Abt ei l un g II I C-46 7 9 /20 0 7 , C-72 1 4 /2 00 7 {T 0 /4 } U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer, Richter Alberto Meuli Richterin Elena Avenati-Carpani Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Vera-Anlagestiftung in Nachlassliquidation, vertreten durch den Liquidator, Rechtsanwalt Hans Ulrich Hardmeier, Bahnhofstrasse 37, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Aufsicht Berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. BVG - Garantieerklärung des Bundes für Prozesskosten; Verfügungen des BSV vom 6. Juni 2007 und 20. September 2007. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 Sachverhalt: A. A.aDie im Jahr 1984 durch Umfirmierung gegründete „Vera-An- lagestiftung in Nachlassliquidation“ (nachfolgend Stiftung oder Be- schwerdeführerin) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des ZGB. Deren Zweck besteht darin, im Interesse der Förderung der Personal- vorsorge die günstige und wirtschaftliche Anlage in Immobilien, Hypo- theken und Wertschriften von ausschliesslich der Personalvorsorge gewidmetem Vermögen zu gewähren. Zur Erreichung des Stiftungs- zwecks gibt die Stiftung auf den Namen lautende VARIA-Anteilscheine aus. Diese haben einen variablen Zinssatz, der um 0,5 unter dem Satz der Solothurner Kantonalbank für 1. Hypotheken liegt. Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (nachfolgend Aufsichtsbehörde oder Vorinstanz). Diese Anteilscheine wurden der Vera-Sammelstiftung für die Vermögensanlage der Vor- sorgewerke der ihr angeschlossenen Arbeitgeber ausgegeben. Die Sammelstiftung wurde im gleichen Jahr gegründet, ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung und untersteht ebenfalls der Aufsicht der Vor- instanz. A.bAm 16. Januar 1996 verfügte die Aufsichtsbehörde in Anbetracht der Überschuldung und dem dadurch nicht mehr erreichbaren Zweck die Aufhebung und Liquidation der Stiftung. Mit Urteil vom 16. Januar 1997 bestätigte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den von der Stiftung mit ihren Gläubigern abgeschlossenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung sowie die Wahl von Rechtsanwalt Hans Ulrich Hardmeier als Liquidator. A.cIm Rahmen der Liquidation beschloss die Stiftung bzw. der Liquidator nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde sowie dem Sicherheitsfonds BVG, welcher für die Ausfälle der Sammelstiftung einzustehen hatte, die Geltendmachung von Verantwortlichkeits- ansprüchen gegenüber Verantwortlichen durch Erhebung von ent- sprechenden Klagen bei den zuständigen Zivilgerichten. Nachdem die Stiftung nicht über genügend Mittel für die Leistung von Prozess- kautionen verfügte, bewilligte der Bundesrat am 28. Juni 2000 einen Verpflichtungskredit zur Abgabe einer Garantieerklärung des Bundes über insgesamt Fr. 4 Mio. zur Absicherung von Prozesskosten (act. 1/6 in C-4679/2007). In der Garantiererklärung vom 27. August 2000 (act. 1/2 in C-4679/2007) zugunsten der Stiftung sowie der drei Se ite 2

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 weiteren Stiftungen, Vera-Sammelstiftung, Pevos-Sammelstiftung und Pevos-Anlagestiftung, alle in Liquidation, erklärte sich die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Vorinstanz, bereit, im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung von Verantwort- lichkeitsansprüchen für die Leistung von Prozesskautionen eine Garantie abzugeben. Die Garantie war auf insgesamt Fr. 4 Mio be- grenzt und an folgende Modalitäten geknüpft: "- Die Verlegung der Kosten der vier Stiftungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Verantwortlichkeitsansprüche sowie die Verlegung der fällig gewordenen Kautionszahlungen des BSV erfolgen nach Abschluss der Verfahren. Für die interne Auseinandersetzung zwischen den Stiftungen gilt die Vereinbarung vom 24. August 2000, von der das BSV zustimmend Kenntnis nimmt.

  • Aus dem Erlös werden zunächst die ungedeckten Kosten der Stiftungen ersetzt; in zweiter Linie werden fällig gewordene Kautionszahlungen des Bundes zurückerstattet; erst zuletzt wird der Nettoerlös unter den Gläubigern der Stiftungen verteilt.
  • Ein allenfalls ungedeckt bleibender Teil der von ihm entrichtenden Kaution wird grundsätzlich vom Bund getragen. Der Bund ist jedoch berechtigt, diesen Teil mit allfälligen Forderungen der Stiftungen gegen den Bund zu verrechnen. " A.dIn der Folge erhob die Stiftung am 22. Dezember 2000 Klage gegen die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft beim Handels- gericht des Kantons Zürich aus Verantwortlichkeit. Das Handelsgericht erkannte die eingereichte Garantieerklärung des Bundes als Prozess- kaution als nicht genügend und verlangte statt dessen eine Bank- garantie. Diese bestellte das Bundesamt für Sozialversicherungen bei der Zürcher Kantonalbank. Letztere stellte am 9. April 2001 eine Garantie zugunsten des Handelsgerichts für die zu leistende Prozesskaution im Betrag von Fr. 1,5 Mio. und zahlbar bei Vorlage eines rechtskräftigen Entscheids aus (act. 1/8 in C-4679/2007). Aufgrund der eingereichten Bankgarantie wies das Handelsgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2001 (act. 21 in C-7214/2007) den Antrag auf Entgegennahme der Garantieerklärung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 19. Januar 2001 als genügende Kautionsleistung ab und trat auf die Klage ein. A.eMit Urteil vom 13. Februar 2007 (act. 1/9 in C-4679/2007) wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage der Stiftung ab, auferlegte ihr die Gerichtsgebühr von Fr. 649'617.- und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 848'000.- an die Beklagte. Den Gesamtbetrag von Fr. 1'497'617.- stellte das Ober- gericht des Kantons Zürich der Stiftung am 17. April 2007 in Rechnung Se ite 3

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum 17. Mai 2007 die Bankgarantie in Anspruch genommen werde (act. 1/3 in 4679/2007). A.fAm 7. Mai 2007 ersuchte der Liquidator namens der Stiftung das Eidgenössische Finanzdepartement darum, es sei zur Vermeidung der Inanspruchnahme der Bankgarantie gegenüber dem Handelsgericht des Kantons Zürich die Rechnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2007 in der Höhe von Fr. 1'497'617.- durch die Bundeskasse zu begleichen (act. 1/10 in C-4679/2007). Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 überwies das Eidgenössische Finanzdepartement das Gesuch der Stiftung dem Bundesamt für Sozialversicherungen zur Weiterbehandlung (act. 1/11 in C- 4679/2007). B. B.aAm 6. Juni 2007 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (act. 1/1 in C-4679/2007): "1. Das Gesuch vom 7. Mai 2007 um Uebernahme der Gerichtskosten des Prozesses der Vera-Anlagestiftung in Nachlassliq. gegen die Zürich Lebensversicherungsgesellschaft vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich wird abgewiesen. 2. Die Vera-Anlagestiftung in Nachlassliq. wird angewiesen, umgehend die Gerichtskosten aus den Mitteln der Stiftung zu bezahlen. [...]." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Garantie- erklärung des Bundes könne noch nicht in Anspruch genommen werden. Da die Stiftung noch über Mittel verfüge, seien daraus vorab die Gerichtskosten zu bezahlen und nicht die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Zudem lasse sich erst nach Abschluss aller vorgesehenen Verantwortlichkeitsverfahren die allenfalls noch un- gedeckten Kosten ermitteln und auf die vier Stiftungen verlegen. Um zu vermeiden, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Ge- richtskosten wegen der Bankgarantie zulasten des Bundes jederzeit bei der Zürcher Kantonalbank einverlangen könne, müsse die Stiftung zudem die Gerichtskosten umgehend aus den eigenen Mitteln be- gleichen, ansonsten der Bund diese Mittel bei ihr zurückfordern müsste. B.bGegen diese Verfügung erhob die Stiftung am 9. Juli 2007 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1 in C-4679/2009) mit folgenden Anträgen: Se ite 4

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 "1. Es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin [gemeint ist die Vorinstanz] zu verpflichten, die Ge- richtskosten und die Prozessentschädigung des Prozesses der Be- schwerdeführerin gegen die Zürich Lebensversicherungsgesellschaft vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich in Höhe von CHF 149'617.- [recte CHF 1'497'617.-] vollumfänglich zu übernehmen; 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei." Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es sei bereits bei der Abgabe der Garantieerklärung bekannt gewesen, dass die Stiftung noch über Mittel verfüge. Diese diene der Stiftung zur Sicherstellung allfälliger Gerichts- und Parteikosten für den Prozess vor dem Zürcher Handelsgericht. In diesem Sinne habe sich auch die Vorinstanz anlässlich der Sitzung vom 14. Juni 2000 gegenüber der Stiftung geäussert. Ohne diese Garantie hätte der Gläubigerausschuss der Stiftung der Erhebung eines Verantwortlichkeitsprozesses gegen die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft nicht zugestimmt, weil die Liquidationsmasse dieses Risiko hätte tragen müssen. Der Begriff "Erlös" gemäss Punkt 2 der Modalitäten könne sich daher einzig auf den Prozesserlös beziehen. Da aber der Ausgang des Prozesses nur Kosten verursacht habe, sei die Prozessgarantie im jetzigen Zeitpunkt fällig geworden, weshalb die endgültige Kostenverlegung nicht ab- gewartet werden könne. Schliesslich gehe es auch nicht darum, aus der Garantieleistung Gläubigerforderungen zu befriedigen. B.cIn ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2008 (act. 8 in C- 4679/2007) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde und das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren C- 7214/2007 (vgl. Bst. C hiernach) zu vereinigen und abzuschreiben. Die Garantieerklärung des Bundes erstrecke sich nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck auf alle von der Beschwerdeführerin und den anderen drei Vera-/Pevos-Stiftungen durchzuführenden Ver- antwortlichkeitsklagen und nicht auf einen einzelnen Prozess wie vor- liegend. Sollten aus dem Gesamterlös aller Prozesse noch ungedeckte Kosten verbleiben, seien diese auf die einzelnen Stiftungen zu ver- legen und durch den Bund zu übernehmen. In diesem Sinn hätten auch die vier Vera-/Pevos-Stiftungen die Garantie verstanden, was sich aus der Vereinbarung zwischen den vier Stiftungen Vera/Pevos vom 24. August 2000 sowie der Nachfolgevereinbarung vom 3. Mai 2004 ergebe. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass inzwischen der Bund die Rechnung des Zürcher Obergerichts infolge der Einlösung der Bankgarantie durch das Handelsgericht habe bezahlen müssen. Dementsprechend habe die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin mit Se ite 5

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 Verfügung vom 20. September 2007 angewiesen, dem Bund die Kosten samt Zinsen zurückzuerstatten. C. C.aAm 20. September 2007 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (act. 1/1 in C-7214/2007): "1. Die Vera-Anlagestiftung in Nachlassliquidation wird angewiesen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von 30 Tagen den Betrag von Fr. 1'503'617.25 inkl. Zins von 5 % seit dem 12. September 2007 zurückzuerstatten. 2. Der Vera-Anlagestiftung in Nachlassliquidation wird untersagt, Mittel an die Gläubiger zu verteilen, welche innerhalb des vom Bund in Dispositiv- ziffer 1 geforderten Betrages liegen. 3. Der Vera-Anlagestiftung in Nachlassliquidation wird bis zur erfolgten Zahlung des in Dispositivziffer 1 geforderten Betrages an den Bund untersagt, die Löschung beim Handelsregister zu beantragen. 4. Den Dispositivziffern 2 und 3 wird die aufschiebende Wirkung bei einer allfälligen Beschwerde entzogen. [...]." Die Verfügung begründete sie wie folgt: Inzwischen sei die Bank- garantie der Zürcher Kantonalbank zugunsten des Zürcher Handels- gerichts für die Prozesskosten eingelöst worden. Dementsprechend sei am 12. September 2007 der Betrag von Fr. 1'503'940.25 der Schweizerischen Eidgenossenschaft belastet und ihr die Bankgarantie zurückgegeben worden. Damit sei ein neuer Sachverhalt eingetreten, indem die Gerichtskosten nun durch den Bund bezahlt worden seien, sodass die am 6. Juni 2007 verfügungsweise angeordnete Bezahlung der Gerichtskosten durch die Stiftung aus eigenen Mitteln obsolet ge- worden sei. Statt dessen müsse die Stiftung nun dem Bund die be- zahlten Gerichtskosten zurückerstatten, da die Voraussetzungen für die Leistung der Bundesgarantie, wie in der Verfügung vom 6. Juni 2007 festgehalten, nicht erfüllt gewesen seien. Um zu verhindern, dass die Stiftung in der Zwischenzeit das noch vorhandene Vermögen an die Gläubiger verteile und die Löschung im Handelsregister beantrage, sei ein entsprechendes Verfügungsverbot anzuordnen. Durch den drohenden Entzug des Haftungssubstrats könne dem Bund ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, weshalb der Beschwerde gegen diese Anordnung die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. C.bGegen diese Verfügung erhob die Stiftung am 22. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1 in C-7214/2007) mit folgenden Anträgen: Se ite 6

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 "1. Es sei die vorliegende Beschwerde zu vereinigen mit dem bereits hängigen Verfahren Geschäfts-Nr. C-4679/2007; 2. es sei die angefochtene Verfügung als nichtig zu erklären und ersatzlos aufzuheben; 3. es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde in allen Teilen aufschiebende Wirkung zukommt. 4. es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen." Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Frage, ob die Gerichtskosten und Prozessentschädigungen im Prozess vor dem Zürcher Handelsgericht vom Bund aufgrund seiner Garantie- erklärung zu leisten seien, bilde bereits Streitgegenstand im hängigen Verfahren C-4679/2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb die Vorinstanz nicht habe darüber erneut entscheiden dürfen, zumal sie ihre ursprüngliche Verfügung vom 6. Juni 2007 nicht in Wieder- erwägung gezogen habe und diese auch nicht obsolet geworden sei. Die Vorinstanz dürfe der Stiftung im Übrigen auch keine Weisungen und Verbote erteilen, welche die Liquidation im Rahmen des Nach- lassvertrages mit Vermögensabtretung beträfen, welche nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts erfolge. Insoweit sei die Vorinstanz nicht mehr Aufsichtsbehörde der Stiftung. In materieller Hinsicht wiederholte die Beschwerdeführerin die in ihrer Beschwerde vom 9. Juli 2007 vorgebrachten Anträge und deren Be- gründung. C.c In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2007 (act. 6 in C- 7214/2007) äusserte sich die Vorinstanz zum Gesuch der Be- schwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung und beantragte dessen Abweisung. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht befugt gewesen sei, machte diese geltend, die Vera- und Pevos- Anlage- stiftungen sowie die beiden Sammelstiftungen seien wirtschaftlich stets eng miteinander verbunden gewesen und aufsichtsmässig als Einheit zu betrachten. So habe sich der Bund bei der Abgabe der Garantie auf das Stiftungsrecht gemäss ZGB und das Aufsichtsrecht gemäss BVG abgestützt. Daher seien alle Fragen, die sich im Zu- sammenhang mit der abgegebenen Bundesgarantie ergäben, als Aus- fluss der seinerzeitigen Aufsichtstätigkeit des Bundes, vertreten durch die Vorinstanz, hoheitlich zu beurteilen. C.dIn ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2008 (act. 11 in C- 7214/2007) äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde und be- antragte deren Abweisung sowie die Vereinigung der beiden Verfahren. Se ite 7

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 Der Sachverhalt stelle sich nach der Bezahlung der Prozesskosten durch den Bund nicht mehr so dar, wie beim Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 20. September 2007. So habe ein Gläubigerwechsel stattgefunden, indem anstelle des Obergerichts nun der Bund als Gläubiger der Stiftung eingetreten sei. Das habe die Vorinstanz zum Erlass der vorliegenden Verfügung veranlasst, wozu sie legitimiert gewesen sei. Nichts geändert habe sich hingegen daran, dass die Garantieerklärung erst nach Abschluss aller Verantwortlichkeitsver- fahren zum Tragen komme, wie in der ebenfalls angefochtenen Ver- fügung vom 6. Juni 2007 festgehalten. C.e Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 22. Oktober 2007 gegen die angefochtene Verfügung vom 20. September 2007 im Ver- fahren C-7214/2007 ab (act. 7 in C-7214/2007). D. D.aMit Verfügung vom 19. Februar 2008 vereinigte das Bundesver- waltungsgericht die konnexen Verfahren C-4679/2007 und C- 7214/2007 (act. 9 in C-4679/2007, act. 12 in C-7214/2007). D.bIn ihrer Replik vom 30. April 2008 in den vereinigten Verfahren C- 4679/2007 und C-7214/2007 (act. 11 bzw. 15) beantragte die Be- schwerdeführerin Folgendes: "- Es seien die angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin [Vor- instanz] vom 6. Juni 2007 und 20. September 2007 als nichtig zu er- klären,

  • eventualiter seien diese ersatzlos aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin [Vorinstanz] sei zu verpflichten, die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung des Prozesses der Beschwerdeführerin gegen die Zürich Lebensversicherungsgesellschaft vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 1'497'617.- vollumfänglich zu über- nehmen; [...]." Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen an ihren Ausführungen in ihren Beschwerden in den beiden genannten Verfahren fest. Ergänzend hob sie hervor, die Vorinstanz sei seit der Auflösung der Vera-Anlagestiftung am 16. Januar 1996 nicht mehr deren Aufsichts- behörde, da sie spätestens mit der Bestätigung des Nachlassvertrages allein den gesetzlichen Normen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes unterstehe. Daher könne die Vorinstanz ihr gegen- über auch keine Verfügungen aus Aufsichtsrecht erlassen. Sofern die Se ite 8

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 Vorinstanz Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin geltend machen wolle, sei sie auf das laufende Staatshaftungsverfahren zu verweisen, in welchem sie diese wiederklageweise geltend machen könne, oder sie könne diese auf dem ordentlichen Zivilweg geltend machen. D.cIn ihrer Duplik vom 9. Juli 2008 in den vereinigten Verfahren (act. 17 bzw. 21) hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Be- gründung in den erwähnten Vernehmlassungen fest. Ergänzend hob sie hervor, ihre Legitimation, als Aufsichtsbehörde tätig zu werden, ergebe sich aus einer erweiterten Aufsichtspflicht des Bundes, welche sie vorliegend wahrzunehmen habe, selbst wenn die Beschwerde- führerin und die anderen Vera-/Pevos-Stiftungen formal nicht mehr der Aufsicht der Vorinstanz unterstehen würden. So habe der Bundesrat den von ihm genehmigten Verpflichtungskredit vom 28. Juni 2000 auf das allgemeine Stiftungsrecht gemäss ZGB sowie das Aufsichtsrecht gemäss BVG abgestützt und die Vorinstanz ermächtigt, die not- wendigen Verpflichtungen einzugehen. Daselbst habe das Eid- genössische Finanzdepartement das besagte Gesuch der Be- schwerdeführerin zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Weiter- behandlung überwiesen. E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 schloss das Bundesver- waltungsgericht den Schriftenwechsel ab (act. 18 bzw. 22). F. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 im Verfahren C-4679/2007 (act. 2) erhob das Bundesverwaltungsgericht bei der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-, welchen sie am 17. Juli 2007 einbezahlte (act. 3). Einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- erhob das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-7214/2007 mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2007 bei der Beschwerde- führerin, welchen diese am 2. November 2007 einbezahlte (act. 5). G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 (act. 2 in C-4679/2007) gab das Bundesverwaltungsgericht die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Innerhalb der angesetzten Frist ging kein Ausstandsbegehren ein. Mit Verfügung vom 30. April 2010 (act. 19 in C-4679/2007 bzw. act. 25 in C-7214/2007) gab das Bundesverwaltungsgericht eine Änderung in Se ite 9

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 der Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Auch dagegen gingen innerhalb der angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren ein. Mit Verfügung vom 24. September 2010 gab das Bundesverwaltungs- gericht die erweiterte Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Auch dagegen gingen innerhalb der angesetzten Frist keine Aus- standsbegehren ein. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu ge- hören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruf- lichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-vor- sorge (BVG, SR 831.40) und Art. 89 bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB, dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VwVG liegt in casu nicht vor. 1.2Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG erstreckt sich die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden auf die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Ein- richtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Unter Letztere fallen die Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten oder -policen verwalten, die Anlagestiftungen sowie die übrigen an- geschlossenen Einrichtungen mit Sitz auf dem Gebiet dieser Behörden (Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 zur 1. BVG-Revision BBl 2000 2698). Solche Anlagestiftungen sind besondere Ein- richtungen, welche von Personalvorsorgestiftungen Vermögen zur kollektiven Anlage übernehmen. Die Beschwerdegegnerin erfüllt diese Voraussetzungen nach ihrem Stiftungszweck und untersteht damit grundsätzlich der BVG-Aufsicht der Vorinstanz (vgl. jedoch unten Se it e 10

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 E. 5.4). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben. 1.3Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Verwaltungsakte der Vorinstanz vom 6. Juni 2007 sowie vom 20. September 2007, welche ohne Zweifel jeweils eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des VwVG darstellen. Die Beschwerden vom 9. Juli 2007 und vom 22. Oktober 2007 sind frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Ver- fügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zu den Beschwerden legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss in beiden Verfahren fristgerecht geleistet wurde, ist auf die erhobenen Rechtsmittel grundsätzlich, und unter Vorbehalt von E. 5.2.3 und E. 5.5.2, einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3. 3.1Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung sowie die Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Bericht- erstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für beruf- liche Vorsorge nimmt (Bst. c), Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der ver- sicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e). Ist die Vorsorgeein- richtung oder die Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient (wie für letztere die Beschwerdeführerin), in der Rechtsform einer Stiftung organisiert, übernimmt die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 2 BVG auch die Aufgaben nach Art. 84 Abs. 2 ZGB (Überwachung der zweckmässigen Vermögensverwendung), Art. Se it e 11

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 85 ZGB (Mitwirkung bei einer Organisationsänderung) und Art. 86 ZGB (Mitwirkung bei einer Zweckänderung). 3.2Der Aufsichtsbehörde stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 62 BVG sowie Art. 84 Abs. 2 ZGB präventive und repressive Mittel zur Verfügung: Während die präventiven Mittel darauf ausgelegt sind, gesetzes- und statutenwidriges Verhalten der Vorsorgeeinrichtung durch eine laufende Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern, sollen die repressiven Mitteln nach gesetzes- und statutenwidrigem Verhalten der Vorsorgeeinrichtung den rechtmässigen Zustand wieder herstellen. Mit der repressiven Aufsicht werden hoheitlich staatliche Zwangsmittel eingesetzt (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 61 f.; HANS MICHAEL RIEMER / GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vor- sorge in der Schweiz, Bern 2006, S. 65 f., CHRISTINA RUGGLI in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, S. 975, Art. 62 BVG, N. 3 ). 3.3Als repressive Aufsichtsmittel kommen unter anderem die Mahnung pflichtvergessener Organe, das Erteilen von Weisungen oder Auflagen in Frage, soweit die Vorsorgeeinrichtung keinen Ermessens- spielraum hat, auch die Aufhebung und Änderung von Entscheiden oder Erlassen der Stiftungsorgane, wenn und soweit diese gesetzes- oder urkundenwidrig sind, im Weiteren die Abberufung und Neuein- setzung von Stiftungsorganen und Liquidatoren, die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Stiftung oder die Einsetzung eines Bei- standes oder eines interimistischen Stiftungsrates unter gleichzeitiger Enthebung des ordentlichen Stiftungsrates. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, und die Kantone können die Aufsichtsmittel in ihren kantonalen Ausführungserlassen regeln (ISABELLE VETTER-SCHREIBEr, a.a.O., S. 63 ff.; HANS MICHAEL RIEMER / GABRIELA RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 65 f., CHRISTINA RUGGLI, a.a.O., S. 981, Art. 62 BVG, N. 18). 3.4Auf Grund der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen steht fest, dass die Aufsichtsbehörde bloss dann mittels Massnahmen repressiv eingreifen kann, falls sie im Handeln der Vorsorgeeinrichtung einen Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt, mithin ein oder mehrere Mängel vorliegen. Dabei hat sie den Grund- satz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Aufsichtstätigkeit ist somit als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 33f.; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl., Se it e 12

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 556, CHRISINA RUGGLI, a.a.O. S. 981 Art. 62 BVG, N. 18). 4. 4.1Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2007 im Verfahren C-4679/2007 (act. 1/1) das Gesuch der Be- schwerdeführerin vom 7. Mai 2007 abgewiesen, in welchem diese den Bund um Bezahlung der Rechnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2007 im Betrag von Fr. 1'497'617.- betreffend die Verfahrenskosten und Parteientschädigung im Prozess gegen die Zürich Lebensversicherungsgesellschaft ersuchte. Dies mit der Be- gründung, die vom Bund am 27. August 2000 zugunsten der Be- schwerdeführerin abgegebene Garantieerklärung über Fr. 4 Mio. für die von der Beschwerdegegnerin zu leistenden Prozesskautionen bei der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen vor Zivil- gerichten sei gemäss den Modalitäten nicht fällig. So liessen sich die allfälligen ungedeckten Prozesskosten erst nach dem Ausgang aller Verantwortlichkeitsverfahren ermitteln. Da im gegenwärtigen Zeitpunkt die Beschwerdeführerin noch über eigene Mittel verfüge, habe sie daraus diese Rechnung zu bezahlen. Demgegenüber ist die Be- schwerdeführerin der Ansicht, die Garantie des Bundes erstrecke sich auf jeden einzelnen Prozess, insoweit der Prozesserlös die Kosten nicht zu decken vermöge, was sich aus dem Wortlaut der Modalitäten und dem Parteiwillen ergebe. Die Beschwerdeführerin habe die Garantieerklärung auch nach Treu und Glauben so verstanden, andernfalls die Gläubigerversammlung der Führung von Verantwort- lichkeitsprozessen nicht zugestimmt hätte. Aus dem Ausgang des vor- liegenden Prozesses vor dem Zürcher Handelsgericht hätten sich für die Beschwerdeführerin kein Erlös, sondern nur Kosten ergeben. 4.1.1Anlass zur Abgabe der Garantieerklärung durch den Bund war der Beschluss des gemeinsamen Stiftungsrates aller Vera-/Pevos- Stiftungen vom 14. Juni 2000, wonach die Verantwortlichkeits- ansprüche gegen die Rückversicherer Zürich-Versicherungsgesell- schaft und Genfer-Versicherungsgesellschaft sowie die Kontrollstelle V._______ bei den Zivilgerichten geltend zu machen seien und für die zu leistenden Prozesskautionen eine Garantie beim Bund einzuholen sei (Protokoll, act. 1/13 in C-4679/2007). Dieser Beschluss erfolgte gestützt auf den Auftrag, den die Vorinstanz den Stiftungen bei der Anordnung deren Liquidation erteilt hatte, Schadenersatzansprüche gegen Dritte zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Dieses Se it e 13

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 Vorgehen wurde denn auch vom Gläubigerausschuss am 4. Juli 2000 genehmigt (Protokoll act. 15/1 in C-7214/2007) und veranlasste eben- falls den Bundesrat, am 28. Juni 2000 gemäss Antrag des Eid- genössischen Departements des Innern (EDI) die Garantiever- pflichtung des Bundes einzugehen, hierzu einen Verpflichtungskredit von Fr. 4 Mio. zu bewilligen (act. 1/6 in C-4679/2007) und die Vor- instanz zu ermächtigen, die notwendigen Verpflichtungen sofort ein- zugehen (act. 6/1 in C-7214/2007). In der Folge schlossen die Stiftungen unter Zustimmung des Sicherheitsfonds BVG am 24. August 2000 eine Vereinbarung ab, in welcher die Finanzierung der anzu- hebenden Verantwortlichkeitsklagen unter Berücksichtigung der Bundesgarantie geregelt wurden. 4.1.2Wie die Vorinstanz darlegt, besteht der Sinn und Zweck der Bundesgarantie darin, die Stiftungen, insoweit sie nicht über genügend eigene Mittel für die Durchführung von Verantwortlichkeitsprozessen gegen Dritte verfügen, zu unterstützen, um den entstandenen Schaden zu mindern. Dies geht auch aus dem besagten Antrag des EDI an den Bundesrat hervor (Ziff. 3, act. 1/6 in C-4679/2007). Dementsprechend betrachtet die Vorinstanz die Umsetzung dieser Garantieerklärung des Bundes, welche im Übrigen sie selber ab- gegeben hat, als Bestandteil ihrer Aufsichtstätigkeit. Es besteht zweifellos ein Interesse der Vorinstanz daran zu über- wachen, dass der Stiftungsrat und Liquidator der Beschwerdeführerin alle Massnahmen zur Schadensminderung ergreift, wie namentlich die Abklärung und Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Dritte, wozu er im Rahmen der zweckgemässen Vermögens- verwendung verpflichtet ist (vgl. hierzu DOMENICO GULLO, Die Ver- antwortlichkeit des Stiftungsrates in der Vorsorgeeinrichtung und die Delegation von Aufgaben, in: SZS 45/2001, S. 54). Es ist auch richtig, dass die Vorinstanz dies aufsichtsrechtlich zu überwachen und ge- gebenenfalls Massnahmen anzuordnen hat. Es fragt sich aber, ob die Erbringung von finanziellen Leistungen der Aufsichtsbehörde bzw. des Staates zur Aufsichtstätigkeit gemäss Art. 62 BVG bzw. Art. 84 ZGB, wie vorne in E. 3 dargelegt, gehört. Diesbezüglich hält denn auch vor- liegend das Handelsgericht des Kantons Zürich in seinem Beschluss vom 15. Mai 2001 (vgl. E. II, 5a und 5b) fest, es ergebe sich weder aus Art. 84 Abs. 2 ZGB noch aus Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG die Pflicht des Bundes, Kautionen für Klagen der Stiftung zu leisten. Dem ist zuzu- stimmen. Eine solche Leistungspflicht lässt sich auch aus den übrigen Se it e 14

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 Bestimmungen des BVG nicht ableiten. Eine Pflicht zur finanziellen Sicherstellung von Handlungen des Stiftungsrates ergibt sich auch nicht aus der bisherigen Praxis im Aufsichtsrecht. Damit handelt es sich dabei, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, auch nicht um eine Aufsichtsaufgabe nach BVG und ZGB. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der besagten Garantieerklärung entnehmen lässt, dient diese der Beschwerdeführerin und den übrigen Stiftungen als Unterstützung des Bundes bei der Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche. Dieser Sinn und Zweck ergibt sich auch aus den Darlegungen des EDI (vgl. Antrag an den Bundesrat, a.a.O. S. 2 Ziff. 3) sowie aus den Ausführungen der Vorinstanz selbst (vgl. Duplik vom 9. Juli 2008, a.a.O. S. 2 Ziff. 2 in fine). Zu Recht hat die Vorinstanz denn auch gegenüber der Beschwerdeführerin keinen auf- sichtsrelevanten Mangel, wie etwa einen Verstoss gegen das Gesetz oder die Statuten, moniert. Auch daraus erhellt, dass die Garantie- erklärung nicht als Massnahme der Aufsichtsbehörde zur Behebung von Mängeln nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. vorne E. 3) dient. 4.1.3Aus der Entstehungsgeschichte, soweit sie von der Vorinstanz dargelegt wird und aktenkundig ist, ergibt sich weiter, dass der Bund – und damit die Vorinstanz – die Garantieerklärung nicht einseitig und hoheitlich kraft ihrer Staatsgewalt abgegeben hat. Vielmehr wurden vorgängig alle Beteiligten (die Organe der Stiftungen, deren Liquidator, der Gläubigerausschuss und der Sicherheitsfonds BVG) begrüsst sowie die Modalitäten vereinbart und wurde der Bund bezüglich der Garantieerklärung „partnerschaftlich“ und damit als gleichberechtigtes Rechtssubjekt tätig (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 272 f.). Da damit, wie dargelegt (vorne E. 4.1.2) keine öffentliche Auf- sichtsaufgabe des Staates vollzogen wurde und dafür auch weder nach BVG und ZGB Raum besteht, liegt hierbei kein verwaltungs- rechtlicher Vertrag vor (vgl. hierzu BGE 136 I 142 E. 4.1; BGE 128 III 250 E. 2b; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1052, 1057; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, All- gemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 33 Rz. 2 ff. ). Bei der Überwachung des korrekten Vollzugs dieser Vereinbarung handelt die Vorinstanz zwar aus einem Interesse im Rahmen ihrer Aufsichts- tätigkeit heraus, jedoch nicht hoheitlich als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 und 62 BVG sowie Art. 84 ZGB. Se it e 15

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 Ihre Verwaltungshandlungen stellen auch keine Hoheitsakte dar, mit welchen sie Rechtsverhältnisse individuell-konkret und verbindlich regeln würde, und sind demzufolge auch keine Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 854 ff.; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 131 f.). Das gilt auch hinsichtlich des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Leistungen des Bundes aus dieser Garantieverpflichtung heraus, welches die Vorinstanz – im Auf- trag des Bundes – zu beurteilen hatte. Ihren Entscheid, das Gesuch abzulehnen, hätte sie daher nicht hoheitlich in der Form einer Ver- fügung treffen dürfen. Vielmehr hätte sie diesen der Beschwerde- führerin in gewöhnlicher Form bekanntgeben müssen. Es wäre dann an letzterer gewesen, ihren Anspruch durch Anhebung einer Klage beim zuständigen Gericht geltend zu machen. Ob in materieller Hin- sicht das Leistungsbegehren, wie vorliegend unter den Parteien be- stritten, berechtigt ist oder nicht, kann daher offen bleiben. 4.1.4Die Vorinstanz war somit weder funktionell noch sachlich zu- ständig, die Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2007 zu verfügen, womit die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2007 Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Fehlerhaftigkeit von Verfügungen bewirkt in der Regel deren An- fechtbarkeit. Ausnahmsweise kommt jedoch auch die Nichtigkeit der Verfügung in Frage, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 133 II 366 E.3.2 S. 367 [mit Hin- weisen]; statt vieler: PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 17). Gemäss Recht- sprechung und Lehre stellt namentlich die fehlende funktionelle und sachliche Zuständigkeit einer Behörde einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Ge- biet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (BGE 127 II 32 E. 3g S. 47; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 961 [mit Hinweisen]). Die Vorin- stanz verfügt auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge im Rahmen der Ausübung der Aufsicht über die ihr unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, grundsätzlich über eine solche Entscheidbefugnis (Art. 61, 62 BVG, i.V.m. Art. 3 der Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beauf- sichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen [BVV 1, SR 831.435.1]). Zudem ist die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz Se it e 16

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 nicht als leicht erkennbarer Mangel zu erachten, erging die Verfügung doch in einem materiellen Zusammenhang mit dem Vollzug der Liquidation der Beschwerdeführerin, welche die Vorinstanz als Auf- sichtsbehörde am 16. Januar 1996 anordnete. Die vorinstanzliche Ver- fügung vom 6. Juni 2007 ist daher bezüglich Dispositivziffer 1 nicht nichtig, wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 30. April 2008 im Ergebnis, wenn auch aus einem anderen Grund, auf welchen in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird (vgl. hinten E. 5.2), gerügt wird, sondern nur anfechtbar. Da sie – wie er- wähnt – Bundesrecht verletzt, ist sie aufzuheben. 4.2Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2007 gemäss Dispositivziffer 2 die Beschwerdeführerin an- gewiesen, die Gerichtskosten umgehend aus den Mitteln der Stiftung zu bezahlen. Diese Massnahme wird dahingehend begründet, das Obergericht des Kantons Zürich könne die Bankgarantie jederzeit zu- lasten des Bundes einlösen, was zu verhindern sei. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht und sich auch aus den Akten ergibt, hat nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung das Obergericht die Bank- garantie gemäss Bestätigung vom 7. August 2007 eingelöst. Das führte dazu, dass die Gerichtskosten durch den Bund und nicht durch die Beschwerdeführerin bezahlt wurden. Damit ist der Streitgegen- stand der Verfügung vom 6. Juni 2007 dahingefallen und erweist sich die angefochtene Verfügung hinsichtlich Dispositivziffer 2 als gegen- standslos. 4.3Als Zwischenergebnis steht nach dem Gesagten fest, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2007 im Verfahren C-4679/2007 aufzuheben ist, soweit sich nicht ohnehin gegenstands- los geworden ist. 5. 5.1In einer während des hängigen Verfahrens C-4679/2007 er- gangenen und ebenfalls angefochtenen weiteren Verfügung vom 20. September 2007 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin an- gewiesen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von 30 Tagen den Betrag von Fr. 1'503'617.25 mit Zins von 5 % seit dem 12. September 2007 zurückzuerstatten (Dispositivziffer 1), und ihr untersagt, die Mittel im Umfang des zurückzuerstattenden Betrages an die Gläubiger zu verteilen (Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz ging dabei – wie in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 6. Juni 2007 – Se it e 17

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und Parteientschädigungen im Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich aus den eigenen Mitteln zu bezahlen habe, weil die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bundesgarantie nicht erfüllt gewesen seien (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Ver- fügung vom 6. Juni 2007). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht innert der vom Obergericht des Kantons Zürich angesetzten Zahlungsfrist nachgekommen sei, habe das Obergericht die Bankgarantie eingelöst, wodurch die Gerichtskosten dem Bund ohne dessen Zutun und ohne Präjudiz für die Beschwerde- führerin belastet worden seien. Dementsprechend habe sich gegen- über ihrer ursprünglichen Verfügung ein neuer Sachverhalt ergeben. 5.2Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines neuen Sachverhalts. Sie wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe vorliegend im gleichen Streitgegenstand wie in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2007, nämlich, ob die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung durch den Bund aufgrund dessen Garantie zu tragen seien oder nicht, litis pendente eine neue Verfügung erlassen, ohne die ursprüngliche Verfügung vom 6. Juni 2007 in Wieder- erwägung zu ziehen oder aufzuheben. Dafür sei nicht diese, sondern die Beschwerdeinstanz, an welche die Sache zur Behandlung über- gegangen sei, zuständig gewesen. 5.2.1Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde grundsätzlich auf das Bundesverwaltungsgericht als funktionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz über (sog. Devolutiv- effekt). Das Bundesverwaltungsgericht wird damit zuständig, sich mit der Angelegenheit zu befassen; auf der anderen Seite verliert die Vor- instanz die Befugnis, sich weiterhin mit der Streitsache als Rechts- pflegeinstanz auseinanderzusetzen, also beispielsweise ihren Ent- scheid aufgrund der Rechtsmittelvorbringen nachträglich zu ändern. Für das Beschwerdeverfahren gemäss VwVG gilt diesbezüglich freilich insofern eine Sonderregelung, als die Vorinstanz die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 58 VwVG in Wiedererwägung ziehen kann, sodass die Devolutivwirkung lediglich abgeschwächt besteht bzw. bis zur Einreichung der Vernehmlassung hinausgeschoben wird (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 110 Rz. 3.7 und S. 126 Rz. 3.44). Die Devolutivwirkung gilt aber nur für das, was (in sachlicher, Se it e 18

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 zeitlicher und personeller Hinsicht) Streitgegenstand der Beschwerde ist, mithin nur soweit die Vorinstanz verfügt hat und die Verfügung an- gefochten worden ist. Die Beschwerdeinstanz kann nicht entscheiden, wo die Vorinstanz gar nicht verfügt hat (HANSJÖRG SEILER in: Praxis- kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 54 N. 27). Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Be- reich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegen- stand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver- fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegen- stand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1B mit Hinweisen; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 44 ff.). 5.2.2In der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2007 hat die Vorinstanz wie erwähnt die Rückforderung der Gerichts- und Prozesskosten, verbunden mit dem Verbot der Verteilung von Stiftungsmitteln an die Gläubiger in diesem Umfang, sowie die Be- antragung der Löschung im Handelsregister angeordnet (vgl. vorne Sachverhalt C.a). Nicht explizit entschieden hat die Vorinstanz hin- gegen über die Frage, ob der Bund aufgrund der abgegebenen Garantie diese Kosten zu übernehmen hat oder nicht. Darüber hat sie erstmals und einzig in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 6. Juni 2007 entschieden (vgl. vorne Sachverhalt B.a). Die Beschwerde- führerin geht davon aus, die Vorinstanz habe diese Frage in der an- gefochtenen Verfügung vom 20. September 2007 erneut entschieden, und beantragt in ihrer Replik vom 30. April 2008, wie bereits in ihrer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juni 2007 (wenn auch diesmal eventualiter), die Vorinstanz sei unter Aufhebung ihrer angefochtenen Verfügung vom 20. September 2007 zu ver- pflichten, die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung des Prozesses der Beschwerdeführerin gegen die Zürich-Lebensver- sicherungsgesellschaft vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 1'497'617.- vollumfänglich zu übernehmen. Auf diese Frage ist die Vorinstanz in der vorliegenden Verfügung vom 20. September 2007 in der Erwägung 3 in der Tat erneut eingegangen. Aufgrund des Sachzusammenhanges fragt sich daher, ob mit der ge- mäss Dispositivziffer 1 verfügten Rückforderung des genannten Betrags zumindest implizit nicht auch die erneute Abweisung des Ge- Se it e 19

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 suchs der Beschwerdeführerin um Leistungen aus der Garantiever- pflichtung des Bundes mitentschieden wurde. Diese Frage ist nach- folgend zu prüfen. 5.2.3Der Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2007 ist vorerst ihrem Titel zu entnehmen. Nach dessen Wortlaut betrifft die Verfügung Folgendes: „Rückzahlung von CHF 1'503'940.25 plus Zins zu 5% ab dem 12. September 2007 von der Vera-Anlagestiftung in Nachlassliquidation an die Schweizerische Eidgenossenschaft, Verbot der Verteilung der vorhandenen Mittel, Verbot der Anmeldung beim Handelsregister zur Löschung“. Die Er- wägung 3 kann damit nicht gemeint sein. In dieser Erwägung hat die Vorinstanz, in Anlehnung an ihre ursprüngliche Verfügung vom 6. Juni 2007, wiederholt, weshalb die Beschwerdeführerin die umstrittenen Prozesskosten und Parteientschädigungen aus eigenen Mitteln zu bezahlen habe. Sie kam danach zum Schluss, dass sich die Be- schwerdeführerin zu Unrecht geweigert habe, die ihr vom Obergericht in Rechnung gestellten Prozesskosten und Parteientschädigungen zu bezahlen. Aus diesem rechtswidrigen Verhalten sei dem Bund insoweit nun ein Schaden entstanden, als dieser in der Zwischenzeit diese Kosten haben bezahlen müssen, was in Erwägung 4 festgestellt wird. Damit hat die Vorinstanz also ihren Rückforderungsanspruch gegen- über der Beschwerdeführerin begründet und diesen durch den Erlass der genannten Verfügungsverbote sichern wollen (vgl. E. 5). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Rückforderung bereits in Erwägung 7 ihrer ursprünglichen Verfügung vom 6. Juni 2007 der Beschwerde- führerin angedroht für den Fall, dass sie die Rechnung des Ober- gerichts nicht fristgerecht bezahlen sollte. Die auszulegenden Dispositivziffern 1 bis 3 der vorliegenden Ver- fügung können daher nur so verstanden werden, als dass die Vor- instanz ihren in den Erwägungen begründeten Rückforderungs- anspruch nun gegenüber der Beschwerdeführerin geltend macht, was sich denn auch mit dem genannten Titel der Verfügung deckt. Hingegen lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Vorinstanz auch über die bestrittenen Leistungen aus der Garantieerklärung des Bundes materiell erneut entschieden hat. Somit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Damit nimmt die Be- schwerdeführerin eine unzulässige Erweiterung des Streitgegen- standes vor, weshalb auf ihr Eventualbegehren im Rahmen des Ver- fahrens C-7214/2007 nicht einzutreten ist. Se it e 20

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 5.3Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, die Vorinstanz sei im Rahmen des laufenden Nachlassliquidationsverfahrens nicht befugt, ihr aufsichtsrechtliche Weisungen zu erteilen, welche die Liquidation im Rahmen des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung betreffen, erfolge der Vollzug doch nach den Vorschriften des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, in welchem die Vorinstanz nicht Auf- sichtsbehörde der Beschwerdegegnerin sei. Demgegenüber erblickt die Vorinstanz ihre Legitimation zur Anordnung von Massnahmen aus der erweiterten Aufsichtspflicht des Bundes, welche von ihr wahr- genommen werde. Nachfolgend ist daher vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz zuständig war, verfügungsweise die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung an den Bund anzuweisen und ihr in diesem Umfang die Verteilung von Stiftungsmitteln an die Gläubiger sowie die Löschung im Handels- register zu beantragen zu verbieten. 5.3.1Die Vorinstanz stützt sich bei der Anordnung dieser Mass- nahmen auf ihre Aufsichtsbefugnis gemäss Art. 62 BVG und macht geltend, diese Befugnis stehe ihr als Aufsichtsbehörde auch im Rahmen des Nachlassverfahrens gemäss SchKG zu, in welchem sich die Beschwerdeführerin befinde. Demgegenüber hat der Bundesrat, auf welchen sich die Vorinstanz unter anderem stützt, in seiner Antwort vom 12. Februar 2003 zur Einfachen Anfrage von Nationalrätin Christine Egerszegi-Obrist vom 13. Dezember 2002 (Geschäft 02.1160) zur Aufsicht über die Sammel- und Anlagestiftungen Vera und Pevos ausdrücklich festgehalten, das Bundesamt für Sozialver- sicherungen sei seit 1985 Aufsichtsbehörde über die Vera-/Pevos- Sammel- und Anlagestiftungen gewesen, während heute [d.h. am 12. Februar 2003] die beiden Anlagestiftungen vom Nachlassverwalter des Bezirks Olten-Gösgen beaufsichtigt würden. Wie es sich mit der Zu- ständigkeit der Vorinstanz bei der gegebenen Rechtslage verhält, ist nachfolgend zu hinterfragen. 5.3.2Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz am 16. Januar 1996 die Beschwerdeführerin und die übrigen drei Vera-/Pevos- Stiftungen in Liquidation versetzt, weil sie überschuldet waren und der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden konnte. In der Folge haben die vier Stiftungen mit den Gläubigern einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung im Sinne von Art. 317 Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG, SR 281.1) Se it e 21

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 abgeschlossen, welcher mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten- Gösgen vom 16. Januar 1997 gemäss Art. 319 SchKG bestätigt wurde (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Solothurn). Art. 84a Abs. 4 ZGB legt fest, dass die Aufsichtsbehörde bei Überschuldung der Stiftung (Abs. 1) vollstreckungsrechtliche Massnahmen beantragt, wofür die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Eröffnung oder den Aufschub des Konkurses (Art. 725a OR), worunter auch der Ab- schluss eines Nachlassvertrags gehört, sinngemäss anwendbar sind. Diese Bestimmung ist zwar erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten, übernahm aber die bereits zuvor von der Lehre und Gesetzgebung entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Unterstellung der Stiftung unter das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (vgl. THOMAS SPRECHER, Stiftung und Konkurs, in: HANS MICHAEL RIEMER et. al. [Hrsg.]: Schweizerisches und internationales Zwangsvollstreckungsrecht, Festschrift für Karl Spüler, Zürich 2005; S. 373; Parlamentarische Initiative „Revision des Stiftungsrechts“, Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23. Oktober 2003, BBl 2003 8167; HAROLD GRÜNINGER, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Basel/Genf/München 2006, N. 1 – 6 zu Art. 84a ZGB). Die rechtskräftige Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögens- abtretung hat gemäss Art. 319 Abs. 1 SchKG zur Folge, dass das Ver- fügungsrecht des Schuldners und die Zeichnungsbefugnis der bisher Berechtigten erlöschen. Die ernannten Liquidatoren haben dabei alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse sowie zur allfälligen Über- tragung des abgetretenen Vermögens gehörenden Geschäfte vorzu- nehmen (Art. 319 Abs. 3 SchKG). Die Liquidatoren unterstehen der Aufsicht und Kontrolle des Gläubigerausschusses (Art. 320 Abs. 1 SchKG). Beide Organe üben öffentlich-rechtliche Funktionen aus. Demzufolge können ihre Verfügungen mit Beschwerde bei der Auf- sichtsbehörde angefochten werden (AMMON/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2003, § 55 Rz 27; Urteil des Bundesgerichts 7B.124/2004 vom 12. November 2004, E. 1). 5.3.3Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Stiftungsvermögen den Gläubigern abgetreten. Somit oblagen Hand- lungen im Zusammenhang mit der Verwertung des Vermögens nicht mehr dem Stiftungsrat, sondern dem Liquidatoren Hans Ulrich Hardmeier, welcher gleichzeitig Mitglied des Stiftungsrates ist (vgl. Auszug aus dem Handelsregister a.a.O.) und die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vertritt, sowie dem Gläubigerausschuss. Se it e 22

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 Aufsichtsbehörde gemäss Art. 13 SchKG ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (§ 5 der kantonalen Verordnung vom 3. April 1996 zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts [EV SchKG, BGS 123.321]). Wohl können, wie die Vorinstanz sinngemäss geltend macht, zwischen den stiftungsrechtlichen Aufsichtsmass- nahmen und den Verfahrensnormen des SchKG Kollisionen auftreten, denn die Vorinstanz bleibt auch im Rahmen des Vollzugs des Liquidationsverfahrens, mangels entgegenstehender Vorschrift im BVG und ZGB, stiftungsrechtlich Aufsichtsbehörde (vgl. Auszug aus dem Handelsregister a.a.O.). Zudem erfährt die Stiftung im SchKG im Nachlassverfahren keine besondere Beachtung, sondern ist als normale Schuldnerin zu behandeln, wobei die Konkursverwaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Besonderheiten der Stiftung Rechnung trägt (vgl. THOMAS SPRECHER, a.a.O., S. 377 und 379). 5.3.4Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin bzw. deren Liquidator untersagt, Mittel bis zu einem gewissen Umfang an die Gläubiger zu verteilen. Dabei ging sie, wie bereits in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 6. Juni 2007 (vgl. E. 4) dargelegt, davon aus, dass zuerst die allfälligen Garantiezahlungen dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten sind, bevor aus dem Erlös der Verwertung des Nachlassvermögens die Forderungen der Gläubiger befriedigt werden können. Damit hat sie vollstreckungs- rechtliche Massnahmen angeordnet, welche sie als Stiftungsauf- sichtsbehörde gemäss Art. 84a Abs. 4 ZGB nicht selber anordnen, sondern nur der zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. dem Konkurs- richter beantragen kann (HAROLD GRÜNINGER, a.a.O. N. 6 und 7 zu Art. 84a ZGB). 5.3.5Mit der weiteren Anweisung an die Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Eidgenossenschaft den genannten Betrag zurück- zuerstatten, beabsichtigt die Vorinstanz, wie sich aus ihren Aus- führungen ergibt, im Grunde genommen eine Forderung des Bundes aus dem Vollzug der Garantieverpflichtung gegenüber den Be- günstigten Vera-/Pevos-Stiftungen geltend zu machen. Nach dem im Verfahren C-4679/2007 Gesagten handelt die Vorinstanz bei der Überwachung der korrekten Umsetzung der Garantie des Bundes wohl im Aufsichtsinteresse, jedoch nicht als Aufsichtsbehörde gemäss Art. Se it e 23

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 61 und 62 BVG bzw. Art. 84 ZGB, weshalb ihre Verwaltungshand- lungen keine Hoheitsakte darstellen (vgl. vorne E. 4.1.3). Unter diesen Umständen hat der Bund als Gläubiger gegenüber der Beschwerde- gegnerin seine Ansprüche im Rahmen des Nachlassverfahrens und nicht hoheitlich geltend zu machen. 5.3.6Die Vorinstanz hat schliesslich der Beschwerdeführerin bzw. dessen Liquidator untersagt, die Löschung im Handelsregister zu be- antragen, bis die Rückerstattung an den Bund erfolgt ist. Diese Mass- nahme erliess die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem an- geordneten Verbot, Mittel an die Gläubiger zu verteilen (vgl. Dis- positivziffer 2). Damit will die Vorinstanz verhindern, dass dem Bund ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte, wenn die Stiftung im Handelsregister gelöscht und dadurch eine Rückzahlung vereitelt würde (vgl. E 5 der angefochtenen Verfügung). Auch dies- bezüglich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz sei zum Erlass dieser Weisung nicht befugt, weil sie das Nachlassverfahren betreffe. Nach dem zu Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung Gesagten (vgl. vorne E. 5.3.5) hat der Bund als Gläubiger auch diesbezüglich seine Ansprüche im Rahmen des Nachlassverfahrens geltend zu machen. Die Aufhebung und Löschung der Stiftung in Liquidation kann erst erfolgen, wenn das Nachlassverfahren abgeschlossen ist und die Aufsichtsbehörde dies dem Handelsregister meldet (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 65 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411], THOMAS SPRECHER, a.a.O. S. 390, HAROLD GRÜNINGER, a.a.O. N. 17 zu Art. 88/89 ZGB). Vorliegend ist das Nach- lassverfahren noch nicht abgeschlossen. Somit kann sich die von der Vorinstanz geltend gemachte Gefahr zumindest im Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses nicht ergeben, solange nicht über die Ansprüche des Bundes im Rahmen des Nachlassverfahrens befunden worden ist. Im Ergebnis ging es der Vorinstanz mit der gegenüber dem Liquidator angeordneten Massnahme darum, den Abschluss des Nachlassver- fahrens so lange zu verhindern, bis die Gläubigeransprüche des Bundes vollumfänglich befriedigt worden sind. Dadurch hat sie, wie bereits nach dem zu Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung Gesagten, eine vollstreckungsrechtliche Massnahme angeordnet, welche sie als Stiftungsaufsichtsbehörde gemäss Art. 84a Abs. 4 ZGB Se it e 24

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 nicht selber anordnen kann. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist daher auch aus diesem Blickwinkel berechtigt. 5.4Somit ergibt sich auch hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2007, dass die Vorinstanz weder funktionell noch sachlich zuständig war, die Massnahmen gegenüber der Beschwerde- führerin aufsichtsrechtlich anzuordnen, womit auch diese Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 a VwVG). Aus den gleichen Gründen wie nach dem zur angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2007 Gesagten (vgl. vorne E. 4.1.4) ist auch die vorliegende Verfügung, entgegen der Beschwerdeführerin, nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Da sie Bundesrecht verletzt, ist sie aufzuheben. 5.5 5.5.1Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne Rechtsgrundlage gemäss Art. 62 BVG sowie Art. 84 ZGB aufsichts- rechtlich mittels Verfügung über das Leistungsgesuch der Be- schwerdeführerin betreffend die Garantie des Bundes entschieden und diese angewiesen hat, die Gerichtskosten aus eigenen Mitteln zu be- zahlen (Verfügung vom 6. Juni 2007), wobei letzteres nach Erlass der Verfügung gegenstandslos geworden ist. In der Folge hat die Vor- instanz ebenfalls ohne entsprechende Rechtsgrundlage mittels einer weiteren Verfügung vom 20. September 2007 aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin beschlossen. Damit ergingen beide Verwaltungsakte bundesrechtswidrig und sind aufzu- heben. Unter diesen Umständen kann somit offen bleiben, ob sie auch in materieller Hinsicht einer rechtlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand halten. 5.5.2Insoweit die Beschwerdeführerin daher in ihren Beschwerden vom 9. Juli 2007 und 22. Oktober 2007 den Bestand der genannten vorinstanzlichen Verfügungen bestreitet, ist sie mit ihren Rügen durchgedrungen und ihre Beschwerden sind gutzuheissen. Nicht durchgedrungen ist sie hingegen, insoweit sie mittels einer Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügungen eine Leistung aus der Bundesgarantie verlangt, weil die Beurteilung mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend offen bleibt und auf ihr Begehren materiell nicht eingetreten werden kann. Insoweit sie schliesslich beschwerdeweise die ihr von der Vorinstanz verfügungs- weise auferlegte Bezahlung der Gerichtskosten rügt, ist, da inzwischen gegenstandslos geworden, die Sache abzuschreiben. Se it e 25

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 6. 6.1Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 7'000.- fest- gesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Be- schwerdeführerin im Rahmen ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG); der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten sind demnach der Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000 aufzuerlegen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 12'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 9'000.- ist ihr zurückzuerstatten. 6.2Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und ver- hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin hat dem Bundesver- waltungsgericht eine Kostennote vom 30. April 2008 für beide Ver- fahren in der Höhe von Fr. 22'520.70 eingereicht (act. 11/2 in C- 4679/2007 bzw. act. 15/2 in C-7214/2007. Dazu ist zu bemerken, dass dieser im vorliegenden Verfahren als Organ der Beschwerde- führerin und nicht als deren Rechtsbeistand handelt. Daher besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 119 V 448 E. 6b m.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden vom 9. Juli 2007 und 22. Oktober 2007 werden gut- geheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 6. Juni 2007 und 20. September 2007 werden aufgehoben, soweit erstere hinsichtlich Dispositivziffer 2 nicht gegenstandslos geworden und die Beschwerde in diesem Umfang abzuschreiben ist. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auf- Se it e 26

C-4 67 9 /2 0 07; C -72 1 4/ 20 0 7 erlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'000.- (für beide Verfahren) verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 9'000.- wird ihr nach eingetretener Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Beat WeberDaniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 27

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4679/2007
Entscheidungsdatum
08.11.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026