B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4688/2017

Urteil vom 13. September 2019 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

A._______, (Bosnien und Herzegowina), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Invalidenrente (Verfügung vom 17. Juli 2017).

C-4688/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...)1956 geborene, in ihrer Heimat Bosnien und Herzegowina wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführe- rin) war in den Jahren 1975 und 1976 sowie von 1982 bis 1999 jeweils mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Von Juli 2004 bis Dezember 2009 war sie sodann als Nichter- werbstätige erfasst – wobei sie vom 3. September 2007 bis 5. März 2009 eine Haftstrafe in der Strafanstalt B._______ verbüsste – und leistete ent- sprechende AHV/IV-Beiträge (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 11). Da- nach kehrte sie in ihre Heimat zurück und ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. B. B.a Am 9. März 2012 meldete sich die Versicherte hauptsächlich aufgrund psychiatrischer Beschwerden beim bosnischen Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an. Das entsprechende For- mular YU/CH 4 wurde am 2. April 2012 an die Schweizerische Ausgleichs- kasse (SAK) zur weiteren Bearbeitung übermittelt und ging am 10. April 2012 ein (IV-act. 9). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. November 2013 das Rentengesuch mangels rentenbegründender Invalidität ab (IV-act. 78). Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen von der Versicherten, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, erhobene Beschwerde vom 28. No- vember 2013 mit Urteil C-6695/2013 vom 3. November 2014 insofern gut, als dass es die angefochtene Verfügung vom 7. November 2013 aufhob und die Sache mit der Anweisung, eine fachärztliche Begutachtung vorzu- nehmen und eine neue Verfügung zu erlassen, an die Vorinstanz zurück- wies (IV-act. 91). B.b In der Folge wurde die Versicherte in den Fachbereichen der Rheuma- tologie und der Psychiatrie untersucht. Das entsprechende interdisziplinäre Gutachten vom 24. März 2016 wurde von Dr. med. C., Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in gemeinsamer Verantwor- tung erarbeitet (IV-act. 150, 152). Nachdem das Gutachten Dr. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Medizin des medizinischen Dienstes der IVSTA

C-4688/2017 Seite 3 vorgelegt worden war, nahmen diese am 13. Juli, 13. August sowie am

  1. Dezember 2016 Stellung (IV-act. 163, 165, 173). Gestützt darauf erliess die IVSTA am 22. März 2017 einen Vorbescheid (IV-act. 175), in welchem sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte. Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. April 2017 ihren Einwand (IV- act. 176) erheben und am 8. Mai 2017 unter Beilage medizinischer Be- richte eine Begründung nachreichen (IV-act. 176, 178). Daraufhin unter- breitete die Vorinstanz den Einwand sowie die neu eingereichten medizini- schen Berichte den Dres. med. E._______ und F._______, welche am
  2. und 27. Juni 2017 dazu ihre Stellungnahme abgaben (IV-act. 184, 186). Basierend auf das interdisziplinäre Gutachten sowie die Berichte des me- dizinischen Dienstes wies die Vorinstanz schliesslich das Leistungsbegeh- ren der Versicherten mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (IV-act. 187) ab. C. C.a Gegen die Verfügung vom 17. Juli 2017 liess die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Eingabe vom 21. August 2017 (act. 1) Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung eines Anspruchs auf eine ganze IV- Rente ab 1. Oktober 2010 beantragen. Eventualiter sei die Sache erneut abzuklären. Zur Begründung wurde mit Verweis auf die eingereichten Un- terlagen zusammengefasst ausgeführt, dass bei der Versicherten aus rein psychiatrischer Sicht eine mindestens 70%ige Erwerbseinbusse vorliege. C.b Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 wurde die Beschwerde- führerin – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kos- tenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskos- ten zu leisten. Dieser Betrag wurde am 17. September 2017 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen (act. 2 – 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2017 (act. 6) beantragte die Vorinstanz gestützt auf eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom
  3. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der an- gefochtenen Verfügung. C.d Mit Replik vom 7. November 2017 (act. 8) liess der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen und Begründungen fest- halten.

C-4688/2017 Seite 4 C.e Mit Duplik vom 15. November 2017 (act. 10) verwies die Vorinstanz auf ihre Vernehmlassung vom 26. Oktober 2017 und die darin gestellten An- träge. C.f Mit Schreiben vom 19. März und 2. April 2019 (act. 12, 14) setzte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis, dass er seine Rechtsberatung voraussichtlich per 30. Juni 2019 schliessen werde und bat um Zustellung des Urteils. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleis- tet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein- schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien- Herzegowina und hat dort ihren Wohnsitz. Es kommt das im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwi-

C-4688/2017 Seite 5 schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks- republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nach- folgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver- tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzge- bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens- vorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen und die dazugehö- rige Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.808.12) keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversi- cherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 17. Juli 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 17. Juli 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen ei- ner Erstanmeldung. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer

C-4688/2017 Seite 6 Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Der Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels- rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG wer- den jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent- sprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhn- lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtspre- chung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab ei- nem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – was jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht zutrifft – in einem Mitglied- staat der EU Wohnsitz haben. 4.2 4.2.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351

C-4688/2017 Seite 7 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den, namentlich, wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi- tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 4.2.3 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl- len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Be- richte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).

C-4688/2017 Seite 8 4.2.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor- derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be- weiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 4.2.5 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind seit 2015 für die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlau- ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege ar- tis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Ge- sundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozia- ler Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 5. Vorliegend hat die Vorinstanz das Begehren der Versicherten um eine IV- Rente mit der Begründung abgewiesen, dass ab dem 24. März 2016 die Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit im Gastgewerbe 100 % und in einer angepassten Tätigkeit 30 % betrage. Im bisherigen Aufgaben- bereich (Arbeiten im Haushalt) bestehe keine Arbeitsunfähigkeit und damit auch keine Invalidität. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Auffas- sung, dass sie schon allein aus rein psychiatrischer Sicht mindestens zu 70 % invalid sei und Anspruch auf eine ganze Rente habe. Sie macht gel- tend, der medizinische Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden.

C-4688/2017 Seite 9 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen die erforderliche Mindestbeitragsdauer von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat. Zu überprüfen bleibt die Rechtmässigkeit der ange- fochtenen Verfügung und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das Rentengesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 5.1 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf das interdisziplinäre Gut- achten von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, und Dr. med. C., Facharzt für Innere Medizin und Rheuma- erkrankungen, Manuelle Medizin SAMM und Neuraltherapie vom 24. März 2016 (IV-act. 150, 152) sowie die Stellungnahmen der Ärzte des medizini- schen Dienstes der IVSTA, nämlich die Berichte der Dres. E._______ und F._______ vom 13. Juli, 13. August, 1. Dezember 2016 sowie vom 1. und 27. Juni 2017 (IV-act. 163, 165, 173, 184, 186). Das interdisziplinäre Gut- achten und auch die Berichte der Dres. E._______ und F._______ sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. 5.1.1 Im interdisziplinären Gutachten (IV-act. 152) wurden folgende Diag- nosen (interdisziplinär) festgehalten (S. 6 f.): "- mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

  1. Persönlichkeit mit strukturellen Defiziten im Bereich... und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0) gemäss psycho- somatisch-psychiatrischer Begutachtung von Dr. med. D._______, (...)
  • ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
  1. Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom – nicht ausreichend somatisch abstützbar – krankheitsfremde Faktoren – primäres Fibromyalgie-Syndrom – betont im Bereich der rechten im Vergleich zur linken Körperhälfte – betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte – Panalgie – diffuse Druckschmerzangabe – Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke – multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Kopfschmer- zen, Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum, Atembeschwerden, Ängste, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit

C-4688/2017 Seite 10 3. Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten 4. Radiologisch Fingerpolyarthrose 5. Gonarthrose links 6. Anamnestisch Reizmagen-Syndrom 7. Siehe auch Angaben zu I. B) Persönliche Anamnese"

5.1.2 Anlässlich der am 8. März 2016 durchgeführten somatischen Unter- suchung gab Dr. med. C._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheu- maerkrankungen, zusammengefasst an, die Lymphknotenstationen, Kop- forgane, der physikalische Herz- und Lungenbefund, die peripheren Pulse, Abdomen und Nierenlogen seien unauffällig. Die Sensibilität und rohe Kraft sei allseits erhalten, die Eigenreflexe allseits symmetrisch auslösbar. Es lägen weder Pyramidenbahnzeichen noch eine Muskelhypotrophie vor. Hüpfen sei sowohl mit einem als auch mit beiden Beinen, der Zehen- und Fersengang beidseits möglich. Der Lasègue und auch der umgekehrte Lasègue seien im Sitzen und Liegen beidseits negativ, ebenso wie der beidseitige Tinel-, der Phalen- und der Adson-Test. Die Versicherte de- monstriere zwei der fünf Waddell-Zeichen. Das Gangbild sei normal. Der Nacken-, Gegenschulter- und Taillengriff beidseits unauffällig, ohne Hin- weis auf ein subacromiales Sehneneinklemmungsphänomen oder auf eine Läsion der Rotatorenmanschette. Es liege ein negativer Supraspinatus-, lnfraspinatus- und Subscapularis-Lag, sowie ein beidseitiger negativer Palm-up-Test vor. Die Schulteramplituden – aktiv und passiv geprüft – seien beidseits frei beweglich. Die übrigen peripheren Gelenke der oberen Extremitäten seien ohne Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung un- auffällig. Die Wirbelsäule befinde sich mit allseits normalen Bewegungs- amplituden im Lot. Sowohl der Kauer- als auch der Strecktest seien normal durchgeführt worden. Es liege ein diskreter Beckenkammtiefstand links vor. Die Hüftgelenke seien beidseits frei beweglich mit einer maximalen Flexion/Extension von je 125-0-10°, einer maximalen Ab-/Adduktion von je 30-0-20° und einer maximalen lnnen-/Aussenrotation von je 30-0-30°. Die Kniegelenke seien beidseits unauffällig mit einer Flexion/Extension von je 130-0-0°. Es liege beidseits weder ein Hinweis auf ein Meniskuszeichen, einen Gelenkserguss noch auf eine Gelenksinstabilität noch auf ein die Al- tersnorm überschreitendes Ausmass eines retropatellaren Reibens vor. Je- doch bestehe ein mittelgradiger Senk- und Spreizfuss beidseits mit jeweils begleitendem Hallux valgus. Die übrigen peripheren Gelenke seien allseits unauffällig; es liege kein Hinweis auf eine Synovialitis, eine Tendovaginitis oder einen Gelenkserguss vor (IV-act. 152, S. 3 – 5). Die Arbeitsfähigkeit

C-4688/2017 Seite 11 sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die von der Versicher- ten früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen. Für Haushaltsarbeiten mit ei- nem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (IV-act. 152, S. 14). Die Prognose sei gut. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherte nach langanhaltender beruflicher Arbeitsabstinenz wieder längerdauernd beruflich tätig werde, sei allerdings aufgrund krankheitsfremder Faktoren klein (IV-act. 152, S. 15). 5.1.3 Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-act. 150) nannte Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19): "1. Bei Persönlichkeit mit strukturellen Defiziten im Bereich der kognitiven Fä- higkeiten, der Selbststeuerung, der emotionalen Fähigkeiten und der Bin- dungsfähigkeit (Z73.1). Differenzialdiagnostisch in Betracht zu ziehen ist: eine unreife Persönlichkeitsstörung (F60.8) kann nicht sicher ausgeschlos- sen werden. 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0)" Betreffend die somatischen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit wiederholte er die im Gutachten von Dr. med. C. aufge- führten Diagnosen (s. E. 5.1.1). Anlässlich der am 7. und 9. März 2016 er- folgten Untersuchungen stellte er zusammengefasst zu den kognitiven Funktionen fest, die Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sowohl die Aufmerksamkeit als auch die Konzentration im Gespräch sei voll erhalten; das Gedächtnis sei gut. Das formale Denken sei unauffällig und inhaltlich einfach. Die Angaben über das Leben der Versicherten, ihre Tätigkeiten, ihre Beziehungen, die Entwicklung ihrer Töchter ab dem Jahr 2000 bis heute seien diffus und könnten auch durch hartnäckiges Nachfra- gen nur in Details mühsam erkämpft werden, sodass eine konkrete Vor- stellung über ihr Leben nicht entstehen könne. Es entstehe der Eindruck, als ob sie etwas verstecken müsse oder etwas nicht mitteilen wolle. Dage- gen seien die Angaben über ihre Jugend, ihre Erfahrungen in der Emigra- tion, über ihre glücklichen Familienjahre, die Ausbildung ihrer älteren Toch- ter konkret und nachvollziehbar. Daraus sei zu schliessen, dass es nicht kognitive Faktoren seien, welche die Versicherte so diffus und bruchstück- haft berichten liessen. Es seien weder Zwänge noch wahnhafte Inhalte noch Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen eruierbar. Die Intelligenz liege im Normalbereich (IV-act. 150, S. 18). Zu den Befunden aus der Un- tersuchung wurde zudem festgehalten, im kognitiven Bereich fehlten die

C-4688/2017 Seite 12 Fähigkeiten zur Selbstreflexion; es bestehe die ausgeprägte Tendenz zur Externalisierung und Schuldzuweisung. Im Weiteren sei die Selbststeue- rungsfähigkeit vermindert, die Fähigkeit zu Bindung eingeschränkt sowie die Empathiefähigkeit reduziert. Im Rahmen des rezidivierenden Krank- heitsgeschehens liege eine leichte depressive Episode vor, subjektiv mit Adynamie, Müdigkeit, Schlafstörungen, Gefühlen der Sinn- und Motivati- onslosigkeit. Die Isolation entspreche ihrer Stimmung; darunter leide die Versicherte nicht. Sie sei am liebsten allein. Zeitweise beständen Suizidge- danken. Diese Befunde zusammengenommen ergäben nach ICD-10 eine leichte depressive Episode im Rahmen eines rezidivierenden depressiven Krankheitsgeschehens unterschiedlichen Schweregrads. Die depressive Symptomatik erhalte durch das chronische Schmerzsyndrom im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms zusätzlich Schub (IV-act. 150, S. 26). Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Wirtin im Moment und auf unbestimmte Zeit aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig, wobei hierbei weniger das depressive Krankheitsbild als vielmehr die persönlichkeitsstrukturellen Defizite gewichtet seien. In einer angepassten Hilfstätigkeit sei bei einer zumutbaren Fünftagewoche eine vollzeitige berufliche Tätigkeit (42 Stunden/Woche) auf einem Leistungsni- veau von ca. 70 % gegeben. Mithin liege eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor. Im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit gegeben. 5.1.4 Die Beurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit sowie die in E. 5.1.1 erwähnten Diagnosen wurden anlässlich des telefonischen Konsensge- sprächs vom 21. März 2016 zwischen den Gutachtern C._______ und D._______ erarbeitet (IV-act. 150, S. 3; 152, S. 1). Es wurde ausgeführt, in der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die so- matisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch- psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne für die in der Schweiz früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht abgestützt wer- den. Bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychoso- matisch-psychiatrischer Sicht werde auf die Begutachtung von Dr. med. D._______ verwiesen. Ungünstig auf eine erfolgreiche Wieder- eingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich krankheitsfremde Fakto- ren auswirken, wie beispielsweise länger anhaltende berufliche Arbeitsab- stinenz, Leben im Ausland, begrenzte Deutschkenntnisse, das Alter der Versicherten, eine ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation, (IV-act. 152, S. 14 f.).

C-4688/2017 Seite 13 5.1.5 Nachdem das interdisziplinäre Gutachten Dr. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen Dienstes der IVSTA, unterbreitet wurde, nahm dieser am 13. Juli 2016 zum psychiatrischen Teil- gutachten Stellung (IV-act. 163). Er führte dazu aus, dieses Gutachten er- fülle alle gemeinhin an solche Gutachten gestellten Qualitätsanforderun- gen. Es sei sehr sorgfältig, ausführlich, von hervorragender Qualität und im Lichte der neuen Rechtsprechung verfasst. Die Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar und plausibel begründet. In seiner Beurteilung fasste er den medizinischen Verlauf zusammen und führte zusammengefasst aus, im Dossier werde fast durchgehend eine rezidivierende depressive Stö- rung diagnostiziert. Dabei würden unterschiedliche Schweregrade attes- tiert. Allerdings liege zurzeit der Begutachtung nur eine leichte depressive Episode vor. Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Medizin des me- dizinischen Dienstes der IVSTA, nahm am 13. August 2016 Stellung (IV- act. 165). Er fasste die im Gutachten genannten Diagnosen zusammen, überprüfte die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit und nahm Stellung zu den medizinischen Akten aus Bosnien. Zusammengefasst führte er aus, dass gemäss Experten eine leichte depressive Störung zum Zeitpunkt des Gut- achtens vorgelegen habe. Rheumatologisch liege keine Einschränkung vor. Die angestammte Arbeit als Wirtin sei nicht mehr zumutbar, für eine Verweistätigkeit bestehe laut psychiatrischem Gutachten eine Arbeitsunfä- higkeit von 30 %. Aus der Sicht des RAD seien körperlich mittelschwere bis intermittierend selten schwere körperliche Tätigkeiten zumutbar, da so- matisch keine invalidisierenden Einschränkungen beschrieben worden seien. Der psychiatrische Gutachter habe keine Aussage zum retrospekti- ven Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Aktenstandes machen können, somit sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Zeitpunkt der Gutachten massgebend. In seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2016 (IV-act. 173) führte Dr. med. F._______ ergänzend und mit Verweis auf die Aussagen von Dr. med. D._______ aus, es bestehe keine Arbeitsunfähig- keit im Haushalt. 5.1.6 Im Rahmen des Vorbescheid- und Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin weitere Berichte nachreichen: 5.1.6.1 Im Facharztbericht vom 3. Januar 2017 (IV-act. 180) hielt Dr. med. G._______, Facharzt für neurologische und seelische Krankhei- ten, die Diagnose "Depressio recidiva non psychotica gradus mayoris ICD- 10: F32.2" fest. Zusammengefasst führte er aus, dass die Versicherte seit sieben Jahren in Behandlung sei und unter regelmässiger Kontrolle stehe.

C-4688/2017 Seite 14 5.1.6.2 In der Behandlungsbescheinigung vom 28. April 2017 (IV-act. 181) nannte Dr. H._______ folgende Diagnosen: "1. Rekurrente depressive Störung 2. Dissoziative Persönlichkeitsstörung 3. Sy cervicale et lumbosacrale chr." Er gab an, dass die Versicherte jahrelang wegen einer depressiven Stö- rung und einem chronischen zervikalen und lumbosakralen Syndrom be- handelt werde. Sie komme zu regelmässigen psychiatrischen Kontrollen. 5.1.6.3 Dr. E._______ nahm in seiner Beurteilung vom 1. Juni 2017 (IV- act. 184) Stellung und äusserte sich zuerst zu den einwandweise vorge- brachten Rügen betreffend den Ablauf der Begutachtung. Zu den neu ein- gereichten Arztberichten führte er aus, dass aus diesen keine neuen Er- kenntnisse hervorgingen. Aufgrund der neu vorgelegten Dokumente sehe er keine Veranlassung, von seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2016 abzu- weichen. Dr. med. F._______ nahm am 27. Juni 2017 aus somatischer Sicht Stellung (IV-act. 186), bemängelte die neu eingereichten Unterlagen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und gab an, dass aufgrund dieser Berichte die bisherige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht geändert werden müsse. 5.1.6.4 Im beschwerdeweise eingereichten fachärztlichen Bericht vom 14. Juli 2017 (act. 1, Beilage 2; 16, Beilage 2) hielt Dr. med. G._______ die bereits erwähnte Diagnose fest (vgl. E. 5.1.6.1) und führte zusammenge- fasst aus, die Patientin habe sich im Zeitraum von sechs Jahren Kontroll- untersuchungen unterzogen. Die Diagnostik sei auf Grundlage der "Emp- fehlung der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10, der Klassifikation der psychischen und Verhaltensstörungen / Klinische Beschreibung und diag- nostische Anweisungen / und DSM-IV / Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, 4. Ausgabe" erfolgt. Anhand der Hamilton-Skala seien 19 bis 22 Punkte ermittelt worden, was mit Sicherheit auf eine sehr schwere Depression hinweise. 5.1.6.5 In der mit Vernehmlassung eingereichten Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 (act. 6, Beilage 2) äusserte sich Dr. E._______ dahinge- hend, dass Dr. med. G._______ im neu eingereichten Bericht seine An- sicht mitteile, allerdings keinen einzigen Befund vorlege. Auch der Hamil- ton-Score sei nichts anderes als die Einschätzung des Untersuchers, also bei Weitem nicht objektiv. Hingegen sei das Gutachten von Dr. D._______

C-4688/2017 Seite 15 vollständig, nachvollziehbar und plausibel. Dr. E._______ sah keine Ver- anlassung, von seinen früheren Stellungnahmen abzuweichen. 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil vom 3. November 2014 (IV-act. 91) nach Würdigung der medizinischen Akten aus dem Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 28. Februar 2014 (IV-act. 15; 16; 23, S. 15 f.; 29 S. 12 –16; 35 – 38; 39; 42 f.; 45; 56; 61, 73 f.; 77; 84 f.; 87) die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Es hat festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin psychiatrische Beschwerden im Vordergrund ständen, jedoch in den Akten auch Hinweise auf somati- sche Beeinträchtigungen vorlägen. Aufgrund der unzureichenden Akten- lage wurde die Vorinstanz angewiesen, eine multidisziplinäre fachärztliche Begutachtung des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin vorzu- nehmen sowie dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit zu prüfen (IV-act. 91, E. 8.5, 10). In der Folge wurde das Dossier Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), unterbreitet, der in seiner Stellungnahme vom 25. März 2015 eine Begutachtung in den Disziplinen der Psychiatrie, Inneren Medi- zin und Chirurgie/Orthopädie vorschlug (IV-act. 93, 103). Dr. med. J., Facharzt für Allgemeinmedizin des RAD, nahm am 6. August 2015 in somatischer Hinsicht zu den durchzuführenden Diszipli- nen Stellung. Er erachtete eine bidisziplinäre rheumatologisch/psychiatri- sche Untersuchung in Zusammenhang mit dem Vertebralsyndrom und der Arthrose sowie der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit für er- forderlich (IV-act. 107). Hierzu ist festzuhalten, dass die Auswahl der Fach- disziplinen dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen ist; insbesondere, weil es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Inso- fern ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine bidisziplinäre Begutachtung hat durchführen lassen, zumal die Beschwerdeführerin dies- bezüglich keine Rügen hat vorbringen lassen. Ebenso obliegt die interne Abwicklung der Begutachtung der Vorinstanz, sodass auf die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend deren Organisation und Durchführungsmo- dalitäten (IV-act. 157, 178) nicht weiter einzugehen ist. 5.2.1 Die Versicherte wies beschwerdeweise auf ihre Stellungnahme vom 11. April 2016 (IV-act. 157) hin, in welcher sie zum bidisziplinären Gutach- ten ausführte, mit den Beurteilungen beider Spezialärzte in Anbetracht der spezialärztlichen Dokumentation aus Bosnien sowie der früheren Doku- mentation nicht einverstanden zu sein. Sie rügt somit sinngemäss eine

C-4688/2017 Seite 16 mangelhafte Beurteilung durch die Dres. med. C._______ und D.. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob auf die interdisziplinäre Expertise vom 24. März 2016 (IV-act. 150, 152) sowie auf die Stellungnahmen der Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA, nämlich die Berichte der Dres. E. und F._______ vom 13. Juli, 13. August, 1. Dezember 2016 sowie vom 1. und 27. Juni 2017 (IV-act. 163, 165, 173, 184, 186) ab- gestellt werden kann. 5.2.2 Im Vordergrund der Beurteilung durch die Gutachter und des medizi- nischen Dienstes der IVSTA standen folgende Beschwerden: Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und des Rückens, diffuse Druckschmerzen vor allem im Bereich der rechten Körperhälfte, Steh- und Gehunsicherheiten sowie psychische Beschwerden. 5.2.2.1 Die Versicherte klagte anlässlich der rheumatologischen Begutach- tung hauptsächlich über anhaltende und im ganzen Körper wandernde Schmerzen, die deutlich betont die rechte obere Körperhälfte beträfen. Im Weiteren schilderte sie Schmerzen beim Berühren der Weichteile und führte dazu aus, diese Schmerzen könnten sowohl von der ganzen Wirbel- säule ausgehend diffus in den Kopf, in die Arme und in die Beine als auch von einem beliebigen Gelenk eines Armes oder Beines ausgehend in die angrenzenden Weichteile ausstrahlen (IV-act. 152, S. 2). Während der kli- nischen Untersuchung, welche durch Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule, der Hände, des Beckens und der Kniegelenke ergänzt wurde, bewertete die Versicherte sämtliche Bewegungen aller axialen und peripheren Ge- lenke in allen Ebenen – unabhängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder in entlasteter Körperhaltung untersucht worden ist – als gleich schmerzhaft. Ebenso stufte sie die Bewegungen der ganzen Wirbelsäule in allen Ebenen als gleich schmerzhaft ein; unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung oder in möglichst entspannter, liegender Körperhaltung erfolgte (IV- act. 152, S. 4). Gemäss Dr. med. C._______ sind diese Angaben ein Hin- weis auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden, denn von somatisch begründeten Beschwerden sei zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert wird als die andere (IV-act. 152, S. 8). Dr. med. C._______ konnte in keinem axialen Bewegungssegment eine relevante Fehlhaltung oder eine relevante Bewe- gungseinschränkung objektivieren. Obwohl die Palpation der paraverteb- ralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule von der Versicherten als schmerz- haft beschrieben wurde, konnte er keinen korrelierenden Weichteilbefund, wie beispielsweise eine Myogelose oder einen Triggerpunkt, objektivieren.

C-4688/2017 Seite 17 Ebenso bestanden weder anamnestisch noch klinisch Anzeichen für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spi- nalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels, zum Beispiel im Sinne einer Thoracic-Outlet- Komponente. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Mit Verweis auf die Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule führte Dr. med. C._______ aus, dass keine Hinweise auf eine Arthrose, wie eine Chondrose oder Osteochondrose, vorlägen, lumbal jedoch eine Oste- ochondrose der Lendenwirbelkörper 3/4 dokumentiert sei, welche er als leichtgradig und als altersentsprechend einstufte (IV-act. 152, S. 10). Ebenso wurde eine radiologisch ausgemessene Beinlängenverkürzung mit einem objektivierbaren Beckenkammtiefstand links festgestellt, was Dr. med. C._______ mit Verweis auf das Röntgenbild des Beckens jedoch als „diskreten" Befund qualifizierte. Hingegen bestand in keinem axialen Bewegungssegment eine entzündliche Veränderung, wie Syndesmophy- ten oder Kastenwirbelkörper (IV-act. 152, S. 11). Zu den Rückenschmer- zen wurde in der anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichten Be- handlungsbescheinigung vom 28. April 2017 von Dr. H._______ neben psychiatrischen Diagnosen ein chronisches zervikales und lumbosakrales Syndrom genannt, jedoch keine Angaben zu den Befunden gemacht. Dr. H._______ gab an, die Behandlungsbescheinigung nach Einsicht in die medizinische Dokumentation ausgestellt zu haben; er hat die Beschwerde- führerin somit nicht selbst untersucht. Weder hat er seine Diagnose be- gründet, noch die Arztberichte, auf welche er sich abstützt, genannt (IV- act. 181). Sein Bericht ist somit unvollständig. Zu den von Dr. med. K._______ am 5. August 2011 erwähnten Diagnosen chronische Gastritis, Stenokardie und "Obs Laesio hepatis" (IV-act. 23 S. 1; 37) führte Dr. med. C._______ aus, die Angaben seien wenig hilfreich, so werde beispiels- weise auf eine „hygienische und diätetische Therapie" hingewiesen. Er konnte aufgrund dieser Beschwerdebilder keine anhaltende Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit bestätigen. Die Versicherte berichtete diesbezüg- lich auch über keine spezifischen Beschwerden. Bei der Untersuchung der oberen Extremitäten konnte Dr. med. C._______ im Bereich der Schultern keine Hinweise auf eine Bewegungseinschränkung, eine subacromiale Sehneneinklemmungsproblematik oder eine Läsion der Rotatorenman- schette ausmachen und im Bereich der Hände keine klinisch-pathologi- schen Befunde wie Hinweise auf eine Arthrose, eine Fehlhaltung oder eine periphere Nerveneinklemmungsproblematik, wie zum Beispiel ein Karpal- tunnel-Syndrom, objektivieren. Jedoch dokumentierten die Röntgenauf- nahmen der Hände leichtgradige DIP-Arthrosen der Zeige-, Mittel- und

C-4688/2017 Seite 18 Ringfinger, welche Dr. med. C._______ aufgrund ihrer diskreten Ausprä- gung klinisch nicht sicher bestätigen konnte. Es fanden sich ausserdem keine Anzeichen einer entzündlichen Systemaffektion oder einer Kristallab- lagerungserkrankung (IV-act. 152, S. 10). Diese Angaben sind konform mit den Ergebnissen der von Dr. L._______ anlässlich der am 23. Januar 2016 durchgeführten echosonographischen Untersuchung der Hand (IV- act. 134). An den unteren Extremitäten war die aktive und die passive Be- weglichkeit der Hüftgelenke frei. Im Weiteren waren die Hüft- und Iliosakral- gelenke normal, sodass Dr. med. C._______ die von Dr. M._______ im un- datierten Arztbericht (IV-act. IV-act. 23, S. 8; 42) erwähnte beidseitige Co- xarthrose, die Bewegungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, Schultern, Hüften und Knie sowie die Muskelschwäche des rechten Beins nicht bestätigen konnte (IV-act. 152, S. 13). Die Kniegelenke beurteilte Dr. med. C._______ als unauffällig und ohne eine die Altersnorm über- schreitende retropatellare Krepitation oder einen Hinweis auf ein Menis- kuszeichen, einen Gelenkserguss oder auf eine Gelenksinstabilität. In sei- ner klinischen Beurteilung konnte er keinen Hinweis auf eine Gonarthrose objektivieren, welche ebenfalls von Dr. M._______ (IV-act. IV-act. 23, S. 8; 42) diagnostiziert worden war. Die ergänzend durchgeführten Röntgenauf- nahmen dokumentierten rechtsseitig normale Befunde in allen Gelenks- kompartimenten; linksseitig hingegen konnte eine ausschliesslich im medi- alen Gelenkskompartiment beginnende Gonarthrose mit einer leichtgradi- gen Abnahme der Gelenksspalthöhe und einer beginnenden osteophytä- ren Reaktion festgestellt werden. Jedoch zeigte das femoropatellare Gleit- lager sowie das laterale Gelenkskompartiment normale Befunde. Insge- samt konnte Dr. med. C._______ keine anhaltende Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit begründen (IV-act. 152, S. 11). Betreffend die Füsse diag- nostizierte er beidseits einen mittelgradigen Senk- und Spreizfuss mit je- weils begleitendem Hallux valgus; diesbezüglich schilderte die Beschwer- deführerin jedoch keine typischen Beschwerden (IV-act. 152, S. 4, 11). Zu den beklagten diffusen, vor allem die rechte Körperhälfte betreffenden Druckschmerzen, konnte Dr. med. C._______ keinen korrelierenden kli- nisch-pathologischen Befund, wie eine Myogelose oder einen Trigger- punkt, objektivieren, weshalb er diesbezüglich nicht auf ein bekanntes so- matisch-pathologisches Krankheitsbild abstützte (IV-act. 152, S. 8). In Aus- einandersetzung mit den international gültigen ACR-Diagnosekriterien für ein Fibromyalgie-Syndrom stellte er – mangels Vorliegen von Hinweisen auf ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom respektive auf eine Erkrankung aus dem entzündlichen Bereich oder auf eine Kristallablagerungserkran- kung – die Diagnose eines primären Fibromyalgiesyndroms. In den von der Versicherten geschilderten Schmerzen beim Berühren der Weichteile

C-4688/2017 Seite 19 stellte er zwei der fünf Waddell-Zeichen fest und sah darin einen Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden; insbesondere konnte er diese damit einhergehende schmerzvermittelnde Mimik und Gestik vorder- gründig nicht mit einem bekannten somatisch-pathologischen Krankheits- bild begründen (IV-act. 152, S. 8). Die Versicherte gab im Weiteren Steh- und Gehunsicherheiten an, konnte jedoch anlässlich der somatischen Un- tersuchung den Unterberger-Tretversuch ohne Deviation zu einer Seite, die Positions- und Halteversuche ohne Absinken einer Extremität und die Diadochokinese normal durchführen. Ein pathologischer Nystagmus wurde nicht nachgewiesen (IV-act. 152, S. 4). Dr. med. C._______ ging bei der Beurteilung der beklagten Schmerzen von vordergründig nicht soma- tisch abstützbaren Beschwerden aus (IV-act. 152, S. 9). 5.2.2.2 Insgesamt hat sich Dr. med. C._______ einlässlich mit den von der Versicherten beklagten Leiden auseinandergesetzt und die Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und seinen Feststellungen dis- kutiert; seine Befunde entsprechen dem Untersuchungsergebnis. Hinge- gen sind die Aussagen der Versicherten sowie ihr Verhalten widersprüch- lich. Beispielsweise klagte sie während der rheumatologischen Begutach- tung über erhebliche Schmerzen, äusserte sich aber im Rahmen der psy- chiatrischen Untersuchung nicht spontan, sondern erst auf Nachfrage, dazu. Sie zeigte ausserdem im Gespräch mit Dr. med. D._______ keinerlei körperliche Beschwerden und konnte zwei Stunden ohne Ausweichbewe- gungen ruhig im Sessel sitzen (IV-act. 152, S. 16). Die in den Akten liegen- den medizinischen Berichte sind ebenso widersprüchlich und – wie im rheumatologischen Gutachten diskutiert – nicht genügend, um den Ge- sundheitszustand der Versicherten zu beurteilen. Nach dem Gesagten kann auf die überzeugenden und schlüssigen Aussagen von Dr. med. C., wonach die somatischen Beschwerden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, vorbehaltlos abgestellt werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend eine mangelhafte Begutachtung durch Dr. med. C. kann deshalb nicht gehört werden. 5.2.3 Die Versicherte war insbesondere mit der Beurteilung von Dr. med. D._______ betreffend ihre psychiatrischen Krankheitsbilder nicht einver- standen. Sie rügte eine mangelhafte Begründung seiner Untersuchungser- gebnisse und machte mit Verweis auf ihre im Rahmen des Vorbescheid- verfahrens eingereichten Eingaben (IV-act. 157, 178) sowie des beschwer- deweise nachgereichten Arztberichts von Prim. Dr. med. G._______ vom 14. Juli 2017 und ihr E-Mail vom 5. August 2017 (act. 1, Beilagen 4 f.;

C-4688/2017 Seite 20 act. 16, Beilagen 1 f.) geltend, dass sie allein schon in psychiatrischer Hin- sicht zu mindestens 70 % invalid sei. 5.2.3.1 Dr. med. D._______ setzte sich anlässlich seiner am 7. und 9. März 2016 durchgeführten Untersuchungen einlässlich mit den psychi- schen Beschwerdebildern auseinander. Während der Begutachtung, die er als erschwert schilderte, stellte er ein zurückhaltendes Kontaktverhalten der Versicherten sowie eine kaum spontane Teilnahme am Gespräch fest. Die Versicherte antwortete mit kurzen Sätzen; jede Aussage musste bei- nahe einzeln erfragt werden (IV-act. 150, S. 16 f.). Dr. med. D._______ nahm Bezug zu den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und konnte weder die im Bericht von Dr. med. N._______ vom 6. April 2011 (IV- act. 16) diagnostizierte Borderline-Persönlichkeitsstörung noch die Diag- nose dissoziale Persönlichkeitsstörung bestätigen, welche am 22. Juni 2011 vom Neuropsychiater Dr. med. O._______ (IV-act. 23, S. 9; 43) sowie im Gutachten vom 2. April 2012 von Dr. med. P., Spezialistin in Arbeitsmedizin und Hausärztin, aufgeführt worden war (IV-act. 29, S. 12- 16; 35). Seiner Beurteilung nach deuteten wohl die Verhaltensweisen der Versicherten – wie das Heimweh als 19-jährige als Zeichen für mögliche Verlassenheitsängste, die hochgehenden Affektzustände in Konflikten, die Kränkbarkeit, die verminderte Stress- und Frustrationstoleranz, das agie- rende Verhalten, der zeitweilige Drogenkonsum und die Suizidalität – auf Anzeichen für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung hin. In der Delin- quenz, dem Verlassen der Töchter für drei Jahre, den kalten, zeitweilig un- terdrückten Affekten sowie der mangelhaften Kooperationsbereitschaft während der psychiatrischen Begutachtung sah er Hinweise auf eine dis- soziale Persönlichkeitsstörung. Er lehnte beide Diagnosen jedoch ab, da es zur Definition dieser Persönlichkeitsstörungen gehöre, dass die Verhal- tensauffälligkeiten oder der Leidensdruck für die betroffene Person und/o- der deren Umfeld in der späteren Kindheit oder der Adoleszenz begönnen. Er sah in der im Austrittsbericht des Gesundheitszentrums R. vom 19. Juli 2013 (IV-act. 74) beschriebenen Feindseligkeit sowie dem sozialen Rückzug keinen Persönlichkeitszug, da die Versicherte eigenen Angaben zufolge über 20 Jahre im Gastgewerbe als beliebte Wirtin und Barfrau er- folgreich gearbeitet habe (IV-act. 150, S. 28 f.). Die Versicherte gab in der Anamnese zu ihrer Lebensgeschichte an, keine Auffälligkeiten über ihre frühkindliche Entwicklung zu kennen. Sie habe in Bosnien die Schulen be- sucht und sei im Anschluss als 19-jährige in die Schweiz zu ihren Eltern emigriert. Sie habe 1981 geheiratet, zwei Töchter geboren und ein glückli- ches Familienleben gehabt. Die Familie habe in (...) ein Pub übernommen, von dessen Ertrag sie gut gelebt hätten. Ab 1999 habe das Familienleben

C-4688/2017 Seite 21 zu bröckeln begonnen; die jüngere Tochter habe ab dem Alter von 12 Jah- ren Schwierigkeiten gemacht und der Ehemann seine Aufgaben im Betrieb zunehmend vernachlässigt (IV-act. 150, S. 10). Sie sei erst wegen Schwie- rigkeiten mit den Kindern während ein paar Jahren zur Psychotherapie ge- gangen; ebenso sei sie im Gefängnis, wo sie sich von 2006 bis 2009 auf- gehalten habe, psychotherapeutisch behandelt worden (IV-act. 150, S. 10 – 13). Diese Aussagen sind konform zu den Feststellungen von Dr. med. D., der bis zum 44. Lebensjahr der Versicherten keine psychi- schen Auffälligkeiten feststellen konnte (IV-act. 150, S. 29). Hingegen machten die Dres. N., O._______ und P._______ zur erwähnten Borderline- und dissozialen Persönlichkeitsstörung weder weitere Ausfüh- rungen noch begründeten sie diese Diagnosen einlässlich, sodass auf ihre Berichte nicht abgestützt werden kann. Auch Dr. G., der die Versi- cherte seit sieben Jahren psychotherapeutisch behandelt, diagnostizierte in keinem seiner Arztberichte – konform mit Dr. med. D. – eine Persönlichkeitsstörung (IV-act. 16; 23, S. 9; 43; 29, S. 12 – 16; 35). Dem- gegenüber erwähnte Dr. H._______ (IV-act. 181) in der anlässlich des Vor- bescheidverfahrens eingereichten Behandlungsbescheinigung vom 28. April 2017 (IV-act. 181) neben den Diagnosen "rekurrente depressive Störung" und " Sy cervicale et lumbosacrale chr" eine dissoziative Persön- lichkeitsstörung, ohne weitere Ausführungen zu den Befunden oder zur Ar- beitsfähigkeit zu machen. Über die typischen Beschwerden der dissoziati- ven oder Konversionsstörungen, die in teilweisem oder völligem Verlust der normalen Integration der Erinnerung an die Vergangenheit, des Identitäts- bewusstseins, der Wahrnehmung unmittelbarer Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen besteht (vgl. http://www.icd-code.de/su- che/icd/code/F44.-.html?sp=Sdissoziative%20, aufgerufen am 27. August 2019) hat die Versicherte jedoch nicht geklagt. Zudem werden weder diese Diagnose noch die entsprechenden Symptome in den Akten erwähnt. Dr. H., der gemäss eigenen Angaben die Behandlungsbescheini- gung nach Einsicht in die medizinische Dokumentation ausgestellt und demzufolge keine eigenen Untersuchungen durchgeführt hat, gab nicht an, auf welche Berichte er sich abgestützt hat. Seine im Übrigen nicht unter- schriebene, sehr kurz gehaltene Behandlungsbescheinigung ist insgesamt mangelhaft; ihr kann nicht gefolgt werden. Auf die nachvollziehbaren Fest- stellungen von Dr. med. D., der das Vorliegen einer Persönlich- keitsstörung verneint, ist hingegen abzustellen. 5.2.3.2 In psychiatrischer Hinsicht wurde ausserdem in den Arztberichten die Diagnose Depression genannt. Dr. med. D._______ überprüfte die

C-4688/2017 Seite 22 Standardindikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 und nannte als diagno- serelevanten Befund eine rezidivierende depressive Störung [ICD-10 F 33.0]; seiner Ansicht nach lag zum Zeitpunkt der Untersuchung eine leichte Episode vor (IV-act. 23; S. 16; 45; 73; 85). In Bezug auf die Depression zeigen die in den Akten liegenden Arztberichte wohl den Krankheitsverlauf auf, jedoch sind die Angaben zu deren Schweregrad widersprüchlich oder fehlen ganz. Dr. med. O._______ nannte am 22. Juni 2011 lediglich knapp drei Monate nach der von Dr. G._______ am 2. März 2011 diagnostizierten schweren Depression den ICD-Code F33.1 (rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig mittelgradige Episode), gab jedoch nicht an, inwiefern sich der Gesundheitszustand in dieser Zeit verbessert haben soll (IV- act. 23, S. 9; 43). Im Austrittsbericht des neuropsychiatrischen Service in (...), welcher anlässlich des Klinikaufenthalts vom 25. Juli bis 10. August 2011 – offensichtlich nach einer Verschlechterung des Gesundheitszu- stands – erstellt worden war, wurde von der Neuropsychiaterin Dr. med. Q._______ erneut eine schwere depressive Episode aufgeführt (IV-act. 38, 56). Acht Monate später hielt Dr. med. P._______ im Gutachten vom 2. Ap- ril 2012 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig mittelgradige Episode (F33.11) fest. Zur Begründung führte sie lediglich aus, die Versicherte gebe den Eindruck einer Person mit einer depressiven Symptomatik; Angaben zu einer Verbesserung der Beschwerdebilder machte sie hingegen nicht (IV-act. 29, S. 12 – 16; 35). In der Folge wurde die Versicherte mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö- rung, schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), auf- grund einer schweren depressiven Subdekompensation mit Suizidversuch auf der psychiatrischen Station des Gesundheitszentrums R._______ auf- genommen und vom 24. Juni bis 19. Juli 2013 stationär behandelt (IV- act. 74). Aufgrund des Berichts von Dr. G._______ vom 26. November 2013, der dieselbe Diagnose – jedoch ohne psychotische Symptome (ICD- 10 F33.2) – nannte, lässt sich erneut eine Verbesserung feststellen. Dr. G._______ führte aus, dass die Versicherte mit Hilfe von Psychopharmaka und einer ständigen Unterstützung halbwegs sozial funktionieren könne, aber ihre Motivation für eine berufliche Tätigkeit praktisch erloschen sei (IV- act. 85). Im Bericht vom 6. Dezember 2013 (IV-act. 84) sowie in den an- lässlich des Vorbescheid- und Beschwerdeverfahrens eingereichten Be- richten vom 3. Januar und 14. Juli 2017 (IV-act. 180; act. 1, Beilage 2) be- stätigte er schliesslich seine Diagnosen. Dr. med. D._______ nahm Bezug auf die bosnischen, von 2011 bis Dezember 2013 ausgestellten Arztbe- richte von Dr. G., in welchen durchgehend eine rezidivierende de- pressive Störung mit schwerer Episode diagnostiziert worden war, konnte jedoch – in Übereinstimmung mit den Berichten der Dres. med. O.

C-4688/2017 Seite 23 und P._______ – eine über drei Jahre dauernde einzige schwere Depres- sion der Versicherten nicht bestätigen. Während der zwei Spitalaufenthalte in den Jahren 2011 und 2013 und des Suizidversuchs ging er von einer Major Depression aus, die sich seiner Ansicht nach jedoch von Sommer bis November 2013 besserte (IV-act. 150, S. 30). Im Zeitpunkt seiner Un- tersuchung konnte er lediglich eine leichte depressive Episode diagnosti- zieren. Die Verbesserung sah er vor allem in der aktuellen Behandlung mit wöchentlichen therapeutischen Gesprächen sowie in der medikamentösen Behandlung mit einem Antidepressivum, einem Stimmungsstabilisierer und einem Anxiolytikum (IV-act. 150, S. 30). Die Versicherte klagte anlässlich der psychiatrischen Untersuchung einerseits über Ein- und Durchschlaf- störungen, Müdigkeit, Gefühlen von Sinnlosigkeit und Lustlosigkeit und führte weiter aus, sie machen den ganzen Tag gar nichts und liege nur herum. Andererseits erwähnte sie, dass sie am Morgen, nachdem die Schmerzen nachgelassen hätten, Gymnastik mache. Konfrontiert mit den Schwielen an ihren Händen führte sie aus, Holz zu hacken; sie könne auch wischen, würde diese Arbeit jedoch der Spitex überlassen. Im Erstge- spräch war sie gemäss Dr. med. D._______ mehr als im zweiten Gespräch etwas heruntergestimmt, zeigte wenig Mimik und nur geringe Stimmungs- abweichungen; im Zweitgespräch hatte sie eine deutlich lockerere Mimik, war weniger deprimiert und verbissen und lächelte häufiger. Sie gab an, ein isoliertes Dasein zu führen, weil sie durch die Dorfeinwohner mit dem Tod ihrer Mutter konfrontiert werde, weshalb sie den Leuten lieber aus dem Weg gehe (IV-act. 150, S. 15 f.). Ihre Angaben sind insgesamt wider- sprüchlich, hingegen sind die Ausführungen von Dr. med. D._______ schlüssig und gehen konform mit seinen Untersuchungsergebnissen. Auf seine Diagnose sowie seine Angabe, dass eine leichte depressive Episode keine Arbeitsunfähigkeit begründe, kann deshalb abgestützt werden. Da- ran vermögen auch die nach Erstellung des Gutachtens eingereichten Arzt- berichte von Dr. H._______ vom 28. April 2017 (IV-act. 181) sowie von Dr. G._______ vom 14. Juli 2017 (act. 1, Beilage 2; 16, Beilage 2) nichts zu ändern. Während Dr. G._______ lediglich seine bereits seit 2011 ge- nannte Diagnose wiederholte, erwähnte Dr. H._______ das Vorliegen einer " rekurrenten depressiven Störung", ohne einen Schweregrad zu nennen. Sein Bericht ist, wie bereits unter E. 5.2.3.1 ausgeführt, aufgrund grober Mängel für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Versicherten un- genügend. Dr. med. D._______ prüfte in der Folge die weiteren Indikato- ren. Im Ergebnis hielt er zum Komplex «Persönlichkeit» zusammengefasst fest, dass die Versicherte aufgrund der gestörten Beziehungsfunktion in der angestammten Tätigkeit als Garantin/Barfrau mit den hohen Anforde-

C-4688/2017 Seite 24 rungen an die Kontakt- und/oder Beziehungsfähigkeit, Umgänglichkeit so- wie psychische Stabilität berufsunfähig sei. Sie sei mit ihrer Persönlichkeit nicht mehr in der Lage, diese Fähigkeiten zu aktivieren. Nach Prüfung der Kategorien «sozialer Kontext» und «Konsistenz» befand Dr. med. D._______ die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Wirtin auf unbestimmte Zeit aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig, wobei er weniger depressive Faktoren, sondern vielmehr die persönlichkeitsstruktu- rellen Defizite gewichtet hat. In einer angepassten Hilfstätigkeit sei bei ei- ner zumutbaren Fünftagewoche eine vollzeitige berufliche Tätigkeit (42 Stunden pro Woche) auf einem Leistungsniveau von ca. 70 % gegeben. Im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine Ausnahme stellte gemäss Dr. med. D._______ eine erneut auftretende schwere depressive Episode dar, während welcher die Versicherte hospitalisiert werden müsse (IV- act. 150, S. 35 f.). Insgesamt hat sich Dr. med. D._______ einlässlich mit den psychiatrischen Beschwerden auseinandergesetzt, eine vollständige Prüfung der Indikatoren nach BGE 141 V 281 – welche im Übrigen von der Versicherten nicht bemängelt wird – durchgeführt und seine Aussagen in medizinischer Hinsicht ausführlich begründet, weshalb auf seine Einschät- zungen abzustellen ist. 5.2.3.3 Die Rüge der Versicherten, dass Dr. med. D._______ die bosni- schen Arztberichte nicht ausreichend berücksichtigt habe, verfängt eben- falls nicht. Dr. med. D._______ hat sich klar mit allen Vorakten beschäftigt, eine umfassende Aktendiskussion vorgenommen, seine eigenen Einschät- zungen begründet und Stellung zu früheren ärztlichen Einschätzungen ge- nommen. Hingegen kann aufgrund der medizinischen Unterlagen aus Bos- nien der Gesundheitszustand der Versicherten nicht zuverlässig beurteilt werden. Die bosnischen Arztberichte sind – wie bereits ausgeführt – wider- sprüchlich, teilweise sehr kurz gehalten und unvollständig betreffend den Krankheitsverlauf. Sie äussern sich zur Arbeitsfähigkeit – sofern sie dazu Angaben enthalten – nicht differenziert, sondern erwähnen lediglich, dass die Versicherte keiner Erwerbsfähigkeit mehr nachgehen könne; sie sei "nicht funktionsfähig". Dies widerspricht im Grunde genommen nicht den Angaben von Dr. med. D._______, der die Versicherte in der angestamm- ten Tätigkeit für 100 % arbeitsunfähig erachtet hat. Im Übrigen ist eine in- terdisziplinäre Begutachtung, welche gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bei Versicherten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen phy- sischer und psychischer Art unabdingbar ist (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen), in Bosnien nicht erfolgt; ebenso wenig wurden die für die Beurteilung der Ar-

C-4688/2017 Seite 25 beitsfähigkeit systematisierten Indikatoren (vgl. E. 4.2.5) beachtet. Insge- samt sind die bosnischen Arztberichte unzureichend für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Versicherten, sodass der Antrag der Versi- cherten, basierend darauf eine Rente zuzusprechen, abzuweisen ist. 5.2.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Begutachtung sei aus sprachlichen Gründen, nämlich aufgrund einer mangelhaften Über- setzung des Dolmetschers, nicht rechtmässig (act. 1 Ziff. 7 mit Verweis auf Beilage 3; act. 16, Beilage 1), kann sie ebenfalls nicht gehört werden. Es finden sich in der Expertise vom 24. März 2016 keine Anhaltspunkte, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Dolmetschers Unsicherheiten bestanden hät- ten. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2016 zum Gutachten keine diesbezüglichen Rügen vor (IV- act. 157). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtspre- chung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht), wonach es grundsätzlich Sache des Versicherten ist, rechtzeitig einen An- trag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Gericht zu stellen, die Durch- führung medizinischer Abklärungen habe in seiner Muttersprache zu erfol- gen (Urteile Y. vom 23. November 1999 [I 542/99] E. 5 und S. vom 8. März 1999 [I 222/98] E. 3b, je mit Hinweisen). Die Versicherte hat im Schreiben vom 23. November 2015 (IV-act. 135) lediglich angegeben, einen Überset- zer für die Untersuchungen zu benötigen, hingegen einen Antrag auf eine fremdsprachige Begutachtung nicht gestellt. 5.2.4 Insgesamt entspricht das Gutachten den Anforderungen der Recht- sprechung an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb darauf abgestellt werden kann (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3). Unter diesen Umständen sind auch die verfassten Berichte der Dres. E._______ und F._______ vom 13. Juli, 13. August, 1. Dezember 2016 sowie vom 1. und 27. Juni 2017 (IV-act. 163, 165, 173, 184, 186) nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. E. 4.2.2). Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit lässt sich schlüssig und zuverlässig beurteilen; von einer zu- sätzlichen medizinischen Abklärung sind keine neuen Erkenntnisse zu er- warten (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Neuabklärung der Sache ist deshalb abzuweisen. 6. Zu prüfen bleibt vorliegend die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode sowie dem daraus resultierenden Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28a IVG).

C-4688/2017 Seite 26 6.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen- dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver- gleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son- dern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Status- frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs- tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1 m.w.H.; Urteil BGer 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3). 6.2 Die Statusfrage ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung der ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Per- son. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Be- weisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren In- dizien erschlossen werden (Urteil BGer 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.2; Urteil BGer 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.1). 6.2.1 Die Versicherte gab im Formular "Fragebogen für den Versicherten" am 7. August 2012 zur Frage der Tätigkeit nach der Ausreise aus der Schweiz an, Hausfrau zu sein, führte aber weiter aus, arbeitslos zu sein (IV-act. 28, S. 5). Im Fragebogen für Selbständigerwerbende gab sie an, zuletzt als Kellnerin, jedoch seit dem Jahr 2000 nicht mehr erwerbstätig gewesen zu sein; sie bezeichnete sich ebenfalls als arbeitslos (IV-act. 54). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Urteil vom 3. November 2014 angewiesen hatte, die Statusfrage aufgrund der unzu- reichenden Aktenlage abzuklären (IV-act. 91), forderte die Vorinstanz die Versicherte mit Schreiben vom 28. Januar 2015 (IV-act. 94) auf, Angaben betreffend die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält- nisse zu machen und Auskunft über die Gründe der Aufgabe der Erwerbs- tätigkeit zu geben. Insbesondere bat die Vorinstanz um Informationen be- treffend die aktuelle Situation, nämlich ob die Versicherte momentan ar- beitslos und in Bosnien beim Arbeitsamt gemeldet sei und welche konkre- ten Massnahmen sie für die Suche einer Arbeit unternommen habe. Es wurden sämtliche Beweise (Anmeldung beim Arbeitsamt, Kopien der Be- lege betreffend Auszahlungen des Arbeitsamts, Kopien der Briefe, welche

C-4688/2017 Seite 27 die Arbeitsuche attestieren) einverlangt. Nachdem die Versicherte lediglich das Formular "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten" einge- reicht, jedoch weder weitere Auskünfte gegeben noch die geforderten Un- terlagen nachgereicht hatte, mahnte die Vorinstanz die Versicherte mit Schreiben vom 26. März 2015 (IV-act. 102). Schliesslich gab die Versi- cherte im E-Mail vom 16. April 2015 sowie im Schreiben vom 14. Dezem- ber 2015 an, sie habe bis im Jahr 2000 in der Schweiz gearbeitet und sei dann in ihre Heimat zurückgekehrt. Nach einem erneuten Aufenthalt in der Schweiz von 2003 bis 2010 lebe sie nun aufgrund einer Ausweisung wieder in Bosnien, wo sie aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeit verrichte. Beim Arbeitsamt sei sie nicht angemeldet, da sie arbeitsunfähig sei (IV- act. 102, 124). 6.2.2 Anlässlich der Begutachtung führte die Versicherte aus, ab 1985 in Selbständigkeit ein Restaurant in (...) geführt zu haben. Nach der Kündi- gung des Mietvertrags im Jahr 2000 sei der Betrieb geschlossen worden und sie habe danach keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Sie sei in den folgenden Jahren zwischen Bosnien, wo ihre Mutter gewohnt habe, und der Schweiz gependelt und habe einerseits von der Rente ihrer Mutter und andererseits von der Sozialhilfe in (...) gelebt. Sie brauche nicht viel zum Leben, da sie weder rauche noch trinke (IV-act. 150, S. 11; 152, S. 2). Zu ihrer aktuellen Situation und dem Tagesablauf führte sie anlässlich der psychiatrischen Anamnese aus, sie wohne im verfallenen Elternhaus ihrer Mutter, wovon ein Zimmer bewohnbar sei. Geheizt werde mit einem Holz- ofen, was beschwerlich sei. Eine Küche gebe es nicht. Das Essen werde ihr vom Sozialamt jeweils morgens gebracht; ebenso werde der Haushalt besorgt (Wäsche, Abwasch, Wischen, Aufräumen). Natürlich könnte sie all diese Tätigkeiten selbst ausführen, jedoch würde die Spitex diese Arbeiten machen; zudem habe sie überhaupt keine Lust dazu. Nach dem Essen nehme sie die Medikamente ein und lege sich dann wieder hin. Sie mache den ganzen Tag nichts. Konfrontiert mit den Schwielen und Schmutz an den Händen, sagte sie aus, sie würde Holz für den Ofen bereitstellen, da die Frauen vom Sozialamt diese Arbeit nicht erledigen würden (IV-act. 150, S. 13 – 16). Im E-Mail vom 8. Mai 2017 (IV-act. 182, S. 5) präzisierte sie die Hilfe der Sozialhilfe dahingehend, dass diese an manchen Tagen über- haupt nicht erscheine und nur manchmal den Haushalt (teilweise) erledige. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 führte sie zu ihrer Angabe, dass sie arbeits- los sei (vgl. IV-act. 28, S. 5; 54), erläuternd aus, diese Aussage müsse so interpretiert werden, dass sie für keinerlei Tätigkeit arbeitsfähig sei und deshalb auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Ohne

C-4688/2017 Seite 28 Gesundheitsschaden fände sie sicherlich eine entsprechende Arbeit (IV- act. 178). 6.2.3 Die am 8. Mai 2017 gemachten Aussage der Versicherten, dass sie im Gesundheitsfall heute erwerbstätig wäre, ist widersprüchlich zu den Ak- ten und ihren eigenen, anlässlich der Begutachtung gemachten Aussagen. Die Erwerbstätigkeit hatte sie bereits im Jahr 2000, nicht aus gesundheitli- chen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen – nämlich mit der Schliessung des Familienbetriebs – aufgegeben. Im Anschluss hat sie sich, ohne einer Arbeit nachzugehen, drei Jahre in Bosnien aufgehalten. Nach eigenen Aussagen lebte sie von der Rente der Mutter (IV-act. 150, S. 11). In den Akten finden sich denn auch keine Unterlagen, dass sie sich von 2000 bis 2003 in Bosnien um eine Arbeit bemüht hätte oder beim Amt gemeldet ge- wesen wäre. Auch macht die Versicherte nicht geltend, in diesem Zeitraum auf Arbeitssuche oder arbeitswillig gewesen zu sein. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz war sie ebenfalls nicht berufstätig. Die gesundheitlichen Be- einträchtigungen traten erstmals im Jahr 2005 und 2006 auf, als sie wegen eines ängstlich depressiven Zustandsbildes von der Psychiaterin Dr. med. N._______ behandelt worden war (IV-act. 16), und verschlechter- ten sich mit dem gewaltsamen Tod ihrer Mutter im November 2006. Zu die- sem Zeitpunkt war die Versicherte längst nicht mehr erwerbstätig. Nach der Schliessung ihres Restaurants im Jahr 2000 hat sie lediglich während ihres Gefängnisaufenthalts vom September 2007 bis März 2009 im Rahmen des Strafvollzugs in der Strafanstalt B._______ gearbeitet, nämlich tagsüber im Küchendienst (IV-act. 150, S. 13). 6.2.4 Nach dem Gesagten ist die Versicherte vor Eintritt der gesundheitli- chen Beeinträchtigungen jahrelang keiner Beschäftigung nachgegangen. Aufgrund dieser äusseren Indizien (vgl. E. 6.2) kann daher als mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen würde, sondern in ihrem Aufgabenbereich, nämlich der üblichen Verrichtungen im Haushalt, tätig wäre. Dies geht im Übrigen konform mit ihrer ersten Aussage im For- mular vom 7. August 2012, in welchem sie angab, Hausfrau zu sein. 6.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer- den kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Auf- gabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG).

C-4688/2017 Seite 29 Dabei sind im Besonderen die persönlichen, familiären, sozialen und er- werblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs- aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be- rücksichtigen (vgl. Art. 27 IVV [SR 831.201]). 6.4 Im Formular "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten" gab die Versicherte an, sie benötige 15 Stunden pro Woche Hilfe; sie könne nicht alle Tätigkeiten im Haushalt allein ausüben. Dabei ist zu berücksich- tigen, dass sie alleinstehend ist und lediglich ein Zimmer im ehemaligen Haus ihrer Mutter bewohnt. Zudem erhält sie staatliche Beihilfe für Pflege und Unterstützung (vgl. Beschluss der Regierung des Bezirks [...], Abtei- lung für Gesundheit und andere Dienstleistungen vom 26. Juli 2016; IV- act. 168, act. 18, Beilage 1). Sie selbst gab anlässlich der Anamnese an, dass die Sozialhilfearbeiter sie im Haushalt unterstützen und das Essen bringen würden; lediglich das Feuerholz müsse sie selbst vorbereiten (IV- act. 150, S. 13 – 16). Die anlässlich der somatischen Begutachtung fest- gestellten Beschwielungen an den Händen belegen denn auch eine kör- perliche Betätigung der Versicherten. Offensichtlich ist sie in der Lage, sich – ergänzt durch die Hilfe der Spitex – im Haushalt zu betätigen. Auf die Einschätzungen der Dres. med. C._______ und D., welche die Versicherte im Haushalt für arbeitsfähig erachteten (IV-act. 150, S. 36; 152, S. 14) sowie auf die Stellungnahme von Dr. F. vom 1. Dezember 2012 (IV-act. 173) kann deshalb abgestützt werden. Demzufolge besteht im bisherigen Aufgabenbereich keine Arbeitsunfähigkeit und damit auch keine Invalidität. 7. Zusammenfassend verletzt es somit kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz einen invalidisierenden Gesundheitsschaden und demzufolge einen Ren- tenanspruch verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2017 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be- schwerde vom 21. August 2017 abzuweisen ist. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist

C-4688/2017 Seite 30 kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Sie sind aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entneh- men. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 21. August 2017 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4688/2017 Seite 31

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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