B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4563/2018
Urteil vom 16. Februar 2021 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (Deutschland) Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung/Rentenhöhe (Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018).
C-4563/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) Januar 1953 geborene, geschiedene und in ihrer Heimat wohn- hafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war als Grenzgängerin von Januar 1973 bis Juni 1975 sowie – mit Unterbrüchen von Juli 1986 bis Januar 2018 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die obligatorische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Die Versicherte war vom (...) Januar 1973 bis zur am (...) Dezember 1998 verkündeten und im Februar 1999 in Rechtskraft erwachsener Scheidung mit B., geb. (...) August 1947, verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder, C., geb. (...) Juni 1974, und D._______, geb. (...) Dezember 1977, hervor (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 13, Dok. 16 f., Dok. 23-25; vgl. auch Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 9). B. B.a Nachdem sich die Versicherte mit diversen Fragen bezüglich der Al- tersrente sowohl telefonisch als auch schriftlich an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; [im Folgenden auch:] Vorinstanz) gewendet und diese ihr jeweils Auskunft erteilt hatte (Dok. 5-11), reichte sie mit Eingabe vom 15. April 2016 ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) samt di- verser Beilagen ein mit der Bitte, eine Rentenvorausberechnung vorzuneh- men (vgl. insb. Dok. 13; im Weiteren Dok. 12-17). Mit Informationsschrei- ben vom 2. Mai 2016 teilte die Vorinstanz der Versicherten das Ergebnis der prognostischen Rentenberechnung mit und forderte sie mit separatem Schreiben vom gleichen Tag zur Einreichung weiterer zur Prüfung des Ren- tengesuchs notwendigen Unterlagen auf (vgl. Dok. 19 f.). Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 reichte die Versicherte die entsprechenden Dokumente nach (Dok. 34-37). Nach Vorliegen der definitiv verbuchten Beiträge für das Jahr 2016 vom 30. Oktober 2017 (Dok. 57; vgl. dazu auch die am 18. Mai 2016 telefonisch erteilte Information an die Versicherte [Dok. 25]) sprach die Vorinstanz der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2017 per
C-4563/2018 Seite 3 B.b Mit Eingabe vom 24. November 2017 erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, sie verstehe die Berechnungsgrundlagen nicht. Sie stellte dabei Fra- gen zu den Versicherungszeiten, Erziehungsjahren, Erziehungsgutschrif- ten, den Jugendjahren, Füllung von Lücken sowie zum Wohnsitz, und er- suchte um Bestätigung, dass die Rente trotz des laufenden Verfahrens ausbezahlt werde (vgl. Dok. 63). B.c Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 bestätigte die Vor- instanz der Versicherten, dass die Rentenzahlungen während des Ein- spracheverfahrens weiter ausgerichtet würden. Im Weiteren legte sie die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen dar, erläuterte der Versicherten die Berechnung der Altersrente, wobei sie auch auf die einzelnen von der Versicherten mit Einsprache vom 24. November 2017 gestellten Fragen einging, und wies schliesslich die Einsprache vom 24. November 2017 ab (vgl. Dok. 65). B.d Auf telefonische Mitteilung der Versicherten vom 18. Mai 2018 hin, den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 nie erhalten zu haben, sandte ihr die Vorinstanz nach zweimaligen Nachhaken seitens der Versicherten vom 8. Juni 2018 und vom 2. Juli 2018 sowie nach erfolgloser postalischer Nachforschung mit Schreiben vom 5. Juli 2018 eine Kopie des Einsprache- entscheids vom 24. Januar 2018 zu und wies gleichzeitig darauf hin, dass die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Rechtsmittelfrist erst mit Er- halt des vorliegenden Schreibens zu laufen beginne (vgl. Dok. 66-71). C. C.a Mit Eingabe vom 3. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der SAK eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid ein. Diese wurde am 8. August 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesverwal- tungsgericht übermittelt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgen- den: BVGer-act.]1 f.; vgl. auch Dok. 73-75). C.b Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 3. August 2018 sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids und die Zusprache einer höheren Rente unter Berücksichtigung der Beitragsjahre ihres Ex-Ehegatten, während welchen sie nicht in der Schweiz erwerbstätig war. Zur Begründung verwies sie einleitend auf Art. 1, Art. 4 sowie Art. 7 des Freizügigkeitsabkommens (recte: Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) und
C-4563/2018 Seite 4 führte dazu aus, es könne nicht sein, dass die Ehefrau eines Grenzgängers in die Schweiz ziehen müsse, um keine Beitragslücken im Rentenalter zu haben; dies umso weniger als ihr damaliger Ehegatte genügend Beiträge geleistet habe. Sie nehme an, die genannten Bestimmungen des Freizü- gigkeitsabkommens träfen auf ihr Anliegen bzw. auf ihre «Arbeitslü- cken/Beitragsjahre» zu, weshalb sie darum ersuche, den Entscheid zu re- vidieren. Schliesslich fügte die Beschwerdeführerin als Nebenbemerkung an, sie habe Beitragslücken vor dem 1. Januar 1979, aber sie habe keine zusätzlichen Beitragsjahre angerechnet bekommen (vgl. BVGer-act. 1). C.c Mit Vernehmlassung vom 27. August 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 3. August 2018 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 24. Januar 2018. Zur Begründung wies sie in Bezug auf die Nebenbemerkung der Beschwerdeführerin einleitend da- rauf hin, das Einkommen von 1973 sowie die 12 Monate des Jugendjahres 1973 seien im Jahr 1976 aufgefüllt und der Monat Januar 2017 sei im Jahr 1987 eingesetzt worden. Die 13 Monate seien demzufolge berücksichtigt worden. Im Weiteren führte sie aus, obligatorisch versichert seien entweder Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder solche, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübten. Die Beschwerdeführerin habe unbestritten nie Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei gemäss Akten vom 1. Januar 1973 bis 30. Juni 1975, vom 31. Juli 1986 bis 10. Oktober 1986 sowie ab 1. Juni 1987 bis Januar 2017 in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Bereits im Schreiben vom 7. April 2006 sei die Beschwerdeführerin darauf aufmerk- sam gemacht worden, dass sie Beitragslücken aufweise und der Wohnsitz in der Schweiz ein entscheidendes Kriterium für die Versicherteneigen- schaft sei (vgl. BVGer-act. 4). C.d Mit Replik vom 1. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Ergänzend führte sie aus, ihres Erachtens sei der Wohnsitz aufgrund des Freizügigkeitsabkommens nicht relevant. Im Weiteren führte sie unter Bezugnahme auf die Broschüre «Soziale Sicherheit in der Schweiz» aus, dass sie durch die Beiträge ihres damaligen Ehegatten wäh- rend den 10 Jahren, als sie sich um die Kinder gekümmert habe, mitversi- chert gewesen sei. Falls dies doch nicht zuträfe, ersuche sie um Erklärung, warum eine Witwe eines Grenzgängers, die weder in der Schweiz gewohnt oder gearbeitet habe, um sich um die Familie zu kümmern, eine Rente be- ziehen sollte und keine Lücke habe. Zudem sollten in diesem Fall die Bro- schüren explizit erwähnen, dass nichterwerbstätige Ehefrauen von Grenz- gängern auch nicht durch ihre in der Schweiz erwerbstätigen Ehegatten
C-4563/2018 Seite 5 versichert seien. Es könne nicht von einer Gleichstellung/Gleichbehand- lung der Ehefrauen von in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgängern mit in der Schweiz wohnhaften Ehefrauen gesprochen werden (vgl. BVGer- act. 6). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober 2018 wurde eine Kopie der Replik vom 1. Oktober 2018 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – der Schriftenwechsel abgeschlossen (vgl. BVGer-act. 7). C.f Mit Spontaneingabe vom 20. November 2020 reichte die Beschwerde- führerin eine Kopie eines Briefes der Ausgleichskasse E._______ vom 16. September 1999 betreffend provisorische Rentenvorausberechnung samt Kopien der Berechnungsblätter nach und führte aus, ausgehend von dieser provisorischen Berechnung müssten ihr letztlich 35 und nicht 33 Bei- tragsjahre angerechnet werden. Ausserdem hätten sie und ihr damaliger Ehegatte keine Vereinbarung betreffend die Erziehungsgutschriften getrof- fen. Im Weiteren sei Ihr Ex-Ehegatte mittlerweile verstorben, weshalb sie sich betreffend Witwenrente für geschiedene Ehefrauen an die Vorinstanz gewandt habe. Eigentlich sei eine Witwe eines deutschen Grenzgängers, die nie gearbeitet habe, bessergestellt als eine erwerbstätige Frau, die 10 Jahre Beitragslücken aufweise (vgl. BVGer-act. 9). C.g Eine Kopie der Spontaneingabe vom 20. November 2020 wurde samt Beilagen in Kopie am 25. November 2020 der Vorinstanz zur Kenntnis- nahme zugestellt (vgl. BVGer-act. 10). C.h Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesge- setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
C-4563/2018 Seite 6 tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge- gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestim- mungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Be- stimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinter- lassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 24. Januar 2018 besonders berührt und hat an dessen Aufhe- bung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Laien- beschwerde im Weiteren knapp form- sowie fristgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 (Dok. 65), mit welchem die Vo- rinstanz die Verfügung vom 3. November 2017 (Dok. 58) bestätigt und der Beschwerdeführerin eine ordentliche monatliche Altersrente von Fr. 1'763.- zugesprochen hat. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü- gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen
C-4563/2018 Seite 7 ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungs- gegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, for- mell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen ge- regelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Verfügung gleich- gestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Entsprechend dem Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 bilden der mit Wirkung ab
C-4563/2018 Seite 8 Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beschwerdefüh- rerin hat ihr 64. Altersjahr am (...) Januar 2017 vollendet. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zu- rückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz Anspruch auf eine Altersrente hat. Hingegen ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt und die mit ursprünglicher Verfügung vom 3. November 2017 zugesprochene Rente von Fr. 1'763.- zu Recht mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 bestätigt hat. 4. In einem ersten Schritt ist insbesondere zu prüfen, wie viele Versicherungs- zeiten bzw. Beitragsjahre der Beschwerdeführerin anzurechnen sind und welche Rentenskala bei ihr zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdefüh- rerin bestreitet dabei nicht die Korrektheit der Eintragungen in ihrem indivi- duellen Konto (IK), sondern macht vielmehr geltend, ihr seien gestützt auf die vom damaligen Ehegatten geleisteten Beiträge während der Zeit, als sie in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachging und sich um die ge- meinsamen Kinder kümmerte, zusätzliche Beitragszeiten anzurechnen. 4.1 4.1.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. 4.1.2 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
C-4563/2018 Seite 9 4.1.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll- ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un- vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei- tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein- tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht ei- nem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 4.1.4 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel- chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent- richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 4.1.5 Art. 52b AHVV werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung spä- terer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29 ter AHVG unvollständig ist (sogenannte Jugendjahre). 4.1.6 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Bei- träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die ent- sprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
C-4563/2018 Seite 10 Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintra- gungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Be- weisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersu- chungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu er- bringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern er- höhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unterneh- men muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Ge- mäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISA- BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 4.1.7 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei- den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei- dung (Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a – c AHVG). Der Teilung und gegenseiti- gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem- ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschlies- sung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
C-4563/2018 Seite 11 4.2 4.2.1 Unbestritten hatte die Beschwerdeführerin nie Wohnsitz in der Schweiz. Sie führt zudem selber aus, in der Schweiz lediglich mit einer Grenzgängerbewilligung von Januar 1973 bis Juni 1975, von Juli bis Okto- ber 1986 sowie ab Juni 1987 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls er- werbstätig gewesen zu sein (vgl. insb. Gesuchsformular vom 11. April 2016 [Dok. 13]). Somit war sie gemäss den dargelegten rechtlichen Bestimmun- gen nur während der Jahre obligatorisch der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt, während welcher sie als Grenz- gängerin in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie hat folglich nur während dieser Zeit Versicherungszeiten zurückgelegt. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Informati- onsbroschüre «Soziale Sicherheit in der Schweiz» (abrufbar unter www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare > Merkblätter > International, zu- letzt besucht am 26. Januar 2021) geltend macht, sie sei während den Jah- ren, als sie keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging, durch die von ihrem damaligen (in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätigen) Ehegat- ten geleisteten Beiträge mitversichert gewesen, scheint sie zu übersehen, dass der von ihr zitierte Abschnitt klar die Beitragspflicht behandelt und nicht die Versicherteneigenschaft, aus der sich die soeben erwähnte Bei- tragspflicht ableitet (vgl. auch den Titel des zitierten Abschnitts «Wer be- zahlt AHV-Beiträge?», S. 20 der Broschüre). Aus diesem Abschnitt geht denn auch klar hervor, dass eine Beitragspflicht für alle Versicherten gilt. Darauf weist sowohl der erste Absatz des zitierten Abschnitts («Alle, die bei der AHV versichert sind») als auch der erste Satz des von der Beschwer- deführerin in Anführungszeichen wiedergegebenen zweiten Absatzes, der wie folgt lautet: «Beitragspflichtig sind alle, die in der Schweiz versichert sind, d.h. die Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten» (Anmer- kung: kursiv hervorgehoben durch das Gericht). Somit geht auch aus der zitierten Fundstelle der Broschüre klar hervor, dass eine Versicherungsun- terstellung (und eine damit einhergehende Beitragspflicht) nur bei Erwerbs- tätigkeit oder – sofern man nicht erwerbstätig ist – bei Wohnsitz in der Schweiz gegeben ist. Für Nichterwerbstätige (mit Wohnsitz in der Schweiz) beginnt die Beitragspflicht indessen erst am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die von der Beschwerdeführerin zur Begründung der beantragten Beitragslückenfüllung ins Recht gelegte Teilung und Anrechnung der Bei- tragsjahre des damaligen Ehemannes erfolgt gemäss geltender Rechts- lage somit nur dann, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitraum, während
C-4563/2018 Seite 12 welchem ihr Ehegatte AHV-Beiträge geleistet hat, ebenfalls der schweize- rischen AHV unterstellt war (vgl. Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG und E. 4.1.7 hiervor). Dies hat auch die Vorinstanz in ihrem ausführlichen Einsprache- entscheid vom 24. Januar 2018 in Beantwortung der Fragen der Be- schwerdeführerin einlässlich und zutreffend dargelegt (vgl. Dok. 65 S. 5). Zudem wurde die Beschwerdeführerin auch bereits mit Mitteilung der Aus- gleichskasse E._______ vom 16. September 1999 betreffend provisori- sche Rentenvorausberechnung darauf hingewiesen, dass der Einkom- mensteilung nur diejenigen Jahre unterliegen, während welcher beide Ehe- gatten bei der AHV versichert gewesen sind (vgl. die Mitteilung in der Bei- lage zu BVGer-act. 9). 4.2.3 Die Versicherteneigenschaft ist denn auch gemäss ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts persönlich und kann nicht auf Dritte über- tragen werden. Die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des – auf- grund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz – versicherten damaligen Ehegatten auf die Beschwerdeführerin ist daher nicht möglich. Dies galt bereits aufgrund der vor der 10. AHV-Revision geltenden Bestimmungen (vgl. dazu eingehend BGE 126 V 217 E. 1c und 1d sowie E. 3 mit Hinwei- sen). Wie bereits ausgeführt ging die Beschwerdeführerin von Juli 1975 bis und mit Juni 1986 unbestritten keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach und hatte auch nie Wohnsitz in der Schweiz. Demzufolge war sie in diesem Zeitraum nicht obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung versichert, so dass ihr die während dieser Zeit von ihrem damaligen Ehegatten geleisteten Beitragszeiten auch nicht angerechnet werden kön- nen. 4.2.4 Was die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin betreffend die Informationsbroschüre anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Broschüre klar und verständlich aufgezeigt wird, wer in der Schweiz bei der AHV versichert ist. Auf Seite 20 der Broschüre wird unter der Rubrik «Wer ist bei der AHV versichert?» ausgeführt, dass alle, die in der Schweiz woh- nen oder erwerbstätig sind, bei der AHV versichert sind. Inwiefern daraus nicht ersichtlich sein soll, dass eine im Ausland wohnhafte nichterwerbstä- tige (oder nicht mehr erwerbstätige) Ehegattin eines in der Schweiz erwerb- stätigen Grenzgängers mangels Erfüllung mindestens einer der beiden Vo- raussetzungen nicht versichert ist, erweist sich als nicht nachvollziehbar. 4.3 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Freizügig- keitsabkommen keine höheren Beitragszeiten zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie sich dabei auf Art. 4 VO 883/2004 (Gleichbehandlungsgebot)
C-4563/2018 Seite 13 sowie auf Art. 7 VO 883/2004 (Aufhebung der Wohnortsklausel) beruft, ist sie auf das Folgende hinzuweisen: 4.3.1 Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be- stimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschrif- ten eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne die- ser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA). Dieses Gleichbehandlungsgebot entspricht materiell jenem von Art. 3 der Vorgänger-Verordnung Nr. 1408/71. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des innerstaatlichen Rechts ist (vgl. BGE 137 V 282 E. 3.3 S. 285; BGE 131 V 209 E. 5.3 S. 214; BGE 130 V 51; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49, H 39/03; vgl. auch SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, C 290/03 E. 1.2; vgl. auch E. 2.1 hiervor). Diese noch unter Herr- schaft der Vorgänger-Verordnung Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung behält auch für die VO 883/2004 ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2.2). 4.3.2 Im Weiteren hat das Bundesgericht gerade im Zusammenhang mit Streitigkeiten bezüglich der Frage, ob in einem anderen Vertragsstaat zu- rückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung der Altersrente der AHV zu beachten seien, festgehalten, dass diese nicht zu berücksichtigen sind. Denn es findet kein Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren statt, welches darin besteht, dass die Höhe des Rentenbetrags jedes Staates im Verhältnis zwischen den dort zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten Versiche- rungszeiten festgesetzt wird (BGE 130 V 51 E. 5.2-4). Soweit darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Schweizer Bürgern zu erblicken ist, wel- che aufgrund ihrer Lebenssituation in der Regel eine längere Versiche- rungszeit aufwiesen und weit häufiger in den Genuss einer Vollrente (vgl. Art. 34 ff. AHVG) kämen, liegt sie in der Konzeption der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 selbst begründet. Diesen Verordnungen geht es aber nicht um die inhaltliche Angleichung nationaler Systeme sozialer Sicherheit im Sinne einer Harmonisierung (BGE 142 V 538 E. 6.3.2.3 S. 545); vielmehr haben sie "eigenständige Systeme (...) bestehen lassen, die eigenständige Forderungen gegen eigenständige Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen"
C-4563/2018 Seite 14 (BGE 130 V 51 E. 5.5 S. 56; vgl. auch BGE 143 V 402 E. 6.1 S. 406 zur Reichweite des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung Nr. 1408/71 und Art. 4 der Verordnung Nr. 883/04, unter Berücksich- tigung des Diskriminierungsverbots nach Art. 2 FZA). Die Verordnung Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 schreiben diese hergebrachten Koordinierungsgrundsätze fort, indem – wie bisher – die nationalen Systeme sozialer Sicherheit von den EU-Regelungen unbe- rührt bleiben und lediglich untereinander koordiniert, nicht aber inhaltlich angeglichen werden im Sinne einer Harmonisierung (vgl. BGE 141 V 246 E. 5.1; 131 V 209 E. 5.3, je m.w.H.). Dies gilt insbesondere für Unter- schiede in Bezug auf die Leistungshöhe, gegen welche sich das Diskrimi- nierungsverbot nicht richtet (vgl. BGE 131 V 371 E. 8.2 m.w.H.). Auch ga- rantiert keine Vorschrift auf nationaler oder internationaler Ebene, dass eine Vollrente unbeachtet einer durch Landesabwesenheit bedingten Ver- minderung der inländischen Versicherungszeiten zugesprochen werden kann (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.5; vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3.3 Demzufolge kann die Beschwerdeführerin aus dem Gleichbehand- lungsgrundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie eine Ungleich- behandlung gegenüber Schweizer Bürgern geltend macht, welche auf- grund ihrer Lebenssituation in der Regel eine längere Versicherungszeit aufweisen und weit häufiger in den Genuss einer Vollrente (vgl. Art. 34 ff. AHVG) kommen würden, liegt sie – wie soeben dargelegt – in der Konzep- tion der Verordnungen Nr. 1408/71 respektive nunmehr Nr. 883/2004 selbst begründet. Gemäss der Konzeption dieser Verordnungen geht es, wie ausgeführt, gerade nicht um die inhaltliche Angleichung nationaler Sys- teme sozialer Sicherheit im Sinne einer Harmonisierung (BGE 142 V 538 E. 6.3.2.3 S. 545); vielmehr haben beide Verordnungen "eigenständige Systeme (...) bestehen lassen, die eigenständige Forderungen gegen ei- genständige Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten un- mittelbare Ansprüche zustehen" (vgl. auch Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3.4 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die AHV-Rentenberechnungs- formel für Schweizer und EU-Bürger identisch ist. In beiden Fällen sind so- wohl die Beitragsjahre als auch das Erwerbseinkommen (sowie Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften) massgebend und werden bei beiden gleich gewichtet bzw. fliessen mit gleicher Wirkung in die Rentenberech- nung ein (s. oben E. 4.1). Dabei wird namentlich die schweizerische AHV- Rente – was die Beitragsdauer betrifft – gänzlich linear berechnet; es gibt somit nicht Beitragsjahre, welche ein höheres Gewicht als andere haben.
C-4563/2018 Seite 15 Diese lineare Rentenberechnung nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs wurde auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des FZA gerade deswegen ein- geführt, damit die Schweiz die AHV-Altersrenten (und die IV-Invalidenren- ten) autonom berechnen kann (vgl. BGE 131 V 371 E. 6.2 m.w.H.). Schwei- zer/Inländer profitieren somit nicht überproportional davon, dass sie eher während vielen Jahren versichert waren. Unter diesen Umständen ist nicht entscheidend, ob es Schweizern/Inländern oder Ausländern leichter fällt, die versicherungszeitlichen Voraussetzungen für eine Vollrente zu erfüllen. Vielmehr sind jeweils die Schweizer/Inländer und Ausländer mit der glei- chen Versicherungszeit einander gegenüberzustellen. Das lineare Abstüt- zen in Bezug auf die Beitragsdauer führt dazu, dass Schweizer und EU- Bürger mit der gleichen Beitragsdauer in Bezug darauf gleichbehandelt werden. Das heisst, dass bei einer Schweizer Bürgerin, welche während 10 Jahren arbeitsbedingt im Ausland weilte und somit genau wie die Be- schwerdeführerin eine Beitragslücke von 10 Jahren aufweist, die Rente an- hand derselben Rentenskala ermittelt wird (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-794/2017, C-795/2017 vom 2. November 2017 E. 9.3.2 m.w.H. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 4.3.5 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus Art. 7 VO 883/2004 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn Art. 7 VO 883/2004 ist keine originäre Grundlage für Ansprüche, sondern setzt einen bestehen- den Anspruch voraus (vgl. ROLF SCHULER, in: in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004; SUSANNE DERN, in: VO [EG] Nr. 883/2004, Verordnung zur Ko- ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Kommentar, 2012, N 7 zu Art. 7), der sich in casu – wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.1 und E. 4.3.1 hiervor) – allein nach innerstaatlichem Recht bestimmt. Diese Bestim- mung, welche inhaltlich Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ent- spricht, enthält lediglich (aber immerhin) ein Gebot des Leistungsexports unter Aufhebung von innerstaatlichen Wohnortsklauseln (vgl. SUSANNE DERN, a.a.O., N 1 zu Art. 7). Folglich dient sie nicht als Grundlage, um all- fällige entstandene Beitragslücken aufzufüllen. Sie bildet aber in Bezug auf EU-Staatsangehörige die nach Art. 18 Abs. 2 dritter Satz AHVG erforderli- che zwischenstaatliche Grundlage für den Leistungsexport. Denn Staats- angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz keine entsprechende zwi- schenstaatliche Vereinbarung geschlossen hat, sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 18 Abs. 2 erster Satz AHVG).
C-4563/2018 Seite 16 4.4 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte hat die Vorinstanz zur Ermittlung der Versicherungs- respektive Beitragszeiten zu Recht lediglich auf die Ein- träge des Auszugs aus dem individuellen Konto – die im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen werden – abgestellt und keine darüberhinausgehenden Beitragszeiten berücksichtigt. 4.4.1 Gemäss dem unbestritten gebliebenen Auszug aus dem individuellen Konto wurden der Beschwerdeführerin somit zutreffend Versicherungszei- ten von Januar 1974 bis Juni 1975, von Juli bis Oktober 1986 sowie von Juni 1987 bis Januar 2017 aufgrund von Erwerbstätigkeit angerechnet. Entgegen der «Nebenbemerkung» in der Beschwerde vom 3. August 2018 wurden der Beschwerdeführerin – worauf auch die Vorinstanz mit Ver- nehmlassung vom 27. August 2018 zu Recht hinweist und auch bereits mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 ausführlich dargelegt hat (vgl. Dok. 65 S. 3 f.) – zusätzlich auch die zwölf Monate des Jugendjahres 1973 im Jahr 1976 sowie der Monat Januar 2017 im Jahr 1987 (vgl. dazu das Berechnungsblatt [Dok. 59 S. 5]) zwecks Lückenfüllung angerechnet (vgl. auch E. 4.1.5 hiervor). 4.4.2 Hinsichtlich der anwendbaren Rentenskala ergibt sich was folgt: Die am (...) Januar 1953 geborene Beschwerdeführerin erreichte am (...) Ja- nuar 2017 das ordentliche AHV-Alter von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1953 – wie die Beschwerdeführerin – weisen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2017 bei vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre aus. Mit Blick auf das soeben Darge- legte weist die Beschwerdeführerin 32 volle Beitragsjahre auf. Gemäss dem Skalenwähler der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Rententabellen 2017 hat die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 33 (vgl. Art. 52 und 53 AHVV sowie Rententabellen 2017 S. 10, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch
Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug So- zialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 26. Januar 2021). 4.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit Spontaneingabe vom 20. Novem- ber 2020 unter Bezugnahme auf die beigelegte Kopie der Mitteilung der Ausgleichskasse E._______ vom 16. September 1999 betreffend proviso- rische Rentenvorausberechnung dagegen vorbringt, ihr müssten gestützt auf die in der provisorischen Rentenberechnung festgestellten 17 vollen Beitragsjahre eigentlich 35 statt 33 volle Beitragsjahre angerechnet wer- den, ist sie darauf hinzuweisen, dass – wie im Informationsschreiben der
C-4563/2018 Seite 17 Ausgleichskasse E._______ vom 16. September 1999 korrekt festgehalten – die provisorische Rentenberechnung keine Rechtsansprüche auf spätere tatsächliche Rentenleistungen begründet. Zudem hat sich in der provisori- schen Rentenberechnung anno 1999 bezüglich der (offenbar manuell) fest- gestellten Beitragsjahre ein Fehler eingeschlichen. Denn gemäss dem un- bestritten gebliebenen IK-Auszug wies die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 keine 17, sondern lediglich 15 volle Beitragsjahre auf. Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus diesem Schreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz auch das massgebende durchschnitt- liche Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 29 quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Er- werbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungs- gutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jahresein- kommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von de- nen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Bei- tragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Person be- stimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG; vgl. auch E. 4.1.6 hiervor). 5.1.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdefüh- rerin unbestritten gemäss IK im Zeitraum von Januar 1973 bis Juni 1975, von Juli bis Oktober 1986 sowie von Juni 1987 bis Dezember 2016 – ohne Splitting – ein Totaleinkommen in der Höhe von Fr. 2'087‘610.- generiert hat, wobei zu Recht das Einkommen des Jugendjahrs 1973 zur Lückenfül- lung im Jahr 1976 eingesetzt wurde (vgl. IK-Auszüge vom 16. Juni 2016 und vom 31. Oktober 2017 [Dok. 32 f.] sowie Berechnungsblatt [Dok. 59 S. 2 f.]). 5.2 5.2.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei- den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei- dung (Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen
C-4563/2018 Seite 18 Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
C-4563/2018 Seite 19 gerundet Fr. 95‘856.- ([Fr. 3'107‘321.- x 12] / 389). Bereits dieses liegt – was die Vorinstanz ebenso einlässlich dargelegt hat – über dem Maxi- malwert der Rentenskalen von Fr. 84'600.-. 5.3 Schliesslich sind auch die einlässlichen und nachvollziehbaren Ausfüh- rungen der Vorinstanz zu den Erziehungsgutschriften nicht zu beanstan- den: 5.3.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre an- gerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, wer- den Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so wer- den diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen mi- nimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Ent- stehung des Rentenanspruches (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirate- ten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer am (...) Juni 1974 gebore- nen Tochter und eines am (...) Dezember 1977 geborenen Sohnes (vgl. Dok. 13 und Dok. 16 S. 3). Somit können grundsätzlich von 1975 (das Jahr 1974, in welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksichtigt [vgl. E. 5.3.1 hiervor]) bis 1993 (das Kalenderjahr, in welchem der jüngere Sohn das 16. Altersjahr vollendet hat) berücksichtigt werden. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgehalten hat, war die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum – im Gegensatz zu ihrem Ex-Ehegatten – nicht durchgehend ob- ligatorisch in der Schweiz versichert, sondern lediglich in den Jahren 1975 sowie von 1986 bis 1993 während insgesamt 89 Monaten (6 Monate 1975, 4 Monate 1986, 7 Monate 1987 sowie 1988 bis 1993 je 12 Monate). Sie weist somit 7 volle Versicherungsjahre für diesen Zeitraum auf. Da ihr Ex- Ehegatte im betreffenden Zeitraum durchgehend in der Schweiz versichert
C-4563/2018 Seite 20 war, sind ihr – wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat – 7 halbe bzw. 3.5 Jahre Erziehungsgutschriften anzurechnen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Daran ändert der mit Spontaneingabe vom 20. November 2020 vorgetragene Ein- wand der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie und ihr damaliger Ehe- gatte nie eine Vereinbarung betreffend die «Erziehungsjahre» (recte: Er- ziehungsgutschriften) getroffen hätten. Denn für die Gerichte sowie die an- deren rechtsanwendenden Behörden sind die einschlägigen Bestimmun- gen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebend (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); die entsprechenden Bestimmungen lassen keinen Raum für irgendwelche anderslautende pri- vate Abmachungen betreffend Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Im vorliegenden Fall hat die zusätzliche Anrechnung der Erziehungsgutschrif- ten ohnehin keine Auswirkungen auf die Höhe der auszurichtenden Alters- rente (vgl. E. 5.3.4 hiernach). 5.3.3 Aufgrund des Dargelegten ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2017 Fr. 42'300.- (dreifache jährliche minimale Altersrente [{Fr. 1‘175.- x 12} x 3; vgl. Rententabelle 2017 S. 18] im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls [Risiko "Alter" im Jahr 2017]). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf Erzie- hungsgutschriften in der Höhe von Fr. 148'050.- (3.5 Jahre x Fr. 42'300.-). Aufgeteilt auf die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin von insgesamt 389 Monaten ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von (gerundet) Fr. 4'567.- pro Jahr (Fr. 148'050.- geteilt durch 389 multipliziert mit 12). Dem Berechnungsblatt vom 3. November 2017 lässt sich entneh- men, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften in vorgenannter Höhe angerechnet hat (vgl. Dok. 59 S. 7), weshalb die diesbezügliche Berechnung der Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 5.3.4 Diese Erziehungsgutschriften in Höhe von Fr. 4'567.- werden dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 95‘856.- hinzugerechnet und auf den nächst höheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittli- chen Jahreseinkommens aufgerundet (S. 82; vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung [RWL] Rz. 5101); indessen wird in casu sowohl mit als auch ohne Anrechnung der Erziehungsgutschriften der höchste Tabellenwert von Fr. 84'600.- in jedem Fall überschritten, so dass unter Berücksichti- gung dieses Maximalwerts sowie der Rentenskala 33 die monatliche Al-
C-4563/2018 Seite 21 tersrente Fr. 1'763.- (Stand 2017) beträgt (nach Anpassung an die aktuel- len Preis- und Lohnentwicklung entspricht die Rente gemäss Rentenskala 33 der Rententabellen 2021 seit dem 1. Januar 2021 Fr. 1'793.-). 5.4 Die Vorinstanz hat somit die Altersrente der Beschwerdeführerin kor- rekt ermittelt, wobei sie deren Berechnung unter zutreffender Darlegung der anwendbaren Rechtsnormen in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 ausführlich und nachvollziehbar begründet hat. 5.5 Schliesslich ist mit Blick auf Art. 190 BV nicht näher auf die von der Beschwerdeführerin sinngemäss vorgebrachte Rüge der (angeblichen) Schlechterstellung einer in der Schweiz erwerbstätigen Ehefrau mit Bei- tragslücken von 10 Jahren gegenüber einer nichterwerbstätigen und im Ausland wohnhaften Witwe eines in der Schweiz erwerbstätigen Grenz- gängers einzugehen, da die vom Bundesgesetz über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung vorgesehenen Regelungen für das Gericht in je- dem Fall massgebend sind. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck einer Hinterlassenenrente darin besteht, zu verhindern, dass die Hinterbliebenen nicht – zusätzlich zum Leid, welches der Tod ohnehin be- reits verursacht – auch noch in eine finanzielle Notlage geraten. Demge- genüber soll die Altersrente möglichst einen finanziell weitgehend unab- hängigen Rückzug aus dem Berufsleben der erwerbstätigen Personen er- möglichen. Im Weiteren hat eine Witwe nicht in jedem Fall des Ablebens ihres Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente, sondern nur unter den in den Art. 23 und Art. 24 AHVG (resp. Art. 24a AHVG für geschiedene Ehe- gatten) genannten Voraussetzungen. Zudem leitet sich eine Witwenrente von der Stammrente des Verstorbenen ab und wird deshalb anhand der vom Verstorbenen zurückgelegten Beitragszeiten sowie anhand des vom Verstorbenen erzielten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom- mens errechnet. 6. Im Lichte des insgesamt Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Rente der Beschwerdeführerin gemäss den anwendbaren Rechtsbestimmungen korrekt ermittelt wurde. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.
C-4563/2018 Seite 22 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-4563/2018 Seite 23 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: