B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4629/2014
Urteil vom 8. September 2016 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A., DE-X., vertreten durch B., CH-Y., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 5. August 2014.
C-4629/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am 21. Januar 1984 in Ghana, schweizerischer und deutscher Staatsangehöriger, wohn- haft in DE-X., leidet nachweislich seit frühster Kindheit an Kinder- lähmung (Poliomyelitis). Am 19. Oktober 1988 meldete ihn seine Adoptiv- mutter B. bei der IV-Kommission des Kantons Zug zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige an. Am 19. Juli 1989 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, es liege kein von der Invaliden- versicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor und zudem fehlten die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 12 IVG (Akten der IV-Stelle Zug [ZG] 16, 21, 33). B. Am 27. November 2006 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV- Stelle Zug zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (ZG 64). Nach Vorlage der Akten an den Regionalärztlichen Dienst M._______ (Dr. C., Stellungnahme vom 23. August 2007 [ZG 81]), welcher keine invalidisierende Erkrankung feststellen konnte, wies die IV-Stelle Zug das Gesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 ab (ZG 86). C. Am 26. Juni 2013 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Adoptivmutter, bei der IV-Stelle Zug ein neues Leistungsgesuch (ZG 92). Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 leitete die IV-Stelle Zug das Leistungsge- such an die neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol- gend: IVSTA oder Vorinstanz) weiter (ZG 102; Akten der Vorinstanz [doc.] 1). Nach zweimaliger Stellungnahme des RAD Z. vom 7. März 2014 und vom 25. Juli 2014 (Dr. D._______) trat die Vorinstanz am 5. Au- gust 2014 auf das Leistungsgesuch nicht ein mit der Begründung, der Be- schwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (doc. 35). D. D.a Mit Beschwerde vom 19. August 2014 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) liess der Beschwerdeführer ausführen, die Vorinstanz habe nicht wahrge- nommen, dass er im Jahr 2012/2013 eine zweite Kinderlähmung, eine so- genannte Postpolio, erlitten habe und er deshalb nicht mehr zu 100% ar-
C-4629/2014 Seite 3 beitsfähig sei. Die deutsche Rentenversicherung Berlin bezahle eine mo- natliche Rente von € 109.99. Die schweizerische Invalidenversicherung habe ihn nie zu einem Arztbesuch aufgefordert und berufe sich darauf, dass Entscheide ausländischer Sozialversicherungen nicht bindend seien. Trotzdem beurteile die Vorinstanz das neurologische Gutachten von Dr. E._______ aus Deutschland und schliesse – entgegen dessen Schlussfol- gerungen – auf Abweisung des Rentengesuchs. Die Postpolio habe einen grossen Verlust des Beweglichkeitsablaufs der Beine zur Folge gehabt, was den beigelegten Arztberichten zu entnehmen sei. Sinngemäss bean- tragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Invalidenrente oder zu- mindest eine Begutachtung in der Schweiz. D.b Der mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 verlangte Kosten- vorschuss von Fr. 400.- wurde am 25. August 2014 einbezahlt (B-act. 2, 4). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2014 (B-act. 6) bean- tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe keine Bindung der schweizeri- schen Invalidenversicherung an die Beurteilung deutscher Versicherungs- träger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte; Rentenbescheide, Krankenkassenbescheinigungen und ärztliche Beurteilungen unterständen folglich der freien Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer könne deshalb aus der Feststellung eines Rentenspruchs der deutschen Rentenversiche- rung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Invalidität werde nach schwei- zerischem Recht nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Kri- terien definiert. Der RAD-Arzt habe das seit 2011 bzw. 2012 verstärkt in Erscheinung getretene Postpoliosyndrom zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass aus neurologischer Sicht keine neuen Sachverhaltsele- mente vorlägen, die auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesund- heitszustandes und damit der wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit hinwiesen. Die Beinschwäche links vermehrt als rechts sowie die Lendenschmerzen seien seit Jahren bekannt, die psychischen Leidensvorbringen hätten kei- nen invalidisierenden Charakter. Aufgrund dieser Beurteilung durch den RAD-Arzt seien keine weiteren Abklärungen notwendig und auf das Ge- such sei nicht einzutreten. D.d In der Replik vom 14. Oktober 2014 (B-act. 8) beantragte der Be- schwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente, da er zu-
C-4629/2014 Seite 4 mindest zu 40% dauernd erwerbsunfähig sei. Er habe vor dem Postpolio- syndrom einer regelmässigen Arbeit nachgehen können, was sich nachher schlagartig geändert habe. Das Postpoliosyndrom habe die Begleiterschei- nungen extrem verstärkt. Beim Postpoliosyndrom könnten Muskelgruppen betroffen sein, welche von der Kinderlähmung nicht befallen gewesen seien, es erfolge eine verminderte Belastbarkeit der Muskeln, verstärkte Müdigkeit, Schmerzen in den Gelenken, Kälteintoleranz etc. Die Belastbar- keitsgrenze sei auf ein Minimum gesunken, Treppensteigen stelle eine Herausforderung dar, längeres Sitzen, Stehen oder Laufen sei praktisch ausgeschlossen. Teilweise benötige er Hilfsmittel, wie z.B. Krücken, wenn die Belastung der Beine oder des Rückens zu gross werde. Sinngemäss beantragte er die Durchführung eines Gutachtens, welches die Verschlech- terung des Gesundheitszustandes aufzeige; die Beurteilung des deut- schen Arztes habe die Vorinstanz nicht übernommen. D.e Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 führte die Vorinstanz aus, dass sich aus der Replik keine neuen Sachverhaltselemente ergäben und be- stätigte ihre Anträge auf Abweisung der Beschwerde und auf Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 10). D.f Einer weiteren Eingabe vom 19. November 2014 (B-act. 12) legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen aus der Zeit von 1985 bis 1991 bei, welche aufzeigten, dass die schweizerische Invalidenversicherung seiner- zeit gewisse Kosten übernommen habe. Wiederum machte er geltend, er sei zu Unrecht in der Schweiz nicht fachärztlich untersucht worden. D.g Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 (B-act. 14) verzichtete die Vo- rinstanz erneut auf eine Stellungnahme, da sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. November 2014 keine neuen Aspekte ergä- ben. D.h Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 wies der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass er kaum noch auf Krücken verzichten könne und es für ihn immer noch unverständlich sei, dass er nicht von einem Polio-Spezialisten untersucht werde (B-act. 16). D.i Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 brachte das Bundesverwaltungs- gericht der Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Feb- ruar 2015 zur Kenntnis (B-act. 17).
C-4629/2014 Seite 5 D.j Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 (B-act. 21) bat die Vertreterin des Beschwerdeführers um möglichst raschen Bescheid. Ihr Sohn (auf Krü- cken laufend, zeitweise auch im Rollstuhl) werde oft depressiv. D.k Mit Schreiben vom 17. August 2016 (B-act. 23) bat die Vertreterin des Beschwerdeführers erneut um raschen Bescheid. Es gehe ihm körperlich schlecht, was sich auf seine Psyche auswirke. E. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die Verfügung vom 5. August 2014 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, ist auf die Be- schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Da der Beschwerdeführer schweizerischer und deutscher Staatsange- höriger ist, richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü- fung der Anspruchsvoraussetzungen der schweizerischen Invalidenrente
C-4629/2014 Seite 6 nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. Art. 6 Abs. 1 IVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3597/2011 vom 11. Januar 2013 E. 2.1 und C-1563/2008 vom 13. September 2010 E. 3.1). Nichts anderes ergibt sich aus der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens mit der Europäi- schen Union (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-5022/2012 vom 6. Februar 2015 E. 3.1). 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 5. August 2014) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer- den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts oder sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten o- der in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
C-4629/2014 Seite 7 Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). 3.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf- grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor- behalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur- teil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 3.4 Bei Stellungnahmen des RAD bzw. des medizinischen Dienstes der IV- STA ist hinsichtlich des Beweiswertes zu unterscheiden, ob es sich um Ak- tenberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV oder um Untersuchungsbe- richte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV handelt. Der Beweiswert eines Untersuchungsberichtes des RAD bzw. des medizi- nischen Dienstes der IVSTA ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 44 ATSG vergleichbar (vgl. E. 3.3 hiervor), sofern er den von der Rechtsprechung entwickelten An- forderungen an ein ärztliches Gutachten genügt und der IV-Arzt über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2, 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). Bei einem Aktenbericht beurteilt der IV-Arzt die vorhandenen ärztlichen Un- terlagen, fasst die medizinischen Untersuchungsergebnisse zusammen und gibt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Versicherungsfal- les aus medizinischer Sicht ab. Ein Aktenbericht erfüllt somit eine andere Funktion als ein medizinisches Gutachten, weshalb er die inhaltlichen An-
C-4629/2014 Seite 8 forderungen an medizinische Gutachten nicht erfüllen kann und muss. Dennoch wird ihm nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung aberkannt, vielmehr ist er ein entscheidrelevantes Aktenstück, sofern die vom IV-Arzt beigezogenen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (Urteil des BVGer C-135/2013 vom 22. September 2015 E. 4.3.4 mit Hinweisen; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen, Urteil des EVG I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Ist das nicht der Fall, kann die Stellung- nahme des IV-Arztes in der Regel keine abschliessende Beurteilungs- grundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass ge- ben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 3.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs- träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). 4. 4.1 Hier liegt eine Verfügung im Streit, mit der die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 3 IVG auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2013 nicht eingetreten ist (doc. 35). Dr. D._______ des RAD Z._______ bestätigte vorgängig in zwei Stellungnahmen (doc. 14, 34), dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass sich sein Gesundheitszustand in erheblicher Weise geändert habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher hier einzig zu prüfen, ob die Vo- rinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 17. Juli 2013 eingetre- ten ist. 4.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver- sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.4.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Verwaltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch Nichteintretensverfügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Versicherten glaub-
C-4629/2014 Seite 9 hafte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b). 4.3 Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert wer- den, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3; 125 V 410 E. 2b und 117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle An- haltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches dar- zulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersu- chungsgrundsatz atypischerweise nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurtei- lung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5, 8C_844/2012 E. 2.2; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts B-2615/2012 vom 7. November 2013 E. 6.3.1, C- 3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4 und C-4362/2014 vom 23. Februar 2015 E. 2.3). 4.4 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver- sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts- kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum- stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehenden Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. An die Glaubhaftma- chung sind je nachdem, ob die frühere, auf einer umfassenden materiellen Anspruchsprüfung beruhende Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit
C-4629/2014 Seite 10 zurückliegt, höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009, mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bundesgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2; vgl. ferner Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts B-2615/2012 vom 7. November 2013 E. 5 sowie C-5007/2011 vom 21. Januar 2014 E. 5.1). 4.5 Wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV- Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin verpflichtet, wenn den für sich alleine genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Auch ist es der Verwaltung in einem solchen Fall unbe- nommen, entsprechende Erhebungen selbst anzustellen, ohne dass des- wegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 am Ende, mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1691/2013 vom 6. September 2013 E. 3.3 sowie C-5007/2011 vom 21. Januar 2014 E. 3). 4.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Beurteilung des Rentenan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Diese Prüfung muss dabei denjenigen an- spruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (behauptete) Ver- änderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2009 [= SVR 2010 IV Nr. 54] vom 26. März 2010 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4362/2014 vom 23. Februar 2014 E. 2.4). 5. 5.1 Die letzte materielle Würdigung des Rentenanspruchs des Beschwer- deführers unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes erfolgte vorliegend mit der in Rechtskraft erwachsenen ersten Verfügung der IV- Stelle Zug vom 22. Oktober 2007. Deshalb ist hier zu prüfen, ob zwischen
C-4629/2014 Seite 11 dem 22. Oktober 2007 und dem 5. August 2014 eine durch die medizini- sche Situation bedingte, für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft dargetan ist. Da zwischen diesen beiden Zeit- punkten bereits fast 7 Jahre verstrichen sind, dürfen an die Glaubhaftma- chung einer rentenrelevanten Gesundheitsverschlechterung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. vorne E. 4.4). 5.2 Grundlage für die medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Verfügung bildeten folgende medizinische Unterlagen: – Dr. F., behandelnder Arzt und leitender Arzt des Kinderspitals Zürich, verfasste bis zum 8. Altersjahr des Beschwerdeführers mehrere Berichte. Am 16. August 1985 (ZG 8 f., B-act. 12 Beilage 5) hielt er als Diagnose einen paretischen Eversions-Knick-Plattfuss links, wahr- scheinlich bei Status nach Poliomyelitis im Oktober 1984 fest. Zum Be- fund führe er aus: 17-jähriger Knabe, Gangbild mit angedeutetem Step- pergang links bei Knick-Senkfuss und Abduktion des Vorfusses sowie Krallenhaltung der Zehen links. Im Stehen Beinlänge identisch, Wirbel- säule gerade und frei beweglich. Als Folge einer Muskelschwäche finde sich ein deutlicher paralytischer Knick-Plattfuss links unter Belastung. Am 29. April 1986 (ZG 10,11, B-act. 12 Beilage 4) erwähnte er eine partielle Lähmung einzelner Muskeln im Bereich des linken Fusses und Beines: Schwäche des Quadrizeps (Unterschenkelstrecker) und der Fussheber links. Die Muskelschwächen seien derart gering, dass funk- tionell beim Gehen kaum eine Behinderung feststellbar sei. Er empfahl eine Schalenschuheinlage links zur Stützung des Knick-Plattfusses, ansonsten seien keine Spezialtherapien notwendig. Am 17. Oktober 1988 (ZG 17,18, B-act. 12 Beilage 3) hielt er den Verdacht auf Status nach Poliomyelitis mit residueller Parese des linken Beins (Quadrizeps und Fussheber) und beginnende Spitzfusstendenz links fest, ebenso am 26. April 1989 (ZG 27 f.), wo zudem eine Beinverkürzung um 1 cm links im Stand und eine leichte linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung festgestellt wurde. Am 14. Juni 1991 (ZG 43) hielt er eine Beinlän- gendifferenz von 2,5 cm fest sowie im Stand einen Beckenschiefstand mit linkskonvexer, thoraco-lumbaler Skoliose, welche sich im Liegen nicht völlig ausgleiche. Die Kraft der linken Fussheber sei vermindert und es bestehe eine verkürzte Wadenmuskulatur. Gleichzeitig bat er das Physiotherapieinstitut L. um Durchführung einer Physio- therapie. Der Knabe leide an einer Restparese des linken Beines bei Status nach Poliomyelitis mit Verkürzung der Wadenmuskulatur und
C-4629/2014 Seite 12 Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur. Ziel der Therapie sei eine Dehnung der genannten Muskelgruppen (ZG 42). Am 2. September 1991 (ZG 46) hielt er zuhanden der IV zusätzlich fest, der linke Fuss lasse sich bei gestrecktem Bein nicht über die Neutralposition dorsal extendieren. Unbehandelt könne dies zu einer Fixierung des Spitzfus- ses führen. – Dr. G._______ (behandelnder Facharzt FMH für Innere Medizin) stellte am 25. September 1997 (ZG 52) einen Beckenschiefstand links mit ei- ner Beinverkürzung links um ca. 2 cm bei der bekannten Parese des linken Beins mit Fussheberparese fest. Anamnestisch bestehe eine Er- müdung nach langem Stehen und Gehen, jedoch habe die Kraft im lin- ken Bein während der letzten Jahre eher zugenommen. Physiotherape- tische Massnahmen seien seinerzeit vorgeschlagen, aber wohl nur kurzzeitig durchgeführt worden. Er bat Dr. F._______ um Beurteilung, ob orthopädische oder physiotherapeutische Massnahmen notwendig seien. – Am 3. November 1997 (ZG 50 f.) hielt daraufhin wiederum Dr. F._______ fest, als Folge der Polio seien am linken Bein der Quadri- zeps, Tibialis anterior und Extensor hallicus longus wahrscheinlich voll- ständig ausgefallen. Funktionell bestehe eine Schwäche der Hüftbeu- ger links mehr als rechts; [...] Tendenziell bestehe eine Kniebeugekon- traktur links und eine Spitzfüssigkeit links. Zudem bestehe eine Bein- längendifferenz von 2,5 cm vorwiegend im linken Unterschenkelbe- reich. Zusammenfassend kam er zum Schluss, dass keine Massnah- men oder Therapien durchzuführen seien (vgl. dessen Schreiben an Dr. G._______ vom 2. Dezember 1997 [ZG 53]). – Im Arztbericht zuhanden der IV vom 26. März 2007 hielt Dr. G._______ (ZG 74 ff.) einen Status nach Poliomyelitis 1984 mit konsekutiver Bein- verkürzung/Parese links fest. Es werde abgeklärt, ob orthopädische Massnahmen notwendig seien und ob die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne (vgl. Schreiben Dr. G._______ an Dr. H._______ vom 27. März 2007 [B-act. 1 Beilage 9]). – Dr. H._______ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates) diagnostizierte am 8. Mai 2007 (ZG 79 f., Beschwerdeakten [B-act. 1 Beilage 11) einen Status nach Poliomy- elitis als Kleinstkind mit konsekutiven Lähmungserscheinungen vor al- lem der linken unteren Extremität und dadurch bedingter Fussparese
C-4629/2014 Seite 13 mit Spitzfuss links, muskulären Atrophien der linken unteren Extremität, Beinverkürzung und konsekutivem Beckenschiefstand links. Der Be- schwerdeführer leide an der Hauptdiagnose und sei ansonsten sehr gesund. Er sei vor allem gestört durch den lästigen Steppergang bei Fussheberparese aufgrund der Poliomyelitisresiduen mit Ausbildung eines Spitzfusses sowie auch der muskulären Atrophien im Bereich der linken unteren Extremität und dem krankheitsbedingten Beckentiefer- stand um rund 3 cm linksseitig. Er schlug als Massnahmen eine auf- bauende, muskulär kräftigende Physiotherapie sowie die Anfertigung einer Einlageversorgung des linken Fusses vor. – Der RAD-Arzt Dr. C.______ (Facharzt für Allgemeine Medizin) hielt in seiner Stellungnahme vom 23. August 2007 (ZG 81) aufgrund der Ak- ten fest, die Poliomyelitis sei ausgewiesen. Mit Ausnahme des Spitz- fusses, der muskulären Atrophien und der Beinverkürzung mit konse- kutivem Beckentiefstand links sei der Versicherte gesund. Da kein Ge- burtsgebrechen vorliege, sei eine invalidisierende Erkrankung nicht zu erkennen. 5.3 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist wie folgt dokumentiert: – Das neurologische Fach- und Rehabilitationskrankenhaus I._______ (gezeichnet: Dres. J., Facharzt für Neurologie, und K., Assistenzärztin) beschrieb nach einer 4-tägigen stationä- ren Behandlung am 1. März 2013 eine Lumbago bei medio-lateralem Bandscheibenvorfall LWK4/5 rechts sowie ein Postpoliosyndrom. Der Patient berichte über nächtliche schmerzhafte Muskelkrämpfe im lin- ken Bein sowie eine seit einem Jahr zunehmende Schwäche in beiden Beinen (doc. 7, B-act. 1 Beilage 5). – Der RAD-Arzt Dr. D._______ (Facharzt für Allgemeine Medizin) diag- nostizierte in seiner Stellungnahme vom 7. März 2014 (doc. 14) – mit unveränderter Arbeitsfähigkeit – ein Postpolio-Syndrom mit Spitzfuss- symptomatik, Muskelatrophien, Beinverkürzung (4 cm) und Becken- schiefstand links seit Jahren bei Status nach Poliomyelitis 1984 (G14). Weiter hielt er – als neue Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsun- fähigkeit – eine Lumbago bei mediolateralem Bandscheibenvorfall L4/5 mit Kompression L5 links im Rezessus (M51.2) fest. Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit den neuen Unterlagen nicht
C-4629/2014 Seite 14 glaubhaft machen können, dass sich seine Gesundheit in rentenrele- vanter Weise geändert habe. Er verweist auf den Bericht der I.. Dort werde zwar eine Kompression der Wurzel L5 links do- kumentiert, in der ENG (Elektroneurographie) würden jedoch keine akuten Denervierungszeichen gefunden; die Befunde sprächen viel- mehr für die chronische Denervierung bei Status nach Poliomyelitis. Die Lumbago sei nicht invalidisierend (doc. 14). – Im neurologischen Gutachten vom 14. März 2014 zuhanden der deut- schen Rentenversicherung stellte Dr. E. – gestützt auf eine ei- gene Untersuchung des Beschwerdeführers am 11. März 2014 – ein Postpoliosyndrom (G 14) sowie einen Verdacht auf Lumbago bei Band- scheibenvorfall L4/5 (M 51) fest. Es bestehe derzeit kein ausreichendes Leistungsvermögen weder in seiner letzten ausgeübten Tätigkeit in ei- nem Fitnessstudio noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; es liege unter drei Stunden täglich. Er empfahl die Ausrichtung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (doc. 32 S. 8, B-act 1 Beilage 3). – In der Mitteilung vom 28. April 2014 sprach die deutsche Rentenversi- cherung dem Beschwerdeführer eine vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Ok- tober 2015 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu (doc. 29, B-act. 1 Beilage 12). – In seinem Schlussbericht vom 25. Juli 2014 (doc. 34) hielt Dr. D._______ des RAD Z._______ daran fest, dass eine wesentliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes nicht habe glaubhaft ge- macht werden können. Eine eindeutige Verschlechterung werde im Gutachten von Dr. E._______ nicht dokumentiert. 6. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während 106 Monaten Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung geleistet hat (doc. 19, 20) und damit die versiche- rungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt. 6.2 Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Beurteilung auf das Aktengutachten von Dr. D._______ (doc. 34). Dieser kommt zum Schluss, dass aufgrund der medizinischen Akten keine Verschlechterung glaubhaft gemacht wor- den sei. Der Beschwerdeführer dagegen macht eine Verschlechterung sei- nes Gesundheitszustandes geltend. Zu prüfen ist deshalb, ob sich für die geltend gemachte Verschlechterung in den Akten Anhaltspunkte ergeben
C-4629/2014 Seite 15 (vgl. vorne E. 4.4) bzw. ob sich in den Akten medizinische Unterlagen be- finden, welche konkrete Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers und auf Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit beinhalten (vorne E. 4.5). 6.3 6.3.1 Der Aktenbericht des RAD (doc. 34) hält in Bezug auf die Lumbago fest, dass aufgrund der Magnetresonanztomographie (MRT) vom 21. Feb- ruar 2013 zwar eine Kompression der Wurzel L5 links dokumentiert sei, in der Elektroneurograhie (ENG) jedoch keine akuten Denervierungszeichen gefunden würden. Die Lumbago (M51.2) sei nicht invalidisierend. Die Be- funde sprächen vielmehr für die chronische Denervierung bei Status nach Poliomyelitis. 6.3.2 Der Beurteilung des Arztes in Bezug auf die Lumbago ist zu folgen. Im Bericht der I._______ vom 1. März 2013 (doc. 7), auf welchen sich der RAD-Arzt hauptsächlich stützt, wird zwar eine Lumbago bei medio-latera- lem Bandscheibenvorfall LWK 4/5 rechts beschrieben, im MRT der Len- denwirbelsäule (LWS) zeige sich ein medio-lateraler Bandscheibenvorfall LWK5/SWK 1, mehr nach rechts orientiert, L5-Wurzel links jedoch im Late- ralrezessus komprimiert. Im EMG habe jedoch keine frische radikuläre Lä- sion nachgewiesen werden können. Liquordiagnostisch zeige sich ein un- auffälliger Befund (S. 1). Im MRT der Brustwirbelsäule zeigten sich die Wir- belkörper unauffällig. Die Bandscheibe L4/5 zeige eine breitflächige medi- olaterale Diskushernie rechts mit Tangierung des Nerven L5 rechts (S. 2). Der Bericht der I._______ beinhaltet zwar keine Aussagen zur Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers. Insgesamt ist aufgrund der beschriebenen Beschwerden lumbagobedingt jedoch nicht von einer wesentlichen ge- sundheitlichen Einschränkung und damit auch nicht von einer rentenrele- vanten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es sind auch keine Akten vorhanden, welche die Beurteilung des RAD-Arztes in Bezug auf die Lumbago in Zweifel zu ziehen vermögen oder konkrete Hinweise auf eine andere Beurteilung enthielten. 6.4 6.4.1 Die Aktenberichte des RAD halten auch den Status nach Poliomyeli- tis fest. Diese Krankheit, welche sich in frühester Kindheit bemerkbar ge- macht hatte, ist durch die medizinischen Unterlagen bestens ausgewiesen. Zusätzlich halten die beiden Aktenberichte (doc. 14, 34) ein Postpolio-Syn- drom mit Spitzfuss-Symptomatik, Muskelatrophien, Beinverkürzung (4 cm)
C-4629/2014 Seite 16 und Beckenschiefstand links seit Jahren fest; jeweils bei unveränderter Ar- beitsfähigkeit. 6.4.2 Tatsächlich waren der Status nach Poliomyelitis, die Spitzfuss-Symp- tomatik, die Muskelatrophien, die Beinverkürzung (4 cm) und der Becken- schiefstand links anlässlich der ersten ablehnenden Verfügung im Jahr 2007 bekannt. Hingegen ist das Postpolio-Syndrom erst in den Jahren 2011/2012 aufgetreten. Zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwer- deführers gibt es nur zwei medizinische Berichte, welche beide auf einer durchgeführten Untersuchung beruhen: – Im Bericht der I._______ vom 1. März 2013 wird neben der Lumbago auch ein Postpoliosyndrom festgehalten. Der Patient berichte über nächtliche schmerzhafte Muskelkrämpfe im linken Bein sowie eine seit einem Jahr zunehmende Schwäche in beiden Beinen (doc. 7, B-act. 1 Beilage 7). Der zeitliche Verlauf der geklagten langsamen Kraftminde- rung spreche für ein Post-Polio-Syndrom (S. 1). – Im ärztlichen Gutachten vom 14. März 2014 zuhanden der deutschen Rentenversicherung stellte Dr. E._______ ein Postpoliosyndrom sowie den Bandscheibenvorfall L4/5 fest und empfahl die Ausrichtung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (doc. 32 S. 8, B-act 1 Beilage 3). Im Jahr 2011 bzw. 2012 sei es – unter Hinweis auf die Feststellun- gen der I._______ – zu einem Postpoliosyndrom gekommen, danach nach Angaben des Patienten zu einer weiteren Verschlechterung. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich eine beidseitige, linksbetonte atrophische Beinschwäche gefunden. Ferner könne die Grosszehe links nicht gehoben werden und es bestehe eine Fusshebung links. Der Gang sei deutlich hinkend, links habe der Patient nächtliche Muskel- krämpfe. Er klage glaubhaft über deutliche Schmerzen, er wirke deut- lich depressiv, der Gutachterauftrag würde sich aber nicht auf eine psy- chiatrische Untersuchung erstrecken. Es bestehe zur Zeit kein ausrei- chendes Leistungsvermögen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Fitness-Studio noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es liege unter 3 Stunden täglich (S. 5-6). 6.4.3 Die aktuellen medizinischen Unterlagen enthalten Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge des Postpoliosyndroms verschlechtert hat und sich dies erheblich auf die Ar- beitsfähigkeit auswirken könnte. Besonders im Gutachten von Dr.
C-4629/2014 Seite 17 E._______ vom 11. März 2014 zuhanden der Deutschen Rentenversiche- rung wird klar zum Ausdruck gebracht, dass das Postpolio-Syndrom beim Beschwerdeführer einen Krankheitsschub ausgelöst habe. Dieses Gutach- ten ist von einem Spezialisten (Dr. E._______ in X., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie), welcher den Beschwerde- führer selber untersucht hat, erstellt worden, wogegen der RAD-Arzt den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat und nicht Fachspezialist, sondern Allgemeinmediziner ist. Das Gutachten von Dr. E. ist des- halb geeignet, Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes in seinem Ak- tenbericht aufkommen zu lassen. Zwar führt der RAD-Arzt zu Recht aus, dass das Gutachten von Dr. E._______ nicht „eindeutig“ eine Verschlech- terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dokumentiere (doc. 34 S. 2); dies genügt jedoch nicht, um auf das neue Rentengesuch nicht einzutreten. Damit die Vorinstanz zwingend auf das neue Rentenge- such einzutreten hat, genügt es, wenn sich in den Akten konkrete Hinweise dafür finden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit verschlechtert hat (E. 4.5). Da Dr. E._______ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf maximal drei Stunden fest- setzt und dies nachvollziehbar begründet, ist ein solcher klarer Hinweis ge- geben. Um auf das neue Gesuch nicht einzutreten, hätten deshalb zumin- dest weitere Abklärungen erfolgen müssen (vgl. vorne E. 3.4). Angesichts der aktuellen Berichte von Dr. E._______ und der I._______ ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD-Arzt das Postpolio-Syndrom unter der Rubrik „unveränderte Arbeitsfähigkeit“ auflistete (doc. 34 S. 1). Eine Begründung, warum sich das Postpoliosyndrom nicht auf die Arbeitsfähig- keit ausgewirkt habe, lässt sich in den Akten nicht finden. Insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. E._______ stellt das Gericht deshalb fest, dass der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesund- heitszustandes hat glaubhaft machen können. Dabei fällt ins Gewicht, dass seit der rentenablehnenden Verfügung mehr als sieben Jahre verstrichen sind und deshalb an den Beweisgrad der Glaubhaftmachung der gesund- heitlichen Verschlechterung nicht allzu hohe Forderungen zu stellen sind. Dem entspricht, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben über Schmerzen klagt, neu kaum noch auf Krücken verzichten könne und dass seine Vertreterin darauf hinweist, dass er sich zeitweise sogar im Rollstuhl befinde (B-act. 16, B-act. 21). 6.4.4 Laut nachfolgenden Quellen ist das Post-Polio-Syndrom eine Folge- erscheinung einer Poliomyelitis-Erkrankung und tritt mehrere Jahrzehnte nach der Infektion auf. Symptome sind zunehmende Müdigkeit, Muskel-
C-4629/2014 Seite 18 und Gelenkschmerzen sowie Muskelschwächen, welche nicht durch an- dere Ursachen erklärt werden können (https://de.wikipedia.org/wiki/Post- Polio-Syndrom, http://flexikon.doccheck.com/de/Post-Polio-Syndrom, ab- gerufen am 31. August 2016). Dies bedeutet nach Auffassung des Gerichts generell, dass sich ein Post-Polio-Syndrom auf die Arbeitsfähigkeit auswir- ken kann. Dies ist vorliegend abzuklären. 6.4.5 Des Weiteren lassen sich dem Gutachten von Dr. E._______ auch konkrete Hinweise auf eine neu vorliegende depressive Erkrankung („Der Patient wirkt deutlich depressiv und zieht sich zunehmend sozial zurück“) entnehmen. Der Gutachter weist explizit darauf hin, dass eine psychiatri- sche Begutachtung nicht vom Gutachtensauftrag gedeckt sei. In der sozi- almedizinischen Leistungsbeurteilung führt er als negatives Leistungsbild die „geistige und psychische Belastbarkeit“ auf. Auch hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer weiteren Abklärung (vgl. dazu E. 4.5). 6.4.6 Da insgesamt die Beweiskraft des Aktenberichts des RAD einge- schränkt ist, den medizinischen Akten Anhaltspunkte für eine Verschlech- terung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden können und der Beschwer- deführer damit eine Verschlechterung glaubhaft machen kann, ist von der Vorinstanz auf das neue Rentengesuch einzutreten. 6.5 Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als dass die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung und Vornahme der erforderlichen Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Ver- fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
C-4629/2014 Seite 19 wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer von seiner Adoptivmutter vertreten wurde und ihm keine verhältnismässig ho- hen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 19. August 2014 wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese auf das neue Rentengesuch eintrete, die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägung 6.4 vornehme und eine neue Verfügung erlasse. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zu- rückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4629/2014 Seite 20 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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