Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C­4655/2009 Urteil vom 5. Oktober 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Elena Avenati­Carpani, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien T._______, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.

C­4655/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste nach eigenen Angaben am 23. September 2003 in die Schweiz ein, wo er am 29. September 2003 um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 18. Juli 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Am 7. September 2005 teilte ihm die ARK mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Urteil vom 30. Mai 2008 wies das inzwischen für das Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Vorinstanz setzte dem Betroffenen daraufhin eine neue Ausreisefrist bis zum 3. Juli 2008. B. Unmittelbar vor Ablauf der Ausreisefrist ersuchte der Beschwerdeführer am 3. Juli 2008 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2008. Weil kein Kostenvorschuss geleistet wurde, fällte dieses am 4. August 2008 einen Nichteintretensentscheid. Tags darauf wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Gesuch um Wiedererwägung des negativen Asylentscheids im Wegweisungspunkt und Gewährung der vorläufigen Aufnahme an das BFM. Mit Verfügung vom 19. August 2008 lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Asylentscheids vom 18. Juli 2005 fest. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Das beschwerdeweise angerufene Bundesverwaltungsgericht lehnte es mit Zwischenverfügung vom

  1. September 2008 ab, vorsorgliche Anordnungen zu treffen, und wies den Beschwerdeführer an, den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Am 8. Oktober 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mangels Entrichtung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein. C. Am 27. Oktober 2008 unterbreitete die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn der Vorinstanz ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
  2. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).

C­4655/2009 Seite 3 Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2009 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zu einer entsprechenden Aufenthaltsregelung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer liess sich am 28. Mai 2009 durch seinen Parteivertreter vernehmen. D. Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich während der 5 ½­jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz offenbar in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Dass sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht zu keinen Klagen Anlass gegeben habe, entspreche allerdings den Erwartungen. Zugute zu halten sei ihm, dass er seinen Lebensunterhalt seit dem 25. Januar 2005 selbst zu bestreiten vermöge, nachdem er von der öffentlichen Hand zuvor mit Fr. 13'406.85 unterstützt worden sei. Dennoch erscheine die bisherige berufliche und soziale Integration nicht so aussergewöhnlich, dass sie zu einer besonderen Verwurzelung in der Schweiz hätte führen können. Der Beschwerdeführer habe seither in zwei Betrieben als Pizzaiolo bzw. Küchenhilfe gearbeitet. Eine entsprechende Ausbildung habe er nicht absolviert und sich beruflich, soweit ersichtlich, nicht weitergebildet. Von einer starken beruflichen Integration könne demnach trotz persönlicher Einsatzbereitschaft und guter Referenzen nicht ausgegangen werden. Dies gelte auch mit Blick auf die sprachliche Integration. So sei er zum Heimreisegespräch vom 3. Juli 2008 (recte: 30. Juni 2008) vor dem Kanton in Begleitung eines Dolmetschers erschienen. Auch von daher sei keine besondere Härte ersichtlich. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer alleinstehend und er habe hierzulande keine Familienangehörigen. Zudem habe er den grössten Teil seines Lebens mit den für die persönliche Entwicklung prägenden Jahren in der Türkei verbracht, weshalb er dort sowohl über intakte berufliche Lebensperspektiven als auch soziale Kontakte verfügen dürfte. Insofern sei er nicht zwingend auf ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz angewiesen. Daran ändere der ärztliche Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals X._______ vom 30. Juli 2008, worin beim Beschwerdeführer eine mittelgradig depressive Episode bei andauernd belastender Lebenssituation diagnostiziert worden sei, nichts. Wohl gehe aus einem ärztlichen Schreiben vom 13. Mai 2009 hervor, dass der Patient weiterhin in ambulanter Behandlung stehe, das Bundesamt erachte seine Rückkehr ins Heimatland aber trotz des gegenüber dem

C­4655/2009 Seite 4 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2008 veränderten Gesundheitszustandes nach wie vor als zumutbar. Die psychischen Probleme seien zwar ernst zu nehmen, jedoch nicht als so gravierend zu beurteilen, dass es ihm nicht möglich wäre, in die Türkei zurückzukehren. Die aktuellen psychischen Leiden könne er auch dort adäquat behandeln lassen. Dies gelte vor allem für Istanbul, wo der Betroffene lange Zeit gelebt und auch gearbeitet habe. Überdies sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, weshalb ihm auch in dieser Hinsicht keine ernsthaften Nachteile drohten. Aus den genannten Gründen liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG vor. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2009 beantragt der Beschwerdeführer, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter ersucht er um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Hierzu lässt er vorbringen, die angefochtene Verfügung leide am grundsätzlichen Mangel, dass sich das BFM seitenweise zur Integration äussere, ohne – beispielsweise im Rahmen einer Anhörung – direkten Kontakt zum Betroffenen gehabt zu haben. Damit setze es sich über die klare Einschätzung einer überdurchschnittlichen Integration durch das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn hinweg. Deshalb rechtfertige sich eine Rückweisung an die Vorinstanz. Andernfalls werde eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht verlangt. Aufgrund eigener Erfahrung wisse der Rechtsvertreter nämlich, dass die Vorinstanz die Zustimmung in ähnlich gelagerten Fällen erteilt habe und das Gleichheitsgebot vorliegend somit verletzt sei. Zum Beweis habe das BFM gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zu dokumentieren, welche vergleichbaren Anträge der Kantone statistisch gesehen gutgeheissen oder abgelehnt worden seien. Die urteilende Behörde werde um eine entsprechende Verfügung ersucht. Überdies hingen die Chancen auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung davon ab, in welcher Sektion ein vorinstanzlicher Entscheid gefällt werde. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit sei dies ein unerträglicher Zustand. Des Weiteren werde der sogenannte Ausnahmecharakter von Art. 14 Abs. 2 AsylG überbetont. Hierbei werde ausser Acht gelassen, dass die politische Hauptmotivation besagter Regelung zum einen darin

C­4655/2009 Seite 5 bestanden habe, den Kantonen eine eigene Kompetenz zur Beantragung solcher Aufenthaltsbewilligungen zu Gunsten Asylsuchender und vorläufig Aufgenommener zu geben, zum andern sei damit das seit langem notwendige Signal gesetzt worden, dass es sich für die betreffenden Personengruppen lohnen solle, sich hier überdurchschnittlich zu integrieren. Würde der Argumentationslinie im angefochtenen Entscheid gefolgt, so würde dem klaren, von der Mehrheit der Bevölkerung getragenen politischen Auftrag entgegengewirkt und ein falsches Signal gesetzt. Die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Unterlagen zeigten im Übrigen, dass die Integration des Beschwerdeführers weiter fortschreite und er sich nach wie vor völlig klaglos verhalte. Auch wenn die Bundesbehörden bei ihm im Asylverfahren trotz seiner gesundheitlichen Situation (psychische Erkrankung) von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen seien, könne hier schliesslich nicht abgeleitet werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Element für das Vorliegen einer grossen persönlichen Härte im Fall einer Rückkehr in die Türkei darstellte. Dazu reichte der Rechtsvertreter eine Bestätigung des früheren Arbeitgebers, die Lohnabrechnungen der Monate März 2009 bis Juni 2009 sowie ein Referenzschreiben einer Bekannten seines Mandanten ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus und betont, in Zustimmungsverfahren dürfe der Bund sein Ermessen an die Stelle jenes des Kantons setzen. G. Replikweise hält der Parteivertreter am 16. November 2009 am eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest, wobei er das Kriterium der im Falle des Beschwerdeführers seiner Auffassung nach fehlenden Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat hervorhebt. Mit Nachträgen vom 3. September 2010 und 11. Oktober 2010 reichte der Rechtsvertreter zusätzliche Beweismittel ein (worunter drei Bestätigungen für besuchte Deutschkurse, ein Zwischenzeugnis des jetzigen Arbeitgebers und drei weitere Referenzschreiben).

C­4655/2009 Seite 6 H. Am 16. September 2010 ordnete das Bundesverwaltungsgericht zwecks Aktualisierung und Ergänzung des Sachverhalts einen zweiten Schriftenwechsel an. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 17. November 2010 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Der Parteivertreter machte hierzu am 12. Januar 2011 (unter Einreichung einer Kopie des positiven kantonalen Antrages vom 27. Oktober 2008) abschliessende Bemerkungen. Zwei Tage später reichte er einen vom 11. Januar 2011 datierenden Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Y._______ nach. I. Am 16. August 2011 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Kantons Solothurn bei. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], siehe in Bezug auf Art. 14 Abs. 2 AsylG auch Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).

C­4655/2009 Seite 7 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz – sofern anwendbar – nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts­ und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. Auf Beschwerdeebene wird als Hauptantrag um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz – insbesondere zwecks persönlicher Befragung des Beschwerdeführers – ersucht. Für den Fall der Nichtrückweisung wird eine entsprechende Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt. 3.1. Im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, das durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Verwaltungs­ und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem

C­4655/2009 Seite 8 Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz. 3.85/3.86 S. 143 ff. oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­955/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8.2 mit Hinweisen) und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) sieht das Parteiverhör gemäss Art. 62 BZP nicht vor und verpflichtet die Behörde des Weiteren nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. 3.2. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen oder Urteile des Bundesgerichts 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8 und 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei nicht anfechtbaren Entscheiden kann der Entscheid über die Beweisanträge im Endurteil erfolgen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 33 N 36). 3.3. Eine solche Situation liegt auch hier vor. Der Beschwerdeführer wurde vom Ausländeramt des Kantons Solothurn am 30. Juni 2008 und 15. September 2008 – im Rahmen von Heimreisegesprächen – zweimal persönlich angehört und der Betroffene konnte seine Sichtweise damals darlegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine persönliche Vorsprache beim BFM oder vor dem Bundesverwaltungsgericht zu

C­4655/2009 Seite 9 massgebenden neuen Erkenntnissen führen würde, geben die herangezogenen Akten, zusammen mit den vom Parteivertreter im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Unterlagen, über die in einem Härtefallverfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG mitzuberücksichtigenden Aspekte (vgl. nachfolgende E. 5.2) doch hinreichend Aufschluss. Miteinzubeziehen ist ferner die bisherige Praxis der Fachinstanzen (siehe E. 6.1 – 6.3 hiernach). Nicht anzuschliessen vermag sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere der vom Rechtsvertreter wiederholt geäusserten Auffassung, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer im Falle einer von der kantonalen Haltung abweichenden Einschätzung zwingend anhören müssen. Er verkennt in dieser Hinsicht die Besonderheit des Zustimmungsverfahrens nach Art. 14 Abs. 2 AsylG. Demnach ist es nämlich Aufgabe des BFM, die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung umfassend zu prüfen. Eine umfassende, originäre Sachentscheidskompetenz des BFM gilt ganz generell für das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 99 AuG (zum alten, aber gleich ausgestalteten Recht: BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f. und BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 f.). Vorliegend ist es somit an der Vorinstanz zu beurteilen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a – c AsylG erfüllt sind. Dass die dafür notwendigen Sachverhaltsabklärungen in der Regel von den antragstellenden Kantonen durchgeführt werden, vermag daran nichts zu ändern (zum Ganzen siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3.4). Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht sind mithin an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden. Unter den konkreten Begebenheiten besteht denn, wie eben dargetan, kein Anlass, den Sachverhalt im Sinne besagter Beweisanträge zu ergänzen, womit auch dem Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an das BFM nicht stattzugeben ist. 4. 4.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine

C­4655/2009 Seite 10 Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (PETER NIDERÖST, Sans­Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3). 4.2. Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz in Art. 44 Abs. 3 bis 5 (AS 1999 2273) die Möglichkeit vor, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene Asyl­ suchende, sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit eine rechtliche Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden kann (zur Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einreichung des Asylgesuches mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt". Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG

C­4655/2009 Seite 11 hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen). 5.2. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 5.3. Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härtefallregelungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss. Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs­ und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Werden diese zwingenden Vorschriften verletzt, kann dies den Wiederruf einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e AuG) führen (PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 7.272 ff.). Einen weiterreichenden Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text) nicht. 6. 6.1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen

C­4655/2009 Seite 12 werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens­ und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. 6.2. Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). 6.3. Zu beachten gilt es ferner, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123

C­4655/2009 Seite 13 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis). Nur schon vor diesem Hintergrund greift der in der Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2009 erhobene allgemeine Vorwurf, das BFM setze mit der angefochtenen Verfügung ein falsches Signal, zu kurz. Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, erweist sich besagter Einwand im konkreten Fall auch als unbegründet. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer reiste im September 2003 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch vom 29. September 2003 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 2008 letztinstanzlich abgewiesen. Von den zuständigen Behörden war ihm die Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens gestattet worden (vgl. Zwischenverfügung der ARK vom 7. September 2005). Das BFM setzte dem Beschwerdeführer daraufhin eine Ausreisefrist bis zum 3. Juli 2008. Ebenfalls an die Gesamtdauer des Aufenthalts angerechnet werden kann die Anwesenheit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (ab 27. Oktober 2008 bis heute). Anders verhält es sich mit der Zeitspanne zwischen Ablauf der Ausreisefrist nach Abschluss des Asylverfahrens und Einleitung des Härtefallverfahrens durch den Kanton, war der Aufenthalt des Betroffenen in jener Periode (ausser vom 4. Juli 2008 bis 10. Juli 2008 sowie vom 28. August 2008 bis 1. September 2008) doch nicht mehr geregelt. Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht ihn in einem vom Parteivertreter angestrengten Wiedererwägungsverfahren mit Zwischenverfügung vom

  1. September 2008 damals ausdrücklich angewiesen, den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten (vgl. Sachverhalt Bst. B vorstehend; zur Problematik solcher Aufenthalte siehe ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.4 mit Hinweisen). Für den Ausgang dieses Verfahrens sind diese knapp vier Monate allerdings kaum von Belang. Insgesamt ist somit von einer Aufenthaltsdauer von etwas mehr als siebeneinhalb Jahren auszugehen. 7.2. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen,

C­4655/2009 Seite 14 sofern er finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthalts nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Was die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers anbelangt, so ist sie von daher nicht als derart lang einzuschätzen, dass ohne Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte. Hingegen stellt sich die Frage, ob sich aus den sonstigen Umständen des Aufenthalts und Verhaltens des Beschwerdeführers eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt. 7.3. Der Rechtsvertreter führt in dieser Hinsicht aus, die Integration des unbescholtenen Beschwerdeführers schreite voran. Dieser gehe regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach, sei wirtschaftlich selbständig und besuche systematisch Deutschkurse. Zahlreiche Referenzschreiben von Freunden, Bekannten, Arbeitgebern und Nachbarn zeugten von seinem angenehmen Wesen und dessen guter sozialer Integration. Hierzu wäre vorweg anzumerken, dass aus den kantonalen Akten weder hervorgeht, dass der Kanton Solothurn von der überdurchschnittlichen Integration des Betroffenen überzeugt war noch dass er die klare Ansicht vertrat, es liege ein schwerwiegenden persönlicher Härtefall vor. Die beiden Berichte zu den Heimreisegesprächen vom 30. Juni 2008 und 15. September 2008 sprechen für sich. Ausschlaggebend für die spätere Antragstellung durch den Kanton waren laut Schreiben der zuständigen Migrationsbehörde vom 27. Oktober 2008 an den Rechtsvertreter vielmehr das zwischenzeitlich erfüllte zeitliche Kriterium (Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG) und die Äusserung des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu wollen. Ebenfalls kein Argument zu seinen Gunsten stellt der Umstand dar, dass er beim Kanton kein Härtefallgesuch gestellt hat, kommt ihm im Bewilligungsverfahren nach Art. 14 Abs. 2 AsylG doch ohnehin erst im Zustimmungsverfahren vor dem Bundesamt Parteistellung zu (Art. 14 Abs. 4 AsylG; siehe dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3.3). Abgesehen davon hat er die Frage einer Härtefallbewilligung bereits anlässlich der Heimreisegespräche thematisiert. 7.4. Der Beschwerdeführer hat sich bis auf die hier eher als unbedeutend zu taxierende Missachtung der Ausreisefrist nach Abschluss des Asylverfahrens klaglos verhalten und er geniesst einen unbescholtenen Leumund. Was die sprachliche Integration anbelangt, so tat er sich damit

C­4655/2009 Seite 15 anfänglich allerdings schwer. Wohl scheint er sich im Jahre 2004 mit drei Kursen um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht zu haben. Zu den beiden Heimreisegesprächen im Sommer 2008 erschien er jedoch jeweils in Begleitung eines Dolmetschers. In der Wahrnehmung der Verfasserin der entsprechenden Berichte verstand und sprach der Beschwerdeführer damals nicht gut Hochdeutsch (Bericht vom 30. Juni 2008) bzw. verstand und sprach er wenig Hochdeutsch (Bericht vom 15. September 2008). In der Überweisung des Kantons vom 27. Oktober 2008 an das BFM ist davon die Rede, dass er einigermassen gut Deutsch spreche. Danach unternahm der Beschwerdeführer diesbezüglich vermehrt Anstrengungen. Dank Deutschkursen im Herbst 2009 sowie das ganze Jahr 2010 hindurch hat er inzwischen das Referenzniveau A2 des Europäischen Sprachenportfolios erreicht. Ungeachtet besagter Entwicklung lässt sich noch nicht sagen, dass seine Bemühungen in dieser Richtung zu einer über das übliche Mass hinausgehenden Integration geführt hätten. 7.5. Nicht anders verhält es sich mit der beruflichen Integration. Der Beschwerdeführer ist seit Januar 2005 (ausser einer kurzen Lücke im Sommer 2008) praktisch ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und seither nicht mehr von Sozialhilfe abhängig. Bis und mit März 2009 war er als Küchenhilfe und Pizzaiolo in einem Restaurant in A._______ angestellt, nun arbeitet er als Pizzaiolo für die "Z._______ GmbH" in B._______ und verdient monatlich zwischen Fr. 2'400.­ und Fr. 2'900.­. Aus der Arbeitsbestätigung vom 19. Mai 2009 (erster Arbeitgeber) und dem Zwischenzeugnis vom 29. August 2010 (zweiter Arbeitgeber) geht hervor, dass er zuverlässig, speditiv, selbständig, konstruktiv und engagiert arbeite. Zudem wird sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden als stets freundlich, zuvorkommend und korrekt bzw. vorbildlich beschrieben. Von einer aussergewöhnlichen beruflichen Integration – die über diejenige einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländerinnen und Ausländer hinausgeht – kann aber trotz der guten Arbeitszeugnisse und der mit der Vollzeitbeschäftigung verbundenen finanziellen Unabhängigkeit nicht ausgegangen werden. So hat der Beschwerdeführer während der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit weder Fach­ oder Spezialkenntnisse erworben noch sich sonst weitergebildet. Er hat mithin keine beachtenswerte berufliche Entwicklung durchlaufen, die im Vergleich mit derjenigen von anderen in der Schweiz lebenden ausländischen Personen in seiner Lage als überdurchschnittlich bezeichnet werden könnte. Um die Integration in beruflicher Hinsicht als

C­4655/2009 Seite 16 überdurchschnittlich zu bezeichnen, dürfen ungeachtet des Bildungsstandes gewisse Anstrengungen im Berufsleben (z.B. Aus­ und Weiterbildung) durchaus erwartet werden (so etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­1207/2009 vom 6. Januar 2011 E. 6.6.1). 7.6. Auch daneben hat der Beschwerdeführer Anstrengungen unternommen, um in seinem sozialen Umfeld akzeptiert zu werden. Die für ihn zu den Akten gereichten Unterstützungs­ und Empfehlungsschreiben von Privatpersonen zeigen zwar ein gewisses Beziehungsnetz des Beschwerdeführers zur Schweiz auf, lassen jedoch nicht auf enge persönliche und affektive Beziehungen schliessen. Sie beinhalten damit keine hinreichenden Nachweise für eine aussergewöhnliche soziale Integration, welche über die während des mehrjährigen Aufenthalts geknüpften beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen hinaus gehen würde. Für die Annahme eines persönlichen Härtefalles genügt es denn nicht, wenn solche Beziehungen aufgegeben werden müssen (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 mit Hinweis). 7.7. Zu prüfen gilt es schliesslich, wie es sich mit dem vom Parteivertreter hervorgehobenen Aspekt der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) verhält. Der alleinstehende Beschwerdeführer, der hierzulande ausser einer Schwester keine Familienangehörigen hat, ist im Alter vom 26 Jahren aus Istanbul in die Schweiz gelangt. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in der Türkei verbracht. Zudem verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (gemäss den Asylakten und dem Bericht über das Heimreisegespräch vom 30. Juni 2008 die Mutter, eine Schwester, zwei Brüder), das ihm dort in sozialer Hinsicht einen gewissen Rückhalt geben könnte. Die ersten Berufserfahrungen in der Türkei und die jetzige Erwerbstätigkeit dürften ihm bei der Wiedereingliederung auch in wirtschaftlicher Hinsicht zum Vorteil gereichen. Dass dem Beschwerdeführer politische Verfolgung drohen könnte, wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2008 betreffend Asyl und Wegweisung verneint. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erscheint insofern nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. 7.8. Die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in sein Heimatland wird vom Rechtsvertreter hauptsächlich wegen des psychischen Zustandes seines Mandanten in Frage gestellt.

C­4655/2009 Seite 17 7.8.1. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme ab dem 23. Juli 2008 während rund zwei Wochen in der Psychiatrie des Spitals X._______ in stationärer Behandlung befand. Seither wird er ambulant betreut. In einem Arztbericht vom 30. Juli 2008 wurde eine mittelgradig depressive Episode bei andauernd belastender Lebenssituation diagnostiziert. Als Ursachen aufgeführt wurden die drohende Ausschaffung und allgemeine Perspektivenlosigkeit aufgrund der ungeklärten Aufenthaltssituation. Gegenüber damals hat sich die gesundheitliche Situation gemäss einem Kurzbericht der Psychiatrischen Dienste Y._______ vom 13. Mai 2009 nicht verändert und es waren keine neuen Erkenntnisse zu verzeichnen. Hinzugekommen ist inzwischen ein Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Y._______ vom 11. Januar 2011. Demnach präsentiert sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer relativen Stabilität gegenüber den früheren Arztberichten unverändert. Er erfülle nach wie vor die Kriterien für eine anhaltende, aktuell leichtgradige depressive Episode. Bei dieser Sachlage erübrigen sich zusätzliche Abklärungen. Dem Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ausführlichen psychiatrischen Gutachtens ist, soweit durch den eingereichten Therapieverlaufsbericht nicht hinfällig geworden, demnach nicht stattzugeben. 7.8.2. Psychische Probleme wurden erstmals im Wiedererwägungsgesuch vom 5. August 2008 betreffend Vollzug der Wegweisung geltend gemacht. Zuvor – selbst in dem gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30. Mai 2008 gerichteten Revisionsgesuch vom 3. Juli 2008 – war davon erstaunlicherweise nie die Rede. Im fraglichen Wiedererwägungsverfahren legte der Rechtsvertreter auch den ersten, vom 30. Juli 2008 datierenden Arztbericht, vor. Damit hat sich das Bundesverwaltungsgericht im entsprechenden Rechtsmittelverfahren (Geschäfts­Nr. D­5508/2008) mit Zwischenverfügung vom 1. September 2008 eingehender auseinandergesetzt und befunden, der Wegweisungsvollzug werde nicht ausgesetzt und der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Zu einer abschliessenden materiellen Beurteilung kam es, weil der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, nicht. In der Zwischenzeit hat sich der gesundheitliche Zustand eher leicht verbessert (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 11. Januar 2011). Als Quintessenz ergibt sich aus den fraglichen medizinischen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer an leicht­ bis mittelgradig depressiven Störungen leidet, die regelmässiger

C­4655/2009 Seite 18 fachärztlicher Betreuung und medikamentöser Behandlung bedürfen. Weitergehende Schlussfolgerungen lassen die drei vorhandenen Berichte der Psychiatrischen Dienste X._______ bzw. Y._______ nicht zu. Nicht bestätigt hat sich aufgrund dieser ärztlichen Angaben insbesondere die wiederholt geäusserte Vermutung des Parteivertreters, die psychische Erkrankung sei auf die (beengten) familiären und gesellschaftlichen Umstände im Heimatland zurückzuführen. Auch in den Asylakten finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Von daher steht einer Rückkehr in das ursprüngliche Umfeld nichts entgegen. Dass die notwendige medizinische Versorgung und Betreuung in der Türkei gewährleistet und im konkreten Fall auch erhältlich wäre, wird ansonsten nicht bestritten. In Istanbul, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zuletzt einige Jahre gelebt hat, kommt die medizinische Versorgung denn dem Standard westeuropäischer Länder nahe (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­635/2006 vom 23. November 2009 E. 7.3 mit Hinweis). Vom Beschwerdeführer kann mithin auch unter diesem Blickwinkel verlangt werden, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. 7.8.3. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Symptome stehen wie eben dargelegt im Zusammenhang mit der drohenden Rückführung in sein Heimatland. Psychische Störungen und daraus resultierende Beeinträchtigungen, welche ihre Ursache nicht in den Verhältnissen des Ziellandes sondern im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als solchem haben, vermögen Letzteren grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­2637/2007 vom 12. Mai 2009 E. 7.3 mit Hinweisen). Dazu zählen unter anderem Depressionen (mit oder ohne Suizidgedanken) als Folge des durch die Wegweisung verursachten Verlusts von Lebensperspektiven in der Schweiz. Der vollziehende Staat hat solchen Umständen gegebenenfalls durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten – wie beispielsweise einer adäquaten medizinischen Betreuung im Rahmen der Rückführung – Rechnung zu tragen (siehe die dem Parteivertreter bekannte Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2008 im Verfahren D­5508/2008 mit Hinweisen). Konkrete Suizidgedanken werden im Arztbericht vom 30. Juli 2008 verneint. Neuere Erkenntnisse hierzu gibt es nicht, sondern es wird seitens der behandelnden Ärzte stets auf den ersten ärztlichen Bericht verwiesen. Zu ergänzen wäre an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der beiden Heimreisegespräche im Sommer 2008 unter gewissen Voraussetzungen (wenn er keine Aufenthaltsbewilligung kriege) bereit gewesen wäre, freiwillig auszureisen. Davon nahm er nach dem

C­4655/2009 Seite 19 Entscheid der kantonalen Migrationsbehörde, beim BFM ein Härtefallgesuch zu stellen, Abstand. Alles in allem lassen die gesundheitlichen Indikationen eine Wiedereingliederung in der Türkei also nicht als besondere Härte erscheinen. 7.9. Schliesslich beklagt der Rechtsvertreter eine Ungleichbehandlung, weil das BFM die Zustimmung in ähnlich gelagerten Fällen erteilt habe. Die Chancen auf Zustimmung hingen mitunter davon ab, in welcher Sektion ein solcher vorinstanzlicher Entscheid gefällt werde. Die rechtsanwendenden Behörden sind gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen auch gleich zu behandeln (zum Gleichbehandlungsgebot vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 42 zu Art. 8; ferner BGE 129 I 346 E. 6 S. 357, BGE 129 I 113 E. 5.1 S. 125 f., BGE 123 I 1 E. 6a S. 7 oder BGE 117 Ia 257 E. 3b S. 259). Eine vergleichende Beurteilung ist hier allerdings nur schon deshalb nicht möglich, da der Parteivertreter die Verhältnisse in den angeführten Vergleichsfällen nicht im dazu erforderlichen Mass spezifiziert hat. Die Rüge der Ungleichbehandlung kann daher nicht auf ihre Erheblichkeit geprüft werden. Dass es bei der Umsetzung der Zulassungspraxis zu Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Ungleichbehandlungen kommen kann, soll im Übrigen keineswegs in Abrede gestellt werden. Nur schon das Risiko, dass die Kantone bei der Übermittlung der Härtefallgesuche unterschiedliche Massstäbe anwenden, garantiert keine absolute Gleichbehandlung. Allerdings besteht laut Lehre und Rechtsprechung kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Vielmehr geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip in der Regel vor. Wendet eine Behörde das Gesetz in einem Fall nicht korrekt an, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Anders verhält es sich, wenn die abweichende Behandlung nicht bloss in einigen wenigen Fällen geschieht, sondern eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis besteht (zum Ganzen vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 518). Anhaltspunkte für eine solche Konstellation liegen nicht

C­4655/2009 Seite 20 vor, orientiert sich das BFM doch im Wesentlichen an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Härtefallbegriff und (seit

  1. Januar 2007) derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14 Abs. 2 AsylG. Ungleichheiten zwischen einzelnen Sektionen der Vorinstanz werden überdies von der zuständigen Rechtsmittelinstanz korrigiert oder zumindest angeglichen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, vom BFM verfügungsweise zu verlangen, seine Praxis im Sinne des Rechtsvertreters zu dokumentieren.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer trotz gewisser Integrationsleistungen kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen muss. Zu Recht hat die Vorinstanz daher im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 21

C­4655/2009 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.­ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 7. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref­Nr. [...] und ZEMIS [...] retour) – das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solothurn mit den Akten Ref­Nr. [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Versand:

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