B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4568/2009
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2 Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
X._______ Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision, Verfügung vom 11. Juni 2009.
C-4568/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1979 geborene Schweizerbürgerin X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete nach Abbruch ihrer Kochlehre mit einem Arbeitspensum von 100% vom 28. Februar bis 31. Dezember 2000 als Serviceangestellte (act. 4) und vom 16. Juni bis 10. August 2001 sowie vom 1. September bis 31. Oktober 2001 als Küchenhilfe (act. 24). Am 30. Juli 2002 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Leistun- gen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Als Behinderung gab sie an: "Melancholie, Konzentrationsverminderung, seelisch instabil" (act. 1). Mit Verfügung vom 26. März 2003 (vgl. act. 26) gewährte die IV-Stelle des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. No- vember 2002 eine ordentliche ganze IV-Rente. Vom 15. Mai 2005 bis am 30. April 2007 arbeitete die Beschwerdeführerin als Serviceangestellte mit einem unregelmässigen Arbeitspensum. Mit Vorbescheid vom 13. März 2008 (act. 54) teilte die IV-Stelle des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 23'183.-- erzielt habe. Da ihr potentielles Einkommen ohne Invalidität Fr. 37'266.-- betragen würde, liege ihr Invaliditätsgrad unter 40%. Sie habe deshalb keinen Renten- anspruch mehr. In ihrem Antwortschreiben vom 15. April 2008 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie befinde sich weiterhin in einer Therapie. Die Situation habe sich nicht verändert, sie sei immer noch auf Hilfe angewiesen. Die Arbeit habe sie inzwischen aufgrund eines Rückfalls auf- geben müssen. Sie habe sich entschieden, nach Asien auszuwandern (act. 56). Als Beilage zu ihrem Schreiben reichte sie einen Arztbericht von Dr. med. A._______ (Philippinen) vom 15. April 2008 ein (act. 55). B. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz auf die Philippinen verlegt hatte, überwies die IV-Stelle des Kantons Zürich am 22. April 2008 die IV- Akten zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA; vgl. act. 57). Mit Schreiben vom 14. November 2008 lud die IVSTA die Beschwerdeführerin zu vertrauensärztlichen Unter- suchungen in die Schweiz ein (act. 93). Diese fanden am 12. und 13. Ja- nuar 2009 bei Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______ statt. C. Nach der Durchführung des Revisionsverfahrens bestätigte die IVSTA mit Verfügung vom 11. Juni 2009 (act. 142) den Vorbescheid und legte fest,
C-4568/2009 Seite 3 die Beschwerdeführerin habe ab dem 1. August 2009 keinen Anspruch auf eine IV-Rente mehr. Zugleich entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die IVSTA im Wesentlichen aus, im Jahr 2006 habe die Beschwerdeführerin eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit als Service-Angestellte ausge- übt und dabei mehr als 60% des Erwerbseinkommens erzielt, das sie ohne Invalidität erreichen würde. Im Weiteren sei aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen sowie der in der Folge von der IV-Stelle eingeholten Gutachten belegt, dass sie nach wie vor eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit in renten- ausschliessender Weise ausüben könnte. Im Übrigen könnten Renten bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% grundsätzlich nur an Ver- sicherte mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden. Vorliegend seien deshalb die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht mehr erfüllt. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es im Übrigen uner- heblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. D. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie unterziehe sich auf den Philippinen weiteren Untersuchungen (act. 146). Im Weiteren reichte sie am 30. Juli 2009 verschiedene Berichte des D._______ (Manila, Philippinen) sowie eine Stellungnahme von Dr. med. E._______ (Manila, Philippinen) vom 30. Juli 2009 ein (act. 148). E. In ihrer Beschwerde vom 3. Juni 2009 (Poststempel: 3. Juli 2009) bean- tragte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht sinnge- mäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2009 und die Ausrich- tung einer vollen IV-Rente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie würde weitere Untersuchungen bei ihren Ärzten vornehmen lassen. Sie bitte das Gericht, mit dem Urteil abzuwarten, bis alle Resul- tate vorlägen. Im Jahr 2006 habe sie ihre letzte Arbeitsstelle gehabt. Sie habe diese aufgrund eines Rückfalls ihrer Krankheit aufgeben müssen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2009 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2009. Zur Begründung legte sie insbesondere dar, es seien vorliegend die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. März 2003 mit jenen zur Zeit der angefochtenen Revisionsverfügung vom 11. Juni
C-4568/2009 Seite 4 2009 zu vergleichen. Der IV-ärztliche Dienst sei aufgrund der umfangreichen medizinischen Unterlagen zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Untersuchungsdatum vom 13. Januar 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 60% aufweise. Es sei damit eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten. Die Frage, inwiefern nach dem Datum der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2009 ein allfälliger Rentenanspruch bestehe, könne nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2009 forderte das Bundes- verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten sowie eine allfällige Replik bis zum 3. Februar 2010 einzureichen. Am 28. Januar 2010 leitete die IVSTA ein E-Mail der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Darin teilte diese mit, sie könne den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nicht bezahlen. In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 auf, das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aus- gefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. H. Am 23. Februar 2010 reichte die Beschwerdeführerin das verlangte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" teilweise ausgefüllt ein. Die Frist zur Einreichung einer Replik liess sie dagegen unbenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom 22. April 2010 wurde der Schriften- wechsel geschlossen. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 3. Juli 2009 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2009, mit welcher die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2009 aufgehoben worden ist.
C-4568/2009 Seite 5 1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens- regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin- stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes- verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men hat, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert, und es kann auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 22a Abs. 1 Bst. b, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange- fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
C-4568/2009 Seite 6 von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.2. Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin, weshalb im vor- liegenden Verfahren ausschliesslich schweizerische Rechtsvorschrif- ten anzuwenden sind (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5822/2009 vom 12. September 2011 E. 2.2 und C-876/2009 vom 7. Juni 2011 E. 2.2). 2.2.1. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Juni 2009) eintraten, im vor- liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 2.2.2. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8639/2007 vom 20. Januar 2012 E. 2.4, C-196/2010 vom 19. Juli 2011 E. 3.2). Demnach finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung von Belang sind (für das IVG: ab dem
C-4568/2009 Seite 7 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähig- keit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) ent- sprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversiche- rung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 3. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent- lichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt. 3.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglich- keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verweisungstätig- keiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirt- schaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3823/2009 vom 7. Dezember 2011 E. 4.2, C-5822/2009 vom 12. September 2011 E. 3.1, C-4047/2009 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).
C-4568/2009 Seite 8 3.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 66,66% Anspruch auf eine ganze Rente, ein solcher von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und ein solcher von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Ja- nuar 2008 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und ge- wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28 Abs. 1 ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas- sungen bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus- setzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staats- angehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin indessen Wohnsitz auf den Philippinen. Bei einem Invaliditätsgrad von unter 50% könnte ihr demnach keine Rente aus- gerichtet werden. 3.3. 3.3.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein- kommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im
C-4568/2009 Seite 9 Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüber- stellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist diesfalls mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; vgl. hierzu BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 3.3.2. Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegangen wird, also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothetischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu er- heben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkom- men bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1). 3.4. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE
C-4568/2009 Seite 10 133 V 108 E. 5.4). Für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis generell unbeachtlich sind allerdings rechtskräftige Verfügungen oder solchen gleichgestellte Mitteilungen (vgl. hierzu Art. 74 quater IVV i.V.m. Art. 74 ter IVV), welche die ursprüngliche Rentenverfügung nach einer materiellen Überprüfung bloss bestätigen, nicht aber abändern (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2009 vom 24. November 2009 und 9C_552/2009 vom 1. September 2009, je E. 3.1 mit Hinweisen, sowie BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5822/2009 vom 12. September 2011 E. 3.2). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist nach stän- diger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Neue, ab- weichende Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 198 E. 3b, BGE 112 V 387 E. 1b). Ob eine massgebliche Änderung in dem für den Invaliditätsgrad er- heblichen Tatsachenspektrum als bewiesen gelten kann, richtet sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin- weisen). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine bewiesene anspruchs- beeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall beachtlich, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). 3.5. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdever- fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtend ist, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
C-4568/2009 Seite 11 die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 268/2005 vom 26. Ja- nuar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte dagegen sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauens- stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die IV-Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2009 zurecht per
C-4568/2009 Seite 12 4.2. Mit Verfügung vom 26. März 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze IV-Rente rückwirkend ab dem 1. November 2002 zu. Die IV-Stelle stützte sich dabei auf die Stellungnahme ihres medi- zinischen Dienstes (Dr. med. G.) vom 17. Februar 2003 (act. 24). Diesem lagen je ein Arztbericht von Dr. med. H. vom 15. August 2002 (act. 14) und Dr. med. J._______ vom 6. Oktober 2002 (nicht akten- kundig, vgl. aber act. 24 und act. 134) vor. 4.2.1. Dr. med. H._______ stellte folgende Diagnosen: Verdacht auf chro- nische Depression, Rückenschmerzen, Kiefergelenksarthrosen. Im Wei- teren führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe als Beschwerden Schmerzen im Kieferbereich, in den Hüftgelenken und im Rücken sowie eine depressive Stimmungslage angegeben. Dr. med. H._______ stellte in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem 18. April 2002 fest. 4.2.2. Dr. med. J._______ diagnostizierte in seinem Arztbericht Folgendes: schizotype Störung (ICD-10 F21), Depression und Angst gemischt (ICD-10 F 43.22), Verdacht auf Essstörung bei Anorexia nervosa sowie Kiefergelenksarthrose links. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100% sei ab dem 1. Januar 2000 gegeben. Im momentanen Zustand sei die Beschwerdeführerin nicht vermittlungsfähig und es sei ihr nur eine Arbeit im geschützten Rahmen zumutbar (vgl. act. 134 und 24). 4.2.3. Im Weiteren ging die IV-Stelle des Kantons Zürich in ihrem Fest- stellungsblatt vom 20. Februar 2003 von einem Valideneinkommen von Fr. 34'152.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- aus und hielt fest, eine Umschulung sei schwierig. Die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung und bis anhin im Service gearbeitet. In der Folge bestätigte der medizinische Dienst der IV-Stelle, dass der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab dem 1. November 2002 eine ganze Rente zugesprochen werden könne (vgl. act. 24). 4.3. Die IVSTA stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2009 im Wesentlichen auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Dr. med. K., Facharzt FMH für Psychiatrie) vom 10. Mai 2009 (act. 138). Diesem lagen je ein Gutachten von Dr. med. C. und Dr. med. B._______ vor. 4.3.1. In ihrem Gutachten vom 12. Februar 2009 (act. 122) stellte Dr. med. C._______, Fachärztin FMH für Neurologie, folgende Diagnose:
C-4568/2009 Seite 13 "Neurologisch gesund, Nikotinabusus F 17.1, Verdacht auf psychogene Problematik". Aus neurologischer Sicht habe nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Weiteren bemerkte sie, insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass die Problematik der Beschwerdeführerin keinen organisch-neurologischen Hintergrund habe, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit psychisch bedingt sei. Die vom voruntersuchenden Arzt auf den Philippinen geäusserte Vermutung einer Polyneuropathie könne nicht nachvollzogen werden, da neurologische Ausfälle absolut fehlten. Dr. med. C:_______ stützte sich in ihrem Gutachten – neben einer persönlichen Untersuchung der Beschwerde- führerin – insbesondere auf eine bei Prof. Dr. med. Wichmann in Auftrag gegebene Kernspintomographie vom 14. Januar 2009 (act. 121) sowie auf weitere, früher erstellte Röntgenbilder und MRI. 4.3.2. Dr. med. B., Facharzt FMH für Psychiatrie, stellte in seinem Gutachten vom 30. März 2009 (act. 134) Folgendes fest: "1. Klinisch im Vordergrund stehen akzentuierte ängstliche, depressive, schizoide und emotional instabile Züge. Keine der Persönlichkeitskategorien ist so ausgeprägt, dass eine spezifische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könnte. Daraus folgt die diagnostische Kategorie der kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0). Es ist denkbar, dass sich bei näherer Kenntnis von Frau X., z.B. im Rahmen einer Psychotherapie, eine spezifische Persönlichkeitskategorie ergeben würde. (...) 2. Beim Fehlen organisch- körperlicher Befunde, die die Beschwerden von Frau X._______ erklären können – und aufgrund des aktuellen Berichtes der Neurologin gehe ich davon aus – muss bei den Schmerzen von Frau X._______ von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden (ICD- 10 F 45.4) mit Schmerzen im Bereich des Rückens, des Nackens, der Hüfte und der Kiefergelenke (eine nicht selten vorgefundene Lokalisation, die dafür verantwortliche somatoforme Schmerzstörung wird aber oft nicht erkannt). Bei den für Stunden anhaltenden Blockierungen dürfte es sich um dissoziative Bewegungsstörungen handeln (...)". Im Weiteren führte Dr. med. B._______ aus, medizinisch liege eine komorbide Störung von Persönlichkeit und somatoformem Schmerz vor. Die Störung habe Krankheitswert. Seit der Erteilung einer vollen Rente im Jahr 2002 habe sich die Situation der Beschwerdeführerin positiv entwickelt. Es sei ihr deshalb auch möglich gewesen, von 2005 bis 2007 im Service ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Den Grad der jetzigen Arbeitsfähigkeit schätze er auf 60%, "auch wenn die etwaige Umstellung auf die neuen Realitäten temporär zu einer Verschärfung der
C-4568/2009 Seite 14 Beschwerden führen könnte" (S. 22 des Gutachtens). Subjektiv schätzte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit anlässlich der Untersuchung auf 50% (Seite 8 und 22 des Gutachtens). Gemäss Dr. med. B.________ kämen Tätigkeiten in Frage, die mit einem gewissen oberflächlichen zwischenmenschlichen Kontakt verbunden seien, z.B. als Kellnerin im Service. Dies habe ja bereits gut funktioniert. 4.3.3. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2009 bestätigte der medizinische Dienst der Vorinstanz die in den beiden Gutachten gestellten Diagnosen. In Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. med. B._______ ging er ebenfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% ab dem 13. Januar 2009 aus. Dies sowohl bezüglich der bisherigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Serviceangestellte als auch mit Bezug auf Verweisungstätigkeiten. Als solche kämen z.B. Tätigkeiten als Hauswartin, Aufseherin in einem Parkhaus oder Rezeptionistin in Frage (vgl. act. 138). 4.4. 4.4.1. Bei Dr. med. C._______ und Dr. med. B._______ handelt es sich um externe Fachärzte. Sie haben beide die Beschwerdeführerin eingehend persönlich untersucht. Im Weiteren haben sie die vorhandenen Vorakten (Anamnese) umfassend beigezogen und in ihren Gutachten berücksichtigt. Ebenso haben die beiden Gutachter sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden (v.a. Schmerzen im Nacken, im Rücken und in den beiden Hüften, Kopfschmerzen, Blockierungen der Hüften, Gedächtnisprobleme, Müdigkeit, "Deproschübe") eingehend auseinandergesetzt. Dies spricht alles für den Beweiswert der Gutachten (vgl. E. 3.5). 4.4.2. Dr. med C._______ hat aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen festgestellt, alle Reflexe der Beschwerdeführerin seien symmetrisch auslösbar, die Muskulatur absolut normal entwickelt und die Bewegungen harmonisch und unauffällig (Gutachten, S. 6). In neurologischer Hinsicht seien folglich keine Ausfälle auszumachen. Unter Berücksichtigung der von Prof. Dr. med. Wichmann durchgeführten Kernspintomographie und nach der Auswertung weiterer MRI (sog. "Magnetic Resonance Imaging") und Röntgenbilder, die alle keine Auffälligkeiten zeigten, zog Dr. med. C._______ den Schluss, die Beschwerdeführerin sei neurologisch gesund. Da das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht und auch in der Darlegung der Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, teilt das Bundesverwaltungsgericht
C-4568/2009 Seite 15 die von Dr. med C._______ gemachte Schlussfolgerung. Mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit haben die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen keine neurologischen Ursachen. 4.4.3. Dr. med. B._______ setzte sich in seinem Gutachten eingehend mit der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin auseinander und brachte diese in nachvollziehbarer Weise mit den geklagten Leiden in Zusammen- hang. Zudem legte er seiner Diagnose sowohl eigene Beobachtungen als auch die Resultate verschiedener objektiver psychologischer Tests (Test- psychologie) zugrunde. Er kam zum Schluss, insbesondere verschiedene prädisponierende (Milieu-)Faktoren hätten bei der Beschwerdeführerin nach einer schwierigen Adoleszenz zu einer Persönlichkeitsstörung mit komorbider Schmerzstörung geführt (S. 16 des Gutachtens). Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet das Gutachten für die vorliegenden Zwecke als umfassend, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Dies gilt auch mit Bezug auf die festgestellten Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dr. med. B._______ berücksichtigte einerseits ihre Persönlichkeitsmerkmale und andererseits ihre beruflichen Ressourcen sowie ihre subjektive Ein- schätzung ihrer Arbeitsfähigkeit. Zu Recht legte er seinen Überlegungen ebenfalls zugrunde, dass die Beschwerdeführerin immerhin vom Mai 2005 bis April 2007 wieder als Serviceangestellte in einem Teilzeitpensum arbeiten konnte. 4.4.4. Nach dem Gesagten ist den Gutachten von Dr. med. C._______ und Dr. med. B._______ volle Beweiskraft im Sinn der Rechtsprechung zuzuerkennen (E. 3.5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich der medizinische Dienst der Vorinstanz in seiner Stellungahme im Wesent- lichen auf die Gutachten gestützt und diese bestätigt hat. In Über- einstimmung mit dem Bericht des medizinischen Dienstes vom 10. Mai 2009 und dem Gutachten von Dr. med. B._______ ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 60% arbeitsfähig ist, und zwar sowohl im angestammten Beruf als Serviceangestellte, als auch in den von der Vorinstanz genannten leidensangepassten Verweisungstätigkeiten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 – mit einer unregelmässig hohen wöchentlichen Arbeitszeit – insgesamt mindestens 960 Stunden als Serviceangestellte gearbeitet hat (vgl. Lohnblatt; act. 52), bestätigt dieses Resultat.
C-4568/2009 Seite 16 4.5. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte von philip- pinischen Ärzten vermögen daran nichts zu ändern. 4.5.1. In seinem Arztbericht vom 15. April 2008 (act. 55) äusserte Dr. med. A._______ die Vermutung einer Polyneuropathie. Dieser Arzt- bericht ist indessen bereits deshalb mit Vorbehalt zu würdigen, da es sich bei Dr. med. A._______ offensichtlich um einen behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin handelt (E. 3.5). Im Weiteren standen Dr. med. A._______ nicht sämtliche Vorakten zur Verfügung. Aus seinem Arzt- bericht geht denn auch keine detaillierte Anamnese hervor. Zudem legte er in seinem Bericht – der ohnehin nur schwer entzifferbar ist – ebenfalls nicht in genügender Weise dar, welche Untersuchungen er durchgeführt hat. Der Bericht enthält schliesslich auch keine Angaben über die Auswirkungen der vermuteten gesundheitlichen Störung auf die Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin. Im Vergleich zum Gutachten von Dr. C._______ ist der Beweiswert des Arztberichts von Dr. med. A._______ bereits deshalb erheblich herabgesetzt. Im Weiteren widerlegt Dr. C.________ in ihrem Gutachten überzeugend die Diagnose einer Polyneuropathie (S. 6 des Gutachtens). Zusammenfassend vermag der Arztbericht von Dr. med. A._______ das festgestellte Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend mass- gebenden Zeitraum neurologisch gesund war. 4.5.2. Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin einen Röntgenbericht der Bethany Hospital Inc. (Philippinen) vom 1. April 2008 ein. Dieser hält insbesondere Folgendes fest: "Pelvis incl. both hips: no fracture or dislocation seen. Hip joints are intact", "Thoraco-Lumbar: Visualized vertebral structures are intact. Disc spaces and pedicles are unre- markable" (vgl. act. 126). Gemäss diesem Bericht konnten somit keine relevanten organischen Auffälligkeiten gefunden werden. Entsprechendes gilt für den Bericht der Ilocos Scanning and Imaging Center Inc. (La Union, Philippinen) vom 13. Mai 2008 (act. 125). Auch hier werden keine relevanten organische Krankheitsbefunde beschrieben. Diese Berichte stützen somit Feststellung, dass nicht von organischen Ursachen für die angegebenen Schmerzen auszugehen ist. 4.5.3. Schliesslich sind die von der Beschwerdeführerin eingereichten, nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2009 er- stellten ärztlichen Berichte (Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 30. Juli 2009 sowie MRI-Bericht des D._______ vom 28. Juli 2009 [act. 148]) für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Das
C-4568/2009 Seite 17 Bundesverwaltungsgericht stellt auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (E. 2.2.1). Die genannten Berichte beziehen sich indessen auf MRI-Untersuchungen, die am 27. Juli 2009 durchgeführt worden sind. Die Berichte nehmen damit Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2009 und können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. auch die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 26. November 2009, act. 155). Es steht der Beschwerde- führerin selbstverständlich frei, bei der IVSTA ein neues Verfahren einzu- leiten, das die Zeit nach dem 11. Juni 2009 zum Gegenstand hat. 4.6. Im Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe bei ihrer letzten Arbeitsstelle (vom 15. Mai 2005 bis 30. April 2007) mehr arbeiten müssen als ihr zuträglich gewesen sei. In der Folge habe sie einen Rückfall erlitten und aufgrund der Schmerzen die Stelle kündigen müs- sen. Diese unbelegten Ausführungen stehen indessen im Widerspruch zu der von der IV-Stelle des Kantons Zürich eingeholten Stellungnahme des ehemaligen Arbeitgebers vom 23. November 2007. Im entsprechenden Fragebogen gab dieser an, das Arbeitsverhältnis sei aus personellen Überkapazitäten einvernehmlich (mündlich) aufgelöst worden (Ziff. 2.2. des Fragebogens; act. 51). Zudem ergibt sich aus den weiteren Angaben des Arbeitgebers und ebenfalls aus den Lohnblättern, dass die Be- schwerdeführerin während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses keine krankheits- oder unfallbedingten Absenzen aufgewiesen hat (vgl. Ziff. 2.14 des Fragebogens sowie Lohnblätter, act. 51 und 52). Der Einwand der Beschwerdeführerin erscheint deshalb wenig glaubhaft und vermag die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 60% nicht in Zweifel zu ziehen. 4.7. Ein Vergleich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 26. März 2003 und bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2009 zeigt, dass eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den Psychiater Dr. med. B._______ am 12./13. Januar 2009 – also mehr als drei Monate vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 88a IVV) – sowohl in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit (Service-Angestellte) als auch in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten wieder zu 60% arbeitsfähig ist. Da die Vorinstanz unter Berücksichtigung von Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV ab dem 1. August
C-4568/2009 Seite 18 2009 angeordnet hat, kann offen bleiben, in welchem Ausmass die Be- schwerdeführerin bereits in den Jahren 2005 bis 2007, in denen sie teil- zeitig als Serviceangestellte arbeitete, arbeitsfähig war. 5. 5.1. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2000 und 2001 sowohl als Serviceangestellte als auch als Küchenhilfe mit einem Arbeitspensum von 100% gearbeitet hat. Es kann deshalb aufgrund der Akten mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 26. März 2003 bis 11. Juni 2009 – ohne Eintritt der Invalidität – ebenfalls mit einem vollen Arbeitspensum in gastgewerblichen Berufen tätig gewesen wäre. 5.2. Die IV-Stelle Zürich hat in ihrem Vorbescheid vom 13. März 2008 (act. 54) zur Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Einkommens- vergleich – bezogen auf das Jahr 2006 – durchgeführt. Da die Be- schwerdeführerin im Jahr 2000, vor dem Eintritt der Invalidität, als Serviceangestellte bei einem 100% Pensum ein Einkommen von Fr. 34'152.- erzielt hat, ging die IV-Stelle Zürich – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung – von einem Valideneinkommen von Fr. 37'266.- aus. Wie sie weiter ausführt, habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 als Serviceangestellte effektiv Fr. 23'183.- verdient. Dieser Betrag stelle das Invalideneinkommen dar. Daraus ergebe sich für das Jahr 2006 eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'083.- bzw. ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 38% (vgl. act. 54). Diese Berechnung ist rein rechnerisch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin verdiente vom 28. Februar bis 31. Dezember 2000, also in 10 Monaten, als Serviceangestellte nachweislich Fr. 28'460.- (vgl. act. 2). Hochgerechnet auf 12 Monate ergab dies das von der Vorinstanz aufgeführte mögliche Jahreseinkommen von Fr. 34'152.-. Im Weiteren ist auch das tatsächlich erzielte Einkommen im Jahr 2006 von Fr. 23'183.- belegt (vgl. Lohnblätter act. 52). Dies führte zum erwähnten Invaliditäts- grad. 5.3. Die Vorinstanz verkennt indessen, dass das Einkommen der Be- schwerdeführerin in den fraglichen 10 Monate im Jahr 2000 atypisch hoch gewesen ist. Vor dieser Zeit war die Beschwerdeführerin – nach Abbruch ihrer Lehre – bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfsperson im Gastgewerbe tätig und erzielte folgende Einkommen: 1997 Fr. 5'820.- aus
C-4568/2009 Seite 19 Erwerbstätigkeit, 1998 Fr. 1'215.- aus Arbeitslosenentschädigung und 1999 Fr. 5'067.- aus Erwerbstätigkeit sowie Fr. 7'406.- aus Arbeits- losenentschädigung (vgl. act. 2; Auszug aus dem individuellen Konto). Im Weiteren verdiente die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2001 bloss Fr. 14'978.-. Bei solch stark variierenden Einkommen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das im Jahr 2000 erzielte Einkommen auch weiterhin hätte erzielen können, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. E. 3.3.1 hiervor; dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.1). Dies zeigt gerade das Jahr 2001 auf, in dem sie kein so hohes Einkommen aufgewiesen hat. Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen damit falsch festgelegt. Aufgrund der kurzfristigen Einsätze, der grossen Einkommensschwankungen und der zeitweisen Arbeitslosigkeit fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung und es ist grundsätzlich auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) enthalten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2009 vom 11. No- vember 2009 E. 3.3; Urteil des EVG vom 28. Juli 1999, veröffentlicht in AHI-Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung, 6/1999, S. 237). Ebenso wenig kann zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den während der kurzen Arbeitsphase vom 15. Mai 2005 bis zum 30. April 2007 erzielten Verdienst abgestellt werden, ist diese Phase doch relativ kurz und damit einem Arbeitsversuch gleichzustellen ist. Da die Be- schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte bzw. Küchenhilfe allerdings eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit (60%) auf- weist und zudem in allfälligen Verweisungstätigkeiten kein höheres Ein- kommen erzielen könnte, ist es jedoch vorliegend gerechtfertigt, eine direkte Bestimmung des Einkommensverlustes und damit des Invalidi- tätsgrades durch die Übernahme der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (Prozentvergleich, vgl. BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_129/ 2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-57/2008 vom 3. Dezember 2009 E. 6). Ein leidensbedingter Abzug ist bei der Anwendung des Prozentvergleichs grundsätzlich nicht vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_129/ 2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b). Im Übrigen sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche einen Ab- zug beim Invalidenlohn gemäss BGE 126 V 75 rechtfertigen würden. Bei
C-4568/2009 Seite 20 der noch jungen Beschwerdeführerin liegen keine persönlichen und beruflichen Merkmale im Sinn der Rechtsprechung vor (wie Art und Ausmass der Behinderung, Nationalität, Lebensalter und Dienstjahre), die dazu führen würden, dass sie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem er- werblichen Erfolg verwerten könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 23. März 2010 E. 2.3.2.2). 5.4. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beträgt 40% (vgl. E. 4.7 hiervor). Als Folge des Prozentvergleichs ist demnach ein Invalidi- tätsgrad in gleicher Höhe gegeben. Da dieser unter 50% liegt, kann der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz bzw. der EU keine Rente ausgerichtet werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Vorinstanz hat demnach mit Verfügung vom 11. Juni 2009 die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin – unter Einhaltung von Art. 88 bis
Abs. 2 Bst. a IVV – im Ergebnis zu Recht per 1. August 2009 revi- sionsweise aufgehoben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
6.1. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 6 Bst. b VGKE können sie aber ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnis- mässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. Im vorliegenden Ver- fahren ist die Besonderheit zu beachten, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem nicht rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad auf 38% ausgegangen ist. Der nun festgestellte Invaliditätsgrad von 40% vermag nur deshalb keinen Anspruch auf eine Viertelsrente zu begründen, weil die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Schweiz bzw. in der EU Wohnsitz hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Hätte die Beschwerdeführerin während des vorinstanzlichen Vorbescheidverfahrens ihren Wohnsitz nicht auf die Philippinen verlegt, so wäre die vorliegende Beschwerde (teilweise) gut- zuheissen gewesen. Unter diesen Umständen erscheint eine Auflage der
C-4568/2009 Seite 21 Verfahrenskosten als unverhältnismässig und sie sind in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE erlassen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden und abzuschreiben. 6.2. Der obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Jürg Steiger
C-4568/2009 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: