Abt ei l un g II I C-47 6 9 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. S., vertreten durch Dr. iur. Margrit Meyer, Rechtsanwältin, Hirschengraben 7, 6003 Luzern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung für A. und E.______ (Familien- nachzug) B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-47 6 9 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der ursprünglich aus dem Kosovo stammende S.______ (geb. 1963, nachfolgend Beschwerdeführer) gelangte im Juli 1991 erstmals in die Schweiz und hielt sich hier in den folgenden Jahren jeweils als Saison- nier auf. Am 27. Dezember 1996 heiratete er in M.______ (LU) die Schweizer Bürgerin I.______ (geb. 1942). Gestützt auf diese Ehe wur- de er am 1. Mai 2001 erleichtert eingebürgert. Mit Urteil des Amtsge- richts Luzern-Stadt vom 9. Dezember 2003 wurde die Ehe geschieden (am 20. Januar 2004 in Rechtskraft erwachsen). Am 16. April 2004 hei- ratete der Beschwerdeführer die Landsmännin B.______ (geb. 1966), mit der er vor seiner Einreise in die Schweiz drei Kinder gezeugt hatte (A., geb. 1987, E., geb. 1988, und Y., geb. 1991). In der Folge ersuchte B. am 6. Mai 2004 bei der Schweizer Vertretung in Pristina für sich und die drei Kinder um Familiennachzug und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sowohl das für den Familiennachzug zuständige Amt für Bevölkerung und Migrati- on des Kantons Freiburg als auch das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerung des Kantons Freiburg gelangten hierauf mit Eingaben vom 10. August 2004 und 1. Januar 2005 an das BFM und beantragten aufgrund des oben beschriebenen Geschehnisablaufes die Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers. Die Sektion Bürgerrecht des BFM kam nach einer (nach eigenen Worten) eingehenden Prüfung zum Schluss, dass keine Erschleichung des Schweizer Bürgerrechts vorliege und stellte das Verfahren betreffend Nichtigerklärung am 11. Oktober 2006 ein. B. Am 8. Februar 2007 bewilligte die zuständige kantonale Migrationsbe- hörde den Familiennachzug von B._______ und der Tochter Y.; in Bezug auf die beiden inzwischen mündig gewordenen Kinder des Beschwerdeführers, A. und E., erklärte sie sich – unter Vorbehalt der Zustimmung durch das BFM – zur Erteilung einer Bewil- ligung bereit. Nach Überweisung der Angelegenheit an das BFM teilte die Vorinstanz den Betroffenen ihre Absicht mit, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A. und E.______ zu verweigern, wobei ihnen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorge- worfen wurde. In ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2007 bestritten diese den missbräuchlichen Charakter des Familiennachzugsgesuches. Se ite 2

C-47 6 9 /20 0 7 C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 verweigerte die Vorinstanz die bean- tragte Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Be- gründung wurde im Wesentlichen angeführt, das Familiennachzugsge- such hätte bereits 1996 eingereicht werden können. Es treffe jedoch im Zeitpunkt ein, als die Kinder die obligatorische Schulzeit beendet hätten. Erfahrungsgemäss sei ein Gesuch als missbräuchlich zu er- achten, wenn es erst gestellt werde, nachdem das Kind die obligatori- sche Schulzeit im Herkunftsland beendet habe, und die Umstände ten- denziell darauf hindeuten würden, dass das Gesuch in erster Linie ein- gereicht worden sei, um dem Kind in der Schweiz bessere berufliche und gesellschaftliche Chancen zu eröffnen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2007 beantragt der Beschwerde- führer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung und die Erteilung der Bewilligung im Rahmen des Fa- miliennachzuges für A.______ und E.. Dabei wird insbeson- dere geltend gemacht, die beiden Kinder seien zum Zeitpunkt des Ge- suches noch unmündig gewesen. Da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Altersfrage beim Familiennachzug auf den Zeit- punkt der Gesuchseinreichung ankomme, könne der streitige Rechts- anspruch heute noch geltend gemacht werden. Für die Ungleichbe- handlung gegenüber der Tochter Y. würden keine sachlichen Gründe vorliegen. Zudem sei die Behauptung der Vorinstanz, das Fa- miliennachzugsgesuch hätte bereits 1996 (zum Zeitpunkt der ersten Eheschliessung) gestellt werden können, falsch. Der erste, rechtlich mögliche Zeitpunkt für die Gesuchseinreichung sei der 16. April 2004 (Eheschliessung mit der Mutter der Kinder) gewesen. Von Missbrauch könne daher keine Rede sein. Zudem sei der Nachzug von gemeinsa- men Kindern – unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots – grundsätzlich jederzeit zulässig. Ein Rechtsmissbrauch liege in casu aber nicht vor. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 26. September 2007 hält der Beschwerdeführer an sei- nen Begehren und der Begründung fest. Se ite 3

C-47 6 9 /20 0 7 G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 aktualisierte der Beschwerdeführer auf Anfrage der zuständigen Instruktionsrichterin den Sachverhalt in Be- zug auf die Lebensumstände von A.______ und E.. H. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, so- weit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be- schwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; als Vorin- stanzen gelten die in Art. 33 aufgeführten Behörden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Ver- längerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande- res bestimmt. 1.3Der Beschwerdeführer ist als Vater von A. und E.______ durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher ein- zutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die Verweige- rung der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung – und trotz entsprechender, jedoch unzutreffender Formulierung im Disposi- tiv der angefochtenen Verfügung nicht gegen die Verweigerung der Be- willigung selbst – richtet. Se ite 4

C-47 6 9 /20 0 7 2. Am 1. Januar 2008 trat das neue Bundesgesetz vom 16. Dezem- ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit den dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft, darunter die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), welches das ehemalige Bundes- gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder (ANAG, BS 1 121; vgl. zum vollständigen Quellennachweis Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) abgelöst hat. Ebenso wurde gemäss Art. 91 Ziff. 2 VZAE die ehemalige Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustim- mungsverordnung, AS 1983 535) aufgehoben, unter deren Geltung die angefochtene Verfügung ergangen war. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf Gesuche, die – wie in casu – vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, das zu diesem Zeitpunkt geltende mate- rielle Recht anwendbar (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 2 mit Hinweis). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver- fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich – vorbehältlich der Ausführungen in E. 2 – die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-129/2006 vom 21. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen). 4. Grundsätzlich sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständig (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM zu bewilligungsgewährenden Entscheiden, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (vgl. Art. 18 ANAG). So bedarf es unter Se ite 5

C-47 6 9 /20 0 7 anderem der Zustimmung des BFM, wenn bestimmte Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis der Zustimmungspflicht unterstellt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung). Dies gilt unter anderem für die Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung an die Nachkommen von Schweize- rinnen und Schweizern oder von deren Ehegatten, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammen und die älter als 18 Jah- re sind (vgl. BFM-Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufent- halt und Arbeistmarkt [ANAG-Weisungen], 3. Aufl., Bern 2006, Ziff. 132.23 Bst. a). Die Zustimmungsbefugnis des BFM liesse sich aber auch auf andere Weise, insbesondere gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. c Zustimmungsverordnung, herleiten. Die letztgenannte Bestimmung er- laubt es dem BFM, die Zustimmung im Einzelfall zu verlangen. Dies kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch bloss konkludent erfolg- ten, etwa wenn eine kantonale Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Bund unaufgefordert zur Zustimmung un- terbreitet und das BFM daraufhin einen entsprechenden Entscheid fällt (vgl. BGE 127 II 49 E. 3b S. 54). 5.Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rah- men der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Nieder- lassung. Es besteht demnach grundsätzlich kein Anspruch auf Ertei- lung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die ausländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189 mit Hinweis). 5.1Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Auslän- dern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zu- sammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Die genannte Be- stimmung gilt sinngemäss auch für ausländische Kinder eines Schwei- zers (BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252; BGE 118 Ib 153 E. 1b S. 155 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. Seine nachzuziehenden Kinder A.______ und E.______ waren zum Zeit- punkt der Gesuchseinreichung, auf den es im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG für die Geltendmachung des Anspruchs ankommt (BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252; BGE 129 II 11 E. 2 S. 13; BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262 f. mit Hinweis), noch nicht 18 Jahre alt. Sie haben daher ge- Se ite 6

C-47 6 9 /20 0 7 stützt auf diese Bestimmung grundsätzlich einen Anspruch auf Nach- zug zu ihrem Vater. 5.2Der Familiennachzug nach Art. 17 Abs. 2 ANAG soll das Leben in der Familiengemeinschaft ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut verdeut- licht, dass dabei die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie gemeint ist: Verlangt wird ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammenleben werden. Auch die innere Sys- tematik von Art. 17 Abs. 2 ANAG geht vom Zusammenleben mit Mutter und Vater aus. Die Nachzugsregelung ist daher auf Familien zuge- schnitten, in denen die (leiblichen) Eltern einen gemeinsamen eheli- chen Haushalt führen (BGE 126 II 329 E. 2a S. 330). Für diese Fälle hat das Bundesgericht entschieden, dass innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG der Nachzug jederzeit zu- lässig ist; vorbehalten bleibt einzig das Verbot des Rechtsmissbrauchs (BGE 126 II 329 E. 3b S. 333). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinsti- tut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will. Dies darf allerdings nicht leichthin ange- nommen werden. Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Eltern nicht primär die Zusammenführung der Familie anstreben, son- dern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer umgehen wollen. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f., mit Hinweisen). Grundsätzlich haben die Fremdenpolizeibehörden den Rechtsmissbrauch nachzuweisen, wes- halb bei Beweislosigkeit zugunsten des Ausländers zu entscheiden ist. Rechtsmissbrauch liegt namentlich dann vor, wenn das Leben in der Familiengemeinschaft allenfalls eine gewisse Rolle spielen kann, je- doch als Motiv für die Gesuchseinreichung von verschwindend gerin- ger Bedeutung ist (Urteile des Bundesgerichts 2A.235/2002 vom 17. Oktober 2002 E. 4.2 und 2A.314/2001 vom 10. Dezember 2001, E. 3a und 3d). Sinn des Familiennachzuges ist – wie erwähnt – nicht, den Kindern von in der Schweiz lebenden Ausländern bzw. Angehöri- gen Arbeit zu verschaffen. Das wirkliche Motiv, Kinder nach Erfüllung der Schulpflicht in der Heimat in die Schweiz nachkommen zu lassen, ist oft, ihnen hier die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Dies lässt auf eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Bestimmungen über den Familiennachzug schliessen (KASPAR TRAUB, Familiennachzug im Ausländerrecht, Diss. Basel 1991, S. 95). Je länger mit der Aus- Se ite 7

C-47 6 9 /20 0 7 übung des Nachzugsrechts ohne sachlichen Grund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit ist, umso eher stellt sich bei im Ausland verbliebenen gemeinsamen Kindern zu- sammenlebender Eltern die Frage, ob wirklich die Herstellung der Fa- miliengemeinschaft beabsichtigt ist oder ob die Ansprüche aus Art. 17 ANAG zweckwidrig für das blosse Verschaffen einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden (BGE 126 II 329 E. 3b). 5.3 A.______ und E.______ lebten seit Geburt bei ihrer Mutter, von der sie erst durch den Nachzug der Mutter und der jüngsten Tochter zum Beschwerdeführer anfangs März 2007 getrennt wurden. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Familiengemeinschaft und insbesondere das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern offenbar auch nach der im Dezember 1996 mit einer Schweizerin geschlosse- nen Ehe – soweit aufgrund der räumlichen Distanz überhaupt möglich – intakt war. So besuchte er sie mehrmals jährlich im Kosovo und leis- tete regelmässig Unterhaltszahlungen. Seit dem Wegzug ihrer Mutter und jüngeren Schwester leben A.______ und E.______ abwechslungsweise beim Bruder ihrer Mutter und bei zwei Schwestern ihres Vaters. Beide haben die Mittelschule mit der Matura abgeschlossen und absolvieren zurzeit ein Studium. Sie sind nach Aussagen des Beschwerdeführers nach wie vor ledig und ungebunden und werden – wie aus den am 28. Mai 2009 nachge- reichten Belegen (Kopien von Geldüberweisungen der Jahre 2008 und 2009) hervorgeht – von ihren Eltern aus der Schweiz finanziell unter- stützt. 5.3.1Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er hätte das Fa- miliennachzugsgesuch bereits im Jahre 1996 einreichen können. Sie verkennt dabei aber, dass ein Gesuch für den Nachzug lediglich der Kinder – nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin konnte er die Mutter der Kinder nicht nachkommen lassen – ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre (keine vorrangige familiäre Beziehung des Be- schwerdeführers zu den Kindern, kein Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt mit den leiblichen Eltern möglich). Eine reelle Chance für einen Familiennachzug bestand erst, nachdem der Be- schwerdeführer am 16. April 2004 die Mutter seiner Kinder geheiratet hatte. Das entsprechende Gesuch wurde denn auch bereits am 6. Mai 2004, also unmittelbar nach der Heirat, eingereicht. Insofern kann ihm Se ite 8

C-47 6 9 /20 0 7 diesbezüglich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen wer- den. 5.3.2Zum Zeitpunkt des Gesuchs um Familiennachzug waren A.______ und E.______ bereits 17 bzw. 16 Jahre alt und hatten die obligatorische Schulzeit hinter sich. Bis zu ihrer Volljährigkeit dauerte es damals gerade noch 13 bzw. 28 Monate. Die Einreichung eines Ge- suchs um Familiennachzug zu einem solchen Zeitpunkt stellt erfah- rungsgemäss ein Indiz für Rechtsmissbrach dar. In casu war aber – wie oben erwähnt – ein Familiennachzug vor der Heirat des Beschwer- deführers mit der Mutter seiner Kinder chancenlos, weshalb von einem nachvollziehbaren und guten Grund für das Zuwarten bis zum Mai 2004 auszugehen ist. Andere Umstände bzw. Hinweise dafür, dass das Gesuch in erster Linie eingereicht wurde, um den Kindern in der Schweiz bessere berufliche und gesellschaftliche Chancen zu eröff- nen, ergeben sich nicht aus den Akten. Das Leben in der Familienge- meinschaft als Motiv für den Familiennachzug stand und steht hier ein- deutig im Vordergrund, weshalb – anders als bei dem von der Vorin- stanz in ihrem Schreiben vom 18. April 2007 zitierten Fall (Urteil des Bundesgerichts 2A.235/2002 vom 17. Oktober 2002) – nicht auf eine zweckwidrige Inanspruchnahme von Art. 17 Abs. 2 ANAG geschlossen werden kann. Bezeichnenderweise ist denn auch der Familiennachzug in Bezug auf das jüngste Kind im Februar 2007 bewilligt worden, ob- wohl es damals schon 15 Jahre und vier Monate alt war und somit den grössten Teil der obligatorischen Schulzeit hinter sich hatte. 5.3.3Rechtsmissbrauch würde dann vorliegen, wenn der Beschwer- deführer bereits mit der Heirat der Schweizer Bürgerin im Jahre 1996 die Absicht gehabt hätte, zunächst für sich die Voraussetzungen für ei- nen gesicherten Aufenthalt zu schaffen (erleichterte Einbürgerung), um nach der Scheidung von der Schweizerin und der anschliessenden Ehe mit B.______ seine Kinder nachkommen zu lassen. Dies wurde vom BFM im Rahmen eines Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung angeblich eingehend geprüft (vgl. Schrei- ben des BFM vom 11. Oktober 2006). Eine Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung wäre nach dem 1. Mai 2006 (Ablauf der Fünf- jahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]) aber ohnehin nicht mehr mög- lich gewesen. Mit der Einstellung dieses Verfahrens wurde jedoch "rechtsverbindlich" festgestellt, dass keine Erschleichung des Schwei- zer Bürgerechts vorgelegen hat. Somit kann auch aus dem im Sach- Se ite 9

C-47 6 9 /20 0 7 verhalt festgehaltenen Geschehnisablauf (Heirat einer um 21 Jahre äl- teren Schweizer Bürgerin im Dezember 1996, erleichterte Einbürge- rung im Mai 2001, Scheidung im Dezember 2003, Heirat einer Lands- männin im April 2004, Einreichung eines Familiennachzugsgesuches im Mai 2004 für die jetzige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder) nicht auf einen Missbrauch in Bezug auf den Familiennachzug ge- schlossen werden. 5.4Zusammenfassend ergibt sich damit, dass kein Rechtsmissbrauch nachgewiesen werden konnte und A.______ und E.______ aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges herleiten können. Dass sie inzwi- schen volljährig geworden sind und somit ihre Integration in der Schweiz möglicherweise nicht so leicht gelingen wird wie bei ihrer jün- geren Schwester, vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich haben weder sie noch der Beschwerdeführer die fast dreijährige Verfahrens- dauer bis zum Entscheid der kantonalen Migrationsbehörde vom 8. Fe- bruar 2007 zu verantworten. Mit der Bejahung des Anspruchs gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG erübrigt sich ferner die Prüfung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch auf Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berufen könnte (Verschaffung eines Aufenthaltsan- spruchs aufgrund der Garantie auf Achtung des Privatlebens). 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefoch- tene Verfügung ist aufzuheben und der in Aussicht gestellten Aufent- haltsbewilligung für A.______ und E.______ durch den Kanton Frei- burg ist die Zustimmung zu erteilen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Ferner ist dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Se it e 10

C-47 6 9 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und die Vorinstanz wird angewiesen, der Aufenthaltsbewilligung für A.______ und E.______ durch den Kanton Freiburg die Zustimmung zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 8. August 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) -das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (ad FR [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Marianne TeuscherRudolf Grun Se it e 11

C-47 6 9 /20 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 12

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