Abt ei l un g II I C-45 6 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 9 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. X._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Bosonnet, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-4 5 6/ 20 0 7 Sachverhalt: A. X._______ wurde am 27. Mai 1974 in Nigeria geboren. Angaben ihres Einbürgerungsgesuchs zufolge hielt sie sich im Jahr 1996 während knapp drei Monaten in der Schweiz auf, reiste am 25. August 1997 erneut ein und verheiratete sich am 17. Oktober 1997 in Winterthur mit dem Schweizer Bürger Y., geboren am 31. März 1943. Ihr Sohn Z., geboren 1989, gelangte im Jahr 2002 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. B. Gestützt auf ihre Ehe stellte X._______ am 24. April 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des nachfolgenden Ein- bürgerungsverfahrens unterzeichneten sie und ihr Ehemann am 3. April 2003 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge- trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbür- gerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungs- verfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean- tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 28. Mai 2003 wurde X._______ er- leichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von Winterthur (Zürich). Z._______ wurde in die Einbürgerung nicht miteinbezogen. C. Am 1. Oktober 2003 trennten sich die Ehegatten und X._______ zog aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung aus. Ihre Ehe wurde am 27. Januar 2006 geschieden. D. D.aAufgrund der dargelegten Umstände leitete das BFM am 24. Fe- bruar 2006 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ ein. Ihr damaliger Rechtsvertreter nahm in diesem Verfahren verschiedentlich Stellung und machte die vom BFM erbetene – letztendlich nicht erteilte – Zustimmung zur Einsichtnahme in die Scheidungsakten von der eigenen Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten abhängig (vgl. Schreiben vom 28. März 2006). Mit Eingabe vom 17. März 2006 machte er Se ite 2
C-4 5 6/ 20 0 7 geltend, die Erklärung vom 3. April 2003 über das Bestehen einer stabilen ehelichen Ehegemeinschaft habe der Wahrheit entsprochen; daran ändere auch die ein halbes Jahr später vom Ehemann vollzogene Trennung, verursacht durch einen Unfall, nichts. Die gleiche Behauptung stellte er auch mit Schreiben vom 23. März 2006 auf, gab aber an, der Ehemann habe die Trennung allein wegen seiner Alkohol- probleme verursacht. Am 9. Mai 2006 liess der Parteivertreter ver- lauten, die eheliche Beziehung sei bis Juni 2003 glücklich und ohne nennenswerte Probleme gewesen. Dann sei der Ehemann am Fuss erkrankt und arbeitsunfähig geworden, was bei ihm zu übermässigem Alkoholkonsum und dadurch auch zum Unfall geführt habe. Den Alkoholmissbrauch ihres Ehemannes habe seine Mandantin nicht mehr ausgehalten. Anlässlich der darauffolgenden Trennung habe sie verlangt, ihr Ehemann solle sich ärztlich behandeln lassen. Dieser habe jedoch nicht auf sie gehört, sei viel zu spät zum Arzt gegangen und habe sich daher einer Fussamputation unterziehen müssen. Der Inhalt der Eingabe vom 9. Mai 2006 wird im Wesentlichen von Y._______ bestätigt, dessen undatiertes Schreiben der Parteivertreter miteingereicht hat. D.bMit Schreiben vom 12. Mai 2006 forderte das Bundesamt den Rechtsvertreter auf, Beweismittel einzureichen, um den geltend ge- machten Geschehensablauf zu belegen. Dieser reichte in der Folge einen Arztbericht von Dr. med. A._______ vom 21. Juni 2006 ein sowie eine Bestätigung des früheren Arbeitgebers von Y._______ vom 8. Juni 2006. Der genannte Arztbericht fasst die (hier relevante) Krankengeschichte von Y._______ wie folgt zusammen: Beim Patienten bestehe ein langjähriger schwerer Alkoholabusus, der zu einer schweren alkoho- lischen Polyneuropathie geführt habe. Dies bedeute, dass er seine Füsse nicht mehr richtig spüren könne. Verschlechtert werde die medi- zinische Situation durch eine seit dem Jahr 2001 bekannte Diabetes. Im November 2003 habe er notfallmässig ins Spital eingewiesen wer- den müssen, da am linken Fuss mehrere Zehen und die zehennahe Fussbasis abgestorben gewesen seien. Zuerst sei eine schonende, später eine radikalere Amputation des Vor- und Mittelfusses durch- geführt worden. Seit dem 23. November 2003 sei Y._______ permanent 100% arbeitsunfähig. Aus der vorgelegten Bestätigung des früheren Arbeitgebers geht her- Se ite 3
C-4 5 6/ 20 0 7 vor, dass Y._______ in der Zeit vom 4. Oktober bis zum 23. Oktober 2003 aufgrund eines Nichtbetriebsunfalles arbeitsunfähig und im Anschluss daran bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am 31. Mai 2005 krank geschrieben war. D.cAm 17. August 2006 teilte das Bundesamt dem Parteivertreter schriftlich mit, in Anbetracht der bisherigen Ausführungen und der eingereichten Beweismittel erachte es die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung als erfüllt. Gleichzeitig wurde X._______ Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme eingeräumt. D.dMit Eingabe vom 30. Oktober 2006 führte der Parteivertreter aus, die Behauptung der bis Sommer 2003 normal verlaufenen Ehe sei durch die eingereichten Beweismittel nicht widerlegt worden. Die ge- sundheitlichen Massnahmen für den Ehemann seien zwar erst Ende 2003 getroffen worden und hätten dann erst arbeitsrechtliche Folgen gehabt; dieses nachvollziehbare Ergebnis habe sich allerdings bereits ab Mitte 2003 angebahnt. Hierzu gebe es nichts mehr zu beweisen. Schliesslich könnten verschiedene Nachbarn und Bekannte bestäti- gen, dass die Ehegatten bis zum Sommer 2003 eine glückliche und normale Ehe geführt hätten. Ihm, dem Parteivertreter, sei eine Frist anzusetzen, um Namen und Adresse dieser Personen bekannt zu geben. E. Nachdem der Heimatkanton Zürich am 27. November 2006 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ erteilt hatte, erklärte das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 die Einbürgerung für nichtig. Zur Begründung wird ausgeführt, der geltend gemachte Geschehensablauf lasse sich nicht mit den hierzu eingereichten Beweismitteln in Übereinstimmung bringen. Der Betroffenen gehe es darum, die Gründe der ehelichen Trennung in der Zeit zwischen der erleichterten Einbürgerung und ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 1. Oktober 2003 anzu- siedeln. Die geltend gemachte und auch von Y._______ so bestätigte Ereigniskette – dessen Erkrankung am Fuss, dadurch Arbeits- unfähigkeit, dadurch Alkoholmissbrauch und Unfall – falle jedoch nicht in diesen Zeitraum. Insbesondere werde eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 4. Oktober 2003 nachgewiesen; zudem gehe aus dem Arztbericht von Dr. A._______ hervor, dass bei Y._______ bereits ein Se ite 4
C-4 5 6/ 20 0 7 langjähriger Alkoholmissbrauch bestanden habe, dessen Folgen zu den chirurgischen Eingriffen im November 2003 und schliesslich zur Invalidität geführt hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass dessen langjähriges Alkoholproblem bereits vor der erleichterten Einbürgerung zu einer erheblichen Belastung geführt habe. Nur so lasse sich erklären, dass die eheliche Gemeinschaft nur noch vier Monate über diesen Zeitpunkt hinaus Bestand gehabt habe. Abgesehen davon und entgegen der Ansicht des Parteivertreters könnten Nachbarn und Bekannte der Ex-Ehegatten keinen tauglichen Beweis dafür erbringen, dass deren Ehe im fraglichen Zeitpunkt intakt gewesen sei. F. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob der Rechtsvertreter im Namen von X._______ am 17. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Verbeiständung. Er bestreitet die vorinstanzlichen Schluss- folgerungen und macht geltend, das BFM habe die Beweislast unzulässigerweise auf die Beschwerdeführerin abgewälzt. Ihre Ab- meldung vom gemeinsamen ehelichen Wohnsitz habe keineswegs das Ende der ehelichen Gemeinschaft bedeutet. Vielmehr habe sie im Eheschutzverfahren ihre Rückkehr in Aussicht gestellt, falls ihr Ehe- mann seine Probleme wieder in den Griff bekommen sollte. Zur Schei- dung sei es gekommen, weil dieser eine Freundin gehabt habe. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach dessen Alkoholabusus schon lange vor der erleichterten Einbürgerung eine erhebliche Belastung für die Ehe gewesen sei, sei unzutreffend. Gemäss telefonischer Auskunft seines Arztes vom 9. Januar 2007 habe tatsächlich ein langjähriges, schweres Alkoholproblem bestanden; allerdings habe Y._______ ab November 2002 eine Antabus-Kur durchgeführt, welche aber im September 2003 aufgegeben worden sei, da er gleichzeitig Alkohol getrunken habe. Bis Juni 2003 sei er jedoch „trocken“ gewesen. Damit sei die Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung gerade keiner erheblichen Belastung ausgesetzt gewesen. Für die Beschwerde- führerin sei es überraschend und unvorhersehbar gewesen, dass ihr Ehemann trotz Antabus wieder mit dem Trinken begonnen habe. Den erneuten Alkoholkonsum habe sie seinem Arzt am 19. Juni 2003 auch telefonisch mitgeteilt. Die lebensgefährliche Vermischung von Antabus und Alkohol habe für sie ab Juni 2003 zu einer unerträglichen Situation geführt, zumal ihr Ehemann – wie er selbst und auch sein Se ite 5
C-4 5 6/ 20 0 7 Arzt bestätigt hätten – ab diesem Zeitpunkt auch mehrfach umgefallen sei. Aus Enttäuschung über sein Verhalten sei sie schliesslich aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die Vorinstanz habe bei ihrer Beweiswürdigung nur auf die belas- tenden Momente des Ehelebens abgestellt. Sie habe auch zu Unrecht die als Beweismittel angebotenen Aussagen von Nachbarn und Be- kannten als unerheblich qualifiziert. Eine entsprechende Beweis- aufnahme sei daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach- zuholen. G. Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 ergänzte der Parteivertreter – unter Vorlage verschiedener Dokumente – das Beschwerdevorbringen ins- besondere im Hinblick auf das erstmals mit der Beschwerde zur Sprache gebrachte Eheschutzverfahren. Hierzu führt er aus, die als Schriftstück beigefügten Plädoyernotizen der seinerzeit beauftragten Rechtsvertreterin vom 7. November 2003 belegten eindeutig, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann geliebt und zu ihm habe zurück- kehren wollen, falls dieser von seiner Alkoholabhängigkeit loszu- kommen versucht hätte. Mit Eingabe vom 23. März 2007 reichte der Parteivertreter einen ärztlichen Nachweis zur besagten Antabus-Kur von Y._______ ein. Hierzu führte er aus, das diesbezügliche Zeugnis vom 19. März 2007 könne den Beginn der Antabus-Kur zwar erst ab April 2003 bestätigen; dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Ehemann zusätzlich zum Antabus auch Alkohol zu sich genommen habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2007 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung entsprochen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere weist sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit den zeitlichen Angaben zur Antabus-Kur ihres Ehemannes nicht präzise umgegangen sei und letztendlich festgestellt werden müsse, dass dessen Alkoholabstinenz nur äusserst kurze Zeit gedauert habe. Zudem ergebe sich aus dem (vom Partei- vertreter mit der Beschwerde) eingereichten Schreiben der Pensions- Se ite 6
C-4 5 6/ 20 0 7 kasse des früheren Arbeitgebers vom 11. Januar 2007, dass Y._______ in der Zeit vom 7. März 2003 bis zum 23. Juli 2003 weder krankheits- noch unfallbedingt am Arbeitsplatz gefehlt habe. Die noch im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellte Behauptung des damaligen Rechtsvertreters, wonach Y._______ im Juni 2003 wegen Fusspro- blemen arbeitsunfähig geworden sei, sei damit widerlegt. J. In seiner Replik vom 7. Juni 2007 räumt der Parteivertreter ein, dass die Antabus-Kur von Y._______ tatsächlich erst am 25. April 2003 begonnen habe. Die anderslautenden Angaben beruhten auf einer vorschnellen telefonischen Auskunft des Arztes und seien damit erklärbar, dass ihm sein Patient bereits im November 2002 die Bereitschaft zur Antabus-Behandlung signalisiert habe. Damit habe die Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitpunkt der Einbürgerung mit der Einlösung seines Versprechens, bei Bedarf eine Antabus-Kur zu ma- chen, rechnen können. Dass er diese im April 2003 dann auch in Angriff genommen habe, belege seinen damaligen Willen zur Besse- rung. Das für die Beschwerdeführerin unvorhersehbare Scheitern dieses Versuchs habe sie am 21. Juli 2003 zur Unterzeichnung eines Mietvertrages über eine eigene Wohnung veranlasst. Eskaliert sei die Situation dann mit der Einlieferung ihres Ehemannes in die Notfall- station am 30. Juli 2003. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, dass der Alkoholabusus des Ehemannes die eheliche Gemeinschaft bereits seit Jahren be- lastet habe. Wenn dem so wäre, hätte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung nämlich bereits schon vor dem Jahr 2002 eingereicht. Ihr sei es jedoch nicht in erster Linie um die Einbürgerung gegangen, sondern darum, die schwierige Zeit in der Lebens- und Schicksalsgemeinschaft der Ehe mitzutragen. Dass die Ehe bis zum fraglichen Zeitpunkt intakt gewesen sei, ergebe sich auch aus den eingereichten schriftlichen Bestätigungen der beiden Ehe- paare B._______ und C.. K. Mit einer weiteren Eingabe vom 2. Juli 2007 übersandte der Partei- vertreter einen handschriftlichen Auszug aus der ärztlichen Kranken- geschichte von Y.. Se ite 7
C-4 5 6/ 20 0 7 L. Im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege stellte sich im späteren Verlauf des Verfahrens die Frage nach der weiteren Unterhaltspflicht gegenüber ihrem mittlerweile voll- jährigen Sohn und damit auch nach ihrer weiteren prozessualen Be- dürftigkeit. Mit Verfügungen vom 22. Oktober 2008 und 2. Dezember 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht daher die Beschwerde- führerin auf, entsprechende Beweismittel einzureichen bzw. das For- mular zur unentgeltlichen Rechtspflege auszufüllen. Dieses Formular sowie weitere Unterlagen übersandte ihr Rechtsvertreter daraufhin mit Schreiben vom 5. Januar 2009. Er führte dabei aus, das Einkommen der Beschwerdeführerin sei zur Zeit höher als üblich, da sie mit Beginn eines Pflegestudiums im Frühling 2009 nur das Existenzminimum verdienen werde. M. Auf den weiteren Akteninhalt, die mit Zustimmung der Beschwerde- führerin beigezogenen Scheidungs- und Eheschutzakten und die von ihr eingereichten bzw. angebotenen Beweismittel wird in den Erwä- gungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtiger- klärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.2Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde- führerin zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). Se ite 8
C-4 5 6/ 20 0 7 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) – die Unangemessen- heit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3626/2007 vom 11. Mai 2009 E. 2 und C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hin- weisen). 3. 3.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe- schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechts- ordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraus- setzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Be- stehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebens- gemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbür- gerungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Ge- Se ite 9
C-4 5 6/ 20 0 7 währ für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger- rechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982, BBl 1982 II 125 S. 133 f. sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 293 S. 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 3.3Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimat- kantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschli- chen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des straf- rechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 1C_190/2008 vom 29. Janu- ar 2009 E. 2, BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115 und 130 II 482 E. 2 S. 484). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, während er bereits für die Zeit nach der erleichterten Ein- bürgerung die Scheidung ins Auge fasst (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_160/2009 vom 14. Mai 2009 E. 2 mit Hinweisen). 4. Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an be- stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor- schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffe- nen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Se it e 10
C-4 5 6/ 20 0 7 4.1Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu- tungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrschein- lichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berück- sichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff. Zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). Der Betroffene ist bei der Sach- verhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 1C_190/2008 vom 29. Ja- nuar 2009 E. 3 mit Hinweisen). 4.2Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver- mutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebens- gemeinschaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlasten- den Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ob- liegt es dem Betroffenen – nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungs- pflicht, sondern auch aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses – die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzu- stürzen, indem er Gründe aufzeigt, die es plausibel erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tat- sächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Trennung bzw. Scheidung kam (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen). 5. Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der langjährige Alkohol- missbrauch Y._______s habe eine derart schwere Belastung für die Se it e 11
C-4 5 6/ 20 0 7 Partnerschaft dargestellt, dass die Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bzw. vier Monate vor der Trennung nicht mehr intakt gewesen sei. Diesen Umstand habe X._______ verheimlicht und sich dadurch ihre Einbürgerung erschlichen. 5.1Den Akten (einschliesslich der erst im Beschwerdeverfahren bei- gezogenen Eheschutz- und Scheidungsakten) lässt sich Folgendes entnehmen: Im Jahr 1994 hielt sich Y., damals 51-jährig, in Nigeria auf und lernte die 20-jährige X. kennen. Anlässlich ihres Besuchs in der Schweiz im Jahre 1996 entschlossen sich beide zur Heirat. Im darauffolgenden Jahr kam die Beschwerdeführerin endgültig in die Schweiz. Sie heiratete Y., der kurz vorher geschieden worden war, am 17. Oktober 1997. Am 24. April 2002, somit ein halbes Jahr bevor die Einbürgerungsvoraussetzung der fünfjährigen Wohnsitzdauer überhaupt erfüllt war (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG), stellte sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Gemeinsam mit ihrem Ehemann unterzeichnete sie am 3. April 2003 eine Erklärung über das Bestehen einer stabilen Lebensgemeinschaft und wurde daraufhin am 28. Mai 2003 eingebürgert. Zu diesem Zeitpunkt war Y. bereits seit mehreren Jahren alkoholabhängig, was wegen seiner damit einhergehenden Ausfälle sogar wiederholt zum Einschreiten der Polizei geführt hatte. Am 21. Juli 2003 schloss die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag über eine eigene Wohnung und am 31. Juli 2003 unterzeichnete sie ein Antrags- formular betr. Eheschutzmassnahmen. Der von ihr bevollmächtigte Rechtsanwalt D._______ reichte am 7. August 2003 beim Bezirks- gericht Winterthur ein erstes Eheschutzbegehren ein, welches aller- dings am 21. August 2003 wieder zurückgezogen wurde. Am 5. Sep- tember 2003, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin E., beantragte X. dort ein weiteres Mal Eheschutzmassnahmen und reichte dabei das am 31. Juli 2003 unterzeichnete Formular ein. Die Trennung der Ehegatten erfolgte am 1. Oktober 2003. Ihre Scheidung wurde am 8. Dezember 2005 ausgesprochen. 5.2Die dargelegten Umstände – insbesondere der erhebliche Alters- unterschied der Ehegatten, der langjährige Alkoholismus des Ehe- mannes, die bereits zwei Monate nach der Einbürgerung in die Wege geleitete und nach weiteren zwei Monaten vollzogene Trennung – begründen die tatsächliche Vermutung, dass spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 28. Mai 2003 keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Se it e 12
C-4 5 6/ 20 0 7 5.3Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Argumente geeignet sind, die soeben be- schriebene tatsächliche Vermutung umzustossen. Entgegen der An- sicht ihres Rechtsvertreters handelt es sich dabei keineswegs um eine Beweislastumkehr, denn wenn es um willensabhängige Tatbestände wie eine intakte Ehe geht, kann die aufgrund der üblichen Beweis- regeln zustande gekommene behördliche Vermutung nur durch plau- sible Gegenargumente der betroffenen Partei umgestossen werden (vgl. oben E. 4.2). 6. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin zunächst den Eindruck zu erwecken versucht, als habe sich der Alkoholmiss- brauch ihres Ehemannes erst ab Juni 2003 als Folge eines Unfalls ent- wickelt und unerwarteterweise die Ehe zerstört. Dieser vom Parteiver- treter geschilderte Kausalverlauf stellte sich aufgrund der anschlies- send von ihm eingereichten Unterlagen (Arztbericht vom 21. Juni 2006 und Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Juni 2006) als unzutreffend heraus. Diesen Unterlagen ist nämlich zu entnehmen, dass es erst ab dem 4. Oktober 2003 zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit kam, während die Alkoholkrankheit in diesem Zeitpunkt schon mehrere Jahre bestand. Im Rechtsmittelverfahren hat die Beschwerdeführerin ihre vorherigen Behauptungen denn auch revidiert bzw. relativiert. 6.1Mit der Beschwerde wird erstmals geltend gemacht, Y._______ habe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine Antabus-Kur durchgeführt, wodurch gerade keine erhebliche Belastung der Ehe bestanden habe. Dieses Argument hält einer genaueren Betrachtung jedoch nicht stand. 6.1.1In der Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2007 wird behauptet, Y._______ habe seine Antabus-Kur im November 2002 begonnen. Das hierzu am 23. März 2007 nachgereichte ärztliche Zeugnis vom 19. März 2007 bescheinigt hingegen einen Behandlungsbeginn am 25. April 2003, was der Parteivertreter letztlich auch eingeräumt hat. Seine widersprüchlichen Angaben hat er mit einem Missverständnis erklärt, dahingehend, dass Y._______ seinem Arzt immerhin bereits im November 2002 die grundsätzliche Bereitschaft zur Antabus-Kur sig- nalisiert habe. Auch dieser Erklärungsversuch lässt nicht darauf schliessen, dass im Se it e 13
C-4 5 6/ 20 0 7 Einbürgerungszeitpunkt eine stabile Lebensgemeinschaft vorgelegen hat. Insbesondere vermittelt die Beschwerdeführerin mit ihrem geän- derten (und dem ärztlichen Zeugnis) angepassten Vorbringen den Eindruck, als habe sie selbst keine Kenntnis vom tatsächlichen Beginn der Antabus-Behandlung gehabt. Dies wiederum deutet darauf hin, dass sie diesem Element von Anfang an keine Bedeutung bei- gemessen hat: Wäre die Antabus-Kur bzw. ihr Misserfolg nämlich tat- sächlich ausschlaggebend für den weiteren Eheverlauf gewesen, so hätte X._______ dies mit Sicherheit schon im vorinstanzlichen Verfahren zur Sprache gebracht. 6.2Aufgrund der vorliegenden Akten ist die Antabus-Therapie in folgenden zeitlichen Rahmen eingebettet: Am 3. April 2003 unterzeich- neten die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung zu ihrer stabilen Lebensgemeinschaft; erst drei Wochen später, am 25. April 2003, startete die Antabus-Kur von Y.; nach rund einem Monat, am 28. Mai 2003 erfolgte die erleichterte Einbürgerung seiner Ehefrau; spätestens am 19. Juni 2003 – dem Tag, an dem sie den behan- delnden Arzt über den gleichzeitigen Alkoholkonsum ihres Ehemannes informierte – war der Behandlungserfolg fraglich. Die im Frühjahr 2003 nur wenige Wochen konsequent durchgeführte Therapie kann daher kaum als Indiz für ein im Zeitpunkt der Einbür- gerung belastungsfreies Zusammenleben gelten. An dieser Einschät- zung ist auch dann festzuhalten, wenn Y. seine Bereitschaft zur Antabus-Kur im November 2002 signalisiert hat, zeigt dies doch, dass er die Notwendigkeit einer Behandlung seinerzeit erkannt, aber nicht umgesetzt hat. Dass die Beschwerdeführerin in dieser Situation mit einer Verhaltensänderung ihres Ehemannes gerechnet und ihr Eheleben als intakt wahrgenommen hat, ist schlichtweg nicht vor- stellbar. Sollte sie am 3. April 2003 – im Zeitpunkt, als sie die Erklärung über die eheliche Gemeinschaft unterzeichnete – dennoch an eine Zukunft mit einem Alkoholiker geglaubt und dementsprechend hohe Erwartungen an die Antabus-Kur gehabt haben, so erscheint es jedenfalls nicht glaubhaft, dass sie bereits rund einen Monat nach dem ersten Rückschlag den Mut aufgab und sich zur Anmietung einer eigenen Wohnung entschloss. Erst recht als Person mit Pflegeberuf musste sie sich darüber im Klaren sein, dass jede Therapie von latenten (endgültigen oder zwischenzeitlichen) Misserfolgen begleitet wird; immerhin wurde die Antabus-Behandlung ihres Ehemannes vom Arzt nicht schon nach dem ersten Alkoholrückfall im Juni 2003, son- Se it e 14
C-4 5 6/ 20 0 7 dern erst im September 2003 abgebrochen. Auch angesichts dieser Erwägungen kann ihr Argument, das Scheitern der Behandlung sei für sie überraschend und unvorhersehbar gewesen, keine Beachtung finden. 7. Fraglich ist, ob andere Argumente der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen, dass ihre Ehe im Zeitpunkt der erleichteren Einbür- gerung – trotz des Alkoholismus ihres Ehemannes – intakt gewesen ist. Sie hat sich diesbezüglich u.a. auf die Aussagen von Nachbarn und Bekannten berufen und bemängelt, dass die Vorinstanz eine entspre- chende Beweiserhebung abgelehnt hat. 7.1Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be- weiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweis- vorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Festste- hendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen her- beizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). 7.2Vor diesem rechtlichen Hintergrund zeigt sich auch für den vor- liegenden Fall, dass zusätzliche Abklärungen der Vorinstanz nicht mehr zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen hätten führen können. Die von der Beschwerdeführerin (seinerzeit noch gar nicht namentlich) bezeichneten Personen hätten allenfalls das äussere Erscheinungsbild Se it e 15
C-4 5 6/ 20 0 7 des Ehepaares wiedergeben, nicht aber die Frage nach der Stabilität der Ehe beantworten können. Dies deshalb, weil die entscheid- relevante Frage nach der stabilen Lebensgemeinschaft einzig und allein das Innenleben beider Ehegatten berührt, welches Drittpersonen kaum zugänglich sein dürfte. Dementsprechend kann auch die Be- schwerdeinstanz davon ausgehen, dass analoge Abklärungen im Um- feld der Ex-Ehegatten nicht mehr rechtserheblich wären. Abgesehen davon wurden im vorliegenden Verfahren Referenzen der Ehepaare B._______ und C._______ vorgelegt, die ganz offensichtlich nur aus Gefälligkeit verfasst wurden: Beide Schreiben bescheinigen, pauschal und wirklichkeitsfremd, die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Trennung eine tatsächliche bzw. glückliche Ehe geführt. 8. Die Beschwerdeführerin macht weiterhin geltend, ihre Abmeldung vom gemeinsamen ehelichen Wohnsitz habe keineswegs auch das Ende der ehelichen Gemeinschaft bedeutet. Vielmehr habe sie im Eheschutzverfahren ihre Rückkehr in Aussicht gestellt, falls ihr Ehe- mann seine Probleme wieder in den Griff bekommen sollte. 8.1Es mag eingeräumt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann mit der Trennung ein Warnsignal setzen wollte und die künf- tige Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht für ausgeschlossen hielt. Immerhin enthält auch der von ihr am 31. Juli 2003 unterzeichnete Antrag auf Eheschutzmassnahmen eine ent- sprechende Formulierung. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass diese Trennung den Schlusspunkt unter eine für sie unerträgliche Lebens- situation setzte. Dabei stand auch gar nicht zur Diskussion, ob gemeinsame Anstrengungen die Ehe hätten retten können; den Äusserungen der Beschwerdeführerin zufolge hätte vielmehr nur eine Verhaltensänderung ihres Ehegatten sie dazu bewegen können, ihren Entschluss zu revidieren. Im Zeitpunkt der Trennung – vier Monate nach der am 28. Mai 2003 erfolgten erleichterten Einbürgerung – erscheint ihre Ehe damit als gescheitert. 8.2Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die von der Be- schwerdeführerin dargestellten Ereignisse im Umfeld der Eheschutz- verfahren – zu den dort behaupteten gravierenden Streitigkeiten und dem polizeilichen Einschreiten im Zusammenhang mit dem Alkoholis- mus des Ehemannes hat sie sich in diesem Verfahren nicht geäussert Se it e 16
C-4 5 6/ 20 0 7 – nicht die Vermutung erschüttern können, dass ihre Ehe bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zerrüttet war. Bezüglich des unbestritten langjährigen Alkoholkonsums ihres Ehegatten hat sie zwar geäussert, sie hätte – wäre es ihr nur um den „roten Pass“ gegangen – bereits früher ein Einbürgerungsgesuch gestellt und sich von ihrem Ehemann getrennt; ihr sei es jedoch in erster Linie darum gegangen, „diese schwierige Zeit in der Lebens- und Schicksalsge- meinschaft der Ehe mitzutragen“ (vgl. Replik vom 7. Juni 2007, S. 7 unten). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ein solches Gesuch gar nicht vor dem Jahr 2002 hätte gestellt werden können und dass ansonsten kein Grund erkennbar ist, warum sie an ihrer durch den schweren Alkoholmissbrauch des Ehemannes geprägten Ehe hätte festhalten sollen. Die Ehegatten hatten keine gemeinsamen Kinder; auch der Sohn der Beschwerdeführerin, der erst 2002 in die Schweiz gelangte, kann kaum Anlass gewesen sein, das gerade erst begon- nene Leben zu dritt weiterzuführen. Auch sonstige Gründe – beispiels- weise gemeinsame Interessen oder Freizeitaktivitäten der Ehegatten – werden von der Beschwerdeführerin nicht genannt. Die von ihr erhoffte Einbürgerung zeichnet sich damit als einziges Motiv ab, warum die eheliche Gemeinschaft mit dem 31 Jahre älteren alkoholkranken Ehe- mann nur wenig länger als bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht erhalten wurde. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist davon auszugehen, dass während des Einbürgerungs- verfahrens keine stabile eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestand und dass diese Situation nach der erfolgten Einbürgerung am 28. Mai 2003 zur Trennung und nachfolgenden Scheidung der Eheleute führte. Sowohl im vorinstanzlichen wie auch im Rechtsmittelverfahren hat die Beschwerdeführerin die Angaben zum Alkoholkonsum (bzw. zur Anta- bus-Kur) ihres Ehemannes wiederholt revidiert und relativiert; die ein- gereichten Beweismittel und die beigezogenen Eheschutzakten ma- chen jedoch deutlich, dass der schwere Alkoholismus ihres Eheman- nes von Anbeginn an eine erhebliche Belastung für die Partnerschaft darstellte. X._______ hat keine überzeugenden bzw. nachvollzieh- baren Gründe oder Sachumstände dafür aufzeigt, warum die mit derart gravierenden Problemen überschattete Ehe bis zum Zeitpunkt der Einbürgerung stabil gewesen sein soll und erst in den nachfol- genden vier Monaten derart zerrüttet wurde, dass es zur Trennung Se it e 17
C-4 5 6/ 20 0 7 kam. Die bisherigen Feststellungen könnten auch nicht durch Aus- künfte oder Einvernahmen von Drittpersonen widerlegt werden; ent- sprechende von der Beschwerdeführerin beantragte Beweiserhebun- gen sind daher nicht notwendig. Demzufolge geht die angefochtene Verfügung zu recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit der Erklärung vom 3. April 2003 bewusst falsche Angaben über den Zu- stand ihrer Ehe gemacht und sich dadurch die erleichterte Einbür- gerung erschlichen hat. 10. Die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Dezember 2006 ist somit im Er- gebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 11. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2007 wurde der Beschwerdeführe- rin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt. Auf- grund ihrer veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse (Wegfall der Un- terhaltspflicht gegenüber dem volljährigen Sohn) wurde sie am 2. De- zember 2008 aufgefordert, ein neues Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege auszufüllen und die nötigen Beweismittel einzureichen. Entsprechende Unterlagen übersandte ihr Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Januar 2009. Danach stehen Einkünften von Fr. 5995.- (wobei ihr die Unterhaltsbeiträge für ihre 2007 geborene Tochter anzurechnen sind) geschätzte, da nicht lückenlos belegte Auslagen von Fr. 5633.90 (inkl. Grundbeträge von Fr. 1800.-) gegenüber. Der resultierende Über- schuss von rund Fr. 360.- erscheint mit Blick auf das im Frühling begonnene (allerdings nicht belegte) Pflegestudium nicht ausreichend, Verfahrens- und Anwaltskosten innert eines angemessenen Zeitraums zu bezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.2). 12. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dem mit Verfügung vom 20. April 2007 eingesetzten amtlichen Anwalt ist zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Hö- he von Fr. 1500.- (inkl. MWST) auszurichten (Art. 65 Abs. 2 VwVG und Art. 10 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Se it e 18
C-4 5 6/ 20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird für das Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1500.- (inkl. MWST) entschädigt. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz -das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei- zulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 19