B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4816/2019
Urteil vom 22. April 2020 Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A., (Kosovo) Zustelladresse: c/o B., vertreten durch Sabrie Abazi, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung der geleisteten Beiträge; Einspracheentscheid SAK vom 28. Juni 2019.
C-4816/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1947 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger (Vorakten 6; 45/3) und lebt im Kosovo. Er arbeitete in den Jahren 1988 und 1989 mit Unterbrüchen in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 60/2). B. Am 2. Mai 2012 (Vorakten 5) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Ausgleichkasse (SAK) zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an. Die SAK wies den Rentenantrag mit Verfügung vom 2. Au- gust 2012 (Vorakten 10) ab, stellte aber zunächst fest, dass der Beschwer- deführer Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 9'873.- hätte, sofern eine zwischenstaatliche Vereinbarung den Rentenexport vor- sehen würde. Nachdem die Anwendung des mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossenen Abkommens im Verhältnis zu Kosovo am 31. März 2010 geendet habe, gelte der Beschwerdeführer als Nichtvertragsausländer. Als Nichtvertragsausländer mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe er keine Rentenberechtigung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG, sodass der Antrag auf Rente abzuweisen sei. Daran hielt die SAK mit Einspracheent- scheid vom 1. Oktober 2012 (Vorakten 14) fest. Der Einspracheentscheid ist in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Datum vom 7. April 2017 (Vorakten 16) beantragte der Beschwerdefüh- rer die Rückvergütung der AHV-Beiträge. Die SAK sprach dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 1. Februar 2018 (Vorakten 21) einen Rückver- gütungsbetrag von Fr. 3'767.55 zu. Der Betrag wurde am 9. März 2018 überwiesen (Vorakten 23). Da der Beschwerdeführer dagegen opponiert hatte (Vorakten 25/5), nahm die SAK ergänzende Abklärungen zur Richtig- keit der im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) aufgeführten Einkom- men vor (Vorakten 27, 28, 30, 38, 39). Nachdem die Einwohnerkontrolle (...) mit Brief vom 3. Dezember 2018 (Vorakten 30) sinngemäss festhielt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1990 und 1991 nicht in (...) ge- meldet gewesen sei, und die Ausgleichskasse (...) mit Schreiben vom 20. März 2019 (Vorakten 41) der SAK mitteilte, dass der Versicherte nicht auf der Lohnmeldung 1990 und 1991 der C._______ AG (ehemals
C-4816/2019 Seite 3 D._______ AG), aufgeführt gewesen sei, wies die Vorinstanz mit Ein- spracheeintscheid vom 28. Juni 2019 (Vorakten 44) die Einsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte die Verfügung vom 1. Februar 2018. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2019 reichte der Beschwer- deführer am 18. September 2019 (BVGer act. 1) Beschwerde bei der SAK ein, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs- gericht weiterleitete (BVGer act. 2). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2019 sei aufzuheben und ihm nicht nur Fr. 3'767.55, sondern Fr. 9'873.- auszubezahlen, da das Abkommen zwischen der Republik Kosovo und der Schweizerischen Eid- genossenschaft am 1. September 2019 in Kraft getreten sei. E. Am 9. Oktober 2019 (BVGer act. 5) ersuchte das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführer eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22. Oktober 2019 (BVGer act. 7) nachgekommen. F. Aufforderungsgemäss (BVGer act. 10) sandte der Beschwerdeführer am 7. November 2019 (BVGer act. 13; Postaufgabe) dem Bundesverwaltungs- gericht eine Beschwerdeverbesserung samt Beilagen. G. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 (BVGer act. 17) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des ange- fochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung führte sie aus, es sei zu unterscheiden zwischen der hypothetischen Altersleistung und der Rückvergütung von AHV-Beiträgen. Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Rentenalters am 7. Juni 2012 keinem Staat mit geltendem Sozialver- sicherungsabkommen mit der Schweiz angehört habe, habe einzig eine AHV-Beitragsrückvergütung gewährt werden können. Zwischen dem 1. Ap- ril 2010 und dem 1. September 2019 hätten keine Altersleistungen zuge- sprochen werden können, egal ob in Form einer Rente oder einer einmali- gen Abfindung. H. Anlässlich der Replik vom 4. Februar 2020 (BVGer act. 19) und Duplik vom
C-4816/2019 Seite 4 5. März 2020 (BVGer act. 22) bestätigten die Parteien ihre bisherigen An- träge und deren Begrünung. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes- halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG. 2. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend am 7. April 2017; Vorak- ten 16) geltenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil BVGer C-5012/2014 vom 25. März 2015 E. 3.1). 2.1 Ausländer sowie ihre Hinterlassenen haben gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG grundsätzlich nur Anspruch auf eine Alters- oder Hinterlassenen- rente, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Satz 1). Satz 3 dieser Bestimmung behält namentlich ab- weichende zwischenstaatliche Vereinbarungen vor. 2.2 Eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit zwi- schen dem Kosovo und der Schweiz bestand seit dem 1. April 2010 nicht (BGE 139 V 263). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) trat erst
C-4816/2019 Seite 5 am 1. September 2019 in Kraft und somit nach dem Rückerstattungsantrag des Beschwerdeführers vom 7. April 2017 und dem Erlass des Einsprache- entscheides vom 28. Juni 2019. Das Sozialversicherungsabkommen findet demnach vorliegend keine Anwendung. Selbst wenn es anwendbar wäre, könnte der Beschwerdeführer keine Ansprüche daraus ableiten, da ge- mäss Art. 35 des Sozialversicherungsabkommens, dieses keine Leistungs- ansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten begründet. 2.3 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Satz 1). Satz 2 beauftragt den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten, insbesondere des Ausmasses der Rückvergütung. Dazu hat der Bundesrat die Verord- nung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV- AHV [SR 831.131.12]) erlassen. 2.3.1 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge – ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG – voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres ge- leistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist, und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rück- vergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vor- behältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). 2.3.2 Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszei- ten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen (Art. 6 RV-AHV). Nach Art. 7 RV-AHV geht der Anspruch auf Rückvergütung mit dem Tod des Berechtigten unter. Der Anspruch verjährt mit dem Ablauf von fünf Jah- ren seit dem Versicherungsfall. 2.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt.
C-4816/2019 Seite 6 2.4.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor- derlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 137 ff. AHVV [SR 831.101]). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Er- werbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30 ter Abs. 2 AHVG). 2.4.2 Versicherte können einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK- Auszug) und anschliessend eine Berichtigung verlangen (vgl. Art. 141 Abs. 1 und 2 AHVV). Wird kein IK-Auszug (oder keine Berichtigung) ver- langt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Kontenberichtigung nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a; Urteil BGer 9C_899/2010 vom 15. De- zember 2010 E. 2.1). 2.4.3 Weiter kann nach der Rechtsprechung eine Eintragung im IK gestützt auf Art. 30 ter Abs. 2 AHVG nur erfolgen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Arbeitgeber die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abge- zogen hat oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben (BGE 117 V 261 E. 3.a; Urteil BGer 9C_374/2015 vom 24. September 2015 E. 4 m.w.H.). 2.4.4 Der geforderte volle Beweis zur Berichtigung von IK-Eintragungen schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Be- weislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b - d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile EVG [heute Bundesgericht] H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 so- wie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). 3. Dem Argument des Beschwerdeführers, er habe Anspruch auf die Auszah- lung von Fr. 9’873.-, und nicht nur auf Fr. 3’767.55, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den Fr. 9’873.- um den Betrag handelt, der auszuzahlen gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz ge- habt hätte oder damals eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestanden
C-4816/2019 Seite 7 hätte, was gerade nicht zutrifft, weshalb dieser Betrag hypothetisch ist und darum keinen Anspruch begründet. Mit Einspracheentscheid vom 1. Okto- ber 2012 (Vorakten 14) wurde denn auch rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Altersrente hat. Von der Altersrente ist, wie die Vorinstanz zurecht vorbrachte, die Rückvergütung der Beiträge zu unterscheiden. Der im abweisenden Einspacheentscheid vom 1. Oktober 2012 errechnete Betrag von Fr. 9’873.- stellt den Barwert einer allfälligen Altersrente dar, auf welche vorliegend gemäss rechtskräf- tigem Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2012, wie erwähnt, kein An- spruch besteht, und entspricht nicht den einbezahlten Beiträgen (Urteil des BVGer C-1120/2017 vom 11. Juni 2014 E. 4.1). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für eine Rückvergütung der Beiträge sind vorlie- gen mangels Wohnsitz in der Schweiz und mangels Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens erfüllt. 4.2 Nachforschungen der Vorinstanz ergaben, dass die Eintragungen im individuellen Konto korrekt und vollständig sind (Vorakten 30, 41). Entspre- chend wurde vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren denn auch nicht mehr geltend gemacht, dass Eintragungen fehlen würden. 4.3 Der Rückvergütung unterliegen sowohl die vom Arbeitnehmer als auch die vom Arbeitgeber entrichteten Beiträge (vgl. Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 und Art. 13 AHVG; eine allfällige Reduktion gemäss Art. 4 Abs. 3 - Abs. 5 RV-AHV steht vorliegend nicht in Frage). In den Jahren 1988 und 1989 betrug der Beitragssatz 4.2% (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG in der ab 1. Juli 1975 geltenden Fassung), bzw. insgesamt 8.4%. Für den Beschwer- deführer wurden somit folgende Beiträge entrichtet: 1988: Fr. 1'829.016 (Fr. 21’774.- x 8.4%) => rund Fr. 1’829.00 1989: Fr. 1'938.552 (Fr. 23’078.- x 8.4%) => rund Fr. 1’938.55 Die Summe der in den Jahren 1988 und 1989 geleisteten Beiträge beträgt Fr. 3’767.55. Dies ergibt den Betrag, der dem Beschwerdeführer zurückzu- vergüten ist und von der Vorinstanz bereits am 9. März 2018 überwiesen wurde (Vorakten 23). Die vorinstanzliche Berechnung der Rückvergütungs- summe erweist sich demnach als korrekt. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheent- scheid nicht zu beanstanden ist. Hingegen erweist sich die Beschwerde als
C-4816/2019 Seite 8 offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG voll- umfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu be- stätigen ist. 6. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4816/2019 Seite 9 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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