nicht bemerkt hat und ihn bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte bemerken müssen. Dabei darf nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt einer Partei dazu führen, dass der Schutz von Treu und Glauben nicht greift. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsu- chenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 und BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1). 1.2.4 Der Beschwerdeführer hatte explizit die Zustellung der fälschlicher- weise auf den 2. Oktober 2020 datierten Verfügung am 25. September 2020 bestätigt und den Irrtum selber bemerkt. Weiter wurde seine Eingabe vom 27. September 2020 vom Bundesverwaltungsgericht als (fristgerecht eingereichte) Beschwerde qualifiziert (B-act. 1). Da dem Beschwerdeführer aus der objektiv mangelhaften Eröffnung der Verfügung kein Nachteil im Sinne von Art. 49 Abs. 3 ATSG erwachsen ist bzw. die objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hat (vgl. hierzu BGE 122 V 189 E. 2; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 208 E. 5.3), ist auf die diesbezügli- che Rüge des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. 1.3 Der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen, ist durch diesen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert der gesetzten Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a).
C-4848/2020 Seite 8 Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkreti- sierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü- gung – dieser gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) – den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.4.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver- fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Ver- waltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. An- fechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht be- anstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). Den Parteianträgen kommt entsprechend dem Verfügungsgrund- satz für die Festlegung des Streitgegenstandes vorrangige Bedeutung zu. So wie die versicherte Person sich mit einer Verfügung durch Nichtanfech- tung abfinden kann, so steht ihr auch die Befugnis zu, nur einzelne der verfügungsweise geregelten Rechtsverhältnisse durch Beschwerde rich- terlich überprüfen zu lassen (BGE 118 V 311 E. 3b). Den Streitgegenstand bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht beanstan- dete Elemente prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivor- bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass vorhanden ist (BGE 125 V 413 E. 2c). 1.4.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil- det die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2020 (vgl. h E. 1.2 hiervor). Nachfolgend ist der Streitgegenstand resp. das auf
C-4848/2020 Seite 9 Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhält- nis zu bestimmen. 1.4.4 Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. Bst. C.b hiervor), erhob der Beschwerdeführer anlässlich der Eingabe vom 20. Oktober 2020 explizit nur gegen Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung dieser Ziffer. Zufolge dieses Antrags ist mit Blick auf die in vorstehender Erwägung 1.4.1 und 1.4.2 zusammengefasst wieder- gegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung vorab festzuhalten, dass nachfolgend nicht streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die zurück- gehaltenen Inhalte zu Recht eingezogen und vernichtet hat. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 24. September 2020 gehört somit zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht jedoch zum Streitgegenstand, weshalb sich diesbezüglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine weitergehende Prüfung erübrigt. 1.4.5 Mit Blick auf die in der Eingabe vom 20. Oktober 2020 beantragte Aufhebung der Ziffer 2 der Verfügung vom 24. September 2020 wird diese Ziffer hingegen vom Streitgegenstand umfasst. Streitig und zu prüfen ist deshalb nachfolgend die Rechtmässigkeit der Auferlegung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 400.-. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a je mit Hinweisen). Im Sozialversiche- rungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2 je mit Hinweisen).
C-4848/2020 Seite 10 2. Vorliegend wurden die in Frage stehenden Produkte im Juli 2020 von der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV zurückbehalten, und die Vorinstanz erliess diesbezüglich am 24. September 2020 die vorliegend angefochtene Verfügung. In materiellrechtlicher Hinsicht sind die Bestimmungen des SpoFöG und der SpoFöV in derjenigen Fassung anwendbar, die zum Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2020 bzw. des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft gewesen sind (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), das heisst die Bestimmungen des SpoFöG in der Fassung vom 1. Januar 2019, die SpoFöV in der Fas- sung vom 1. Juli 2020, die GebV-BASPO in der Fassung vom 1. Januar 2018 und die AllgGebV in der Fassung vom 1. Januar 2013. 3. 3.1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähig- keit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Doku- mentation, Forschung, Information und Kontrollen (Art. 19 Abs. 1 SpoFöG). Nach Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann der Bundesrat die Kompetenz, Mass- nahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erfor- derlichen Verfügungen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 SpoFöG legt der Bundesrat die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. Ver- botene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV a) die im Anhang aufgeführten Stoffe; b) deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; c) die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; d) Präparate, die diese Stoffe enthalten. Die verbote- nen Stoffe sind im Anhang zur SpoFöV in Ziffer I aufgelistet. Dazu gehören unter anderem Anabolika, Erythropoese stimulierende Substanzen oder Wachstumshormone. 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 SpoFöG arbeiten die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Art. 19 SpoFöG für Massnahmen gegen Doping zu- ständige Stelle zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und - methoden einzuschränken. Gemäss Art. 20 Abs. 2 SpoFöG meldet die Zoll- verwaltung Feststellungen, die einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen ge- gen dieses Gesetz begründen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG ist die Zollverwaltung berechtigt, bei Verdacht
C-4848/2020 Seite 11 einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Art. 19 SpoFöG für Mass- nahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. Ge- mäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG kann die nach Art. 19 SpoFöG für Massnah- men gegen Doping zuständige Stelle unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen. 3.3 Gemäss Art. 73 Abs. 1 SpoFöV bezeichnet das VBS eine geeignete Institution als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping. Es beauftragt die Institution nach Art. 73 Abs. 1 SpoFöV, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen, und es unterstützt deren Kontrolltätigkeit durch Finanzhilfen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV). Gemäss Art. 73 Abs. 3 Satz 1 SpoFöV schliesst es mit der Insti- tution nach Art. 73 Abs. 1 SpoFöV einen Leistungsvertrag ab und bezeich- net darin die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen und die Abgeltung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. 4. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz zum Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 befugt war. 4.1 Die Vorinstanz machte diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 zusammengefasst geltend, in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags sei sie kompetent gewesen, die am Zoll zurückgehaltenen Pro- dukte einzuziehen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 SpoFöG obliege es der Vorinstanz, die entsprechende verwaltungsrechtli- che Massnahme zu verfügen. Diese Massnahme in Form der Einziehung und Vernichtung sei nicht nur geeignet und erforderlich, sondern darüber hinaus und im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag auch zumutbar. 4.2 Mit Blick auf die in den vorstehenden Erwägungen 3.1 und 3.3 wieder- gegebenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist festzuhalten, dass der Bundesrat der in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG normierten Kompetenz- einräumung mit der Errichtung der Stiftung Antidoping Schweiz, welche am
C-4848/2020 Seite 12 Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen, war sie in Anwendung von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG zum Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 befugt. 4.3 Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 1.4.4 hiervor), erhob der Be- schwerdeführer explizit nur gegen die Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Sep- tember 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung dieser Ziffer, wes- halb nicht streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die zurückgehaltenen Inhalte zurecht eingezogen und vernichtet hat (Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 24. September 2020). Der Beschwerdeführer bestreitet da- bei einerseits, dass die Vorinstanz als "beauftragte externe Organisation" befugt ist, gestützt auf die AllgGebV oder die GebV-BASPO irgendwelche Gebühren zu erheben, und andererseits die Transparenz bezüglich der Be- messung dieser Gebühren. 5. Nachfolgend ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz befugt ist, gestützt auf die AllgGebV und/oder die GebV-BASPO Gebühren zu erheben. 5.1 Betreffend die Befugnis zur Gebührenerhebung seitens der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2020 und in seiner Replik vom 10. Februar 2022 zusammengefasst aus, Art. 1 AllgGebV "legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Ge- bühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt", dies im Ein- klang mit Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Es werde weder von "Behörden" gesprochen noch würden "andere Instanzen oder Organisationen" er- wähnt. Auch sage die AllgGebV nichts dazu, dass dieses Recht resp. diese Pflicht zur Gebührenerhebung delegiert werden könne. Auch im SpoFöG stehe nichts davon, dass mit der Delegation der Vollzugsaufgaben auch die Pflicht zur Erhebung von Gebühren delegiert werden könne. Gleiches gelte für die GebV-BASPO, die gemäss Art 1 die Gebühren für die amtli- chen Leistungen des BASPO regle (und eben nicht die Gebühren von durch das BASPO beauftragten Externen). Nicht zuletzt schweige sich auch die Rahmenvereinbarung zwischen BASPO und Antidoping Schweiz komplett über die Erhebung von Gebühren aus. Zusammengefasst ergebe sich das klare Bild, dass sich in den erwähnten Erlassen betreffend allfäl- lige Gebühren von externen Organisationen keine Informationen finden
C-4848/2020 Seite 13 liessen. Er sei deshalb der Ansicht, dass Antidoping Schweiz als beauf- tragte externe Organisation nicht befugt sei, gestützt auf die AllgGebV oder die GebV-BASPO irgendwelche Gebühren zu erheben, selbst wenn die Stiftung amtlich handle. Die Gebührenforderung sei nicht rechtens, da ihr jegliche rechtliche Grundlage fehle. Er sei nicht einverstanden damit, dass Art. 2 GebV-BASPO reiche, um die AllgGebV anzuwenden. Die AllgGebV beschränke sich in ihrer Gültigkeit nicht nur auf die Erhebung von Gebüh- ren durch die Bundesverwaltung (zu der die Stiftung als von der Bundes- verwaltung beauftragte Behörde nicht gehöre), sondern sie stelle auch klar, dass spezialgesetzliche Gebührenregelungen vorbehalten blieben resp. durch die betroffene Verwaltungseinheit zu regeln seien. Seiner Meinung nach sei die Erhebung einer Gebühr durch eine privatrechtliche Stiftung ganz klar ein solcher Spezialfall, der in der GebV-BASPO zu regeln gewe- sen wäre. Ob eine solche Regelung allerdings angesichts des rechtlichen Status der Stiftung rechtens gewesen wäre, bezweifle er. 5.2 Zur Begründung machte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 zusammengefasst geltend, das VwVG finde Anwendung auf Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundes- verwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen seien (Art. 1 Abs. 1 VwVG). Als Behörden im Sinne des VwVG würden an- dere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung gelten, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Auf- gaben des Bundes verfügten. Der Vorinstanz sei mit der Rahmenvereinba- rung die öffentlich-rechtliche Aufgabe als nationale Agentur zur Bekämp- fung von Doping übertragen worden. Indem die Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung der fraglichen Produkte verfügt habe, habe sie in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Bundesaufgaben gehandelt. Das VwVG sei demnach auf das Verfahren vor der Vorinstanz anwendbar. 5.3 In der Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 11. No- vember 2009 (BBl 2009 8189) wurde im Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 2 SpoFöG (normiert in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG) ausgeführt, seit 1993 beruhe die Dopingbekämpfung in der Schweiz auf drei Säulen: Kontrollen/Sankti- onen (in der Zuständigkeit von Swiss Olympic), Information/Prävention und Forschung (in der Zuständigkeit des BASPO). In den letzten Jahren habe sich auf internationaler Ebene gezeigt, dass eine effiziente, moderne Do- pingbekämpfung am sinnvollsten von unabhängigen nationalen Agenturen betrieben werde. Das Bundesamt für Sport und Swiss Olympic hätten dies zum Anlass genommen, um ihre Zusammenarbeit weiter zu intensivieren.
C-4848/2020 Seite 14 Am 25. Juni 2008 sei die Stiftung Antidoping Schweiz gegründet worden. Diese übernehme die Aufgaben der Dopingbekämpfung von Swiss Olym- pic und des BASPO und führe sie im Rahmen einer unabhängigen Instanz weiter. Mit Absatz 2 werde die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Vollzug staatlicher Massnahmen gegen Doping dieser oder einer allfälligen Nachfolgeinstitution übertragen zu können (S. 8238). Weiter wurde betref- fend Art. 19 Abs. 1 SpoFöG (normiert in Art. 20 Abs. 1 SpoFöG) festgehal- ten, die Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln durch die staatlichen Organe sei ein zentrales Anliegen sowohl des Übereinkom- mens des Europarats vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812. 122.1, Art. 4) als auch des internationalen Übereinkommens vom 19. Ok- tober 2005 gegen Doping im Sport (UNESCO-Übereinkommen, SR 0.812.122.2, Art. 8). Der Wortlaut ermögliche, dass je nach Situation und Bedürfnis − über die in Absatz 3 geregelte Einziehung und Vernichtung hin- aus − weitere geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten. Unter dem Begriff Bundesbehörden würden dabei nicht nur die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle, sondern sämtliche Behörden, soweit sich in ihrem Bereich Fragen der Dopingbekämpfung stellten, verstanden. Dies seien insbesondere auch die Heilmittelkontrollstelle, das Bundesamt für Gesundheit oder die Zollbehörden. Schliesslich wurde hinsichtlich des Art. 19 Abs. 3 SpoFöG (normiert in Art. 20 Abs. 3 SpoFöG) festgehalten, diese Bestimmung sehe vor, dass Dopingmittel und Gegenstände zur An- wendung von Dopingmethoden unabhängig von einem allfälligen Strafver- fahren eingezogen und vernichtet werden könnten. Damit sei gewährleis- tet, dass potenziell gefährliche Substanzen sowie solche, die zwar nicht auf der Liste der strafbaren Dopingmittel figurierten, die aber gemäss den jeweiligen Listen der WADA [World Anti Doping Agency] als Dopingmittel verboten seien, aus dem Verkehr gezogen werden könnten. Beim zustän- digen Organ handle es sich aufgrund der allgemeinen Vollzugskompetenz entweder um das BASPO (vgl. Art. 25 Abs. 1) oder, falls der Bund von sei- ner Kompetenz nach Artikel 18 Absatz 2 Gebrauch mache, um die natio- nale Agentur zur Bekämpfung von Doping. Der Rechtsschutz gegen Verfü- gungen der zuständigen Vollzugsbehörde richte sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021, insbesondere Art. 44 ff.) sowie des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.32, insbesondere Art. 33; S. 8239). 5.4 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.2 hiervor), kam der Bundesrat der in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG normierten Kompetenzeinräumung mit der Errichtung der Stiftung Antidoping Schweiz, welche am 1. Januar 2022 von
C-4848/2020 Seite 15 der Stiftung Swiss Sport Integrity abgelöst wurde, nach (vgl. Art. 73 Abs. 1 SpoFöV). Aufgrund des in vorstehender Erwägung 5.3 zusammengefasst wiedergegebenen Botschaftstexts zu den einschlägigen gesetzlichen Nor- men ist erstellt, dass die Vorinstanz, welche die Aufgaben der Dopingbe- kämpfung von Swiss Olympic und vom BASPO übernahm und diese im Rahmen einer unabhängigen Instanz weiterführt, vom Begriff der Bundes- behörde mit Vollzugskompetenz erfasst wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz unter diesen Umständen sehr wohl grundsätzlich befugt, gestützt auf die GebV-BASPO sowie die Allg- GebV Gebühren zu erheben. Mit Blick auf das in vorstehender Erwägung 5.3 Dargelegte ist es dabei irrelevant, ob die Vorinstanz privatrechtlich or- ganisiert ist oder nicht. Ergänzend ist an dieser Stelle auch auf die bishe- rige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Vorinstanz zur Erhebung von Gebühren befugt ist, zu verweisen (vgl. Ur- teile des BVGer C-3081/2016 vom 24. August 2017 E. 3, C-4632/2014 vom 15. Juli 2015 E. 9 und C-1351/2013 vom 19. Februar 2015 E. 14). 6. Im Anschluss an die in vorstehender Erwägung 5 erfolgte Prüfung der vorinstanzlichen Befugnis zur Gebührenerhebung ist nachfolgend die Transparenz bezüglich der Bemessung dieser Gebühren zu prüfen. 6.1 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich in den Eingaben vom 20. Oktober 2020 und 10. Februar 2022 insbesondere geltend, unabhängig von der Rechtmässigkeit der Gebühren sei die Bemessung derselben völ- lig intransparent. Antidoping Schweiz berufe sich auf das Kostendeckungs- prinzip, weigere sich jedoch, die Kosten resp. Aufwände zur Bearbeitung des Falles offenzulegen. Antidoping Schweiz verweigere die Erstellung ei- nes konkreten Stundenrapports der angefallenen Aufwände, weshalb bei ihm der Eindruck entstehe, dass nach Gutdünken irgendwelche Pauscha- len verrechnet würden. Die Stiftung versuche wiederholt zu suggerieren, er habe die Verhältnismässigkeit der Gebühr angefochten, was er explizit nicht gemacht habe. Die Stiftung beziehe sich auf die AllgGebV, halte aber die elementarsten Grundsätze eben dieser Verordnung nicht ein. Art. 4 und 5 AllgGebV stellten klar, wie die Gebühren zu bemessen seien – nach Zeit- aufwand. Pauschalen müssten transparent geregelt sein, wie es die GebV- BASPO übrigens für zahlreiche Pauschalen tue. Ganz offensichtlich er- hebe die Stiftung aber Pauschalen. Es sei sonst nicht zu erklären, weshalb in zahlreichen, vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Entscheiden immer eine Gebühr von Fr. 400.- erhoben worden sei. Die Stiftung aller- dings spreche von einem Stundenansatz von Fr. 120.-, der anzuwenden
C-4848/2020 Seite 16 sei. Gemäss Art. 4 AllgGebV seien die von der Eidgenössischen Finanz- verwaltung (EFV) jährlich bestimmten Arbeitsplatzkosten für die zu erhe- benden Stundenansätze massgeblich. Mit Fr. 120.- pro Stunde bewege sich die Stiftung im Rahmen der Lohnklasse 26. Gemäss der vom Eidge- nössischen Personalamt veröffentlichten Liste der Referenzfunktionen ent- spreche dies einer Person mit Hochschulabschluss auf Stufe Master mit zwei bis drei Jahren berufsrelevanter Erfahrung. Er stelle sich dann schon die Frage, was ein Hochschulabsolvent, der lohntechnisch als Fachexperte eingestuft sei, während 3.5 Stunden mache, wenn das Ergebnis dieses Zeitaufwands eine Standardverfügung sei, für die er mit Sicherheit entspre- chende Vorlagen angefertigt habe. Entsprechend wichtig wäre es, dass die Stiftung die tatsächlich aufgewendeten Stunden ausweise. Diese Auskunft werde ihm jedoch verweigert. Seiner Meinung nach zeigten die Fakten klar auf, dass die Stiftung seit über 10 Jahren in "tausenden Fällen" ohne recht- liche Grundlage in absolut intransparenter Art und Weise Gebühren erho- ben habe und dies weiterhin tue, was einen eklatanten und unerträglichen Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dar- stelle. 6.2 Vernehmlassungsweise brachte die Vorinstanz am 13. Januar 2022 vor, Art. 2 Abs. 1 AllgGebV statuiere den Grundsatz, dass derjenige, der eine Verfügung veranlasse, eine Gebühr zu bezahlen habe. Die AllgGebV sei auf den vorliegenden Fall aufgrund des Verweises in Art. 2 der GebV- BASPO anwendbar und bilde die rechtliche Grundlage, um dem Beschwer- deführer eine Verwaltungsgebühr aufzuerlegen. Es sei unstreitig, dass der Beschwerdeführer Importeur des fraglichen Produktes und damit Verursa- cher der Verfügung sei. Entsprechend sei er gebührenpflichtig und habe für die Kosten der veranlassten Einziehung und Vernichtung des in Frage stehenden Produktes aufzukommen. Für die Bemessung von Gebühren gelte im allgemeinen Verwaltungsrecht das Kostendeckungsprinzip. Nach diesem Prinzip soll gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemein- wesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Ein- richtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen. Das heisse, die Ge- bühr von Fr. 400.- decke die der Vorinstanz in diesem Verfahren entstan- denen Kosten bzw. den Aufwand, den diese gehabt habe. Dass diese Ge- bühr angemessen sei, sei vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestä- tigt worden. Die Gebühr werde nach Zeitaufwand berechnet, falls im An- hang kein Ansatz festgelegt sei (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Der Stunden-
C-4848/2020 Seite 17 ansatz betrage zwischen Fr. 50.- und Fr. 250.-. Die verfügungsweise auf- erlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- entspreche, ausgehend von ei- nem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.-, einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden. Man sei der Auffassung, dass ein solcher nach der Aktenlage offensichtlich nicht übermässig sei. 6.3 6.3.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von genügender Normstufe und ge- nügender Bestimmtheit zu beruhen hat (statt vieler Urteil des BVGer A- 2456/2017 vom 12. April 2018 E. 4.3.1 m.w.H.). 6.3.2 Werden gestützt auf Art. 164 Abs. 2 BV Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Ge- setz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfas- sung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelun- gen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; statt vieler Urteil des BVGer A-863/2017 vom 23. November 2017 E. 7.2.1 m.w.H.). 6.3.3 Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts dem Staat schulden. Sie werden unterteilt in Kausal- abgaben, Steuern und Gemengsteuern (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2020, Rz. 2756). Öffentliche Abgaben dienen in erster Linie der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs (Fiskalfunktion), daneben manchmal auch der Verhaltens- lenkung (Lenkungsfunktion). Zudem weisen gewisse öffentliche Abgaben eine Ausgleichsfunktion auf; dabei werden diejenigen Vorteile, die nur ei- nem Einzelnen bzw. einer kleinen Gruppe zukommen, mit einer Abgabe teilweise oder ganz abgeschöpft (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2753). Kausalabgaben sind klassische öffentliche Abgaben, zu denen die Beiträge und Gebühren gehören. Sie beruhen stets auf einem persönlichen Verpflichtungsgrund und sind Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für eine bestimmte staatliche Leistung oder einen besonderen
C-4848/2020 Seite 18 Vorteil zugunsten des pflichtigen Individuums entrichtet werden müssen (statt vieler Urteil des BGer 2C_604/2017 vom 10. Januar 2018 E. 3.2.1 m.w.H.). 6.3.4 Im Abgaberecht verlangt das (abgaberechtliche) Legalitätsprinzip, dass auch im Fall einer Gesetzesdelegation der Kreis der Abgabepflichti- gen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzü- gen im formellen Gesetz enthalten sein muss (Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV). Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betref- fend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben indes bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 143 II 283 E. 3.5 m.w.H.). Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip erlauben eine Aufweichung der Anforderungen des Legalitätsprinzips, indem der Gesetz- geber in diesem Fall die Bemessung der Kausalabgaben dem Verord- nungsgeber überlassen darf (BGE 143 I 227 E. 4.2.1; zum Ganzen Urteil des BVGer A-3849/2017 vom 31. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H.). 6.3.5 Das verfassungsrechtliche Kostendeckungsprinzip ist ein Surrogat für das Legalitätsprinzip (Urteil des BGer 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.2). Es besagt, dass die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten sollen (vgl. BGE 143 II 283 E. 3.7.1 m.w.H.; BGE 139 III 334 E. 3.2.3; Urteil des BGer 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.2.1 in: ASA 83 S. 301). Soweit eine entsprechende formell-gesetzliche Grundlage besteht, können auch (Kausal-) Abgaben erhoben werden, die einen Mehr- ertrag abwerfen (BGE 124 I 11 E. 6d; 122 I 279 E. 6a S. 289; Urteil des BGer 2C_404/2010 E. 6.3). Im Geltungsbereich des Kostendeckungsprin- zips darf die Abgabe aber maximal so bemessen werden, dass sie eine Deckung des massgebenden Gesamtaufwandes erlaubt. Zu diesem zäh- len nicht nur die laufenden Ausgaben, sondern auch angemessene Rück- stellungen, Abschreibungen und Reserven. Dagegen lässt es das Kosten- deckungsprinzip nicht zu, dass die Eingänge von vornherein höher als der im obigen Sinne grosszügig umschriebene Aufwand festgelegt werden, dass also ein Gewinn angestrebt wird (BGE 124 I 11 E. 6c sowie E. 7c und 7e; Urteile des BGer 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012 E. 6.3 und 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.2.2 in: ASA 83 S. 301).
C-4848/2020 Seite 19 6.3.6 Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV und des Willkür- verbots nach Art. 9 BV dar (Urteile des BGer 2C_995/2012 vom 16. De- zember 2013 E. 5.3; 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.2; BGE 128 I 46 E. 4a), weshalb es Verfassungsrang hat. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leis- tung, in deren Genuss die abgabepflichtige Person kommt, stehen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers (BGE 143 I 227 E. 4.2.2 m.w.H.; BGE 139 III 334 E. 3.2.4). 6.4 6.4.1 Mit Art. 46a RVOG wurde eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung bei Verfügungen und Dienstleistungen der Bundes- verwaltung geschaffen (vgl. hierzu Botschaft zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt [EP 03] vom 2. Juli 2003, BBl 2003 S. 5615 ff., S. 5748 und S.5760; THOMAS SÄGESSER, Kommentar zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, Bern 2007, N. 9 zu Art. 46a RVOG; THOMAS BRAUNSCHWEIG, Gebührenerhebung durch die Bundes- verwaltung, LeGes 2005 S. 9 ff., S. 21). Diese Bestimmung bildet damit die Grundlage für die Erhebung von Gebühren für erstinstanzliche Verfügun- gen im Sinne von Art. 5 VwVG und für Leistungen, die auf Veranlassung von Privaten erbracht werden und regelmässig in deren Nutzen liegen (vgl. Botschaft EP 03, BBl 2003 S. 5762; BRAUNSCHWEIG, a.a.O., S. 14; SÄGES- SER, a.a.O., N. 17 ad Art. 46a RVOG). Der Kreis der Gebührenpflichtigen ergibt sich aus dem Gebührenbegriff; bei Dienstleistungen trifft die Gebühr die Person, welche die Leistung beansprucht und aus ihr einen Nutzen zieht bzw. bei Verfügungen den Verfügungsadressaten (BRAUNSCHWEIG, a.a.O., S. 14; SÄGESSER, a.a.O., N. 24 ad Art. 46a RVOG). Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bestimmt Art. 46a Abs. 1 RVOG, dass die Gebüh- ren angemessen zu sein haben. Im Übrigen findet das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip Anwendung (Art. 46a Abs. 3 RVOG; vgl. hierzu E. 6.3.4 ff. hiervor). 6.4.2 6.4.2.1 Gestützt auf die formell-gesetzliche, für das Bundesverwaltungsge- richt massgebliche Delegationsnorm von Art. 46a RVOG – in welcher die Höhe der Abgaben nicht selbst geregelt wird und deshalb vom Fehlen einer
C-4848/2020 Seite 20 entsprechenden Bemessungsgrundlage auszugehen ist – hat der Bundes- rat die AllgGebV erlassen. Die AllgGebV regelt die Gebührenpflicht, die Be- messung der Gebühren, das Verfahren ihrer Erhebung, das Gebührenin- kasso und die Verjährung. Sie ist als der Allgemeine Teil des Gebühren- rechts der Bundesverwaltung anzusehen; die speziellen Gebührenverord- nungen – welche nach Art. 1 Abs. 4 AllgGebV weiterhin möglich bleiben (vgl. dazu SÄGESSER, a.a.O., N. 32 zu Art. 46a RVOG) – sollen grundsätz- lich nur noch die Gebührenansätze in Franken (Stundenansätze oder Pau- schalen für standardisierte Verfügungen und Dienstleistungen) festlegen und allfällige, von der AllgGebV abweichende Bestimmungen enthalten bzw. in der AllgGebV nicht enthaltene Besonderheiten regeln (BRAUN- SCHWEIG, a.a.O., S. 31). 6.4.2.2 Als Allgemeiner Teil des Gebührenrechts der Bundesverwaltung, welcher die Grundsätze festlegt, nach denen die Bundesverwaltung Ge- bühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt, haben die Be- stimmungen der AllgGebV unterschiedliche Normadressaten (SÄGESSER, a.a.O., N. 31 und 35 zu Art. 46a RVOG). Art. 4 und 5 AllgGebV stellen An- weisungen für die generell-abstrakte Festlegung der Gebührensätze dar und richten sich an den Bundesrat (BRAUNSCHWEIG, a.a.O., S. 32; SÄGES- SER, a.a.O., N. 35 zu Art. 46a RVOG); sie bilden keine Grundlage zur Fest- legung von Gebühren durch Verwaltungsbehörden im Einzelfall (SÄGES- SER, a.a.O., N. 35 zu Art. 46a RVOG). Andere Normen hingegen wie etwa Art. 7 und 10 (BRAUNSCHWEIG, a.a.O., S. 32; SÄGESSER, a.a.O., N. 35 zu Art. 46a RVOG) und namentlich Art. 9 AllgGebV – wonach die Verwaltungs- einheit für den Fall, dass eine Verfügung oder eine Dienstleistung einen aussergewöhnlichen Aufwand erfordert, die gebührenpflichtige Person vor- gängig über die voraussichtliche Gebühr unterrichtet – sind hingegen direkt anwendbar für die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall. 6.4.2.3 Gestützt auf die Delegationsnormen von Art. 46a RVOG und Art. 30 Abs. 1 SpoFöG hat der Bundesrat auch die GebV-BASPO erlassen. Dass die GebV-BASPO – in der hier noch massgeblichen Fassung (vgl. E. 2 hie- vor) - im Ingress auf Art. 30 SpoFöG gestützt ist, ist jedoch falsch. Die Ge- bührenregelung ist nicht bloss Ausführungsrecht, sondern gesetzesvertre- tendes Verordnungsrecht. Daher wurde der Verweis auf Art. 30 SpoFöG in der ab 1. Dezember 2022 in Kraft stehenden Fassung der GebV-BASPO auch gestrichen. Die Gesetzesgrundlage für die GebV-BASPO ist Art. 46a RVOG (vgl. hierzu die Erläuterungen zur Teilrevision der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 30. März 2022; abrufbar unter
C-4848/2020 Seite 21 https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/70860.pdf; zu- letzt aufgerufen am 28. August 2023). Erst aus der GebV-BASPO ergibt sich die Höhe der Gebühr im Einzelfall. 6.5 Gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 46a RVOG, in welcher sowohl das Objekt als auch das Subjekt der Abgabe ausreichend klar fest- gelegt wurde, bestimmt die gesetzesvertretende Verordnungsnorm von Art. 3 Abs. 1 GebV-BASPO, dass eine Gebühr zu entrichten hat, wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst. Nichts ande- res ergibt sich aus der Norm von Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, welche ebenfalls gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 46a RVOG erlassen wurde. Diese Verordnungsnormen sprengen weder offensichtlich den Rahmen der dem Bundesrat in Art. 46a RVOG delegierten Kompetenzen noch sind sie aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig, was im Übrigen auch für Art. 6 GebV-BASPO und Art. 4 AllgGebV gilt (vgl. E. 6.6.1, 6.6.2 und 6.7 hiernach; vgl. hierzu BGE 143 II 87 E. 4.4 m.w.H.). Der Beschwer- deführer führte explizit aus, dass ihm ein im Ausland lebender Bekannter ein Mittel geschickt habe, welches auf der Liste der verbotenen Substan- zen gemäss der SpoFöV stehe. Es ist somit zweifelsfrei erstellt, dass er gestützt auf Art. 3 Abs. 1 GebV-BASPO und Art. 2 Abs. 1 AllgGebV den Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 veranlasst und dement- sprechend eine verwaltungsrechtliche Gebühr zu entrichten hat. 6.6 6.6.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 GebV-BASPO gelten für die Gebührenbemes- sung die Ansätze im Anhang. Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so wer- den die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet (Art. 6 Abs. 2 GebV- BASPO). Da im Anhang kein Ansatz für den vom Beschwerdeführer veran- lassten Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 festgelegt wurde, ist die entsprechende Gebühr nach benötigtem Zeitaufwand zu berechnen. 6.6.2 Es trifft in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdefüh- rers zu, dass die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) gemäss Art. 4 Abs. 3 AllgGebV jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung berechnet. Zutreffend ist auch, dass sich der von der Vorinstanz verwendete Stundenansatz von Fr. 120.- im Rahmen der Lohn- klasse 26 befindet, deren ideales Anforderungsprofil einen Hochschulab- schluss mit vier bis sieben Jahren funktionsrelevanter Erfahrung beinhaltet. Jedoch setzen sich die Gesamtkosten gemäss Art. 4 Abs. 2 AllgGebV nicht nur aus den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit (Bst. a) und
C-4848/2020 Seite 22 den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen (Bst. b), sondern auch ei- nem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 % auf den direkten Personalkosten (Bst. c) und besonderen Material- und Betriebs- kosten (Bst. d) zusammen. Unter diesen Umständen geht das Bundesver- waltungsgericht davon aus, dass die Gebühren maximal so bemessen sind, dass sie eine Deckung des massgebenden Gesamtaufwandes erlau- ben resp. die Vorinstanz die Gebührenbemessung so geregelt hat, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungsein- heit nicht übersteigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 AllgGebV). Da überdiese keine Hin- weise auf einen angestrebten Gewinn seitens der Vorinstanz aktenkundig und ersichtlich sind, ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass das verfassungsrechtliche Kostendeckungsprinzip als Surrogat für das Legalitätsprinzip nicht verletzt wurde (vgl. E. 6.3.5 hiervor). 6.6.3 Vorliegend steht die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Ver- hältnis zur Arbeit bzw. zum vorinstanzlich benötigten Aufwand von 3.5 Stunden für die Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Erlass und die Begründung des Vorbescheids sowie der seitens der Vorinstanz zwingend zu erlassenden, angefochtenen Verfügung vom 24. September 2020. So- mit liegt auch hinsichtlich des Äquivalenzprinzips, welches die gebühren- rechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV und des Willkürverbots nach Art. 9 BV darstellt, keine Verletzung vor. 6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- halten, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GebV-BASPO sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 AllgGebV genügende gesetzliche Grundlagen darstellen, weshalb die von der Vorinstanz erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 400. – – aus- gehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.– und ei- nem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden – insbesondere auch unter den Umständen, dass die Gebühr nach Zeitaufwand je Arbeitsstunde Fr. 50 bis Fr. 250.- beträgt (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 GebV-BASPO) und der Stundenansatz innerhalb der Bandbreite nach Abs. 3 je nach der erforder- lichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals sowie dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der gebührenpflichti- gen Person festgelegt wird (Art. 6 Abs. 4 GebV-BASPO), nicht zu bean- standen ist. In diesem Zusammenhang kann ergänzend auch auf die dies-
C-4848/2020 Seite 23 bezügliche bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ver- wiesen werden (vgl. Urteile des BVGer C-2493/2020 E. 6, C-4632/2014 vom 15. Juli 2015 E. 9 und C-1351/2013 vom 19. Februar 2015 E. 14). Daran ändert auch die fehlende Bemessungsgrundlage in Art. 46a RVOG (vgl. E. 6.4.2.1 hiervor) nichts, da auf formell-gesetzlich normierte Bemes- sungsgrundlagen in Bezug auf die Höhe der Kausalabgabe verzichtet wer- den kann, wenn – wie vorliegend – die Überprüfung anhand des Kosten- deckungs- und Äquivalenzprinzips nachvollziehbar ist (vgl. E. 6.3.5, 6.3.6, 6.6.2 und 6.6.3 hiervor). 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die angefochtene Verfügung vom 24. September 2020 nicht zu bean- standen ist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Septem- ber bzw. 20. Oktober 2020 als unbegründet abzuweisen ist. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und dem bereits geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 8.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
C-4848/2020 Seite 24 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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