B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4632/2016

Urteil vom 1. Dezember 2016 Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, vertreten durch Heinrich A. Dilcher, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, vorläufige Einstellung der Rentenzahlung, Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016.

C-4632/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1957 in Jugoslawien geboren und ist Schweizer Staatsangehörige. Aufgrund verschiedener Gesundheitseinschränkungen meldete sich die Beschwerdeführerin am 7. September 1983 zum Bezug einer Invaliden- rente an (IV-act. 2). Mit Verfügung vom 30. April 1985 sprach die Aus- gleichskasse B._______ (...) der Beschwerdeführerin ausgehend von ei- nem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 1983 sowie befristet bis zum 31. August 1985 zu (IV-act. 8, S. 7f.). Mit Verfügung vom 31. Januar 1986 sprach die Aus- gleichskasse B._______ der Beschwerdeführerin, basierend auf einem In- validitätsgrad von 65 %, eine unbefristete halbe Invalidenrente zu (IV-act. 8). Ein durch die Ausgleichskasse C._______ durchgeführtes Revisions- verfahren wurde mit der Mitteilung der Weiterausrichtung der Leistungen in der bisherigen Höhe vom 11. Juli 1989 (IV-act. 13) abgeschlossen. Nach dem Wegzug der Beschwerdeführerin nach Deutschland bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse beziehungsweise die Invalidenversiche- rungsstelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Mitteilungen vom 29. Juli 1992 (IV-act. 22), vom 23. Juli 1996 (IV-act. 33), vom 8. Oktober 1999 (IV-act. 51) und vom 18. März 2003 (IV-act. 60) die bisherigen Rentenleistungen. Am 23. September 2004 teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit, dass auf Grund der 4. Revision des IV-Gesetzes – und nicht infolge einer Änderung des Invaliditätsgrades – mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente ausgerichtet werde (IV-act. 64). B. Aus den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde- führerin ab dem 2. Mai 2001 während 12 Stunden pro Woche bei D., Pächter des (...)-Ladens, für EUR 325.– pro Monat arbeitete (IV-act. 57). Seit dem 1. April 2005 arbeitete sie während wöchentlich rund 16 Stunden (4 Tage pro Woche à je 4 Stunden) als Kioskverkäuferin bei dem Gasthaus (...) für EUR 1‘650.– pro Monat (IV-act. 69). Aufgrund dieser neuen beruflichen Tätigkeit hielt RAD-Arzt Dr. E. mit Stellung- nahme vom 28. Mai 2008 fest, die von der Beschwerdeführerin halbtags ausgeführte Tätigkeit sei ihr als Verweisungstätigkeit im aktuellen Umfang von 50 % pro Tag zumutbar (IV-act. 84). Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Ausübung einer dem Gesundheitszustand angepassten Teilzeit-Tätigkeit sei ihr wieder zu 50 %

C-4632/2016 Seite 3 zumutbar. Im Haushalt betrage die Arbeitsunfähigkeit 20 %. Insgesamt re- sultiere damit eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 32 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtige nicht zu einer Rente (IV-act. 86). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 17. Juni 2008 und hob die bisher geleistete Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 auf (IV-act. 100). C. Die hiergegen durch die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. Reto Ineichen, am 19. November 2008 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7366/2008 vom 18. Mai 2011 gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu- rück an die Vorinstanz zur Aktenergänzung sowie zum neuen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht verlangte hierbei insbesondere die Vor- nahme einer umfassenden Sachverhaltsabklärung bezüglich der im hypo- thetischen Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin zukommenden Status- frage (volle Erwerbstätigkeit oder Teilzeitarbeit sowie Arbeit im Haushalt). In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei abzu- klären, ob die Beschwerdeführerin nicht nur das von ihr geleistete Pensum von 16 Stunden pro Woche, sondern, wie vom RAD-Arzt ohne eine ent- sprechende Begründung vorausgesetzt, auch ein 50 %-Pensum von 20 Stunden pro Woche zu leisten vermöge. Gleichfalls sei für die Beurteilung einer – aufgrund der neu vorliegenden medizinischen Unterlagen anzuneh- menden – Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe- rin seit dem 31. Januar 1986 eine umfassende medizinische Begutachtung durchzuführen. Schliesslich habe die Vorinstanz vor einer allfälligen Aufhe- bung der langjährig geleisteten Invalidenrente das Erfordernis von Einglie- derungsmassnahmen zu prüfen (IV-act. 118). D. Nach Eingang der bidisziplinären (rheumatologischen sowie psychiatri- schen) Begutachtung vom 20. Juni 2012 (IV-act. 171-173) hielt RAD-Arzt Dr. F._______ in seiner Stellungnahme vom 19. August 2012 fest, es liege einerseits eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, andererseits seien die früheren Rentenzusprachen durchaus grosszügig und teilweise inkorrekt gemacht worden, indem die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätig- keiten zum Beispiel nicht geprüft worden sei (IV-act. 181). RAD-Psychiater Dr. G._______ befand in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2012, die neue Begutachtung enthalte zwar keine Elemente, welche zur Annahme einer Arbeitsunfähigkeit führten, sie belege aber auch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Zu prüfen sei allenfalls eine Wiedererwägung

C-4632/2016 Seite 4 der bisherigen Rentenzusprachen (IV-act. 186). Mit Vorbescheid vom 9. April 2013 erklärte die Vorinstanz der nunmehr durch Rechtsanwalt Dilcher (Vollmacht in IV-act. 168) vertretenen Beschwerdeführerin, die neue Begutachtung habe keine wesentliche Änderung des Gesundheits- zustandes seit dem 31. Januar 1986 ergeben (IV-act. 191). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin entspre- chend weiterhin die bisherige Dreiviertelsrente zu (IV-act. 196). Diese Ver- fügung verblieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. E. Am 21. Januar 2016 leitete die Vorinstanz ein Rentenrevisionsverfahren ein (IV-act. 203). Aus dem durch die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 16. Februar 2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Dezember 2012 an fünf Tagen pro Woche drei Stunden im Eigenbetrieb des Landkrei- ses H._______ für (...) für ein Monatsgehalt von EUR 1‘764.90 arbeitet (IV-act. 204). Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 31. Mai 2016 handelt es sich bei der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin um eine Bürotätigkeit. Der im Jahr 2015 bezogene AHV-beitragspflichtige Lohn betrug EUR 25‘345.30, entsprechend durchschnittlich EUR 2‘112.– pro Monat (IV-act. 212, S. 5-11). Am 7. Juni 2016 ging ausserdem der Fra- gebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 3. Juni 2016 ein (IV-act. 212, S. 1-4). Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 stellte die Vorinstanz die Zah- lung der Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 vorläufig ein und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wir- kung. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehe, was sie nicht gemeldet habe. Der damit bestehende Verdacht auf einen unrechtmässi- gen Leistungsbezug sowie das Risiko der Uneinbringlichkeit der eventuell zu Unrecht bezogenen Leistungen rechtfertige es, die Zahlung der Invali- denrente während der weiteren Abklärungen vorläufig einzustellen. F. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Vorinstanz sei an- zuweisen, die laufenden Leistungen unverzüglich wiederaufzunehmen. Die Beschwerdeführerin arbeite wöchentlich maximal 15 Stunden (BVGer- act. 1 f.).

C-4632/2016 Seite 5 G. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2016 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Sie führt zur Begründung aus, es habe sich anlässlich des im Januar 2016 eingelei- teten Rentenrevisionsverfahrens herausgestellt, dass die Beschwerdefüh- rerin seit Dezember 2012 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehe und dabei ein beträchtliches Einkommen erziele, welches das Weiterbe- stehen eines Rentenanspruches als fraglich erscheinen lasse. Aufgrund dieser Angaben gelte es nun im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens umfassend (das heisst auch in medizinischer Hinsicht) zu klären, ob der Anspruch auf die Dreiviertelsrente seit Dezember 2012 noch ausgewiesen sei oder nicht. Eine Rentenrevision wirke rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eintritts der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrich- tige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen sei, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt habe oder der ihm zukommenden Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Unrechtmässig bezogene Leistungen seien zu- rückzuerstatten. Vorliegend hätte der Beschwerdeführerin bei Aufwendung der gebotenen Aufmerksamkeit klar sein müssen, dass ein Meldetatbe- stand vorliege. Sie müsse sich daher in Bezug auf die unterbliebene sofor- tige Meldung der Aufnahme der Erwerbstätigkeit mindestens Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Da es sich bei Rentenleistungen um ein Ersatzeinkom- men handle, bestehe eine erhebliche Gefahr, dass diesbezügliche Rücker- stattungsforderungen uneinbringlich seien. Das Interesse an der Vermei- dung solcher Rückerstattungsforderungen sei daher erheblich. Die Verwal- tung sei unter diesen Umständen berechtigt gewesen, die Rentenzahlun- gen mittels der angefochtenen Zwischenverfügung vorsorglich einzustel- len. Die Zwischenverfügung diene insbesondere dazu, die Wirksamkeit der Endverfügung sicherzustellen. Infolge der Dringlichkeit beruhe sie lediglich auf einer summarischen Prüfung und habe keine präjudizielle Bedeutung für den Endentscheid (BVGer-act. 7). H. Der mit Zwischenverfügung vom 8. August 2016 auf Fr. 800.– festgesetzte Kostenvorschuss ging am 17. August 2016 bei der Gerichtskasse des Bun- desverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 3 und 5). I. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 repliziert die Beschwerdeführerin (nach Ablauf der ihr hierzu angesetzten Frist), die Vorinstanz habe es der Be- schwerdeführerin ausdrücklich gestattet, leichte Arbeit bei maximal 15

C-4632/2016 Seite 6 Stunden pro Woche zu leisten. Der Fragebogen der Arbeitgeberin „Eigen- betrieb (...) des Landkreises H._______“ sei der Vorinstanz bereits im Jahr 2013 übermittelt worden (BVGer-act. 10). J. Mit Duplik vom 13. Oktober 2016 hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016, mit welcher die Vorinstanz im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens als vorsorgli- che Massnahme die der Beschwerdeführerin bisher geleisteten Renten- zahlungen vorläufig einstellte. 1.3 Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen sind anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG (SR 172.021). Diese Voraussetzung ist bei einer vor- sorglichen Sistierung der Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Le- bensbedarf zumindest teilweise decken soll, zweifellos gegeben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5802/2014 vom 7. September 2016 E. 1.2.1 m.H.). 1.4 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte- nen Verfügung berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutre- ten.

C-4632/2016 Seite 7 2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme die Einstellung der Rente verfügt hat. 2.1 Vorsorgliche Massnahmen, die vor Erlass einer das Verfahren ab- schliessenden Verfügung ergehen, zielen darauf ab, deren Wirksamkeit si- cherzustellen. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der be- stehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert er- halten bleibt. Mit gestaltenden Massnahmen wird demgegenüber ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dring- lichkeit voraus. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Be- troffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interes- sen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser ver- hältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnah- men beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderli- chen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (zum Ganzen: BGE 130 II 149 E. 2.2; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 559 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4634/2012 vom 4. September 2014 E. 5.1 ff. m.H.). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, worunter auch die vorsorgliche Renteneinstellung fällt, ist in analoger Anwendung von Art. 56 VwVG auch im Sozialversicherungsverfahren grundsätzlich zulässig (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-5802/2014 vom 7. September 2016 E. 2.1). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Daher ist vorliegend das Schweizer Recht anzuwenden. Auch soweit allenfalls das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens

C-4632/2016 Seite 8 sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der schweizerischen In- validenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Revision von Invaliden- renten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). 2.4 Nicht nur für die Zukunft, sondern rückwirkend (ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV (SR 831.201) zumutbaren Meldepflicht nicht nachge- kommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV; vgl. dazu auch BGE 136 V 45 E. 6.2 und Art. 7b Abs. 2 IVG). Die Pflicht zur Meldung veränderter Verhält- nisse ist sowohl in Art. 31 Abs. 1 ATSG als auch in Art. 77 IVV verankert. Demnach sind Rentenberechtigte verpflichtet, jede für den Leistungsan- spruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszu- standes oder der Arbeits- und/oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtspre- chung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 m.H.). Zeigt ein Rentenbezü- ger in Verletzung seiner Meldepflicht der IV-Stelle nicht an, dass er nun- mehr ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt, können un- rechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückge- fordert werden (vgl. zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1 ff.). 3. Die Rückforderung von Rentenleistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt nicht nur einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Ge-

C-4632/2016 Seite 9 fahr, dass solche Forderungen sich als uneinbringlich erweisen. Die Recht- sprechung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, denn auch regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (BGE 105 V 266 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1 i.V.m. E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5802/2014 vom 7. September 2016 E. 2.3, C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.5 und A-4634/2012 vom 4. September 2014 E. 5.3.1). Die An- sprüche des Rentenbezügers bleiben hingegen gewahrt. Ergibt sich im Re- visionsverfahren, dass der Rentenanspruch weiterhin besteht, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2 m.H.). Nach der Praxis ist das Interesse der Verwaltung, admi- nistrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird. Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet nicht ohne Weiteres ein überwiegen- des Interesse der versicherten Person (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-5802/2014 vom 7. September 2016 E. 2.3, A-4634/2012 E. 5.4.2 m.H.). Aus den Akten gehen keine besonderen Umstände hervor, aufgrund derer darauf geschlossen werden müsste, dass vorliegend das Interesse der Be- schwerdeführerin das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer all- fälligen Rentenrückerstattungsforderung überwöge. Die anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin macht denn auch keine konkrete finanzielle Not- lage oder ähnliche Argumente geltend. Damit ist ein überwiegendes Inte- resse der Verwaltung an der Sicherung einer allfälligen Rückerstattungs- forderung erstellt. Insgesamt sind damit vorliegend die in Erwägung 2.1 genannten formellen Voraussetzungen, namentlich der Dringlichkeit sowie eines – für die Verwaltung – nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils (in der Form von wirtschaftlichen Interessen), für eine vorsorgliche Renten- aufhebung gegeben. 4. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei ihrer Anordnung auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt hat, wonach die Beschwerdefüh- rerin – in Verletzung ihrer Meldepflicht – in Deutschland einer regelmässi- gen Erwerbstätigkeit nachgehe und hierbei ein beträchtliches Einkommen

C-4632/2016 Seite 10 erziele. Dabei genügen blosse Verdachtsmomente, die auf vagen Anhalts- punkten beruhen, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.1; vgl. vorne E. 2.1). Ob allerdings die Beschwerdefüh- rerin erwiesenermassen sowie in Verletzung ihrer Meldepflicht einer Er- werbstätigkeit nachgeht und ob das hierbei generierte Einkommen die massgeblichen Vergleichseinkommen in der Weise verändert, dass der Einkommensvergleich zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führt, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung, sondern wird im Re- visionsverfahren der Verwaltung (Hauptverfahren) zu beurteilen sein. 4.1 Mit den in den Akten liegenden Fragebogen für Arbeitgebende vom 31. Mai 2016 (IV-act. 212) sowie für die IV-Rentenrevision vom 16. Februar 2016 (IV-act. 204) ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Dezem- ber 2012 beim Eigenbetrieb des Landkreises H._______ für (...) arbeitet. Ebenfalls ist offenkundig, dass das von der Beschwerdeführerin hierbei er- zielte Einkommen um einiges höher ist, als die in den bisherigen Einkom- mensvergleichen der Beschwerdeführerin angerechneten Invalidenein- kommen (vgl. Sachverhalt. Bst. E und Einkommensvergleich in IV-act. 110 sowie 215). Eine rentenrelevante Veränderung der für den Einkommens- vergleich massgebenden Erwerbsgrundlagen ist daher nicht von der Hand zu weisen. Die Beschwerdeführerin bestreitet das in ihrer aktuellen Er- werbstätigkeit erzielte höhere Einkommen nicht. Sie behauptet indessen, dass die von ihr geleisteten 15 Stunden nicht „rentenwidrig“ seien. Dies wird im Hauptverfahren zu klären sein. Aufgrund einer summarischen Prü- fung der Akten kann damit der Verdacht der Vorinstanz, dass die Be- schwerdeführerin möglicherweise unrechtmässig Leistungen beziehe, nicht entkräftet werden. 4.2 In Bezug auf ihre Meldepflicht bringt die Beschwerdeführerin im vorlie- genden Beschwerdeverfahren vor, sie habe der Vorinstanz ihre neue Er- werbstätigkeit bereits im Jahr 2013 gemeldet (vgl. Sachverhalt. Bst. I). Für diese Behauptung finden sich indessen in den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise. Insgesamt liegen damit nach der vom Bundesverwaltungsgericht vorge- nommenen summarischen Prüfung genügende Anhaltspunkte für den von der Vorinstanz vermuteten unrechtmässigen Leistungsbezug der Be- schwerdeführerin vor. Ausserdem überwiegt das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse der Beschwer- deführerin an der Weiterausrichtung der Rente zu (vgl. vorangehend E. 3).

C-4632/2016 Seite 11 Der Entscheid betreffend die vorsorgliche Einstellung der Rentenleistun- gen ist daher zu schützen. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG [SR 831.10] und Art. 69 Abs. 2 IVG) abzuweisen. 4.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einstellung der Rente nur dann rechtfertigt, wenn das Hauptverfahren speditiv weiterge- führt und innert nützlicher Frist abgeschlossen wird (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2). In diesem Sinne hat die Vorinstanz das Revisionsverfahren unverzüglich weiterzuführen und innert nützlicher Frist zu entscheiden. 4.4 Gleichfalls ist in Erinnerung zu rufen, dass die Vorinstanz im Hauptver- fahren vor der Vornahme eines neuerlichen Einkommensvergleichs die Statusfrage (volle Erwerbstätigkeit oder Teilzeitarbeit sowie Arbeit im Haus- halt) betreffend die Beschwerdeführerin einlässlich zu klären hat, wie dies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7366/2008 vom 18. Mai 2011 angeordnet hat (vgl. Sachverhalt Bst. C). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als vollumfänglich unterliegende Partei und hat entsprechend die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. VGKE [SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgelegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser verwendet. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4632/2016 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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