B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4584/2016

Urteil vom 1. November 2017 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Michaela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, vertreten durch SYNA die Gewerkschaft, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

IVG, Leistungen der Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Verfügung vom 27. Juni 2016).

C-4584/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1977 geboren und ist italienischer Staatsangehöriger. Er hat in den Jahren 2009 bis 2014 in der Schweiz als Grenzgänger gearbeitet und wäh- rend dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (IV-act. 72). In den Jahren 2011 und 2012 war er zuletzt bei der Firma B., C., als Sanitätsmonteur tätig (IV-act. 9). B. B.a Am 5. Juli 2013 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle D._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zum Bezug einer schwei- zerischen Invalidenrente an (IV-act. 7). Die vom Versicherten eingereichten medizinischen Unterlagen (IV-act. 2) sowie das am 9. April 2013 bei der kantonalen IV-Stelle eingegangene Dossier der E._______ Versicherung, Krankentaggeldversicherung des Versicherten (IV-act. 103), unterbreitete die kantonale IV-Stelle dem regionalen ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD), der am 19. September 2013 Stellung nahm (IV-act. 21). Im Einkom- mensvergleich vom 3. Oktober 2013 errechnete die kantonale IV-Stelle ei- nen Invaliditätsgrad von 14.88 % (IV-act. 22). Mit zwei Vorbescheiden je vom 5. November 2013 kündigte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten an, aufgrund eines Invaliditätsgrads von unter 40 % respektive unter 20 % bestehe weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Um- schulung. Hingegen habe der Versicherte Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Arbeitsplatzberatung durch die Zweigstelle für berufliche Eingliederung (IV-act. 25 und 26). Mit zwei – heute rechtskräftigen – Verfügungen je vom 8. Januar 2014 bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol- genden: IVSTA oder Vorinstanz) die entsprechenden Vorbescheide (IV-act. 41, 42). B.b Die von der kantonalen IV-Stelle parallel durchgeführten Frühinterven- tionsmassnahmen in der Form eines finanzierten Deutschkurses, eines Ar- beitsversuches sowie einer Kostengutsprache für einen Einarbeitungszu- schuss (IV-act. 30, 33 und 45) mündeten in einer Anstellung des Versicher- ten bei der F._______ AG als Sanitärinstallateur (IV-act. 52, 76). Die kan- tonale IV-Stelle schloss daher die erfolgreiche Arbeitsvermittlung mit Vor- bescheid vom 3. April 2014 ab (IV-act. 53; vgl. IV-act. 58). Diesen Vorbe- scheid bestätigte die IVSTA mit Verfügung vom 10. Juni 2014 (IV-act. 56). Auch diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

C-4584/2016 Seite 3 C. C.a Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. Februar 2016 war der Beschwerdeführer vom 19. Januar 2015 (recte: bereits seit 3. März 2014, vgl. Arbeitsvertrag in IV-act 52) bis zum 27. November 2015 bei der F._______ AG angestellt. Der letzte effektive Arbeitstag des Beschwerde- führers war der 25. September 2015 (IV-act. 76 S. 2). C.b Mit Neuanmeldung vom 14. November 2015 beantragte der Versi- cherte erneut eine schweizerische Invalidenrente. Er gab hierbei an, er sei seit dem 25. September 2015 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Als Gesundheitsschaden nannte er eine Nerv-Verletzung des linken Beines, welche einen Gefühlsverlust im ganzen linken Bein zur Folge habe. Die Verletzung bestehe bereits seit fast vier Jahren (IV-act. 66). Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 verneinte der RAD eine gesundheitliche Verschlechterung (IV-act. 68). In der Folge gingen bei der kantonalen IV-Stelle mehrere medizinische Berichte (IV-act. 69-85), insbe- sondere die Berichte des Orthopäden Dr. med. G._______ vom 16. Januar 2016 (IV-act 74), von Dr. med. G._______ und Assistenzarzt H._______ vom 6. Oktober 2015 (IV-act. 69 S. 7-9) und von Dr. med. I._______ vom 9. März 2016 (IV-act. 82), ein. Mit Stellungnahme vom 15. April 2016 fol- gerte der RAD, es sei keine Verschlechterung eingetreten und empfahl, nicht auf die Neuanmeldung einzutreten (IV-act. 85). Im Einkommensvergleich vom 29. April 2016 errechnete die kantonale IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 11 % (IV-act. 86). Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2016 stellte die kantonale IV-Stelle aufgrund eines unter 20 % lie- genden Invaliditätsgrads eine Abweisung des Gesuchs um Umschulung in Aussicht (IV-act. 87). Mit einem zweiten Vorbescheid, ebenfalls vom 2. Mai 2016, teilte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass bei ihm lediglich eine vorübergehende, nicht IV-rele- vante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Es sei ihm – wie bereits in der Verfügung vom 9. Juli 2013 (recte: 8. Januar 2014) festgehalten – nach wie vor zuzumuten, ganztags eine an seinen Gesund- heitszustand angepasste körperliche leichte Tätigkeit auszuüben. Das Leistungsbegehren werde daher abzuweisen sein (IV-act. 86). C.c Gegen beide Vorbescheide reichte der Versicherte, nunmehr vertreten durch die Gewerkschaft SYNA, am 23. Mai 2016 Einwände bei der kanto- nalen IV-Stelle ein. Er benötige aufgrund der Gehbehinderung am linken Bein berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung (IV-act. 88 S. 1). Zur Begründung stützte er sich auf den Arztbericht des Orthopäden

C-4584/2016 Seite 4 Dr. med. J._______ vom 11. Mai 2016 (IV-act. 88 S. 9). In der Stellung- nahme vom 11. Juni 2016 erklärte der RAD, der Bericht von Dr. med. J._______ enthalte keine neuen Elemente und hielt an seinen früheren Stellungnahmen fest (IV-act. 91). Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 bestä- tigte die IVSTA den Vorbescheid vom 2. Mai 2016 und wies das Leistungs- begehren des Versicherten ab. Sie führte zur Begründung aus, der Versi- cherte sei gemäss nachvollziehbarer medizinischer Einschätzung in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Daran ändere insbesondere der im Anhörungsverfahren eingereichte Arztbericht von Dr. med. J., welcher sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten in dessen angestammten beruflichen Tätigkeit (und nicht in einer Verwei- sungstätigkeit) äussere, nichts. Der in Italien anerkannte Invaliditätsgrad von 60 % binde die schweizerische Invalidenversicherung nicht (IV-act. 98). D. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch die Gewerkschaft SYNA, mit Eingabe vom 21. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es seien ihm eine Invaliden- rente sowie berufliche Massnahmen für die verbleibende Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer körperlich angepassten leichten Tätigkeit zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er aus, die kantonale IV-Stelle habe die von ihm eingereichten medizinischen Be- richte, namentlich den Austrittsbericht von Dr. med. G. vom 19. November 2015, den Bericht des Orthopäden Dr. med. J._______ vom 5. Mai 2016 sowie den IV-Rentenentscheid der italienischen staatlichen In- validenversicherung, gemäss dem eine permanente Einschränkung der Er- werbsfähigkeit von 60 % vorliege, nicht berücksichtigt (BVGer-act. 1). E. Der mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2016 einverlangte Kostenvor- schuss von Fr. 800.– ging am 10. August 2016 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 3, 5). F. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2016 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. In der beigelegten Stellungnahme vom 30. August 2016 hielt die kantonale IV-Stelle an den Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung fest (BVGer-act. 7).

C-4584/2016 Seite 5 Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleis- tet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund- heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger in M._______ im Kan- ton im D._______ erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, in K._______ in Italien. Er macht einen Gesund- heitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgän- ger zurückgeht und zum Abbruch dieser Tätigkeit geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle D._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochte- nen Verfügung zuständig. 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die

C-4584/2016 Seite 6 Verfügung vom 27. Juni 2016, mit welcher die Vorinstanz – nach (konklu- dentem) Eintreten auf die Neuanmeldung – das Leistungsgesuch des Be- schwerdeführers abgewiesen hat. Prozessthema ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente. Insbeson- dere hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert hat. Dies- falls hat es anschliessend zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung zu Recht einen unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, der zu keiner schweizerischen Invalidenrente berech- tigt, festgelegt hat. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von beruflichen Mass- nahmen für die verbleibende Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer körperlich angepassten leichten Tätigkeit ist demgegenüber vom vorliegenden Streit- gegenstand nicht gedeckt. Die kantonale IV-Stelle hat zwar mit den beiden Vorbescheiden vom 2. Mai 2016 sowohl den Anspruch auf berufliche Mas- snahmen als auch auf eine Invalidenrente verneint (IV-act. 86, 87; vgl. Sachverhalt Bst. C.b Abs. 2), die Vorinstanz hat indessen mit Verfügung vom 27. Juni 2016 vorerst lediglich über den Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Invalidenrente entschieden. Eine Verfügung betreffend be- rufliche Massnahmen fehlt in den vorinstanzlichen Akten. Der Beschwer- deführer hat als Beschwerdebeilage denn auch lediglich eine Kopie der Verfügung vom 27. Juni 2016 betreffend Invalidenrente eingereicht. Man- gels (Erlasses respektive) Anfechtung einer diesbezüglichen Verfügung ist daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung beruflicher Mas- snahmen vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen. Soweit der Be- schwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 21. Juli 2016 die Gewährung von beruflichen Massnahmen beantragt, ist daher mangels Streitgegen- stands auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtli- chen Bestimmungen darzulegen. 4.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und lebt in Italien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie

C-4584/2016 Seite 7 Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die ge- stützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abwei- chende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze da- gegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerde- führer Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche- rung hat, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs sind daher die Feststellun- gen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1). 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. Juni 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück- sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

C-4584/2016 Seite 8 4.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or- dentliche Invalidenrente erfüllt ist. 4.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.6 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1

C-4584/2016 Seite 9 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 4.7 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Staatsangehörige sowie, wie vorliegend, für Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europä- ischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Die erwähnte Ausnahme findet auf den Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Italien vorliegend Anwendung. 4.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m.w.H.). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, in- wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funkti- onen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vor- dergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesent- lich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheiz- ten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkei- ten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufs-

C-4584/2016 Seite 10 beratung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b). 4.9 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strit- tigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einan- der widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi- gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an- zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 4.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 4.11 Aufgabe des RAD ist es, aus medizinischer Sicht – als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizini- schen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. oben E. 4.4 Abs. 2) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver- fügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf

C-4584/2016 Seite 11 BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte des RAD ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im We- sentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehen- den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsverfahren einzig oder im Wesentli- chen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD ent- schieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3). 5. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur dann geprüft, wenn damit glaubhaft ge- macht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 IVV). Tritt die Verwaltung – wie im hier zu beurteilenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana- loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt die Verwaltung fest, dass der Invaliditäts- grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu- nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun- mehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen. Im Beschwerde- fall obliegt die gleiche materielle Prüfung auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). Vorliegend ist die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh- rers eingetreten und hat in materieller Hinsicht verfügt. In casu ist daher zu

C-4584/2016 Seite 12 prüfen, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung mit materieller Beur- teilung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), das heisst vorliegend dem 8. Januar 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. B.a), ein Rentenanspruch entstanden ist. 6. 6.1 Im Zeitpunkt der Erstverfügung vom 8. Januar 2014 (IV-act. 41) lagen beim Beschwerdeführer Erkrankungen des Rückens sowie des linken Fus- ses vor. So stellte der RAD in seiner Stellungnahme vom 19. September 2013 die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms mit Dorsalextensionsparese des linken Fusses (ICD-10 M51.2: „sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung“) bei Status nach Microdi- sektomie L4/5 bei luxierter Diskushernie L4/5 vom 22. Oktober 2012 sowie Bandscheibendegeneration L3/S1, Osteochondrose in den Spinalkanal, lu- xierte Diskushernie L4/5 links sowie Diskusprotrusion L3/4 (MRI der Len- denwirbelsäule vom 11. Oktober 2012; ICD-10 M54.5: „Pannikulitis in der Nacken- und Rückenregion : Thorakolumbalbereich“). Der Versicherte sei in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit seit dem 8. Oktober 2012 voll ar- beitsunfähig. Trotz seiner Erkrankungen sei ihm indessen ab dem 25. März 2013 eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm, ohne Gehen auf unebenem Boden und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten zu 100 % zumutbar (IV-act. 21). 6.2 Nach der Neuanmeldung vom 14. November 2015 gingen bei der kan- tonalen IV-Stelle verschiedene medizinische Berichte ein. Aus diesen ist ersichtlich, dass der Versicherte vom 24. September 2015 bis zum 25. Sep- tember 2015 im Spital M., Spitalzentrum L., infolge eines Hebetraumas vom 24. September 2015 hospitalisiert wurde und anschlies- send in die orthopädische Abteilung des Spitalzentrums L._______ in N._______ überwiesen wurde (IV-act. 69 S. 12). Vom 25. September 2015 bis zum 8. Oktober 2015 wurde er im Spital N._______ durch Dr. med. G._______ behandelt mit einer beidseitigen Facetteninfiltration L3/4 und L4/5 (IV-act. 69 S. 7). Zuletzt verweilte der Versicherte vom 8. Oktober 2015 bis zum 31. Oktober 2015 zur Rehabilitation in der (...) Klinik O._______ (IV-act. 62 S. 4). Gemäss dem Kurz-Austrittsbericht der (...) Klinik O._______ vom 31. Oktober 2015 liegen beim Versicherten die nach- folgenden Hauptdiagnosen vor:  Einschränkung der Mobilität sowie Schmerzsymptomatik mit/bei

C-4584/2016 Seite 13 o lumbovertebralem Schmerzsyndrom links nach vermutlich Hebetrauma vom 24. September 2015 mit sensomotorischem Defizit L2-L3 links und Fallfuss links, o Status nach Facetteninfiltration L3/4 und L4/5 vom 29. September 2015, o Status nach Dekompression bei Diskushernie L4/5 2013 mit resultierenden sensomotorischen Defiziten L4-S1 links, o CT Lendenwirbelsäule: Diskushernie L5/S1, keine offensichtliche Spinalka- naleinengung, o MRI Lendenwirbelsäule vom 25. September 2015: breitbasige Bandschei- benprotrusionen L3-S1, keine eindeutigen radikulären Konflikte. Als Nebendiagnose sei eine arterielle Hypertonie zu verzeichnen. Der Ver- sicherte sei bis zum 19. November 2015 für seine bisherige berufliche Tä- tigkeit arbeitsunfähig. Anschliessend sei der Zustand zu reevaluieren mit allfälliger Verlängerung der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Eine Wiederein- gliederung in eine Berufstätigkeit, zu Beginn in einem geschützten Rah- men, sei zu empfehlen (IV-act. 62 S. 1-4). 6.3 In Bezug auf den erwähnten Bericht der (...) Klinik O._______ hielt der RAD mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 fest, anlässlich der Erst- anmeldung habe der Beschwerdeführer an einem lumbovertebralen Syn- drom mit sensomotorischem Defizit des linken Fusses gelitten, aufgrund dessen er – insbesondere nach seiner Rückenoperation – für seine bishe- rige Tätigkeit als Maurer (französisch: „maçon“; recte: Sanitätsinstallateur, vgl. Sachverhalt Bst. A) zu 100 % arbeitsunfähig erklärt worden sei. Seit dem 25. März 2013 sei dem Beschwerdeführer indessen eine volle Arbeits- fähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätigkeit attestiert worden. Die Neuanmeldung des Beschwerdeführers sei begründet durch einen Wieder- ausbruch des lumbovertebralen Syndroms, das durch ein vermutliches He- betrauma vom 24. September 2015 ausgelöst worden sei. Diese Episode habe eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 19. November 2015 ausgelöst. Nach- dem der Versicherte entgegen damaliger ärztlicher Empfehlung seinen bis- herigen Beruf weiterhin ausgeübt habe, sei die aktuelle, lediglich vorüber- gehende Verschlechterung des Gesundheitszustands zu begründen mit ei- ner – medizinisch kontraindizierten – körperlichen (Über-) Anstrengung. Der Austrittsbericht der (...) Klinik O._______ vom 31. Oktober 2015 er- wähne, dass die bisherige berufliche Tätigkeit als Maurer (recte: Sanitäts- installateur) nicht mehr möglich sei, was der RAD bereits im Jahr 2013 an- genommen habe. Der Versicherte habe sich daher beruflich neu zu orien- tieren hinsichtlich einer beruflichen Tätigkeit, welche seine – bereits im Jahr

C-4584/2016 Seite 14 2013 beschriebenen – funktionellen Einschränkungen berücksichtige (IV-act. 68). 6.4 Im Verlaufe des Abklärungsverfahrens der kantonalen IV-Stelle gingen sodann die nachfolgenden Berichte ein: 6.4.1 Im Austrittsbericht des Spitals M._______ vom 25. September 2015 wurden die Diagnosen erstens eines Hebetraumas mit Sensibilitätsminde- rung des Beines links, ohne Reithosenanästhesie, bei Status nach Dis- kushernie vor zwei Jahren, operativ versorgt, bei CT LWS: Diskushernie L5/S1, ohne offensichtliche Spinalkanaleinengung sowie zweitens einer ar- teriellen Hypertonie gestellt (IV-act. 69 S. 12). 6.4.2 Gemäss den Berichten der leitenden Ärztin Radiologie Dr. med. P._______ vom 25. September 2015 sowie vom 2. Oktober 2015 zeigte eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 24. September 2015 eine abgelaufene erosive Osteochondrose in der Höhe LWK 4/5, ein Hämangiom in BWK 12 und breitbasige Bandscheibenvorwölbungen in den Etagen LWK 3/4, LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 (punctum maximum in Höhe LWK 4/5 mit rechtsseitiger Einengung des Neuroforamens und bei LWK 5/SWK 1 mit linksseitiger Einengung des Neuroforamens ohne ein- deutigen radikulären Konflikt). Der Zwischenwirbelraum sei verschmälert. Aufgrund des MRI des Schädels vom 2. Oktober 2015 bestehe kein Nach- weis auf Signalveränderungen im Gehirnparenchym in der Prä- und in der Postkontrastuntersuchung. Die Hirnstammregion, der Kleinhirnbrücken- winkel sowie das Kleinhirn zeigten keine Auffälligkeiten. Ebenfalls bestün- den keine Hinweise auf eine Diffusionsrestriktion sowie eine Gefässverän- derung in der Übersicht (IV-act. 69 S. 10, 11) 6.4.3 Im Bericht des Orthopäden Dr. med. G._______ sowie des Assistenz- arztes für Orthopädie H._______ vom 6. Oktober 2015 wird – unter Auflis- tung der bekannten Diagnosen – die am 29. September 2015 beim Versi- cherten durchgeführte Facetteninfiltration L3/4 durch Dr. med. G._______ beschrieben. Daneben verweist der Bericht auf die Befunde des zur weite- ren Abklärung eingeholten MRT der Lendenwirbelsäule (vgl. E. 6.5.2) einer erosiven Osteochondrose in der Höhe LWK 4/5, eines Hämangioms in BWK 12 und breitbasiger Bandscheibenvorwölbungen in den Etagen LWK 3/4, LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 (IV-act. 69 S. 7-9).

C-4584/2016 Seite 15 6.4.4 Dr. med. Q., leitender Radiologe des Spitals M., be- richtete am 7. Oktober 2015 über eine chronische Sinusitis bei sehr aus- giebig pneumatisierten Nebenhöhlen und Septumskoliose, verneinte in- dessen Hinweise auf einen Tumor (IV-act. 69 S. 7). 6.4.5 Gemäss dem Bericht Dr. med. G._______ sowie des Assistenzarztes für Orthopädie R._______ vom 19. November 2015 verweilte der Versi- cherte am 19. November 2015 in der Orthopädieabteilung des Spitals N.. Als Eintrittsdiagnosen erwähnten die Ärzte ein Lendenwirbel- Schmerzsyndrom nach sensomotorischem Defizit auf Niveau L2/L3 als Folge einer Nukleotomie (Bandscheibenoperation) L4/L5 vor zwei Jahren mit gleichzeitig Parese von L4 bis S1. Der Versicherte habe sich in der Klinik vorgestellt aufgrund einer erheblichen Verschlechterung der Be- schwerden in der Form von Kraft und Schmerz sowie Tag und Nacht an- dauerndem Muskelzittern. Die klinische Untersuchung habe ein Hinken so- wie Rückenschmerzen, welche sich nur beim Sitzen sowie unter Verwen- dung von Krücken verbesserten, ergeben. Ebenfalls hätten sich Parästhe- sien im Bereich der Oberschenkel mit gleichzeitigen Muskelkrämpfen, wel- che die gesamte Muskulatur der linken Seite beträfen, gezeigt. Das Mus- kelzittern betreffe sowohl die unteren als auch die oberen Gliedmassen. Im Übrigen erwähnten die Orthopäden keine ungewöhnlichen Befunde und wiesen auf das Erfordernis einer vertieften neurologischen Diagnosestel- lung hin (IV-act. 69 S. 2-3). 6.4.6 Gemäss Bericht vom 23. November 2015 untersuchte die Kardiologin Dr. med. S. den Versicherten nach einem nächtlichen Notfall mit diffusen Spasmen der Beine sowie einer 30-40 Minuten später eingetrete- nen Beklemmung hinter dem Brustbein. Das EKG habe keine Befunde aus- serhalb der Norm aufgezeigt. Der Versicherte sei aktuell asymptomatisch. Im Übrigen zeigten die Untersuchungen normale Werte, abgesehen von der (vorbekannten) arteriellen Hypertonie in Therapie (IV-act. 69 S. 4). 6.4.7 Die Neurologin Dr. med. T._______ bestätigte im Arztbericht vom 7. Dezember 2015 das Auftreten einer erneuten akuten Lumbalgie-Epi- sode, wobei sie die Diagnose einer wahrscheinlichen Panikattacke stellte. Sie fand beim Versicherten weder Defizite der Gehirnnerven noch Kraftde- fizite sämtlicher Gliedmassen (IV-act. 69 S. 1). 6.4.8 Im Arztbericht für die Beurteilung des Anspruches von Erwachsenen auf Massnahmen für die berufliche Eingliederung/Rente vom 16. Januar

C-4584/2016 Seite 16 2016 wiederholte Dr. med. G._______ die vorbekannten Diagnosen Lum- boischialgie nach Hebetrauma mit sensomotorischem Defizit L2 und L3 links, Zustand nach Dekompression L4/5 vor zwei Jahren mit seitdem be- stehenden Defiziten der Wurzeln L4/S1. Das CT der Lendenwirbelsäule zeige eine Diskushernie im Bereich L5/S1 ohne Spinalkanaleinengung. Es bestehe eine Schwäche im linken Bein bei vorbestehender Schwäche seit der Operation im Jahr 2013. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen berufli- chen Tätigkeit müsse neu beurteilt werden. Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen vermindern (IV-act. 73), 6.4.9 Im Arztbericht für die Beurteilung des Anspruches von Erwachsenen auf Massnahmen für die berufliche Eingliederung/Rente vom 8. März 2016 beschrieb der Zahnchirurg Dr. med. I._______ eine Verletzung des Ischi- asnerves, welche mit Physiotherapie behandelt werde. Der Versicherte sei infolge dieser Verletzung sowie der vorbekannten Diskushernie für seine bisherige berufliche Tätigkeit voll arbeitsunfähig (IV-act. 82), 6.5 Mit Blick auf diese im vorinstanzlichen Abklärungsverfahren eingegan- genen Berichte hielt der RAD mit Stellungnahme vom 15. April 2016 fest, es sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten eingetreten. Nachdem der Versicherte entgegen ärztlicher Empfehlung in einer nicht an seinen Gesundheitszustand angepassten beruflichen Tätig- keit arbeite, sei es verständlich, dass er symptomatisch bleibe. Dies reiche indessen nicht aus für die Annahme einer Verschlechterung des Gesund- heitszustandes. Entsprechend empfahl der RAD, es sei auf die Neuanmel- dung nicht einzutreten (IV-act. 85). 6.5.1 Als Einwand gegen den Vorbescheid vom 2. Mai 2016 stützte sich der Beschwerdeführer auf den Bericht des Orthopäden Dr. med. J._______ vom 11. Mai 2016. Gemäss Dr. med. J._______ ist nach einer Bandschei- benoperation im Bereich L4/L5 ein sensomotorisches Defizit im Bereich L2-L3 verblieben. Der Versicherte gehe mit offensichtlichem Hinken und weise ein eindeutiges Kraftdefizit mit Verlust der Beweglichkeit der Wirbel- säule auf. Diese klinischen Symptome bestünden seit rund drei Jahren und hätten sich gemäss Sensibilitätsprofil verschlechtert nach einem zweiten Unfall im Jahr 2015. Aufgrund der Anerkennung einer Invalidität von 61 % in Italien sowie diverser medizinischer Untersuchungen in der Schweiz und in Italien sei eine klare Verschlechterung des Gesundheitszustands einge- treten. Eine Wiedererlangung der motorischen Funktionsfähigkeit des Fus- ses sei aktuell vernünftigerweise auszuschliessen, was die Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Installateur definitiv verunmögliche.

C-4584/2016 Seite 17 Diesbezüglich sei die körperliche Einschränkung als dauerhaft einzustufen (IV-act. 88). 6.5.2 In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2016 hielt der RAD in Bezug auf den Bericht von Dr. med. J._______ fest, dieser enthalte keine neuen medizinischen Elemente. Insbesondere gestehe Dr. med. J._______ zu, dass die gesundheitlichen Beschwerden bereits seit über drei Jahren be- stünden, wenn auch die Sensibilitätsstörung (nicht aber die Bewegungsfä- higkeit) sich seit der Lumbalgie-Episode von September 2015 verschlech- tert habe nach Anheben eines schweren Gewichts, das heisst einer Hand- lung, welche aus medizinischer Sicht gänzlich untersagt sei. Dies zeige, dass der Versicherte weiterhin einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, welche seine Gesundheit gefährde und die im Jahr 2013 festgelegten funktionellen Einschränkungen nicht berücksichtige. Dr. med. J._______ habe festgestellt, dass die bisherige berufliche Tätigkeit des Versicherten als Installateur nicht mehr zumutbar sei, was der RAD bereits seit 2013 betont habe. Damit verblieben die Schlussfolgerungen der RAD-Stellung- nahme vom 19. September 2013 (vgl. E. 6.1) nach wie vor gültig (IV-act. 91). 6.6 Die RAD-Stellungnahmen vom 16. Dezember 2015 (E. 6.4), vom 15. April 2016 (E. 6.6) sowie vom 11. Juni 2016 (E. 6.6.2) erweisen sich gestützt auf die vorliegenden Akten als nachvollziehbar sowie schlüssig begründet (vgl. zum Beweiswert eines [RAD-] Arztberichts vorangehend E. 4.10 f.). Tatsächlich bringen die vorangehend dargelegten, seit der Neu- anmeldung des Beschwerdeführers bei der kantonalen IV-Stelle eingegan- genen medizinischen Berichte im Vergleich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 8. Januar 2014 keine neuen Erkrankungen (Diagnosen) zum Vorschein. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich damit mit Blick auf die Diagnosen seit der Verfügung vom 8. Januar 2014 nicht wesentlich verändert. So sprechen auch die Ärzte aus Italien einheitlich von einem Beschwerdebild, das bereits seit mehreren Jahren andaure (vgl. z.B. Dr. med. G._______ im Bericht vom 16. Januar 2016 [E. 6.5.8] und Dr. med. J._______ im Bericht vom 11. Mai 2016 [E. 6.6.1]). Die in den neuen medizinischen Akten dokumentierte Verschlechterung des Be- schwerdebildes aufgrund eines erneuten Unfallereignisses (Hebetrauma) vom 24. September 2015 wird in den neuen medizinischen Berichten als eine akute Lumbalgie-Episode (vgl. z.B. Dr. med. T._______ im Be- richt vom 7. Dezember 2015 [E. 6.5.7] und RAD in der Stellungnahme vom

C-4584/2016 Seite 18 11. Juni 2016 [E. 6.6.2]) umschrieben, was impliziert, dass die vorbekann- ten, langjährigen Erkrankungen des Beschwerdeführers in jenem Moment wieder akute, schmerzhafte Symptome zeigten. Des Weiteren überzeugt die Schlussfolgerung des RAD, dass die umschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustands (sehr wahrscheinlich) aufgrund einer Überbelas- tung durch die gesundheitlich nicht mehr zumutbare berufliche Tätigkeit als Sanitätsinstallateur verursacht wurde und sich durch die zukünftige Aus- übung einer angepassten beruflichen Tätigkeit wieder bessern sollte. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands ist unter diesen Umständen zu verneinen. An der – unter Berücksichtigung gewisser funk- tioneller Einschränkungen (vgl. E. 6.1 letzter Satz) – verbleibenden vollen (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten be- ruflichen Tätigkeit hat sich demzufolge seit der RAD-Stellungnahme vom 19. September 2013 nichts geändert. An diesem Ergebnis ändern die be- schwerdeweise vorgebrachten Rügen nichts, nachdem der RAD die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. med. G._______ vom 19. November 2015 sowie von Dr. med. J._______ vom 5. Mai 2016 hin- reichend berücksichtigt hat. In Bezug auf den Rentenentscheid der italieni- schen Invalidenversicherung hat die Vorinstanz sodann in der angefochte- nen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass dieser die schweizerische Inva- lidenversicherung zufolge unterschiedlicher rechtlicher Bestimmungen nicht bindet (vgl. E. 4.1 letzter Satz). 6.7 Zusammenfassend ergibt sich vorliegend aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit aufweist. Demgegenüber ist er – im Vergleich zum revisionsrechtlich relevanten Vergleichszeitpunkt vom 8. Januar 2014 (vgl. E. 5) unverändert – als für leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 Kilo- gramm, ohne Gehen auf unebenem Boden und ohne Besteigen von Lei- tern und Gerüsten als voll arbeitsfähig einzustufen (E. 6.1 und 6.6). 7. Im Einkommensvergleich vom 29. April 2016 hat die kantonale IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 11 % beziffert (IV-act. 86). Für das Valideneinkommen hat die kantonale IV-Stelle auf den Fragebogen für Arbeitgebende vom 22. Juli 2013 (IV-act. 9) abgestellt. Nachdem der Beschwerdeführer hiernach in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit auf Stundenbasis gearbeitet und deshalb im Jahr 2012 ein sehr unregel- mässiges Monatseinkommen erzielt hatte, hat sie den Stundenlohn von

C-4584/2016 Seite 19 Fr. 27.50 unter Berücksichtigung von 2‘210 Jahresstunden auf ein (hypo- thetisches) Jahreseinkommen 2012 von Fr. 65‘837.55 hochgerechnet. Die- ses Einkommen hat sie korrekt an die Nominallohnentwicklung bis 2015 angepasst, was ein Valideneinkommen von Fr. 67‘082.05 ergab. Dieser Wert übersteigt das gemäss dem neueren Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. Februar 2016 (IV-act. 76) vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 ef- fektiv erzielte Jahreseinkommen. Da der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten seit dem 8. Oktober 2012 für seine an- gestammte berufliche Tätigkeit als Sanitätsinstallateur als voll arbeitsunfä- hig erachtet wurde (vgl. E. 6.1), ist für den Einkommensvergleich auf das Jahr 2012 abzustellen. Für das Invalideneinkommen hat die kantonale IV- Stelle auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Durchschnitt Männer, abgestellt. Dieser Tabellenlohn von Fr. 5‘210 pro Monat, der auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden basiert, hat sie praxisgemäss umgerechnet auf die – im Jahr 2015 übliche – wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (siehe Ta- belle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabschnitten und Gross- regionen“, abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statisti- ken/arbeit-erwerb/erhebungen/bua.assetdetail.233112.html; zuletzt be- sucht am 8. August 2017) sowie ebenfalls korrekt angepasst an die Nomi- nallohnentwicklung bis 2015. Den resultierenden Invalidenlohn von Fr. 66‘687.65 hat sie dem Valideneinkommen von Fr. 67‘082.05 gegen- übergestellt, woraus eine Erwerbseinbusse von 11 % (Invaliditätsgrad) re- sultierte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der errechnete Inva- liditätsgrad von 11 % berechtigt nicht zu einer schweizerischen Invaliden- rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. 4.7). Damit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer Invaliden- rente nicht erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung ist damit zu bestätigen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, soweit auf diese einzutre- ten ist (vgl. E. 3 Abs. 2). 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i. V. m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden.

C-4584/2016 Seite 20 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE (SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Be- schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

C-4584/2016 Seite 21 Franziska Schneider Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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