B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 25.04.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_169/2022)
Abteilung III C-4780/2021
Urteil vom 21. Februar 2022 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A., (Serbien), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragszeit; Einspracheentscheid SAK vom 2. Mai 2018.
C-4780/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2018 die Einsprache von A._______ abwies und ihre Verfügung vom 4. Dezember 2017 bestätigte, wonach sie das Rentengesuch mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragszeit ablehnte (Akten der SAK ge- mäss Aktenverzeichnis vom 6. Dezember 2021 [act.] 13 und 21; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung, die ihm spätestens am 8. Mai 2018 zugestellt wurde (act. 22), mit Beschwerde vom 1. November 2021 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) beim Bun- desverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass er aus gesundheit- lichen und finanziellen Gründen nicht früher auf den Einspracheentscheid habe reagieren können, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2022 aufgefordert wurde, innert 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung detailliert dar- zulegen und mit Dokumenten zu belegen, inwiefern es ihm vom 9. Mai 2018 bis und mit dem 2. Oktober 2021 aus den behaupteten gesundheitli- chen Gründen unmöglich gewesen sei, den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2018 anzufechten respektive eine Drittperson mit der Anfechtung dieses Entscheids zu beauftragen (BVGer-act. 7), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2022 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) mitgeteilt hat, dass er keine Beschwerde habe vorbringen können, weil er kein Geld für einen Rechtsanwalt habe und weil es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, d.h. er seit zehn Jahren Medikamente einnehme und in Russland 19 Tage in einer Augenklinik verbracht habe, weil er nicht sehen könne (BVGer-act. 9, übersetzt in BVGer-act. 11), dass er mit derselben Eingabe einen Arztbericht betreffend einen Arztbe- such in Serbien vom 9. April 2021 sowie einen Arztbericht betreffend einen Spitalaufenthalt in einem medizinischen Untersuchungszentrum für Augen- Mikrochirurgie in Russland vom 10. bis 19. Juli 2018 beigebracht hat (BVGer-act. 9 Beilagen, übersetzt in BVGer-act. 11), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31, 32, 33 Bst. d VGG, Art. 85 bis Abs. 1 AHVG),
C-4780/2021 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Zuständigkeit im Haupt- verfahren auch über die Frage der rechtsgültigen und fristgerechten Ein- reichung der Beschwerde zu befinden hat und damit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu- ständig ist (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra- xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 VwVG), dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist und auch ein schutzwürdiges In- teresse an der Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Be- schwerde hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]), dass Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung einzureichen sind (Art. 50 Abs. 1 VwVG; 60 Abs. 1 ATSG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu über- geben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde vom 1. November 2021 gegen den Einspracheent- scheid vom 2. Mai 2018 mehr als drei Jahre nach deren Eröffnung an den Beschwerdeführer erhoben worden und somit verspätet eingereicht wor- den ist, dass der in der Eingabe vom 1. November 2021 enthaltene Hinweis des Beschwerdeführers, er habe aus gesundheitlichen und finanziellen Grün- den nicht früher auf den Einspracheentscheid reagieren können, als (sinn- gemässes) Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu verste- hen ist, dass eine bereits abgelaufene Frist wiederhergestellt wird, wenn die ge- suchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert First eine Beschwerde einzureichen, sofern die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unter Angabe des Grun- des innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 VwVG; Art. 41 ATSG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei respektive ihrem Vertreter keine
C-4780/2021 Seite 4 Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, was beispielsweise bei Naturka- tastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung der Fall ist; dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht- fertigen können, wobei subjektive Gründen dann vorliegen, wenn der – ob- jektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen wer- den könnte (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 41, Rz. 14 m.H.), dass insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwer- deführer bereits gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2017 Einsprache erhoben hatte, nicht ersichtlich ist, inwiefern finanzielle Gründe den Be- schwerdeführer daran hindern konnten, eine Eingabe wie jene vom 1. No- vember 2021 (handschriftliche Eingabe im Umfang von zwei Sätzen auf einer A5 Seite) einzureichen, dass eine Fristwiederherstellung aus gesundheitlichen Gründen überdies nur dann gerechtfertigt ist, wenn es der gesuchstellenden Person auch nicht zumutbar war, eine Drittperson mit der Wahrung ihrer Rechte zu be- auftragen (vgl. BGer 9C_390/2009 vom 24.06.2009, BGE 119 II 86), dass im beigebrachten Arztbericht vom 9. April 2021 ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen einer Herzachsendepression infolge ei- ner arteriellen Hypertonie behandelt werde und bei der Ärztin vorgespro- chen habe, weil er seit 45 Tagen nicht mehr auf der linken Seite schlafen könne, dass der ebenfalls ins Recht gelegte Bericht betreffend einen Spitalaufent- halt vom 10. bis 19. Juli 2018, in dem die Diagnose "OD Pigmentabiotro- phie der Netzhaut" gestellt wurde, von einem russischen Spital stammt und nicht auf den Beschwerdeführer lautet, sondern auf eine 34-jährige Person mit dem gleichen Nachnamen, dass diese gesundheitlichen Beschwerden, selbst wenn der 19-tägige Spi- talaufenthalt in Russland tatsächlich den Beschwerdeführer betroffen ha- ben sollte, nicht für das Fristversäumnis von mehr als drei Jahren ursäch- lich gewesen sein können, dass es dem Beschwerdeführer trotz dieser Beschwerden insbesondere auch zumutbar gewesen wäre, eine Drittperson mit der Wahrung seiner
C-4780/2021 Seite 5 Rechte zu beauftragen, war es ihm doch auch möglich, sich am 9. April 2021 zu einem Arzt zu begeben und laut seinen Angaben von Serbien in ein Spital nach Russland zu reisen, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung unverschuldet davon abgehalten wurde, fristgemäss eine Beschwerde einzureichen, dass demnach kein Grund für die Wiederherstellung der Frist vorliegt und das Gesuch abzuweisen ist, dass auf die verspätet eingereichte Beschwerde folglich nicht einzutreten ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
C-4780/2021 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Mirjam Angehrn
C-4780/2021 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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