B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4792/2012, C-4817/2012

U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 4

Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

  1. A._______, Schweiz, vertreten durch Prof. Dr. Pascal Grolimund, Advokat, Keller- hals Anwälte, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel,
  2. B._______, Schweiz, vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann, WENGER PLATT- NER Rechtsanwälte, Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel, Beschwerdeführende,

gegen

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand

Unterstellung/Neueinreihung, Einspracheentscheid der Suva betreffend das B._______.

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss den Auszügen des Kantonsblattes C._______ (im Folgenden: C.) vom 4. August und 10. September 2011 schrieben die D., das E._______ sowie das B._______ (im Folgenden: B._______ oder Beschwerdeführer 2) im Rahmen der Neuorganisation des Spitalwesens die obligatorische Unfallversicherung aus (Beschwer- debeilage [im Folgenden: BB] 1). An dieser Submission haben sich die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) und Privatversicherungsunternehmen beteiligt (BB 2). Mit Verfügungen vom 14. November 2011 wurde die Suva von der Aus- schreibung ausgeschlossen und der Zuschlag der A._______ (im Folgen- den: A._______ oder Beschwerdeführerin 1) erteilt (BB 3). Gegen beide Verfügungen resp. die öffentliche Ausschreibung erhob die Suva Rekurs beim Appellationsgericht C.; dieses Verfahren ist derzeit sistiert (BB 4). B. Am 24. November 2011 erliess die Suva eine Verfügung, mit welcher sie das B. zwangsweise der Versicherungspflicht unterstellte. Zu- sammenfassend führte sie zur Begründung dieses Entscheids aus, eine blosse organisatorische Umwandlung des B._______ von einer Dienst- stelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons C._______ löse keinesfalls eine Berechtigung aus, den Unfallversicherer neu zu wählen; in Ermangelung eines bestehenden Wahlrechts sei das Personal weiter- hin bei der Suva unfallversichert (BB 5). Hiergegen liessen die A., vertreten durch PD Dr. Pascal Grolimund, am 21. Dezember und das B., vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann, am 23. De- zember 2011 Einsprache erheben (BB 6 und 7). C. Mit Entscheid vom 27. Juli 2012 wurden der beantragten Beiladung der A._______ unpräjudiziell stattgegeben, der Antrag, das Einsprachever- fahren sei bis zum Vorliegen der Rekursentscheide des Appellationsge- richts C._______ zu sistieren, abgewiesen und die Einsprache vom 23. Dezember 2011 abgewiesen (BB 6). Zur Begründung wurde zusam- mengefasst ausgeführt, die per 1. Januar 2012 erfolgte Umwandlung des Spitals von einer Dienststelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kan- tons C._______ löse keinesfalls eine Berechtigung aus, den Unfallversi- cherer neu zu wählen. Der Kanton C._______ habe gestützt auf Art. 75

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) und der dazugehörigen Verordnung vor Inkraft- treten des UVG die Suva als Unfallversicherer gewählt. Diese Wahl sei unabänderlich. Art. 75 Abs. 1 UVG regle lediglich das Wahlrecht vor In- krafttreten des UVG am 1. Januar 1984 und lasse sich nicht auf den hier zu beurteilenden, aktuellen Sachverhalt anwenden. Das Spital resp. des- sen Personal seien bereits seit Inkrafttreten des UVG als selbstständige Verwaltungseinheit bei der Suva versichert und jenes bleibe auch nach dem 1. Januar 2012 Zweig der öffentlichen Verwaltung des Kantons C.. Selbst bei Berücksichtigung von Art. 98 Abs. 2 der Verord- nung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) bestünde kein Wahlrecht, weil nach der erwähnten Umwandlung sowohl der Aufgabenbereich, die betriebliche Organisation des Spitals wie auch die Zusammensetzung seines Personals keinerlei Änderungen erfahren hätten und keine neuen Einheiten im unfallversicherungsrechtli- chen Sinne entstanden seien. Die Tatsache, dass das Spital gestützt auf die rechtskräftige Verfügung vom 30. Dezember 1983 bereits seit 1984 ohne Unterbruch als selbstständige Verwaltungseinheit der Suva unter- stellt sei, sei offenbar von der Einsprecherin wie auch vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem von der F. (im Folgenden: F.) beigezogenen Gutachter übersehen worden. In Ermangelung eines aktuell bestehenden Wahlrechts sei das Personal des B. weiterhin von Gesetzes wegen bei der Suva unfallversichert. Da dem Spi- tal kein Wahlrecht im Sinn von Art. 98 Abs. 2 UVV zustehe, könne die Frage offenbleiben, ob die Wahl verordnungskonform ausgeübt worden sei. Auffallend sei insbesondere, dass das Spital weder behauptet noch bewiesen habe, dass es den Vertretern der Arbeitnehmenden ein Mitbe- stimmungsrecht eingeräumt habe (Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV). D. Betreffend das Beschwerdeverfahren C-4792/2012 lautet die Prozessge- schichte wie folgt: Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli 2012 liess die A., vertreten durch PD Dr. Pascal Grolimund, beim Bundesver- waltungsgericht mit Eingabe vom 12. September 2012 Beschwerde erhe- ben und beantragen, dieser Entscheid (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) und die Verfügung der Suva vom 24. November 2011 in Sachen Unterstel- lung/Neueinreihung des B. ab 1. Januar 2012 (Ziff. 2 der Rechtsbegehren) seien aufzuheben (Akten im Beschwerdeverfahren C- 4792/2012 [im Folgenden: B-act.] 1 und 5).

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 4 In formeller Hinsicht wurde unter anderem geltend gemacht, die A._______ als Beigeladene im vorinstanzlichen Verfahren sei zur Be- schwerde legitimiert. Ein aktuelles Interesse an der vorliegenden Be- schwerde bestehe insoweit, als nicht rechtsverbindlich feststehe, ob die A._______ selbstständig als Hauptpartei gegen die Unterstellungsverfü- gung der Suva Rechtsmittel ergreifen könne. In materieller Hinsicht wurde zur Begründung zusammengefasst ausge- führt, das B._______ sei per 1. Januar 2012 in eine selbstständige öffent- lich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt worden. Dabei sei eine neue Verwaltungseinheit entstanden, die sich durch um- fassende Autonomie auszeichne. Letztere zeige sich unter anderem in der finanziellen Letztverantwortung der Kliniken. Das B._______ verfüge neu über eigenes Vermögen. Es handle auf eigene Rechnung in die ei- gene Kasse. Damit zwingend verbunden sei eine umfassende Ausgaben- kompetenz, d.h. mithin die Kompetenz, die Geschäftspartner nach Wirt- schaftlichkeitserwägungen selbst auszuwählen. Nur so könne das Spital seine finanzielle Letztverantwortung wahrnehmen. Entsprechend sei aus heutiger Sicht ausgeschlossen, dass der Kanton C._______ autoritativ über die Versicherungsträgerin des B._______ entscheide. Diese Kompe- tenz falle vielmehr allein dem Spital zu. Das B._______ sei in einer Weise verselbstständigt worden, die eine selbstständige und autonome Wahl der Versicherungsträgerin verlange. Namentlich für solche Fälle sei Art. 98 Abs. 2 UVV geschaffen worden. Dieser räume neu geschaffenen Verwal- tungs- und Betriebseinheiten das Recht ein, innert einer bestimmten Frist eine eigene Versicherungslösung zu treffen, was das B._______ getan habe. Dabei habe es sich gegen die Suva und für die A._______ ent- schieden. Diese Wahl sei für die Suva verbindlich. Die von ihr dagegen vorgebrachten Argumente seien nicht zu hören. Eine ex lege Weitergel- tung der 1983 vom Regierungsrat vorgesehenen Versicherungslösung stünde der neu gewonnenen Autonomie des B._______ diametral entge- gen. Im Übrigen werde die Behauptung, die Suva habe das B._______ schon damals als eigene Verwaltungseinheit betrachtet, bestritten. Viel- mehr habe sie die Spitäler aus versicherungstechnischen Erwägungen mit einer eigenen Versicherungsnummer ausgestattet. Entgegen der Auf- fassung der Suva erfasse Art. 98 Abs. 2 UVV keineswegs nur originär neue Verwaltungstätigkeit. Vielmehr ziele die Bestimmung vorab auf staatliche Umstrukturierungsmassnahmen. Wenn ein Spital in die Auto- nomie entlassen werde, müsse dieser Autonomie resp. Neuorganisation Rechnung getragen werden, indem der neu geschaffenen Verwaltungs- einheit das Recht eingeräumt werde, ihre Angelegenheiten – und mithin

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 5 auch die obligatorische Unfallversicherung – inskünftig selbstständig zu regeln. Dass Art. 98 Abs. 2 UVV entsprechende Fälle von Neuorganisati- onen regeln wolle, folge schon aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift. Dies werde mithin auch in der bundesrätlichen Antwort vom 22. Februar 2012 auf die Interpellation G._______ (...) ausdrücklich bestätigt. Diese Auslegung werde auch vom BAG geteilt. Ihr folge auch PD Dr. H._______ in einem Gutachten vom 9. Dezember 2011 (BB 9). Alsdann handle es sich vorliegend nicht – wie von der Suva suggeriert – um einen blossen Wechsel des Rechtskleids. Vielmehr sei das B._______ per 1. Januar 2012 in die Autonomie entlassen worden. Der Kanton C._______ könne nur noch im Rahmen der Eigentümerstrategie und durch die Wahl des Verwaltungsrats Einfluss auf das B._______ nehmen. Die Verhältnisse seien insoweit mit einer privatrechtlichen Toch- tergesellschaft vergleichbar. Im Vergleich zur bisherigen Sach- und Rechtslage sei per 1. Januar 2012 somit eine neue Verwaltungs- und Be- triebseinheit geschaffen worden, der nach Art. 98 Abs. 2 UVV das Recht zukommen müsse, den Unfallversicherer selbst zu wählen. Entgegen der Behauptung der Suva sei Art. 98 UVV gesetzeskonform. Der Bundesrat sei gestützt auf Art. 75 UVG und seine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen berechtigt gewesen, den Tatbestand der Umstrukturierung auf Verordnungsstufe zu regeln. Abschliessend dürfe auch die submissionsrechtliche Verwirkungsfolge nicht unerwähnt bleiben. Es stehe ausser Zweifel, dass die Suva in voller Kenntnis aller relevanten Umstände darauf verzichtet habe, die Aus- schreibung selbst anzufechten. Diese sei erst aktiv geworden, als festge- standen habe, dass sie die Ausschreibung nicht gewinnen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts seien allfällige Mängel in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen unter Verwir- kungsfolge unmittelbar mit Rekurs gegen die Ausschreibung vorzubrin- gen, soweit deren Bedeutung und Tragweite für den Interessenten ohne weiteres erkennbar erscheinen würden. Diese Verwirkungsfolge könne die Suva nun nicht dadurch umgehen, dass sie im Nachhinein eine Un- terstellungsverfügung erlasse. Dieses Vorgehen sei als rechtsmiss- bräuchlich zu werten und verdiene keinen Rechtsschutz. Die Verfügung sei auch aus diesem Grund aufzuheben. D.a Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2012 wurde die A._______ – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 6 – aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Auf- forderung wurde nachgekommen (B-act. 4). D.b Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2012 wurde das B._______ zum Beschwerdeverfahren C-4792/2012 beigeladen; dieses erhielt Gelegenheit, innert Frist zur Beschwerde der A._______ vom 12. September 2012 Stellung zu nehmen (B-act. 6). D.c Mit Eingabe vom 22. November 2012 liess die A._______ beantragen, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen des B._______ (C- 4817/2012) zu vereinigen und dem B._______ sei Gelegenheit zu geben, nach Vorliegen der Stellungnahmen der Suva sowohl zu dieser wie auch zur Beschwerde im Verfahren C-4792/2012 Stellung zu nehmen; even- tualiter sei dem B._______ die Frist zur Stellungnahme bis zum 14. Ja- nuar 2013 zu verlängern (B-act. 7). D.d Mit prozessleitender Verfügung vom 30. November 2012 wurde dem B._______ die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 28. November 2012 abgenommen und das Fristerstreckungsgesuch der Vorinstanz vom 28. November 2012 gutgeheissen (B-act. 8 und 9). D.e In der Vernehmlassung vom 14. Januar 2013 beantragte die Suva, die Beschwerde vom 12. September 2012 sei abzuweisen und der Einspra- cheentscheid vom 27. Juli 2012 sei zu bestätigen. Das vorliegende Be- schwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren C-4817/2012 zu vereinigen (B-act. 10). Zur Begründung in materieller Hinsicht verwies die Suva auf die Erwä- gungen des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012 und auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2012 im Verfahren C-4817/2012, welche integrierende Bestandteile der vorlie- genden Eingabe bilden würden. Die Beschwerdeschrift der A._______ vom 12. September 2012 beinhalte keine neuen Vorbringen, weshalb sich seitens der Suva ergänzende Bemerkungen erübrigten.

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 7 E. Betreffend das Beschwerdeverfahren C-4817/2012 lautet die Prozessge- schichte wie folgt: Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli 2012 liess das B., vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann, beim Bundesverwal- tungsgericht mit Eingabe vom 13. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, dieser Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Akten im Beschwerdeverfahren C-4817/2012 [im Folgenden: AB-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, die Suva hätte vor der Ausschreibung eine Unterstellungsverfügung erlassen, die Aus- schreibung anfechten, das Verfahren sistieren lassen und selbst verfügen können. Die Suva behaupte zu Recht nicht, dass eine dieser drei Vorge- hensweisen für sie unzumutbar gewesen wäre. Sie könne nicht die Ver- fügung betreffend Ausschreibung in Rechtskraft erwachsen lassen, sich mit einem (auffällig tiefen) Angebot an der Ausschreibung beteiligen und dann, wenn sie die Ausschreibung nicht gewinne, eine Unterstellungsver- fügung erlassen. Die Unterstellungsverfügungen bezweckten vorliegend, die Erhebung eines versäumten Rechtsmittels "nachzuholen". Dazu sei das Institut der Unterstellungsverfügung offensichtlich nicht gedacht; sei- ne Verwendung durch die Suva sei rechts- und zweckwidrig. Was für eine nachträgliche, rechtsmissbräuchliche Anfechtung des Zuschlags (oder hier: des Ausschlusses) gelte, müsse für nachträgliche Unterstellungsver- fügungen genau so gelten. Es sei unbehelflich, wenn die Suva auf Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) verweise. Diese Bestimmung gebe der Suva sehr wohl ein Recht, Unterstellungsverfü- gungen zu erlassen. Sie erlaube ihr jedoch nicht, sich (rechtsmissbräuch- lich) über eine kantonale Verfügung (hier: Ausschreibung) hinwegzuset- zen. Die Spitäler hätten vorliegend das Wahlrecht auch in zulässiger Weise ausgeübt. Gemäss den vorstehenden Ausführungen sei diese Frage nicht mehr von Bedeutung; die Rechtswidrigkeit der Unterstellungsverfügungen ergebe sich bereits aus den vorstehenden Überlegungen. Das BAG habe mit E-Mail vom 1. November 2011 das Wahlrecht des B. bestä- tigt. Der Bundesrat habe sich in Beantwortung der parlamentarischen An- frage G._______ Nr. ... vom 22. Februar 2012 ebenfalls für eine breite Anwendung des Wahlrechts ausgesprochen. Zur gleichen Auffassung wie die Beschwerdeführer gelange schliesslich ein Gutachten von PD Dr. iur.

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 8 H._______ vom 9. Dezember 2011, welches die Spitäler vorliegend ins Recht legten. Entgegen den Ausführungen der Suva gehe es nicht um eine blosse Überführung einer Dienststelle in ein neues rechtliches Kleid, sondern um die Schaffung einer Anstalt mit einer erheblichen Autonomie. Diese hätten die Spitäler bisher nicht besessen. Die Schaffung der öffentlichen Spitäler gehe offensichtlich über die rein rechtliche Verselbständigung eines Ver- waltungszweigs hinaus. Die Voraussetzung nach Art. 98 UVV sei damit erfüllt. Daran ändere nichts, dass die Spitäler bei der Suva als Versicherte mit eigener Kundennummer geführt würden. Eine solche habe augen- scheinlich nur administrative Zwecke. Die Suva argumentiere auch wider- sprüchlich. Einerseits solle die Vergabe einer eigenen Versichertennum- mer im Jahre 1983 schon eine eigene Verwaltungseinheit geschafft ha- ben. Andererseits könne laut Suva nicht einmal die vollständige Verselb- ständigung per 1. Januar 2012 eine eigene Organisationshoheit mit Wahl- freiheit schaffen. Zum aushilfsweisen Vorbringen der Suva, Art. 98 UVV widerspreche Art. 75 UVG, sei zunächst festzuhalten, dass es fraglich erscheine, ob die Suva überhaupt zu dieser Rüge berechtigt sei. Sie stehe unter der Ober- aufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt werde (Art. 61 Abs. 3 UVG), und könne das Handeln ihres Aufsichtsorgans kaum in Fra- ge stellen und sich insbesondere durch Verfügungen nicht einfach über geltendes Verordnungsrecht hinwegsetzen. Das Argument der Suva sei auch in sachlicher Hinsicht unzutreffend. Art. 75 UVG sei keine rein inter- temporalrechtliche Bestimmung. Schliesslich gebe es auch keinen Grund, Art. 98 UVV per se restriktiv auszulegen. Der von der Suva angeführte Art. 76 UVG zeige vielmehr, dass Wechsel grundsätzlich möglich sein sollten. E.a Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2012 wurde der Beschwerde- führer 2 – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) – aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (AB-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (AB-act. 4). E.b Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2012 wurde das Frist- erstreckungsgesuch der Vorinstanz vom 6. November 2012 gutgeheis-

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 9 sen; die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung wurde bis zum 7. De- zember 2012 erstreckt (AB-act. 6 und 7). E.c In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2012 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde vom 13. September 2012 und die Bestäti- gung des Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012 (AB-act. 8). Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, eine orga- nisatorische Umwandlung des B._______ von einer selbstständigen Dienststelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons C._______ löse keinesfalls eine Berechtigung aus, den Unfallversicherer neu zu wählen, weil der Kanton C._______ bei Inkrafttreten des UVG die Suva als Unfallversicherer gewählt habe und diese Wahl unabänderlich sei. Das B._______ sei aufgrund dieser Wahl als kantonale Dienststelle der Suva unterstellt worden und sei bereits als solche eine in sich abge- schlossene, organisatorisch selbstständige Einheit mit eigener Spitalor- ganisation und -verwaltung gewesen. Deshalb sei es bei der Suva als se- parate Risikoeinheit mit eigener Betriebsnummer erfasst und als Mitglied des Prämienkonzerns akzeptiert worden. Das B._______ bleibe auch als öffentlich-rechtliche Anstalt ein Zweig der öffentlichen Verwaltung des Kantons C.. Art. 98 Abs. 2 UVV entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei deshalb nicht anwendbar. Das B. als öffent- lich-rechtliche Anstalt mit dem bisherigen (bereits bei der Suva versicher- tem) Personal erfülle die bisherigen Aufgaben und würde somit ohnehin keine neue Einheit mit neuen Aufgaben und neuem (nicht bei der Suva versicherten) Personal im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV darstellen. In Ermangelung eines aktuell bestehenden Wahlrechts sei das Personal des B._______ weiterhin von Gesetzes wegen bei der Suva unfallversichert. Hinzu komme, dass gemäss zwingender Bestimmung von Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV den Vertretern der Arbeitnehmer bei der Wahl des Versiche- rers ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen wäre. Im vorliegenden Fall sei dies unbestrittenermassen unterblieben. Somit wäre das B._______ selbst bei (falscher) Annahme, dass ihm ein Wahlrecht im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV zustehe, über den 31. Dezember 2011 hinaus bei der Su- va versichert, weil das Wahlrecht nicht rechtskonform (d.h. unter Missach- tung des obgenannten Mitbestimmungsrechts) ausgeübt worden wäre. Schliesslich werde vorsorglich in Abrede gestellt, dass das Wahlrecht rechtzeitig (d.h. spätestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit) mit- tels Zustellung eines schriftlichen Versicherungsantrags an den gewähl-

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 10 ten Versicherer ausgeübt worden wäre (vgl. Art. 98 Abs. 2 bis 4 UVV). Das B._______ habe keine entsprechenden Beweise offeriert. Im Übrigen habe sich die Suva in jeder Hinsicht rechtskonform verhalten. Dass sie sich vorsorglich am Ausschreibungsverfahren beteiligt habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal seitens des Kantons mit der Einleitung dieses Verfahrens vorgeprescht worden sei, ohne die Suva vorgängig fristgerecht und vollständig über den massgebenden Sachverhalt zu orientieren. Zum Erlass der Verfügung vom 24. November 2011 sei die Suva nicht nur berechtigt, sondern zwecks Durchsetzung des materiellen Unfallversicherungsrechts geradezu verpflichtet gewesen. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2013 wurden die Verfah- ren C-4792/2012 und C-4817/2012 vereinigt (B-act. 11 und AB-act. 10). Nach der Verfahrensvereinigung ergibt sich betreffend Prozessgeschichte weiter was folgt: G. Im Rahmen der Replik der A._______ vom 14. März 2013 (Beschwerde- verfahren C-4792/2012) liess die Beschwerdeführerin an den beschwer- deweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (B-act. 17). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die A._______ als Beigeladene sei zur Beschwerde gegen den negativen Einspracheent- scheid der Suva legitimiert (Verfahren C-4792/2012), was zwischen den Parteien unbestritten sei. Die am 24. November 2011 verfügte zwangsweise Unterstellung des B._______ sei unrechtmässig. Entgegen der Auffassung der Suva kom- me dem B._______ gestützt auf Art. 98 Abs. 2 UVV ein Wahlrecht hin- sichtlich des UV-Versicherungsträgers zu. Namentlich sei nochmals fest- gehalten, dass Art. 98 Abs. 2 UVV eine ausreichende gesetzliche Grund- lage für das Wahlrecht von verselbstständigten Verwaltungseinheiten bil- de, die Ausgliederung des B._______ in eine öffentlich-rechtliche Anstalt eine Verselbstständigung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV darstelle, die frühere versicherungsrechtliche Administration des Spitals seitens der Suva per se irrelevant sei für die Beurteilung von Art. 98 Abs. 2 UVV, Art. 98 Abs. 2 UVV klarerweise nicht nur Sachverhalte erfassen wolle, in de- nen originär neue Verwaltungstätigkeit aufgenommen werde und Art. 98 Abs. 2 UVV über die Einräumung des Mitbestimmungsrechts eine blosse

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 11 Ordnungsvorschrift darstelle. Weiter werde daran festgehalten, dass die Suva durch ihre Teilnahme an der Ausschreibung bzw. mangels Anfech- tung dieser ein allfälliges (in casu bestrittenes) Recht verwirkt hätte, sich auf die Gesetzwidrigkeit der Ausschreibung zu berufen. Angefügt sei, dass nebst dem Bestehen eines Wahlrechts auch die treu- widrige Teilnahme der Suva am Ausschreibungsverfahren gerügt worden sei und folglich Streitgegenstand bilde. Die Suva nehme zur Beschwerde der A._______ selbst nicht Stellung, sondern verweise auf ihre Be- schwerdeantwort vom 7. Dezember 2012 im parallelen Beschwerdever- fahren des B.. Daher sei zu dieser Beschwerdeantwort zu repli- zieren. H. Mit Replik des B. vom 14. März 2013 (Beschwerdeverfahren C- 4817/2012) liess der Beschwerdeführer 2 an den beschwerdeweise ge- stellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (B-act. 18). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Suva habe sich mit Art. 98 UVV kaum auseinandergesetzt. Diese sei verpflichtet, gelten- des Verordnungsrecht anzuwenden. Eine vorfrageweise Überprüfung des Verordnungsrechts stehe der Suva als eine dem Bundesrat unterstellte Verwaltungseinheit nicht zu. Dementsprechend sei sie vor Bundesverwal- tungsgericht nicht zur (unzutreffenden) Rüge befugt, Art. 98 UVV wider- spreche Art. 75 UVG. Massgebend sei Art. 98 Abs. 2 UVV und dessen Auslegung. "Neu geschaffen" heisse in diesem Zusammenhang nicht die Aufnahme einer neuen Tätigkeit; es genüge eine Tätigkeit, die bereits vorher wahrgenommen worden sei. Die Spitäler seien der Auffassung, "dass einzig die organisatorische Verselbstständigung per 1. Januar 2012 unter Art. 98 UVV relevant sein" könne. Dass die Spitäler per 1. Januar 2012 nicht organisatorisch selbstständig geworden seien, könne mit Blick auf die neuen gesetzlichen Grundlagen kaum ernsthaft behauptet wer- den. Dass sie heute noch ein "Zweig der öffentlichen Verwaltung des Kantons C._______" seien, sei unbestritten, treffe aber offensichtlich nicht die Rechtsfrage der organisatorischen Selbstständigkeit gemäss Art. 98 Abs. 1 und 2 UVV. Für die Frage der organisatorischen Selbstständig- keit könne nicht relevant sein, ob die Spitäler in Fragen von Unfallmel- dungen selbstständig korrespondiert hätten oder nicht. Auch nicht ent- scheidend könne die Zuweisung einer eigenen Versicherungsnummer der Spitäler sein. Im Jahre 1983 seien diese gemäss kantonalem Recht nicht rechtlich und organisatorisch selbstständig gewesen. Ihre Attribute der

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 12 Selbstständigkeit hätten sie per 1. Januar 2012 erhalten. Ebenso habe bis zur Verselbstständigung per 1. Januar 2012 keine Selbstständigkeit in versicherungstechnischer Hinsicht bestanden. Nur neu geschaffene Ver- waltungseinheiten hätten eine Wahl. 1983 hätten die Spitäler keine Wahl gehabt; sie seien auch nicht neu geschaffen worden. Per 2012 habe eine Wahl bestanden. Die Spitäler hätten eine solche rechtlich korrekt im Rahmen eines Beschaffungsverfahrens ausgeübt; dementsprechend sei- en die Unterstellungsverfügungen und Einspracheentscheide der Suva als rechtswidrig aufzuheben. Der Einbezug der Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter sei für die Ausübung des Wahlrechts nicht konstitutiv. Entspre- chend sei die Wahl der Spitäler auch unter diesem Gesichtspunkt gültig. I. In ihrer Duplik vom 24. Mai 2013 führte die Vorinstanz aus, mit den Repli- ken des B._______ und der A._______ vom 14. März 2013 werde nichts vorgebracht, das zu einer Änderung oder umfassenden Ergänzung der ausführlich begründeten Vernehmlassungen vom 7. Dezember 2012 und 14. Januar 2013 veranlassen würde. Unter Hinweis auf die dort gemach- ten Ausführungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, werde der Antrag auf Abweisung der Beschwerden erneuert (B-act. 22). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2013 schloss die Instrukti- onsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 23); die unaufgefordert vom Rechtsvertreters des B._______ eingereichte Eingabe vom 6. Februar 2014 (B-act. 24) ging im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 12. Februar 2014 (B-act. 25) zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin 1 und an die Vorinstanz. K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 109 Bst. a UVG in Verbindung mit Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 13 prinzipiell zuständig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversi- cherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht; eine Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 UVG ist vorliegend nicht gegeben. 1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.3 Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden. 1.4 Betreffend das Beschwerdeverfahren C-4792/2012 ist vorab zu prüfen, ob die A._______ beschwerdelegitimiert ist. 1.4.1 Laut Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. 1.4.1.1 Unbestrittenermassen wurde die Beschwerdeführerin 1 von der Suva mit Schreiben vom 5. April 2012 eingeladen, zur Einsprache des Rechtsvertreters des B._______ vom 23. Dezember 2011 gegen die Ver- fügung vom 24. November 2011 Stellung zu nehmen (BB 6 S. 4 [Original- dokument nicht in den Akten der vorliegenden Beschwerdeverfahren]). Nach Vorliegen der vom 4. Juni 2012 datierenden Stellungnahme erliess die Suva am 27. Juli 2012 den vorliegend angefochtenen Einspracheent- scheid, mit welchem sie die Einsprache vom 23. Dezember 2011 abge- wiesen hat (BB 6). 1.4.1.2 Mit Blick auf die Geschehnisse im vorinstanzlichen Verfahren – unter anderem die Aufforderung der Beschwerdeführerin 1 zur Stellung- nahme betreffend Einsprache des B._______ vom 23. Dezember 2011 und den Erlass des Nichteintretensentscheids vom 27. Juli 2012 – ist oh-

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 14 ne weiteres davon auszugehen, dass die A._______ vor der Suva am Verfahren teilgenommen hat; die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist somit erfüllt. 1.4.2 Weiter ist nachfolgend die Voraussetzung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG zu prüfen. 1.4.2.1 Nebst der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren laut Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG muss die zur Beschwerde berechtigte Partei gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sein. Eine solche Betroffenheit liegt vor, wenn diese sich vom In- teresse der Allgemeinheit klar abhebt (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/ SAID HUBER in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Pra- xiskommentar zum VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 12 mit Hinweisen zu Art. 48 VwVG). 1.4.2.2 Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin 1 wird durch den an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 direkt beeinträchtigt. Es ist aktenkundig, dass sie im Rahmen des Submissionsverfahrens betreffend die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung des B._______ den Zuschlag erhalten hat und der entsprechende Antrag vom Direktor des B._______ am 28. November 2011 und von einem Vertreter der F._______ am 29. November 2011 unterzeichnet worden war (B-act. 18 Beilage 1). Die Beschwerdeführerin 1 als Gewinnerin der Ausschrei- bung ist durch die Unterstellungsverfügung der Suva vom 24. November 2011 in besonderer Weise und stärker betroffen als andere Versicherer, welche an der Ausschreibung überhaupt nicht teilgenommen oder den Zuschlag nicht erhalten haben. Darüber hinaus kann sie aufgrund der vorliegenden Umstände im Zusammenhang mit dem Submissionsverfah- ren eine spezifische, beachtenswerte und besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen (vgl. VERA MARANTELLI- SONANINI/SAID HUBER, a.a.O., N. 10 mit Hinweisen. 1.4.2.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass auch die Beschwerdele- gitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt ist. 1.4.3 Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschwerde- führerin 1 gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ein schutzwürdiges Inte-

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 15 resse an der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012 hat. 1.4.3.1 Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) – dessen Wortlaut identisch ist mit dem vorliegend anwendbaren Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG – jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder an- derweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung (resp. Einspracheentscheid) mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen (vgl. hierzu BGE 138 V 292 E. 3, 133 V 188 E. 4.3.1; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). 1.4.3.2 Dem Erfordernis, dass die Beschwerde führende Person durch die Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonde- ren, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.3.1 und 131 V 362 E. 2.1 mit Hinweisen; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2), kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Drit- ter den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a aa mit Hinweisen). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popular- beschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwer- delegitimation von Drittbeschwerdeführenden Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur be- jaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder – wie oben bereits dargelegt – eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der rich- tigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 mit Hinweisen). 1.4.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Interesse nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 16 oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Fehlt ein solches In- teresse bereits bei Erhebung der Beschwerde, führt das zu einem Nicht- eintreten. Fällt das schutzwürdige Interesse an einer Beschwerde im Lau- fe des Verfahrens dahin, so wird die Sache als erledigt erklärt. Das Bun- desgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähn- lichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1, 133 II 81 E. 3, 131 II 670 E. 1.2, 128 II 34 E. 1b). 1.4.3.4 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid vom 27. Juli 2012, mit welchem die Suva die Einsprache des B._______ vom 23. Dezember 2011 gegen die Verfügung der Suva vom 24. November 2011 abgewiesen hat. Vorliegend kann die Beschwerde- führerin 1 eine spezifische, beachtenswerte, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen. Mit Blick auf den Zuschlag und die Unterzeichnung des Antrags durch die F._______ hat die Be- schwerdeführerin 1 vorliegend ein unmittelbares, konkretes und auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehendes aktuelles Rechtsschutzin- teresse an der Aufhebung oder Änderung des die Verfügung vom 24. No- vember 2011 bestätigenden Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012. Somit ist auch die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung des schutz- würdigen Interesses laut Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG erfüllt. 1.4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich betreffend die Beschwerdelegitimation der A., dass sämtliche Beschwerdelegi- timationsvoraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erfüllt sind. Da die Beschwerdeführerin 1 überdies frist- und formgerecht Be- schwerde erhoben (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– fristgerecht geleistet hat, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde der A. ist daher grundsätzlich einzutreten. 1.5 Betreffend das Beschwerdeverfahren C-4817/2012 ist festzuhalten, dass mit dem Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 Rechte und Pflichte des B._______ geregelt werden. Dieses hat als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid vom 27. Juli 2012 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung ein

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 17 schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nach- dem auch der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- innert Frist geleistet wor- den ist, ist auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde des B._______ ebenfalls grundsätzlich einzutreten. 1.6 1.6.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsge- genstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso- weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen (resp. die- sen gleichgestellte Einspracheentscheide [Art. 5 Abs. 2 VwVG]) und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Streitgegenstand im System der nach- träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfü- gungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitge- genstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich an- gefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand bezie- hen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis. Bezieht sich also die Be- schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechts- verhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festge- legten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a). 1.6.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli 2012, mit welchem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde. Da durch diesen Entscheid die Verfügung vom 24. November 2011 – auch ohne explizite Bestätigung dieser Verfügung – ersetzt wor-

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 18 den ist (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch KIESER, ATSG-Kommentar, Rz. 39 zu Art. 52 ATSG), kann auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 1, es sei diese Verfügung auf- zuheben (vgl. Bst. D. hiervor), mangels Vorliegens eines Anfechtungsob- jekts und somit einer Sachurteilsvoraussetzung nicht eingetreten werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Streitig und zu prüfen ist, ob dieser Entscheid rechtmässig ergangen ist und in die- sem Zusammenhang insbesondere, ob die per 1. Januar 2012 erfolgte Umwandlung des B._______ von einer Dienststelle des Kantons C._______ in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersön- lichkeit eine Berechtigung des Beschwerdeführers 2 ausgelöst hatte, den Unfallversicherer – die Beschwerdeführerin 1 – neu zu wählen. 1.6.3 Die Höhe der Prämiensätze wurde nicht gerügt, weshalb diese nicht weiter zu prüfen sind. Anzumerken ist jedoch an dieser Stelle, dass die Prämienfestsetzung, die in der Verfügung vom 24. November 2011 ange- ordnet worden war, nicht etwa in Teilrechtskraft erwachsen ist, da die ver- fügten Prämiensätze mit der Aufhebung des angefochtenen Einsprache- entscheids vom 27. Juli 2012 (vgl. E. 4. hiernach) – welcher die Verfü- gung vom 24. November 2011 ersetzt hat – keine Wirkung entfalten könn- ten. Im Rahmen der unaufgefordert eingereichten Eingabe des Be- schwerdeführers 2 vom 6. Februar 2014 wurde zusammengefasst ausge- führt, die Suva habe die Nettoprämien gegenüber dem B._______ um zirka 10 % erhöht (B-act. 24). Diese (neu) verfügten Prämiensätze bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 1.6.4 Nicht streitig und zu prüfen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht dem Versicherungsobligatorium bei der Suva nach Art. 66 UVG untersteht (RKUV 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b). 1.6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen betreffend die Belange des öffentlichen Ausschreibungsverfahren und der Vergabe, dessen Modalitäten sowie die von der Suva im Rahmen dieses Verfah- rens eingereichte Offerte ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegen- den Verfahrens bilden. Auf die einschlägigen Ausführungen ist deshalb ebenfalls nicht weiter einzutreten. 2. Nachfolgend ist Art. 75 UVG einer Analyse zu unterziehen:

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 19 2.1 Gemäss Art. 75 Abs. 1 UVG können Kantone, Bezirke, Kreise, Ge- meinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften für die Versiche- rung ihres Personals, das nicht bereits bei der Suva versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der SUVA und ei- nem Versicherer nach Art. 68 UVG wählen. 2.1.1 Im Rahmen der Ausarbeitung des UVG konnte die Suva den "Be- sitzstand" wahren, den sie beim Auslaufen des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG; AS 1995 1363) besass: Betrie- be, die ihr unterstellt waren, sollten es auch nach neuem Recht bleiben. Aufgrund des in Art. 75 Abs. 1 UVG eingeräumten Wahlrechts können die Berechtigten zwischen der Suva und anderen Versicherungsträgern nach UVG wählen. Allein das Wahlrecht konnten die "bereits bestehenden öf- fentlichen Verwaltungen" nur bis zum 31. Oktober 1983 ausüben (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern, 1985, S. 51; vgl. auch Botschaft zum UVG vom 18. August 1976 S. 176 f. und S. 212 [BBl 1976 III 141]). Übte eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so waren ihre Arbeitnehmer bei der Suva versichert (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Inkraftsetzung und Ein- führung des UVG vom 20. September 1982 [im Folgenden: VO Inkraft- setzung/Einführung UVG; AS 1982 1724]). 2.1.2 Mit Blick auf die in Art. 3 Abs. 1 VO Inkraftsetzung/Einführung UVG normierte zeitliche Begrenzung zur Ausübung des Wahlrechts und den Wortlaut von Art. 75 Abs. 1 UVG ist erstellt, dass diese Gesetzesbestim- mung eine intertemporalrechtliche Bedeutung gehabt hatte resp. sich der Beschwerdeführer 2 – vor der Verselbstständigung – im Rahmen des In- krafttretens des UVG damals für die Suva als Unfallversicherer entschie- den hatte, was unbestritten ist. Damit kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben: 2.1.3 Obwohl im Gesetz betreffend Art. 75 UVG auf die VO Inkraftset- zung/Einführung UVG hingewiesen wird und Art. 75 Abs. 1 UVG im Rah- men seiner intertemporalrechtlichen Bedeutung seine Massgeblichkeit im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012 verloren hatte, ist entgegen der Auffassung der Suva nicht von einer bloss intertemporalrechtlichen Bedeutung von Art. 75 UVG auszugehen, was sich bereits aus der systematischen Stellung dieser Gesetzesbestimmung ergibt. Hätte Art. 75 UVG bloss intertemporalrechtliche Bedeutung für das Wahlrecht vor Inkrafttreten des UVG gehabt, hätte sie ihren Niederschlag in den Schluss- und Übergangsbestimmungen finden müssen. Dass

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 20 Art. 75 UVG in der Folge nicht obsolet geworden war, zeigt sich insbe- sondere auch mit Blick auf Art. 75 Abs. 2 UVG – wonach Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, beim gleichen Versicherer versichert werden – und Art. 98 Abs. 1 UVV, wo sich eine Umschreibung des Be- griffs "Einheit" findet, sowie an Art. 98 Abs. 2 UVV, wo von neu geschaf- fenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten die Rede ist. Dass – wie von der Vorinstanz vorgebracht – die Verordnungsbestimmung von Art. 98 UVV der Gesetzesnorm von Art. 75 UVG widerspricht, trifft, wie die nach- folgenden Erwägungen verdeutlichen, nicht zu. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 98 Abs. 1 UVV bilden Zweige der öffentlichen Verwal- tungen und öffentliche Betriebe je eine Einheit, wenn sie organisatorisch selbständig sind. Solche Einheiten müssen beim gleichen Versicherer versichert werden. Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten müssen die Wahl des Versicherers spätestens einen Monat vor der Auf- nahme der Tätigkeit treffen. Den Vertretern der Arbeitnehmer ist ein Mit- bestimmungsrecht einzuräumen (Art. 98 Abs. 2 UVV). Übt eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so sind ihre Arbeitnehmer bei der SUVA versichert (Art. 98 Abs. 3 UVV). Gemäss Art. 98 Abs. 4 UVV üben die öffentlichen Verwaltungen ihr Wahlrecht aus, indem sie dem gewählten Versicherer einen schriftlichen Versicherungsantrag unter An- gabe der davon betroffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten zustel- len. 2.2.2 Für gesetzesvertretende Verordnungen bedarf der Bundesrat einer ausdrücklichen Delegationsnorm (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 143 S. 32). Das Kriterium der Unterscheidung von selbstständigen und unselbstständigen Verordnungen liegt darin, ob sich die Rechtsgrundlage der Verordnung in der Verfassung oder in einem Gesetz findet. Unselbstständige Verordnungen beruhen auf einer Er- mächtigung zur Rechtsetzung in einem Gesetz (vgl. ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 146 und 150 S. 33). Die Gesetzesdelegation ist nur zulässig, wenn die Gesetzesdelegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, die Delegationsnorm in einem Gesetz enthalten ist, die Delegation sich auf eine bestimmte, genau um- schriebene Materie beschränkt und die Grundzüge der delegierten Mate- rie in einem Gesetz umschrieben sind (vgl. BGE 134 I 322 und 128 I 113).

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 21 2.2.3 Bei Art. 98 UVV – welche sich auf Art. 75 UVG stützt – handelt es sich um eine unselbstständige Verordnungsbestimmung des Bundesra- tes. Bei solchen Verordnungen prüft das Bundesgericht, ob sich der Bun- desrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse ge- halten hat. Wird diesem vom Gesetzgeber ein sehr weiter Spielraum für die Regelung eingeräumt, so ist er für das Bundesgericht verbindlich. Es muss sich auf die Kontrolle beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der Gesetzesdelegation offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 133 V 42 E. 3.1 und 131 II 562 E. 3.2). 2.2.4 Da die in Art. 75 Abs. 1 UVG normierte Delegation an den Bundes- rat verfassungsmässig nicht ausgeschlossen ist, die Delegationsnorm von Art. 98 UVV und die Grundzüge des Wahlrechts in Art. 75 Abs. 1 UVG enthalten sind und sich die in dieser gesetzlichen Bestimmung nor- mierte Delegation auf das Wahlrecht von Kantonen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften für die Versicherung ihres Personals beschränkt, sind die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Gesetzesdelegation kumulativ erfüllt. Art. 98 UVV ist mit Art. 75 UVG vereinbar, denn – obwohl Art. 75 UVG dem Verordnungsge- ber einen relativ weiten Ermessensspielraum für die Regelung des Wahl- rechts einräumt – fällt die umstrittene Verordnungsvorschrift von Art. 98 UVV nicht aus dem Rahmen der dem Bundesrat in Art. 75 UVG delegier- ten Kompetenzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich Art. 98 UVV somit weder als gesetzwidrig noch als rechtsungleich oder willkürlich (vgl. zum Ganzen BGE 114 V 298 E. 4 mit Hinweisen). Bei die- sem Ergebnis nicht weiter von Relevanz ist, ob der Suva als eine dem Bundesrat unterstellte Verwaltungseinheit eine vorfrageweise Überprü- fung des Verordnungsrechts auf seine Übereinstimmung mit Gesetzes- recht zusteht resp. sie zur Rüge, Art. 98 UVV widerspreche Art. 75 UVG, befugt ist. 2.3 Betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 seit dem 1. Januar 2012 organisatorische Selbstständigkeit besitzt, ergibt sich Folgendes: 2.3.1 Betreffend die in Art. 75 Abs. 2 UVG erwähnte "Einheit" findet sich in Art. 98 Abs. 1 UVV eine Umschreibung. Demnach ist massgebend, ob Zweige der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Betriebe – damit sie eine Einheit bilden – organisatorisch selbstständig sind. Eine tech- nisch-organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheit bildet ge-

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 22 mäss Lehre Merkmal der öffentlich-rechtlichen Anstalt (vgl. ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1316 S. 302). Selbststän- dige öffentlich-rechtliche Anstalten sind Anstalten, die mit eigener Rechts- persönlichkeit ausgestattet sind (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1320 S. 303). Autonomie liegt vor, wenn einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ein verhältnismässig grosses Mass an administrativer Selbstständigkeit, d.h. Entscheidungsfreiheit, zukommt. Die Anstalt bzw. die Anstaltsleitung kann im gesetzlichen Rahmen selber darüber entscheiden, wie sie die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben erfüllen will. Ihr steht insbesondere das Recht zur Regelung organisatori- scher Fragen sowie der Beziehungen zwischen Anstalt und Anstaltsbe- nützern zu. Hinsichtlich dieser Fragen kann sie auch rechtsetzend tätig werden und Anstaltsverordnungen (Rechts- und Verwaltungsverordnun- gen) erlassen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1326 S. 304). 2.3.2 Das B._______ ist seit 1. Januar 2012 ein Unternehmen des Kan- tons C._______ in der Form einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in I._______ (vgl. § 1 und 2 des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons C._______ vom 16. Februar 2011 [ÖSpG]; systematische Sammlung Nr. 331.100; abrufbar unter www.gesetzes-sammlung.c..ch; zuletzt besucht am 25. Februar 2014). Gemäss § 5 Abs. 1 ÖSpG sind die Orga- ne des öffentlichen Spitals der Verwaltungsrat (Bst. a), die Spitalleitung (Bst. b) und die Revisionsstelle (Bst. c). Laut § 11 Abs. 1 ÖSpG ist der Regierungsrat im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse berechtigt, Aus- künfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen. Er nimmt Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle, genehmigt auf Antrag des Ver- waltungsrates die Jahresrechnung und entscheidet auf Antrag des Ver- waltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes (§ 11 Abs. 2 ÖSpG). Dem B. wird zur Erfüllung seiner Aufgabe vom Kanton C._______ ein Dotationskapital gewährt und jenes verfügt über eine an- gemessene Eigenkapitalquote (§ 15 Abs. 1 und 2 ÖSpG) sowie über ei- genes Vermögen (§ 17 ÖSpG). Mit Blick auf diese sowie weitere Geset- zesbestimmungen, insb. betreffend Aufgaben des Verwaltungsrats und der Spitalleitung (§ 7 und 9 ÖSpG), der Haftung (§ 20 ÖSpG) und der Verantwortlichkeit (§ 21 ÖSpG), ist die Voraussetzung der organisatori- schen Selbstständigkeit gemäss Art. 98 Abs. 1 UVV ohne weiteres erfüllt. 2.4 Es stellt sich weiter die Frage, ob aufgrund der Neuorganisation gestützt

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 23 auf Art. 98 Abs. 2 UVV – wie von den Beschwerdeführenden behauptet – eine selbstständige und autonome Wahl der Versicherungsträgerin ge- stattet ist. 2.4.1 Entgegen der Auffassung der Suva erfasst Art. 98 Abs. 2 UVV nicht nur originär neue Verwaltungstätigkeit, sondern diese Verordnungsbe- stimmung zielt darauf ab, neu geschaffenen Verwaltungs- und Betriebs- einheiten ein Wahlrecht betreffend Unfallversicherer zu gewähren. Wie vorstehend bereits dargelegt, wurde das B._______ per 1. Januar 2012 neu organisiert und als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt aus- gestaltet (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Bei der Entlassung in die Selbstständig- keit handelte es sich aufgrund der neu gewonnenen Autonomie nicht bloss um einen Wechsel des Rechtskleids im Sinne einer Umwandlung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das B._______ bei der Su- va als Versicherter mit eigener Kundennummer geführt wurden. Weiter führen bei diesem Ergebnis auch die Verweise der Suva auf die Bildung eines Prämienkonzerns und auf selbstständige Korrespondenz des Spi- tals mir ihr betreffend Unfallmeldungen ins Leere. 2.4.2 Wie im Gutachten von PD Dr. iur. H._______ betreffend das B._______ in korrekter Weise ausgeführt worden war, erhielt der Be- schwerdeführer 2 autonome Gestaltungs- und Reaktionsmöglichkeiten, und die strategische Führung erfolgt durch den Verwaltungsrat. Das B._______ wurde mit der Neuorganisation in organisatorischer Hinsicht ohne Zweifel vom Kanton C._______ gelöst. Nicht zu beanstanden sind darüber hinaus auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde- führers 2. Es trifft zu, dass die Spitäler vor dem 1. Januar 2012 nicht über derart viel Autonomie verfügten wie ab diesem Zeitpunkt durch die Neu- organisation. Das B._______ kann nun innerhalb seines Leistungsauftra- ges strategische Zielsetzungen verfolgen, und die Ausgliederung per 1. Januar 2012 ging über die rein rechtliche Verselbstständigung eines Ver- waltungszweigs hinaus. Wenn – wie vorliegend – ein Spital wie das B._______ in die Autonomie entlassen wird, muss dieser Autonomie resp. Neuorganisation dergestalt Rechnung getragen werden können, dass der neu geschaffenen Verwaltungseinheit das Recht einzuräumen ist, auch die obligatorische Unfallversicherung inskünftig neu selber zu regeln. Dies ergibt sich ohne weiteres aufgrund der massgeblichen Verord- nungsbestimmung. Bereits der gesetzliche Wortlaut von Art. 98 Abs. 2 UVV – welcher Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet (vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3) – legt den Schluss nahe, dass das B._______ den Unfallversicherer zufolge der Neuorganisation neu hatten wählen können.

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 24 Von diesem klaren Wortlaut dürfte nur dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorlägen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben würde (vgl. BGE 137 V 13 E. 5.1). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Da sich das Bun- desgericht bei der Auslegung von Erlassen jedoch stets von einem Me- thodenpluralismus hat leiten lassen (vgl. BGE 137 V 20 E. 5.1), ist zur Ergänzung und Verdeutlichung des Wortlauts von Art. 98 Abs. 1 und 2 UVV auf die bundesrätliche Antwort vom 6. Juni 2011 auf die Interpellati- on J._______ (...) zu verweisen. Der Bundesrat hielt unter anderem fest, dass diejenigen Verwaltungen, die ihr Wahlrecht gemäss Art. 75 UVG bei Inkrafttreten des UVG ausgeübt hätten, nicht ein zweites Mal zwischen der Suva und einem Privatversicherer wählen könnten. Durch Gemeinde- fusionen könnten jedoch neue Einheiten entstehen, die noch nie eine Wahl getroffen hätten. Bei neuen Einheiten, die ihre einmalige Wahl noch nicht getroffen hätten, könne somit auch die Suva eine Offerte für die ob- ligatorische Unfallversicherung derjenigen Arbeitnehmer einreichen, wel- che nicht bereits obligatorisch bei der Suva versichert seien (abrufbar un- ter http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id= ...; zuletzt besucht am 25. Februar 2014). Auf die Interpellation G._______ hin (...) antwortete der Bundesrat am 22. Februar 2012 da- hingehend, dass eine öffentliche Verwaltung dann als neue Einheit gelte, wenn sie als organisatorisch selbstständige Einheit mit eigener Rechnung neu geschaffen worden sei. Organisatorisch selbstständig sei eine Ver- waltungseinheit nach den Materialien zur Verordnung namentlich dann, wenn sie eine eigene Rechnung führe. Nicht erforderlich sei, dass die neue Verwaltungseinheit eine Tätigkeit aufnehme, die vorher nicht wahr- genommen worden sei (abrufbar unter http://www.parlament.ch/d/suche/ seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=...; zuletzt besucht am 25. Februar 2014). 2.4.3 Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Wahlrecht ist schliess- lich auch auf BGE 139 V 58 (Urteil des BGer 9C_883/2012 vom 12. Feb- ruar 2013) zu verweisen. In diesem höchstrichterlichen Entscheid wurde unter anderem erwogen, dass ein Wechsel eines in die Selbstständigkeit entlassenen kantonalen Spitals von der kantonalen Ausgleichskasse zur Ausgleichskasse eines regionalen zwischenberuflichen Verbandes zuläs- sig sei. Obwohl es in diesem Urteil um einen Wechsel der Ausgleichskas- se ging, der nach anderen gesetzlichen Grundlagen zu beurteilen war, steht diese Rechtsprechung im Einklang mit den Erwägungen im vorlie- genden Fall.

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 25 2.5 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es sich beim B._______ um eine Einheit im Sinne von Art. 98 Abs. 1 UVV handelt, weil die in dieser Verordnungsbestimmung normierte obli- gatorische Selbstständigkeit gegeben ist. Durch die per 1. Januar 2012 vorgesehene, grundlegende Umgestaltung wurde ein neuer Betrieb ge- schaffen, was zur Folge hat, dass auch Art. 98 Abs. 2 Satz 1 UVV erfüllt ist und dem B._______ betreffend Vergabe des Unfallversicherungs- schutzes ein Wahlrecht zustand. 3. In einem nächsten Schritt ist die Frage zu klären, ob das dem Beschwer- deführer 2 zustehende Wahlrecht rechtskonform ausgeübt wurde. 3.1 Gemäss Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV ist den Vertretern der Arbeitneh- mer ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen. Der Beschwerdeführer 2 führte in seiner Beschwerde vom 13. September 2012 (Verfahren C- 4817/2012) aus, dass ein Einbezug der Mitarbeitenden mit Blick auf die Notwendigkeit einer Ausschreibung und die kurze Frist per Ende 2011 kaum habe stattfinden können. Eine entsprechende Verletzung würde nicht zur Ungültigkeit der Wahl des Versicherers führen. Die Vorinstanz dagegen vertrat in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2012 die Auf- fassung, unbestrittenermassen sei das Mitbestimmungsrecht nicht ge- währt worden, weshalb das B._______ selbst bei (falscher) Annahme, dass ihm das Wahlrecht zustehe, über den 31. Dezember 2011 hinaus bei der Suva versichert wäre, weil das Wahlrecht nicht rechtskonform ausgeübt worden wäre. Im Rahmen der Beschwerde vom 12. September 2012 (Verfahren C-4792/2012) wurde weiter geltend gemacht, bei Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV handle es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbefolgung nicht die Rechtsfolge von Art. 98 Abs. 3 UVV nach sich ziehe. Dem entgegnete die Suva duplicando am 24. Mai 2013, da den Arbeitnehmenden unbestrittenermassen kein Mitbestimmungsrecht im Sinne von Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV eingeräumt worden sei, wäre diese zwingende Bestimmung verletzt und das Wahlrecht innert gesetzlicher Frist (Art. 98 Abs. 2 Satz 1 UVV) nicht rechtskonform ausgeübt worden, weshalb das Personal des B._______ selbst bei Bejahung eines Wahl- rechts weiterhin bei der Suva versichert bleiben müsste (Art. 98 Abs. 3 UVV). 3.2 Art. 98 Abs. 3 UVV besagt, dass für den Fall, dass eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausübt, ihre Arbeitnehmer bei

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 26 der Suva versichert sind. Da in dieser Verordnungsbestimmung nur die verspätete Ausübung des Wahlrechts, nicht aber die Verletzung des Mit- bestimmungsrechts sanktioniert wird, kann entgegen der Meinung der Suva nicht davon ausgegangen werden, dass – bei rechtzeitiger Aus- übung des Wahlrechts – durch die Verletzung des Mitbestimmungsrechts die Arbeitnehmer weiterhin bei der Suva versichert wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV um eine Ordnungsvorschrift handelt und der Verordnungsgeber bewusst und ge- wollt durch qualifiziertes Schweigen auf eine Sanktion bei Verletzung die- ser Vorschrift verzichtet hat. Es liegt mit anderen Worten diesbezüglich keine Lücke vor, und eine richterliche Lückenfüllung käme unter den ge- gebenen Umständen nicht in Frage (vgl. hierzu BGE 134 V 182 E. 4.1, 132 III 470 E. 5.1, 130 V 229 E. 2.3 und 125 V 8 E. 3). Insofern kann den Ausführungen der Suva, welche die Verletzung des Mitbestimmungs- rechts gemäss Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV unter die Rechtsfolgen von Art. 98 Abs. 3 UVV subsumiert haben will, nicht gefolgt werden. Dies gilt im Übrigen auch für den Einwand, das Wahlrecht sei nicht rechtzeitig (d.h. spätestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit) mittels Zustel- lung eines Versicherungsantrags an den gewählten Versicherer ausgeübt worden. Denn der entsprechende Antrag wurde vom Direktor des B._______ am 28. November 2011 und von einem Vertreter der F._______ am 29. November 2011 unterzeichnet (E. 1.4.2.2 hiervor). 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer 2 durch die per 1. Januar 2012 erfolgte Umwandlung des B._______ von einer Dienststelle des Kantons C._______ in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersön- lichkeit berechtigt war, neu die Beschwerdeführerin 1 mit der Durchfüh- rung der Unfallversicherung zu betrauen. Demnach sind die Beschwer- den vom 12. und 13. September 2012, soweit darauf einzutreten ist, gut- zuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli 2012, welcher die Verfügung vom 24. November 2011 ersetzt hat, ist auf- zuheben. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz sind aller-

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 27 dings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführenden sind ebenfalls keine Kosten aufzuer- legen. Diesen ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von je Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihnen bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Da keine Kostennote eingereicht worden ist, ist diese auf- grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be- rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi- gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in ver- gleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteient- schädigung von jeweils pauschal Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer; vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchs- tens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen min- destens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden vom 12. und 13. September 2012 werden, soweit dar- auf eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 2'000.- wird diesen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils auf ein von ihnen bekannt zu gebendes Konto zurücker- stattet. 3. Der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 wird zu Lasten der Vorinstanz je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zugesprochen.

C-4792/2012, C-4817/2012 Seite 28 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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23.06.2014
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25.03.2026