B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-458/2010
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2 Besetzung
Einzelrichter Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A., (wohnhaft in China), z.H. B., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Hilflosenentschädigung; Verfügung der IVSTA vom 5. Januar 2010.
C-458/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1951 geborene Schweizer Staatsbürger A._______ (nach- folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist stark sehbeeinträchtigt. Die IV-Kommission des Kantons Bern stellte mit Beschluss vom 19. April 1982 fest, dass beim Versicherten eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) vorliege und er daher ab 1. Dezember 1980 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe (act. IVSTA/18). Mit Verfügung vom 29. April 1982 gewährte die Ausgleichskasse des Kantons Bern dem Versicherten erstmals für die Zeit von Anfang Dezember 1980 bis April 1982 eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'926.- (act. IVST/19). A.b Anfang August 1994 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach China, um an der Guangdong Foreign Languages Normal School in Guangzhou zu unterrichten (act. IVSTA/32 und 39). Mit Schreiben vom 28. Februar 1997 übermittelte die Ausgleichskasse des Kantons Bern die Rentenakten an die für im Ausland wohnhafte Versicherte zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK). Die SAK wurde informiert, dass die laufende Rente in der Höhe von Fr. 199.- letztmals für den Monat März 1997 (recte: für den Monat Februar 1997; act. IVSTA/42) ausgerichtet worden sei und der Versicherte nun seinen Wohnsitz im Ausland habe (act. IVSTA/40 f.). Weil der Versicherte seit seinem Wegzug nach China keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr hatte, entfiel von Gesetzes wegen die Hilflosenentschädigung. Stattdessen richtete die SAK für die Zeit ab 1. April 1997 eine Fürsorgeleistung in der Höhe von Fr. 2'189.- aus (act. IVSTA/55). Die laufende Fürsorgeleistung wurde auch nach der Rechtsänderung ab 1. Januar 2001 und gemäss den damals geltenden Übergangsbestimmungen dem Versicherten weiterhin ausbezahlt (act. IVSTA/85, 92, 100 sowie erklärend in act. IVSTA/105, 119, 137, 168 und 179). A.c Da der Versicherte am 25. Juni 2009 wieder zurück in die Schweiz kehrte (act. IVSTA/198.2), retournierte die SAK die Rentenakten an die zuständige Ausgleichskasse des Kantons Bern (act. IVSTA/198.1). Mit Verfügung vom 7. Juli 2009 der IV-Stelle Bern wurde dem Versicherten erneut eine monatliche Hilflosenentschädigung (anstatt der laufenden Fürsorgeleistung) in der Höhe von Fr. 228.- mit Wirkung ab 1. August 2009 zugesprochen (act. IVSTA/199).
C-458/2010 Seite 3 A.d Am 15. September 2009 meldete sich der Versicherte in China beim Generalkonsulat (act. IVSTA/203). Die SAK ersuchte am 8. Dezember 2009 die Ausgleichskasse des Kantons Bern um Übermittlung der Rentenakten sowie um Einstellung der Hilflosenentschädigung, da der Versicherte wieder im Ausland lebe (act. IVSTA/212). Die Ausgleichs- kasse des Kantons Bern bestätigte am 28. Dezember 2009, dass letzt- mals für den Monat Januar 2010 eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 228.- auf das Konto des Versicherten überwiesen wurde (act. IVSTA/216 ff.). B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 stellte die Invalidenversicherungs- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) fest, dass dem Versicherten bisher eine Hilflosenentschädigung bezahlt worden sei. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG könne diese Leistung nur an in der Schweiz wohnhafte Versicherte ausgerichtet werden. Aufgrund einer Gesetzesänderung sei es nicht mehr möglich, die Hilflosenentschädigung durch einen Fürsorgebeitrag zu ersetzen. Infolge des Wegzugs ins Ausland habe der Versicherte somit ab 1. Oktober 2009 keinen Anspruch mehr auf die erwähnte Leistung der Invalidenversicherung. Für zu Unrecht bezogene Leistungen werde der Vorbehalt einer Rückforderung gemacht. Auch werde einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde – gestützt auf Art. 97 AHVG in Verbindung mit Art. 66 IVG - die aufschiebende Wirkung entzogen (act. IVSTA/213). C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Posteingang: 26. Januar 2010) und beantragte sinngemäss, dass die entzogene auf- schiebende Wirkung wiederhergestellt werde und die angefochtene Ver- fügung vom 5. Januar 2010 aufzuheben sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ihm seit rund 30 Jahren eine monatliche IV- Leistung zugestanden worden sei, die ihm jetzt offenbar willkürlich aberkannt und somit vorenthalten werde. Da ihm die IV-Leistungen als Entschädigung für den kostenmässigen Mehraufwand seiner angeborenen, inoperablen Sehbeeinträchtigung "angetragen" worden seien und die IV-Regionalstelle Bern seinerzeit ausgeführt habe, dass der Versicherte "automatisch dazu berechtigt" sei, und zwar "auf Lebzeit", berufe er sich auf wohlerworbene Rechte. Schliesslich sei auch die Vorinstanz an die geschaffene Vertrauenslage gebunden. Dem Beschwerdeführer sei auch unerklärlich, weshalb sich die Vorinstanz
C-458/2010 Seite 4 vorbehalte, zu Unrecht bezogene Leistungen ab Oktober 2009 zurückzufordern, zumal er zu keiner Zeit die Leistungen unrechtmässig bezogen oder erschlichen habe (act. 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (act. 6). E. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2010 beantragte die IVSTA – mit sinn- gemäss der gleichen Begründung wie in der Verfügung vom 5. Januar 2010 (vgl. Bst. B) – die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. F. Am 28. April 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den ihm vom Bundes- verwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.- (act. 11). G. In der Replik vom 26. April 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rügen fest (act. 12a). Er führte an, dass sich seine finanzielle Lage in keiner Weise geändert habe und der Wegfall der IV-Leistungen eine lebensbedrohende Ungleichstellung darstellen würde, zumal er auf diese Leistungen kraft Gewohnheitsrecht auch weiterhin habe hoffen und zählen dürfen. Als Nachweis für den ihm mit Wirkung ab 1. April 1997 zugesprochenen Fürsorgebeitrag reichte der Beschwerdeführer mit unaufgefordertem Schreiben vom 29. April 2010 eine Mitteilung der SAK vom 29. Januar 1998 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zudem legte er das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen vom 13. Dezember 2001 bei, in dem die angefochtene und fehlerhafte Verfügung vom 7. Juni 2001 betreffend Fürsorgebeiträge (Art. 76 IVG in der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) aufgehoben wurde (act. IVSTA/12b ff.). Der Beschwerdeführer adressierte beide Schreiben an die sozialrecht- liche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern. Letztere erklärte sich in dieser Angelegenheit als unzuständig und leitete die erwähnten Schrift- stücke am 5. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weiter (act. 12).
C-458/2010 Seite 5 H. Mit Duplik vom 17. Mai 2010 (act. 14) hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest (act. IVSTA/14). I. In der Verfügung vom 26. Mai 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz mit, dass der Schriften- wechsel abgeschlossen sei. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 5. Januar 2010, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Hilf- losenentschädigung respektive die ersatzweise Leistung von Fürsorge- beiträgen abgewiesen worden ist. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügung über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung [IVG, SR 831.20]). Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer
C-458/2010 Seite 6 durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vor- sehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2. Umstritten ist, ob die Einstellung der Hilflosenentschädigung (ab Oktober 2009) zu Unrecht erfolgte, respektive ob der Beschwerdeführer seit seinem Wegzug aus Bern (im September 2009) wieder Anspruch auf eine ersatzweise Fürsorgeleistung gehabt hätte. Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren anwendbar sind.
C-458/2010 Seite 7 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und hat in der Volksrepublik China seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Staaten ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, nicht aber mit der Volksrepublik China, weshalb vorliegend Schweizer Recht anwendbar ist. 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). Dabei finden nach den allge- meinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-recht- lichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 103 V 329 und BGE 130 V 445). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem mass- gebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Januar 2010) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sach- verhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE 130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen) 2.4 Vorliegend finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Ver- fügung vom 5. Januar 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Renten oder Leistungsanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden
C-458/2010 Seite 8 Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Ferner sind die Übergangsbestimmungen im Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenenversicherung (AHVG) inklusive Änderung vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677, Anhang Ziff. 1) sowie die Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) vom 26. Mai 1961 (SR 831.111) im Zusammenhang mit Art. 23 VFV (aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 [AS 2000 2828]) heranzuziehen. 3. 3.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind (Art. 42 Abs. 1 IVG). Gemäss Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (SR 825.1; AFSG) richtet der Bund Fürsorgeleistungen an bedürftige Auslandschweizer aus (BBl 1999 4983, 5016). Hilfe- leistungen der Invalidenversicherung an Schweizer im Ausland waren bis zur Revision der freiwilligen Versicherung und in diesem Zusammenhang bis zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (vgl. E. 2.4, BBl 1999 4983, 5012) in Art. 76 IVG wie folgt geregelt: 1 Bedürftigen invaliden Schweizern im Ausland, die der freiwilligen Ver- sicherung beigetreten sind, aber für die bestehende Invalidität keine Rente oder für eine Hilflosigkeit keine Hilflosenentschädigung erhalten, können Fürsorgebeiträge gewährt werden. 2 Der Fürsorgebeitrag darf den Betrag der minimalen ordentlichen Vollrente und der Hilflosenentschädigung nicht übersteigen. Die Auszahlung erfolgt durch die Ausgleichskasse, die für die Ausrichtung von Renten an Schweizer im Ausland zuständig ist. 3 Der Bundesrat kann über die Höhe der Gesamtaufwendungen und die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nähere Vorschriften erlassen. Damit hatte der Gesetzgeber für bestimmte, im Ausland wohnhafte benachteiligte Schweizer eine finanzielle Ersatzlösung vorgesehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährt Art. 76 IVG keinen recht- lichen Anspruch auf Fürsorgeleistungen (BGE 96 V 126 E. 3). Art. 76 IVG wurde durch Anhang Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000, mit Wirkung seit 1. Januar 2001 aufgehoben (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).
C-458/2010 Seite 9 Absatz 5 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung vom 23. Juni 2000 lautet: Laufende Fürsorgeleistungen für invalide schweizerische Staatsangehörige im Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in der Höhe des bisherigen Betrages ausgerichtet, solange sie die ein- kommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen. 3.2 Die Vorinstanz hielt vernehmlassungsweise fest, dass dem Be- schwerdeführer ab Dezember 1980 eine Hilflosenentschädigung ausge- richtet worden sei (act. 8). Aus den Akten der Vorinstanz geht weiter her- vor, dass der Beschwerdeführer im Juli 2009 seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegte. Die kantonale zuständige IV-Stelle in Bern verfügte, dass dem Beschwerdeführer ab 1. August 2009 wieder eine Hilflosenent- schädigung (anstatt ersatzweise eines Fürsorgebeitrages) zugesprochen werde (act. IVSTA/199). Diese Verfügung ist nicht zu beanstanden. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 20. August 2009 in Bern wieder ab und liess sich am 15. September 2009 beim Generalkonsulat in China registrieren (act. IVSTA/203). Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2010 (act. 8) zu Recht fest, dass der Be- schwerdeführer – mangels schweizerischen Wohnsitzes – ab 1. Oktober 2009 keine Hilflosenentschädigung mehr beanspruchen könne (vgl. E. 3.1 mit Hinweis zu Art. 42 Abs. 1 IVG). Da mit Wirkung per 1. Januar 2001 die Bestimmung über die Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen (Art. 76 IVG) ersatzlos aufgehoben wurde, dem Beschwerdeführer (vor dem Wohnsitzwechsel in die Schweiz) letztmals für den Monat Juli 2009 ein Fürsorgebeitrag ersatzweise für die Hilflosenentschädigung zuge- sprochen wurde (act. IVSTA/198.1, S. 3) und die angesprochenen Leistungen demnach nicht mehr fortlaufend ausgerichtet wurden, sondern an deren Stelle wieder eine Hilflosenentschädigung trat, hat der Be- schwerdeführer den Bezug dieser Leistungen verwirkt (Leistungs- einstellung ex nunc et pro futuro; vgl. BGE 126 V 134 E. 4a, 122 V 405 E. 3b aa; RKUV 2000 KV 104 S. 58 E. 3b mit Hinweisen zur Zulässigkeit der „unechten Rückwirkung“). Die Begründung der Vorinstanz in der Ver- fügung vom 5. Januar 2010, die übergangsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer laufenden Fürsorgeleistung seien ab dem 1. Oktober 2009 vorliegend nicht mehr gegeben, ist rechtlich nachvoll- ziehbar, zumal sie die angesprochene Änderung nach dem Willen des Gesetzgebers berücksichtigt.
C-458/2010 Seite 10 3.3 Der Beschwerdeführer rügte sinngemäss, dass er insbesondere auf die in den Verfügungen vom 29. April 1982 (act. IVSTA/19) und vom 7. Juli 2009 (act. IVSTA/199) enthaltenen Informationen der Vorinstanz nach Treu und Glauben darauf vertrauen durfte, dass ihm weiterhin und ein Leben lang eine Hilflosenentschädigung respektive ein monatlicher Fürsorgebeitrag zugesprochen werde. 3.3.1 Das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Grundrecht auf die Wahrung von Treu und Glauben umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger beruhende Angelegen- heit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlichrechtlichen Rechtsbe- ziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (BGE 130 I 26 E 8.1 mit Hinweisen, 127 II 49 E. 5a; Entscheid H 157/04 des EVG vom 14. Dezember 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte ein vom materiellen Recht ab- weichende Behandlung der Rechtssuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (vgl. etwa BGE 111 Ib 116 E. 4). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8a), denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 S. 237 E. 3a). 3.3.2 Die Berufung auf die Rechtsbeständigkeit einer Auskunft, welche im Widerspruch zum geltenden Recht steht, ist geeignet, den verfassungs- mässigen Grundsatz der Rechtmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV) in Frage zu stellen. Geschützt ist daher nur das berechtigte Vertrauen in behördliches Verhalten. So sind nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 131 V 472 E. 5, BGE 127 I 31 E. 3a, BGE 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 KV 126 S. 223 E. 2, RKUV 2000 KV 133 S. 291 f. E. 2a) falsche bzw. dem objektiven Recht widersprechende behördliche Auskünfte nur dann bindend, – wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
C-458/2010 Seite 11 – wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger respektive die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; – wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; – wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; – wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese fünf Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, fehlt auch nur eine, so besteht kein Anspruch auf eine vom objektiven Recht ab- weichende Behandlung (BGE 119 V 302 E. 3a). Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Vertrauensschutz ruft zudem nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauens- schutz nur zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die erforderlichen Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzunehmen ist (BGE 120 V 310 E 8d bb mit Hinweisen).
3.3.3 Die Verfügung vom 29. April 1982 und damit die zu beurteilende be- hördliche Zusicherung basierten auf der Rechtslage, wie sie vor dem
C-458/2010 Seite 12 Ia 245 E. 5b.). Auch ist keine Verletzung des verfassungsrechtlich ge- schützten Diskriminierungsverbotes (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV], SR 101) ersichtlich, zumal die im Streit liegende Regelung keineswegs unterschiedliche Rechte für Schweizer und im Ausland lebende Schweizer schafft. Da in den meisten Staaten Sozial- und/oder Ergänzungsleistungen auch an im Ausland wohnsitzmässig niedergelassene Schweizer ausgerichtet werden und "im Falle einer Rückkehr in die Schweiz ein uneingeschränkter Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht", hielt der Gesetzgeber – zwecks Ver- meidung von doppelten Leistungsbezügen im Ausland und in der Schweiz – die Aufhebung des Artikels 76 IVG vertretbar (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 28. April 1999). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährte Art. 76 IVG (vor dessen Aufhebung) zudem keinen rechtlichen Anspruch auf Fürsorgeleistungen – weder für in der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige noch für im Ausland domizilierte Schweizer (BGE 96 V 126 E. 3; vgl. 3.1). Darum kann auch nicht im Falle des Beschwerde- führers von einer "willkürlichen Aberkennung" der IV-Leistungen ge- sprochen werden, zumal die Vorinstanz rechtmässig die gesetzlichen Be- stimmungen angewandt hat (act. 12a). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch aus der in der Verfügung vom 29. April 1982 enthaltenen Zusicherung und dem im Schreiben vom 29. April 2010 (act. 12b) beigelegten rechtskräftigen Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen vom 13. Dezember 2001 keinen (lebenslangen) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung respektive einen Fürsorgebeitrag ableiten kann (vgl. E. 3.1, BGE 96 V 126 E. 3), zumal der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, keine wohlerworbenen Rechte geltend machen kann. 3.3.5 Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer gerügte und von der Vorinstanz angekündigte Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens (act. 1a, 12a). Für die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) hat die zuständige Behörde gegebenenfalls eine Verfügung zu erlassen, welche den Umfang der Rückforderung festlegt (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die Rückerstattung - auf Gesuch hin - erlassen wird, wenn die unrechtmässig gewährten Leistungen in
C-458/2010 Seite 13 gutem Glauben empfangen wurden und eine grosse Härte vorliegt (Art. 3 Abs. 2 ATSV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 und 4 ATSV). 3.4 Damit steht fest, dass die Vorinstanz im angefochtenen Einsprache- entscheid vom 5. Januar 2010 zu Recht die Ausrichtung einer Hilflosen- entschädigung respektive eines Fürsorgebeitrages verneint hat, da sie andernfalls gegen den Willen des Gesetzgebers gehandelt (Er- messensüberscheitung) und gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot (Art. 8 BV) verstossen hätte. Die Beschwerde vom 21. Januar 2010 ist daher abzuweisen. 3.5 Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass die IVSTA mit Verfügung vom 5. Januar 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung respektive die ersatzweise Leistung von Fürsorgebeiträgen zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG abzuweisen. 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung.
4.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu.
C-458/2010 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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