Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4637/2008 Urteil vom 11. März 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Abelardo Vazquez Conde, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz Gegenstand Invalidenrente, Einspracheentscheid vom 24. April 2008.
C-4637/2008 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...), spanischer Staatsangehöriger, arbeitete in den Jahren 1966 bis 1968 sowie von Januar bis August 1969 in der Schweiz als Hilfsarbeiter. Während dieser Arbeitszeit zahlte er die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am 29. Oktober 2004 (eingegangen bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] am 6. April 2005) stellte er über den spanischen Versicherungsträger (I.N.S.S.) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Der Anmeldung waren die Formulare E 204-207 beigelegt. Der Versicherte bezieht schon seit mehreren Jahren eine spanische Invalidenrente (act. 5). Die I.N.S.S. übermittelte auf Nachfrage der IVSTA zusätzlich das ausgefüllte Formular E 213 (medizinischer Bericht; act. 26). B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005, adressiert an den Rechtsvertreter des Versicherten (act. 32), wies die IVSTA das Rentengesuch des Versicherten ab und begründete ihren Entscheid damit, dass beim Versicherten keine rentenrelevante Invalidität bestehe. C. Der Rechtsvertreter des Versicherten reichte eine „vorsorgliche Einsprache“, datiert vom 4. Januar 2005 (recte: 2006; act. 33) bei der IVSTA ein und betonte, er beabsichtige die Verfügung anzufechten, sobald ihm die Verfügung vom 20. Dezember 2005 formell korrekt zugestellt werde. Es seien u.a. die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO [EWG] Nr. 574/72) über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO [EWG] Nr. 1408/71, in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681]) anzuwenden, und in diesem Sinne betrachte er das Schreiben der IVSTA vom 20. Dezember 2005 als “informativer Vorbescheid“ und warte auf die formgerechte Zustellung des Entscheides durch den spanischen Versicherungsträger I.N.S.S.. Am
C-4637/2008 Seite 3 22. März 2006 wiederholte der Versicherte seine Absicht, die Verfügung vom 20. Dezember 2005 mittels Einsprache anzufechten, sobald die formgerechte Zustellung erfolgt sei. Zudem bat er die IVSTA, sich für eine korrekte Zustellung bei der I.N.S.S. einzusetzen (act. 35). D. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 (act. 36) forderte die IVSTA den Versicherten auf, seine angekündigte Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2005 zu begründen und seine Rechtsbegehren im Sinne von Art. 10 ATSV mitzuteilen. Der Rechtsvertreter äusserte sich daraufhin mit Schreiben vom 8. Januar 2007 (act. 37) dahingehend, dass er nach wie vor auf die korrekte formelle Zustellung der Verfügung vom 20. Dezember 2005 warte. Er sei jedoch nicht gewillt, zuzuwarten bis sich die IVSTA und die I.N.S.S. über die formgerechte Zustellung einigten und habe deshalb die Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer über den vorliegenden Fall informiert und diese gebeten, sich der Angelegenheit anzunehmen. Die IVSTA teilte dem Rechtsvertreter am 15. Februar 2007 mit, dass sie eine Kopie der Verfügung standardmässig an die I.N.S.S. geschickt habe (act. 38, 40). Die vom Rechtsvertreter in einem ähnlichen Fall angefragte EU- Kommission für Wanderarbeiter nahm eine Abklärung bei der I.N.S.S. vor und teilte am 16. April 2007 dem Rechtsvertreter mit, gemäss Angaben der I.N.S.S. fehle dieser die von der Schweizer IVSTA korrekt und vollständig ausgefüllten Formulare E 210 bzw. E 211. Sie könne daher dem Versicherten keine übersetzte Zusammenfassung inkl. Rechtsmittelfrist zustellen (act. 40). Der Rechtsvertreter informierte die IVSTA mit Eingabe vom 30. April 2007 über diese Korrespondenz und erwähnte, er wisse nicht, ob die Angaben der I.N.S.S. korrekt seien. Im Übrigen habe auch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. März 2007 i.S. C-2971/2006 festgestellt, dass eine korrekte Eröffnung durch den spanischen Versicherungsträger veranlasst werden müsse. Für die Berechnung der Rechtsmittelfrist sei die Zustellung der Verfügung durch den spanischen Sozialversicherungsträger mittels E 211/E 212 massgebend (act. 41). Die IVSTA bat am 8. Juni 2007 die I.N.S.S., die Verfügung dem Versicherten endlich korrekt zuzustellen (act. 42), und der Rechtsvertreter fragte am 24. Oktober 2007 erneut bei der I.N.S.S. nach (act. 45). Die
C-4637/2008 Seite 4 I.N.S.S. wendete sich am 16. August 2007 direkt an den Versicherten und gab bekannt, dass zuerst das ausgefüllte Formular E 211 von der IVSTA nötig sei, um eine Übersetzung inkl. Angaben der Fristen und der Rechtsmittelbelehrung übermitteln zu können (act. 46). E. Mit Schreiben vom 23. (recte: 24.) April 2008 bat die IVSTA die I.N.S.S., den beigelegten, in französischer Sprache ausgestellten Einspracheentscheid vom 24. April 2008 dem Versicherten im Sinne der VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 korrekt zu notifizieren. Der Entscheid hiess die Einsprache in formeller Hinsicht teilweise gut und bestätigte in materieller Hinsicht die Abweisung des Leistungsbegehrens (act. 51 und 52). Ihrem Schreiben legte die IVSTA zudem das Formular E 205 bei (act. 51). F. Die I.N.S.S. sandte dem Versicherten am 9. Juni 2008 (Zustellungsdatum: 11. Juni 2008) eine spanische Übersetzung des ganzen Einspracheentscheids inkl. Rechtsmittelbelehrung (act. 53, 55). G. Der Beschwerdeführer liess am 8. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid der IVSTA vom 20. Dezember 2005 erheben und beantragen, dem Beschwerdeführer sei der Entscheid der Vorinstanz unter Beachtung der gesetzlichen Zustellungsvorschriften zuzustellen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe des schweizerischen Rechts zuzusprechen. Zur Begründung machte er geltend, die Verfügung vom 20. Dezember 2005 sei bis anhin nicht rechtswirksam zugestellt worden; die Rechtsmittelfrist beginne erst mit der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller in dessen Muttersprache gemäss Art. 48 VO (EWG) Nr. 574/72 zu laufen. Nicht korrekt sei überdies die Zustellung der angefochtenen Verfügung an den spanischen Versicherungsträger. In materieller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, ihm stehe ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu. Das Formular E 213 sei widersprüchlich und es seien daher weitere Abklärungen in der Schweiz nötig. Er legte keine medizinischen Berichte bei. H. Die IVSTA machte in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2008
C-4637/2008 Seite 5 geltend, der Beschwerdeführer bringe keine neuen medizinischen Unterlagen bei. Es sei daher auf das Formular E 213 vom 21. März 2005 abzustützen. I. Mit Verfügung vom 19. November 2008 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 24. April 2008. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
C-4637/2008 Seite 6 schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer (und nicht dessen Rechtverstreter) am 11. Juni 2008 durch das I.N.S.S. zugestellt (act. 55). Die am 10. Juli 2008 der spanischen Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig eingereicht. 1.6. Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf sie einzutreten. 2. 2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 2.4. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2
C-4637/2008 Seite 7 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) anwendbar, soweit das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei ihm nicht rechtskonform nach den Vorschriften des FZA und seiner Ausführungsverordnungen zugestellt worden. Er macht insbesondere geltend, der Einspracheentscheid vom 24. April 2008 sei ihm nicht mit dem ausgefüllten Formular E211 via den spanischen Versicherungsträger eröffnet worden. 3.2. Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, weshalb das FZA zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an (BGE 132 V 82 E. 5.2; Urteil 8C_511/2008 vom 6. Juli 2009, E. 2.1.1). Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.2.1. Geht aus der Rentenanmeldung in irgend einer Weise hervor, dass eine Person Versicherungszeiten in einem EU-Staat zurückgelegt hat, so hat die rentenfestsetzende Ausgleichskasse in der Schweiz das entsprechende EU-Formular inklusiv Einlegeblätter E 202-204 und in jedem Fall auch das Formular E205 auszufüllen (Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL, gültig ab
C-4637/2008 Seite 8 Entscheidungen stellt der bearbeitende Träger sie dem Antragsteller anhand einer in dessen Sprache abgefassten zusammenfassenden Mitteilung, der die genannten Entscheidungen beigefügt sind, zu. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller. 3.2.3. Das Formular E 210 wird durch die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf ausgefüllt, wenn sie von einem bearbeitenden Träger eines anderen Staats die Formulare E 202, E 203 oder E 204 erhalten hat. Die SAK teilt darauf dem bearbeitenden Träger den Entscheid über einen Antrag auf Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente mit und legt eine Kopie des Rentenbescheids bei. Auf dem Formular E 211 stellt der bearbeitende Träger der antragstellenden Person in ihrer Sprache die von den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheide zusammen. Er sendet dieses Dokument an die antragstellende Person und legt die Entscheide bei. Die beteiligten Träger werden mit einem Doppel informiert. 3.3. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). 3.3.1. Aus dieser gesetzlichen Regelung hat das Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) geschlossen, dass nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig ist mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 93 E. 2a mit Hinweisen auf BGE 98 V 277 E. 1 und FRITZ GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 41 Ziff. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
C-4637/2008 Seite 9 3.4. Die Vorinstanz adressierte den Einspracheentscheid vom 24. April 2008 (act. 52) mit eingeschriebener Postsendung an das I.N.S.S., ohne Kopie an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (act. 51). Die Vorinstanz bat das I.N.S.S. im Begleitschreiben, den Einspracheentscheid gemäss den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zu notifizieren (act. 51). Das im Überweisungsbrief als Beilage erwähnte Formular E 205 ist nicht in den Vorakten. Mit Schreiben vom 9. Juni 2008 (act. 53) übermittelte das I.N.S.S. den Einspracheentscheid mit spanischer Übersetzung des ganzen Textes direkt an den Beschwerdeführer (eingegangen am 11. Juni 2008). Indem der spanische Versicherungsträger den ganzen Einspracheentscheid inklusive Rechtsmittelbelehrung übersetzt hat, hat er mehr übersetzt, als gesetzlich erforderlich gewesen wäre. Korrekterweise hätte der Einspracheentscheid jedoch dem Rechtsvertreter zugestellt werden müssen. Die daraufhin vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2008 wurde in Deutsch verfasst und innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht. Dem Beschwerdeführer ist demnach kein Rechtsnachteil erwachsen, weshalb die Zustellung des Einspracheentscheids rechtsgültig ist. Ferner hat der Beschwerdeführer auch die Verfügung vom 20. Dezember 2005 unbestrittenermassen erhalten und verstanden. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer auch durch die Art und Weise der Zustellung der Verfügung vom 20. Dezember 2005 kein Nachteil erwachsen ist. 4. 4.1. Die Vorinstanz holte bei der IV-Stellenärztin Dr. B._______ eine Beurteilung der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte aus dem Jahr 2005 (act. 24, act. 25 und act. 27) sowie des ausgefüllten Formulars E 213 vom 21. März 2005 ein. Aufgrund dieser Stellungnahme der IV-Stellenärztin vom 7. Dezember 2005 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 ab, mit der Begründung, es bestehe keine permanente Gesundheitsschädigung und keine genügende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres.
C-4637/2008 Seite 10 Nach Erlass der Verfügung am 20. Dezember 2005 richtete sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2006 an die Vorinstanz und machte einzig geltend, die Verfügung sei nicht rechtskonform zugestellt worden. Er werde die Verfügung materiell anfechten, sobald ihm diese rechtskonform zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 (act. 36) forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, seinen angekündigten Einwand in materieller Hinsicht zu vervollständigen. Der Beschwerdeführer bekräftigte in der Folge mit Schreiben vom 8. Januar 2007 lediglich seine Forderung nach einer rechtskonformen Zustellung, ohne materiell Stellung zu nehmen. 4.2. Ohne weitere materiellen Abklärungen und ohne Vorankündigung erliess die Vorinstanz am 24. April 2008 den Einspracheentscheid (act. 52), indem sie die Abweisung des Rentengesuchs materiell bestätigte. Sie stützte sich weiterhin ausschliesslich auf die medizinischen Berichte aus den Jahren 2005 und früher, insbesondere auf die Stellungnahme der IV-Stellenärztin Dr. B._______ vom 7. Dezember 2005 von (act. 31), welche sich ihrerseits lediglich auf das von der I.N.S.S. ausgefüllte Formular E 213 vom 21. März 2005 (act. 26) gestützt hatte. Der spanische Versicherungsträger holte u.a. einen Bericht von Psychiater C._______ vom 28. Februar 2005 (act. 25) ein. Demnach sei, wie von der IV-Stellenärztin aufgeführt, beim Beschwerdeführer hauptsächlich zu diagnostizieren: Status nach Cholecystektomie bei Lithiase am 23. Februar 2001, Diabetes Typ II mit Hyperlipidemie, unbestimmte psychiatrische Pathologie unbekannter Herkunft. Er benötige medizinische Behandlung mit Melleril und Largactil. Der 59-Jährige arbeite seit seinem 30. Lebensjahr nicht mehr. Gemäss dem aktuellen psychiatrischen Bericht seien weder eine Persönlichkeitsveränderung noch ein mentales Defizit noch psycho-soziale Probleme vorhanden. Es bestehe aktuell überhaupt keine nennenswerte psychiatrische Pathologie, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Die Diabetes werde behandelt und begründe ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit. 4.3. Bei der von der Vorinstanz bei Dr. B._______ eingeholten Stellungnahme handelt es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV. Solche Berichte sind keine medizinischen Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG und auch keine Untersuchungsberichte gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV. Ihre Funktion besteht im Wesentlichen darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen. In Anbetracht der langen Zeitspanne seit der letzten fachärztlichen Untersuchung (insbesondere Formular E 213 aus dem Jahr 2005 und ältere ärztliche Atteste) durfte die Vorinstanz nicht allein aufgrund der
C-4637/2008 Seite 11 Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes die Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes bejahen. Indem die Vorinstanz keine aktuelleren fachärztlichen Untersuchungen vornehmen liess, erhob sie die rechtserheblichen Tatsachen unvollständig und verletzte dadurch bei der Sachverhaltsfeststellung den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 E. 5.2 vom 17. Januar 2008). 4.4. Die Vorinstanz hat daher weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen, zu diesem Zweck medizinische Untersuchungsberichte einzuholen und insbesondere auch zu klären, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit noch zumutbar ist; weiter hat sie nötigenfalls abzuklären, ob und welche Verweisungstätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind und einen Einkommensvergleich vorzunehmen. Gleichzeitig gilt es aber festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht trifft. Es liegt auch am Beschwerdeführer selbst, aktuelle medizinische Berichte oder Gutachten betreffend seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen beizubringen (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG). 4.5. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 24. April 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen durchzuführen sowie eine neue Verfügung zu erlassen. 5. 5.1. Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen) als angemessen.
C-4637/2008 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 24. April 2008 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, eine Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen durchzuführen und eine neue Verfügung zu erlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderChristine Schori Abt
C-4637/2008 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: