B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-463/2020

Urteil vom 17. August 2021 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Yvette Märki.

Parteien

A., (Polen), handelnd durch B., (Polen), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Mindestbeitragsdauer; Einspracheentscheid der SAK vom 19. Dezember 2019.

C-463/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 2016 geborene, polnische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lebt in Polen (Akten der Schweizeri- schen Ausgleichskasse [SAK-doc. 3; 7 S. 3]). Mittels Formular „Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz“ (E 203) stellte der minderjährige Beschwerdeführer, handelnd durch seine Mutter, B., am 13. Mai 2019 (Eingangsstempel: 10.07.2019) beim polnischen Sozialversicherungsträger zu Handen der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Gewährung einer Waisenrente (SAK-doc. 1). Am 16. Juli 2019 übermittelte der polni- sche Sozialversicherungsträger die Anmeldung zum Leistungsbezug der SAK zur weiteren Bearbeitung (SAK-doc. 4). B. B.a Mit Verfügung vom 2. September 2019 wies die SAK das Rentenge- such des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der verstorbene Va- ter des Beschwerdeführers, C., habe mit einer Beitragszeit von 11 Monaten die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erreicht, weshalb kein Anspruch auf eine Waisenrente bestehe (SAK-doc. 31; 7 S. 5) B.b Mit Eingabe vom 16. September 2019 (SAK-doc. 39) erhob der Be- schwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, Einsprache gegen diese Ver- fügung. Der Beschwerdeführer beantragte die Anrechnung von weiteren Beitragsmonaten mit Verweis auf die vorgelegten Arbeitsverträge betref- fend seinen Vater. B.c Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 wies die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus, aus den eingereichten Arbeitsverträgen würden sich keine weiteren Bei- tragszeiten ergeben; weitere Nachforschungen bei der angefragten Aus- gleichskasse hätten auch keine zusätzlichen Beitragszeiten ergeben (SAK- doc. 49 S. 1 f.). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2019 erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch seine Mutter, mit Eingabe per Mail vom 17. Januar 2020 sinngemäss Beschwerde beim Bundesamt für Sozialversicherungen, das die Eingabe mit Schreiben vom 23. Januar

C-463/2020 Seite 3 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Beschwerdeakten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act. 1 und 2]). Der Beschwerdeführer ersuchte um Auskunft betreffend eine allfällige Ergän- zung der unvollständigen AHV-Mindestbeitragsdauer in der Schweiz durch einen weiteren Beitragsmonat in einem anderen FZA-Vertragsstaat (BVGer-act. 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 stellte der Instruktions- richter fest, es sei kein Beschwerdewille erkennbar, es fehle eine Unter- schrift und die Eingabe enthalte weder Anträge noch eine Begründung. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, dies innert einer Nach- frist nachzuholen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (vgl. BVGer-act. 4). C.c Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 (Posteingang: 7.02.2020) kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Instruktionsrichters nach und be- antragte sinngemäss unter Verweis auf seine finanzielle Notlage die An- rechnung von weiteren Beitragszeiten aus FZA-Vertragsstaat; eventualiter die Möglichkeit, eine nachträgliche Einzahlung leisten zu können (BVGer- act. 6). C.d Mit Vernehmlassung vom 5. März 2020 beantragte die SAK die Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass einerseits mangels Wohnsitznahme in der Schweiz ein nachträglicher Zukauf von Beitragszeiten als obligatorisch beitragspflichtiger Nichterwerb- stätiger nicht möglich sei und anderseits auf die Zusammenrechnung mit Beitragszeiten aus EU-Ländern (Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode) verzichtet werden könne, weil das FZA für die Schweiz keine Zusammenrechnung vorsehe (BVGer-act. 10). C.e Mit Verfügung vom 10. März 2020 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, innert 30 Tagen eine Replik einzureichen (BVGer-act. 11;12). C.f Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. Mit Instruk- tionsverfügung vom 27. Mai 2020 wurde der Schriftenwechsel unter Vor- behalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (B-act. 13). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.

C-463/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungs- gerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri- schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversiche- rungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwür- diges Interesse (Art. 59 ATSG). Er beziehungsweise seine für ihn han- delnde Mutter (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 ([ZGB, SR 210]; MARANTELLI/HUBER, in Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 7) ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatstaat. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft

C-463/2020 Seite 5 getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nach- folgend: VO 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; nachfol- gend: VO 987/2009), zur Anwendung (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemisch- ten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [AS 2012 2345]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1, BGE 138 V 533 E. 2.1). 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach- verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Bundesver- waltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun- den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.4 2.4.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt. Er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Par- teien (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 2.4.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich- keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen

C-463/2020 Seite 6 nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdar- stellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten korrekt ermittelt hat und das Gesuch um Waisenrente zu Recht wegen Nichterfül- lens der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen hat. 3.1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätig- keit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente (Waisenrente) haben die rentenberech- tigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Als Hinterlassene gelten Wit- wen oder Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (vgl. Art. 23 und Art. 25 AHVG). 3.2 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat o- der Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. 3.3 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30 ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von wel- chen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das in- dividuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechen- den Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnverein- barung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Bei- träge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müs- sen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitneh- mers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinba- rung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).

C-463/2020 Seite 7 3.4 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein- tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versi- cherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117V 261 E. 3b und 3d). 3.5 Der Beschwerdeführer machte einspracheweise unter Verweis auf Ar- beitsverträge und Lohnbescheinigungen weitere Beitragszeiten geltend (SAK-doc. 39). Im Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 legte die Vorinstanz dar, dass die aufgeführten Beitragszeiten (Einsatzvertrag D._______ inkl. Lohnabrechnung und Lohnausweis, Arbeitsvertrag mit der E.. AG inkl. Lohnabrechnungen sowie Arbeits-Rahmenvertrag mit der F. AG; SAK-doc. 39 S. 3 ff.) im individuellen Konto (IK) einge- tragen seien und somit kein Korrekturbedarf bestehe. Die Nachforschun- gen zum Einsatzvertrag G._______ AG vom 3. September 2018 (SAK- doc. 39 S. 33) hätten ergeben, dass keine Eintragungen im IK erfolgt seien. Bezüglich des Vertrags mit Herrn H., Trockenbauunternehmer, stellte die Vorinstanz fest, es liege dazu ein Formular A 1 vor, wonach der verstorbene Vater des Beschwerdeführers keine AHV-Beiträge in der Schweiz zu zahlen habe, da er bereits dem polnischen Sozialversiche- rungsrecht unterstellt sei (SAK-doc. 49). 3.6 Beschwerdeweise legt der Beschwerdeführer erneut den Einsatzver- trag als Gipser bzw. Hilfsarbeiter bei der G. AG (...) (Arbeitgeber) für die I._______ AG, (...) (Einsatzfirma), vom 3. September 2018 (B-act. 6 Beilage 9; SAK-doc. 39 S. 33) sowie neu die Bestätigung eines möblierten Zimmers vom 29. August 2018 ins Recht (B-act. 6 Beilage 10).

C-463/2020 Seite 8 3.7 Vorliegend hat die Vorinstanz Nachforschungen getätigt und keine wei- teren IK-Einträge vorgefunden. Dem IK ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer von August bis Dezember 2014 bei der E.. AG, von März bis Mai 2015 bei der F. AG (SAK-doc. 62 S. 1) sowie bei D._______ von September bis November 2018 (SAK-doc. 62 S. 2) gear- beitet hat und damit AHV-Beiträge geleistet worden sind (SAK-doc. 62). Für eine Korrektur des IK ist erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist. Im vorliegenden Fall ist dem eingereichten Einsatzver- trag als Gipser bzw. Hilfsarbeiter bei der G._______ AG (...) (Arbeitgeber) für die I._______ AG, (...) (Einsatzfirma), vom 3. September 2018 zu ent- nehmen, dass der verstorbene Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz gearbeitet hat. Ein Nachweis dafür, dass der verstorbene Vater des Beschwerdeführers seitens des damaligen Arbeitgebers bei der zu- ständigen Ausgleichskasse angemeldet war und AHV-Beiträge einbezahlt wurden, fehlt aber gänzlich. Belege über eine allfällige Beitragszahlung wie ein IK-Auszug, eine Bescheinigung über Versicherungszeiten oder Steuer- auszüge mit abgerechneten Beitragszeiten wurden nicht eingereicht. Dem Einsatzvertrag als Gipser bzw. Hilfsarbeiter bei der G._______ AG vom 3. September 2018 sind keine Abzüge für AHV-Beiträge zu entnehmen (vgl. B-act. 6 Beilage 9). Hingegen sind aus dem fast zeitgleich abge- schlossenen Einsatzvertrag von D._______ vom 5. September 2018 AHV/IV/EO-Abzüge ersichtlich (SAK-doc. 22.7 ff.). Überdies sieht der Ein- satzvertrag als Gipser bzw. Hilfsarbeiter bei der G._______ AG den 4. Sep- tember 2018 als Einsatzbeginn und eine Arbeitsdauer von 3 Monaten vor (September bis maximal November). Erstellt ist damit zwar, dass der Vater des Beschwerdeführers zwei Verträge für dieselbe Periode abgeschlossen hat (vgl. E. 3.7; vgl. Lohnabrechnungen Sept. bis Nov; SAK-doc. 39.14 ff.). Es bleibt aber unwahrscheinlich, dass der verstorbene Vater des Be- schwerdeführers die Arbeit bei der G._______ AG angetreten hat: Ein gleichzeitiger Einsatz an verschiedenen Orten wird kaum möglich gewesen sein, zumal (...) und (...) für eine im gleichen Zeitraum ausgeübte Tätigkeit relativ weit (ca. 150 km Distanz, zwei Stunden Autofahrt) auseinanderlie- gen und diese auch in zeitlicher Hinsicht – unter Zugrundelegung des Stun- denansatzes und des Lohnes – nicht glaubhaft ist. Aus diesen Gründen ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie den Sachverhalt diesbezüglich nicht zusätzlich abgeklärt hat (s. E. 3.5 hiervor). Auf weitere Sachverhalts- abklärungen ist somit in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten und ausschliesslich auf den Einsatzvertrag von D._______ abzustellen.

C-463/2020 Seite 9 Was die eingereichte Zimmer-Bestätigung anbelangt, ist festzustellen, dass aus ihr nicht ersichtlich ist, dass sich diese an den verstorbenen Vater des Beschwerdeführers richtet. Vielmehr sind in der Bestätigung andere Namen genannt. Darüber hinaus ist auch die Dauer der Zimmer-Bestäti- gung nicht angegeben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine allfälli- gen Versicherungszeiten in der obligatorischen AHV/IV nachweisen. Eine weitere als die vorinstanzlich festgestellte Erwerbstätigkeit respektive AHV- Beitragszahlungen sind damit nicht nachgewiesen worden. Daher ist auf die Feststellungen der Vorinstanz, d.h. auf die Einträge im IK, abzustellen. 3.8 Damit hat die Vorinstanz dem verstorbenen Vater des Beschwerdefüh- rers zu Recht lediglich elf Monate Beitragszeit angerechnet, womit die Min- destbeitragszeit nicht erfüllt ist. 4. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die in einem anderen FZA-Vertrags- staat zurückgelegte Beitragszeit in der Schweiz zu berücksichtigen und an die fehlende Beitragszeit anzurechnen ist. 4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a VO 883/2004 berechnet der zuständige Träger den geschuldeten Leistungsbetrag allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung). Im nächsten Schritt hat der zuständige Träger den theoretischen Betrag zu ermitteln. Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvor- schriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Fest- stellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (Art. 52 Abs. 1 Bst. b Ziff. i VO 883/2004; Urteil des EuGH vom 26. Juni 1980 Menzies, Slg. 1980, 2085 N. 10). Sodann ermittelt der zu- ständige Träger den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versiche- rungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvor- schriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten (Bst. b Ziff. ii, siehe zur Vergleichsberechnung AN- NETT WUNDER in: VO (EG) Nr. 883/2004, Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Kommentar, 2012, Art. 52 N. 8).

C-463/2020 Seite 10 4.2 Nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 VO 883/2004 hat die betreffende Person gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) berechnet wurden. Allerdings verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung gestützt auf Art. 52 Abs. 4 VO 883/2004 in den in Anhang VIII Teil 1 genannten Fällen. Danach findet für die Schweiz im Bereich von Anträgen auf Alters-, Hinterlassenen- und In- validenrenten des Grundsystems sowie auf Altersrenten des Systems der beruflichen Vorsorge die anteilige Berechnung keine Anwendung oder es wird auf eine solche verzichtet (Anhang VIII Teil 1). 4.3 Vorliegend ist die Bestimmung, wonach die Berechnung der anteiligen Leistung keine Anwendung findet, einschlägig; die SAK als in der Schweiz zuständiger Versicherungsträger stützt sich auf die für die Schweiz gelten- den Bestimmungen, die eine anteilige Leistungsanrechnung ausschliessen (vgl. Urteil des BGer 9C_440/2019 vom 2. März 2020 E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 130 V 51 E. 5.5). Eine Berechnung der anteiligen Leistung erweist sich somit als entbehrlich. Die ins Recht gelegten Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung vom 1. März und 11. Februar 2019 (B-act. 6 Beila- gen 1-3), der Sozialversicherungsausweis vom 11. Februar 2019 (B-act. 6 Beilage 11) und der befristete Arbeitsvertrag mit Arbeitnehmern im Hand- werk vom 3. Februar 2019 (B-act. 6 Beilage 4) aus Deutschland sowie der Versicherungsausweis vom 6. April 2019 mit der Erläuterung des Richt- plans (B-act. 6 Beilagen 5-6) und der Arbeitsvertrag vom 22. März 2019 (B- act. 6 Beilage 7) aus den Niederlanden können deshalb nicht berücksich- tigt werden. 4.4 Daraus folgt, dass die Versicherungszeit somit ausschliesslich gestützt auf die in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten respektive die in die- ser Periode geleisteten Beiträge nach dem AHVG und der AHVV zu ermit- teln ist. Damit hat die Vorinstanz zu Recht keine Beitragszeit aus einem FZA-Vertragsstaat angerechnet. 5. Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er könne die feh- lenden Beiträge nachbezahlen. 5.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Eine Nachbezahlung von Beiträgen setzt eine obligatorische Beitragspflicht als

C-463/2020 Seite 11 Nichterwerbstätiger voraus oder knüpft an einen Wohnsitz in der Schweiz an (vgl. Art. 16 AHVG, Frage 15: https://www.bsv.ad- min.ch/bsv/de/home/infor-mationenfuer/versicherte/ahv.html, abgerufen am 28.7.2021; sinngemäss auch Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts (EVG) H43/06 vom 5. Mai 2006 E. 2 in fine). Zum Beitritt in die freiwillige Versicherung sind gemäss Art. 2 Abs. 2 AHVG berechtigt: Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäi- schen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Eu- ropäischen Freihandelsassoziation leben, falls sie unmittelbar vorher wäh- rend mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versi- chert waren. Vorliegend hat der verstorbene Vater des Beschwerdeführers nie in der Schweiz einen Wohnsitz begründet und damit entstand auch keine Beitragslücke, die nachzubezahlen wäre. Ferner ist festgestellt wor- den, dass der Beschwerdeführer die einjährige Beitragsdauer nicht erfüllt und folglich die 5-jährige Beitragsdauer für die freiwillige Versicherung erst recht nicht erfüllt. Damit ist eine Nachzahlung nicht möglich. 5.2 Die Vorinstanz hat somit zu Recht eine Nachzahlung verneint. 6. Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer lediglich elf Monate Bei- tragszeit anzurechnen und es besteht weder die Möglichkeit einer Anrech- nung von Beiträgen aus einem FZA-Vertragsstaat noch einer nachträgli- chen Zahlung, weshalb der verstorbene Vater des Beschwerdeführers die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt hat und demnach kein Anspruch auf eine aus einer Hauptrente des Vaters abgeleitete Waisenrente (vgl. bspw. Ur- teile des BVGer C-4275/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.1; C-4864/2009 vom 17. März 2011 E. 3.1.1) besteht. Die Beschwerde vom 17. Januar 2020 er- weist sich folglich als unbegründet und ist somit vollumfänglich abzuwei- sen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig

C-463/2020 Seite 12 hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde ist der SAK jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ebenso wenig eine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-463/2020 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Yvette Märki

C-463/2020 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-463/2020
Entscheidungsdatum
17.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026