B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4566/2022
Urteil vom 24. April 2023 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien
A., (Bosnien und Herzegowina), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 22. August 2022.
C-4566/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der bosnischen Staatsangehörigen A._______ (geb. [...] 1963; nach- folgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), die in der Schweiz von 1981 bis 2020 gewohnt und von 1981 bis 2000 sowie zeitweilig in den Jah- ren 2010 und 2012 bis 2014 – insbesondere als Weberin – auch erwerbs- tätig gewesen war (und entsprechend Beiträge an die schweizerische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet hatte), mit Ver- fügung vom 26. Oktober 2001 mit Wirkung ab 1. März 2000 eine ganze IV- Rente, bei einem IV-Grad von 100%, zugesprochen wurde (Akten der Vor- instanz gemäss Aktenverzeichnis vom 16. Februar 2023 [nachfolgend: IVSTA-act.] 8, S. 23 ff.; zur Arbeitstätigkeit vgl. Angaben des Arbeitgebers in IVSTA-act. 8, S. 66 ff.; Angaben der Versicherten in IVSTA-act. 103, S. 43; IK-Auszüge in IVSTA-act. 64, S. 1 ff., 65 und 126, S. 5 f.), dass diese Rente revisionsweise mit Verfügung vom 5. Mai 2011 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt wurde, mit der Begründung, dass bei der Versicherten kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (vgl. IVSTA-act. 37, S. 1 ff., und Entscheid des Verwaltungsgerichts C._______ vom 26. Sep- tember 2012 in IVSTA-act. 66, S. 1 ff.), dass auf ein neues Leistungsbegehren der Versicherten vom 25. Juni 2013 (IVSTA-act. 76) am 23. Oktober 2013 nicht eingetreten wurde, da diese eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht habe (IVSTA-act. 85, S. 1 f.), dass der Versicherten, nachdem sie sich am 15. Juni 2015 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IVSTA-act. 89), mit Verfügung vom 22. Mai 2017 ab 1. August 2016 eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von 40%, zugesprochen wurde (IVSTA-act. 126, S. 1 ff.), dass sich diese Verfügung in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das polydisziplinäre Gutachten der D._______ vom 15. August 2016 stützte, wonach bei der Versicherten diverse Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit (chronische lumbospondylogene Schmerzen rechts [ICD-10 M54.4] und Verdacht auf sensible S1-Radikulopathie auf der rechten Seite [ICD-10 G55.1], Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts [ICD-10 M75], Migräne ohne Aura [ICD-10 G43.0]) und verschiedene Di- agnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (chronisches zervikover- tebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont [ICD-10 M54.12], myofasziales Syndrom [ICD-10 M79.9], Verdacht auf Small-Fiber-Neuropathie [ICD-10 G62.88], Dysthymia [ICD-10 F34.1], Status nach nicht näher bezeichneter
C-4566/2022 Seite 3 depressiver Störung [ICD-10 F32.9]) bestünden (vgl. IVSTA-act. 103, S. 21 f.), dass die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2018 (Eingang bei der damals zuständigen IV-Stelle der SVA E._______ am 17. September 2018 [IVSTA-act. 172 und 163]) die Ausrichtung einer höheren IV-Rente beantragte (IVSTA-act. 219, S. 1 ff.) und per Ende 2020 ihren Wohnsitz nach Bosnien und Herzegowina verlegte (IVSTA-act. 221, 226), dass die neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) die laufende Rente mit Verfügung vom 24. Dezem- ber 2020 einstellte, weil Viertelsrenten nur an Versicherte in der Schweiz oder der EG (recte: EU/EFTA) ausbezahlt würden (IVSTA-act. 227, S. 1 ff.), dass die IVSTA mit Verfügung vom 6. Mai 2021 die am 14. September 2018 beantragte Erhöhung der Invalidenrente ablehnte, womit, zufolge Wegzugs ins Ausland, ab 1. Januar 2021 (weiterhin) kein Anspruch mehr auf eine Rente bestand (IVSTA-act. 234, S. 1 ff.), dass der Verfügung vom 6. Mai 2021 das polydisziplinäre Gutachten der D._______ vom 21. April 2020 zugrunde lag, dem die Diagnosen einer Pe- riarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts (ICD-10 M75), eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms (ICD-10 M54), einer Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), einer Hypocalcämie (ICD-10 E 58), ei- nes myofaszialen Syndroms der Schultergürtel- und Nackenregion (ICD- 10 M79), deutlich regredienter anamnestischer und klinischer Zeichen ei- ner S1-Radikulopathie auf der rechten Seite (ICD-10 G55.1), berührungs- abhängiger Missempfindungen im Bereich der unteren Extremitäten und lokalisiert auch im Bereich der rechten oberen Extremität unklarer Genese (ICD-10 R21.1), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00), und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) zu entneh- men sind, wobei sich gemäss Expertise lediglich die ersten drei Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, welche in angepassten Tätigkeiten noch bei 57% liege (IVSTA-act. 206 [Diagnosen S. 18 f., Begründung der Restarbeitsfähigkeit S. 24]; vgl. auch ergänzende Angaben der D._______ vom 13. Mai 2020 in IVSTA-act. 208), dass die IVSTA ein neues Leistungsbegehren der Versicherten vom 21. Juli 2021 (Eingang bei der Vorinstanz am 11. August 2021; vgl. IVSTA-act. 238, S. 1 ff.) mit Verfügung vom 22. August 2022 ablehnte, weil nach wie vor lediglich eine Erwerbseinbusse von 40% ausgewiesen sei und
C-4566/2022 Seite 4 Viertelsrenten nur an Versicherte in der Schweiz oder der EU ausbezahlt würden (BVGer-act. 2, Beilage), dass die Versicherte gegen die Verfügung vom 22. August 2022 mit Ein- gabe vom 20. September 2022, welche die IVSTA am 6. Oktober 2022 zu- ständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, Be- schwerde erhob, wobei sie in ihrer Beschwerdeverbesserung vom 18. No- vember 2022 sinngemäss beantragte, die Verfügung vom 22. August 2022 sei aufzuheben und es sei eine massgebliche Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustandes anzuerkennen sowie ihr eine IV-Rente zuzusprechen (BVGer-act. 1, 2, 7), dass die Beschwerdeführerin am 5. November 2022 aufforderungsgemäss eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnete (BVGer-act. 3, 4), dass der geforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 29. Dezember 2022 und damit rechtzeitig bei der Gerichtskasse einging (BVGer-act. 8, 10), dass die Vorinstanz, nach Prüfung der neu eingereichten medizinischen Unterlagen, mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2023 – unter Verweis auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 23. Januar 2023 und 15. Februar 2023 – beantragte, die Be- schwerde sei, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, gutzuheis- sen und die Streitsache sei im Sinne der Stellungnahmen zur weiteren Ab- klärung an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 12, samt Beila- gen), dass sich die Beschwerdeführerin am 18. März 2023 sinngemäss mit dem Antrag der Vorinstanz, die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, einverstanden erklärte (BVGer-act. 13, 14, samt Beilage), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zustän- digkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1
C-4566/2022 Seite 5 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Abänderung hat, weshalb sie zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG), so dass darauf einzutreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht, unter Hinweis auf den im Sozial- versicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz, ohne Bin- dung an die Parteianträge und deren Begründung (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) mit einer summarischen Prüfung der relevanten Umstände begnü- gen kann, wenn die Anträge der Parteien weitgehend übereinstimmen (Ur- teile des BVGer C-3860/2019 vom 24. März 2021 S. 3 und C-2368/2022 vom 10. Februar 2023 S. 3; AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommen- tar, 2. Aufl. 2019, Art. 58 N. 16), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren den Anspruch der Beschwer- deführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund ihrer Wie- deranmeldung vom 21. Juli 2021 betrifft, dass die Sache nach dem Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwal- tungsverfügung (hier: 22. August 2022) und unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt anwendbaren schweizerischen Rechts zu entscheiden ist (BGE 143 V 446 E. 3.3; 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2), dass das Sozialversicherungsgericht aber auch neue Tatsachen berück- sichtigt, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (BVGer C-6546/2020 vom 8. März 2022 S. 4), dass die im Beschwerdeverfahren nachgereichten ergänzenden medizini- schen Unterlagen in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind, weil ers- tens die Berichte des Neurologen Dr. F._______ vom 23. Mai 2022 und
C-4566/2022 Seite 6 21. Juli 2022, der Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation Dr. G._______ vom 2. Juni 2022, des Neurochirurgen Dr. H._______ vom 6. August 2022 und des Radiologen Dr. I._______ vom 18. Juli 2022 (BVGer-act. 1) vor der angefochtenen Verfügung ausgestellt wurden und zweitens die Arztberichte des Neuropsychiaters Dr. J._______ vom 13. März 2023 und 9. September 2022 (BVGer-act. 1, 14, Beilage) an ei- nen medizinischen Sachverhalt anknüpfen, der zur Hauptsache bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestand bzw. einen seit längerem andauernden Zustand beschreibt und sich damit ohne weiteres auch auf den Zeitraum vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezieht (vgl. dazu BVGer C-6546/2020 vom 8. März 2022 S. 4), dass Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer im Sinne des Gesetzes (Art. 8 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG) invalid ist und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst, während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG), Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, wobei die versicherungsmässigen Voraussetzun- gen gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG vorliegend zweifellos erfüllt sind (vgl. ins- besondere IK-Auszug in IVSTA-act. 64 und IVSTA-act. 126, S. 5 f.), dass im Falle einer Wiederanmeldung eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer anspruchserheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV, SR 831.201]), wobei die Verwaltung die Sache, so- fern die Glaubhaftmachung bejaht und auf das Gesuch eingetreten wurde, materiell abzuklären und sich zu vergewissern hat, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.1 m.w.H.), dass der Richter resp. die Richterin die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten be- schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung – wie vorliegend – auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b, S. 115 in fine), dass sich die Verwaltung – bzw. im Beschwerdefall der Richter oder die Richterin – bei der Beurteilung des IV-Grades auf medizinische Unterlagen
C-4566/2022 Seite 7 stützt, wobei die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin darin besteht, den Ge- sundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und anzugeben, in welchem Ausmass und bei welchen Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; Urteil des BGer 9C_107/2017 vom 8. September 2017 E. 5.1 in fine), dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; Urteil des BGer 8C_135/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 5.1), dass sich die angefochtene Verfügung im vorliegenden Fall, wie sich aus dieser selbst und der Vernehmlassung der Vorinstanz ergibt, hauptsächlich auf die Schlussfolgerungen des RAD-Arztes Dr. K., Facharzt für Allgemeinmedizin und zertifizierter medizinischer Gutachter, vom 4. Feb- ruar 2022 stützte, wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des nicht plausibel sei (IVSTA-act. 258, 260), dass derselbe Arzt in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2023, die im Rahmen der Vernehmlassung eingereicht wurde, erklärte, dass aus soma- tischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin nicht plausibel sei, dass die Beurteilung der psychischen Situation aber durch einen Psychiater der IVSTA zu erfolgen habe (BVGer- act. 12, Beilage), dass der RAD-Arzt , Dr. L., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2023 daraufhin aus- führte, die in den letzten Jahren eingereichten Berichte legten eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit nahe, insbesondere lägen Behandlerberichte über einen mittler- weile schwer depressiven und ausgebrannt wirkenden Zustand vor, womit zu empfehlen sei, einen ausführlichen, unabhängigen psychiatrischen Be- richt über die Verbindungsstelle einzuholen (BVGer-act. 12, Beilage), dass die vorliegenden medizinischen Akten mithin keine Leistungsbeurtei- lung erlauben, da sie lückenhaft sind und sie insbesondere eine verlässli- che Einschätzung des psychischen Beschwerdebilds der Beschwerdefüh- rerin nicht zulassen, so dass – in Übereinstimmung mit den Schluss-
C-4566/2022 Seite 8 folgerungen der Vorinstanz – der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an diese zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz, bevor sie neu entscheidet, insbesondere ein Gutach- ten einzuholen hat, welches zumindest eine psychiatrische Abklärung (un- ter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) enthält, wobei der Beizug weiterer Gutachter (wie insbesondere aus den Fachbereichen der Rheumatologie und/oder der Neurologie) in das pflichtgemässe Ermes- sen der Vorinstanz respektive des Gutachters oder der Gutachterin gestellt wird (Art. 43 ff. ATSG; Urteile des BGer 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2 und 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1), dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 22. August 2022 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhält- nismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschä- digung zuzusprechen ist, wobei die Vorinstanz als Bundesbehörde eben- falls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-4566/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 22. August 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz (samt Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 18. März 2023 mit Beilage) und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Helena Falk
C-4566/2022 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: