B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4576/2013

U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 4 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A., und B., handelnd durch ihre gesetzliche Vertreterin, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Tormann, Wiesenstrasse 8, Postfach 355, 8340 Hinwil, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

C-4576/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie A._____ (geb. 1979, nachfolgend: Beschwerdeführerin) lernte im Frühjahr 2000 in einem buddhistischen Zentrum in Nordindien den Schweizer Bürger C._____ (geb. 1964) kennen. Sie arbeitete dort als Putzhilfe und Köchin, er mach- te in jener Institution im Rahmen einer Asienreise einen zweimonatigen Halt, um sich mit der tibetisch-buddhistischen Kultur auseinanderzuset- zen. In der Folge kehrte er nochmals für drei Monate in die Region zu- rück, wobei die beiden während dieser Zeit erstmals zusammenlebten. Am 17. Mai 2002 zog die Beschwerdeführerin zu C._____ in die Schweiz. Nach der Heirat am 29. Juli 2002 erhielt sie vom Wohnkanton Waadt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. B. Als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ersuchte die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2007 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger- rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 30. November 2007 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an dersel- ben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungs- absichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kennt- nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein- schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 22. Januar 2008 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebür- gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Neuenburg und der Gemeinde X._____/NE. C. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilten die Einwohnerdienste der Stadt Luzern dem BFM mit, dass die Eheleute sich per 1. März 2009 getrennt hätten und seit dem 25. Februar 2010 rechtskräftig geschieden seien. Am

  1. November 2009 sei D._____ (geb. 1975, ebenfalls tibetischer Herkunft)

C-4576/2013 Seite 3 an das Domizil der Beschwerdeführerin gezogen und am 27. März 2010 deren gemeinsames Kind B._____ zur Welt gekommen. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 15. September 2011 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm sie mit Einverständnis der Beschwerdeführerin Einsicht in die Eheschei- dungsakten des Bezirksgerichts Luzern. Ferner wurde der frühere Ehe- gatte am 22. Oktober 2012 von der Stadtpolizei Zürich rogatorisch ein- vernommen. Anlässlich dieser Einvernahme stellte sich heraus, dass C._____ wäh- rend der Ehe mit der Beschwerdeführerin zwei aussereheliche Kinder ge- zeugt hatte, welche am 11. April 2005 bzw. 25. August 2007 geboren wurden. Ausserdem gab er an, die Schweizer Mutter dieser beiden Kinder am 5. Mai 2011 geheiratet zu haben. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte vom Äusserungsrecht am 26. Januar 2013 Gebrauch. D. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Neuenburg am 10. Juni 2013 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. E. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Die Nichtigkeit erstre- cke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe, also auch auf B.. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2013 stellt die Parteivertreterin die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihrer Mandantin und deren Kind die erleichterte Einbürgerung zu belassen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei auf eine Ausdehnung der Nichtigerklärung auf das Kind B. zu ver- zichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeitständung. Dazu wurden eine Reihe von Beweismitteln (u.a. ein Unterstützungs- schreiben des buddhistischen Gelehrten E._____ und eines befreundeten

C-4576/2013 Seite 4 Ehepaares sowie Informationen über das buddhistisch-medizinische Zentrum "Y." und Erläuterungen zu Ehen im Tibet) ins Recht gelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 lehnte das Bundesverwal- tungsgericht den Antrag auf Einvernahme von E. als Zeugen sowie um persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin ab, räumte Letzterer jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen entsprechende schriftliche Stel- lungnahmen einzureichen. Mit gleichem Entscheid wurde – mangels hin- reichender Erfolgsaussichten – auch dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung nicht stattge- geben. Mit Beschwerdeergänzung vom 14. November 2013 reichte die Rechts- vertreterin einen in englischer Sprache verfassten, undatierten Brief ihrer Mandantin nach. Am 16. Dezember 2013 wurden zudem Kopien eines Arbeits- und eines Mietvertrages von D._____ (dem Vater von B.) zu den Akten ge- reicht. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde. I. Replikweise lässt die Beschwerdeführerin am 21. März 2014 an den ge- stellten Begehren und deren Begründung festhalten. Die Replik war mit zusätzlichen Beweismitteln (u.a. einem Medienbericht zum Dokumentar- film "Seitensprung" und einer nochmaligen Bestätigung von E. ) er- gänzt. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.

C-4576/2013 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf- geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügun- gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG werden Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in welcher die Partei- en ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Rechtsmittelver- fahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG). Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG). Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde in französischer Sprache redigiert, während die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Deutsch abgefasst ist. Am 6. September 2013 wurde dem Wunsch der Rechtsvertreterin auf

C-4576/2013 Seite 6 Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens in deutscher Sprache entspro- chen. Der Wechsel der Verfahrenssprache rechtfertigt sich zusätzlich durch den Umstand, dass ein Teil der vorinstanzlichen Akten bedingt durch den späteren Umzug der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Gatten von der Romandie in die Deutschschweiz ebenfalls auf Deutsch vorliegt. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Beschwerdeschrift vom 13. August 2013 gestellten Beweisanträge (Antrag auf Einvernahme des buddhistischen Lehrers E.____ als Zeugen, Parteiverhör) mit Zwischen- verfügung vom 22. Oktober 2013 abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. G vorstehend). Die Beschwerdeführerin erhielt indes Gelegenheit, schriftli- che Stellungnahmen der betreffenden Personen einzureichen, was ge- schah (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H.; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 m.H., Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der ent- scheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. 3.3 In ihrer Replik vom 21. März 2014 beantragt die Beschwerdeführerin erneut die Einvernahme von E. ______ als Zeugen. Die Anordnung von Zeugeneinvernahmen wird – wie der Parteivertreterin in der Zwischenver- fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2013 erläutert worden ist – lediglich dann zugelassen, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (vgl. Art. 14 VwVG und BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 m.H.). In Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität des Zeugenbeweises kann auf die Durchführung einer Zeugenbefragung namentlich dann verzichtet werden, wenn sich der im Zusammenhang mit dem Beweisantrag geltend gemachte Sachverhalt mit schriftlichen Unterlagen darlegen lässt (vgl. dazu WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 14 N. 17). Mit dem vom 5. August 2013 datierenden Unterstützungsschreiben des als Zeugen aufgerufenen E._____ liegt bereits eine schriftliche Stellungnahme zu den von der Par- teivertreterin aufgeworfenen Fragen vor (siehe Sachverhalt Bst. F und Beschwerdebeilage 12). Am 19. März 2014 hat sich die fragliche Person nochmals schriftlich zur Angelegenheit geäussert (vgl. Sachverhalt Bst. I. und Beilagen zur Replik). Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass ihre Zeugenaussagen – soweit für den Sachverhalt von Relevanz – nicht über das bereits Bekannte hinausgehen würden. Dem diesbezüglichen, neuer- lichen Antrag ist daher nicht stattzugeben.

C-4576/2013 Seite 7 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt- liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er- füllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Ge- meinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen wer- den (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermög- lichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ei- ne gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind beispiels- weise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheli- ches Kind zeugt (Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 m.H.). 5. 5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-

C-4576/2013 Seite 8 list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder- lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). 5.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli- chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er- heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenle- gung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Ein- bürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-1085/2012 vom 9. August 2013 m.H.). 6. 6.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheb- lichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ent- schieden hat, ist Art. 41 Abs. 1 bis BüG anwendbar auf alle Einbürgerungs- fälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht ver- strichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die

C-4576/2013 Seite 9 relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 m.H., vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2012 vom 29. Juli 2013). 6.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1 bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zu- stimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist des Abs. 1 bis wurden gewahrt. 7. 7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä- ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu- tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so- genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli- chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster- leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli- che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli- chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen- teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-

C-4576/2013 Seite 10 scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble- me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung und der Ver- nehmlassung – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft, den Altersunterschied von fünfzehn Jahren, die Umstände des Kennenlernens und die zeitliche Abfolge der Ereignis- se – zur Hauptsache aus, die Ehegatten hätten zum Zeitpunkt der Unter- zeichnung der gemeinsamen Erklärung am 30. November 2007 und zu demjenigen der Erteilung des Bürgerrechts nicht mehr in einer tatsächli- chen und stabilen Ehe gelebt. Dagegen sprächen insbesondere die un- terschiedlichen Vorstellungen hinsichtlich Familienplanung und das Zeu- gen zweier ausserehelicher Kinder durch den Ex-Ehemann während der Ehe mit der Beschwerdeführerin. Letztere habe zudem acht Monate vor der Scheidung mit einem chinesischen Staatsangehörigen ein Kind ge- zeugt. Die geltend gemachten Gründe könnten deshalb nicht als nach der erleichterten Einbürgerung eingetretene, plötzliche und unerwartete Vor- kommnisse betrachtet werden. Darüber hinaus hätten beide Ehepartner bereits während des Einbürgerungsverfahrens von der Existenz der bei- den ausserehelichen Kinder des früheren Gatten gewusst. Die materiel- len Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung seien deshalb erfüllt. 8.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen dagegen halten, sie habe stets den Willen gehabt, die Ehe mit C._____ aufrecht zu erhalten. Wohl seien wegen dem Thema Kinder und da der Ex-Ehemann von ihr erwartet habe, tiefer in die tibetische Kultur eingeführt zu werden, gele- gentlich Schwierigkeiten aufgetaucht. Die beiden hätten jedoch gemein- same Zukunftspläne geschmiedet und sich ausgemalt, ihren Lebensun- terhalt dereinst im Rahmen des Betriebs eines buddhistischen Zentrums bestreiten zu können. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz beruflich tätig gewesen und habe damit sowohl ihren eige- nen Lebensunterhalt als auch denjenigen ihres geschiedenen Gatten ge- sichert. Solcherart habe sie keine Möglichkeit gesehen, eine Familie zu gründen und zu ernähren. Die zwei ausserehelichen Kinder von C._____

C-4576/2013 Seite 11 als Ausfluss von dessen Kinderwunsch hätten ihre Ehe indes nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin habe davon gewusst und dies gebilligt. Im Kontext der tibetischen Ehe- und Familienkultur seien solche aussereheliche intime Beziehungen schlichtweg normal. Irgendwann sei ihr Ex-Mann aber an seinen Illusionen über eine Ehe mit einer Tibeterin und seiner eigenen persönlichen Reife gescheitert, weshalb sich die Par- teien im Februar 2009 getrennt hätten. Die Kindsmutter habe er dann ge- heiratet, um wenigstens die materielle Verantwortung für jene zwei Kinder zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits sei als Folge eines einmaligen Intimkontakts Mutter geworden. Mit dem Vater des Kindes le- be sie zwar an derselben Adresse, es handle sich jedoch eher um eine Art Wohngemeinschaft. Sie und der geschiedene Schweizer Ehemann hätten somit mitnichten etwas verheimlicht oder falsche Angaben ge- macht. Dass die Beschwerdeführerin die Schweizer Behörden über die zwei ausserehelichen Kinder ihres damaligen Partners hätte aufklären müssen, auf diese Idee sei sie aufgrund ihrer Herkunft schon gar nicht gekommen. Des Weiteren verweist sie auf die Rechtsprechung, wonach Untreue nicht zwingend das Scheitern einer Ehe bedeute und es den Ehegatten nicht verwehrt bleibe, ihre Ehe offen zu gestalten und hebt ab- schliessend hervor, dass ihr die inneren Vorgänge auf Seiten von C., die zur Scheidung geführt hätten, nicht angelastet werden dürf- ten. 9. Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Nachdem sich die Parteien im Frühjahr 2000 in einem buddhistischen Zentrum in Nordindien ken- nengelernt und ihre Beziehung anlässlich eines weiteren Indienaufent- halts von C. vertieft hatten, reiste die Beschwerdeführerin Mitte Mai 2002 erstmals in die Schweiz ein. Nach der Heirat am 29. Juli 2002 er- hielt sie eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Der Schweizer Ehemann ist fünfzehn Jahre älter als sie. Die Ehe blieb kinderlos. Während die Be- schwerdeführerin in den folgenden Jahren für den Lebensunterhalt des Ehepaares aufkam, widmete sich ihr Partner in unterschiedlichsten Funk- tionen der tibetisch-buddhistischen Kultur. In diesem Rahmen generierte er nur wenig Einkommen. Am 9. Juli 2007 ersuchte Erstere um erleichter- te Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 30. November 2007 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abge- geben hatten, wurde die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2008 erleich- tert eingebürgert.

C-4576/2013 Seite 12 Den Angaben der Parteien zufolge haben sie sich im Februar 2009 ge- trennt. Gemäss den Scheidungsakten wurde am 7. Oktober 2009 ein ge- meinsames Scheidungsbegehren eingereicht, das am 2. Februar 2010 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 25. Februar 2010). Aktenkundig ist ferner, dass der Schweizer Ex-Ehemann mit einer Schweizer Frau zwei aussereheliche Kinder gezeugt hat, welche am 11. April 2005 bzw. 25. August 2007 zur Welt kamen. Die Beschwerdefüh- rerin wusste darüber Bescheid, sie will dies aber toleriert haben. Am 5. Mai 2011 hat C._____ die Mutter der beiden Kinder geheiratet. Bereits zuvor, am 27. März 2010, hatte die Beschwerdeführerin die Tochter B._____ geboren. Vater des Kindes ist ein Landsmann, der ab dem

  1. November 2009 in derselben Wohnung logierte und vier Jahr älter ist als sie. Nach ihrer Darstellung handelt es sich hierbei nicht um eine ei- gentliche Beziehung, sondern eher eine Wohngemeinschaft. Soweit er- sichtlich, wurde diese inzwischen aufgelöst. Auch C._____ soll sich von seiner zweiten Ehefrau getrennt haben.

10.1 Der Schweizer Ex-Gatte hat während der Ehe mit der Beschwerde- führerin zwei aussereheliche Kinder gezeugt, eines bevor jene ein Verfah- ren auf erleichterte Einbürgerung einleitete, eines während des Einbürge- rungsverfahrens. Dieser Sachverhalt wurde der Einbürgerungsbehörde vorenthalten. Ebenfalls verschwiegen haben die Eheleute, dass beide Kinder von derselben Schweizer Frau stammen. Aussereheliche Kinder können unbestrittenermassen ein Indiz für die Instabilität einer Ehe dar- stellen und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.3.3 oder E. 4.2 weiter vorne). Dass die Existenz solcher Kinder für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung ist, darüber mussten sich die Betroffenen – noch dazu unter den dargelegten Umständen – im Klaren sein. Sie wären daher in jedem Fall verpflichtet gewesen, sie anlässlich des Einbürgerungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteile des BVGer C-1085/2012 vom 9. August 2013 E. 8.2 und C-7995/2010 vom 21. März 2013 E. 8 und 9). Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass die Mitwir- kungs- und Auskunftspflicht selbst dann gilt, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2 S. 70 f. und BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 10.2 Die Parteivertreterin wendet ein, ihre Mandantin habe nicht daran gedacht, dass die Schweizer Behörden ihre eheliche Lebensgemein-

C-4576/2013 Seite 13 schaft mit C._____ wegen zweier ausserehelicher Kinder in Frage stellen könnten. Der diesbezügliche Hinweis auf die Besonderheiten der tibeti- schen Kultur erweist sich allerdings in mehrfacher Hinsicht als unbe- helflich. So erfolgte die Erteilung der erleichterten Einbürgerung nach Schweizerischem Recht und aufgrund einer in der Schweiz geschlosse- nen Ehe, weshalb in diesem Zusammenhang auf die hier herrschenden Werte- und Moralvorstellungen abzustellen ist (zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes siehe E. 11.2.1 – 11.2.3 hiernach). Dass solche Sachverhaltselemente rechtlich relevante Vorkommnisse betreffen, die damals eine erleichterte Einbürgerung ver- hindert oder zumindest bis zum Abschluss weiterer Beweiserhebungen hinausgezögert hätten, musste vor allem auch dem früheren Schweizer Gatten klar sein. Diesbezügliche Zweifel wären erst recht aufgekommen, wenn das BFM gewusst hätte, dass die beiden ausserehelichen Kinder von derselben Partnerin stammen. Das Verhalten der Betroffenen er- scheint umso unverständlicher, als das zweite Kind gerade mal drei Mo- nate vor der gemeinsamen Erklärung zum Bestand der ehelichen Ge- meinschaft zur Welt kam. Indem sie die Existenz zweier ausserehelicher Kinder verschwiegen, haben sie die Behörden bewusst getäuscht, um die anstehende erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin nicht zu gefährden. Bestärkt wird dieser Eindruck durch die Aussagen von C._____ anlässlich der rogatorischen Einvernahme vom 22. Oktober 2012, wonach sie sich nach der Geburt des zweiten Kindes schon Ge- danken darüber gemacht hätten, wie es mit ihrer Ehe weitergehen soll (siehe seine Antworten zu den Fragen 41, 42, 46 und 47, act. 89 – 98 der vorinstanzlichen Akten). Durch die absichtlich unterlassene Aufklärung der schweizerischen Behörden setzten die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Gatte demzufolge direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschlei- chens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. C-1085/2012 E. 8.2). Dies gälte übrigens selbst dann, wenn man – entgegen den nachstehenden Erwägungen – von der These einer zum massgeblichen Zeitpunkt noch intakten Ehe ausginge (siehe C-7995/2012 E. 9). 11. Unbesehen dieses Nichtigkeitsgrundes lassen, wie angetönt, weitere In- dizien darauf schliessen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits vor Abgabe der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der bald darauf erfolgten erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss. 11.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin dauerte die Ehe mit dem schweizerischen Ehegatten etwa fünfeinhalb Jahre.

C-4576/2013 Seite 14 Rund dreizehn Monate danach haben sich die Eheleute getrennt. Zu ei- ner Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens kam es in der Fol- ge nicht mehr. Dieser Ereignisablauf begründet eine tatsächliche Vermu- tung dafür, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war, zumal wenn wie hier andere belastende Indizien hinzutre- ten. Die Rechtsprechung wendet besagte tatsächliche Vermutung denn selbst bei grösseren zeitlichen Abständen zwischen erleichterter Einbür- gerung und Auflösung der Haushaltsgemeinschaft an, wenn die Ehegat- ten nach der räumlichen Trennung nicht mehr zusammenfinden (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1C_796/2013 vom 13. März 2014 E. 3.2 und 1C_155/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2.3 oder Urteil des BVGer C-2227/2012 vom 11. September 2013 E. 7.4.3). Die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann machen kein nach der Erteilung der Ein- bürgerungsbewilligung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis für den vergleichsweise raschen Zerfall der Ehe verantwortlich. Wie im Folgen- den aufgezeigt wird, ist die Ernsthaftigkeit der ehelichen Beziehung im entscheidenden Zeitpunkt dadurch erheblich in Frage gestellt. 11.2 In Bezug auf das Zeugen ausserehelicher Kinder wirft die Rechts- vertreterin dem BFM in erster Linie vor, an den Begriff der ehelichen Ge- meinschaft zu strenge Anforderungen zu stellen. Diese würden weder dem kulturellen Hintergrund ihrer Mandantin gerecht noch seien sie zeit- gemäss. 11.2.1 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unter ehelicher Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG mehr als der for- melle Bestand der Ehe zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine tat- sächliche und intakte Lebensgemeinschaft, der ein gemeinsamer Wille zugrunde liegt, diese Ehe auch in Zukunft zu leben (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). Sobald an einen Begriff wie Ehe rechtliche Folgen, wie der Erwerb des Bürgerrechts, geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung. Dies hat auch das Bundesgericht vor einigen Monaten in einem Entscheid festgehalten, in welchem es um die Beurteilung der Integration im Rahmen eines Verfahrens betreffend (ordentliche) Einbür- gerung ging (vgl. Urteil 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E. 3.3.4). 11.2.2 In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass allein das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung schon als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzu-

C-4576/2013 Seite 15 sehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2 m.H.). Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht allerdings noch nicht zwingend das Scheiteren einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Die vorliegende Konstellation ist insoweit nicht vergleichbar mit solchen, in denen von Beginn des Eheschlusses an ein Doppelleben mit einer echten und einer vorgetäuschten Familie geführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 6.2 m.H.). Ab- zuwägen sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. 11.2.3 Es mag zutreffen, dass die aussereheliche Zeugung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen – wie auf Beschwerdeebene vorge- bracht wird – in der heutigen Zeit nicht mehr gesellschaftsfremd ist. Wie eben angetönt, bildet die Tatsache, dass es überhaupt zu sexuellen Kon- takten kam, jedoch ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe (siehe Urteil des BVGer C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 7 m.H.), weshalb im Widerspruch dazu ste- hende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intak- te (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlich- keiten vgl. BENDER ET AL., Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.). Hervorzuheben wäre an dieser Stelle, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht darum geht, das Ver- halten der Beschwerdeführerin und ihres früheren Gatten moralisch zu werten. Der Rückgriff auf herrschende Wertvorstellungen ist nur insofern von Bedeutung, als sie zusammen mit dem Verhalten der Beteiligten Wahrscheinlichkeitsschlüsse auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zulassen (vgl. Urteil des BVGer C-2227/2012 vom 11. September 2013 E. 7.4.1). 11.2.4 Im vorliegenden Fall hat C._____ zwischen 2004 und 2007 zwei aussereheliche Kinder mit derselben Partnerin gezeugt. Der Ex-Ehemann hat die Mutter seiner ausserehelichen Kinder etwas mehr als ein Jahr nach der Scheidung von der Beschwerdeführerin dann sogar geheiratet. Tatsache ist ferner, dass er seine jetzige Frau in der fraglichen Periode immer wieder besucht hat und er mit ihr letztlich nur deshalb keine Bezie- hung einging, weil sie dies anscheinend lange Zeit gar nicht wollte. Seine Erläuterungen in der Befragung vom 22. Oktober 2012 sprechen für sich (siehe die entsprechenden Antworten auf die Fragen 39, 40, 42 und 44, in act. 96 und 97 der vorinstanzlichen Akten). Aber auch die Beschwerde- führerin selber zeugte noch vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein aussereheliches Kind. Wohl versucht sie ihre Bindungen zum Kinds-

C-4576/2013 Seite 16 vater zu relativieren. Dessen ungeachtet hat sie mit ihm vom November 2009 bis Herbst 2013 zusammengewohnt und dies zumindest anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 23. November 2009 noch nicht als reine Zweckgemeinschaft deklariert (vgl. act. 61 der vorinstanzlichen Akten). Auch im Unterstützungsschreiben von E._____ vom 5. August 2013 ist von einer "relationship" zum Kindsvater die Rede. Die Rückschlüsse, wel- che sich aus der beschriebenen nachträglichen Entwicklung der Vor- kommnisse ziehen lassen, bestärken die tatsächliche Vermutung der In- stabilität der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung (zur Zu- lässigkeit der Berücksichtigung solcher Rückschlüsse zu Lasten der Be- troffenen siehe Urteil 1C_390/2011 E. 5.4 vorerwähnt). 11.2.5 Der nachträgliche Hinweis auf die im Schweizer Fernsehen aus- gestrahlte Dokumentarsendung "Seitensprung – Untreue und ihre Ne- benwirkungen" vermag an der Richtigkeit der Indizien und der daraus ge- zogenen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Die Erteilung der erleich- terten Einbürgerung richtet sich nicht nach Statistiken. Unter dem Blick- winkel des Bürgerrechtsgesetzes ist einzig wesentlich, dass im Zeitpunkt der Erklärungsunterzeichnung und der Einbürgerung eine tatsächliche Ehe mit der Absicht zu einer stabilen Gemeinschaft gelebt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 3.2). Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die wiederholt zum Ausdruck gebrachte Vorstellung der offenen Ehe mit der damaligen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin, die sich laut Replik wegen der ausserehelichen Kinder betrogen gefühlt haben soll, kollidiert. Auch das eben erwähnte Unterstützungsschreiben vom 5. August 2013 (demnach bekundete C._____ Mühe, dass die Beschwerdeführerin von einem anderen Mann ein Kind bekommt) lässt Zweifel aufkommen, ob besagte Vorstellung wirklich von beiden Ehegatten getragen worden ist, sieht man einmal da- von ab, dass Polygamie (was die Vorinstanz den Betroffenen übrigens nicht vorwirft) im Tibet wohl vorkommt, aber auch dort Monogamie vor- herrscht (vgl. die unter Beschwerdebeilage 14 aufgeführten Berichte). Zu betonen gilt es aber nochmals, dass es den Ehegatten selbstredend nicht verwehrt ist, ihre Ehe in jeglicher Hinsicht offen zu gestalten. Werden aus der Ausgestaltung der ehelichen Beziehung indessen Ansprüche abgelei- tet, müssen gewisse, nach dem Gesagten nicht gegebene Voraussetzun- gen erfüllt sein (siehe auch E. 11.2.3 hiervor). 11.3 Als weiterer Grund für das Scheitern der Ehe werden unterschiedli- che Auffassungen hinsichtlich Kinder und Familienplanung aufgeführt. Zwar kann eine intakte eheliche Beziehung durch einen unerfüllten Kin-

C-4576/2013 Seite 17 derwunsch durchaus destabilisiert werden. Dabei handelt es sich aber um einen Prozess, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Vorliegend ist die Kinderfrage offenkundig seit jeher ein Diskussionspunkt gewesen – laut Darstellung von C._____ war es lange Zeit sogar ein Tabuthema – wes- halb es sich nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung manifestiert haben kann. Im Gegenteil waren es ja gerade die diesbezüglichen Diver- genzen, welche hauptsächlich zur Zeugung zweier ausserehelicher Kin- der geführt haben. Auch der kulturellen Eigenheiten, welche in zuneh- menden Meinungsverschiedenheiten, Miss- und Unverständnissen ge- mündet haben sollen, waren sich die Betroffenen von allem Anfang an bewusst. Sie stellen mithin keine ausserordentlichen Ereignisse dar, die zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im An- schluss an die Einbürgerung geführt haben könnten. 11.4 Soweit schliesslich argumentiert wird, die inneren Vorgänge auf Sei- ten des geschiedenen Gatten könnten nicht der Beschwerdeführerin an- gelastet werden bzw. sie sei von ihm betrogen worden und nicht umge- kehrt, wird verkannt, dass es nicht darauf ankommt, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist le- diglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der ge- meinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesge- richts 1C_250/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5 oder Urteile des BVGer C-7973/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.7 und C-1550/2011 vom 23. No- vember 2012 E. 8.5 je m.H.), was hier – wie eingehend dargelegt – nicht der Fall war. 11.5 Die aufgelisteten Indizien weisen in ihrer Gesamtheit darauf hin, dass seitens der Eheleute im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. Wie unter E. 10.1 und 10.2 aufgezeigt, sind die materiellen Voraussetzungen für die Nich- tigerklärung der erleichterten Einbürgerung aber bereits aus anderen Gründen gegeben. Nach dem definitiven Scheitern der Ehe der Be- schwerdeführerin mit dem Schweizer Bürger besteht ebenfalls kein An- lass dazu, ermessensweise auf die Rechtsfolge der Nichtigerklärung trotz Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zu verzichten. Das Ge- sagte gilt umso mehr, als der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. BGE 135 II 1 E. 3 S. 5 ff. sowie BGE 140 II 65 E. 4.2.1 – 4.2.3 S. 72 f.). Die angefochtene Verfügung ist daher hinsichtlich der Beschwerdeführe- rin zu bestätigen.

C-4576/2013 Seite 18 12. Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig er- klärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG). Gestützt auf die angefochtene Verfügung ist die Tochter B.______ der Beschwerdeführe- rin von der Nichtigkeit mit betroffen. Nun droht dem Kind, soweit bekannt, weder die Staatenlosigkeit (der Kindsvater ist laut Zemis und den Unter- lagen der Einwohnerdienste der Stadt Luzern chinesischer Staatsangehö- riger), noch befindet es sich mit vier Jahren in einem Alter, das unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklä- rung entgegenstehen könnte (vgl. dazu das Handbuch "Bürgerrecht", publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Migration http://www.bfm.admin.ch Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Ziff. 6.6, besucht am 7. Mai 2014). Auch dem Subeventualbegehren um Nichtbezug des Kin- des in die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist folglich nicht stattzugeben. 13. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 14. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 19

C-4576/2013 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 2. November 2013 in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] re- tour) – Office cantonal de la population, Naturalisations, Tivoli 22, 2001 Neuchâtel (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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12.06.2014
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25.03.2026