B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-455/2017
Urteil vom 17. Mai 2017 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______, vertreten durch Bernd Borutta, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Dr. Klink & Borutta, Seestrasse 17, DE-88214 Ravensburg, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Rente, Neuanmel- dung nach Abweisung eines früheren Leistungsbegehrens; Verfügung IVSTA vom 9. Januar 2017.
C-455/2017 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 9. Januar 2017 auf die Neuanmeldung von X._______ nicht eingetreten ist, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in anspruchsrelevanter Weise geändert habe (vgl. Vorakten 82), dass X._______ (Beschwerdeführerin) dagegen am 20. Januar 2017 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben liess (vgl. act. 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 (vgl. act. 9) beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs vom 8. Februar 2016 an sie zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zu- ständig ist, dass die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG erfüllt sind, die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 801.83 rechtzeitig geleistet hat, und auf die Beschwerde im Rahmen des Anfech- tungsgegenstandes einzutreten ist, dass vorliegend Anfechtungsgegenstand – welcher die Grenze des mögli- chen Streitgegenstandes bildet – eine Verfügung ist, mit welcher die Vor- instanz nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten ist und daher Streitgegenstand lediglich die Frage bilden kann, ob die Vor- instanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist, dass deshalb auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr Leistungen aus der Invalidenversicherung zu gewähren, nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer C-6669/2014 vom 6. April 2016 E. 1.3; BGE 132 V 74 E. 1.1, Urteil BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1), dass gemäss Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV (SR 831.201) eine Neuanmeldung (nach einer früheren, rechtskräftigen Abweisung des Leis- tungsbegehrens) nur geprüft wird, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad in anspruchserheblicher Weise geändert hat,
C-455/2017 Seite 3 dass bei der gerichtlichen Überprüfung einer gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV erlassenen Nichteintretensverfügung grundsätzlich der Sachverhalt mass- gebend ist, der sich der Verwaltung im Zeitpunkt ihres Entscheids bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2), dass es für die Glaubhaftmachung genügt, wenn für den geltend gemach- ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsände- rung nicht erstellen lassen (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Gutheissung damit begründet, dass sie im Beschwerdeverfahren eine fachärztliche Stellungnahme vom 5. April 2017 (vgl. act. 9) bei ihrem medizinischen Dienst eingeholt habe, und Dr. A., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, darin zum Schluss gelange, dass sich aus den gegen Ende des Jahres 2016 erstellten medi- zinischen Unterlagen deutliche Hinweise auf eine erhebliche gesundheitli- che Verschlechterung ergebe, er deshalb empfehle, auf das Leistungsge- such einzutreten und dieses durch die Einholung eines internistischen und eines psychiatrischen Gutachtens in der Schweiz zu prüfen, dass Dr. A. in seiner Stellungnahme vom 5. April 2017 darlegt, es habe sich seit der letzten RAD-Stellungahme vom 22. September 2016 von Dr. B., Allgemeine Medizin, auf welche sich die Vorinstanz beim Erlass ihrer angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2017 stützte und wonach keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Abweisung zu verzeichnen sei, nun insoweit eine neue Aus- gangslage ergeben, als nach den seither eingereichten Arztberichten von Dr. C., Gynäkologie, vom 22. November 2016, Dr. D., Psychiatrie, vom 28. November 2016, E., Psychologin, vom 13. Dezember 2016 sowie vom Hausarzt Dr. F._______, Innere Medizin und Allgemeinmedizin, vom 12. Dezember 2016, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich verschlechtert habe, weshalb weitere Abklä- rungen durch eine Begutachtung (internistisch und psychiatrisch) in der Schweiz zu empfehlen seien, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahme des medizi- nischen Dienstes der IVSTA von einem Arzt für Allgemeine Medizin verfasst wurde (vgl. Vorakten 64), und erst im Beschwerdeverfahren das Dossier einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vorgelegt wurde,
C-455/2017 Seite 4 dass demnach die von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren vorgenom- mene Neubeurteilung der Eintretensvoraussetzungen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV nicht allein auf den beschwerdeweise neu eingereichten Unter- lagen beruht, dass daher die Rechtsprechung betreffend den zeitlich massgebenden Sachverhalt einer Gutheissung der Beschwerde nicht entgegensteht, dass für das Gericht kein Anlass besteht, von der übereinstimmenden Ein- schätzung der Parteien, wonach eine anspruchserhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden sei, abzuweichen, dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist, dass bei diesem Ergebnis der beschwerdeweise gestellte Antrag wonach ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen sei, gegenstandslos geworden ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der am 13. Februar 2017 und 28. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 801.83 (vgl. act. 3 und 5) der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-, ohne die nicht geschuldete Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE bzw. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWST [SR 641.20]), zulasten der Vorinstanz auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
C-455/2017 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, insoweit gutgeheis- sen, als die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolg- ter materieller Prüfung des Leistungsbegehrens neu verfüge. 2. Der Antrag um Einholung eines Gerichtsgutachtens wird als gegenstands- los geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 801.83 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1‘000.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
C-455/2017 Seite 6 die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: