Abt ei l un g II I C-46 4 0 /20 0 7 /f rj/fas {T 0 /2 } U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Prämienerhöhung gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG (Einspracheentscheid vom 5. Juni 2007). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-46 4 0 /20 0 7 Sachverhalt: A. Die Kollektivgesellschaft A._______ beschäftigt sich gemäss Handelsregister mit Bauakkorden. Der Betrieb ist für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt und in deren Prämientarif für die Berufsunfall- versicherung der Klasse 41A zugeteilt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 (Ermahnung) teilte die SUVA der A._______ mit, dass anlässlich der Baustellenkontrolle vom 26. September 2002 festgestellt worden sei, dass die Vorschriften über die Arbeitssicherheit nur unzureichend eingehalten würden (Akt. 9/1). Nach einer weiteren Baustellenkontrolle am 20. Oktober 2003 ermahnte die SUVA den Arbeitgeber erneut, die Vorschriften zur Unfallverhütung einzuhalten. Bei der Kontrolle hätten zwei der Mitarbeiter – entgegen der Vorschriften – keinen Schutzhelm getragen (Schreiben vom 21. Oktober 2003, Akt. 9/3). Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 sprach die SUVA eine „Zweite Ermahnung“ aus, nachdem sie bei der Baustellenkontrolle vom 14. Februar 2006 verschiedene Mängel im Bereich der Arbeitssicherheit festgestellt hatte (Akt. 9/6). Nach einer weiteren Kontrolle am 7. September 2006 wurde dem Arbeitgeber eine dritte Ermahnung zugestellt, mit dem Hinweis, dass die erforderlichen Massnahmen zur Arbeitssicherheit noch immer nicht getroffen worden seien (Akt. 9/9). Bei einer erneuten Baustellenkontrolle am 3. April 2007 stellte der Mitarbeiter der SUVA wiederum fest, dass einzelne Sicherheitsvorschriften – insbesondere die Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen – nicht eingehalten wurden. Daraufhin verfügte die SUVA rückwirkend auf den 1. Januar 2007 für die obligatorische Unfallversicherung eine Prämienerhöhung um vier Stufen für die Dauer von einem Jahr (Verfügung vom 16. April 2007, Akt. 9/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. April 2007 wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2007 ab (Akt. 9/14). B. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juli 2007 beantragte die A._______, der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2007 sei aufzuheben (Akt. 1). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, allen Mitarbeitern stünden Schutzhelme zur Verfügung und diese hätten die Helme anlässlich der Kontrolle auch umgehend aufgesetzt. Die Rüge der SUVA vom 21. Oktober 2003 betreffe zudem einen Mitarbeiter, der nicht zu ihrem Personal gehöre und auch nicht auf der Lohnliste gewesen sei. Der Betrieb habe viel in die Arbeitssicherheit Se ite 2
C-46 4 0 /20 0 7 investiert. Der Erfolg dieser Massnahmen zeige sich bei den Unfallzahlen. Eine rein präventive Prämienerhöhung sei unzulässig. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin auch, die SUVA habe sich mit ihren in der Einsprache vorgebrachten Einwänden gar nicht ausei- nander gesetzt. C. Nach Eingang des mit Verfügung vom 13. August 2007 auf Fr. 800.- festgesetzten Kostenvorschusses (Akt. 4 und 5) reichte die SUVA am 18. Oktober 2007 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Akt. 9). Die Beschwerdeführerin habe wiederholt gegen Arbeitsschutzvorschriften verstossen und sei des- halb mehrmals ermahnt und auf die möglichen Konsequenzen hinge- wiesen worden. Die Prämienerhöhung entspreche den gesetzlichen Vorschriften und sei auch verhältnismässig. D. Mit Replik vom 1. Dezember 2007 (Akt. 11) und Duplik vom 11. Februar 2008 (Akt. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. E. Gegen die am 13. August 2007 (Akt. 4) und 18. Februar 2009 (Akt. 17) mitgeteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers wurden keine Ein- wände erhoben. F. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Se ite 3
C-46 4 0 /20 0 7 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Nach Art. 109 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Einspra- cheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife (Bst. b) und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Bst. c). 1.2Angefochten ist ein Einspracheentscheid der SUVA, mit welchem die Einsprache gegen die in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 66 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallver- hütung, VUV, SR 832.30) verfügte Höhereinreihung im Prämientarif abgewiesen wurde. Bei einer solchen Höhereinreihung handelt es sich um eine Massnahme der Unfallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2), welche gemäss Art. 109 Bst. c UVG im Beschwerdefall vom Bundes- verwaltungsgericht zu überprüfen ist (vgl. Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im Folgenden: Rekurs- kommission UV] REKU 556/03 vom 17. Juni 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.170, E. 1a). 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1). 2.1Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides hat die Beschwerdeführerin ein schützens- wertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.2Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde- verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Se ite 4
C-46 4 0 /20 0 7 3. Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrank- heiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. Diese Höhereinreihung richtet sich nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll (Art. 113 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall- versicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Gemäss Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämien- tarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider handelt. In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (gemäss Art. 67 VUV) getroffen. Die Prämienerhöhung, die nach Art. 113 Abs. 2 UVV festzusetzen ist, wird unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durch- führungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durchführungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV). 4. Bei der Überprüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3 UVG ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vor- schriften über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in recht- mässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist. 4.1Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnah- men zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemes- sen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforde- rungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141), welche am 1. Januar 2006 die gleichna- mige Verordnung vom 29. März 2000 [altBauAV, AS 2000 1403] abgelöst hat, sowie die Verordnung vom 27. September 1999 über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung, SR 832.312.15). Se ite 5
C-46 4 0 /20 0 7 4.1.1Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunter- fallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen. Abs. 2 legt zudem fest, bei welchen Tätig- keiten in jedem Fall ein Schutzhelm getragen werden muss. Dies gilt bspw. bei Hoch- und Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus (Bst. a), bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen (Bst. b), beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben (Bst. c) oder bei Holzbau- und Metallbauarbeiten (Bst. h). In weitgehend identischer Weise regelte Art. 5 altBauAV die Schutzhelmtragpflicht. 4.1.2Die SUVA stellte bei mehreren Baustellenkontrollen (am 26. September 2002, 20. Oktober 2003, 14. Februar 2006, 7. Septem- ber 2006 und 3. April 2007) fest, dass die Arbeiter keine Schutzhelme trugen, obwohl sie Arbeiten ausführten, bei welchen gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a und/oder Bst. b BauAV (bzw. altBauAV) immer ein Schutzhelm getragen werden muss. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es keine Rolle, ob einer der Arbeiter, der am 20. Oktober 2003 keinen Schutzhelm trug, ein nicht bei ihr angestellter Arbeiter war. Einerseits trug an diesem Datum auch ein zweiter Arbeiter keinen Helm, von dem die Beschwer- deführerin nicht bestreitet, dass er bei ihr angestellt war. Andererseits betrifft dies nur einen von mehreren festgestellten Verstössen gegen die Schutzhelmtragpflicht. Im Übrigen verweist die SUVA zu Recht darauf, dass sich die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchsetzung der Arbeitssicherheit auf alle Arbeitnehmenden – einschliesslich der Ausgeliehenen – bezieht (vgl. Art. 6 Abs. 1 VUV, siehe auch Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 VUV; unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommis- sion UV REKU 585/04 vom 14. November 2005 E. 7). Unbehelflich sind auch die Vorbringen in der Beschwerde, dass den Arbeitern ein Helm zur Verfügung stehe und dass sie diesen anlässlich einer Kontrolle umgehend aufsetzten. Gleiches gilt für den Einwand, der Arbeitgeber könne seine Arbeitnehmer nur zur Einhaltung der Vorschriften ermahnen, diese aber nicht durchsetzen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 BauAV (bzw. Art. 4 Abs. 1 altBauAV) muss der Arbeitgebende auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicher- heit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen Se ite 6
C-46 4 0 /20 0 7 erteilen. Die Übertragung von Aufgaben der Arbeitssicherheit entbin- det den Arbeitgeber aber nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitssicherheit (vgl. Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 7 Abs. 2 VUV; unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission UV REKU 585/04 vom 14. November 2005 E. 7). Widersetzt sich ein Arbeitneh- mender beharrlich, sich dem Helmtragobligatorium zu unterziehen, kann dies als besonders schwere Verfehlung qualifiziert werden, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt (Urteil des Bun- desgerichts 4C.161/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2). Die von der SUVA eingereichten kommentierten Fotos – die jeweils auch der Beschwer- deführerin zugestellt wurden – zeigen überdies, dass auch einer der Betriebsinhaber als Arbeitgeber der Helmtragpflicht nicht nachgekom- men ist (Akt. 9/6 und 9/9). 4.1.3Zusätzlich zu der Missachtung der Schutzhelmtragpflicht gemäss Art. 5 BauAV stellte die SUVA bei ihren Kontrollen weitere Verletzungen der Arbeitssicherheitsvorschriften fest. In der dritten Ermahnung wurde beispielsweise gerügt, dass Mitarbeiter im Bereich bei annähernd senkrechten Böschungswänden und ungenügendem Arbeitsraum Schalungsarbeiten ausführten, die Böschungsoberkanten (höher als 2 m) nicht gegen Absturz gesichert waren und als Zugang auf die Decke ein Gerüstbrett verwendet wurde (Akt. 9/9). Bei der Kontrolle vom 14. Februar 2006 entsprach unter anderem auch das Fassadengerüst nicht den Sicherheitsanforderungen (Akt. 9/6). 4.1.4Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie verschiedene Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten hat. Vielmehr macht sie sinn- gemäss geltend, in der Praxis könnten nicht immer alle Vorschriften eingehalten werden und es sei in erster Linie Sache der Arbeiter, die Gefahrensituationen einzuschätzen und sich entsprechend zu verhal- ten. Damit verkennt sie in grundlegender Art die zwingende Natur der Unfallschutzbestimmungen und der Verantwortung, welche den Arbeit- gebenden bei der Umsetzung zukommt (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 VUV). 4.1.5Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde- führerin Vorschriften über die Verhütung von Unfällen – insbesondere die Schutzhelmtragpflicht gemäss Art. 5 BauAV – missachtet hat. 4.2Zu prüfen bleibt, ob die Höhereinreihung im Prämientarif in korrekter Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Se ite 7
C-46 4 0 /20 0 7 Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wurde. 4.2.1Nach Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungs- organ die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an. Der zustän- dige Versicherer hat unverzüglich eine Verfügung betreffend Höherein- reihung zu erlassen. Für Betriebe des Baugewerbes ist die SUVA gemäss Art. 49 Ziff. 11 VUV zuständiges Durchführungsorgan für die Aufsicht betreffend Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG der zuständige Unfallversicherer. Vorliegend war die SUVA demnach sowohl für die Anordnung der Massnahme als auch für den Erlass der Verfügung zuständig. 4.2.2Gemäss Art. 113 Abs. 2 UVV haben Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen in der Regel eine Höherein- stufung des betreffenden Betriebs in eine Stufe mit einem mindestens 20 % höheren Prämiensatz zur Folge. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössische Versicherungs- gericht (EVG) hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004, veröffentlicht in Kranken- und Unfall- versicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 255 E. 4b und c). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhält- nismässig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b, Urteil REKU 556/03 vom 17. Juni 2004, VPB 68.170, E. 5). 4.2.3Die SUVA hat den Betrieb der Beschwerdeführerin für die Dauer von einem Jahr um vier Stufen höher im Prämientarif eingereiht. Der Prämiensatz von 4.96 % (Stufe 114) wurde auf 6.03 % (Stufe 118), das heisst um 21.57 % erhöht. Damit hat die Vorinstanz die Höher- einreihung gemäss der in Art. 113 Abs. 2 UVV vorgegebenen Regel vorgenommen, denn die Anwendung des nächst tieferen Satzes (Stufe 117 mit einem Prämiensatz von 5.74) hätte nur eine Erhöhung um 15.76 % zur Folge. Die Beschwerdeführerin wurde seit dem Jahr 2002 insgesamt vier Mal ermahnt, weil auf ihren Baustellen verschiedene Vorschriften zur Unfallverhütung nicht eingehalten wurden und insbesondere die Schutzhelmtragpflicht missachtet wurde. In den drei Ermahnungen vom 21. Oktober 2003, vom 20. Februar 2006 und vom 13. September 2006 wies die SUVA den Betrieb auf die mögliche Sanktion gemäss Se ite 8
C-46 4 0 /20 0 7 Art. 92 Abs. 3 UVG hin. Erst nachdem eine weitere Baustellenkontrolle gezeigt hatte, dass die massgebenden Schutzvorschriften immer noch nicht eingehalten wurden, hat die SUVA die Sanktion ausgesprochen und die Höhereinreihung gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 113 Abs. 2 UVV verfügt. Vor diesem Hintergrund kann eine Erhöhung des Prämiensatzes von 4.96 % auf 6.03 % für die Dauer eines Jahres nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. 4.3An diesem Ergebnis ändern auch die Hinweise der Beschwerde- führerin nichts, dass sich ihr Engagement für die Arbeitssicherheit in den Unfallzahlen zeige. Die Einreihung in eine höhere Stufe im Prämientarif gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 113 Abs. 2 UVV ist eine Sanktion für Zuwiderhandlungen gegen Arbeitssicherheitsvor- schriften. Eine solche Höhereinreihung erfolgt unabhängig davon, ob sich aufgrund der nicht eingehaltenen Sicherheitsvorschriften ein Unfall ereignet hat (vgl. BGE 116 V 255 E. 4c; Urteil REKU 556/03 vom 17. Juni 2004, VPB 68.170, E. 6a). 4.4Nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die SUVA habe ihren eigenen Entscheid beurteilt, weshalb das Ergebnis bereits zum vornherein festgestanden habe. Es ist das Wesen der Einsprache, dass diese von der verfügenden Instanz beurteilt werden. Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist – abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen – ein Einspracheverfahren durchzuführen (Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG). Im Übrigen kann auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 42 ATSG; BGE 132 V 368 E. 3.1) darin erblickt werden, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid nicht auf das Vorbringen eingegangen ist, einer der Arbeiter, der keinen Helm getragen hat, sei keiner ihrer Mitarbeiter gewesen. Die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, geht nicht soweit, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 4.5Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 16. April 2007 betreffend Prämienerhöhung als korrekt. Die Vorinstanz hat die dage- gen erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Se ite 9
C-46 4 0 /20 0 7 Einspracheentscheid vom 5. Juni 2007 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter- liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streit- wert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen. 5.2Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh- ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält- nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organi- sation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Se it e 10
C-46 4 0 /20 0 7 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) -das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall- versicherung Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Johannes FrölicherSusanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 11