B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4660/2024
Urteil vom 9. August 2024 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand
Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 27. November 2023.
C-4660/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit «Vor- bescheid (gegebenenfalls Verfügung)» vom 27. November 2023 (Ver- sandart: A+) A._______ mitteilte, es sei eine an sie adressierte Sendung (Produkt: 180 Kapseln B., Inhalt: [...], Dosierung: 25 mg) vom Zoll- inspektorat C. im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehalten worden, da es sich um verbotene Dopingmittel handle, weshalb A._______ im Rahmen dieses Vorbescheids die Möglichkeit erhalte, bis zum 17. De- zember 2023 zu Einziehung und Vernichtung per Post oder Email Stellung zu nehmen, wobei die Vorinstanz ihr erklärte, bei nicht frist- oder formge- rechter Stellungnahme erwachse der Vorbescheid in die Rechtsform einer Verfügung (BVGer-act. 2/2), dass A._______ sich mit Einschreiben vom 9. Januar 2024 an die Vor- instanz (Eingang: 10. Januar 2024) wandte und mitteilte, aufgrund einer längeren Abwesenheit antworte sie leider verspätet, sowie in der Sache ausführte, sie nehme die B._______ Kapseln ein, um die Symptome der hormonellen Veränderung in der Perimenopause zu lindern, sie habe aber nicht gewusst, dass diese Kapseln in der Schweiz verboten seien und man könne von ihr als Privatperson angesichts entsprechender Angebote in der Schweiz und in Europa auch nicht verlangen, vor dem Kauf eines Produkts die massgeblichen Gesetzgebungen zu konsultieren, weshalb sie hoffe, dass sie die B._______ Kapseln weiterhin beziehen könne, ohne einen weiteren Vorbescheid oder eine Strafe über Fr. 400.- zu erhalten, wobei sie die bereits erhaltene Busse von Fr. 400.- selbstverständlich begleichen werde (BVGer-act. 2/3), dass A._______ daraufhin seitens der Vorinstanz mit Email vom 17. Januar 2024 die Antwort erhielt, der Vorbescheid sei – mangels einer fristgerech- ten Stellungnahme – am 18. Dezember 2023 «zu einer Verfügung» er- wachsen und rechtskräftig geworden, wobei sie noch bis am 18. Januar 2024 Zeit habe, beim Bundesverwaltungsgericht «Einsprache» einzule- gen, allerdings werde A._______ aus Kulanz eine Frist bis zum 21. Januar 2024 gesetzt, um die von ihr erwähnte Abwesenheit nachzuweisen, an- dernfalls könne die Stellungnahme nicht mehr akzeptiert werden und «der Fall» gelte als vollumfänglich rechtskräftig, was bedeute, dass die Gebühr zu begleichen und die Sendung eingezogen und vernichtet werde (BVGer- act. 2/4 S. 2), dass A._______ sich gleichentags per Email bei der Vorinstanz erkundigte, ob sie die Stellungnahme, welche sie an die Vorinstanz gerichtet habe, neu
C-4660/2024 Seite 3 dem Bundesverwaltungsgericht als Einsprache zustellen müsse, worauf die Vorinstanz ihr am selben Tag per Email die Auskunft erteilte, falls sie beim Bundesverwaltungsgericht bis zum 18. Januar 2024 «Einsprache» erheben wolle, müsse sie ein «Einsprache-Schreiben» verfassen, wel- chem sie ihre Stellungnahme beilegen könne, wobei die Alternative dazu wäre, der Vorinstanz bis am 21. Januar 2024 einen Nachweis zuzusenden, welcher ihre Abwesenheit innerhalb der Frist zur Stellungnahme belege, andernfalls der Fall abgeschlossen sei (BVGer-act. 1, 2/4), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Angelegenheit mit Schreiben vom 23. Juli 2024 (Eingang: 24. Juli 2024) die vorinstanzlichen Akten überwies, da sie sich als nicht zuständig erach- tete, die Stellungnahme von A._______ vom 9. Januar 2024 zu behandeln, wobei die Vorinstanz weiter darauf hinwies, die vorinstanzliche Auskunft betreffend Rechtsmittelfrist stamme nicht vom Rechtsdienst und habe die Gerichtsferien nicht berücksichtigt (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Be- hörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Ver- nichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgeset- zes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 E. 1.2, nicht publ. in BVGE 2015/46), dass aus der – an die Vorinstanz gerichteten und von dieser an das Bun- desverwaltungsgericht überwiesenen – Stellungnahme von A._______ vom 9. Januar 2024 kein Beschwerdewille hervorgeht, dass es sich bei der Eingabe vom 9. Januar 2024 vielmehr um eine ver- spätete Stellungnahme zum vorinstanzlichen Vorbescheid vom 27. No- vember 2023 handelt, wobei A._______ in dieser Eingabe sinngemäss auch ein Fristwiederherstellungsgesuch stellt, wovon laut Akten (BVGer- act. 2/4) selbst die Vorinstanz ausging, dass für die Behandlung eines Fristwiederherstellungsgesuchs die Instanz zuständig ist, welche bei Gewährung der Wiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden
C-4660/2024 Seite 4 hat (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 24 Rz. 6 m.H.), dass die Vorinstanz – als zuständige Instanz – bislang nicht über das Frist- wiederherstellungsgesuch von A._______ entschieden hat, dass das In-Aussicht-Stellen einer Verfügung keine Rechtswirkungen er- zeugt, sondern dass Rechtsverbindlichkeit erst von der (in der Zukunft lie- genden) Verfügung ausgeht (UHLMANN/KRADOLFER, in: Praxiskommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 5 Rz. 105 ff.), dass der vorinstanzliche Vorbescheid, mit welchem eine Verfügung betref- fend Einziehung und Vernichtung der erwähnten Dopingmittel in Aussicht gestellt wurde, – anders als die Vorinstanz meint (BVGer-act. 2/4 S. 2) – daher nicht in Rechtskraft erwachen kann (vgl. dazu auch Urteile des BGer 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 2.5.1 und 8C_919/2015 vom 21. Juli 2016 E. 5.3), dass der nicht anfechtbare vorinstanzliche Vorbescheid nicht ohne Weite- res durch Fristablauf zu einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG werden kann (Urteile des BVGer C-1603/2023 vom 5. April 2023 und C-2793/2024 vom 14. Juni 2024), dass die Vorinstanz die Parteien vielmehr anhört, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass nach dem Gesagten – mangels Beschwerdewillen und Anfechtungs- objekt bzw. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – auf die Ein- gabe von A._______ vom 9. Januar 2024 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Akten in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zu überweisen sind, damit diese das Fristwiederherstellungsgesuch von A._______ behandle und – nach Abschluss des Vorbescheidverfahrens – eine Verfügung erlasse, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass A._______ folglich keine Verfahrenskosten zu tragen hat,
C-4660/2024 Seite 5 dass auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-4660/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe von A._______ vom 9. Januar 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Akten werden an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
C-4660/2024 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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