B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4793/2013
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 4 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Mathis, MSG Rechtsanwälte & Notare AG, Vorstadt 32, Postfach 4755, 6304 Zug, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4793/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste im Juli 1993 in Missachtung einer bestehenden Einreise- sperre in die Schweiz ein, wo er am 1. Oktober 1993 eine hierzulande niederlassungsberechtigte Landsfrau heiratete. In der Folge erhielt er vorerst eine Kurzaufenthalts- und auf den 5. Januar 1994 hin dann eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde regelmässig verlängert, letztmals bis zum 18. Februar 2006. Aus der Ehe ging ein Sohn (geb. 1993) hervor. Ein zweiter Sohn aus einer früheren Beziehung des Beschwerdeführers (geb. 1988) lebt ebenfalls mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. B. Während seiner Anwesenheit hierzulande gab der Beschwerdeführer wiederholt zu Klagen Anlass. So erwirkte er in der Zeitspanne von 1993 bis 2010 insgesamt 14 strafrechtliche Verurteilungen. Nebst Verfehlungen im Bagatellbereich figurierten darunter auch gravierendere Verstösse (z.B. Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, betrüge- rischer Konkurs und Pfändungsbetrug sowie Urkundenfälschung). Zuletzt wurde er vom Obergericht des Kantons Luzern am 1. Dezember 2009 wegen mehrfacher Veruntreuung, Anstiftung zur Drohung und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und drei Wochen, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt (bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2010 vom 2. Juli 2010). Als Zusatz- strafe zum obergerichtlichen Urteil erging am 2. Februar 2010 eine Straf- verfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern wegen Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (ohne zusätzliche Be- strafung). Zudem häufte der Beschwerdeführer in all den Jahren immer mehr Schulden an. So belief sich das Total der in Betreibung gesetzten Beträge am 4. April 2012 gemäss einem entsprechenden Betreibungsre- gisterauszug des Betreibungsamtes X._______ auf Fr. 314'381.10 und es bestanden zu jenem Zeitpunkt Verlustscheine in der Höhe von Fr. 656'164.35. Aufgrund seiner Delinquenz und der zunehmenden Verschuldung wurde der Beschwerdeführer von der kantonalen Migrationsbehörde in den Jah- ren 2000, 2001 sowie 2003 verwarnt. C. Am 20. Juni 2011 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern das
C-4793/2013 Seite 3 vom 6. Februar 2006 datierende Gesuch des Beschwerdeführers um Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Mit gleicher Verfügung wurde die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgelehnt und der Betrof- fene aus der Schweiz weggewiesen. Dagegen wehrte er sich erfolglos beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (Entscheid vom 20. April 2012) und anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Luzern (Urteil vom 9. Oktober 2012). Das Bundesgericht wies eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 3. Juni 2013 in letzter Instanz ab (Urteil 2C_1128/2012). Der Ausreiseaufforderung der kantonalen Migrationsbehörde kam der Be- schwerdeführer innert der angesetzten Frist (14. Juli 2013) nach. Bereits zuvor, am 11. Juni 2013, war ihm im Hinblick auf die Absicht derselben Behörde, beim BFM ein Einreiseverbot zu beantragen, das rechtliche Gehör gewährt worden. Der Parteivertreter machte vom Äusserungsrecht am 18. Juni 2013 Gebrauch. D. Am 21. Juni 2013 verhängte das BFM gegenüber dem Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot mit Gültigkeit ab dem 15. Juli 2013. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung dieser Massnahme im Schen- gener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. Die Fernhaltemassnahme wurde damit begründet, der Beschwerdeführer sei vom Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 1. Dezember 2009 wegen mehrfacher Veruntreu- ung, Anstiftung zur Drohung und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und drei Wochen (unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von vier Jahren) verurteilt worden. Ausserdem habe er betrieben werden müssen und es bestünden Verlustscheine. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Juni 2011 habe ihm das Migrationsamt des Kantons Luzern die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert. Angesichts dieses schweren Verstosses und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung er- scheine der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angezeigt. Private Interessen, wel- che das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen zu überwiegen vermöchten, ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend ge- macht worden. Was die familiäre Situation anbelange, so stehe der be- troffenen Person gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG die Möglichkeit offen, die
C-4793/2013 Seite 4 zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu bean- tragen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2013 an das Bundesverwal- tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei um mindestens drei Jahre zu reduzieren und maximal bis zum 14. Juli 2015 auszusprechen. Hierzu lässt er im Wesentlichen vorbringen, angesichts des langen Voraufenthalts in der Schweiz und seiner stabilen familiären Verhältnisse würde das Einreiseverbot für ihn, der hierzulande bestens in- tegriert gewesen sei, einen massiven Eingriff in das grundrechtlich ge- schützte Privat- und Familienleben darstellen. Die Vorinstanz habe zu wenig berücksichtigt, dass das Obergericht des Kantons Luzern am
C-4793/2013 Seite 5 Der Replik war ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 9. September 2011 beigelegt. H. Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Amtes für Migration des Kantons Luzern – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sin- ne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
C-4793/2013 Seite 6 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie 2011/1 E. 2). 3. In formeller Hinsicht rügt der Parteivertreter, die Vorinstanz habe ein Ein- reiseverbot mit der maximalen Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 4 AuG verfügt, diese Maximaldauer aber mit keinem Wort begründet. Damit erhebt er implizit die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht. 3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des An- spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten las- sen und es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachge- recht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragwei- te des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorg- fältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 f.; BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BVGE 2009/35 E. 2.2.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; ebenso LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 4 ff. und insb. Rz. 9 ff. zu Art. 35 VwVG). 3.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorin- stanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen ge- nügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Par- tei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt,
C-4793/2013 Seite 7 sich dazu zu äussern (vgl. KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 VwVG mit Hinweisen). 3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist in der Tat eher summarisch gehalten. Mit der Nennung der gravierendsten strafrechtli- chen Verurteilung sowie den Hinweisen auf die bestehenden Betreibun- gen und Verlustscheine hat die Vorinstanz im Ansatz aber konkretisiert, warum der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung verstossen hat und diese in ihren Augen nach wie vor gefährdet. Ebenso lässt sich der Begründung entnehmen, dass eine Interessenab- wägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem Einreisebot einer- seits und den geltend gemachten privaten Interessen andererseits statt- gefunden hat, wenn auch in sprachlich nicht eben geglückter Ausdrucks- form. Dies erweist sich im dargelegten Kontext, zusammen mit den Erläu- terungen in der Vernehmlassung, als ausreichend. Klarzustellen wäre an dieser Stelle, dass das BFM entgegen der Auffassung des Rechtsvertre- ters vorliegend nicht die maximale Dauer ausgeschöpft hat. Gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG kann das Einreiseverbot nämlich auch für länger als fünf Jahre verfügt werden, sofern die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar- stellt. In Bezug auf die Dauer der Massnahme bedurfte es insoweit nicht einer spezifizierteren Begründung. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift vom 26. August 2013 angerufene Art. 67 Abs. 4 AuG bezieht sich derweil auf vom Bundesamt für Polizei (fedpol) verhängte Fernhaltemassnahmen und kann hier zum vornherein nicht herangezo- gen werden. Das BFM ist seiner Begründungspflicht demnach in (knapp) genügender Weise nachgekommen. 4. Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ANAG (BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttre- ten eingeleitet wurden, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die – wie vorliegend – zum Teil noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andau- ern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrau- ensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. HÄFELIN ET AL., Allge- meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 337 ff.).
C-4793/2013 Seite 8 5. 5.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot voll- ständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5). 5.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti- gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Die Verhängung eines Ein- reiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Ge- fährdung an. Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhal- ten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.3 Nach Massgabe der Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Ge- neration (SIS II), Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23 (nachfol- gend SIS-II-VO) – die per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsüber- einkommens (SDÜ), Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62 abge- löst haben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-
C-4793/2013 Seite 9 VO) – wird ein Einreiseverbot gegen Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO nach der Bedeutung des Falles im SIS ausge- schrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten kön- nen einer solchen Person aus humanitären Gründung oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen- Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 6. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt kam. Zuletzt musste er wegen mehrfacher Verun- treuung, Anstiftung zur Drohung und mehrfacher Urkundenfälschung (Ur- teil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 1. Dezember 2009) sowie wegen Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilli- gung (Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 2. Februar 2010) strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden (siehe Sachver- halt Bst. B vorstehend). Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind damit ohne Zwei- fel erfüllt. Ausserdem hat der Betroffene über einen längeren Zeitraum hinweg und in erheblichem Ausmass Schulden angehäuft und damit fi- nanzielle Verpflichtungen – öffentlich- wie privatrechtlicher Natur – nicht erfüllt. Das Bundesgericht wertet das Nichtbezahlen von Schulden, wenn diese wie vorliegend einen bedeutenden Umfang erreichen, als einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (vgl. etwa BGE 122 II 385 E. 3b S. 390 f. oder das in dieser Angelegenheit im Aufenthaltsverfahren er- gangene Urteil des Bundesgerichts 2C_1128/2012 vom 3. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat demnach auch unter die- sem Blickwinkel Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Der Parteivertreter, der für seinen Mandanten lediglich eine Befristung der Massnahme auf höchstens zwei Jahre verlangt, scheint dies zumindest dem Grundsatze nach zu aner- kennen. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
C-4793/2013 Seite 10 mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver- fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL, a.a.O., Rz. 613 ff.). 7.2 Wie angetönt, hat der Beschwerdeführer wiederholt und zum Teil nicht unerheblich gegen strafrechtliche und weitere gesetzliche Vorschriften verstossen. Der Missachtung solcher Normen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zu. Das Fehl- verhalten des Betroffenen wiegt angesichts der Anzahl sowie der Art von einzelnen dieser Delikte (z.B. mehrfache Veruntreuung, wiederholte Ur- kundenfälschung und mehrmaliges Führen eines Personenwagens in an- getrunkenem Zustand) denn objektiv nicht leicht. Namentlich das gene- ralpräventiv motivierte Interesse, die gesetzliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis gegenüber ausländischen Personen zu schützen, ist in diesem Zusammenhang als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstel- lationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). 7.3 Auch in subjektiver Hinsicht ist das massnahmeauslösende Fehlver- halten des Beschwerdeführers, insbesondere mit Blick auf die gravie- rendste Verurteilung vom 1. Dezember 2009, alles andere als leicht zu taxieren. Aufgrund der Deliktsintensität über mehrere Jahre hinweg ging das Obergericht des Kantons Luzern im diesbezüglichen Strafurteil, das eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und drei Wochen nach sich zog, von einem erheblichen Verschulden aus. Erschwerend kommt die jahrelange Vernachlässigung finanzieller Verpflichtungen in beträchtli- chem Ausmass hinzu. Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung einer Fernhaltemassnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an einer längeren, zeit- lich befristeten Fernhaltung grosses Gewicht beizumessen.
C-4793/2013 Seite 11 7.4 Was auf Beschwerdeebene dagegen vorgebracht wird, ändert daran nichts. So kommt dem Umstand, dass das Obergericht des Kantons Lu- zern den Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten und drei Wochen bedingt erliess, nicht die Bedeutung zu, welche ihm der Parteivertreter beimisst. Strafrechtliche Sanktionen und migrationsrechtliche Massnah- men verfolgen unterschiedliche Ziele und Zwecke (vgl. dazu BGE 130 II 493 E. 4.2 S. 500 f.). Vor dem Hintergrund der vorzunehmenden umfas- senden Interessenabwägung kommt der Migrationsbehörde ein im Ver- gleich zu den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungs- massstab zu (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132). Abgesehen davon schliessen die Strafjustizbehörden bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs durch die Bestimmung einer Probezeit nicht jegliche Rück- fallgefahr aus (siehe Urteil des BVGer C-4620/2011 vom 12. März 2013 E. 7.3). 7.5 Auch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers und den daraus gezogenen Schluss, es bestehe kein Anlass, von künftigen Delik- ten auszugehen, gilt es in mehrfacher Hinsicht zu relativieren. So hat der Betroffene über eine lange Periode hinweg – ohne Rücksicht auf erfolgte (bedingte) Geld- oder Freiheitsstrafen bzw. Bussen – regelmässig weiter- delinquiert. Die Verwarnungen der kantonalen Migrationsbehörde und das stabile familiäre Umfeld liessen ihn hierbei unbeeindruckt. Die Delinquenz wurde nach den strafgerichtlichen Feststellungen in einem Fall (Anstif- tung zur Drohung) sogar während der laufenden Strafuntersuchung und nach der Haftentlassung aufrecht erhalten (siehe auch das in dieser An- gelegenheit im Aufenthaltsverfahren ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_1128/2012 vom 3. Juni 2013 E. 2.2). Deliktsfrei lebt der Beschwerde- führer gemäss dem nachgereichten Strafregisterauszug erst seit dem 26. November 2008. Der fragliche Zeitraum erscheint – verglichen mit dem bisherigen deliktischen Verhalten – als zu kurz bemessen, um an- nehmen zu können, der Beschwerdeführer werde sich künftig an die gel- tende Rechtsordnung halten. Die Probezeit lief im Übrigen erst vor weni- gen Monaten ab. Kein entlastendes Argument stellt im vorliegenden Zusammenhang so- dann die Tatsache dar, dass der Beschwerdeführer weder ein Verbrechen gegen Leib und Leben noch Verstösse gegen das Betäubungsmittelge- setz begangen hat, verhängte das BFM doch kein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren. Dementsprechend ging es auch nicht von einer qualifizierten Gefahrenlage im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG aus (siehe dazu ergänzend E. 3.3 weiter vorne). Nicht günstiger präsen-
C-4793/2013 Seite 12 tieren sich die finanziellen Perspektiven, erscheint eine Befriedigung der Gläubiger in der Schweiz angesichts der enormen Höhe der hierzulande angehäuften Schulden sowie der trotz gewisser Abzahlungsbemühungen wenig verheissungsvollen Entwicklung der diesbezüglichen Ausstände über all die Jahre hinweg (schwankend und ohne erkennbare positive Trendwende) doch so oder so unrealistisch. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die Akten der kantonalen Migrationsbehörde. Sowohl aus general- wie aus spezialpräventiven Überlegungen besteht mithin ein er- hebliches öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer mit einem Einrei- severbot von der verhängten Dauer zu belegen. 8. An persönlichen Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, seine Gattin sowie die beiden Söhne lebten (mit Niederlassungsbewilligungen) in der Schweiz. Ausserdem verweist er auf den Voraufenthalt und seine angeb- lich gute Integration hierzulande. 8.1 Wie vom BFM in der Vernehmlassung angetönt, ist ein Zusammenle- ben der Familie hier nicht erst durch die verhängte Fernhaltemassnahme, sondern in erster Linie durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung verunmöglicht. Allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Famili- enlebens können im vorliegenden Zusammenhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts näm- lich nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätz- lich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungser- teilung das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre. Die kantonale Migrationsbehörde hat es am 20. Juni 2011 abgelehnt, die Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern (letztinstanzlich bestä- tigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2013). Die Pflege regelmässiger Kontakte zu den engsten Familienangehörigen in der Schweiz scheitert damit bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht (zum Ganzen vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Abgesehen davon sind die beiden Söhne inzwischen volljährig, weshalb eine Berufung auf den Schutz des Familienlebens in dieser Hinsicht ohnehin entfiele. Im Aufenthaltsverfahren abgehandelt wurden ferner die Aspekte des Vorauf- enthalts und der Integration; sie bilden ebenfalls nicht Verfahrensgegen- stand.
C-4793/2013 Seite 13 8.2 Eine weitere Milderung der mit der angefochtenen Verfügung verbun- denen Einschränkungen ergibt sich daraus, dass die Wirkungen des Ein- reiseverbots nicht darin bestehen, dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Massnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahe ste- henden Personen in der Schweiz schlichtweg zu untersagen. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus humanitären oder anderen wichti- gen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordne- ten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Sus- pension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 mit Hinweis). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen werden. Daneben ist es der aus dem selben Kultur- kreis stammenden Gattin und den zwei erwachsenen Söhnen zumutbar, den Beschwerdeführer im Heimatland zu besuchen und den Kontakt mit- tels Telefon und sonstiger Kommunikationsmittel (Videotelefonie, Brief- verkehr, etc.) aufrecht zu erhalten. 9. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf fünf Jahre be- fristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berück- sichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnis- mässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung darstellt. 10. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit al- ler Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie er- wähnt, bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der ausgeschrie- benen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Vorausset- zungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots sind demnach erfüllt.
C-4793/2013 Seite 14 11. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lich- te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 15
C-4793/2013 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 30. September 2013 in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) – das Amt für Migration des Kantons Luzern ad [...] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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