B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4831/2012

U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, Schweiz, vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann, WENGER PLATT- NER Rechtsanwälte, Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel, Beschwerdeführer,

gegen

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand

Unterstellung/Neueinreihung.

C-4831/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss den Auszügen des Kantonsblattes B._______ (im Folgenden: B.) vom 4. August und 10. September 2011 schrieben die C. , das A._______ (im Folgenden: A._______ oder Beschwer- deführer) sowie das D._______ (im Folgenden: D.) im Rahmen der Neuorganisation des Spitalwesens die obligatorische Unfallversiche- rung aus (Beschwerdebeilage [im Folgenden: BB] 8 und 9). An dieser Submission haben sich die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) und Privatversicherungsunterneh- men beteiligt. Mit Verfügungen vom 14. November 2011 wurde die Suva von der Ausschreibung ausgeschlossen und der Zuschlag betreffend das A. der E._______ (im Folgenden: E.) erteilt (Suva-Akten [im Folgenden: act.] B9). Gegen die Verfügungen resp. die öffentliche Ausschreibung erhob die Suva Rekurs beim Appellationsgericht B.; dieses Verfahren ist derzeit sistiert (act. B11, B14, B15, B19, B20). B. Am 24. November 2011 erliess die Suva eine Verfügung, mit welcher sie das A._______ zwangsweise der Versicherungspflicht unterstellte und die Suva für die weitere Versicherung ihres Personals als zuständig erklärte. Zusammenfassend führte sie zur Begründung dieses Entscheids aus, ei- ne blosse organisatorische Umwandlung des A._______ von einer Dienststelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons B._______ löse keinesfalls eine Berechtigung aus, den Unfallversicherer neu zu wählen; in Ermangelung eines bestehenden Wahlrechts sei das Personal weiterhin bei der Suva unfallversichert (act. B12). Hiergegen liess das A., vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann, am 23. Dezember 2011 Einsprache erheben (act. B16). C. Mit Entscheid vom 27. Juli 2012 wurden der beantragten Beiladung der E. unpräjudiziell stattgegeben, der Antrag, das Einsprachever- fahren sei bis zum Vorliegen der Rekursentscheide des Appellationsge- richts B._______ zu sistieren, abgewiesen und die Einsprache vom 23. Dezember 2011 abgewiesen (BB 12; act. B21). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die per 1. Januar 2012 erfolgte Umwand- lung des Spitals von einer Dienststelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons B._______ löse keinesfalls eine Berechtigung aus, den Un-

C-4831/2012 Seite 3 fallversicherer neu zu wählen. Der Kanton B._______ habe gestützt auf Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) und der dazugehörigen Verordnung vor In- krafttreten des UVG die Suva als Unfallversicherer gewählt. Diese Wahl sei unabänderlich. Art. 75 Abs. 1 UVG regle lediglich das Wahlrecht vor Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 und lasse sich nicht auf den hier zu beurteilenden, aktuellen Sachverhalt anwenden. Das Spital resp. dessen Personal seien bereits seit Inkrafttreten des UVG als selbststän- dige Verwaltungseinheit bei der Suva versichert und jenes bleibe auch nach dem 1. Januar 2012 Zweig der öffentlichen Verwaltung des Kantons B.. Selbst bei Berücksichtigung von Art. 98 Abs. 2 der Verord- nung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) bestünde kein Wahlrecht, weil nach der erwähnten Umwandlung sowohl der Aufgabenbereich, die betriebliche Organisation des Spitals wie auch die Zusammensetzung seines Personals keinerlei Änderungen erfahren hätten und keine neuen Einheiten im unfallversicherungsrechtli- chen Sinne entstanden seien. Die Tatsache, dass das Spital gestützt auf die rechtskräftige Verfügung vom 30. Dezember 1983 bereits seit 1984 ohne Unterbruch als selbstständige Verwaltungseinheit der Suva unter- stellt sei, sei offenbar von der Einsprecherin wie auch vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem von der F. (im Folgenden: F.) beigezogenen Gutachter übersehen worden. In Ermangelung eines aktuell bestehenden Wahlrechts sei das Personal des A. weiterhin von Gesetzes wegen bei der Suva unfallversichert. Da dem Spi- tal kein Wahlrecht im Sinn von Art. 98 Abs. 2 UVV zustehe, könne die Frage offenbleiben, ob Art. 98 UVV gesetzeskonform sei und die Wahl verordnungskonform ausgeübt worden sei. Auffallend sei insbesondere, dass das Spital weder behauptet noch bewiesen habe, dass es den Ver- tretern der Arbeitnehmenden ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt habe (Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV). D. Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli 2012 liess das A._______, vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann, beim Bundesverwal- tungsgericht mit Eingabe vom 13. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, dieser Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, die Suva hätte vor der Ausschreibung eine Unterstellungsverfügung erlassen, die Aus- schreibung anfechten, das Verfahren sistieren lassen und selbst verfügen

C-4831/2012 Seite 4 können. Die Suva behaupte zu Recht nicht, dass eine dieser drei Vorge- hensweisen für sie unzumutbar gewesen wäre. Sie könne nicht die Ver- fügung betreffend Ausschreibung in Rechtskraft erwachsen lassen, sich mit einem (auffällig tiefen) Angebot an der Ausschreibung beteiligen und dann, wenn sie die Ausschreibung nicht gewinne, eine Unterstellungsver- fügung erlassen. Die Unterstellungsverfügungen bezweckten vorliegend, die Erhebung eines versäumten Rechtsmittels "nachzuholen". Dazu sei das Institut der Unterstellungsverfügung offensichtlich nicht gedacht; sei- ne Verwendung durch die Suva sei rechts- und zweckwidrig. Was für eine nachträgliche, rechtsmissbräuchliche Anfechtung des Zuschlags (oder hier: des Ausschlusses) gelte, müsse für nachträgliche Unterstellungsver- fügungen genau so gelten. Es sei unbehelflich, wenn die Suva auf Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) verweise. Diese Bestimmung gebe der Suva sehr wohl ein Recht, Unterstellungsverfü- gungen zu erlassen. Sie erlaube ihr jedoch nicht, sich (rechtsmissbräuch- lich) über eine kantonale Verfügung (hier: Ausschreibung) hinwegzuset- zen. Die Spitäler hätten vorliegend das Wahlrecht auch in zulässiger Weise ausgeübt. Gemäss den vorstehenden Ausführungen sei diese Frage nicht mehr von Bedeutung; die Rechtswidrigkeit der Unterstellungsverfügungen ergebe sich bereits aus den vorstehenden Überlegungen. Das BAG habe mit E-Mail vom 1. November 2011 das Wahlrecht des D._______ bestä- tigt. Der Bundesrat habe sich in Beantwortung der parlamentarischen An- frage G._______ Nr. ... vom 22. Februar 2012 ebenfalls für eine breite Anwendung des Wahlrechts ausgesprochen. Zur gleichen Auffassung wie der Beschwerdeführer gelange schliesslich ein Gutachten von PD Dr. iur. H._______ vom 9. Dezember 2011, welches die Spitäler vorliegend ins Recht legten. Entgegen den Ausführungen der Suva gehe es nicht um eine blosse Überführung einer Dienststelle in ein neues rechtliches Kleid, sondern um die Schaffung einer Anstalt mit einer erheblichen Autonomie. Diese hätten die Spitäler bisher nicht besessen. Die Schaffung der öffentlichen Spitäler gehe offensichtlich über die rein rechtliche Verselbständigung eines Ver- waltungszweigs hinaus. Die Voraussetzung nach Art. 98 UVV sei damit erfüllt. Daran ändere nichts, dass die Spitäler bei der Suva als Versicherte mit eigener Kundennummer geführt würden. Eine solche habe augen- scheinlich nur administrative Zwecke. Die Suva argumentiere auch wider- sprüchlich. Einerseits solle die Vergabe einer eigenen Versichertennum-

C-4831/2012 Seite 5 mer im Jahre 1983 schon eine eigene Verwaltungseinheit schaffen. Ande- rerseits könne laut Suva nicht einmal die vollständige Verselbstständi- gung per 1. Januar 2012 eine eigene Organisationshoheit mit Wahlfreiheit schaffen. Zum aushilfsweisen Vorbringen der Suva, Art. 98 UVV widerspreche Art. 75 UVG, sei zunächst festzuhalten, dass es fraglich erscheine, ob die Suva überhaupt zu dieser Rüge berechtigt sei. Sie stehe unter der Ober- aufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt werde (Art. 61 Abs. 3 UVG), und könne das Handeln ihres Aufsichtsorgans kaum in Fra- ge stellen und sich insbesondere durch Verfügungen nicht einfach über geltendes Verordnungsrecht hinwegsetzen. Das Argument der Suva sei auch in sachlicher Hinsicht unzutreffend. Art. 75 UVG sei keine rein inter- temporalrechtliche Bestimmung. Schliesslich gebe es auch keinen Grund, Art. 98 UVV per se restriktiv auszulegen. Der von der Suva angeführte Art. 76 UVG zeige vielmehr, dass Wechsel grundsätzlich möglich sein sollten. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2012 wurde der Beschwerde- führer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be- schwerde) – aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4). F. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2012 wurde das Frist- erstreckungsgesuch der Vorinstanz vom 6. November 2012 gutgeheis- sen; die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung wurde bis zum 7. De- zember 2012 erstreckt (B-act. 6 und 7). G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2012 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde vom 13. September 2012 und die Bestäti- gung des Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012 (B-act. 8). Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, eine orga- nisatorische Umwandlung des A._______ von einer selbstständigen Dienststelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons B._______ löse keinesfalls eine Berechtigung aus, den Unfallversicherer neu zu wählen, weil der Kanton B._______ bei Inkrafttreten des UVG die Suva

C-4831/2012 Seite 6 als Unfallversicherer gewählt habe und diese Wahl unabänderlich sei. Das A._______ sei aufgrund dieser Wahl als kantonale Dienststelle der Suva unterstellt worden und sei bereits als solche eine in sich abge- schlossene, organisatorisch selbstständige Einheit mit eigener Spitalor- ganisation und –verwaltung gewesen. Deshalb sei es bei der Suva als separate Risikoeinheit mit eigener Betriebsnummer erfasst und als Mit- glied des Prämienkonzerns akzeptiert worden. Das A._______ bleibe auch als öffentlich-rechtliche Anstalt ein Zweig der öffentlichen Verwal- tung des Kantons B.. Art. 98 Abs. 2 UVV entbehre einer gesetzli- chen Grundlage und sei deshalb nicht anwendbar. Das A. als öf- fentlich-rechtliche Anstalt mit dem bisherigen (bereits bei der Suva versi- cherten) Personal erfülle die bisherigen Aufgaben und würde somit ohne- hin keine neue Einheit mit neuen Aufgaben und neuem (nicht bei der Su- va versichertem) Personal im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV darstellen. In Ermangelung eines aktuell bestehenden Wahlrechts sei das Personal des A._______ weiterhin von Gesetzes wegen bei der Suva unfallversichert. Hinzu komme, dass gemäss zwingender Bestimmung von Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV den Vertretern der Arbeitnehmer bei der Wahl des Versiche- rers ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen wäre. Im vorliegenden Fall sei dies unbestrittenermassen unterblieben. Somit wäre das A._______ selbst bei (falscher) Annahme, dass ihm ein Wahlrecht im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV zustehe, über den 31. Dezember 2011 hinaus bei der Su- va versichert, weil das Wahlrecht nicht rechtskonform (d.h. unter Missach- tung des obgenannten Mitbestimmungsrechts) ausgeübt worden wäre. Schliesslich werde vorsorglich in Abrede gestellt, dass das Wahlrecht rechtzeitig (d.h. spätestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit) mit- tels Zustellung eines schriftlichen Versicherungsantrags an den gewähl- ten Versicherer ausgeübt worden wäre (vgl. Art. 98 Abs. 2 bis 4 UVV). Das A._______ habe keine entsprechenden Beweise offeriert. Im Übrigen habe sich die Suva in jeder Hinsicht rechtskonform verhalten. Dass sie sich vorsorglich am Ausschreibungsverfahren beteiligt habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal seitens des Kantons und des Spitals mit der Einleitung dieses Verfahrens vorgeprescht wor- den sei, ohne mit der Suva vorgängig das Gespräch zu suchen und mit ihr die anstehenden Fragen vollständig zu bereinigen. Zum Erlass der Verfügung vom 24. November 2011 sei die Suva nicht nur berechtigt, sondern zwecks Durchsetzung des materiellen Unfallversicherungsrechts geradezu verpflichtet gewesen.

C-4831/2012 Seite 7 H. Mit Replik des FSP vom 14. März 2013 liess der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhal- ten (B-act. 13). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Suva habe sich mit Art. 98 UVV kaum auseinandergesetzt. Diese sei verpflichtet, gelten- des Verordnungsrecht anzuwenden. Eine vorfrageweise Überprüfung des Verordnungsrechts stehe der Suva als eine dem Bundesrat unterstellte Verwaltungseinheit nicht zu. Dementsprechend sei sie vor Bundesverwal- tungsgericht nicht zur (unzutreffenden) Rüge befugt, Art. 98 UVV wider- spreche Art. 75 UVG. Massgebend sei Art. 98 Abs. 2 UVV und dessen Auslegung. "Neu geschaffen" heisse in diesem Zusammenhang nicht die Aufnahme einer neuen Tätigkeit; es genüge eine Tätigkeit, die bereits vorher wahrgenommen worden sei. Die Spitäler seien der Auffassung, "dass einzig die organisatorische Verselbstständigung per 1. Januar 2012 unter Art. 98 UVV relevant sein" könne. Dass die Spitäler per 1. Januar 2012 nicht organisatorisch selbstständig geworden seien, könne mit Blick auf die neuen gesetzlichen Grundlagen kaum ernsthaft behauptet wer- den. Dass sie heute noch ein "Zweig der öffentlichen Verwaltung des Kantons B._______" seien, sei unbestritten, treffe aber offensichtlich nicht die Rechtsfrage der organisatorischen Selbstständigkeit gemäss Art. 98 Abs. 1 und 2 UVV. Für die Frage der organisatorischen Selbstständigkeit könne nicht relevant sein, ob die Spitäler in Fragen von Unfallmeldungen selbstständig korrespondiert hätten oder nicht. Auch nicht entscheidend könne die Zuweisung einer eigenen Versicherungsnummer der Spitäler sein. Im Jahre 1983 seien diese gemäss kantonalem Recht nicht rechtlich und organisatorisch selbstständig gewesen. Ihre Attribute der Selbststän- digkeit hätten sie per 1. Januar 2012 erhalten. Ebenso habe bis zur Ver- selbstständigung per 1. Januar 2012 keine Selbstständigkeit in versiche- rungstechnischer Hinsicht bestanden. Nur neu geschaffene Verwaltungs- einheiten hätten eine Wahl. 1983 hätten die Spitäler keine Wahl gehabt; sie seien auch nicht neu geschaffen worden. Per 2012 habe eine Wahl bestanden. Die Spitäler hätten eine solche rechtlich korrekt im Rahmen eines Beschaffungsverfahrens ausgeübt; dementsprechend seien die Un- terstellungsverfügungen und Einspracheentscheide der Suva als rechts- widrig aufzuheben. Der Einbezug der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sei für die Ausübung des Wahlrechts nicht konstitutiv. Entsprechend sei die Wahl der Spitäler auch unter diesem Gesichtspunkt gültig.

C-4831/2012 Seite 8 I. In ihrer Duplik vom 24. Mai 2013 führte die Vorinstanz aus, mit der Replik des A._______ vom 14. März 2013 werde nichts vorgebracht, das zu ei- ner Änderung oder umfassenden Ergänzung der ausführlich begründeten Vernehmlassung vom 7. Dezember 2012 veranlassen würde. Unter Hin- weis auf die dort gemachten Ausführungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, werde der Antrag auf Abweisung der Beschwerde er- neuert (B-act. 17). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2013 schloss die Instrukti- onsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 18); die unaufgefordert vom Rechtsvertreters des A._______ eingereichte Eingabe vom 6. Februar 2014 (B-act. 19) ging im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 12. Februar 2014 (B-act. 20) zur Kenntnis an die Vorinstanz. K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 109 Bst. a UVG in Verbindung mit Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache prinzipiell zuständig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversi- cherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht; eine Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 UVG ist vorliegend nicht gegeben. 1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer

C-4831/2012 Seite 9 unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.3 Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden. 1.4 Mit dem Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 werden Rechte und Pflichte des A._______ geregelt werden. Dieses hat als Partei am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid vom 27. Juli 2012 besonders berührt und hat an dessen Aufhe- bung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- innert Frist geleistet worden ist, ist auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde des FSP grundsätzlich einzutreten. 1.5 1.5.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsge- genstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso- weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen (resp. die- sen gleichgestellte Einspracheentscheide [Art. 5 Abs. 2 VwVG]) und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Streitgegenstand im System der nach- träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfü- gungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitge- genstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich an-

C-4831/2012 Seite 10 gefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand bezie- hen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis. Bezieht sich also die Be- schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechts- verhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festge- legten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a). 1.5.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli 2012, mit welchem die Verfügung vom 24. November 2011 – auch ohne explizite Bestätigung dieser Verfügung – ersetzt resp. das Verwal- tungsverfahren abgeschlossen wurde (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch KIESER, ATSG-Kommentar, Rz. 39 zu Art. 52 ATSG). Streitig und zu prüfen ist, ob dieser Entscheid rechtmässig ergangen ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die per

  1. Januar 2012 erfolgte Umwandlung des A._______ von einer Dienst- stelle des Kantons B._______ in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit ei- gener Rechtspersönlichkeit eine Berechtigung des Beschwerdeführers ausgelöst hat, den Unfallversicherer – die E._______ – neu zu wählen. 1.5.3 Die Höhe der Prämiensätze wurde nicht gerügt, weshalb diese nicht weiter zu prüfen sind. Anzumerken ist jedoch an dieser Stelle, dass die Prämienfestsetzung, die in der Verfügung vom 24. November 2011 ange- ordnet worden war, nicht etwa in Teilrechtskraft erwachsen ist, da die ver- fügten Prämiensätze mit der Aufhebung des angefochtenen Einsprache- entscheids vom 27. Juli 2012 (vgl. E. 4. hiernach) – welcher die Verfü- gung vom 24. November 2011 ersetzt hat – keine Wirkung entfalten kön- nen. Im Rahmen der unaufgefordert eingereichten Eingabe des Be- schwerdeführers vom 6. Februar 2014 wurde zusammengefasst ausge- führt, die Suva habe die Nettoprämien gegenüber dem D._______ um zirka 10 % erhöht (B-act. 24). Diese (neu) verfügten Prämiensätze bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 1.5.4 Nicht streitig und zu prüfen ist weiter, dass der Beschwerdeführer nicht dem Versicherungsobligatorium bei der Suva nach Art. 66 UVG un- tersteht (RKUV 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b). 1.5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen betreffend die Belange des öffentlichen Ausschreibungsverfahrens und der Vergabe, dessen Modalitäten sowie die von der Suva im Rahmen dieses Verfah- rens eingereichte Offerte ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegen-

C-4831/2012 Seite 11 den Verfahrens bilden. Auf die einschlägigen Ausführungen ist deshalb ebenfalls nicht weiter einzutreten. 2. Nachfolgend ist Art. 75 UVG einer Analyse zu unterziehen: 2.1 Gemäss Art. 75 Abs. 1 UVG können Kantone, Bezirke, Kreise, Ge- meinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften für die Versiche- rung ihres Personals, das nicht bereits bei der Suva versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der SUVA und ei- nem Versicherer nach Art. 68 UVG wählen. 2.1.1 Im Rahmen der Ausarbeitung des UVG konnte die Suva den "Be- sitzstand" wahren, den sie beim Auslaufen des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG; AS 1995 1363) besass: Betrie- be, die ihr unterstellt waren, sollten es auch nach neuem Recht bleiben. Aufgrund des in Art. 75 Abs. 1 UVG eingeräumten Wahlrechts können die Berechtigten zwischen der Suva und anderen Versicherungsträgern nach UVG wählen. Allein das Wahlrecht konnten die "bereits bestehenden öf- fentlichen Verwaltungen" nur bis zum 31. Oktober 1983 ausüben (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern, 1985, S. 51; vgl. auch Botschaft zum UVG vom 18. August 1976 S. 176 f. und S. 212 [BBl 1976 III 141]). Übte eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so waren ihre Arbeitnehmer bei der Suva versichert (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Inkraftsetzung und Ein- führung des UVG vom 20. September 1982 [im Folgenden: VO Inkraft- setzung/Einführung UVG; AS 1982 1724]). 2.1.2 Mit Blick auf die in Art. 3 Abs. 1 VO Inkraftsetzung/Einführung UVG normierte zeitliche Begrenzung zur Ausübung des Wahlrechts und den Wortlaut von Art. 75 Abs. 1 UVG ist erstellt, dass diese Gesetzesbestim- mung eine intertemporalrechtliche Bedeutung gehabt hatte resp. sich der Beschwerdeführer – vor der Verselbstständigung – im Rahmen des In- krafttretens des UVG damals für die Suva als Unfallversicherer entschie- den hatte, was unbestritten ist. Damit kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben: 2.1.3 Obwohl im Gesetz betreffend Art. 75 UVG auf die VO Inkraftset- zung/Einführung UVG hingewiesen wird und Art. 75 Abs. 1 UVG im Rah- men seiner intertemporalrechtlichen Bedeutung seine Massgeblichkeit im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012

C-4831/2012 Seite 12 verloren hatte, ist entgegen der Auffassung der Suva nicht von einer bloss intertemporalrechtlichen Bedeutung von Art. 75 UVG auszugehen, was sich bereits aus der systematischen Stellung dieser Gesetzesbestimmung ergibt. Hätte Art. 75 UVG bloss intertemporalrechtliche Bedeutung für das Wahlrecht vor Inkrafttreten des UVG gehabt, hätte sie ihren Niederschlag in den Schluss- und Übergangsbestimmungen finden müssen. Dass Art. 75 UVG in der Folge nicht obsolet geworden war, zeigt sich insbe- sondere auch mit Blick auf Art. 75 Abs. 2 UVG – wonach Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, beim gleichen Versicherer versichert werden – und Art. 98 Abs. 1 UVV, wo sich eine Umschreibung des Be- griffs "Einheit" findet, sowie an Art. 98 Abs. 2 UVV, wo von neu geschaf- fenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten die Rede ist. Dass – wie von der Vorinstanz vorgebracht – die Verordnungsbestimmung von Art. 98 UVV der Gesetzesnorm von Art. 75 UVG widerspricht, trifft, wie die nach- folgenden Erwägungen verdeutlichen, nicht zu. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 98 Abs. 1 UVV bilden Zweige der öffentlichen Verwal- tungen und öffentliche Betriebe je eine Einheit, wenn sie organisatorisch selbständig sind. Solche Einheiten müssen beim gleichen Versicherer versichert werden. Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten müssen die Wahl des Versicherers spätestens einen Monat vor der Auf- nahme der Tätigkeit treffen. Den Vertretern der Arbeitnehmer ist ein Mit- bestimmungsrecht einzuräumen (Art. 98 Abs. 2 UVV). Übt eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so sind ihre Arbeitnehmer bei der SUVA versichert (Art. 98 Abs. 3 UVV). Gemäss Art. 98 Abs. 4 UVV üben die öffentlichen Verwaltungen ihr Wahlrecht aus, indem sie dem gewählten Versicherer einen schriftlichen Versicherungsantrag unter An- gabe der davon betroffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten zustel- len. 2.2.2 Für gesetzesvertretende Verordnungen bedarf der Bundesrat einer ausdrücklichen Delegationsnorm (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 143 S. 32). Das Kriterium der Unterscheidung von selbstständigen und unselbstständigen Verordnungen liegt darin, ob sich die Rechtsgrundlage der Verordnung in der Verfassung oder in einem Gesetz findet. Unselbstständige Verordnungen beruhen auf einer Er- mächtigung zur Rechtsetzung in einem Gesetz (vgl. ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 146 und 150 S. 33). Die

C-4831/2012 Seite 13 Gesetzesdelegation ist nur zulässig, wenn die Gesetzesdelegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, die Delegationsnorm in einem Gesetz enthalten ist, die Delegation sich auf eine bestimmte, genau um- schriebene Materie beschränkt und die Grundzüge der delegierten Mate- rie in einem Gesetz umschrieben sind (vgl. BGE 134 I 322 und 128 I 113). 2.2.3 Bei Art. 98 UVV – welche sich auf Art. 75 UVG stützt – handelt es sich um eine unselbstständige Verordnungsbestimmung des Bundesra- tes. Bei solchen Verordnungen prüft das Bundesgericht, ob sich der Bun- desrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse ge- halten hat. Wird diesem vom Gesetzgeber ein sehr weiter Spielraum für die Regelung eingeräumt, so ist er für das Bundesgericht verbindlich. Es muss sich auf die Kontrolle beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der Gesetzesdelegation offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 133 V 42 E. 3.1 und 131 II 562 E. 3.2). 2.2.4 Da die in Art. 75 Abs. 1 UVG normierte Delegation an den Bundes- rat verfassungsmässig nicht ausgeschlossen ist, die Delegationsnorm von Art. 98 UVV und die Grundzüge des Wahlrechts in Art. 75 Abs. 1 UVG enthalten sind und sich die in dieser gesetzlichen Bestimmung nor- mierte Delegation auf das Wahlrecht von Kantonen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften für die Versicherung ihres Personals beschränkt, sind die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Gesetzesdelegation kumulativ erfüllt. Art. 98 UVV ist mit Art. 75 UVG vereinbar, denn – obwohl Art. 75 UVG dem Verordnungsge- ber einen relativ weiten Ermessensspielraum für die Regelung des Wahl- rechts einräumt – fällt die umstrittene Verordnungsvorschrift von Art. 98 UVV nicht aus dem Rahmen der dem Bundesrat in Art. 75 UVG delegier- ten Kompetenzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich Art. 98 UVV somit weder als gesetzwidrig noch als rechtsungleich oder willkürlich (vgl. zum Ganzen BGE 114 V 298 E. 4 mit Hinweisen). Bei die- sem Ergebnis nicht weiter von Relevanz ist, ob der Suva als eine dem Bundesrat unterstellte Verwaltungseinheit eine vorfrageweise Überprü- fung des Verordnungsrechts auf seine Übereinstimmung mit Gesetzes- recht zusteht resp. sie zur Rüge, Art. 98 UVV widerspreche Art. 75 UVG, befugt ist. 2.3 Betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2012 organisatorische Selbstständigkeit besitzt, ergibt sich Folgendes:

C-4831/2012 Seite 14 2.3.1 Betreffend die in Art. 75 Abs. 2 UVG erwähnte "Einheit" findet sich in Art. 98 Abs. 1 UVV eine Umschreibung. Demnach ist massgebend, ob Zweige der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Betriebe – damit sie eine Einheit bilden – organisatorisch selbstständig sind. Eine tech- nisch-organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheit bildet ge- mäss Lehre Merkmal der öffentlich-rechtlichen Anstalt (vgl. ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1316 S. 302). Selbststän- dige öffentlich-rechtliche Anstalten sind Anstalten, die mit eigener Rechts- persönlichkeit ausgestattet sind (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1320 S. 303). Autonomie liegt vor, wenn einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ein verhältnismässig grosses Mass an administrativer Selbstständigkeit, d.h. Entscheidungsfreiheit, zukommt. Die Anstalt bzw. die Anstaltsleitung kann im gesetzlichen Rahmen selber darüber entscheiden, wie sie die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben erfüllen will. Ihr steht insbesondere das Recht zur Regelung organisatori- scher Fragen sowie der Beziehungen zwischen Anstalt und Anstaltsbe- nützern zu. Hinsichtlich dieser Fragen kann sie auch rechtsetzend tätig werden und Anstaltsverordnungen (Rechts- und Verwaltungsverordnun- gen) erlassen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1326 S. 304). 2.3.2 Das A._______ ist seit 1. Januar 2012 ein Unternehmen des Kan- tons B._______ in der Form einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in I._______ (vgl. § 1 und 2 des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons B._______ vom 16. Februar 2011 [ÖSpG]; systematische Sammlung Nr. 331.100; abrufbar unter www.gesetzes-sammlung.b..ch; zuletzt besucht am 25. Februar 2014). Gemäss § 5 Abs. 1 ÖSpG sind die Orga- ne des öffentlichen Spitals der Verwaltungsrat (Bst. a), die Spitalleitung (Bst. b) und die Revisionsstelle (Bst. c). Laut § 11 Abs. 1 ÖSpG ist der Regierungsrat im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse berechtigt, Aus- künfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen. Er nimmt Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle, genehmigt auf Antrag des Ver- waltungsrates die Jahresrechnung und entscheidet auf Antrag des Ver- waltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes (§ 11 Abs. 2 ÖSpG). Dem A. wird zur Erfüllung seiner Aufgabe vom Kanton B._______ ein Dotationskapital gewährt und jenes verfügt über eine an- gemessene Eigenkapitalquote (§ 15 Abs. 1 und 2 ÖSpG) sowie über ei- genes Vermögen (§ 17 ÖSpG). Mit Blick auf diese sowie weitere Geset- zesbestimmungen, insb. betreffend Aufgaben des Verwaltungsrats und der Spitalleitung (§ 7 und 9 ÖSpG), der Haftung (§ 20 ÖSpG) und der

C-4831/2012 Seite 15 Verantwortlichkeit (§ 21 ÖSpG), ist die Voraussetzung der organisatori- schen Selbstständigkeit gemäss Art. 98 Abs. 1 UVV ohne weiteres erfüllt. 2.4 Es stellt sich weiter die Frage, ob aufgrund der Neuorganisation gestützt auf Art. 98 Abs. 2 UVV – wie vom Beschwerdeführer behauptet – eine selbstständige und autonome Wahl der Versicherungsträgerin gestattet ist. 2.4.1 Entgegen der Auffassung der Suva erfasst Art. 98 Abs. 2 UVV nicht nur originär neue Verwaltungstätigkeit, sondern diese Verordnungsbe- stimmung zielt darauf ab, neu geschaffenen Verwaltungs- und Betriebs- einheiten ein Wahlrecht betreffend Unfallversicherer zu gewähren. Wie vorstehend bereits dargelegt, wurde das A._______ per 1. Januar 2012 neu organisiert und als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt aus- gestaltet (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Bei der Entlassung in die Selbstständig- keit handelte es sich aufgrund der neu gewonnenen Autonomie nicht bloss um einen Wechsel des Rechtskleids im Sinne einer Umwandlung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Spitäler bei der Suva als Versicherte mit eigener Kundennummer geführt wurden. Weiter führen bei diesem Ergebnis auch die Verweise der Suva auf die Bildung eines Prä- mienkonzerns und auf selbstständige Korrespondenz des Spitals mir ihr betreffend Unfallmeldungen ins Leere. 2.4.2 Wie im Gutachten von PD Dr. iur. H._______ betreffend das D._______ – was auch für das A._______ gilt – in korrekter Weise ausge- führt worden war, erhielt der Beschwerdeführer autonome Gestaltungs- und Reaktionsmöglichkeiten, und die strategische Führung erfolgt durch den Verwaltungsrat. Das A._______ wurde mit der Neuorganisation in or- ganisatorischer Hinsicht ohne Zweifel vom Kanton B._______ gelöst. Nicht zu beanstanden sind darüber hinaus auch die diesbezüglichen Aus- führungen des Beschwerdeführers. Es trifft zu, dass die Spitäler vor dem

  1. Januar 2012 nicht über derart viel Autonomie verfügten wie ab diesem Zeitpunkt durch die Neuorganisation. Das A._______ kann nun innerhalb seines Leistungsauftrages strategische Zielsetzungen verfolgen, und die Ausgliederung per 1. Januar 2012 ging über die rein rechtliche Verselbst- ständigung eines Verwaltungszweigs hinaus. Wenn – wie vorliegend – ein Spital wie das A._______ in die Autonomie entlassen wird, muss dieser Autonomie resp. Neuorganisation dergestalt Rechnung getragen werden können, dass der neu geschaffenen Verwaltungseinheit das Recht einzu- räumen ist, auch die obligatorische Unfallversicherung inskünftig neu sel-

C-4831/2012 Seite 16 ber zu regeln. Dies ergibt sich ohne weiteres aufgrund der massgeblichen Verordnungsbestimmung. Bereits der gesetzliche Wortlaut von Art. 98 Abs. 2 UVV – welcher Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet (vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3) – legt den Schluss nahe, dass das A._______ den Unfallversicherer zufolge der Neuorganisation neu hatte wählen können. Von diesem klaren Wortlaut dürfte nur dann ausnahms- weise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorlägen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben würde (vgl. BGE 137 V 13 E. 5.1). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersicht- lich. Da sich das Bundesgericht bei der Auslegung von Erlassen jedoch stets von einem Methodenpluralismus hat leiten lassen (vgl. BGE 137 V 20 E. 5.1), ist zur Ergänzung und Verdeutlichung des Wortlauts von Art. 98 Abs. 1 und 2 UVV auf die bundesrätliche Antwort vom 6. Juni 2011 auf die Interpellation J._______ (...) zu verweisen. Der Bundesrat hielt unter anderem fest, dass diejenigen Verwaltungen, die ihr Wahlrecht gemäss Art. 75 UVG bei Inkrafttreten des UVG ausgeübt hätten, nicht ein zweites Mal zwischen der Suva und einem Privatversicherer wählen könnten. Durch Gemeindefusionen könnten jedoch neue Einheiten entstehen, die noch nie eine Wahl getroffen hätten. Bei neuen Einheiten, die ihre einma- lige Wahl noch nicht getroffen hätten, könne somit auch die Suva eine Of- ferte für die obligatorische Unfallversicherung derjenigen Arbeitnehmer einreichen, welche nicht bereits obligatorisch bei der Suva versichert sei- en (abrufbar unter http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte. aspx?gesch_id=20113159; zuletzt besucht am 25. Februar 2014). Auf die Interpellation G._______ hin (...) orientierte der Bundesrat am 22. Febru- ar 2012 dahingehend, dass eine öffentliche Verwaltung dann als neue Einheit gelte, wenn sie als organisatorisch selbstständige Einheit mit ei- gener Rechnung neu geschaffen worden sei. Organisatorisch selbststän- dig sei eine Verwaltungseinheit nach den Materialien zur Verordnung na- mentlich dann, wenn sie eine eigene Rechnung führe. Nicht erforderlich sei, dass die neue Verwaltungseinheit eine Tätigkeit aufnehme, die vorher nicht wahrgenommen worden sei (abrufbar unter http://www.parlament. ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=.......; zuletzt besucht am 25. Februar 2014). Darüber hinaus wird diese Auffassung auch vom BAG geteilt (BB 14). 2.4.3 Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Wahlrecht ist schliess- lich auch auf BGE 139 V 58 (Urteil des BGer 9C_883/2012 vom 12. Feb- ruar 2013) zur verweisen. In diesem höchstrichterlichen Entscheid wurde unter anderem erwogen, dass ein Wechsel eines in die Selbstständigkeit entlassenen kantonalen Spitals von der kantonalen Ausgleichskasse zur

C-4831/2012 Seite 17 Ausgleichskasse eines regionalen zwischenberuflichen Verbandes zuläs- sig sei. Obwohl es in diesem Urteil um einen Wechsel der Ausgleichskas- se ging, der nach anderen gesetzlichen Grundlagen zu beurteilen war, steht diese Rechtsprechung im Einklang mit den Erwägungen im vorlie- genden Fall. 2.5 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es sich beim A._______ um eine Einheit im Sinne von Art. 98 Abs. 1 UVV handelt, weil die in dieser Verordnungsbestimmung normierte obli- gatorische Selbstständigkeit gegeben ist. Durch die per 1. Januar 2012 vorgesehene, grundlegende Umgestaltung wurde ein neuer Betrieb ge- schaffen, was zur Folge hat, dass auch Art. 98 Abs. 2 Satz 1 UVV erfüllt ist und dem A._______ betreffend Vergabe des Unfallversicherungs- schutzes ein Wahlrecht zustand. 3. In einem nächsten Schritt ist die Frage zu klären, ob das dem Beschwer- deführer zustehende Wahlrecht rechtskonform ausgeübt wurde. 3.1 Gemäss Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV ist den Vertretern der Arbeitneh- mer ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 13. September 2012 aus, dass ein Einbezug der Mitarbeitenden mit Blick auf die Notwendigkeit einer Ausschreibung und die kurze Frist per Ende 2011 kaum habe stattfinden können. Eine entsprechende Verletzung würde nicht zur Ungültigkeit der Wahl des Ver- sicherers führen. Die Vorinstanz dagegen vertrat in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2012 die Auffassung, unbestrittenermassen sei das Mitbestimmungsrecht nicht gewährt worden, weshalb das A._______ selbst bei (falscher) Annahme, dass ihm das Wahlrecht zustehe, über den 31. Dezember 2011 hinaus bei der Suva versichert wäre, weil das Wahl- recht nicht rechtskonform ausgeübt worden wäre. 3.2 Art. 98 Abs. 3 UVV besagt, dass für den Fall, dass eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausübt, ihre Arbeitnehmer bei der Suva versichert sind. Da in dieser Verordnungsbestimmung nur die verspätete Ausübung des Wahlrechts, nicht aber die Verletzung des Mit- bestimmungsrechts sanktioniert wird, kann entgegen der Meinung der Suva nicht davon ausgegangen werden, dass – bei rechtzeitiger Aus- übung des Wahlrechts – durch die Verletzung des Mitbestimmungsrechts die Arbeitnehmer weiterhin bei der Suva versichert wären. Vielmehr ist

C-4831/2012 Seite 18 davon auszugehen, dass es sich bei Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV um eine Ordnungsvorschrift handelt und der Verordnungsgeber bewusst und ge- wollt durch qualifiziertes Schweigen auf eine Sanktion bei Verletzung die- ser Vorschrift verzichtet hat. Es liegt mit anderen Worten diesbezüglich keine Lücke vor, und eine richterliche Lückenfüllung käme unter den ge- gebenen Umständen nicht in Frage (vgl. hierzu BGE 134 V 182 E. 4.1, 132 III 470 E. 5.1, 130 V 229 E. 2.3 und 125 V 8 E. 3). Insofern kann den Ausführungen der Suva, welche die Verletzung des Mitbestimmungs- rechts gemäss Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV unter die Rechtsfolgen von Art. 98 Abs. 3 UVV subsumiert haben will, nicht gefolgt werden. Dies gilt im Übrigen auch für den Einwand, das Wahlrecht sei nicht rechtzeitig (d.h. spätestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit) mittels Zustel- lung eines Versicherungsantrags an den gewählten Versicherer ausgeübt worden. Denn der entsprechende Antrag wurde von der Direktion des A._______ am 28. November 2011 und von Vertretern der Finanzverwal- tung B._______ am 29. November 2011 unterzeichnet (B-act. 13 Beilage 1). 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer durch die per 1. Januar 2012 erfolgte Umwandlung des A._______ von einer Dienststelle des Kantons B._______ in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersön- lichkeit berechtigt war, neu die E._______ mit der Durchführung der Un- fallversicherung zu betrauen. Demnach ist die Beschwerde vom 13. Sep- tember 2012, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Der angefoch- tene Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli 2012, welcher die Verfü- gung vom 24. November 2011 ersetzt hat, ist aufzuheben. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz sind aller- dings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind ebenfalls keine Kosten aufzuerle- gen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm be- kannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.

C-4831/2012 Seite 19 5.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver- bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. Da keine Kostennote eingereicht worden ist, ist diese aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fäl- len gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwäl- te/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 13. September 2012 wird, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 2'000.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm be- kannt zu gebendes Konto zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit

C-4831/2012 Seite 20 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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