B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-484/2012

U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 3 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______ Pensionskasse, Z._______, Beschwerdeführerin,

gegen

B., Y. (Deutschland), Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Akzessorische Kinderrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Januar 2012.

C-484/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a B._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdegegnerin), italienische Staatsangehörige, geboren am (...) 1969 und wohnhaft bis im Jahre 2002 in Deutschland, danach wohnhaft in der Schweiz und in X., Frankreich, war von April 2002 bis Januar 2005 in W. als Servicemitarbeiterin tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend IVSTA] 1, 7, 44, 60). Am 14. Oktober 2005 ersuchte sie die IV-Stelle des Kantons V._______ (nachfolgend IV-V.__) um Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente (IVSTA/1). Am 28. April 2006 zog sie mit der Familie nach U., Österreich (IVSTA/9). Am 3. Juli 2006 über- mittelte die bis anhin zuständige IV-V. die Akten an die IVSTA (IVSTA/16 S. 3, 20). A.b Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 sprach die IVSTA der Versicherten eine ordentliche ganze Invalidenrente sowie eine ordentliche ganze Kin- derrente zur Rente der Mutter mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 zu (IV/60). A.c A._______ (Pensionskasse, bei welcher die Versicherte vorsorgever- sichert ist) focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen und der Invaliditätsgrad sei neu festzulegen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit lasse sich aufgrund der vorliegenden (ungenügenden) medizinischen Unterlagen nicht be- gründen. A.d Mit Urteil vom 1. April 2010 hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurück, die erforderliche fachärztliche (psychiatrische) Begut- achtung durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, nach- dem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2007 fest- gehalten hatte, die Verfügung beruhe auf einem mangelhaft eruierten me- dizinischen Sachverhalt und die Durchführung entsprechender medizini- scher Abklärungen in der Schweiz erweise sich als notwendig (IVSTA/63).

C-484/2012 Seite 3 A.e Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 leitete die IVSTA erste Schritte zur Begutachtung der Versicherten ein (IVSTA/66). Am 13. Oktober und 24. November 2010 gab sie der Versicherten die Begutachtungsstelle und die Namen der Gutachter bekannt (IVSTA/82, 87). Nachdem die Versi- cherte schwanger wurde, wurde die Begutachtung annulliert (IVSTA/95, 104, 113). Am 18. Oktober 2011 gebar die Versicherte in T., Mon- tenegro die Tochter C.____ (IVSTA/116). A.f Am 19. Januar 2012 sprach die IVSTA der Versicherten eine ordentli- che ganze Kinderrente für die Tochter C._______ ab 1. Oktober 2011 zu. Eine Kopie der Verfügung wurde der Pensionskasse A._______ in Z.___ zugestellt (IVSTA/118). Die Rente an die Versicherte wurde weiterhin ausbezahlt (IVSTA/121). B. B.a Am 25. Januar 2012 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) gegen die Verfügung vom 19. Januar 2012 Beschwerde, beantragte deren Aufhebung und begründete dies damit, dass die Kinderrente ak- zessorisch sei und die Hauptrente (der Versicherten) vom Bundesverwal- tungsgericht aufgehoben worden sei (Beschwerdeakten [B-act.] 1). B.b Am 27. Februar 2012 leistete die Beschwerdeführerin den ihr aufer- legten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- (B-act. 2-4). B.c Mit Vernehmlassung vom 16. April 2012 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (B-act. 6). B.d In ihrer Replik vom 2. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin sinnge- mäss an ihren Anträgen fest, rügte, dass die Vorinstanz ohne Rechts- grundlage Hauptrente und Kinderrente ausrichte, bezeichnete das Verhal- ten der Vorinstanz als trölerisch und inakzeptabel und ersuchte um Ein- bezug des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Vernehmlassung (B-act. 8). B.e Mit Duplik vom 7. Mai 2012 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde fest und wies erneut darauf hin, dass ihr Entscheid für die Pensionskasse nicht bindend sei, weshalb vorlie- gend kein Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung bestehe (B-act. 10).

C-484/2012 Seite 4 B.f Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2012 schloss das Bundesverwal- tungsgericht den Schriftenwechsel (B-act. 11). B.g Am 11. April 2013 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Be- schwerdeführerin antragsgemäss (B-act. 12 Beilage) Einsicht in die Ver- fahrensakten (B-act. 13). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä- her eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen und ist als Berufsvorsorgeversicherung der Beschwerdegegne- rin durch die angefochtene Verfügung berührt (vgl. BGE 132 V 1, BGE 129 V 73). Vorliegend führt sie „contra Adressat“ als Dritte Be- schwerde gegen den Entscheid der IVSTA vom 19. Januar 2012. Fraglich und umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interes- se an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG) hat und damit zur Beschwerde- führung legitimiert ist.

C-484/2012 Seite 5 1.3.1 In ihrer Vernehmlassung und Duplik weist die Vorinstanz darauf hin, dass die vorliegend umstrittene Kinderrente von der an die Beschwerde- gegnerin ausgerichtete Hauptrente abgeleitet werde, welche (letztere) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2010 aufgehoben worden sei. Der Rentenanspruch betreffend Hauptrente sei damit nach wie vor hängig und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente an die Beschwerdegegnerin als auch die mit Verfügung vom 19. Januar 2012 er- folgte Zusprache einer Kinderrente seien für die Beschwerdeführerin nicht bindend. Es fehle damit der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdi- gen Interesse, die Verfügung vom 19. Januar 2012 anzufechten. Die Be- schwerdelegitimation gemäss Art. 59 ATSG sei nicht gegeben und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (B-act. 6, 10). 1.3.2 Die Beschwerdeführerin nimmt mit Replik nicht zur Frage der Be- schwerdelegitimation Stellung, sondern weist darauf hin, dass in Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2010 keine Grundlage mehr für die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin und der ganzen Kinderrente bestehe. Im Übri- gen liege ein trölerisches und inakzeptables Verhalten der Vorinstanz vor (B-act. 8). 1.3.3 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leis- tungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfü- gung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat. Das Bundesgericht hat in grundsätzlicher Hinsicht festgehalten, dass die IV-Stelle verpflichtet ist, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen, und dass dem BVG-Versicherer ein Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zusteht (BGE 132 V 1, 129 V 73). Weiter hat es festgehalten, dass bei einer Be- schwerdeerhebung „contra Adressat“ – wie vorliegend – die hinreichende Beziehungsnähe gegeben und damit die Legitimation des anfechtungswil- ligen Versicherungsträgers zu bejahen ist, wenn ihm gegenüber die dem Rentenentscheid zugrunde liegende Invaliditätsbemessung Verbindlich- keitswirkung entfaltet (BGE 134 V 153 E. 4.1.2, 5.2 und 5.6 m.H., Urteil 9C_51/2009 vom 30. April 2009 E. 2.2).

C-484/2012 Seite 6 Zu prüfen ist damit, ob die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2012 für die Beschwerdeführerin Bindungswirkung entfaltet. Unbestritten ist zwischen den Streitparteien, dass es sich bei der Kinderrente um eine zur Hauptrente akzessorische Rente handelt. Auch nicht bestritten ist, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2010 die Verfü- gung vom 30. Juli 2007, mit welcher die Vorinstanz der Beschwerdegeg- nerin eine ordentliche ganze Invalidenrente sowie eine ordentliche ganze Kinderrente zur Rente der Mutter mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 zuge- sprochen hatte, aufgehoben und zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Damit ist nach wie vor offen, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Rente der Inva- lidenversicherung (Hauptrente) hat, ob die bisherigen Rentenzahlungen an sie rechtens sind und – vorliegend entscheidend – ob die mit ange- fochtener Verfügung seit Oktober 2011 ausgerichtete Kinderrente zu Recht erfolgt ist. Ist der Rentenanspruch nach wie vor offen, ist die Pen- sionskasse auch nicht an einen Entscheid, mit welchem bis auf weiteres eine Rente ausgezahlt wird, gebunden (vgl. auch E. 1.3.5). Eine Bin- dungswirkung der „contra Adressat“ rekurrierenden Beschwerdeführerin an die Verfügung vom 19. Januar 2012 (Ausrichtung einer akzessori- schen Kinderrente) ist bei dieser Sachlage zu verneinen (vgl. BGE 134 V 153 E. 5.6). 1.3.4 Wenn die Vorinstanz „aufgrund der Tatsache, dass die Frage der Unrichtigkeit der Rentenzusprache im Urteil [des Bundesverwaltungsge- richts] offengelassen werden musste“, beschlossen hat, die ganze (Haupt-)Rente an die Beschwerdegegnerin während „der Dauer der im Urteil angeordneten Abklärungen“ weiter auszurichten (B-act. 6), spricht dies zudem nicht gegen die Praxis des Bundesgerichts, dass Vorinstan- zen während hängigem Abklärungsverfahren nach Rückweisung durch das Gericht die Rente nicht auszurichten haben: Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_451/2010 vom 11. November 2010 unter Bezugnahme auf Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV, wonach die Herabset- zung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung frühes- tens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt, festgehalten, dass bei einer Rückweisung der Sache durch das Gericht an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen, diese die Renten während der Dauer des Abklärungsverfahrens nicht auszurichten habe. Ergänzend hielt es fest, dass – sollten die noch vorzu- nehmenden weiteren Abklärungen ergeben, dass die versicherte Person nach wie vor einen (allenfalls reduzierten) Anspruch auf eine Invaliden-

C-484/2012 Seite 7 rente habe oder eine rentenausschliessende zumutbare Arbeitsfähigkeit erst später eingetreten sei – die IV-Stelle diese Rente seit ihrer Einstel- lung nachzuzahlen haben werde. Werde im Rahmen dieser Abklärung je- doch festgestellt, "dass die IV-Stelle zu Recht von einer seit spätestens September 2009 bestehenden rentenausschliessenden zumutbaren Ar- beitsfähigkeit ausgegangen ist, und die am 21. September 2009 verfügte Einstellung der Invalidenrente bestätigt", habe die IV-Stelle keine Nach- zahlungen zu leisten, da die Rechtmässigkeit ihres ursprünglichen Han- delns erstellt sei. Hieraus wird ersichtlich, dass gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV die IV-Stelle das Recht hat, die Rentenzahlungen während weiteren Abklä- rungen einzustellen. Dazu besteht jedoch keine rechtliche Verpflichtung, weshalb es ihr frei steht, aufgrund der Umstände im Einzelfall die Ren- tenzahlungen weiterzuführen, bis der definitive Rentenentscheid vorliegt, und die Leistungen gegebenenfalls von der Beschwerdegegnerin zurück- zufordern (Art. 25 ATSG). 1.3.5 Erweist sich, dass der Anspruch auf Ausrichtung einer ordentlichen ganzen Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin (Hauptrente) und da- mit auch der Anspruch auf Ausrichtung einer akzessorischen Kinderrente nach wie vor offen ist, und dass die Vorinstanz aus eigenem Ermessen eine zur Hauptrente akzessorische Kinderrente seit dem 1. Oktober 2011 ausrichtet, bis der definitive Entscheid über die Anspruchsberechtigung betreffend Hauptrente vorliegt, ist offensichtlich, dass der angefochtene Entscheid vom 19. Januar 2012 für die Beschwerdeführerin keine Bin- dungswirkung entfaltet (BGE 118 V 35 E. 3b, Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4 e contrario). 1.3.6 Bei diesem Ergebnis ist ein schutzwürdiges Interesse der Be- schwerdeführerin daran, die Verfügung der IVSTA vom 19. Januar 2012 anfechten zu können, zu verneinen. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, gegen diesen Entscheid vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. Auf die Beschwerde vom 25. Januar 2012 ist demnach nicht einzutreten. 1.4 Bei dieser Sachlage ist auch auf die mit Replik vom 7. Mai 2012 sinn- gemäss geltend gemachte Rechtsverzögerung betreffend Hauptrente mangels Bindungswirkung der IVSTA-Entscheide und damit mangels schutzwürdigen Interesses an einer Anfechtung in casu nicht weiter ein- zugehen. Bei diesem Ergebnis ist zudem der Verfahrensantrag auf Beila-

C-484/2012 Seite 8 dung des Bundesamtes für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde der Vorinstanz abzuweisen. 1.5 Es bleibt im Übrigen festzuhalten, dass die IVSTA mit Verfügung vom 15. März 2013 entschieden hat, das Leistungsbegehren von B._______ vom 14. Oktober 2005 werde abgewiesen und die [Auszahlung der] seit dem 1. Mai 2005 an sie ausgerichteten Invalidenrente werde eingestellt, womit das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin um Feststel- lung einer Rechtsverzögerung jedenfalls gegenstandslos geworden ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.- aufzuerlegen, mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- zu verrechnen und Fr. 300.- nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zu- rückzuerstatten. Der obsiegenden Vorinstanz und der Beschwerdegegne- rin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 f. VwVG). 2.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE, BGE 126 V 143 E. 4b), ebenso wenig die Beschwerdegegnerin, der mit diesem Verfahren keine notwendigen und unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. 3. Je Kopien der Beschwerde, der Vernehmlassung, der Replik und der Duplik sowie eine Kopie des vorliegenden Urteils sind der Beschwerde- gegnerin zur Kenntnis zuzustellen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 3 Bst. d bis VwVG).

C-484/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde vom 25. Januar 2012 wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag auf Beiladung des Bundesamtes für Sozialversicherung wird abgewiesen. 3. Der sinngemässe Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung ist gegenstandslos. 4. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.- aufer- legt, mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet und ihr Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 6. Je Kopien der Beschwerde, der Vernehmlassung, der Replik und der Duplik sowie eine Kopie des vorliegenden Urteils gehen an die Be- schwerdegegnerin zur Kenntnis. 7. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]); Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-484/2012 Seite 10

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-484/2012
Entscheidungsdatum
06.06.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026