B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4832/2021
Urteil vom 18. März 2024 Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rentenanspruch; Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021.
C-4832/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherte), geboren am (...) 1957, wohn- haft in Deutschland, ist deutsche Staatsangehörige, verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren 1984 und 1988; Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 9 Seite 7). Ihr Ehemann, B._______, war von Januar 1983 bis März 1985 als Assistenzzahnarzt in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAK-act. 13 Seite 2). A.b Am 25. Januar 2021 meldete sich die Versicherte über den zuständi- gen Versicherungsträger in Deutschland für den Bezug einer schweizeri- schen AHV-Altersrente an (SAK-act. 9). A.c Mit Verfügung vom 19. März 2021 wies die Schweizerische Aus- gleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) das Rentengesuch ab, da die Versicherte die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfülle (SAK-act. 10). B. B.a Gegen die Verfügung vom 19. März 2021 erhob die Versicherte am 8. April 2021 Einsprache. Sie brachte vor, dass sie mit ihrem Ehemann durchgehend während mehr als zwei Jahren (Weihnachten 1982 bis März 1985) in der Schweiz gewohnt habe. Dass die Gemeindeverwaltung (...) lediglich die Aufenthaltszeit ihres Ehemannes bestätige, sei nicht nachvoll- ziehbar. Sie habe in der gleichen Zeit in (...) gewohnt wie ihr Ehemann. Ihr Ehemann und sie hätten sich im September 1983 in (...) kirchlich getraut, am (...) 1984 sei die gemeinsame Tochter in (...) zur Welt gekommen, die am (...) 1984 in (...) getauft worden sei (SAK-act. 15). B.b Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 reichte die Versicherte der SAK weitere Belege ein, die ihren zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz belegen soll- ten (SAK-act. 20). B.c Die SAK bat die Gemeindeverwaltung (...) mit Schreiben vom 10. Mai 2021, ihr mitzuteilen, wann die Versicherte in (...) zu- und weggezogen sei und über welche Art von Aufenthaltsbewilligung sie verfügt habe (SAK- act. 18). Die Gemeindeverwaltung (...) beschied der SAK mit E-Mail vom 17. Mai 2021, sie habe im Archiv nur die Einwohnerkarte des Ehemannes
C-4832/2021 Seite 3 gefunden, auf welcher kein Hinweis auf den Aufenthalt der Versicherten ersichtlich sei. Das Amt für Migration des Kantons C._______ verfüge über keine Akten betreffend Ausländerausweise für die Zeit vor 37 Jahren (SAK- act. 19 Seite 1). B.d Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 wies die SAK die Ein- sprache der Versicherten vom 8. April 2021 ab und bestätigte die Verfü- gung vom 19. März 2021. Die SAK führte aus, die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr sei nicht erfüllt, deshalb könne keine Altersrente zugespro- chen werden. Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde (...) habe keine Ein- tragungen des Aufenthalts der Versicherten in (...) für die Zeit von Januar 1983 bis März 1985 finden können, weshalb keine Beitragszeiten zu Guns- ten der Versicherten berücksichtigt werden könnten (SAK-act. 21). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 8. Oktober 2021 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei anzuerken- nen, dass sie vom 24. Januar 1983 bis 31. März 1985 bei ihrem Ehemann in der Schweiz Wohnsitz gehabt und seit der Geburt am (...) 1984 ihre Tochter betreut habe. Die SAK habe ihr eine Rente auszurichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 3). C.b Am 17. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein weiteres Aktenstück ein (BVGer-act. 4 und 5). C.c In der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 fest. Sie führte aus, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Be- schwerdeführerin von Januar 1983 bis März 1985 in der Schweiz Wohnsitz gehabt habe. Weder könne dies die Einwohnerkontrolle der Gemeinde (...) bestätigen, noch sei nachgewiesen, welchen Aufenthaltsstatus die Be- schwerdeführerin in der Schweiz gehabt habe. Auch scheine vieles dafür zu sprechen, dass die Beschwerdeführerin erst im Laufe des Jahres 1984 zu ihrem Ehemann in die Schweiz nachgezogen sei (BVGer-act. 7). C.d Mit Replik vom 24. Januar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und legte dem Gericht weitere Beweismittel vor (BVGer- act. 9).
C-4832/2021 Seite 4 C.e Mit Duplik vom 1. März 2022 (BVGer-act. 11), Triplik vom 25. April 2022 (BVGer-act. 14 und 15) und Quadruplik vom 7. Juni 2022 (BVGer- act. 17) bekräftigten die Parteien ihre Haltungen. C.f Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Instruktions- verfügung vom 15. Juni 2022 (BVGer-act. 18). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG in Ver- bindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge- mäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundes- gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt, ist direkte Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids und mit der Abweisung des Gesuchs um eine AHV-Rente formell und materiell beschwert. Sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der
C-4832/2021 Seite 5 Aufhebung oder Änderung des Einspracheentscheids berufen (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, vgl. auch Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021, mit dem die Vorinstanz das Gesuch um Zusprache einer AHV-Rente abgewiesen hat, da die Mindest- beitragsdauer von einem Jahr nicht erreicht worden sei (SAK-act. 21). 2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbe- sondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verord- nungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA – wie hier (vgl. insbesondere Art. 52 Abs. 4 i.V.m. Anhang VIII Teil 1 «Schweiz» der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) – keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkom- mensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (vgl. anstelle vieler: BGE 141 V 246 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – materiellrechtlich grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1). Die Beschwerdeführerin hat am 2. April 2021 das ordentliche Rentenalter von 64 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) erreicht, weshalb vorliegend für die Beurteilung des Anspruchs der Be- schwerdeführerin auf eine Altersrente die Rechtsnormen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, Anwendung finden. Hinsichtlich der vorliegend strittigen Frage nach Beitragszeiten der Beschwerdeführerin im Zeitraum
C-4832/2021 Seite 6 von Januar 1983 bis März 1985 gilt grundsätzlich das in diesem Zeitraum in Kraft gestandene Recht (vgl. Urteil des BVGer C-3441/2010 vom 14. Juni 2013 E. 2.2). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BGE 137 V 71 E. 5.2). 3. Vorliegend ist streitig, ob bei der Beschwerdeführerin eine Mindestbeitrags- dauer von einem Jahr vorliegt und sie somit die Voraussetzung für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllt. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben rentenberechtigte Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- gutschriften oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal- les (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Als Beitragsjahre gelten ge- mäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge ge- leistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewe- senen Fassung) waren die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicher- ten von der Beitragspflicht befreit. Für die Berechnung der Altersrente sind die Zeitabschnitte vor dem 1. Januar 1997, während welcher die verheira- tete Frau aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitrags- dauer anzurechnen (Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision] Bst. g Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 bis Abs. 2 AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung).
C-4832/2021 Seite 7 3.3 Die beitragsfreien Jahre können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selbst versichert war (Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 287/01 vom 17. Oktober 2002 E. 1.2.1 mit Hinweis). Dieselbe Voraussetzung gilt auch in Bezug auf Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG, wonach die Beiträge einer nichterwerbstätigen Person als bezahlt gelten, sofern der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages erbracht hat (Art. 50 AHVV [SR 831.101]; Urteil H 287/01 E. 1.2.1). 3.4 Für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften wird ebenfalls die Ver- sicherteneigenschaft vorausgesetzt (Art. 29 ter Abs. 2 Bst. c AHVG; Art. 50 AHVV). Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei wer- den Eltern, die gemeinsam Inhaberin bzw. Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29 sexies Abs. 1 Sätze 1 und 2 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalender- jahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch er- lischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate ver- sichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammen- gezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). 3.5 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Januar 1983 und März 1985 gemäss AHVG obligatorisch versichert war. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin muss die Versicherteneigenschaft persön- lich erfüllen (vgl. BGE 126 V 217 E. 1d). Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung waren die natürlichen Per- sonen, welche in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten, obli- gatorisch versichert. Gemäss damaliger Rechtsprechung war die Rege- lung der Art. 23 ff. ZGB für die Bestimmung des Wohnsitzes massgebend (Urteil des EVG H 140/02 vom 19. November 2002 E. 3.1; Urteil H 287/01 E. 3.1.2). 3.5.2 Unter der Herrschaft des bis Ende 1987 geltenden Eherechts befand sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer verheirateten Frau an jenem des Ehemannes (so genannter abgeleiteter Wohnsitz, Art. 25 Abs. 1 ZGB [in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung]). Ein selbständiger
C-4832/2021 Seite 8 Wohnsitz der Ehefrau war gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB nur dann möglich, wenn die Ehefrau zum Getrenntleben berechtigt war. Die Berechtigung zum Getrenntleben und damit zur Begründung eines selbständigen Wohn- sitzes setzte gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB (in der bis Ende 1987 gültig ge- wesenen Fassung) voraus, dass das Zusammenleben ihre Gesundheit, ih- ren guten Ruf oder ihr wirtschaftliches Auskommen gefährdete (vgl. Urteil H 287/01 E. 3.1.2). Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine dieser Voraussetzungen im massgeblichen Zeitraum zwischen Januar 1983 und März 1985 erfüllt gewesen wäre. Daraus folgt, dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) ab Heirat am (...) 1982 (SAK- act. 19 Seite 22) an jenem ihres Ehemannes befand. 3.5.3 Somit ist zu klären, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin von Ja- nuar 1983 bis März 1985 in der Schweiz Wohnsitz begründet hat. 3.5.3.1 Der im Bereich der AHV massgebende zivilrechtliche Wohnsitz ei- ner Person (vgl. E. 3.5.1 vorstehend) befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen demnach zwei Merkmale (kumu- lativ) erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjek- tives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtspre- chung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf wel- che Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Mass- gebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, das heisst, wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über eine Postadresse verfügt (Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt – im Sinne eines "bis auf Weiteres-Aufenthalts" – ausgerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Le- bensmittelpunkt dorthin verlegt wird (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 23 mit Rechtspre- chungshinweisen). Die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c
C-4832/2021 Seite 9 S. 241; Urteil des EVG vom 28. August 1981 E. 2b, in: ZAK 1982 S. 179 f.). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt. Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 23 zu Art. 23 mit Rechtsprechungshinweisen). 3.5.3.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste Ende Dezember 1982 in die Schweiz (SAK-act. 23 Seite 27) und war ab Januar 1983 als Assis- tenzzahnarzt auf der (...) tätig. Er meldete sich am 24. Januar 1983 in der Gemeinde (...) an (SAK-act. 19 Seite 2) und erhielt im Februar 1983 – zu- nächst für ein Jahr – eine Aufenthaltsbewilligung B. Diese Aufenthaltsbe- willigung wurde im Januar 1984 um ein weiteres Jahr verlängert (SAK- act. 19 Seite 3). Der Wegzug nach Deutschland erfolgte am 31. März 1985 (SAK-act. 19 Seite 2). Entsprechend ist der Aufenthalt in der Schweiz in der Zeit vom 24. Januar 1983 bis 31. März 1985 nachgewiesen. 3.5.3.3 Des Weiteren ist die Absicht des dauernden – im Sinne eines «bis auf Weiteres-Aufenthalts» – Verbleibs mit überwiegender Wahrscheinlich- keit anzunehmen. Gemäss der Rechtsprechung des vormaligen Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts konnte bei Personen mit einer ganzjährigen Aufenthaltsbewilligung – im Unterschied zur Saisonbewilligung – ein Wohnsitz in der Schweiz angenommen werden (BGE 99 V 206 E. 2 mit Hinweis auf Urteil des EVG vom 29. Dezember 1967, in: ZAK 1968 S. 234 ff.). Die heutige Verwaltungspraxis vermutet bei Personen mit Auf- enthaltsbewilligung (Ausweis B) einen Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Weg- leitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], gültig ab 1. Ja- nuar 2009, Stand: 1. Januar 2024, Rz. 1022). Aus den ins Recht gelegten Dokumenten geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Lebensmittelpunkt im genannten Zeitraum in der Schweiz gehabt hat. So verliess der Ehemann im Dezember 1982 seinen Wohnort (...) in Deutschland, um in der Schweiz Wohnsitz zu neh- men und nahm seinen Hausrat mit (vgl. Erklärung/Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut vom 22. Dezember 1982, SAK-act. 23 Seite 27). In der
C-4832/2021 Seite 10 Schweiz mietete er sich eine Wohnung (SAK-act. 19 Seite 19 und SAK- act. 23 Seite 27). Er beantragte am 15. Dezember 1982 den Familiennach- zug (SAK-act. 23 Seite 11), der spätestens am 6. Januar 1984 gewährt wurde (SAK-act. 23 Seite 25). Nach der zivilrechtlichen Trauung in Deutschland am (...) 1982 (SAK-act. 19 Seite 22) erfolgte die kirchliche Trauung am (...) 1983 in (...) (SAK-act. 23 Seite 28). Die Tochter wurde am (...) 1984 im Spital in (...) geboren (SAK-act. 23 Seite 29) und am (...) 1984 in (...) getauft (SAK-act. 23 Seite 30). Die ärztliche Säuglingsbetreuung (vgl. Untersuchungsheft für Kinder von Dr. med. D., [...], Beilage zu BVGer-act. 9) sowie die Mütterberatung (vgl. Eintragungen im Heft der Beratungsstelle für Säuglingspflege, [...], Beilage zu BVGer-act. 9) wurden in der Schweiz in Anspruch genommen. Im März 1985 meldete sich der Ehemann nach (...) (Deutschland) ab und nahm wiederum seinen Hausrat mit an den neuen Wohnort (vgl. Zollantrag und Zollanmeldung für die Ab- fertigung von Übersiedlungsgut zur Freigutverwendung, SAK-act. 19 Sei- ten 20 und 21). Ein weiteres Indiz für den Wohnsitz des Ehemannes der Beschwerdefüh- rerin (und seiner Familie) in der Schweiz liefert der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum zwischen Januar 1983 und März 1985 in Deutschland keine Versicherungszeiten aufweist (SAK-act. 8 Seite 2; vgl. auch SAK-act. 5). Damit übereinstimmend hat es die Versiche- rungsanstalt E. abgelehnt, der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Februar 1984 bis März 1985 Kindererziehungs- und Berücksichti- gungszeiten für das am (...) 1984 geborene Kind anzurechnen, da sich die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Kind im Ausland aufgehalten habe (Bescheid vom 10. Juli 1991 [Beilage zu BVGer-act. 5]). Die Be- schwerdeführerin selbst gab an, sich zwischen Dezember 1982 und März 1985 als Hausfrau und Mutter in (...) aufgehalten zu haben (SAK-act. 2 Seite 4). 3.5.3.4 In Würdigung dieser Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 1983 bis 31. März 1985 in der Schweiz Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet hat, wovon auch die Vorinstanz auszugehen scheint (vgl. BVGer-act. 7 Seite 2). 3.5.4 Nachdem der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im in Frage stehen- den Zeitraum abgeleitet wird vom Wohnsitz ihres Ehemannes (vgl. E. 3.5.2 vorstehend) und der Ehemann vom 24. Januar 1983 bis 31. März 1985 in der Schweiz Wohnsitz hatte (vgl. E. 3.5.3 vorstehend), hat auch die
C-4832/2021 Seite 11 Beschwerdeführerin vom 24. Januar 1983 bis 31. März 1985 ihren Wohn- sitz in der Schweiz begründet und in dieser Zeit die Versicherteneigen- schaft gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewe- senen Fassung erfüllt. 3.5.5 Dem steht auch das im massgebenden Zeitraum anwendbare Ab- kommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1; nachfolgend: Abkommen) nicht entgegen. Art. 5 Abs. 1 des Abkommens definiert für die Versicherungsunterstellung grund- sätzlich das Erwerbsortsprinzip (Satz 1). Für die Versicherungsunterstel- lung von Personen, die keiner Beschäftigung oder Tätigkeit nachgehen, gelten jedoch die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnen (Satz 2). Die Beschwerdeführerin weist zwischen Januar 1983 und März 1985 in Deutschland keine Versicherungszeiten auf (vgl. E. 3.5.3.3 vorstehend), weshalb es bei der Unterstellung unter das schwei- zerische Recht bleibt (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens; Urteil H 287/01 E. 3.1.3 mit Hinweis auf ZAK 1987 S. 314 ff., 315). 3.6 Da die Beschwerdeführerin vom 24. Januar 1983 bis 31. März 1985 gemäss AHVG versichert gewesen ist, können ihr Beitragsjahre gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG angerechnet werden. Namentlich hat ihr Ehemann von Januar 1983 bis März 1985 mindestens den doppelten Mindestbeitrag gemäss Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b AHVG entrichtet (vgl. ACOR-Berechnungs- blatt, SAK-act. 13 Seite 2). Auch bestehen keine Hinweise auf eine Er- werbstätigkeit der Beschwerdeführerin im besagten Zeitraum, zumal sie in Deutschland keine Versicherungszeiten aufweist (SAK-act. 8 Seite 2). Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften (vgl. Art. 29 ter Abs. 2 Bst. c AHVG) besteht dagegen nicht, da für das Geburtsjahr des ersten Kindes (1984) keine Gutschriften angerechnet werden und die Unterstel- lung unter die AHV Ende März 1985 weggefallen ist (Art. 52f Abs. 1 und 5 AHVV; oben E. 3.4).
C-4832/2021 Seite 12 4. 4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin vom 24. Januar 1983 bis 31. März 1985 gemäss AHVG obligatorisch versichert gewesen ist und die für einen Rentenanspruch der AHV vorausgesetzte Mindestbei- tragsdauer von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt. 4.2 Folglich ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Einsprache- entscheid der Vorinstanz vom 8. Oktober 2021 aufzuheben und die Ange- legenheit zur Rentenberechnung und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4832/2021 Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Rentenberechnung und zum anschliessenden Erlass einer neuen Ver- fügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
C-4832/2021 Seite 14
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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