Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4625/2009 Urteil vom 31. März 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

C-4625/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren 1975 in Sarajevo und – laut seinem am 28. April 2008 ausgestellten Reisepass – Staatsangehöriger von Kroatien, reiste erstmals im Juli 1992 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Aufgrund der kriegerischen Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien durfte er sich nachfolgend im Rahmen der Aktion Bosnien-Herzegowina in der Schweiz aufhalten. Anlässlich der schrittweisen Aufhebung dieser Aktion wurde er mit Verfügung vom 3. Mai 1996 – unter Fristsetzung bis zum 31. August 1996 – aus der Schweiz weggewiesen. Seinen Gesuchen um Verlängerung der Ausreisefrist wurde jedoch wiederholt stattgegeben. Ein nachfolgendes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wies die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute: Migrationsamt Kanton Aargau, im Folgenden: Migrationsamt) mit Verfügung vom 20. Oktober 1997 ab und setzte ihm eine letztmalige Frist zur Ausreise bis zum 31. Oktober 1997. Den kantonalen Akten zufolge meldete sich A. im November 1997 bei der Einwohnerkontrolle nach Kroatien ab und verliess die Schweiz. Am 13. Dezember 2002 heiratete er in Turgi die 1980 geborene Schweizerin N.. Der Kanton Aargau erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig – und letztmals bis zum 31. Dezember 2008 – verlängert wurde. B. Per 23. Juni 2005 meldete A. seinen Wohnsitz in E._______ an und stellte dabei auch die Anmeldung seiner Ehefrau in Aussicht. Da deren Anmeldung unterblieb, stellte die Stadtpolizei B._______ hierzu Abklärungen an und suchte den Ehemann am 17. November 2005 an seinem Wohnort auf. Dieser gab an, seine Ehefrau sei mit ihm von B._______ nach E._______ gezügelt. Sie hätten allerdings Eheprobleme, und daher habe sie sich eine eigene Wohnung in R._______ gesucht. Die Ehefrau bestätigte diese Angaben bei einer anschliessenden telefonischen Nachfrage der Polizei und teilte mit, sie habe vergessen, sich bei der Gemeinde E._______ anzumelden. Wegen der Eheprobleme halte sie sich häufig bei ihren Eltern auf, werde aber auf den 1. Dezember 2005 umziehen. Ob ihr Ehemann auch nach R._______ ziehen werde, sei noch nicht endgültig entschieden. Sinngemäss äusserte sich die Ehefrau auch, als sie am 21. November 2005 bei der Einwohnerkontrolle E._______ vorsprach und ihre Anmeldung vornehmen wollte (vgl. Bericht der Stadtpolizei B._______ vom 18. November 2005 und Schreiben der Einwohnerkontrolle E._______ an das Migrationsamt vom 21. November

C-4625/2009 Seite 3 2005). Am 19. Dezember 2006 wurde sie im Auftrag des Migrationsamts von der Stadtpolizei B._______ zu den ehelichen Verhältnissen einvernommen. Als Grund für die Trennung gab sie an, das Zusammenleben habe sich anders entwickelt als erhofft. Das erste Halbjahr sei in Ordnung gewesen, danach sei es schief gelaufen, wobei auch finanzielle Probleme eine Rolle gespielt hätten. Ob Scheidungsabsichten bestünden, wisse sie noch nicht. Befragt nach der Absicht zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft antwortete sie, dass noch Bedenkzeit benötigt werde. Sie beabsichtige aber nicht, ihrem Ehemann durch weiteres Aufrechterhalten der formellen Ehe das Aufenthaltsrecht zu sichern. C. Am 21. Januar 2008 wies das Migrationsamt ein von A._______ gestelltes Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab und begründete dies damit, dass der Gesuchsteller seit Dezember 2005 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Ohne dass es zur Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft kam, richtete A._______ am 15. Dezember 2008 ein Gesuch um weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an dieselbe Behörde. Seine Ehe wurde am 20. Januar 2009 rechtskräftig geschieden. Das Migrationsamt, welches die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A._______ befürwortete, unterbreitete dem BFM am 21. April 2009 einen entsprechenden Antrag auf Zustimmung. D. Im Rahmen ihrer Abklärungen bezweifelte die Vorinstanz einerseits das Bestehen einer mindestens dreijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft des Gesuchstellers, andererseits aber auch dessen erfolgreiche Integration, gegen die Schulden von mehr als Fr. 50'000.- und strafrechtliche Verurteilungen sprächen. Mit Schreiben vom 29. April 2009 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu diesen Bedenken. Der Gesuchsteller äusserte sich hierzu in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2009. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 – die eine zuvor falsch datierte Verfügung ersetzte – verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die Wegweisung von A._______ verfügt, und es wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 13. Oktober 2009 eingeräumt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die kantonale Migrationsbehörde habe seine

C-4625/2009 Seite 4 Aufenthaltsbewilligung nach der Trennung von seiner Ehefrau zwar eigenständig verlängert, obwohl die Unterbreitung zur Zustimmung schon damals hätte erfolgen müssen; aus dieser einmaligen Verlängerung könne der Gesuchsteller aber nichts zu seinen Gunsten ableiten und insbesondere nicht aufgrund von Treu und Glauben die Zustimmung des Bundesamtes verlangen. Aus den Akten – vor allem aus den Angaben der Ex-Ehefrau – ergebe sich, dass die Ehegatten seit dem 1. Dezember 2005 voneinander getrennt lebten, und es sei weder ersichtlich, dass es danach wieder zu einer Annäherung der Ehegatten gekommen sei, noch, dass es objektive Gründe für ein Getrenntleben gegeben habe. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe; der Gesuchsteller besitze daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Ob das zusätzliche Erfordernis einer erfolgreichen Integration erfüllt sei (Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), könne daher offen bleiben. Selbst wenn der Gesuchsteller beruflich eingliedert sei, so sprächen seine Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz und seine Schuldenwirtschaft gegen eine insgesamt gute Integration. In seinem Fall bestünden auch keine – im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG – wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Da der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt sei, habe auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden können. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. F. Am 17. Juli 2009 erhob A._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er macht geltend, die Auflösung des gemeinsamen Haushalts sei – wie von ihm bereits mit Eingabe vom 9. Juni 2009 dargelegt – erst nach dem 13. Dezember 2005 erfolgt. Zu Unrecht sei die Vorinstanz vom Gegenteil ausgegangen und habe sich dabei auf die Angaben der Ehefrau gestützt, die diese am 17. und 21. November 2005 gegenüber der Stadtpolizei B._______ bzw. gegenüber der Einwohnerkontrolle E._______ abgegeben habe. Diese seien nur als unverbindliche Absichtserklärungen zu verstehen. Die erst im Verlauf des Monats Dezember 2005 erfolgte Auflösung des gemeinsamen Haushalts habe der Standortbestimmung gedient; hierzu hätten sich die Ehegatten während rund dreiviertel Jahren einmal pro Woche getroffen und

C-4625/2009 Seite 5 daneben regelmässig telefonischen Kontakt gepflegt. Zum Zeitpunkt der Auflösung der Familiengemeinschaft habe die Vorinstanz die Ehegatten jedoch nicht einvernommen. Daher sei im Beschwerdeverfahren eine Parteibefragung und eine Zeugeneinvernahme von N._______ vorzunehmen. Zur hiesigen Integration führt der Beschwerdeführer aus, er habe bereits 1992, bei seinem erstmaligen Aufenthalt in der Schweiz, erhebliche Integrationsbereitschaft gezeigt und sich seitdem konsequent in der IT-Branche weitergebildet. Sein jetziger Arbeitgeber setze sich daher auch vehement für seinen weiteren Verbleib in der Schweiz ein. Seine Integration müsse als besonders geglückt bezeichnet werden, zumal er dabei sei, seine finanziellen Probleme zu lösen. Auch seine strafrechtlichen Verurteilungen stellten seine Integration nicht ernsthaft in Frage. Schliesslich hätten die kantonalen Behörden in der Vergangenheit anstandslos seine Aufenthaltsbewilligung verlängert, obwohl sie über die eheliche Trennung informiert gewesen seien. Sein guter Glaube in das Weiterbestehen dieser Rechtslage sei dementsprechend zu schützen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie betont, aufgrund der gegebenen Sachlage sei von getrennten Wohnsitzen der Ehegatten seit dem 1. Dezember 2005 auszugehen; es sei von ihnen auch nicht dargetan worden, dass sie hierfür – bei Weiterbestand der Familiengemeinschaft – wichtige Gründe gehabt hätten. Angesichts dessen hätten sich weitere Beweiserhebungen zur Frage, wann die eheliche Gemeinschaft beendet worden sei, erübrigt. H. In seiner darauffolgenden Replik vom 19. Oktober 2009 hält der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Vorbringen fest. Es sei nicht erstellt, an welchem Tag genau die Ehegatten ihr Zusammenwohnen aufgegeben hätten, zumal die Vorinstanz bezüglich der Erklärungen der Ehefrau vom 17. und 21. November 2005 nur auf indirekte Wiedergaben der Stadtpolizei und der Einwohnerkontrolle abgestellt habe. Somit sei von der Richtigkeit seiner eigenen Angaben bzw. von einer Haushaltsauflösung nach dem 13. Dezember 2005 auszugehen. Abgesehen davon ergebe sich aus der Einvernahme der Ehefrau vom 19. Dezember 2006, dass zu diesem Zeitpunkt konkrete Scheidungsabsichten fehlten, was bedeute, dass – trotz der ein Jahr zurückliegenden Trennung – noch eine Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bestanden habe.

C-4625/2009 Seite 6 I. Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der der beigezogenen kantonalen Akten – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend

C-4625/2009 Seite 7 gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.1. Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da er jedoch mit Gesuch vom 15. Dezember 2008 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar. 3.2. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Juli 2009 (http://www.bfm. admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_und_ kreisschreiben/weisungen_auslaenderbereich/verfahren_und_zustaen- digkeiten/1-verfahren-zustaendigkeiten-d.pdf). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. 4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen

C-4625/2009 Seite 8 zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 5. Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und vorbehältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen werden, solange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehegemeinschaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens angenommen werden, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivierbare Gründe bestehen (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht insoweit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nachvollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt – so explizit Art. 76 VZAE – eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte (vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Trennung als definitiv und die Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O. Art. 49 AuG N. 3). 6. Der Beschwerdeführer hat zum einen behauptet, die häusliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau sei erst nach mehr als drei Jahren Ehe

C-4625/2009 Seite 9 – d.h. nach dem 13. Dezember 2005 – beendet worden; zum anderen hat er geltend gemacht, die Ehegemeinschaft sei auch noch nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts fortgeführt worden. 6.1. Hätten die Ehegatten drei Jahre an einer gemeinsamen Adresse gelebt, so könnte vermutet werden, dass bis dahin auch ihre eheliche Gemeinschaft intakt gewesen ist. Aufgrund der Akten bestehen jedoch erhebliche Zweifel, dass ihre Haushaltsgemeinschaft derart lange gedauert hat. Unbestritten hat A._______ am 23. Juni 2005 allein seinen Wohnsitz in E._______ angemeldet; seine Ehefrau wandte sich erst – und auf polizeiliche Aufforderung hin – am 21. November 2005 an die Einwohnerkontrolle. Diese nahm ihre Anmeldung jedoch nicht mehr vor, da sie den gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten bezweifelte. Zuvor, am 17. November 2005, hatten beide Ehegatten gegenüber der Stadtpolizei B._______ geäussert, dass Eheprobleme bestünden und die Ehefrau deswegen beabsichtige, eine eigene Wohnung zu beziehen. Der Beschwerdeführer machte hierzu keine zeitlichen Angaben. Demgegenüber – und laut Bericht der Stadtpolizei B._______ vom 18. November 2005 – gab seine Ehefrau an, sie halte sich wegen der Eheprobleme häufig bei ihren Eltern auf, werde aber am 1. Dezember 2005 nach R._______ umziehen. Der Einwohnerkontrolle E._______ – so deren Schreiben vom 21. November 2005 an das Migrationsamt – teilte sie mit, dass sie ab ca. 2 Wochen (ab anfangs Dezember 05) in R._______ ... wohnhaft sei. Insgesamt deuten diese Umstände darauf hin, dass der gemeinsame Haushalt der Ehegatten bereits im Sommer 2005, spätestens jedoch anfangs Dezember 2005 aufgelöst war. 6.2. Der Beschwerdeführer hat die obigen Erklärungen seiner Ex-Ehefrau nicht bestritten, allerdings betont, dass diese nur indirekt wiedergegeben worden seien. Auf diese informellen Angaben dürfe daher nicht abgestellt werden, vielmehr sei die Ankündigung ihres Umzugs in eine eigene Wohnung nur als unverbindliche Absichtserklärung zu verstehen. Zur Frage, wann genau die Auflösung des gemeinsamen Haushalts erfolgt sei, habe die Vorinstanz ihn und seine Ehefrau – auch später – nicht einvernommen. Zu seinen Gunsten sei daher davon auszugehen, dass der gemeinsame Haushalt erst nach dreijähriger Ehedauer, im Verlaufe des Monats Dezember 2005, aufgehoben worden sei. Diese Behauptungen unterstellen der Vorinstanz, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt zu haben.

C-4625/2009 Seite 10 6.3. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alle von der betroffenen Person gewünschten, sondern nur die Abklärungen zu tätigen, für die aufgrund konkreter Anhaltspunkte auch Anlass besteht. Von beantragten Beweiserhebungen kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 319 f.; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3. S. 236 mit Hinweis). 6.4. Die äusseren und unbestrittenen Umstände – die einzelne Anmeldung des Ehemannes in E., der Aufenthalt der Ehefrau bei ihren Eltern, die gemeinsamen Eheprobleme – wecken Zweifel, ob es überhaupt noch bis Anfang Dezember 2005 eine gemeinsame Haushaltsgemeinschaft gab. Fest steht allerdings – auch der Beschwerdeführer hat dies in seiner Rechtsmitteleingabe eingeräumt – dass die Ehefrau zum 1. Dezember 2005 eine eigene Wohnung angemietet hat. Angesichts ihrer am 17. und 21. November 2005 widerspruchsfrei geäusserten Ankündigung, zu diesem Zeitpunkt bzw. anfangs Dezember nach R. umzuziehen, durfte die Vorinstanz jedoch ohne Weiteres davon ausgehen, dass diese Absicht kurz darauf auch verwirklicht wurde. Auch die polizeiliche Einvernahme der Ehefrau vom 19. Dezember 2006 liefert hierfür keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer – trotz der ihm in Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung nach Art. 13 VwVG obliegenden Mitwirkungspflicht – gar nicht konkret zum Zeitpunkt der Haushaltsauflösung äussert, sondern nur behauptet, diese sei jedenfalls erst nach dreijähriger Ehedauer erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, zusätzliche Abklärungen zur Frage der räumlichen Trennung der Ehegatten unterlassen zu haben.

C-4625/2009 Seite 11 6.5. Wurde somit der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben, so stellt sich die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft trotzdem weiterhin Bestand hatte. Wie oben dargelegt (E. 5), kann dies bei Vorliegen wichtiger Gründe angenommen werden, u.a. auch bei einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Gegen die Annahme einer vorübergehenden Trennung spricht im vorliegenden Fall zwar der Umstand, dass die Haushaltsgemeinschaft gar nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden wurde, allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten womöglich zu Beginn ihrer Trennung noch mit der Lösung ihrer Probleme und der baldigen Wiederaufnahme des Zusammenlebens rechneten. Die reine Behauptung der Ehegatten, die Wiedervereinigung angestrebt zu haben, reicht für eine entsprechende Annahme jedoch nicht aus. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewillen daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., Art. 49 AuG N. 3). 6.6. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Verlauf des Monats Dezember 2005 habe er sich mit seiner Ehefrau während rund dreiviertel Jahren einmal pro Woche getroffen und daneben regelmässig telefonischen Kontakt gepflegt. Abgesehen von seiner unzutreffenden zeitlichen Einordung der getrennten Wohnsitznahme bleibt damit offen, ob die Ehegemeinschaft tatsächlich in der beschriebenen Weise fortgeführt wurde. Die vagen und nicht nachprüfbaren Angaben zur weiteren Kontaktpflege werden auch durch die Aussagen der Ex-Ehefrau nicht näher präzisiert. Diese hat bei ihrer Einvernahme am 19. Dezember 2006 lediglich ausweichend geantwortet, als sie zur Zukunft der Ehe befragt wurde; ohne Weiteres hätte sie jedoch die Fragen, die nur die Absichten bezüglich Scheidung und Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft betrafen, mit einem klaren Ja oder Nein beantworten können. Ihre gewollt unverbindlichen Erklärungen können nicht zugunsten des Beschwerdeführers den Beweis erbringen, dass über den Zeitpunkt der räumlichen Trennung hinaus die eheliche Gemeinschaft weiterbestanden hat. Dass N._______ bei ihrer polizeilichen Einvernahme angab, lediglich das erste Halbjahr ihrer Ehe sei in Ordnung gewesen, lässt es ohnehin nicht glaubhaft erscheinen, dass die Ehegatten über Jahre hinweg und auch noch nach ihrer Trennung nach einer Lösung für ihre ehelichen Probleme suchten. Nicht einmal konkrete Anhaltspunkte – beispielsweise die Inanspruchnahme professioneller Hilfe – sind diesbezüglich von den Ehegatten genannt

C-4625/2009 Seite 12 worden. Schliesslich haben die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE auch nicht den Sinn, dem Ehepartner eines Schweizer Bürgers solange das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass seine Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr ist bei einer Trennung wegen familiärer Probleme eine Ausnahme vom rechtsbegründenden Erfordernis des Zusammenlebens nur dann denkbar, wenn diese Probleme an die Schwere häuslicher Gewalt heranreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. 6.7. Nach Meinung des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz ihn und seine Ex-Ehefrau auch zur Frage, ob nach ihrer Trennung die eheliche Gemeinschaft fortbestanden habe, einvernehmen müssen. Zumindest im vorliegenden Verfahren sei diese Beweisfrage durch Parteibefragung und Zeugeneinvernahme zu klären. 6.8. Soweit der Beschwerdeführer seine persönliche Befragung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsrechtspflegeverfahren vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201). Ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw. Parteibefragung besteht infolgedessen nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; PATRICK KRAUSKOPF/KATHRIN EMMENEGGER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 N. 74 und 105). Grundsätzlich bestünde damit zwar immer noch Raum für eine Beweiserhebung nach Art. 12 Bst. b VwVG; da es dem Beschwerdeführer aber nur noch darum gehen kann, seine bisher schriftlich dargelegte Sicht der Dinge mündlich zu wiederholen, können hiervon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden. Gleiches gilt für die beantragte Zeugeneinvernahme der Ex-Ehefrau; da diese sich bei ihrer Einvernahme vom 19. Dezember 2006 bewusst unverbindlich zum Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft geäussert hat, kann nicht damit gerechnet werden, dass neuere Schilderungen ein anderes Bild der ehelichen Gemeinschaft zeichnen würden. Aufgrund antizipierter Beweiswürdigung (hierzu E. 6.3) kann daher auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden. 6.9. Im Ergebnis steht damit fest, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet in seinem Fall somit keine Anwendung. Im

C-4625/2009 Seite 13 Rahmen dieser Bestimmung kommt es auf die behauptete Integration – die ein kumulatives Kriterium wäre – nicht mehr an. 7. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der bisherigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige – und im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Gründe – können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O. Art. 50 AuG N. 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 7.1. Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Insbesondere lässt der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland (Kroatien) stark gefährdet wäre. Da aus seiner Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, können auch keine entsprechend engen familiären Beziehungen einen wichtigen Grund für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung darstellen. 7.2. Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet. Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalls herangezogen werden (BGE 2C_411/ 2010 E. 4.1). Ausdrücklich werden dort aufgeführt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).

C-4625/2009 Seite 14 7.3. Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe sich in der Schweiz erfolgreich integriert, und diesbezüglich auf seine laufende Weiterbildung im IT-Bereich und die guten Referenzen seines Arbeitgebers verwiesen. In beruflicher Hinsicht hat die Vorinstanz seine Integration zwar bejaht; sie ist allerdings der Ansicht, dass die gesamthafte Integration aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und der erheblichen Schulden verneint werden müsse. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer viermal aufgrund strassenverkehrsrechtlicher Verstösse mit Strafbefehl verurteilt wurde: am 13. Dezember 2005 zu einer Busse von Fr. 160.-, am 21. September 2006 zu einer Busse von Fr. 40.-, am 17. September 2007 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.- und einer Busse von Fr. 800.-, woraufhin ihn das Migrationsamt zu künftigem Wohlverhalten ermahnte, sowie am 4. Juli 2008 zu einer Busse von Fr. 300.-. Unbestritten ist auch sein ursprünglicher Schuldenberg von mehr als Fr. 50'000.-. Der Beschwerdeführer betrachtet seine Verurteilungen zwar als Bagatellen und hat die vollständige Rückzahlung seiner Schulden bis Ende 2009 in Aussicht gestellt; dennoch machen die strafrechtlichen Verfehlungen und die innerhalb weniger Jahre erfolgte hohe Verschuldung deutlich, dass er sich in gesellschaftlicher Hinsicht nicht anstandslos in die hiesigen Lebensverhältnisse hat einfügen können. Festzustellen ist, dass A._______ bei seiner ersten Einreise in die Schweiz, 1992, Eltern und andere Verwandte in Sarajevo bzw. in Split zurückliess, dass er sich Ende 1997 nach Kroatien abmeldete und fünf Jahre später, im Dezember 2002, im Familiennachzug wieder in die Schweiz gelangte. Es ist angesichts dessen nicht ersichtlich – und wird von ihm auch nicht konkret geltend gemacht – dass er sich bei seiner Rückkehr nach Kroatien nicht mehr in den dortigen Verhältnissen zurechtfinden könnte. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass er dort immer noch über ein verwandtschaftliches Umfeld verfügt und dass ihm die hier erworbenen Fähigkeiten bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein werden. Ohne Belang ist es, wenn der Beschwerdeführer in seiner Heimat wirtschaftliche Verhältnisse vorfindet, die nicht denen der Schweiz entsprechen. Da er, mittlerweile erst 36 Jahre alt, offensichtlich keine gravierenden gesundheitlichen Probleme hat, ergeben sich insgesamt gesehen auch keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würden. 8. Schliesslich hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, in der

C-4625/2009 Seite 15 Vergangenheit hätten die kantonalen Behörden seine Aufenthaltsbewilligung anstandslos verlängert, obwohl sie über die eheliche Trennung informiert gewesen seien. Hieraus kann der Beschwerdeführer, auch wenn er sich seit über acht Jahren in der Schweiz aufhält, nichts zu seinen Gunsten ableiten, war er es doch selbst, der das Migrationsamt zur falschen Einschätzung der Sachlage veranlasste. Dieses nahm bereits 2005 Abklärungen zum Wohnsitz der Ehegatten vor. Fälschlicherweise ging es zunächst davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft trotz Trennung fortbestehen würde und unterbreitete infolgedessen das letzte Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst nach dessen Scheidung dem BFM zur Zustimmung. Dem Beschwerdeführer war von Anfang an bewusst, dass sich sein Aufenthaltsanspruch – so der bis Ende 2007 geltende Art. 7 Abs. 1 ANAG – aus dem Bestand seiner Ehe ableitete; aus diesem Grund wurde die Ehe der Form halber aufrecht erhalten. Die insoweit rechtsmissbräuchlichen Absichten des Beschwerdeführers können kein schützenswertes Vertrauen nach sich ziehen. 9. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 10. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 10.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant,

C-4625/2009 Seite 16 ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 10.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6627/2008 vom 26. März 2010 E. 8.2 mit Hinweisen). 10.3. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geäussert. Angesichts der politischen Entwicklung in Kroatien – das Land ist seit 2000 parlamentarische Demokratie, seit 2004 offizieller EU-Beitrittskandidat und seit 2009 Mitglied der NATO – ist es aber auch nicht vorstellbar, dass er dort in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. 11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dispositiv nächste Seite

C-4625/2009 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz – das Migrationsamt des Kantons Aargau Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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31.03.2011
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