B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4681/2019
Urteil vom 12. Mai 2021 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Samuel B. Nadig, Hauptstrasse 40, Postfach 86, 8215 Hallau, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 C._______, Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Beitragsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und Aufhebung Rechtsvorschlag vom 8. August 2019.
C-4681/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 12. März 2007 schloss die Stiftung Auffangeinrich- tung BVG (Vorinstanz oder Auffangeinrichtung) A., Inhaberin der Einzelfirma B. (Beschwerdeführerin oder Arbeitgeberin) rückwir- kend per 1. Oktober 2005 zwangsweise an die Auffangeinrichtung an (Be- schwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 4). Die Verfügung erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. A.b Mit Beitragsverfügung vom 11. November 2009 wurde die Beschwer- deführerin aufgefordert, eine Forderung in der Höhe von Fr. 5'114.– (Saldo gemäss laufendem Prämienkonto, Inkassokosten und Betreibungskosten plus 5% Zins) zu bezahlen (Akten der Vorinstanz [act] 5). Gleichzeitig hob die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin gegen die Betreibung ein- gelegten Rechtsvorschlag auf. A.c Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 6). A.d Mit Urteil vom 19. März 2012 im Verfahren C-7868/2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Ge- hörs die Beschwerde gut und hielt fest, dass die angefochtene Verfügung teilweise materiell nicht nachvollzogen werden könne und teilweise als nicht korrekt erscheine. Es wies die Sache zurück zur weiteren vollständi- gen Abklärung des Sachverhaltes, soweit erforderlich, und zur Durchfüh- rung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens, gegebenenfalls zum Erlass einer neuen Verfügung mit einer nachvollziehbaren Begründung (act. 8). B. B.a Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 wurden der Beschwerdeführerin auf- grund des ergangenen Urteils diverse Unterlagen (eine detaillierte Berech- nung der Beiträge pro versicherte Person, Beitragssätze Männer/Frauen, Aufstellung bezüglich Zinssätze, Lohnbescheinigungen der SVA C._______ 2004 bis 2010 sowie die Beitragsrechnungen und Kontoaus- züge der Jahre 2004 bis 2012) zugestellt sowie die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu den in Rechnung gestellten Beiträgen zu nehmen (act. 9).
C-4681/2019 Seite 3 B.b Es folgten diverse Rechnungen der Vorinstanz an die Beschwerdefüh- rerin für die Beitragsdauer vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2013 (act. 10-12, 14 f., 17 f.). Am 10. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin die Lohndeklaration 2012 und die Lohmeldeliste per 1. Januar 2013 mit Kor- rekturen ein. Ausserdem reichte sie in der Folge eine Mutationsmeldung vom 2. Juli 2013, die Lohnmeldeliste per 1. Januar 2014, die Lohndeklara- tion 2013 sowie die Lohndeklaration 2014 ein (act. 13, 16,19, 21). B.c Die Vorinstanz holte gemäss Schreiben vom 1. Juni 2015 die Lohnbe- scheinigungen ab 2010 bei der SVA C._______ ein (act. 23). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie eine Abgleichung der Lohnbescheinigungen mit den gemeldeten Löhnen vorgenommen habe, und stellte der Beschwerdeführerin ein aktu- elles Verzeichnis der versicherten Personen sowie einen Kontoauszug mit der Höhe der seit 31. März 2004 aufgelaufenen geschuldeten Forderung zu (act. 25). B.d Mit Schreiben vom 1. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Saldo von Fr. 34'706.40 per 31. Dezember 2017 in Rechnung gestellt (act. 26). Mit Schreiben vom 24. Februar 2018 mahnte die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin zur Zahlung des geschuldeten Betrages sowie der Mahnspesen von Fr. 50.– (act. 28). Am 23. Februar 2018 teilte die Be- schwerdeführerin der Vorinstanz diverse Korrekturen mit und machte den Vorschlag, für die letzten drei Jahre monatlich Fr. 500.– zu bezahlen, um die Schuld zu tilgen. Die Vorinstanz teilte am 12. April 2018 mit, sie habe die Lohnmeldungen noch einmal kontrolliert und korrigiert. Ausserdem hielt sie fest, dass sie einer Abzahlung mit Fr. 500.– monatlich nicht zustimmen könne. Am 24. August 2018 folgte eine weitere Mahnung, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. August 2018 mitteilte, sie könne diesen Betrag nicht bezahlen (act. 33, 34). B.e Mit Schreiben vom 17. September 2018 reichte die Vorinstanz ein Be- treibungsbegehren beim Betreibungsamt I._______ gegen die «D.» ein (act. 36). Am 18. September wies dieses das Betrei- bungsbegehren zurück mit dem Hinweis, dass der Inhaber einer Einzel- firma an seinem Wohnort zu betreiben sei (act. 37). Am 26. September 2018 reichte die Vorinstanz beim Betreibungsamt H. das Betrei- bungsbegehren gegen A._______ ein, mit einer Forderung in der Höhe von Fr. 33'928.80 nebst Zins zu 5% seit 14. September 2018, «Kosten Rück- weisung Betreibungsbegehren» Fr. 18.30, Betreibungskosten Fr. 100.–, Mahnkosten Fr. 50.– sowie 5% Verzugszins vor Betreibung von Fr.
C-4681/2019 Seite 4 6'744.78 (act. 38). Am 8. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Betreibungsverfahren Nr. _______ Rechtsvorschlag (act. 38, 39). B.f Am 8. August 2019 erliess die Vorinstanz eine Beitragsverfügung, mit welcher sie Fr. 33'101.48 zuzüglich Verzugszins von 5% auf Fr. 33'444.77 seit 14. September bis 1. November 2018 und auf Fr. 32'995.52 seit 2. No- vember 2018 sowie Mahn-Gebühren in der Höhe von Fr. 50.– vom 17. Sep- tember 2018, Gebühren für die Einleitung der Betreibungs-Nr. _______ von Fr. 100.– sowie Verzugszins bis zum 14. September 2018 in der Höhe von Fr. 6'744.78 einforderte. Im Weiteren verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betrag von Fr. 39'890.30 sowie des Verzugszinses von 5% auf Fr. 33'444.77 seit 14. September 2018 bis 1. November 2018 und auf Fr. 32'995.52 seit 2. November 2018 (act. 43, B-act. 1 Beilage 2). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Nadig, mit Eingabe vom 13. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu zu entscheiden, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Die Beschwer- deführerin begründete ihre Beschwerde dahingehend, dass der in Betrei- bung gesetzte Betrag nicht mit dem Betrag in der angefochtenen Verfü- gung übereinstimme, die Bezeichnung der Verfügungsadressatin unvoll- ständig und die Verfügung mangels Rechtspersönlichkeit nicht vollstreck- bar sei. Ausserdem sei der Saldovortrag per 1. Juli 2010 nicht nachvoll- ziehbar. Die Vorinstanz verletze damit ihre Begründungspflicht. Es stelle sich auch die Frage, ob die Beitragsforderungen und die geschuldeten Ver- zugszinsen nicht teilweise verjährt seien. Verzugszinsen dürften erst nach erfolgter Mahnung verlangt werden. Auch seien die erhobenen Gebühren von Fr. 200.– für Lohnänderungen von zwei Arbeitnehmerinnen nicht sub- stantiiert begründet. Schliesslich könnten die Gebühren für erhobene Mah- nungen nur erhoben werden, wenn die Mahnungen auch tatsächlich erfolgt seien; sie habe jedoch keine Mahnungen erhalten (B-act. 1). C.b Mit Verfügung vom 17. September 2019 wurde die Beschwerdeführe- rin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu leisten, dem sie fristgerecht nachkam (B-act. 2-4).
C-4681/2019 Seite 5 C.c Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2019 zur Beschwerde Stellung. Dabei stellte sie folgende Anträge: die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der geschuldete Betrag um Fr. 50.– zu reduzieren sei. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde- führerin. Dabei macht sie geltend, die angefochtene Beitragsverfügung entspreche den vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Anforderungen an die Begründungspflicht. Die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht auch nachgekommen, da sie der Beschwerdeführerin immer wieder Kon- toauszüge, teilweise über die gesamte Versicherungszeit, und die Versi- chertenmutation zugestellt habe. Ausserdem habe sie jede vorgenommene Mutation angezeigt. Der Saldovortrag per 1. Juli 2010 ergebe sich aus dem Kontoauszug, welcher mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 versendet worden sei. Da es laufend Korrekturen gegeben habe, könne der Saldo verschieden hoch ausfallen. Aufgrund der umfangreichen Übersichten, welche der Beschwerdeführerin zugestellt worden seien, und der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs am 4. Dezember 2018 sei dieses nicht ver- letzt. Selbst wenn man vom Gegenteil ausgehen würde, wäre dieses mit vorliegendem Verfahren als geheilt zu betrachten. Hinsichtlich der Verjäh- rung hält sie fest, dass das Betreibungsbegehren im September 2018 und nicht im Jahr 2019 gestellt worden sei. Eine Verjährung werde bestritten und könne höchstens für Beiträge gelten, welche vor September 2013 fällig geworden seien. Die Beschwerdeführerin habe letztmals am 17. Septem- ber 2013 Zahlungen geleistet. Diese seien als Anerkennung der Forderung zu qualifizieren und es sei zu einer Unterbrechung der Verjährung durch Schuldanerkennung der Beschwerdeführerin und durch das Betreibungs- begehren der Vorinstanz gekommen. Hinsichtlich der Verzugszinsen hält die Vorinstanz fest, eine Mahnung sei nicht notwendig, damit Verzugszin- sen geschuldet seien, da gemäss Anschlussbedingungen die Zahlungen an den genannten Stichtagen ohne Mahnung fällig würden. Die erhobenen Kosten für die Mutationen betreffend E._______ und F._______ seien ge- rechtfertigt, wie auch die in Rechnung gestellten Gebühren für Mahnungen vom 24. Februar und 24. August 2018. Einzig die am 14. September 2018 belasteten Mahnkosten könnten nicht belegt werden bzw. seien zu Unrecht in Rechnung gestellt worden. Die Beitragsverfügung sei deshalb um einen geschuldeten Betrag von Fr. 50.– zu reduzieren (B-act. 8). C.d Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2019 der Beschwerdeführerin zugestellt (B- act. 9).
C-4681/2019 Seite 6 C.e Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass das Beschwerdeverfahren von der Abteilung III des Bundesverwal- tungsgerichts übernommen und die ursprüngliche Verfahrensnummer A- 4681/2019 auf C-4681/2019 geändert worden ist (B-act. 10). C.f Mit Schreiben vom 30. März 2021 wurde den Parteien überdies der neue Spruchkörper mitgeteilt. D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, die öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat als Inhaberin der Einzelfirma B._______ ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Ent- scheids, welcher sich an die besagte Einzelfirma richtet und ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
C-4681/2019 Seite 7 2. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 8. Au- gust 2019). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den mög- lichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letz- terer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4).
Eine bloss fehlerhafte Parteibezeichnung kann durch die Behörde berich- tigt werden. Dies ist statthaft, wenn die Identität der Partei von Anfang an eindeutig feststand und bloss deren Benennung formell falsch war. Ein Ent- scheid wird dadurch nicht nichtig, sondern durch die Behörde bzw. die Be- schwerdeinstanz kann eine Berichtigung erfolgen, ohne dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben werden muss (HUBER SAID in: WALD- MANN/WEISSENBERGER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf, 2016 Rz. 48 zu Art. 6 und Fn. 165 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung richtet sich an die «G.». Dabei handelt es sich offensichtlich um die «B.» (vgl. Eintrag unter www.zefix.ch, abgerufen am 1. März 2021). Die Identität der Beschwerdeführerin steht damit eindeutig fest, womit eine Berichtigung stattfinden kann, ohne dass die angefochtene Verfügung aufgehoben wer- den muss. Aus der fehlerhaften Bezeichnung kann folglich auch nicht ge- schlossen werden, dass die Verfügung aufgrund mangelnder Rechtsper- sönlichkeit nicht vollstreckbar sei, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Beschwerde Ziff. 2.3). 4. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vol- lem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verlet- zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un- vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1146-1148). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerde- verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu su- chen; dafür müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der
C-4681/2019 Seite 8 Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5225/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2 mit Hinweis).
5.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrich- tung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadener- satz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zu- ständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegen- über Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 bis BVG). Als Rechtsöff- nungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtli- chen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es – wie vorliegend – um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2 und statt vieler Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweisen sowie JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: SchKG-Kommentar, 20. Aufl. 2020, Art. 79 Rz. 11 und zur anders gelagerten Konstellation statt vieler Urteil des A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung somit bei der Festlegung der Beiträge – unter Vorbehalt der Beitragsparität nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG – grundsätzlich autonom, hat jedoch das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG und JÜRG BRÜHWILER, Bei- tragsbemessung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG, insbesondere Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Mindestzinses und des BVG-Umwandlungssatzes in: SZS 2003, S. 324 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangein- richtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrich- tung hätte angeschlossen sein müssen.
C-4681/2019 Seite 9 5.3 5.3.1 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Auffangeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der Verzugszins dient dem Vorteilsausgleich wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt er, den admi- nistrativen Aufwand für die verspätete bzw. nachträgliche Beitragserhe- bung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst abzugelten (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.4). Verzugszinsen auf Beitragsforderungen sind ohne Mahnung ab Fälligkeit der Forderungen geschuldet. Der Zinsenlauf betreffend Beitragszahlungen für Perioden vor dem Anschluss an die Auffangeinrichtung beginnt mit der Fälligkeit der Forderungen, also mit Erlass der Zwangsanschlussverfügung (vgl. Urteil des BVGer A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.3.7 f.; vgl. E. 2.2.4). 5.3.2 Zur Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Art. 4 Abs. 6 f. der einschlä- gigen Anschlussbedingungen zur Anschlussverfügung vom 12. März 2007 Folgendes: Die Beiträge gemäss dem jeweils gültigen Reglement bzw. je- weils gültigen Beitragsordnung werden dem Arbeitgeber vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Zahlung muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit bei der Auffangeinrichtung eingegangen sein. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf die ausstehenden Bei- träge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeit- geber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auffangeinrichtung die aus- stehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Mahnung und Betreibung sind kostenpflichtig. Der Ar- beitgeber anerkennt die von der Auffangeinrichtung erstellten Beitrags- rechnungen und Mahnungen, sofern er nicht binnen 20 Tagen nach Zustel- lung begründet Einspruch erhebt. 5.4 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rech- nung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffan- geinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammen- hang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Er- lasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffan- geinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrie-
C-4681/2019 Seite 10 ben, das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingun- gen bildet, können insbesondere für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.–, für die Einleitung einer Betreibung Fr. 100.– , für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens oder eines Konkursbegehrens je Fr. 75.–, für die Mahnung der Lohnliste Fr. 100.–, für Lohnänderungen pro versicherte Per- son Fr. 100.– und für die Erstellung eines Tilgungsplanes im Minimum Fr. 100.– und im Maximum Fr. 1'000.– eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3 mit Hinweis). 5.5 5.5.1 Rechtsprechungsgemäss hat eine Beitragsverfügung der Auffangein- richtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind: – die relevante Beitragsperiode; – die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt; – pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV- Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hie- raus errechnete Beitragssumme; – pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und er- folgten Mahnungen; – eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrundeliegenden Massnahmen und – die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prä- mienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsva- luta; vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-2266/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.1.3 mit Hinweisen).
5.5.2 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Dieses dient einer- seits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlich-
C-4681/2019 Seite 11 keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, wel- che in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbeson- dere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.1 m.w.H.). Die Begründungs- pflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtli- ches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenen- falls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. So- mit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfü- gung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Er- messensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.2 m.w.H.). 5.6 5.6.1 Laut Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Bei- träge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 ff. OR sind anwendbar. Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährungs- frist mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Urteil des BGer 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4.2, Urteil des BVGer A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 4.1.3). Die relative Verjährungsfrist für Beitrags- forderungen von fünf Jahren nach (zumutbarer) Kenntnisnahme durch die Vorsorgeeinrichtung wird durch die absolute Verjährungsfrist von zehn Jah- ren seit dem (virtuellen) Entstehen der Beitragsforderung begrenzt (BGE 142 V 118 E. 6.1; 140 V 154 E. 6.3.1; 136 V 73 E. 4.3). 5.6.2 Die Verjährung wird unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlags- zahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Art. 135 Ziff. 1 OR) sowie
C-4681/2019 Seite 12 durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Ein- rede von einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht und durch Eingabe im Konkurs (Art. 135 Ziff. 2 OR). Eine Anerkennungshandlung nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuld- ners, welches vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Be- stätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf. Die An- erkennungserklärung muss sich an den Gläubiger richten. Für die Unter- brechung der Verjährung genügt es, dass der Schuldner erklärt, unter ge- wissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Dass er über deren Höhe im Ungewissen ist, schadet nicht, denn die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen be- stimmten Betrag zu beziehen (BGE 134 III 591 E. 5.2.2; BGE 119 II 368 E. 7). Hinsichtlich der Schuldbetreibung ist zu berücksichtigen, dass die Post- aufgabe eines die Erfordernisse von Art. 67 SchKG erfüllenden Betrei- bungsbegehrens die Verjährung unterbricht. Diese wird jedoch nicht unter- brochen, wenn das Begehren mangels Erfüllung wesentlicher gesetzlicher Anforderungen (z.B. richtige Bezeichnung der Gläubigerschaft) zurückge- wiesen wird (ROBERT DÄPPEN, in: Basler Kommentar zum Obligationen- recht, 7. Auflage 2020, Art. 135 Rz. 6). Wird die Verjährung durch Betrei- bung unterbrochen, beginnt sie mit jedem Betreibungsakt und nach Klage- erhebung mit jeder gerichtlichen Handlung der Parteien sowie jeder Verfü- gung oder Entscheidung des Richters von Neuem zu laufen (BGE 136 V 73 E. 5.2.1). 6. Im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen und die Höhe der Forderungen ausgewiesen ist (vgl. E. 7), sie zu Recht Verzugszinsen erhoben hat (vgl. E. 8) und, ob die Beitrags- forderungen sowie die darauf erhobenen Verzugszinsen verjährt sind (vgl. E. 9) Ebenfalls zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz erhobenen Gebühren (vgl. E. 10).
7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gemäss angefochtener Verfügung der Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 39'890.30 zuzüglich 5% Verzugszins auf Fr. 33’444.76 seit 14. Sep- tember bis 1. November 2018 und 5% Verzugszins auf Fr. 32'995.52 seit
C-4681/2019 Seite 13 2. November 2018 aufgehoben werden soll. Dieser Betrag übersteige be- reits den in Betreibung gesetzten Betrag. Die Vorinstanz gehe zudem per
7.2 Bezüglich des eingeforderten Betrages per 1. Juli 2010 in der Höhe von – Fr. 8'180.42 ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den offenen Betrag und damit die Beiträge bis 30. Juni 2010 mit diversen Zahlungen zwischen 23. Juli 2010 und 17. September 2013 beglichen hat (3x Fr. 528.50 sowie je Fr. 569.90, Fr. 964.60, Fr. 570.80, Fr. 569.90, Fr. 520.80, Fr. 700.–, Fr. 900.–, Fr. 596.10, Fr. 755.70 und Fr. 1'199.30). Insgesamt betrugen ihre Zahlungen gemäss Kontoauszug der Vorinstanz somit Fr. 8'932.60. Davon wurden Fr. 8'180.42 an die offene Forderung per 1. Juli 2010 angerechnet und der restliche Betrag von Fr. 752.18 wurde zur gan- zen bzw. teilweisen Begleichung der Beiträge von E._______ und
C-4681/2019 Seite 14 F._______ für die Beitragsdauer vom 1. Juli bis 30. September 2010 ver- wendet (act. 43 Beilage). Zu erwähnen bleibt ausserdem, dass zwar mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2012 im Verfahren C- 7868/2009 die zum damaligen Zeitpunkt angefochtene Beitragsverfügung vom 13. November aufgehoben wurde unter anderem, weil der Saldo der Beitragsberechnungen per 2. Dezember 2008 aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden konnten (E. 3 und 5), die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin jedoch in der Folge mit Schreiben vom 11. Mai 2012 eine detaillierte Berechnung der Beiträge pro versicherte Person sowie weitere dazugehörigen Unterlagen zukommen liess (act. 9). Die Beschwerdefüh- rerin hat sodann bis 17. September 2013 auch entsprechende Zahlungen geleistet, so dass die Beiträge bis 30. Juni 2010 beglichen wurden (act. 43 Beilage).
7.3 Den Akten zu entnehmen ist, dass gemäss Betreibungsbegehren vom 26. September 2018 (act. 36) eine Forderung in der Höhe von
Fr. 33'928.80 nebst Zins zu 5% seit 14. September 2018 die Kosten der Rückweisung des Betreibungsbegehrens von Fr. 18.30 (act. 39) die Betreibungskosten von Fr. 100.– die Mahnkosten von Fr. 50.– sowie 5% Verzugszins vor Betreibung in der Höhe von Fr. 6'744.78 Total Fr. 40'841.88 zuzüglich 5% Zins auf Fr. 33'928.80 seit 14. September 2018
geltend gemacht wurde (act. 38).
In der Beitragsverfügung vom 8. August 2019 fordert die Vorinstanz die Zahlung von
C-4681/2019 Seite 15 in Ziff. I Fr. 33'101.48 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 33'444.77 seit 14. September bis 1. November 2018 Verzugszins 5% auf Fr. 32'995.52 seit 2. November 2018, Gebühren für die Mahnung vom 17. September 2018 von Fr. 50.–, Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. 218202317 von Fr. 100.– sowie Verzugszins bis zum 14. September 2018 von Fr. 6'744.78 in Ziff. II hebt die Vorinstanz den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 39'890.30 zuzüglich
Verzugszins von 5% auf Fr. 33'444.77 seit 14. September bis 1. November 2018 sowie
Verzugszins von 5% auf Fr. 32'995.52 seit 2. November 2018 auf (B-act. 1 Beilage 1) .
Die Differenz zwischen Fr. 40'841.88 und Fr. 39'890.30 (Fr. 951.58) erklärt die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung damit, dass eine Neube- rechnung der Beiträge und Kosten eine Reduktion der Forderung um Fr. 484.03 ergeben habe und die Beschwerdeführerin nach Einleitung der Be- treibung per 2. November 2018 eine Zahlung von Fr. 449.25 geleistet habe, womit sich der geschuldete Betrag auf Fr. 39'890.30 reduziere (Bst. H).
7.4 Die Höhe der Beiträge für die Arbeitnehmer lassen sich grundsätzlich den Beitragsberechnungen entnehmen (act. 43 Beilage). So stimmen die den Beitragsberechnungen zu Grunde gelegten Jahreslöhne von 2012 bis 2018 mit dem Buchungsjournal der SVA C._______ überein und die Jah- reslöhne von 2010 und 2011 stimmen mit den Jahresabrechnungen der Beschwerdeführerin überein und werden von ihr nicht bestritten (act. 24; 41 Beilage 8; 45). Die Beitragssätze sind ebenfalls enthalten und wurden
C-4681/2019 Seite 16 im Rahmen der Beitragsberechnungen korrekt angewendet. Ebenso sind im Kontoauszug (act. 43 Beilage) die Kosten für die erfolgten Mahnungen und Lohnänderungen ersichtlich. Hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen jedoch fällt auf, dass die geschuldeten Verzugszinsen bis 14. September 2019 im Betreibungsbegehren und in der angefochtenen Verfügung Fr. 6'744.78 betragen. Dies im Widerspruch zu der Verzugszinsberechnung, welche der Verfügung beigelegt ist (act. 43 Beilage 4: Differenz von Fr. 146.69). Dort wird ein Gesamtbetrag von Fr. 6'891.47 aufgeführt. Hinzu kommt, dass gemäss Vorinstanz eine Neuberechnung der Beiträge und Kosten zu einer Reduktion der Forderung um Fr. 484.03 geführt habe (act. 43 Bst. H). Diese kann jedoch anhand der Beilagen zur Verfügung nicht nachvollzogen werden und wurde weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung konkret begründet.
7.5 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Be- gründungspflicht und damit ihr rechtliches Gehör verletzt, kann insofern gefolgt werden, als dass die Höhe des Verzugszinses bis 14. September 2018 sowie die Reduktion der Forderung von Fr. 484.03 nicht nachvollzo- gen werden können.
8.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, Verzugszinsen dürften erst nach erfolgter Mahnung verlangt werden. Sie sei gemäss Ver- fügung erst am 17. September 2018 mit eingeschriebenem Brief gemahnt worden. Der Zugang dieses Schreibens werde jedoch mit Nichtwissen be- stritten. Verzugszinsen könnten höchstens ab diesem Datum gefordert werden. Ansonsten dürften keine Verzugszinsen erhoben werden. Die Vo- rinstanz hingegen macht geltend, was den Zeitraum bis zur Betreibung be- treffe, sei keine Mahnung notwendig, wenn zur Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet worden sei. Gemäss Anschlussbedingungen seien die einzelnen Zahlungen zu den dort genannten Stichtagen fällig und zwar, ohne dass gemahnt werden müsse. Es werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass ab Einleitung der Betreibung ein Verzugszins von 5% geschuldet sei.
8.2 Aus Ziff. 4 der Anschlussvereinbarung vom 2. Juni 2005 ergibt sich, dass die Beiträge jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezem- ber fällig sind und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Verzugszinsen sind ohne Mahnung ab Fälligkeit der Beitragsforderung geschuldet (vgl. E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht darauf berufen, sie
C-4681/2019 Seite 17 schulde keine Verzugszinsen, da sie nicht gemahnt worden sei. Hinzu- kommt, dass die Beschwerdeführerin den Erhalt der Mahnung vom 24. Au- gust 2018 mit Schreiben vom 28. August 2018 bestätigte und die Mahnun- gen vom 24. Februar und 24. August 2018 auch nachweislich zugestellt worden sind (act. 33; 34; vgl. E. 10.2).
9.1 Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, ein Teil der Bei- tragsforderungen und die darauf geschuldeten Verzugszinsen seien ver- jährt. Die Verjährungsfrist beginne bei zwangsweisen Anschlüssen an die Auffangeinrichtung mit verfügtem Anschluss zu laufen. Im vorliegenden Fall erfolgte diese am 12. März 2007 (act. 2). Mit Betreibungsbegehren vom 26. September 2019 sei die Verjährung unterbrochen worden und da- mit seien alle Forderungen vor dem 26. September 2014 verjährt. Auf die verjährten Beitragsforderungen könne auch kein Verzugszins geltend ge- macht werden. Die Vorinstanz hingegen hält fest, sie habe das Betreibungsbegehren im September 2018 und nicht im September 2019, wie von der Beschwerde- führerin geltend gemacht, gestellt. Die Verjährung sei auch durch die Schuldanerkennung der Beschwerdeführerin mit Zahlung, letztmals am 17. September 2013, unterbrochen worden, da diese als Anerkennung der For- derung zu qualifizieren sei. Ebenso seien die Schreiben der Beschwerde- führerin vom 23. Februar sowie 28. August 2018 als Schuldanerkennung zu qualifizieren. Auch das Betreibungsbegehren vom 17. September 2018 habe die Verjährung unterbrochen. Die Einreichung des Betreibungsbe- gehrens (fälschlicherweise) am Wohnort der Beschwerdeführerin habe nichts an der verjährungsunterbrechenden Wirkung geändert. Das unzu- ständige Betreibungsamt hätte das Betreibungsbegehren an das zustän- dige Betreibungsamt weiterleiten müssen. 9.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 2. Juni 2005 bei der Vorinstanz angeschlossen (act. 1). Vorliegend werden Beiträge ab dem 3. Quartal 2010 bis zum 2. Quartal 2018 von der Vorinstanz gefordert («relevanten Beitragsjahre»; act. 43 Beilage). Nicht Bestandteil des eingeforderten Be- trages sind die Beiträge bis Ende Juni 2010, in der Höhe von Fr. 8'180.42, welche von der Beschwerdeführerin beglichen worden sind und nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung sind (vgl. E. 7.2). Es stellt sich die Frage, ob die Verjährung – wie von der Vorinstanz geltend gemacht – durch die Schuldanerkennung der Beschwerdeführerin unterbrochen wurde. Die
C-4681/2019 Seite 18 Beschwerdeführerin leistete letztmals am 17. September 2013 einen Be- trag in der Höhe von Fr. 1'199.30 zur Tilgung ihrer Schuld, wovon Fr. 752.18 an die geschuldeten Beiträge von E._______ und F._______ für die Bei- tragsdauer vom 1. Juli bis 30. September 2010 angerechnet worden sind (act. 43 Beilage; vgl. E. 7.2). Wie die Vorinstanz korrekterweise geltend macht, ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht massge- bend, ob der tatsächlich geschuldete Betrag bekannt ist, es reicht, wenn der Schuldner unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zah- lungen bereit ist und somit das Bestehen einer Restschuld nicht aus- schliesst. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann beschwerdeweise auch nicht, dass sie ab 30. Juli 2010 weiterhin grundsätzlich Beiträge schuldet und hat auch einen Teil des eingeforderten Betrages bezahlt. Sie äusserte sich lediglich dahingehend, dass der Betrag nicht nachvollziehbar sei. Dies ändert nichts daran, dass sie mit der Zahlung vom 17. September 2013 eine Restschuld grundsätzlich anerkannte und somit eine verjäh- rungsunterbrechende Handlung stattfand. Dies gilt ebenso für ihre Schrei- ben vom 23. Februar und 28. August 2018 (act. 29; 34), in welchen sie um die Möglichkeit einer Ratenzahlung von Fr. 500.– ersuchte, womit eine Schuld zweifelsohne anerkannt worden ist, auch wenn sie mit der Höhe des geschuldeten Betrages nicht einverstanden war (vgl. 5.6.2). 9.2.1 Am 17. September 2018 stellte die Vorinstanz ein Betreibungsbegeh- ren beim Betreibungsamt I._______ gegen die «B.», woraufhin das Betreibungsamt I. mit Schreiben vom 19. September 2018 mitteilte, sie seien nicht zuständig, da die Betreibung gegen eine Einzel- firma nur gegen den Inhaber an dessen Wohnort eingeleitet werden könne (act. 37). Daraufhin reichte die Vorinstanz am 26. September 2018 das Be- treibungsbegehren beim Betreibungsamt H._______ ein (act. 38). Die Vo- rinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass das Betreibungsamt zwar un- zuständig gewesen sei, dieses jedoch das Betreibungsbegehren hätte wei- terleiten müssen. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Betreibungsbegehren aufgrund der fehlerhaften Bezeichnung der Beschwerdeführerin und des falschen Wohnsitzes (nämlich die Adresse der Einzelfirma anstelle der Wohnadresse der Beschwerdeführerin) und damit mangels Erfüllung we- sentlicher gesetzlicher Anforderungen keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten konnte. Auch der Einwand der Vorinstanz, dass das Be- treibungsbegehren gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG hätte verbessert werden können, geht fehl, da vorliegend die gesetzlichen Anforderungen an das
C-4681/2019 Seite 19 Betreibungsbegehren nicht erfüllt waren (vgl. E. 5.6.2). Dies ist jedoch in- sofern irrelevant in Bezug auf die Verjährung, als die fünfjährige Frist mit Zahlung der Beschwerdeführerin am 17. September 2013, mit ihren Schrei- ben vom 23. Februar sowie 28. August 2018 und sodann wieder mit Ein- reichung des Betreibungsbegehrens am 26. September 2018 unterbro- chen wurde. 9.3 Insgesamt wird ersichtlich, dass die Forderungen der Vorinstanz ab dem 3. Quartal 2010 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung weder re- lativ noch absolut verjährt waren (vgl. E. 5.6) 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass gemäss Kontoauszug vom 28. März 2014 Gebühren für zwei Lohnänderungen von je Fr. 100.– von der Vorinstanz verrechnet worden seien, welche jedoch nicht substantiiert worden seien. Ausserdem seien Gebühren für drei Mah- nungen (vom 11. März, 8. September sowie 14. September 2018) von ins- gesamt Fr. 150.– enthalten. Da die Beschwerdeführerin jedoch keine der Mahnungen erhalten habe, könnten diese auch nicht in Rechnung gestellt werden. Die Vorinstanz hält hierzu fest, dass die nachträglichen Mutatio- nen für E._______ und F._______ am 28. März 2014 vorgenommen und in Rechnung gestellt worden (act. 20) und aufgrund einer Meldung der Be- schwerdeführerin erfolgt seien. Die Mahnungen vom 24. Februar sowie 24. August 2018 seien der Beschwerdeführerin eingeschrieben zugestellt wor- den. Die am 14. September 2018 in Rechnung gestellten Mahnkosten könnten nicht belegt werden und seien zu Unrecht in Rechnung gestellt worden, weshalb der geschuldete Betrag in der Beitragsverfügung um Fr. 50.– zu reduzieren sei. 10.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Mahnungen vom 24. Februar und 24. August 2018 der Beschwerdeführerin am 27. Februar sowie 28. August 2018 zugestellt worden sind (act. 49). Die darauf erhobenen Gebühren sind somit – in Übereinstimmung mit dem geltenden Kostenreglement – zu Recht erfolgt. Ebenso aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdefüh- rerin mit der Lohnmeldeliste per 1. Januar 2014 nachträglich den Lohn 2013 für E._______ von Fr. 28'735.18 und F._______ von Fr. 36'400.– ge- meldet hat (act. 19, 20). Die von der Vorinstanz diesbezüglich erhobenen Gebühren für Lohnänderungen sind somit ebenfalls– in Übereinstimmung mit dem geltenden Kostenreglement – zu Recht erfolgt (vgl. E. 5.4). Die Vorinstanz hält selbst fest, dass die Mahngebühr vom 14. September 2018 zu Unrecht erhoben worden ist. Aus den Akten lässt sich dazu auch nichts
C-4681/2019 Seite 20 weiter entnehmen. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit der Gebühren- forderungen ist, dass die abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt ist. Da die Mahnung vom 14. September 2018 gemäss Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde, kann diese auch nicht in Rechnung gestellt werden. 11. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die angefochtene Ver- fügung in Bezug auf die Höhe der Forderung teilweise nicht nachvollzogen werden kann (vgl. E. 7.4) sowie in Bezug auf die erhobene Mahngebühr von Fr. 50.– vom 14. September 2018 (vgl. E. 10.2) ungerechtfertigt ist. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen insoweit, als die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Forderung, Korrektur der Betreibung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
12.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bun- des gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklä- rungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteile des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 5.1, A- 2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.2 und A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 4).
12.2 Die Beschwerdeführerin erscheint vorliegend als überwiegend unter- liegend und in einem kleineren Umfang – nämlich in Bezug auf die Neube- rechnung der Forderung und die Reduktion der Gebühren – als obsiegend. Deshalb rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwal- tungsgericht, ausmachend Fr. 3’000.–, der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2’000.– aufzuerlegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Letzterer Be- trag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Restanz wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten aufer- legt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-4681/2019 Seite 21 12.3 Die Beschwerdeinstanz spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt – wie vorliegend – die anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin nur teilweise, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kür- zen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der Schwierig- keit der rechtlichen Fragestellungen, des Umfangs der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den relevanten Fragen (einmaliger Schriftenwech- sel) und ihres teilweisen Unterliegens ist die (reduzierte) Parteientschädi- gung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermessens- weise auf Fr. 1’000.– festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen insoweit, als der angefoch- tene Entscheid der Stiftung Auffangeinrichtung vom 8. August 2019 aufge- hoben und die Sache zur Neuberechnung der Forderung, zur Korrektur der Betreibung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– verrechnet. Der Differenzbetrag (Fr. 1'000.–) wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückerstattet.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’000.– zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______ ; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-4681/2019 Seite 22 – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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