B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4633/2015

Urteil vom 29. August 2017 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A.________, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Zeitpunkt des Beginns der zugespro- chenen Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 23. Juni 2015.

C-4633/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1959 geboren und ist kroatischer Staatsangehöriger (IV-act. 2). In den Jahren 1989 bis 2007 arbeitete er in der Schweiz und leistete während dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die schweize- rische AHV/IV (IV-act. 4). Zuletzt war er in der Zeit von 1990 bis Ende Juni 2007 als angelernter Schreiner im Bereich der Montage von Fenstern so- wie der Mithilfe bei der Produktion bei der B._______ Fensterbau AG, in C._______ angestellt. Der letzte effektive Arbeitstag war der 31. Juni 2007 (IV-act. 8). Mit Formular „Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Er- wachsene“, unterzeichnet am 13. Dezember 2006, beantragte der Versi- cherte bei der IV-Stelle D._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) die Gewährung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Als Krankheitsgrund gab der Versicherte seit 2006 bestehenden Rücken- schmerzen an. Das Formular ging am 11. Januar 2007 bei der kantonalen IV-Stelle ein (IV-act. 1). B. In der Folge führte die kantonale IV-Stelle eine Frühintervention in der Form von beruflichen Massnahmen durch (vgl. IV-act. 5-10). Am 15. Mai 2007 erteilte die kantonale IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Arbeitstrai- ning bei der Firma E._______ Baumontagen GmbH (IV-act. 19). Mit Mit- teilung vom 9. Oktober 2007 schloss die kantonale IV-Stelle die Bemühun- gen bezüglich Arbeitsvermittlung ab (befindet sich nicht in den dem Bun- desverwaltungsgericht vorliegenden Akten, vgl. IV-act. 19, S. 10). Mit Vor- bescheid vom 19. November 2007 teilte die kantonale IV-Stelle dem Versi- cherten mit, sie habe diverse Abklärungen durchgeführt. Gestützt auf diese betrage der Invaliditätsgrad 6 %. Das Leistungsbegehren werde deshalb abzuweisen sein (IV-act. 19, S. 10-12). Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 wies die Vorinstanz in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 19. November 2007 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (IV-act. 19, S. 7-9). C. C.a Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 teilte der den Versicherten be- handelnde Arzt Dr. med. F._______ der kantonalen IV-Stelle mit, zu den ursprünglichen Rückenschmerzen seien neu psychische Schwierigkeiten wie auch funktionelle Beschwerden mit Gedächtnisstörungen, dauerndem Schwindel, Denkblockaden, profusem Schwitzen sowie anhaltende, stets

C-4633/2015 Seite 3 beklagte Befindlichkeitsstörungen hinzugetreten. Im Rahmen einer statio- nären Behandlung seien eine mittelgradige depressive Episode, Anpas- sungsprobleme und sonstige chronische Schmerzen diagnostiziert wor- den. Er sowie der behandelnde Psychiater seien der Auffassung, der Ver- sicherte leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Er bat daher um eine erneute Prüfung der Rentenanmeldung. Mindestens eine Dreiviertelsrente sei seiner Ansicht nach angemessen (IV-act. 12). Am 28. November 2008 (Eingangsdatum) erteilte der Versicherte sein Einver- ständnis für die erneute Prüfung seines Rentenanspruchs (IV-act. 25). C.b Mit Mitteilung vom 17. Dezember 2008 kündigte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung einer medizinischen Abklärung beim J., K. (im Folgenden: J.) an (IV-act. 19, S. 5). Gemäss dem interdisziplinären J.-Gutachten vom 22. Juni 2009 ist der Versicherte seit August 2006 in seiner ange- stammten beruflichen Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe indessen eine zumutbare, volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-act. 15). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2009 teilte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit, die erneute ausführliche medizi- nische Abklärung habe bestätigt, dass ihm die Tätigkeit als Mitarbeiter im Fensterbau nicht mehr zumutbar sei. Indessen seien ihm körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, mit nur ausnahms- weiser Überschreitung der Hebe- und Tragelimite von 15 Kilogramm, wei- terhin und ohne eine eingeschränkte Leistungs- oder Arbeitsfähigkeit mög- lich. Der Einkommensvergleich zeige eine Erwerbseinbusse von 5 %. Die- ser Invaliditätsgrad berechtige nicht zu einer schweizerischen Invaliden- rente (IV-act. 19. S. 3-4). Mit Verfügung vom 21. September 2009 wies die kantonale IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (IV-act. 19 S. 1-2). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechts- kraft. D. Am 13. Januar 2011 übergab die kantonale IV-Stelle die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, nachdem der Versicherte Ende Jahr 2010 sei- nen Wohnsitz ins Ausland verlegt hatte (IV-act. 21; vgl. IV-act. 10, S. 17). E. E.a Am 6. Januar 2011 ging bei der Vorinstanz ein neues Leistungsgesuch des Versicherten ein (vgl. IV-act. 27). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2011 teilte die Vorinstanz dem nunmehr durch lic. iur. Gojko Reljic vertre-

C-4633/2015 Seite 4 tenen Versicherten mit, mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Ver- änderung des Invaliditätsgrads werde auf das dritte Leistungsgesuch nicht einzutreten sein (IV-act. 27). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versi- cherte mit Eingaben vom 21. Februar 2011 sowie vom 28. Februar 2011 Einwand und beantragte die Einholung einer Beurteilung des RAD-Arztes für Neuropsychiatrie (IV-act. 29 f.). In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2011 schloss Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie des regionalen ärztlichen Diensts (im Folgenden: RAD) Rhone auf einen seit dem J.-Gutachten des Jahres 2009 im Wesentlichen gleichgebliebenen Zustand (IV-act. 33). Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 trat die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein (IV-act. 34). E.b Mit Beschwerde vom 28. Juni 2011 zog der Versicherte die Verfügung vom 23. Mai 2011 weiter ans Bundesverwaltungsgericht (IV-act. 37). Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz, die Be- schwerde sei abzuweisen (IV-act. 62). Mit Urteil C-3667/2011 vom 25. No- vember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, so- weit es darauf eintrat. Es zog in Erwägung, dass der Versicherte im Rah- men des vorinstanzlichen Verfahrens keine substantiellen Anhaltspunkte glaubhaft gemacht habe, welche die Erforderlichkeit einer neuen Prüfung des Rentenanspruchs zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz sei daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten (IV-act. 82). F. Am 3. Dezember 2013 machte der Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, in einem als „neues Gesuch um IV-Leistungen“ be- zeichneten Schreiben gegenüber der Vorinstanz erneut eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend (IV-act. 83). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 verwies die Vorinstanz den Versicher- ten zur Einreichung eines neuen Gesuchs an die Verbindungsstelle in Zag- reb (IV-act. 85). Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 informierte der Rechts- vertreter des Versicherten die Vorinstanz, der Beschwerdeführer werde in den nächsten Tagen gemäss dem Schreiben der Vorinstanz verfahren (IV-act. 86). Am 25. August 2014 übermittelte der kroatische Versiche- rungsträger die Neuanmeldung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz (Eingangsdatum 19. September 2014; IV-act. 90). F.a Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 hielt RAD-Arzt Dr. med. H._______ , Facharzt FMH für allgemeine Medizin, fest, der Gesundheits-

C-4633/2015 Seite 5 zustand des Beschwerdeführers habe sich in somatischer sowie psychi- scher Hinsicht seit dem 27. November 2012 verschlechtert. In seiner bis- herigen beruflichen Tätigkeit sei der Versicherte nach wie vor voll arbeits- unfähig. In einer angepassten beruflichen Tätigkeit betrage die Arbeitsun- fähigkeit 80 % (IV-act. 135). F.b Am 12. Januar 2015 gingen bei der Vorinstanz die Fragebögen für den Versicherten vom 7. Januar 2015, für den im Haushalt tätigen Versicherten vom 30. Dezember 2014 sowie für den Arbeitgeber vom 7. Januar 2015 ein (IV-act. 138). Auf dem (nicht unterzeichneten) Fragebogen für den Arbeit- geber erklärte der Versicherte, er habe seit seinem Wegzug aus der Schweiz infolge seiner Erkrankung (Parkinson, drei Rückenoperationen) nicht mehr gearbeitet (IV-act. 138, S. 8, und 140). In der Stellungnahme vom 19. Februar 2015 hielt RAD-Arzt Dr. med. H._______ fest, der Versi- cherte sei in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit seit dem 27. November 2012 voll arbeitsunfähig. Im Haushalt sei er aufgrund seiner Erkrankungen sowie angesichts der Tatsache, dass er für einige alltägliche Verrichtungen von der Hilfe anderer abhängig geworden sei, zu 95 % arbeitsunfähig (IV-act. 148). Mit Vorbescheid vom 3. März 2015 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, seit dem 27. November 2012 liege bei ihm eine Arbeits- unfähigkeit sowie eine Erwerbseinbusse von 100 % vor. Ein Rentenan- spruch bestehe daher grundsätzlich ab dem 1. November 2013. Nachdem vorliegend das Rentengesuch indessen (erst) am 25. August 2014 gestellt worden sei, könne die Rente indessen frühestens am 1. Februar 2015 aus- gerichtet werden (IV-act. 149). F.c Mit Schreiben vom 5. März 2015 teilte der Versicherte der Vorinstanz mit, gemäss dem beiliegenden Beschluss des kroatischen Ver- sicherungsträgers vom 11. April 2014 habe er bereits am 6. November 2012 ein Gesuch um eine schweizerische Invalidenrente eingereicht. Es sei daher der 6. November 2012 als Anmeldedatum anzuerkennen (IV-act. 150). Am 19. März 2015 verwies der Versicherte – nach Aktenein- sichtnahme in die vorinstanzlichen Akten – für das Anmeldedatum erneut auf den Beschluss des kroatischen Versicherungsträgers vom 11. April 2014. Hinsichtlich der Gesundheitsbeeinträchtigungen bestritt er die Stel- lungnahmen von Dr. med. H._______ vom 9. Dezember 2014 sowie vom 10. Februar 2015 (recte: 19. Februar 2015). Der sehr ausführlichen Doku- mentation aus Kroatien sei eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2007 zu entnehmen. Es sei daher die Beurteilung der medizinischen Fach- gruppe (statt jener eines RAD-Einzelarztes für allgemeine Medizin) einzu-

C-4633/2015 Seite 6 holen. Insgesamt sei ihm eine ganze Invalidenrente 12 Monate rückwir- kend ab dem eingereichten Gesuch, das heisst ab dem 1. November 2011 zuzusprechen (IV-act. 156). F.d Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 sprach die Vorinstanz dem Versicher- ten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 eine ganze Rente zu (IV-act. 163, S. 1-4). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dem Argument, dass bereits seit 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, könne nicht gefolgt werden, da über jenen Zeitpunkt bereits rechtskräftig verfügt worden sei. In psychiatrischer Hinsicht sei erstmals in der Untersuchung vom 27. November 2012 die Diagnose der schweren depressiven Episode festgestellt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt könne eine allfällige Restar- beitsfähigkeit nicht mehr verwertet werden. Hinsichtlich des Anmeldungs- zeitpunkts habe der Rechtsvertreter des Versicherten am 3. Dezember 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten angezeigt. Auf ihre Information hin, es sei ein neuer Antrag bei der Verbin- dungsstelle in Zagreb einzureichen, sei am 19. September 2014 der neue Antrag des Beschwerdeführers für Leistungen der schweizerischen Invali- denversicherung vom 24. Februar 2014 bei ihr eingegangen. Vor diesem Zeitpunkt sei kein Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenver- sicherung von der kroatischen Sozialversicherung übermittelt worden. Die Vorinstanz anerkenne das Eingangsdatum des formlosen Antrags des Rechtsvertreters, das heisst den 4. Dezember 2013. Die Auszahlung er- folge daher nach Ablauf der halbjährigen Wartezeit ab dem 1. Juni 2014 (IV-act. 163, S. 8 f.). G. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Juli 2015 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfü- gung vom 23. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invali- denrente ab dem 1. November 2011 zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf seine im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände. Da sein Ak- teneinsichtsgesuch von der Vorinstanz nicht beantwortet worden sei, ersu- che er um eine Nachfrist von 20 Tagen zur Beschwerdeergänzung (BVGer- act. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 11. August 2015 führte der Beschwerde- führer aus, die ausführliche medizinische Dokumentation zeige auf, dass sich sein Gesundheitszustand schon vor dem 27. November 2012 ver- schlechtert habe. Die Stellungnahme des RAD widerspreche dem Befund

C-4633/2015 Seite 7 des Psychiaters Dr. med. I._______ vom 27. November 2012, gemäss welchem das Parkinson-Syndrom bereits vor zirka einem Jahr festgestellt worden sei und die psychischen Probleme seit bereits etwa zwei Jahren bestünden. Der Beschwerdeführer reichte sodann zwei Arztberichte vom 15. und 26. Juni 2015 ein (BVGer-act. 1). H. Der mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 beim Beschwerdeführer erhobene Kostenvorschuss von Fr. 400.– ging am 1. September 2015 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 3 und 5). I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. In Bezug auf die Verschlechterung der Gesundheitsbeeinträch- tigungen wies die Vorinstanz darauf hin, dass selbst der kroatische Versi- cherungsträger den Invaliditätszeitpunkt auf den 9. Dezember 2012 fest- gelegt habe. Der zitierte Beschluss des kroatischen Versicherungsträgers sei im Übrigen ein rein innerstaatlicher Entscheid. Es werde darin kein Ge- such um eine schweizerische Invalidenrente erwähnt. Wie in der Begrün- dung der angefochtenen Verfügung dargelegt, könne auf den 3. Dezember 2013 (sic [vgl. Sachverhalt Bst. F.d vorletzter Satz]) als massgebenden An- meldungszeitpunkt abgestellt werden. Der Rentenanspruch sei daher am

  1. Juni 2014 entstanden (BVGer-act. 7). J. Am 2. November 2015 replizierte der Beschwerdeführer, er habe in seinem neuen Gesuch vom 3. Dezember 2013 angegeben, es sei nach der Verfü- gung der Vorinstanz vom 23. Mai 2011 (und nicht erst ab dem 3. Dezember
  1. zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands gekommen. Im Beschluss des kroatischen Versicherungsträgers werde sodann klar aufgeführt, dass er das Gesuch um schweizerische IV-Leistungen „gemäss Verordnung des Abkommens mit der Schweiz“ eingereicht habe. Für den Beginn der Verschlechterung des Gesundheitszustands sei auf den Befund von Dr. med. I._______ vom 27. November 2012 abzustellen. In diesem werde der (frühere) Beginn des festgestellten Parkinson-Syndroms ange- geben (BVGer-act. 9). K. Mit Duplik vom 9. November 2015 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen

C-4633/2015 Seite 8 Anträgen fest und erklärte, sie habe bereits in ihrer Vernehmlassung zu allen wesentlichen Fragen Stellung genommen. Die Replik enthalte keine neuen Sachverhaltselemente, weshalb sie den früheren Ausführungen nichts beizufügen habe (BVGer-act. 11). L. Mit Verfügungen vom 8. März 2017 sowie vom 7. April 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Zustellung weiterer Unterla- gen zur Abklärung des Anmeldungszeitpunkts des Beschwerdeführers (BVGer-act. 16 f.). M. Mit E-Mail vom 27. April 2017 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesver- waltungsgericht weitere Unterlagen zu den Anmeldungen des Beschwer- deführers der Jahre 2012 und 2014 und erklärte, der Rentenantrag des Beschwerdeführers vom 6. November 2012 sei gleichzeitig sowohl für eine schweizerische als auch für eine bosnische (recte: kroatische) Invaliden- rente eingereicht worden (BVGer-act. 19), N. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 holte das Bundesverwaltungsgericht bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zu den von ihr eingereichten neuen Un- terlagen ein (BVGer-act. 22), O. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2017 anerkannte die Vorinstanz als An- meldedatum neu den 20. Dezember 2012 und beantragte, es sei die Be- schwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine ganze Invaliden- rente ab dem 1. Juni 2013 zuzusprechen (BVGer-act. 23). P. In einer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 23. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe aus der Korrespondenz der Vorinstanz mit dem kroatischen Versicherungsträger klar hervor, dass er das Gesuch um eine schweizerische Invalidenrente am 6. November 2012 eingereicht habe. Gleichzeitig erneuerte er den Antrag auf Gewäh- rung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. November 2011 (BVGer-act. 24). Q. Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem

C-4633/2015 Seite 9 Beschwerdeführer die Gelegenheit, zur Eingabe der Vorinstanz vom 17. Mai 2017 Stellung zu nehmen (BVGer-act. 25). R. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer er- neut, es sei als Anmeldedatum auf den 6. November 2012 abzustellen (BVGer-act. 26). S. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 23. Juni 2015, mit welcher die Vorinstanz – nach Eintreten auf die Neuanmeldung – dem Beschwerdeführer eine ganze Rente mit Wir- kung ab dem 1. Juni 2014 zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer macht einen früheren Anspruchsbeginn geltend, indem er einerseits ein früheres Anmeldedatum sowie andererseits eine früher eingetretene Verschlechte- rung seines Gesundheitszustands anführt. Bei der Frage nach dem (frühe- ren) Beginn des Rentenanspruchs handelt es sich um den vom Beschwer- deführer bestimmten Anfechtungsgegenstand. Vorliegender Streitgegen- stand und damit durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist in- dessen das durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und

C-4633/2015 Seite 10 den Beginn der Leistung bestimmte Rechtsverhältnis insgesamt (BGE 125 V 413). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Nachfolgenden zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert hat respektive ob die Vorinstanz zu Recht auf seine Neuan- meldung eingetreten ist. Diesfalls hat es anschliessend zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, wobei es insbesondere den vorliegend streitigen Anspruchsbeginn zu klären hat. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Juni 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück- sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2015 in Kraft standen, weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.3 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien (vgl. Sachverhalt Bst. A). Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 Mit- glied der Europäischen Union. Am 17. Juni 2016 hat das Schweizer Parla- ment das Protokoll III genehmigt. Dieses ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Damit wurde das Abkommen zwischen der Schweiz und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) auf Kroatien ausgedehnt. Vor- liegend ist indessen für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen der frühere Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2015 massgebend (E. 3.2). Daher ist für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde auf das bis Ende Jahr 2016 gültige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

C-4633/2015 Seite 11 der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (SR 0.831.109.291.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) abzustel- len. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflich- ten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen ge- mäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 A Bst. ii die Bundesgesetzge- bung über die Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen die- ses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten. Die vorliegend streitige Frage, ob und ab wann der Beschwer- deführer Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, beurteilt sich ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht. 3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein – ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or- dentliche Invalidenrente erfüllt ist. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,

C-4633/2015 Seite 12 volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Gemäss dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und damit vorliegend anwendbaren (vgl. E. 3.2) Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungs- anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen mit Kroatien (vgl. E. 3.3) weist in Art. 5 Abs. 2 ausdrücklich darauf hin, dass Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versi- cherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausge- richtet werden. Gemäss dem ab dem 1. Januar 2017 auf den Beschwerde- führer anwendbaren FZA können jedoch – in Abweichung des erwähnten Grundsatzes – auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der oder die Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitglied- staat der Europäischen Union wohnt (vgl. 130 V 253 E. 2.3). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

C-4633/2015 Seite 13 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.5 Sofern eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde, so wird gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV (SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen, welche gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV für Rentenrevisionsgesuche gelten, erfüllt sind. Danach ist im Rahmen der Neuanmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung – wie vorliegend – auf die Neuan- meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge- wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände- rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem- nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2). Für die Prüfung einer erheb- lichen Veränderung des Invaliditätsgrades ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon- former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und der Durchführung ei- nes Einkommensvergleichs beruht, zu vergleichen mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Vorliegend hat die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerde- führers zuletzt in der – im Wesentlichen auf der interdisziplinären Begut- achtung des J._______ vom 22. Juni 2009 basierenden – Verfügung vom 21. September 2009 materiell überprüft. Demgegenüber befanden die

C-4633/2015 Seite 14 Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2011 sowie das Bundesverwal- tungsgericht im Urteil vom 25. November 2013, dass der Beschwerdefüh- rer keine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft ge- macht habe. Diese neuere, bundesverwaltungsgerichtlich bestätigte Verfü- gung vom 23. Mai 2011 beruht damit nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs. 5. Drei erste Rentengesuche des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit jeweils rechtskräftigen Verfügungen vom 15. Januar 2008 (Sachverhalt Bst. B) sowie vom 21. September 2009 (Sachverhalt Bst. C.b) abgewiesen respektive ist sie mit ebenfalls rechtskräftiger, durch das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil C-3667/2011 vom 25. November 2013 (Sachverhalt Bst. E) bestätigter Verfügung vom 23. Mai 2011 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten (IV-act. 32; Sachverhalt Bst. E). Vor- liegend streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der daraufhin ergangenen Neuanmeldung des Beschwerdeführers. 5.1 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerde- führer via dessen Rechtsvertreter mit einem informellem Gesuch am 3. De- zember 2013 (sowohl Datum des Gesuchs als auch der Postübergabe) an die Vorinstanz wandte mit der Bitte um eine erneute Überprüfung des Ren- tenanspruchs. Auf eine entsprechende Information der Vorinstanz hin kün- digte der Rechtsvertreter in der Folge am 5. Februar 2014 an, sein Klient werde in den nächsten Tagen ein neues Gesuch bei der Verbindungsstelle in Zagreb einreichen. Die offizielle Neuanmeldung des Beschwerdeführers ging hierauf – über neun Monate nach dem informellen Gesuch – am 19. September 2014 bei der Vorinstanz ein. Das Anmeldungsformular da- tiert vom 24. Februar 2014 (gemäss Angaben der Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung; vgl. Sachverhalt Bst. F.d) und wurde der Vorinstanz am 25. August 2014 übermittelt (IV-act. 90). Ebenfalls liegt in den Akten ein Beschluss der kroatischen Rentenversicherungsanstalt, Zentralstelle Zag- reb, vom 11. April 2014, gemäss welchem der Versicherte ab dem 10. De- zember 2012 Anspruch auf einen „proportionalen Teil der Invalidenrente“ habe. Das Verfahren sei am 6. November 2012 eingeleitet worden (IV-act. 151, 158). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrfach vor, er habe am 6. November 2012 in Kroatien eine auch für das

C-4633/2015 Seite 15 schweizerische IV-Verfahren rechtsgültige Neuanmeldung in die Wege ge- leitet. Es sei deshalb als Zeitpunkt der Neuanmeldung auf den 6. Novem- ber 2012 abzustellen. 5.3 Aus den im Rahmen der Nachinstruktion des Bundesverwaltungsge- richts eingeholten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Rentenantrag vom 6. November 2012 sowohl die schweizerischen als auch die kroatischen Versicherungszeiten angegeben hat. Die Vorinstanz erklärte daher im E-Mail vom 27. April 2017 zu Recht, mit dem Rentenantrag vom 6. November 2012 habe der Beschwerdeführer gleich- zeitig auch eine schweizerische Invalidenrente beantragt (BVGer-act. 19). Hiervon abweichend anerkannte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2017 als Anmeldedatum neu den 20. Dezember 2012 (BVGer- act. 23). Dieses Datum bezeichnet gemäss dem Schreiben der Rentenver- sicherung Kroatiens vom 17. Juni 2014 indessen den Zeitpunkt, in wel- chem der Beschwerdeführer nach den kroatischen Vorschriften die An- spruchsbedingungen für eine Invalidenrente erfüllte. Es ist anzunehmen, dass es sich bei der Angabe der Vorinstanz dieses Zeitpunkts als Anmel- dedatum um einen Fehler handelt, zumal sie im E-Mail vom 27. April 2017 noch explizit den 6. November 2012 als Anmeldedatum anerkannte. Damit scheinen die Parteien übereinstimmend vom 6. November 2012 als Anmel- dedatum auszugehen. 5.4 Auf den Anmeldungszeitpunkt vom 6. November 2012 ist daher, in Übereinstimmung mit den neu eingegangenen Unterlagen aus Kroatien, abzustellen. 6. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG (SR 831.20) entsteht ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Mit Blick auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh- rers vom 6. November 2012 entstand somit ein Rentenanspruch frühestens am 1. Mai 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). Hingegen wurde aArt. 48 Abs. 2 IVG, wonach Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden konnten, mit der Ziff. I des Bundesgesetzes vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 aufgehoben (AS 2007 5129 5147; BBl 2005 4459). Ein rückwirkender Rentenanspruch ab dem 1. November

C-4633/2015 Seite 16 2011, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, ist damit nach den aktuel- len – bereits seit fast 10 Jahren geltenden – rechtlichen Bestimmungen nicht möglich. Nach dem Gesagten ist – ergänzend zu der mit Verfügung vom 23. Juni 2015 zugesprochenen ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. F.d) – der Rentenanspruch des Beschwerde- führers für die Zeit von Anfang Mai 2013 bis Ende Mai 2014 nachfolgend zu prüfen. 7. 7.1 Für die Prüfung der Neuanmeldung ist ein Vergleich des Gesundheits- zustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. September 2009, bei welcher es sich vorliegend um die letzte rechtskräftige Beurteilung mit materieller Prüfung des Ren- tenanspruchs (vgl. E. 4.5) handelt, vorzunehmen. Die Verfügung vom 21. September 2009 stützte sich im Wesentlichen auf die Erkenntnisse des Gutachtens des J._______ vom 23. Juni 2009 (IV-act. 15). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die J.- Gutachter ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radi- kuläre Symptomatik mit linksrezessaler Diskushernie L5/S1 sowie media- ner Diskusprotrusion L4/L5 ohne Neurokompression. Des Weiteren diag- nostizierten sie – allerdings ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – eine ausgeprägte Schmerzverarbeitungsproblematik sowie eine Symptom- ausweitung. Psychische Leiden mit Krankheitswert stellten sie keine fest. Insgesamt sei der Beschwerdeführer seit August 2006 in seiner ange- stammten beruflichen Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten (mit wechselnder Position und Hebe- und Tragelimite von in der Regel 15 Kilogramm) bestehe indessen eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-act. 15). 7.2 Die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2015 basiert in medizini- scher Hinsicht hauptsächlich auf den RAD-Stellungnahmen vom 9. De- zember 2014 sowie vom 19. Februar 2015. 7.2.1 Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. H. vom 9. Dezem- ber 2014 hat sich das Parkinson-Syndrom laufend verschlechtert. Eben- falls verschlechtert habe sich die Rückenproblematik, unter Auftreten be-

C-4633/2015 Seite 17 deutender neurologischer Defizite. So sei am 24. Mai 2012 eine neue Ope- ration der Diskushernie L5-S1 links durchgeführt worden, ohne anschlies- sende bedeutende Verbesserung der Symptomatologie. Am 14. Oktober 2013 sei eine Interlaminektomie L4-L5 links und L5-S1 links mit Diskekto- mie L4-L5-S1 durchgeführt worden, ohne Verbesserung der Symptomato- logie und bei Fortdauern der funktionellen Defizite. Das „Bild“ vom 25. Ok- tober 2013 zeige eine Instabilität im Bereich L2-L3. Schliesslich sei in psy- chiatrischer Hinsicht am 27. November 2012 erstmals die Diagnose ICD- 10 F32.2 gestellt worden. Diese Diagnose bedeute ebenfalls eine Ver- schlechterung sowie vor allem eine Chronifizierung in psychiatrischer Hin- sicht. Ferner zeige die kroatische Expertise vom 16. Juli 2014, dass der Versicherte Hilfe Dritter benötige für gewisse alltägliche Verrichtungen, wie zum Beispiel beim Sichankleiden. Als Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. H._______ :  eine chronische, defizitäre Lumbalgie bei degenerativen Störungen und rezidivierenden Diskushernien im Bereich L4-L5 und L5-S1 links (ICD-10 M51.1: Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie);  eine Parkinsonerkrankung (ICD-10 G20: primäres Parkinson-Syndrom mit fehlender oder geringer Beeinträchtigung);  eine chronifizierte, schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome). In seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit sei der Versicherte nach wie vor voll arbeitsunfähig. In einer angepassten beruflichen Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 80 %. Insgesamt habe sich die Situation bezüglich aller drei vorbekannter Pathologien verschlechtert, wobei hauptsächlich die In- teraktion der drei Erkrankungen die Verschlechterung mit Blick auf die funk- tionellen Einschränkungen bewirke. Seit der psychiatrischen Kontrolle vom 27. November 2012, welche eine bedeutende Verschlechterung in psychi- atrischer Hinsicht bescheinigt habe, sei der Versicherte nicht mehr in der Lage, seine bescheidene Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu ver- werten (IV-act. 135). 7.2.2 In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2015 ergänzte Dr. med. H._______ lediglich, dass die seit seiner letzten Stellungnahme neu ein- gegangenen medizinischen Unterlagen eine progressive Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie entsprechend seine Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 bestätigt hätten. Der Versicherte sei seit dem 27. No- vember 2012 als in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit voll arbeitsunfä- hig einzustufen. Für Tätigkeiten im Haushalt schlage Dr. med. H._______

C-4633/2015 Seite 18 die Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit von 95 % vor, dies angesichts der Abhängigkeit des Versicherten für gewisse alltägliche Verrichtungen. Ge- nauere Angaben seien unmöglich (IV-act. 148). 7.2.3 Aufgabe des RAD ist es, aus medizinischer Sicht – als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizini- schen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. oben E. 4.4 Abs. 2) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver- fügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte des RAD ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im We- sentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehen- den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsverfahren einzig oder im Wesentli- chen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD ent- schieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3). Die RAD-ärztlichen Stellungnahmen erfüllen die erwähnten Anforderungen an ein beweiskräftiges Aktengutachten. Sie geben die in den Akten liegen- den Diagnosen und Befunde korrekt und vollständig wieder und begründen hinreichend die gestützt darauf vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den RAD ist daher abzustellen. Damit war der Beschwerdeführer im November 2012 in der bisherigen Tätigkeit weiterhin (wie bereits im Ver- gleichszeitpunkt vom 21. September 2009; vgl. E. 7.1) voll arbeitsunfähig.

C-4633/2015 Seite 19 Ab dem 27. November 2012 war er überdies in einer angepassten berufli- chen Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig. Die Einschätzung des RAD sowie der Vorinstanz, dass diese Restarbeitsfähigkeit von 20 % in einer ange- passten beruflichen Tätigkeit nicht mehr verwertbar sei (vgl. E. 7.2.1 sowie Sachverhalt Bst. F.d), erscheint nachvollziehbar. Damit durfte die Vorinstanz in dem (mit der angefochtenen Verfügung bestätigten) Vorbe- scheid vom 3. März 2015 die dem Beschwerdeführer ab dem 27. Novem- ber 2012 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit mit einer Erwerbsunfähigkeit gleichsetzen. 7.2.4 Insbesondere mit Blick auf die Verschlechterung der Rückenproble- matik, die neu aufgetretenen bedeutenden neurologischen Defizite sowie die am 24. Mai 2012 durchgeführte neue Operation der Diskushernie L5- S1 links (IV-act. 125) ist in somatischer Hinsicht spätestens ab Mai 2012 eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands zu bejahen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Damit war er in der bisherigen Tätig- keit insbesondere in der Zeit von Mai 2012 bis April 2013 zu durchschnitt- lich mindestens 40 % arbeitsunfähig, womit das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. 4.2) per Mai 2013 zweifellos abgelaufen war. Im Zeit- punkt des Ablaufs der sechsmonatigen Karenzzeit nach der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. 4.2 und 6) waren damit sämtliche An- spruchsvoraussetzungen für die Leistung einer ganzen Invalidenrente er- füllt. 7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Be- schwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Soweit der Beschwerdeführer einen rückwirkenden Rentenanspruch be- reits ab dem 1. November 2011 beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. E. 6 Abs. 2). 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Der Beschwerdeführer dringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich teilweise mit seinen Anträgen durch. Das Bundesverwaltungsge- richt heisst den beantragen früheren Rentenbeginn mit Blick auf die Mo- nate Mai 2013 bis Mai 2014 (für die Dauer von 13 Monaten) gut, weist ihn

C-4633/2015 Seite 20 indessen mit Blick auf die Monate November 2011 bis April 2013 (für die Dauer von 18 Monaten) ab. Insgesamt unterliegt der Beschwerdeführer damit überwiegend (zu etwas mehr als der Hälfte). Angesichts dieses Ver- fahrensausgangs werden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG auf Fr. 200.– reduziert und dem Beschwerde- führer auferlegt. Diese Verfahrenskosten werden dem einbezahlten Kos- tenvorschuss von Fr. 400.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückerstattet. 8.2 Der teilweise obsiegende, nicht-anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat seine Beschwerde sehr allgemein und nur rudi- mentär (u.a. mittel Verweis auf Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren; vgl. Sachverhalt Bst. G) begründet. Zudem dringt er mit seiner Argumenta- tion nur in beschränktem Mass durch. Unter Berücksichtigung des akten- kundigen Aufwands im Beschwerdeverfahren erscheint eine Entschädi- gung von pauschal Fr. 600.– als angemessen. Entsprechend dem Obsie- gen zu etwas weniger als der Hälfte ist dem Beschwerdeführer eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 250.– zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2015 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013 zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt respektive dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

C-4633/2015 Seite 21 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 250.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rück- erstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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