B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-472/2016

Urteil vom 14. Februar 2018 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Caroline Nordin, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Suva, vertreten durch die Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung, Prämienerhöhung; Einspracheentscheid der Suva vom 4. Dezember 2015.

C-472/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG mit Sitz in Z._______ bezweckt gemäss Internet-Han- delsregisterauszug (http://.ch, abgerufen am 21.12.2017) die Füh- rung eines Hoch- und Tiefbaugeschäfts (BVGer-act. 16). Der Betrieb ist der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt. B. B.a Die Suva führte im Zeitraum von Juni 2012 bis Juli 2015 auf Baustellen der A. AG die folgenden Arbeitsplatzkontrollen durch:  am 25. Juni 2012 in Y., Überbauung B. (Vorakten 34)  am 20. März 2013 in X., Baustelle EFH C. (Vorak- ten 32)  am 26. Juni 2015 in X., Baustelle EHF D. (Vorak- ten 21)  am 9. Juli 2015 in W., Baustelle Neubau MFH E. und EFH F., G. (Vorakten 20).

B.b Die Suva sprach im genannten Zeitraum drei Ermahnungen aus mit der Begründung, dass bei den erwähnten Kontrollen Sicherheitsmängel festgestellt worden seien (Vorakten 21, 30, 34). Ausserdem fand am 29. Mai 2013 im Betrieb der A._______ AG eine Besprechung zwecks Sys- temkontrolle statt, an welcher ein Sicherheitsspezialist der Suva sowie sei- tens des Betriebs H._______ (Präsident des Verwaltungsrats) und I._______ (damals: Mitglied des Verwaltungsrats) teilnahmen (Vorakten 25, 29; BVGer-act. 16). Mit Schreiben bzw. Ermahnung (Stufe 3) vom

  1. Juli 2015 (Vorakten 21) wies die Suva den Betrieb auf die am 26. Juni 2015 von ihr erneut festgestellten Mängel und den zur Umsetzung der Mas- snahmen vereinbarten Termin (17. Juli 2015) hin. Sie räumte die Gelegen- heit ein, sich zu den Feststellungen und den Massnahmen innert 20 Tagen zu äussern. Ausserdem drohte die Suva unter Hinweis auf Art. 92 Abs. 3 UVG (SR 832.20) eine Prämienerhöhung an, falls der Betrieb innerhalb eines Jahres erneut gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit verstossen sollte. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 (Vorakten 20) nahm die Suva Bezug auf die Ermahnung vom 1. Juli 2015 und wies auf die von ihr am 9. Juli 2015 in W._______ anlässlich einer Kontrolle gemachten Fest- stellungen hin, wonach nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten erforderlichen Massnahmen umgesetzt worden sind. Sie

C-472/2016 Seite 3 machte auf das Recht aufmerksam, sich innert 20 Tagen zu den Feststel- lungen und den Massnahmen zu äussern. Gleichzeitig kündigte die Suva aufgrund der wiederholten Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicher- heit gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG eine Prämienerhöhung an. Die A._______ AG liess sich mit Schreiben vom 21. August 2015 (Vorakten 17) sowie mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 31. August 2015 (Vorak- ten 15) vernehmen. B.c Mit Verfügung vom 24. September 2015 (Vorakten 11) reihte die Suva die A._______ AG als administrative Zwangsmassnahme rückwirkend auf den 1. Januar 2015 für die Dauer von einem Jahr in eine um vier Stufen höhere Prämienstufe für die Berufsunfallversicherung (BUV) ein. Der Prä- miensatz erhöhte sich dadurch von 3.7% (Stufe 108) auf 4.5% (Stufe 112) der Klasse 41A. Die Suva stützte ihre Verfügung auf Art. 92 Abs. 3 UVG sowie Art. 66 der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 (VUV, SR 832.30) in Verbindung mit Art. 113 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202). B.d Gegen diese Verfügung liess die A._______ AG mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Oktober 2015 (Vorakten 10) Einsprache erhe- ben und darum ersuchen, die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die Schreiben der Suva vom 1. und 15. Juli 2015 seien aufzuheben, weil die darin festgestellten Mängel nicht hieb- und stichfest belegt seien. Die Zwangsmassnahme sei zudem nicht verhältnis- mässig und verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei daher auf die verfügte Prämienerhöhung zu verzichten und lediglich eine weitere Er- mahnung auszusprechen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei ebenfalls unverhältnismässig. B.e Die Suva wies mit Entscheid vom 4. Dezember 2015 (Vorakten 9) die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass an- lässlich der Kontrollen vom 26. Juni 2015 und 9. Juli 2015 jeweils ein Fo- todossier erstellt worden sei, die festgestellten Mängel zudem mit den Her- ren J._______ und K._______ telefonisch besprochen und von diesen nicht bestritten worden seien. Auch im Schreiben von H._______ vom 21. August 2015 sei nichts bestritten worden, sondern es sei die Umset- zung der Massnahmen mitgeteilt worden. Ein Zuwarten mit der Zwangs- massnahme, welche jederzeit und auch rückwirkend angeordnet werden

C-472/2016 Seite 4 könne, sei weder geboten noch erforderlich gewesen. Es liege keine Will- kür vor. Dass der Einsprache keine aufschiebende Wirkung gewährt wor- den sei, entspreche der gefestigten Praxis. C. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Januar 2016 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Ein- gang: 25. Januar 2016) erheben und das Rechtsbegehren stellen, der Ein- spracheentscheid der Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 4. De- zember 2015 und die Verfügung der Prämienerhöhung vom 24. September 2015 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei auf eine Prämienerhö- hung zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Be- schwerdeführerin verlangt die Rückerstattung des von ihr bereits geleiste- ten Betrags von Fr. 30‘981.60 nebst Zins zu 5% seit dem 14. Januar 2016. In der Beschwerdebegründung wurde in formeller Hinsicht zunächst fest- gehalten, der Betrag von Fr. 30‘981.60 habe bereits einbezahlt werden müssen, nachdem die Vorinstanz der Einsprache und Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt habe, was unverhältnismässig gewesen sei. Sodann wurde gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, da im Einspracheentscheid und in der ihm zugrunde liegenden Verfügung eine hinreichende Begründung bzw. Auseinandersetzung mit den Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin fehle. In materieller Hinsicht wurde zur Haupt- sache geltend gemacht, in den vorinstanzlichen Schreiben vom 1. und 15. Juli 2015 seien die im Rahmen der Kontrollen festgestellten Sicher- heitsverstösse fotografisch nicht ausreichend belegt. Die Feststellungen der Vorinstanz seien überhaupt nicht nachvollziehbar. Die Folgen dieser Beweislosigkeit trage die Vorinstanz. Eventualiter wurde eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismässigkeit durch die Vorinstanz geltend gemacht, da diese am 9. Juli 2015 eine weitere Kon- trolle während der laufenden Umsetzungsfrist vorgenommen und keine weitere Ermahnung ausgesprochen habe. Die verfügte Prämienerhöhung wurde deshalb als unangemessen erachtet. D. Den mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2016 (BVGer-act. 2) einver- langten Kostenvorschuss von Fr. 800.- leistete die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2016 (BVGer-act. 4).

C-472/2016 Seite 5 E. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2016 (BVGer-act. 7) stellte die Vor- instanz die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Antrag der Beschwerdefüh- rerin auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2015 und der Verfügung „Prämienerhöhung“ vom 24. September 2015 sei abzuwei- sen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin. Zunächst hielt die Vorinstanz in formeller Hinsicht fest, es hätten keine Um- stände vorgelegen, um von der langjährigen Praxis abzuweichen, wonach der Verfügung oder der Einsprache die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen sei. Die Vorinstanz bestritt sodann den Vorwurf der Gehörsverlet- zung und verwies auf ihr Schreiben vom 15. Juli 2015 sowie die Verfügung vom 24. September 2015, welche substantiiert und plausibel begründet worden seien. In materieller Hinsicht entgegnete die Vorinstanz, dass die anlässlich der Kontrollen im Juni und Juli 2015 festgestellten Mängel foto- grafisch hinreichend dokumentiert seien und im Übrigen die Mängel bzw. deren Behebung seitens der Beschwerdeführerin schriftlich bestätigt wor- den seien. Das vorliegende Vorgehen entspreche Art. 92 Abs. 3 UVG so- wie der gängigen Praxis der Suva, weshalb der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit und der Gleichbehandlung nicht verletzt worden sei. F. Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 23. Mai 2016 (BVGer- act. 12) die beschwerdeweise gestellten Anträge wiederholen. In formeller Hinsicht wurde festgehalten, dass es willkürlich und unverhält- nismässig gewesen sei, die aufschiebende Wirkung ohne Interessenabwä- gung zu verweigern, da gemäss Leitfaden der EKAS die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung die Regel sei. In der Replikbegründung wurde so- dann nochmals betont, dass die Vorinstanz den Beweis für die Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften nicht erbracht habe. Ausserdem wurde aufgrund der weiteren vorinstanzlichen Kontrolle während der laufenden dritten Umsetzungsfrist der Vorwurf erneuert, es seien der Gleichbehand- lungs- und Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie Treu und Glauben ver- letzt worden. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 1. Juni 2016 (BVGer-act. 14) an dem in der Vernehmlassung gestellten Antrag auf Beschwerdeabweisung

C-472/2016 Seite 6 sowie den dort gemachten Ausführungen fest. Ergänzend hob die Vor- instanz insbesondere hervor, dass hinsichtlich der Frage der aufschieben- den Wirkung Art. 111 UVG und nicht der unzutreffende Hinweis auf den EKAS-Leitfaden massgebend sei. Ausserdem gäbe es nicht – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – eine dritte Chance zur Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften, zumal hier das ausserordentliche Durchfüh- rungsverfahren zur Anwendung gelange. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2016 (BVGer-act. 15) wurde der Schriftenwechsel geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnah- men vorbehalten blieben. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachste- henden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Suva vom 4. Dezember 2015, wonach – in Bestätigung der Verfügung vom 24. Sep- tember 2015 – die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 zu leis- tende BUV-Prämie aufgrund von wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften rückwirkend um vier Stufen erhöht wurde. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Be- triebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ist in Art. 109 Bst. b und c UVG geregelt. Bei der hier strittigen Höhereinreihung im Prämientarif handelt es sich um eine Massnahme der Unfallverhütung

C-472/2016 Seite 7 (BGE 116 V 255 E. 2), weshalb die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf Art. 109 Bst. c UVG gegeben ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Auf den Bereich der Unfallverhütung (Art. 81 ff. UVG) ist das ATSG anwendbar, denn dieser Bereich ist in Art. 1 Abs. 2 UVG nicht erwähnt (UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 3. Aufl. 2015, Art. 2 Rz. 64). 1.3 Als Adressatin des Einspracheentscheids hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb sie beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Da auch der Kostenvor- schuss innert Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3;

C-472/2016 Seite 8 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog- nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab- weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis- senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be- sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrecht- liche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). 3. 3.1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchfüh- rungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. Mai 1964 (ArG, SR 822.11) und der Suva. Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte eidgenössi- sche Koordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Be- schlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des ArG verbindlich (Art. 85 Abs. 4 UVG). Die EKAS kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit Richtlinien und einem Leitfaden (nachfolgend: EKAS-Leitfaden, 5. Aufl. 2013) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, welcher den Durchführungsor- ganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssi- cherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV). 3.2 Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung ge- gen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt wer- den. Diese Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2 UVV nach

C-472/2016 Seite 9 den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämi- ensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. Laut Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämi- entarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Ver- fügung keine Folge leistet oder er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. Die Prämienerhöhung wird unter Angabe von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durch- führungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV). 4. Zunächst sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin zu prüfen. 4.1 Zum einen rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe der Ein- sprache gegen die Verfügung vom 24. September 2015 sowie der vorlie- genden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015 ohne Interessenabwägung die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verweigert. Dies sei willkürlich und unverhältnismässig gewesen, nachdem laut EKAS-Leitfaden (S. 5) die Erteilung der aufschiebenden Wirkung die Regel sei (BVGer-act. 1 S. 4, 12 S. 2 f.). 4.1.1 Gemäss Art. 111 UVG kommt einer Einsprache oder Beschwerde ge- gen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife betrifft, aufschiebende Wirkung nur zu, wenn ihr diese in der Verfügung selbst, von der Einspracheinstanz oder vom Gericht ver- liehen wird. Diese Bestimmung sieht die umgekehrte Ordnung von Art. 5 Abs. 1 VwVG vor. Ein Suspensiveffekt ist nur ausnahmsweise zu erteilen, wenn der Betrieb hierfür zwingende Gründe geltend macht (BGE 111 V 54 E. 3; Zwischenverfügung des BVGer C-852/2013 vom 23. Mai 2013 mit weiteren Hinweisen). Eine finanzielle Mehrbelastung des versicherten Be- triebs ist für sich alleine kein Grund, die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urteil REKU 539/02 vom 11. November 2002). 4.1.2 Vorliegend wurde in der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Septem- ber 2015 mit Hinweis auf Art. 111 UVG festgehalten, dass einer Einsprache keine aufschiebende Wirkung zukommt (Vorakten 11/2). Es ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der Ver- fügung oder in der Einsprache zwingende Gründe geltend gemacht hätte, so dass die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise hätte erteilt werden

C-472/2016 Seite 10 können. Die Beschwerdeführerin verlangte einspracheweise die Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung (Vorakten 10/12), es sei keine unmittelbare Gefahr auszumachen, die den raschen Vollzug der Prä- mienerhöhung als angezeigt erscheinen lasse. Unter solchen Umständen sei es unverhältnismässig, einer Einsprache die aufschiebende Wirkung zu entziehen, weshalb die entsprechende Anordnung aufzuheben sei. Die Be- schwerdeführerin stützte sich auf den EKAS-Leitfaden, welcher in Ziff. 2.5.4 festhält, es könne unverhältnismässig sein, einer Einsprache die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wenn der Vollzug der angeordneten Massnahme nicht dringlich sei. Wenn der Einsprache aber – wie vorliegend – eine Verfügung zugrunde liegt, welche die Einreihung von Betrieben in die Prämientarife betrifft, kommt der Einsprache von Gesetzes wegen (Art. 111 UVG) keine aufschiebende Wirkung zu. Diese kann ihr deshalb nicht entzogen, sondern nur erteilt werden. Der Hinweis auf die besagten Ausführungen im EKAS-Leitfaden ist daher – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt (BVGer-act. 14 S. 2) – nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz sah sich im Einspracheverfahren deshalb richtigerweise nicht veranlasst, einer allfälli- gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Vorakten 9/6). Im Beschwerdeverfahren wird dies nun gerügt. Zwingende Gründe für die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz werden aber nach wie vor nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin stellt be- schwerdeweise auch keinen Antrag, das Gericht habe die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Da in keiner Art und Weise ersichtlich ist noch darge- tan wird, dass die verfügte Prämienerhöhung für die Beschwerdeführerin finanziell existenzbedrohend wäre, hätte ein entsprechendes Gesuch auch nicht gutgeheissen werden können. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Ein- sprache und Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt hat. 4.2 Zum anderen macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der vor- instanzlichen Begründungspflicht geltend mit dem Argument, der Ein- spracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung würden sich nicht mit der gerügten Verletzung des Verhältnismässigkeits- und Gleich- behandlungsprinzips auseinandersetzen (BVGer-act. 1 S. 7 f., 12 S. 2). 4.2.1 Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt,

C-472/2016 Seite 11 und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Ein- spracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tat- beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 124 V 180 E. 1a; Ur- teil des EVG [heute: BGer] I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, veröffentlicht in: SVR 2006 IV Nr. 27). 4.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin befasste sich die Vor- instanz in ihrem Einspracheentscheid und in der diesem zugrunde liegen- den Verfügung durchaus mit den Vorbringen, welche eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- und Gleichbehandlungsprinzips begründen sollen. Nach Hinweis auf die massgeblichen Bestimmungen legte die Vorinstanz sowohl in der besagten Verfügung als auch im bestätigenden Einsprache- entscheid (E. 3) kurz und klar dar, aus welchen wesentlichen Überlegun- gen sie die Verhältnismässigkeit und Rechtmässigkeit der Höhereinreihung vorliegend bejahte und dass die seitens der Beschwerdeführerin gemach- ten Einwände deshalb nicht zu berücksichtigen seien. Unter diesen Um- ständen konnte sich die Beschwerdeführerin ohne Weiteres Rechenschaft geben über die Tragweite des Entscheids und diesen sachgerecht ans Ge- richt weiterziehen. Im Unterscheid zur Einreihung in den Prämientarif (BVGE 2007/27 E. 9.3) handelt es sich bei der Prämienerhöhung wegen Zuwiderhandlung gegen Unfallverhütungsvorschriften nicht grundsätzlich um eine komplexe Materie, so dass eine entsprechend ausführlichere und umfassendere Begründung nicht notwendig ist. Dies gilt auch hinsichtlich der hier streitigen Höhereinreihung. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz sich in ihrer Vernehmlassung (BVGer-act. 7 S. 5 Rz. 10-12) – anders als von der Beschwerdeführerin in der Replik behauptet (BVGer-act. 12 S. 6) – hin- reichend mit der Frage der Verhältnismässigkeit und Gleichbehandlung auseinandersetzt und im Übrigen auch in der Duplik weitere Ausführungen dazu macht (BVGer-act. 14 S. 2). Selbst wenn also von einer geringfügigen Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, müsste diese vor- liegend als geheilt gelten (vgl. dazu BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen).

C-472/2016 Seite 12 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu verneinen. 5. Bei der Überprüfung einer Verfügung gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist. 5.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhü- tung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu tref- fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an- wendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verord- nungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehören namentlich die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (BauAV, SR 832.311.141) so- wie die Kranverordnung vom 27. September 1999 (SR 832.312.15). Vor- liegend sind insbesondere die folgenden Bestimmungen relevant: 5.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vor- schriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten si- cherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der Arbeitgeber sorgt gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV dafür, dass die Arbeitneh- mer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. 5.1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 BauAV müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheits- beeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheits- massnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, einge- halten werden können. Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeitgeber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheits- schutzmassnahmen realisiert (Art. 3 Abs. 4 BauAV). Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, In- stallationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfü- gung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

C-472/2016 Seite 13 entsprechen (Art. 3 Abs. 5 BauAV). Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (Art. 8 Abs. 1 BuAV). Leitern müssen auf einer tragfähigen Unterlage stehen und gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein (Art. 14 Abs. 3 BauAV). Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturz- kante um mindestens 80 cm zu überragen (Art. 18 BauAV). Der Abstand des Belages von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen. Ist dies nicht möglich, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um ei- nen Absturz zu verhindern (Art. 46 Abs. 2 BauAV). 5.1.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Kranverordnung dürfen Krane nur in sicherem Zustand betrieben werden. Wer sich den Kran von einem Dritt- unternehmen zur Verfügung stellen lässt, ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Kranverordnung eingehalten werden, sofern die betref- fenden Unternehmen nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren (Art. 7 der Kranverordnung). Der Arbeitgeber muss die Krane regelmässig nach den anerkannten Regeln der Technik auf ihren betriebssicheren Zu- stand kontrollieren lassen oder sich vergewissern, dass diese Kontrollen durchgeführt wurden. Zur Durchführung der Kontrollen an Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen muss ein Kranexperte im Sinne von Art. 16 Abs. 1 beigezogen werden (Art. 15 Abs. 1 und 3 der Kranverordnung). Die EKAS- Richtlinie Nr. 6511 betreffend die Überprüfung und Kontrolle von Fahrzeu- gen und Turmdrehkranen (Ausgabe Oktober 2007) sieht in Ziff. 3.4.4 Bst. a vor, dass der Kranbetreiber den Kranexperten seiner Wahl rechtzeitig vor Ablauf des Kontrollintervalls mit der Krankontrolle beauftragt. Nach Ziff.1.4.5 dieser Richtlinie gelten als Kranbetreiber diejenigen Arbeitgeber, die den Kran vor Ort im ausdrücklichen oder im stillschweigenden Einver- ständnis mit dem Kraneigentümer verwenden. 5.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande- rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat- sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe- ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 46 ff.; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversiche-

C-472/2016 Seite 14 rungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.). Ausserdem gilt im Sozialversi- cherungsrecht – wie im öffentlichen Recht allgemein – der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich we- der die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung mass- gebend (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 52 ff.; BGE 125 V 352; 122 V 160 f.). Das Sozialversicherungsgericht hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen, und danach zu entschei- den, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der strei- tigen Frage gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Die Praxis misst dabei dem Prinzip Bedeutung zu, wonach den sogenannten „Aussa- gen der ersten Stunde“ ein besonderes Gewicht zukommt (BGE 121 V 45 E. 2a; 143 V 168 E. 5.2.2). Der Sachverhalt ist gestützt auf den Untersu- chungsgrundsatz von der Behörde soweit zu ermitteln, dass über die in- frage stehende Tatsache zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 20 mit Hinweisen). Beweislosigkeit wird angenommen, wenn der Sach- verhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 59 ff. mit Hinweisen). 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz stellte im Anhang „Massnahmenübersicht“ zur schrift- lichen Ermahnung vom 26. Juni 2012 (Vorakten 34) die folgenden, anläss- lich der Baustellenkontrolle vom 25. Juni 2012 in Y._______ (Überbauung B.) festgestellten sicherheitswidrigen Zustände fest (Vorakten 34/6 ff.): ungeschützte Deckenkanten (Absturzhöhe von über 2 m), fehlen- des Fassadengerüst (für Arbeiten ab einer Absturzhöhe von über 3 m), keine korrekte Ausführung der Deckenschalung, fehlende Absperrung um Unterdrehkran im Bereich des Gegenballastes, ungesicherte Böschungs- kanten (Absturzhöhe von über 2 m), keine Anleitung von Personen, die bei der Verwendung von Kranen Lasten anschlagen. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf die Verletzung folgender Vorschriften hin: Art. 15 BauAV (Verwendung eines Seitenschutzes), Art. 18 BauAV (Gerüste), Art. 28 bis 54 BauAV (Arbeiten auf Dächern, Gerüste), Art. 24 und 32a VUV (Arbeitsmittel und Verwendung von Arbeitsmitteln), Art. 4 der Kranverordnung (Verwendung von Kranen, Grundsätze). Die Beschwerdeführerin (bzw. der Geschäftsführer H.) bestätigte mit Schreiben vom 28. Juni 2012 (Vorakten 33), die in der Ermahnung vom 26. Juni 2012 bzw. im entsprechenden Anhang festgehaltenen Massnah- men zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

C-472/2016 Seite 15 getroffen zu haben, und machte ergänzende Bemerkungen zum Behe- bungszeitpunkt der Mängel. 5.3.2 Bei der Baustellenkontrolle vom 20. März 2013 in X._______ (EFH C.) stellte die Vorinstanz laut Anhang „Feststellungen und Mass- nahmenübersicht / Kontrollpunkte“ (Vorakten 32/4) zum Schreiben vom 27. März 2013 (Vorakten 32) nicht zuverlässig gesicherte Bodenöffnungen, ein fehlendes Fassadengerüst (Absturzhöhe von über 2 m) sowie eine Ver- letzung der Schutzhelmtragepflicht fest. Die Vorinstanz machte die Be- schwerdeführerin auf die Verstösse folgender Vorschriften der BauAV auf- merksam: Art. 5 (Schutzhelmpflicht), Art. 8 (allgemeine Anforderungen für Arbeitsplätze und Verkehrswege), Art. 9 (Besondere Anforderungen für Verkehrswege), Art. 15 (Verwendung eines Seitenschutzes), Art. 17 (Ni- veauunterschiede von Böden und Bodenöffnungen), Art. 18 (Gerüste), Art. 55 (Allgemeines betr. Gräben, Schächte und Baugruben). In der schriftlichen Rückmeldung vom 2. April 2013 (Vorakten 31) bestä- tigte die Beschwerdeführerin (bzw. der Geschäftsführer H.) die Umsetzung der im besagten Anhang festgehaltenen Massnahmen mit der zusätzlichen Bemerkung, die Mitarbeiter würden ermahnt, die beanstande- ten Regeln sehr ernst zu nehmen und in Zukunft solche Fehler zu vermei- den. 5.3.3 Die anlässlich der Baustellenkontrollen vom 25. Juni 2012 in Y._______ und am 20. März 2013 in X._______ festgestellten Sicherheits- mängel wurden seitens der Beschwerdeführerin weder im Vorverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestritten (vgl. BVGer-act. 1 S. 5), sondern gelten – durch die Bestätigung der Umsetzung der geforder- ten Massnahmen bzw. den Hinweis auf die vorhanden gewesenen Fehler – als anerkannt. Es bestehen somit keine konkreten Einwände gegen die aufgrund der Akten begründete Überzeugung, dass die Beschwerdeführe- rin in den Jahren 2012 und 2013 gegen die vorinstanzlich erwähnten Vor- schriften über die Verhütung von Unfällen verstossen hat. Die beiden un- angefochten gebliebenen Mahnungen vom 26. Juni 2012 und 18. April 2013 (Vorakten 34, 30) mit den entsprechenden Feststellungen der Mängel sowie der Verstösse gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und ins- besondere dem Hinweis auf Art. 92 Abs. 3 UVG (Vorakten 34/6 ff. und 32/4 ff.) können daher im Hinblick auf eine spätere Prämienerhöhung be- rücksichtigt werden (vgl. BVGE 2010/37 E. 2.4.4).

C-472/2016 Seite 16 5.4 5.4.1 Anlässlich der Baustellenkontrolle vom 26. Juni 2015 in X._______ (EFH D._______) stellte die Vorinstanz laut Anhang „Feststellungen und Massnahmen“ (Vorakten 21/1) zur schriftlichen Ermahnung (Stufe 3) vom

  1. Juli 2015 (Vorakten 21) die folgenden sicherheitswidrigen Zustände fest: fehlender Seitenschutz (Absturzhöhe von mehr als 3 m), fehlendes Fassa- dengerüst (Absturzhöhe von mehr als 3 m), ungesicherte Leitern. Die Vor- instanz hielt der Beschwerdeführerin Verstösse gegen Art. 14, 15 und 18 BauAV vor. In der schriftlichen Rückmeldung vom 16. Juli 2015 (Vorakten 17/2) bestä- tigten der Geschäftsführer H._______ sowie der Bauführer J., die im vorinstanzlichen Brief (bzw. Anhang) vom 1. Juli 2015 festgehaltenen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesund- heitsschutzes getroffen zu haben. Ausserdem wurde in der Rückmeldung bemerkt, dass der Bauführer und Polier instruiert und ermahnt worden seien. Die Arbeitssicherheit sei sofort wieder in Ordnung gestellt worden. Die Arbeiten auf der UG-Decke seien erst nach dem Erstellen des Gerüs- tes wieder aufgenommen worden. Ausserdem wurde hinsichtlich der vor- genommenen Arbeitssicherheitsmassnahmen auf die beiliegenden Fotos (Vorakten 17/3) verwiesen. 5.4.2 Bei der Baustellenkontrolle vom 9. Juli 2015 in W. (MFH E._______ und EFH F.) stellte die Vorinstanz im Anhang „Feststel- lungen und Mass-nahmen“ (Vorakten 20/1-2) zum Schreiben (rechtliches Gehör) vom 15. Juli 2015 (Vorakten 20) die folgenden Sicherheitsmängel fest: fehlende Umsetzung von im Werkvertrag vorgesehenen Massnahmen durch Subunternehmer, fehlende Absturzsicherung an Deckenkanten (Ab- sturzhöhe von mehr als 2 m), überfällige Kontrolle des Krans durch einen Kranexperten, keine sicheren Zugänge zu den Arbeitsplätzen und nicht auf Belagsebene gesetzte Innenrohre (EFH F.), zu grosser Abstand des Gerüstbelags von der Fassade (EFH F.), mangelhafte Instruk- tion und Kontrolle der Einhaltung der „acht lebenswichtigen Regeln für den Hochbau“. Die Vorinstanz machte zu Lasten der Beschwerdeführerin damit Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1, Art. 15, Art. 46 BauA sowie Art. 15 der Kranverordnung geltend. In der (undatierten) schriftlichen Rückmeldung (Vorakten 17/4) bestätigte der Bauführer K., dass die im Brief (bzw. Anhang) vom 15. Juli 2015 festgehaltenen Massnahmen zur Behebung der Sicherheitsmängel

C-472/2016 Seite 17 umgesetzt worden seien, und wies dabei insbesondere auf das beiliegende Protokoll betreffend Krankontrolle und Behebung der entsprechenden Mängel vom 4. bzw. 5. August 2015 hin (Vorakten 17/5 f.). 5.4.3 Der Geschäftsführer H._______ äusserte sich im Schreiben vom 21. August 2015 (Vorakten 17/1) zur Ermahnung (Stufe 3) der Vorinstanz vom 1. Juli 2015 sowie zum vorinstanzlichen Schreiben betreffend rechtli- ches Gehör vom 15. Juli 2015. Der Geschäftsführer drückte seine Überra- schung und seinen Ärger über die beiden Schreiben aus und wies auf die grossen Anstrengungen in seinem Betrieb hin, welche in den beiden letzten Jahren zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften unternommen worden seien. Er teilte mit, dass die „Fehler“ auf „extreme zufällige Blackouts“ zu- rückgeführt werden müssten, nachdem er bei persönlichen Baustellenbe- suchen keine gravierenden Mängel gesehen habe, und lud zu einer Be- sprechung in seinem Betrieb ein. Dem Schreiben lagen die Rückmeldun- gen betreffend die Kontrollen in X._______ und W._______ im Jahre 2015 samt Fotos und Protokolle der behobenen Mängel sowie das Sicherheits- konzept der Beschwerdeführerin bei (Vorakten 17/1-8). Laut dem vor- instanzlichen Protokoll des Betriebsbesuchs vom 28. August 2015 (Vorak- ten 16) zweifelte die Beschwerdeführerin den Inhalt der beiden Schreiben vom 1. und 15. Juli 2015 nicht an, stellte aber dennoch ein mit juristischer Unterstützung verfasstes Einwandschreiben in Aussicht. 5.4.4 Mit Schreiben vom 31. August 2015 (Vorakten 15) nahm die Rechts- vertreterin der Beschwerdeführerin zu den vorinstanzlichen Schreiben vom

  1. und 15. Juli 2015 Stellung. Darin wurden die von der Vorinstanz anläss- lich der Baustellenkontrollen vom 26. Juni 2015 sowie 9. Juli 2015 festge- stellten Sicherheitsverstösse in keiner Weise bestritten oder in Zweifel ge- zogen (vgl. Vorakten 15/3). Erst in der Einsprache (Vorakten 10/5-8) sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren (BVGer-act. 1 S. 8-16, 12 S. 3-5) wird seitens der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreterin geltend gemacht, dass keiner der in den vorinstanzlichen Schreiben vom 1. und
  2. Juli 2015 angeblich festgestellten Sicherheitsverstösse – entsprechend dem EKAS-Leitfaden – dokumentarisch hieb- und stichfest belegt und da- mit nachgewiesen sei. Keines der eingereichten Fotos enthalte ein Datum und eine Ortsbezeichnung. Bei den mit Schreiben vom 15. Juli 2015 ein- gereichten Fotos werde von der Vorinstanz nicht einmal angegeben, von welcher Baustelle (MFH E._______ oder EFH F._______) die Bilder stam- men würden, und es erfolge weder bei den Feststellungen noch bei den Abbildungen eine Zuordnung der Abbildungen zu den angeblichen Sicher-

C-472/2016 Seite 18 heitsverstössen. Die Beschwerdeführerin erachtet auch die übrige Doku- mentation als nicht ausreichend, um die geltend gemachten sicherheitsre- levanten Vorstösse zu beweisen. Sie bringt vor, die vorinstanzlichen Be- hauptungen seien pauschal und nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der fäl- ligen Krankontrolle macht die Beschwerdeführerin geltend, nicht Eigentü- merin des Krans zu sein und daher auch nicht über die Unterlagen der letzten Kontrolle verfügt zu haben (BVGer-act. 1 S. 16). 5.4.5 Was die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Baustellenkon- trollen von Juni und Juli 2015 beanstandeten vorinstanzlichen Fotos be- trifft, ist ihr insofern Recht zu geben, dass auf diesen Fotos keine Orts-, Datums- und Zeitangaben vermerkt sind. Eine Zuordnung der Fotos zu den beiden Baustellen (EFH D._______ in X._______ sowie MFH E./EFH F. in W.) und dem jeweiligen Zeitpunkt der Kontrollen (26. Juni 2015 und 9. Juli 2015) ist aufgrund der vorinstanz- lichen, mit den entsprechenden Angaben bzw. Verweisen versehenen Fo- todossiers gleichwohl möglich. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, die Fotos würden möglicherweise andere Baustel- len betreffen und seien allenfalls nicht am Kontrolltag erstellt worden (BVGer-act. 1 S. 10 ff. und 13 S. 4). Für einen solchen Verdacht zu Lasten der Vorinstanz bestehen keinerlei Anhaltspunkte, zumal seitens der Be- schwerdeführerin weder in den besagten schriftlichen Rückmeldungen (Vorakten 17/2 und 17/4) noch im erwähnten Schreiben von H. (Vorakten 17/1) entsprechende Zweifel geäussert wurden. Ausserdem reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fotos und Protokolle (Vorakten 17/3 ff., 17/5 f.) ein, welche – auch laut ihren Rückmeldungen – die Behebung von Sicherheitsmängeln auf den besagten Baustellen doku- mentieren. All diese aktenkundigen Unterlagen bilden ebenfalls Erkennt- nisquellen für die Sachverhaltsermittlung und – anders als die Beschwer- deführerin zu meinen scheint – Grundlage für die Beweiswürdigung. Bei der gerichtlichen Beurteilung, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt, sind nämlich nicht nur die aktenkundigen vo- rinstanzlichen Fotos ausschlaggebend, sondern es sind sämtliche verfüg- baren Unterlagen heranzuziehen, welche eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage erlauben (vgl. E. 5.2). Die von der Beschwerdeführerin mehrfach angerufene Ziff. 5.2.4 des EKAS-Leitfadens sieht vor, dass der sicherheitswidrige Zustand dokumentarisch hieb- und stichfest belegt wer- den soll, die Mängel, sofern möglich, fotografisch festzuhalten seien und in jedem Fall das Schreiben, worin dem Arbeitgeber die Mängel bestätigt wür- den, so detailliert zu halten sei, dass der Verstoss gegen die Arbeitssicher-

C-472/2016 Seite 19 heit auch Monate oder Jahre danach noch eindeutig belegt werden könn- ten (bezüglich Betrieb, Arbeitsstelle, Mängeln, verletzten Vorschriften). Es handelt sich hierbei um eine Konkretisierung der Untersuchungspflicht. Von einer Verletzung des Untersuchungsprinzips und damit einer Beweis- losigkeit ist allerdings erst dann auszugehen, wenn über die fraglichen Si- cherheitsmängel gestützt auf sämtliche verfügbaren Unterlagen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden wer- den kann (vgl. E. 5.2). 5.4.6 In Bezug auf die Baustellenkontrolle vom 26. Juni 2015 in X._______ dokumentieren die aktenkundigen, von der Vorinstanz erstellten Fotos (Vorakten 21/2-3), dass die Arbeitsplätze der Baustelle EFH D._______ keinen Seitenschutz und kein Fassadengerüst aufwiesen und eine für die Bauarbeiten verwendete Leiter (im oberen Bereich) nicht befestigt war. Auf- grund der fotografischen Dokumentation bzw. der daraus ersichtlichen Pro- portionen erscheint es kaum zweifelhaft, dass – wie von der Vorinstanz in ihren Feststellungen geltend gemacht – Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten und ungeschützte Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m bestanden. Im Schreiben des Geschäftsführers H._______ vom 21. August 2015 (Vorakten 17/1) wurden diese festgestellten Mängel nicht negiert, sondern als „Fehler“ bezeichnet, welche auf „extreme zufäl- lige Blackouts“ zurückzuführen seien. Auch in der von ihm eingereichten und nicht kritisierten Rückmeldung vom 16. Juli 2015 (Vorakten 17/2) blie- ben die sicherheitswidrigen Zustände absolut unstreitig. Das Vorliegen ei- ner nicht ordnungsgemässen Arbeitssicherheit wurde dort sogar ausdrück- lich anerkannt. Ebenso wenig stellte die Rechtsvertreterin in ihrer ersten Stellungnahme vom 31. August 2015 (Vorakten 15) die von der Vorinstanz am 26. Juni 2015 festgestellten Mängel in Zweifel. Das gilt auch hinsicht- lich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach eine ungesicherte Leiter verwendet worden sei. Erst im Einsprache- und sodann im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden die von der Vorinstanz festgestellten Sicher- heitsmängel seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin infrage gestellt. Allerdings wird im Wesentlichen bemängelt, die Vorinstanz habe das Vorliegen der Sicherheitsmängel nicht hinreichend belegt. Kon- krete Einwendungen, welche auf die Erfüllung der massgeblichen Sicher- heitsvorschriften hätten schliessen lassen, werden keine vorgebracht. Die „Aussagen der ersten Stunde“ haben gemäss der erwähnten bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.2) aber besonderes Gewicht, weil sie in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellun- gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versi-

C-472/2016 Seite 20 cherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Dement- sprechend ist auch hier auf die erwähnten, ersten Stellungnahmen der Be- schwerdeführerin abzustellen. Hinzu kommt, dass in der Rückmeldung der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2015 hinsichtlich der vorgenommenen Arbeitssicherheitsmassnahmen auf das zwischenzeitlich erstellte Fassa- dengerüst und die entsprechenden Fotos (Vorakten 17/3) verwiesen wurde. Aus diesen Abbildungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss ein Fassadengerüst sowie einen Seitenschutz an- gebracht hatte, was – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – ebenfalls für das Vorliegen der entsprechenden Mängel anlässlich der Baustellenkontrolle vom 26. Juni 2015 spricht. In Würdigung aller genannten Umstände ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2015 gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit verstossen hat (vgl. E. 5.1; insb. Art. 14 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 sowie Art. 18 BauAV). 5.4.7 Hinsichtlich der Baustellenkontrolle vom 9. Juli 2015 in W._______ zeigen die von der Vorinstanz erstellten Fotos betreffend die Baustelle MFH E./EFH F. (Vorakten 20/3-6) zuverlässig auf, dass an Deckenkanten keine Absturzsicherungen vorhanden waren und dass die Kontrolle des Krans überfällig war. Laut vorinstanzlicher Feststellung betrug die Absturzhöhe bei den Deckenkanten 2.8 m (Vorakten 20/1) und damit über 2 m, was aufgrund der Fotos plausibel erscheint. Gemäss Foto der Krankontrolletikette (Vorakten 20/6) datierte die letzte Kontrolle des Krans vom Januar 2011 und die nächste Kontrolle hätte im Januar 2015 vorgenommen werden müssen. Auf den Fotos sind – wie von der Vo- rinstanz geltend gemacht – ausserdem keine sicheren Zugänge zu den Ar- beitsplätzen erkennbar. Die laut vorinstanzlichen Feststellungen zu tiefe Montage von Innenrohren sowie der zu grosse Abstand des Gerüstbelags zur Fassade kann aufgrund der Fotos zwar nicht ohne Weiteres nachvoll- zogen werden. Sämtliche von der Vorinstanz schriftlich festgehaltenen Feststellungen und Massnahmen (Vorakten 20/1) wurden in der besagten Stellungnahme des Geschäftsführers H._______ vom 21. August 2015 (Vorakten 17/1) aber nicht entkräftet. Vielmehr wurden die Mängel bzw. de- ren Behebung in der beigelegten und von ihm nicht infrage gestellten schriftlichen Rückmeldung (Vorakten 17/2) sogar bestätigt. Auch im Schrei- ben der Rechtsvertreterin vom 31. August 2015 (Vorakten 15) wurden die festgestellten Mängel nicht bezweifelt. Diese ersten Aussagen haben, wie schon erläutert, besonderes Gewicht. Zudem reichte die Beschwerdefüh-

C-472/2016 Seite 21 rerin der Vorinstanz mit ihrer Stellungnahme auch Unterlagen des Kranex- perten vom 4. bzw. 5. August 2015 betreffend die Kontrolle des auf der Baustelle in W._______ verwendeten Turmdrehkrans ein (Vorakten 17/5- 6), was ebenfalls als Anerkennung des vorhanden gewesenen Sicherheits- mangels (überfällige Krankontrolle) zu werten ist. Den seitens der Be- schwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwand, sie sei nicht Eigentümerin des Krans und demgemäss habe sie auch nicht über die Unterlagen der letzten Kontrolle verfügt (BVGer-act. 1 S. 16), verfängt nicht: Zum einen gab bereits die am Kran befestigte Krankontrolletikette Auskunft über den Zeitpunkt des fälligen Kontrolltermins, weshalb dieser für die Beschwerdeführerin auch ohne Weiteres erkennbar war. Zum an- deren ist nicht entscheidend, in wessen Eigentum der Turmdrehkran stand und wer über die entsprechenden Kontrollunterlagen verfügte. Dies ergibt sich aus den dargelegten rechtlichen Vorschriften über die Arbeitssicher- heit (vgl. dazu E. 5.1.3; insb. Art. 4 und 15 der Kranverordnung) sowie auch aus der massgeblichen Rechtsprechung, wonach jeder Arbeitgeber – so- weit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht – erkennbare Mängel, welche für seine Leute eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhü- tungsvorschriften zu veranlassen hat (BGE 109 IV 15 E. 2a; vgl. auch Ur- teile des BVGer C-7273/2013 vom 8. Mai 2015 E. 6.6.2 sowie C- 5278/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1.1). Die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin und Kranbetreiberin (vgl. E. 5.1.3) hatte somit dafür besorgt zu sein, dass der auf ihrer Baustelle verwendete Kran vorschriftsgemäss kontrolliert wird. Sie musste sich dieser Pflicht bewusst sein, nachdem ak- tenkundig ist, dass hinsichtlich ihres Betriebs bereits im Jahre 2008 wegen einer überfälligen Krankontrolle eine Verfügung erlassen worden war (Vorakten 45) und ihr auch schon mehrfach ein Merkblatt zur Umsetzung der Kranverordnung mit den entsprechenden Informationen zugestellt wor- den war (Vorakten 34/3, 48/3). Nach dem Gesagten führt die Würdigung sämtlicher verfügbarer Unterla- gen zum zuverlässigen Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2015 gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit verstossen hat (vgl. E. 5.1; namentlich Art. 4 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 15 der Kranverordnung). 5.5 Zusammenfassend kann daher als erstellt gelten, dass die Beschwer- deführerin in den Jahren 2012 bis 2015 mehrmals gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen verstossen hat und folglich sicherheitswidrige Zustände mit erhöhter oder noch grösserer Gefährdung vorlagen (vgl. dazu EKAS-Leitfaden Ziff. 4.3).

C-472/2016 Seite 22 6. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die hier streitige Höhereinreihung der Beschwerdeführerin im BUV-Prämientarif in korrekter Anwendung der ge- setzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wurde. 6.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsor- gan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an, welche vom zu- ständigen Versicherer unverzüglich verfügt werden muss. In Betrieben des Baugewerbes und bei Arbeiten anderer Betriebe auf deren Baustellen be- aufsichtigt die Suva als zuständiges Durchführungsorgan die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen (Art. 85 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Ziff. 11 VUV). Dass vorliegend die Bestimmungen über die Unfallverhütung durch die Suva vollzogen werden, ist somit nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten. Ebenso wenig zu erläutern ist die unstreitige versicherungsrechtliche Unterstellung des hier zur Diskus- sion stehenden Baugewerbebetriebs unter die Suva, welche sich aus Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73 UVV ergibt. Vorliegend war die Suva demnach sowohl für die Anordnung der streitigen Prämiener- höhung als auch für den Erlass der entsprechenden Verfügung zuständig. 6.2 Nach Art. 113 Abs. 2 UVV erfolgt wegen Zuwiderhandlung gegen Vor- schriften über die Verhütung von Unfällen eine Einreihung in eine höhere Stufe des Prämientarifs, wobei der Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 255 E. 4b und c, veröffentlicht in: RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 ff.). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismäs- sig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b; Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.2.2 mit Hinweis). 6.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz rückwirkend für das Jahr 2015 im BUV-Prämientarif um vier Stufen höher eingereiht. Der Prä- miensatz wurde von 3.7% (Stufe 108) auf 4.5% (Stufe 112) und damit um 21.62% erhöht. Diese Höhereinreihung entspricht den Vorgaben von Art. 113 Abs. 2 UVV.

C-472/2016 Seite 23 6.4 Seitens der Beschwerdeführerin wird eine Verletzung des Gleichbe- handlungsgrundsatzes gerügt mit der Begründung, in der Praxis werde ei- nem Arbeitgeber nach dem Feststellen von Sicherheitsmängeln in der Re- gel drei Mal – unter Ansetzung einer Umsetzungsfrist – Gelegenheit einge- räumt, wirksame Massnahmen zur Durchsetzung der Sicherheitsvorschrif- ten in seinem Unternehmen zu ergreifen. Die Beschwerdeführerin habe aber die dritte Chance nicht wahrnehmen können, da die Vorinstanz die bis zum 17. Juli 2015 angesetzte (dritte) Umsetzungsfrist nicht abgewartet, sondern bereits am 9. Juli 2015 (vor Ablauf der Frist) eine neue Kontrolle durchgeführt habe. Dadurch sei sie schlechter behandelt worden als die übrigen Arbeitgeber. Ausserdem widerspreche das vorinstanzliche Verhal- ten Treu und Glauben. Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, weil die verfügte Zwangs- massnahme bzw. Prämienerhöhung weder notwendig noch geeignet ge- wesen sei, das Ziel (Verwirklichung der Arbeitssicherheit im Betrieb) zu er- reichen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz viel- mehr eine weitere Ermahnung aussprechen sollen (BVGer-act. 1 S. 16 ff. sowie 12 S. 6 f.). 6.4.1 Gemäss dem EKAS-Leitfaden (Ziff. 5.2.8) spricht das Durchfüh- rungsorgan im ausserordentlichen Durchführungsverfahren im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung. Je nach Be- deutung des Verstosses kann und soll das Verfahren abgekürzt werden. Die Prämienerhöhung könnte daher bereits nach der ersten Feststellung angeordnet werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Andererseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt werden (vgl. auch EKAS-Leit- faden Ziff. 5.3). 6.4.2 Die Rechtsprechung erachtet die im EKAS-Leitfaden enthaltene Re- gel, wonach im Normalfall (sofern nicht ein besonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Verletzung von Vorschriften zu einem Unfall ge- führt hat) drei Ermahnungen ausgesprochen werden und bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt wird, als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Die gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion (Urteil des BVGer C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.4; vgl. auch Urteile des BVGer C-5278/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2.3 sowie C- 852/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2.6.2).

C-472/2016 Seite 24 6.4.3 Die Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juni 2012 bis Juli 2015 wegen diverser Sicherheitsmängel mit erhöhter oder noch grösserer Gefährdung unbestrittener- und erwiesenermassen dreimal schriftlich ermahnt, bevor sie nach der Feststellung u.a. eines dringenden Falls (überfällige Kontrolle des Turmdrehkrans; vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 4.3.2) erstmals die Prämienerhöhung verfügte. Dieses Vorgehen ent- spricht dem oben erwähnten EKAS-Leitfaden (vgl. E. 6.4.1) und kann ge- stützt auf die zitierte Rechtsprechung deshalb nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Gleichbehand- lungsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) ersichtlich. Daran ändern die von der Beschwerdefüh- rerin vorgebrachten Einwände nichts: 6.4.3.1 Es trifft nicht zu, dass hier eine Prämienerhöhung erst bei unbe- nütztem Ablauf einer dritten Umsetzungsfrist hätte verfügt werden dürfen. Der entsprechende Hinweis der Beschwerdeführerin auf den EKAS-Leitfa- den (vgl. BVGer-act. 1 S. 18) ist nicht korrekt, da die angerufene Ziff. 4.8.7 sich auf das ordentliche Durchführungsverfahren bezieht. Im vorliegenden Fall war aber unbestrittenermassen das ausserordentliche Durchführungs- verfahren massgebend (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5). Deshalb konnte un- abhängig von Ansetzung und Ablauf einer Umsetzungsfrist eine Prämien- erhöhung verfügt werden. Laut der massgeblichen gesetzlichen Bestim- mung (Art. 92 Abs. 3 UVG) kann bei Zuwiderhandlung gegen Unfallverhü- tungsvorschriften im Übrigen – wie erwähnt – jederzeit und rückwirkend eine Prämienerhöhung angeordnet werden, mithin sogar nach jedem ent- sprechenden Verstoss (vgl. auch EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.7). Die Be- schwerdeführerin wurde in der dritten Ermahnung vom 1. Juli 2015 (Vorak- ten 21) richtigerweise nicht darauf hingewiesen, dass erst bei unbenütztem Ablauf der Umsetzungsfrist zum entsprechend notwendigen Zwangsmittel gegriffen werde (anders beim ordentlichen Durchführungsverfahren: E- KAS-Leitfaden Ziff. 4.8.7). Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin in der besagten Ermahnung, welche sie gemäss eigenen Angaben am 7. Juli 2015 erhielt (BVGer-act. 1 S. 18), ausdrücklich darauf aufmerksam ge- macht, dass sie bei einem erneuten Verstoss gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit innerhalb eines Jahres (was hier der Fall war) ohne vorherige Mitteilung im Prämientarif höher eingestuft werde. Dass während der laufenden Umsetzungsfrist die entsprechenden Vorschriften über die Unfallverhütung nicht einzuhalten seien, eine weitere Kontrolle nicht statt- finden werde und eine Zwangsmassnahme erst nach Ablauf der Umset- zungsfrist angeordnet werden könne, wurde seitens der Vorinstanz – ge-

C-472/2016 Seite 25 mäss den vorliegenden Akten – zu keinem Zeitpunkt kundgetan. Etwas an- deres wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Ein treuwid- riges Verhalten der Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich. Vielmehr ent- spricht das vorinstanzliche Vorgehen dem im EKAS-Leitfaden beschriebe- nen Normalfall (Ziff. 5.1 und 5.2.8) sowie dem Gesetz. Die Rüge der rechts- ungleichen Behandlung läuft daher ins Leere. 6.4.3.2 Anders als die Beschwerdeführerin meint (vgl. BVGer-act. 1 S. 4 f.), kann sie für ihren Standpunkt nichts herleiten, wenn sie „die geringe Anzahl der Verstösse ins Verhältnis setzt zur grossen Anzahl von Mitarbeitern“ in ihrem Betrieb. Zunächst ist klarzustellen, dass die Befolgung der besagten EKAS-Regel (vgl. E. 6.4.1), welche hinsichtlich der strafweisen Höherein- reihung auf die Anzahl Zuwiderhandlungen abstellt und weitere Faktoren (wie Betriebsgrösse, Anzahl Angestellte, Anzahl Baustellen etc.) unberück- sichtigt lässt, zu keiner rechtsungleichen Behandlung führt (siehe Urteil des BVGer C-852/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2.6.3). Im Gegenteil hat die Einhaltung dieser Regel zur Folge, dass die Vorschriften über Arbeits- sicherheit in allen Betrieben nach dem gleichen Massstab durchgesetzt werden (vgl. dazu EKAS-Leitfaden Ziff. 2.4.1). Es kann nicht sein, dass sich ein grösserer Betrieb mehr (festgestellte) Sicherheitsmängel erlauben kann und dadurch seine Arbeitnehmenden einer höheren Gefährdung aus- setzt, bis eine sanktionsweise Höhereinreihung im Prämientarif erfolgt. Vielmehr hat ein grösserer Betrieb entsprechend seiner Grösse für die Ein- haltung der Sicherheitsvorschriften mehr Aufwand zu betreiben, damit die Arbeitsplatzsicherheit gleich hoch ist wie in einem kleineren Betrieb. Die streitige EKAS-Regel findet folglich unabhängig von der Grösse eines Be- triebs Anwendung. Grössere Betriebe, welche wiederholt gegen die Vor- schriften der Arbeitssicherheit verstossen bzw. ihre Mitarbeitenden nicht anhalten, diese Vorschriften konsequent einzuhalten, stellen daher ein hö- heres Risiko dar (Urteil des BVGer C-852/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2.6.3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 116 V 255) ist denn in der Regel sogar bei jeder Zuwiderhandlung eine Prämien- erhöhung angebracht (E. 4b), wobei diese nicht von der Schwere der Ver- letzung der Arbeitssicherheitsvorschriften abhängt (E. 4c). Laut den vorlie- genden Akten konstatierte die Vorinstanz anlässlich von Baustellenkontrol- len, welche vor dem 25. Juni 2012 durchgeführt wurden, noch weitere Verstösse gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit, nämlich am 2. Mai 2006 (Vorakten 48), am 31. Oktober 2008 (Vorakten 47), am 25. November 2008 (Vorakten 45), am 12. August 2010 (Vorakten 43), am 11. November 2010 (Vorakten 40) sowie am 7. Juni 2011 (Vorakten 38). Die aufgrund der festgestellten Mängel entstandene Gefährdung wurde von der Vorinstanz

C-472/2016 Seite 26 mehrmals als erhöht oder noch grösser eingestuft, weshalb zwei Ermah- nungen (Vorakten 43 und 48) ausgesprochen und in einem dringenden Fall (überfällige Krankontrolle) sogar eine Verfügung erlassen wurde (Vorakten 45). Bei diesen aktenmässig dokumentierten und im Vollzugsverfahren grösstenteils unbestritten gebliebenen Vorfällen handelt es sich um weitere (anlässlich der streitigen Prämienerhöhung nicht mehr als 10 Jahre zurück- liegende) Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen, welche die Verhältnismässigkeit der hier streitigen Prämienerhö- hung deutlich machen. 6.4.3.3 Die Beschwerdeführerin kann sich bezüglich der streitigen Höher- einreihung sodann nicht darauf berufen, aktive und freiwillige bzw. über das gesetzliche Mass hinausgehende Bemühungen zur Unfallverhütung unter- nommen zu haben (BVGer-act. 1 S. 5 f.). Sie scheint bei ihrer Argumenta- tion den Unterschied zu verkennen zwischen einer sanktionsweisen Hö- hereinreihung im Prämientarif nach Art. 92 Abs. 3 UVG einerseits und der ordentlichen (risikogerechten) Einreihung in den Prämientarif gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG andererseits. Für die Versetzung in eine höhere Stufe des Prämientarifs gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 113 Abs. 2 UVV und Art. 66 Abs. 1 VUV ist einzig die Zuwiderhandlung gegen Arbeitssicherheitsvorschriften massgebend. Grundlage bildet hingegen die ordentliche Einreihung, welche gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG auch den Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die sanktionsweise Höhereinreihung ist (in der Regel auf ein Jahr) befristet. Nach Ablauf dieser Zeitperiode fällt die Höhereinreihung dahin und hat keinen Einfluss auf die weitere (ordent- liche) Einreihung (vgl. Urteil des BVGer C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten An- strengungen zur Unfallverhütung sind daher unbehelflich (vgl. auch Urteil des BVGer C-7273/2013 vom 8. Mai 2015 E. 7.4). 6.4.3.4 Aus dem geltend gemachten Umstand, dass es nach der Kontrolle im Frühjahr 2013 während Jahren zu keinem Sicherheitsverstoss gekom- men sei und die Anzahl der Unfälle trotz der steigenden Beschäftigtenzahl zurückgegangen sei (BVGer-act. 1 S. 5 f.), kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei einer strafweisen Höherein- reihung sind aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 92 Abs. 3 UVG die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen massgebend. Die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften wird vo- rausgesetzt und kann nicht entlastend wirken. Eine strafweise Höherein- reihung aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen Arbeitssicherheitsvor- schriften erfolgt gemäss Rechtsprechung im Übrigen unabhängig davon,

C-472/2016 Seite 27 ob sich aufgrund der nicht eingehaltenen Sicherheitsvorschriften ein Unfall ereignet hat oder nicht (vgl. BGE 116 V 255 E. 4c; Urteile des BVGer C- 4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.3 und C-3410/2009 vom 11. November 2013 E. 4.8). 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die am 24. September 2015 verfügte Prämienerhöhung als korrekt. Die Vorinstanz hat die dagegen erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be- rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Ver- fahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwie- rigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzu- legen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation hat jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-472/2016 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver- sicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

C-472/2016 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-472/2016
Entscheidungsdatum
14.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026