B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4678/2018
Urteil vom 16. Oktober 2018 Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Deutschland, vertreten durch Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, Human Resources, Betriebliches Gesundheitsmanagement, Fachstelle Sozialversicherungen, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave- nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügungen vom 13. Juni 2018.
C-4678/2018 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dem 1967 geborenen X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügungen vom 13. Juni 2018 eine vom
C-4678/2018 Seite 3 dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Kosten- vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Be- hörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank- konto in der Schweiz belastet worden ist, wobei der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem die Zahlung durch die Post oder Bank effektiv abgebucht wurde (Valutadatum), dass der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– erst am 1. Oktober 2018 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen ist, dass der Beschwerdeführer somit den Kostenvorschuss nicht innerhalb der in der Zwischenverfügung vom 21. August 2018 gesetzten Frist (11. Sep- tember 2018) geleistet hat, sondern erst nach Zustellung der prozesslei- tenden Verfügung vom 21. September 2018, mit der dem Beschwerdefüh- rer Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Nichteintretensent- scheid gegeben worden war, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2018 um Gewährung einer Nachfrist (sinngemäss einer neuen Fristsetzung) hat er- suchen lassen, dass ein Doppel dieser Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnis zuzustellen ist, dass das VwVG betreffend die Leistung des Kostenvorschusses keine An- setzung einer Nachfrist durch das Bundesverwaltungsgericht vorsieht, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren ist; in Frage kommt
C-4678/2018 Seite 4 dabei eine objektive Unmöglichkeit (vgl. Urteil des BGer 2C_795/2016 E. 4.6.1 mit zahlreichen Hinweisen), dass nicht geltend gemacht worden und darüber hinaus auch nicht ersicht- lich ist, dass eine objektive Unmöglichkeit bestanden hätte, dass die in subjektiver Hinsicht vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe aufgrund der vorstehend dargelegten Bundesgerichtsrechtspre- chung nicht ausreichen, um von einem Unverschulden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG auszugehen, dass der vertretene Beschwerdeführer demnach nicht unverschuldeter- weise davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln resp. den Kos- tenvorschuss innert gesetzter Frist bis zum 11. September 2018 zu leisten, dass mangels gesetzlicher Grundlage im VwVG keine neue Frist zur Be- zahlung des Kostenvorschusses anzusetzen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_715/2007 vom 17. Juni 2008 E. 6.3.2), dass somit nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts (vgl. bspw. Urteile C-3934/2015 vom 3. September 2015, C- 6368/2017 vom 8. Februar 2018 und C-1167/2018 vom 25. April 2018) so- wie – wie vorstehend dargelegt – des Bundesgerichts androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten vorliegend zu verzichten ist und bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch auf Parteientschädi- gung besteht, dass dem Beschwerdeführer der zu spät geleistete Verfahrenskostenvor- schuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist.
C-4678/2018 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird der zu spät geleistete Verfahrenskostenvor- schuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2018) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
C-4678/2018 Seite 6
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: