B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4634/2016

Urteil vom 13. November 2017 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rückforderung, Verfügung vom 27. Juni 2016.

C-4634/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 6. Februar 2002 meldete sich der (...) 1966 geborene portugiesische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der IV- Stelle des Kantons B._______ zum Bezug von Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung an (act. 10-1 ff.). In der Folge sprach ihm die IV-Stelle B._______ Rentenleistungen zu (inklusive eine Zusatzrente für seine damalige Ehefrau C._______ sowie eine Kinderrente für seine Toch- ter D._______ [geb. 1991] sowie für seinen Sohn E._______ [geb. 1997]). Die IV-Stelle B._______ verfügte am 5. Oktober 2009 letztmals eine IV- Rente in der Höhe einer Dreiviertelsrente, bevor der Beschwerdeführer im März 2010 nach Portugal zurückkehrte, sodass in der Folge die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zuständig wurde (act. 9-1, 36). B. Die IV-Rente des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 4. Septem- ber 2014 mit Wirkung ab 1. November 2014 vorübergehend eingestellt, da der portugiesische Versicherungsträger die von der Vorinstanz einverlang- ten Unterlagen nicht einreichte (act. 56). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 wurde der Anspruch auf die Dreiviertelsrente jedoch bereits wieder rückwirkend ab 1. November 2014 bestätigt. C. Die Vorinstanz nahm erstmals am 8. März 2012 eine sogenannte Lebens- kontrolle vor, wobei auf der Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheini- gung vom 28. März 2012 bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer ver- heiratet ist (act. 44-1 f.). Auch auf den Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitz- bescheinigungen vom 20. März 2013 und vom 19. März 2014 wurde als Zivilstand verheiratet angegeben (act. 51-1, 53-1). Schliesslich wurde auf der Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung vom 23. Januar 2016 die Rubrik "Verheiratet" mit "Nein" angekreuzt (act. 66-1). In der Folge ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer um Zustellung einer Todes- urkunde bzw. um eine Kopie eines Trennungs- oder Scheidungsurteils (act. 67). D. Der Beschwerdeführer reichte unter Beilage des Scheidungsurteils vom 3. Dezember 2012 die Bescheinigung des Tribunal Judicial (...) vom 21. März 2013 ein, worin dieses bestätigte, dass das Scheidungsurteil (bzw. die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen) am 15. Januar 2013 in

C-4634/2016 Seite 3 Rechtskraft erwachsen sei (act. 70-1 ff.). Daraufhin berechnete die Vo- rinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu. Mit Verfügung vom 25. April 2016 setzte die Vorinstanz die IV-Rente von vormals Fr. 1‘699.- infolge Zivilstandsänderung und Vornahme des Splittings der Ein- kommen rückwirkend ab 1. Februar 2013 auf Fr. 1‘545.- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1‘551.- herab (act. 62-1, 76-1 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 forderte die Vorinstanz die im Zeitraum vom Februar 2013 bis und mit April 2016 zu viel ausbezahlten Rentenleis- tungen in der Höhe von Fr. 6‘038.- zurück (act. 81-1 f.). F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Sinngemäss be- antragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe nicht gewusst, dass er die Änderung seines Zivilstandes hätte melden müssen. In keinem der Schrei- ben sei ihm dies mitgeteilt worden. Da er Deutsch weder schreiben noch lesen könne, sei er jeweils auf Bekannte angewiesen, die ihm die Schrei- ben übersetzten. Aufgrund dieser Tatsachen entschuldige er sich, dass er seiner Auskunftspflicht, von der er erst aus der angefochtenen Verfügung erfahren habe, nicht nachgekommen sei. Er habe sich nicht wider Treu und Glauben verhalten und es sei zu keinem Zeitpunkt seine Absicht gewesen, angefragte Informationen zu verbergen. Er bitte um Prüfung dieser Sankti- onsmassnahme, da die Rente seine einzige Einnahmequelle sei und er ausserstande sei, den Betrag von Fr. 6‘038.- zurück zu bezahlen (BVGer act. 3, Beilage). G. Aufgrund der Schilderung der finanziellen Situation forderte der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. August 2016 auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt den nötigen Beweismitteln einzureichen (BVGer act. 4). H. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie berechtigt und verpflichtet gewesen sei, die aufgrund der Verletzung der Meldepflicht des Beschwerdeführers zu

C-4634/2016 Seite 4 Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 6‘038.- zu- rückzufordern. I. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer, das in der Zwischenzeit eingereichte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" hinsichtlich des Wertes der angegebenen Liegenschaft und der Möglichkeit einer allfälligen Belehnung sowie der neben der Invalidenrente dreimonatlich ausbezahlten Rente zu ergänzen (BVGer act. 11). J. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik und er- gänzte auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht, sodass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. November 2016 abgeschlos- sen wurde (BVGer act. 13). K. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 wurde das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufge- fordert, einen Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leis- ten. In der Folge ging dieser fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 14, 16). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis- mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch

C-4634/2016 Seite 5 Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde vom 22. Juli 2016 ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes- senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Portugal. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkraft- treten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 4. 4.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten - vorbehältlich des vorliegend nicht zur Anwendung kommenden Art. 36 Abs. 3 IVG - die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss anwendbar.

C-4634/2016 Seite 6 4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi- schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Einkommen, wel- che die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe er- zielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten ange- rechnet. Diese Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person An- spruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei- dung (Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG). 5. 5.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). 5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungs- anspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrich- tung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; BGE 119 V 431 E. 3a S. 433). Massgeblich für die Auslösung der relativen Frist von einem Jahr ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müs- sen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 119 V 431 E. 3a S. 433; SVR 2011 BVG Nr. 25 S. 93; Urteile des Bundes- gerichts [BGer] 9C_611/2010 E. 3 und 8C_64/2011 vom 7. November 2011 E. 2.2). 5.3 Nach der noch vor Inkrafttreten des ATSG per 2003 entstandenen Rechtsprechung des Bundesgerichts, ist bei der Rückerstattung von un- rechtmässig bezogenen Leistungen in der Invalidenversicherung die Frage zu stellen, ob die fehlerhafte Leistungsausrichtung einen AHV-analogen Gesichtspunkt betrifft. Dies wären etwa die Versicherteneigenschaft, das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen oder die anwendbare

C-4634/2016 Seite 7 Rentenskala. Nur für die Zukunft ist die Korrektur der falschen Leistungs- ausrichtung demgegenüber wirksam, wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifischen IV-rechtlichen Gesichtspunkt wie beispielsweise die Bemessung des Invaliditätsgrads falsch beurteilte (vgl. auch Art. 85 Abs. 2 IVV [SR 831.201]). In solchen Fällen kommt u.a. bei Renten Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV zur Anwendung, der bestimmt, dass die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten kann indessen rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV; BGE 136 V 45 E. 6.2). Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, u.a. namentlich eine solche seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaf- tes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung be- reits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61; Urteile des BGer 9C_226/2011 E. 4.2.1 und 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3). Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-analogen oder einen spezifischen IV-rechtlichen Faktor betrifft (BGE 110 V 298 E. 2a; BGE 119 V 431 E. 2). Diese Rechtsprechung behielt auch nach Inkrafttreten des ATSG ihre Gültigkeit (vgl. nicht publ. E. 2.1.3 in BGE 131 V 120 [=Urteil I 439/03 vom 22. April 2005]). 6. Aufgrund der Aktenlage ist zunächst nachfolgendes festzuhalten. 6.1 Es ist aktenkundig, dass die Vorinstanz nicht nur die zu viel ausgerich- tete Rentenleistungen des Beschwerdeführers, sondern auch diejenigen seiner Tochter und seines Sohnes zurückgefordert hat (act. 83-1 f., act. 82- 1 f.). Diese beiden Verfügungen bilden jedoch nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens. Die Kinderrente des Sohnes wurde bereits von Be- ginn weg in Form einer Drittauszahlung an dessen Mutter ausbezahlt (act. 16. ff.). Mit Verfügung vom 27. November 2012 entschied die Vorinstanz sodann, dass die Voraussetzungen zur Auszahlung der Kinderrente direkt an die Tochter erfüllt seien, sodass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober

C-4634/2016 Seite 8 2012 nur noch seine persönliche Rente erhalte (act. 49-1). Rechtspre- chungsgemäss trifft die Rückerstattungspflicht bei Drittauszahlungen von Kinderrenten die gesetzlichen Vertreter bzw. nach dem Erreichen der Voll- jährigkeit die Kinder selbst. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Bst. b ATSV, wonach Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vor- mundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Ver- wendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden, rückerstattungspflichtig sind (BGE 143 V 241 E. 5.2; Urteile des BGer 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 5.2 und 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 3, nicht publ. in: BGE 139 V 106). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss um Erlass der Rückforderung ersucht, indem er ausführt, er habe sich nicht wider Treu und Glauben verhalten und sei zudem nicht in der Lage, den Betrag von Fr. 6‘038.- zurückzubezahlen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Frage des Erlasses ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, innert 30 Tagen nach der Rechtskraft dieses Urteils ein Erlassgesuch zu stellen. Wie aus den Akten hervorgeht, hat er dies bereits veranlasst (act. 86 ff.). Die Vorinstanz wird über die Frage des Erlasses noch mittels Verfügung zu entscheiden haben. 6.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass vor dem Erlass einer Verfügung, durch welche eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des massgeben- den durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt wird, der versicherten Person zwar das rechtliche Gehör zu gewähren ist, jedoch kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (BGE 134 V 97 E. 2.9.1). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 25. April 2016 in irgendeiner Form das recht- liche Gehör gewährt hätte. Da diese rechtskräftige Verfügung jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist darauf nicht weiter ein- zugehen. 7. 7.1 Nachdem die Vorinstanz von der Scheidung des Beschwerdeführers erfuhr, nahm sie zur Berechnung der Rentenhöhe rückwirkend ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils (15. Januar 2013) eine Einkommensteilung (sog. Splitting) im Sinn von Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG vor. Die Ein- kommensteilung hat unmittelbar Einfluss auf das zur Berechnung der Ren- tenhöhe massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, sodass ein

C-4634/2016 Seite 9 AHV-analoger Gesichtspunkt vorliegt (vgl. vorstehende E. 5.3). Die Vo- rinstanz war somit berechtigt, eine rückwirkende Korrektur der IV-Rente des Beschwerdeführers vorzunehmen und die zu viel ausbezahlten Ren- tenleistungen in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzufordern. Eine Meldepflichtverletzung, wie sie Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV statuiert, war dazu nicht erforderlich (vgl. vorstehende E. 5.3). 7.2 Die Vorinstanz hat vorliegend erst mit Einreichung der Lebens-, Zivil- stands- und Wohnsitzbescheinigung vom 23. Januar 2016 bzw. Bescheini- gung der Rechtskraft des Scheidungsurteils des Tribunal Judicial (...) vom 21. März 2013 von der Scheidung erfahren können, zumal in den Lebens- , Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung vom 20. März 2013 und 19. März 2014 als Zivilstand „verheiratet“ angegeben wurde (act. 51-1, 53-1). Die Rückforderungsverfügung datiert vom 27 Juni 2016, sodass der Rückfor- derungsanspruch noch nicht im Sinn von Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt war. 7.3 Der Beschwerdeführer hat die Höhe der zurückzubezahlenden Renten- leistungen von Fr. 6‘038.- nicht beanstandet und es ist auch nicht ersicht- lich, dass diese nicht korrekt sein sollte. Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Rückforderung der Rentenleistungen mit Verfügung vom 27. Juni 2016 vor Bundesrecht standhält. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da der Be- schwerdeführer unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Für das vorliegende Verfahren sind sie in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 800.- festzusetzen. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung

C-4634/2016 Seite 10 (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv auf nächster Seite)

C-4634/2016 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Sie werden dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.- entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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