B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4675/2014
Urteil vom 14. Juni 2016 Besetzung
Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A.________, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 6. August 2014.
C-4675/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (geb. am [...]1971), Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik (act. 13-1), war mit der Thailändischen Staatsangehörigen C._______ (geb. am [...] 1982) verheiratet. Die gemeinsame Tochter D., welche die Schweizer Staatsangehörigkeit erwarb (act. 13-2), kam am [...] 2000 zur Welt (act. 5-10 ff.). B. Nach dem Ableben der Ehefrau am [...] 2006 (act. 5-12) sprach die Eidge- nössische Ausgleichskasse dem damals in der Schweiz wohnhaften A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 7. März 2006 bzw. vom 3. April 2006 eine Witwerrente bzw. für seine Tochter eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu (act. 9- 1 ff.). C. Am 9. August 2013 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizerische Ausgleichskasse und gab bekannt, dass er Ende Oktober 2013 zusammen mit seiner Tochter in die Dominikanische Republik auswandern werde. Die Witwer- und Waisenrente sei ihm auf ein Konto in der Dominikanischen Republik zu überweisen (act. 8-1). Am 13. August 2013 teilte die Eidgenös- sische Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer mit, dass sein Rentendos- sier infolge Wohnsitz in der Dominikanischen Republik zuständigkeitshal- ber an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) überwiesen werde (act. 2-3). Am 26. August 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Anmeldung für eine Altersrente der AHV für Perso- nen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein (act. 11-1 ff.). D. Mit Verfügung vom 23. September 2013 verneinte die SAK einen Anspruch auf eine Altersrente, da das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht sei (act. 17). Mit einer weiteren Verfügung vom 15. Oktober 2013 wurde zudem der Anspruch auf Weiterzahlung der Witwerrente aufgrund des Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz und mangels eines Sozialversicherungsabkom- mens zwischen der Dominikanischen Republik und der Schweiz verneint (act. 18-1). E. Am 8. November 2013 gelangte der Beschwerdeführer telefonisch an die SAK und erkundigte sich nach dem Verbleib seiner Witwerrente. Die SAK
C-4675/2014 Seite 3 hielt in der Telefonnotiz fest, dass die Verfügung vom 23. September 2013 betreffend Altersrente der AHV retourniert worden sei (act. 20). F. Mit E-Mail vom 14. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an der Weiterausrichtung seiner Witwerrente fest (act. 25-1). G. Mit formloser Mitteilung vom 16. Januar 2014 führte die SAK unter ande- rem erneut aus, dass die Witwerrente mangels Sozialversicherungsab- kommen zwischen der Dominikanischen Republik und der Schweiz nicht weiter ausbezahlt werden könne. Ferner wies sie den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Rückvergütung der AHV-Beiträge hin (act. 24-1 f.). H. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er werde in die Schweiz zurückkehren, wenn ihm die Wit- werrente nicht ausbezahlt würde. Seine Tochter werde er in der Dominika- nischen Republik bei seinen Eltern lassen (act. 28-1). I. Am 20. März 2014 beantragte die zur Vertretung bevollmächtigte Schwes- ter des Beschwerdeführers (act. 21 f.), B._____, die Rückvergütung der vom Beschwerdeführer an die AHV bezahlten Beiträge (act. 37-1 ff.). Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 verneinte die SAK einen Anspruch auf Rück- vergütung der AHV Beiträge, da die Leistungen der bereits ausbezahlten Witwerrenten den Rückvergütungsbetrag übersteige (act. 44). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2014 per E-Mail sinngemäss Einsprache (act. 47). Nachdem die SAK dem Beschwerdefüh- rer am 30. Juni 2014 Frist zur Verbesserung der Einsprache einräumte (act. 50-1), nahm sie die schriftliche und unterzeichnete Eingabe vom 4. Juli 2014 (Eingang am 14. Juli 2014) als Einsprache entgegen (52-1). J. Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2014 wies die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers ab (act. 53-1 f.). Gegen diesen Einspracheent- scheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Schwester B.____, am 21. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt erheben (BVGer act. 1). Sinngemäss wurde die Aufhebung des Ein- spracheentscheids und Ausrichtung einer Witwerrente beantragt.
C-4675/2014 Seite 4 K. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 13). L. Mit dem als Replik entgegengenommenen Schreiben vom 9. November 2014 machte der Beschwerdegegner geltend, er sei mit dem im Brief vom 14. Oktober 2014 erwähnten Punkten einverstanden (BVGer act. 15, Bei- lage). Es sei ihm jedoch mitzuteilen unter welchen Bedingungen ihm seine Altersrente im Jahr 2036 ausgerichtet werden würde (BVGer act. 15). M. Die entsprechenden Auskünfte erstattete die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 15. Januar 2015, welche dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2015 zugestellt wurde (BVGer act. 19 und 20). N. Nach Abschluss des Schriftenwechsels mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Januar 2015 (BVGer act. 20), reichte die Vorinstanz dem Bundes- verwaltungsgericht am 30. Januar 2015 zwei an sie gerichtete E-Mail Nachrichten des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2015 und 28. Januar 2015 ein, worin dieser sinngemäss an der Ausrichtung von Leistungen der AHV festhielt (BVGer act. 21). O. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.
C-4675/2014 Seite 5 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. B._______, welche die Beschwerde unterzeichnet hat, ist zur Ver- tretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt (BVGer act. 3, Beilage). Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). 2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Re- publik und lebt in seinem Heimatland. Da die Schweiz mit der Dominikani- schen Republik kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht. 3. Aufgrund der Aktenlage ist zunächst der Streitgegenstand des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens zu ermitteln. 3.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegen-
C-4675/2014 Seite 6 stände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitge- genstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Ausnahmsweise werden neue Rechtsbegehren, welche ausserhalb des Anfechtungsgen- stands aber im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus pro- zessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass ei- nerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: FRANK SEETHA- LER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 52 N. 38 m.H.). Bei der Ausdeh- nung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis des So- zialversicherungsgerichts (MEYER-BLASER ULRICH, Streitgegenstand im Streit – Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri, Aktu- elle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 24). 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren die Ausrich- tung einer Witwerrente. Gegenstand des angefochtenen Einspracheent- scheids war indes die Rückvergütung von geleisteten AHV-Beiträgen. In- sofern wäre im Beschwerdeverfahren einzig der Anspruch des Beschwer- deführers auf Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge zu prüfen. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus, sind vorliegend jedoch erfüllt. Ei- nerseits setzt der Anspruch auf Rückvergütung gerade voraussetzt, dass kein Rentenanspruch besteht (vgl. nachstehende E. 5.1). Insofern ist der Rentenanspruch im Rahmen der Rückvergütung vorfrageweise zu über- prüfen und steht daher in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Streitgegenstand. Andererseits hat die Vorinstanz sich im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens auch zum Anspruch auf die geltend gemachte Witwer- rente geäussert (vgl. BVGer act. 19). Schliesslich steht der Ausdehnung des Verfahrens auch nicht entgegen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf eine Witwerrente bereits mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 verneinte. Diese Verfügung wurde per uneingeschriebener Post an die erst ab No- vember 2013 gültige Wohnadresse in der Dominikanischen Republik ver- sandt (act. 8-1, 18). Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde bzw. nicht in seinen Machtbereich gelangte. Der Be- schwerdeführer erkundigte sich am 8. November 2013 telefonisch nach
C-4675/2014 Seite 7 dem Verbleib seiner Witwerrente, wobei die SAK einzig die Verfügung vom 23. September 2013 betreffend Altersrente (welche ihr retourniert worden war) erwähnte, was dafür spricht, dass er keine Kenntnis von der Verfü- gung vom 15. Oktober 2013 betreffend Witwerrente hatte (zur objektiven Beweislast für die Zustellung einer Verfügung vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2). Wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 15. Oktober 2013 je- doch nicht eröffnet, kann sie keinerlei Rechtswirkung entfalten (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/bb). Ebenso wenig konnte die formlose Mitteilung vom 16. Januar 2014, womit der Anspruch auf eine Witwerrente erneut verneint wurde, in Rechtskraft erwachsen (act. 24-1 f.), da der Beschwerdeführer gegen diese Mittelung bereits am 29. Januar 2014 schriftlich intervenierte (act. 28-1; zur Rechtskraft einer formlosen Mittelung vgl. BGE 134 V 145 E. 5.2 f.). Somit steht der (ausnahmsweisen) Überprüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die beantragte Witwerrente nichts entgegen. Insbesondere liegt darüber noch keine rechtskräftige Verfügung vor. 4. 4.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Wit- wer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats. 4.2 Der Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen von Schweizer Bürgern, Ausländern und Staatenlosen richtet sich nach den Bestimmun- gen des AHVG (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Ausländer sowie ihre Hinterlasse- nen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ih- ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausge- richtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bun- desrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, ins- besondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes unge- fähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG). 4.3 Der seit November 2013 in der Dominikanischen Republik wohnhafte Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen nicht über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Er erfüllt mangels Wohnsitz und gewöhnlichem Aufent-
C-4675/2014 Seite 8 halt in der Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Hinterlas- senenrente gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht. Eine davon abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung in Form eines Sozialversicherungsab- kommens zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik be- steht nicht. Sodann liegt auch kein Anwendungsfall im Sinn der Ziffer 3429/1 der ab 2005 geltenden Fassung der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, und Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung vor (<http://www.bsv.admin.ch > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 08.06.2016). Danach haben ver- witwete Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Nichtvertragsstaates, deren verstorbener Ehegatte die schweizerische Staatsbürgerschaft be- sessen hatte, auch nach der Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz ins Ausland Anrecht auf eine Witwerrente. Die verstorbene Ehegattin des Beschwerdeführer war indes unbestrittenermassen nicht schweizerische Staatsbürgerin (vgl. act. 13-1). Unter diesen Umständen hat der Beschwer- deführer seit der Rückkehr in sein Heimatland keinen Anspruch mehr auf die Ausrichtung einer Witwerrente. 5. 5.1 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG be- zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelhei- ten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Auslän- der, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während min- destens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan- spruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausge- schieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). 5.2 Der Umfang der Rückvergütung der an die Alters- und Hinterlassenen- versicherung bezahlten Beiträge bestimmt sich nach Art. 4 RV-AHV. Rück- vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Beiträge. Zinsen werden
C-4675/2014 Seite 9 vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). Die Rückvergütung umfasst dabei sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeit- geberbeiträge (Rz. 13 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversi- cherung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück], ab der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung; <http://www.bsv.admin.ch > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 08.06.2016). 5.3 Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuzie- hen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Versicherte eine Rückvergütung von AHV-Beiträgen wegen Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz in einen Nichtvertragsstaat geltend macht (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV; vgl. dazu auch BVGE 2013/57 E. 7.3). Der Abzug von bereits entrichteten Rentenbetreffnissen gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV ist vom Bundesgericht als rechtmässig beurteilt worden. Soweit AHV-intern bereits Leistungen geflossen sind, erweist sich die Regelung von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RV-AHVV als rechtmässig; denn würden die bereits ausbe- zahlten AHV-Renten bei der Auszahlung des (vollen) kapitalisierten Ren- tenanspruchs nicht abgezogen, ergäbe die Kumulation der rückzahlbaren AHV-Beiträge mit den bereits bezogenen AHV-Leistungen eine unzuläs- sige Überentschädigung (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_533/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2.2; 9C_83/2009 vom 14. April 2010 E. 3.4; [zur Pub- likation vorgesehenes] Urteil des BVGer C-657/2012 vom 13. Januar 2016 E. 6.4.5 mit Hinweisen). 5.4 Der Beschwerdeführer erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen, um die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge zu verlangen. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass er im Zeitraum vom Februar 2006 bis und mit Oktober 2013 Witwerrenten in der Höhe von total Fr. 129‘327.- bezogen hat (act. 45-6). Demgegenüber belaufen sich die in den Jahren 1999 bis 2012 ge- leisteten Beiträge an die AHV auf Fr. 67‘701.30 (act. 45-4). Die bereits be- zogenen Witwerrenten übersteigen die an die AHV geleisteten Beiträge so- mit deutlich, sodass die Vorinstanz die Rückvergütung zu Recht verneint hat. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit der Rückkehr in sein Heimatland keinen Anspruch mehr auf die Ausrichtung einer Witwerrente hat. Ein Anspruch auf Rückvergütung seiner an die AHV geleisteten Beiträge ist sodann aufgrund der bereits bezogenen Witwer- renten, die die geleisteten AHV-Beiträge weit übersteigen, zu verneinen.
C-4675/2014 Seite 10 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85 bis Abs. 3 AHVG) abzuwei- sen. 7. Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung. 7.1 Gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]. Auch der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-4675/2014 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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