B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4541/2020

Urteil vom 2. Februar 2022 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marcel Strehler, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 24. Juli 2020.

C-4541/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1960 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A.______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerde- führerin) war von Juni 2002 bis November 2007 in der Schweiz erwerbstä- tig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Zuletzt war sie bis Dezember 2015 als LKW-Chauf- feurin bei der B._______ GmbH angestellt. Mit Formular vom 19. Februar 2018 (Posteingang Schweizerische Ausgleichskasse) meldete sie sich über die Deutsche Rentenversicherung erstmals zum Bezug von Leistun- gen der schweizerischen Invalidenversicherung an (Akten gemäss vo- rinstanzlichem Aktenverzeichnis vom 16. November 2020 [nachfolgend: act.] 3 [IK-Auszug]; 4, S. 6; 11 S. 1 - 13; 14, S. 12 - 18; 30 und 83). A.b Die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol- gend: IVSTA oder Vorinstanz) nahm erwerbliche und medizinische Abklä- rungen vor. B. B.a Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz der Versi- cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 62). B.b Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Margit Rauscher, mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 und Begründung vom 6. März 2020 Einwand mit dem sinngemässen An- trag, es seien weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (act. 66, S. 1 - 4; 74, S. 2 - 7). B.c Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Juli 2020 übermittelte die Versicherte der Vorinstanz eine weitere ärztliche Stellungnahme und stellte den Antrag, es sei zur verlässlichen Abklärung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit eine neue Begutachtung zu veranlassen (act. 87, S. 2). B.d Nach Prüfung der neu vorgebrachten Argumente und der eingereich- ten Arztberichte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 20. Juli 2020 (act. 92) wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Ver- sicherten mit Verfügung vom 24. Juli 2020 ab, im Wesentlichen mit der Be- gründung, laut den ihr vorliegenden Angaben sei die letzte Erwerbstätigkeit

C-4541/2020 Seite 3 mit einem Pensum von 75 % ausgeübt worden; die restliche Zeit sei für die Betätigung im Aufgabenbereich in Anspruch genommen worden. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit. Für den erwerblichen Bereich resultiere eine Erwerbseinbusse von 24 %, und die Unfähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, betrage 11 %. Folglich liege keine rentenbegründende Invalidität vor (act. 93). C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marcel Strehler, mit Eingabe vom 14. Septem- ber 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) mit folgenden Anträgen:

  1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2020 sei vollumfänglich aufzu- heben.
  2. Es sei durch das Gericht eine umfassende medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin in den Fachrichtungen Allgemeine/Innere Medizin so- wie Orthopädie anzuordnen und es seien der Beschwerdeführerin die ge- setzlichen Leistungen nach IVG nach Massgabe der Ergebnisse der an- zuordnenden Abklärungen zuzusprechen.
  3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Prüfung des (insbesondere medizinischen) Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  4. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, die Beschwerdeführerin angemessen ausserrechtlich zu entschädigen.
  5. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Rechtsanwalt zu deren unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bestellen. D. Nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und ordnete ihr Rechtsanwalt Marcel Strehler als amtlich bestellten Anwalt bei (Zwischenverfügung vom 13. No- vember 2020; BVGer act. 5). E. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung (BVGer act. 7).

C-4541/2020 Seite 4 F. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 31. Dezember 2020 voll- umfänglich an ihren Anträgen fest (BVGer act. 10). G. Mit Duplik vom 5. Februar 2021 hielt die Vorinstanz ihrerseits an ihrem bis- herigen Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange- fochtenen Verfügung fest (BVGer act. 12). H. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 wurde der Schriftenwechsel, vorbe- hältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, per 22. Februar 2021 abge- schlossen (BVGer act. 13). I. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 übermittelte Rechtsanwalt Marcel Strehler dem Bundesverwaltungsgericht die Honorarnote (BVGer act. 14 samt Beilage). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist (BVGer act. 5) und sie mithin keinen Kos- tenvorschuss zu leisten hat, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

C-4541/2020 Seite 5 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. Juli 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem

  1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der VO 883/2004). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellun- gen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwen- denden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweis- mittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Die Beschwerdeführerin hat während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto

C-4541/2020 Seite 6 [IK]; act. 3; vgl. auch act. 30, S. 2), so dass die Voraussetzung der Mindest- beitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad

C-4541/2020 Seite 7 von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.4 Rechtsprechungsgemäss bewirkt eine Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schä- den ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berück- sichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Be- handlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteile des BGer 9C_506/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3.2; 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2). 4.5 4.5.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.5.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt

C-4541/2020 Seite 8 die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfü- gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän- digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG). 4.5.3 Die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersu- chungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach- ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver- halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per- son in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozial- versicherungsgericht auch nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen ge- stützt auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit weitere Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105; 142 V 58 E. 5.1 i.f. S. 65; 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_700/2020 vom 11. Mai 2021 E. 2). 4.6 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Be- tätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV [SR 831.201]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV). 5. Zum Gesundheitszustand respektive zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den medizinischen Akten im Wesentli- chen das Folgende entnehmen:

C-4541/2020 Seite 9 5.1 Gestützt auf eine Magnetresonanztomografie des linken Kniegelenks hielt der Radiologe Dr. med. D.______ in seinem Bericht vom 17. Septem- ber 2015 insbesondere eine Varusgonarthrose und eine komplexe Läsion des Innenmeniskus, einen Lappenriss im Bereich von Pars intermedia und Hinterhorn, eine mittel- bis höhergradige Chondromalazie im medialen Kniekompartiment, einen empfindlichen Reizzustand im medialen Gelenk, einen mässigen Gelenkerguss sowie eine mittel- bis höhergradige retropa- telläre Gleitlagerchondromalazie fest (act. 8). 5.2 Mit Befundbericht vom 1. März 2017 hielt Dr. med. E., Fach- arzt für Allgemeinmedizin, Phlebologie und Lymphologie, eine Besenrei- ser-Varikosis, unter Ausschluss einer chronisch-venösen Insuffizienz sowie einer arteriellen Verschlusskrankheit, fest. Überdies diagnostizierte er eine Adipositas mit einem Body-Mass-Index [BMI] von mehr als 40 sowie einen Diabetes mellitus (act. 9). 5.3 Dr. med. F., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili- tation und Arzt beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Vorinstanz, kam in seinem Bericht vom 25. September 2018 zum Schluss, dass die vorliegende medizinische Dokumentation zu dünn sei. Es liege eine Gon- arthrose mit Meniskusschaden bei erheblicher Adipositas vor. Letztere sei nicht invalidisierend, aber für die Symptomatik mitverantwortlich. Die Tätig- keit als LKW-Fahrerin sei wahrscheinlich nur noch teilweise (70 - 80 %) zumutbar, unter Ausschluss von Ladetätigkeiten. Eine angepasste Tätig- keit scheine auf jeden Fall vollschichtig zumutbar, und grössere Einschrän- kungen im Haushalt seien nicht plausibel (act. 38, S. 1 - 3). 5.4 Dr. med. G., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, di- agnostizierte mit Bericht vom 25. Oktober 2018 eine ausgeprägte Gonarth- rose links, eine Gonarthrose rechts, eine Retropatellaarthrose beidseits, eine Bursitis trochanterika beidseits, eine ISG [Iliosakralgelenk]-Blockie- rung beidseits sowie eine L5-Blockierung (act. 43, S. 2). 5.5 Dr. med. H., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Sozialmedizin, diagnostizierte in seinem ausführlichen ärztlichen Bericht vom 30. April 2019 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung eine hochgradige Bewegungs- und Gehstörung auf dem Boden einer beidseiti- gen massiven Gonarthrose (Grad 4 links sowie Grad 3 rechts; ICD-10 M17.5), eine Adipositas permagna mit BMI von 37 (ICD-10 E66), ein fehl- statisches Lumbalsyndrom (ICD-10 M54.5), eine eingeschränkte Greif- funktion beim Feingriff aufgrund einer Fingerpolyarthrose (ICD-10 M15.9),

C-4541/2020 Seite 10 einen Diabetes mellitus Typ 2 sowie Zeichen einer Hypertonie. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung kam er zum Schluss, dass der kli- nische Befund und das Beschwerdebild durch die Bildmorphologie erklärt würden. Die Beschwerdeführerin sei eher dissimulierend. Es bestehe eine ganz klare Endoprothesensituation, welche allerdings in Anbetracht des Al- ters und der nach wie vor bestehenden Übergewichtigkeit kritisch zu sehen sei. Das Beschwerdebild werde ohne Verdeutlichung in nachvollziehbarer Weise geschildert und werde auch durch das klinische und bildmorpholo- gische Korrelat gestützt. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde ergebe sich im Längsverlauf folgende Leistungsbeurteilung: Seit dem Un- fallereignis im August 2015 (Sturz) bestehe dauerhaft ein aufgehobenes Leistungsbild für die letzte Tätigkeit als LKW-Fahrerin im beschriebenen Anforderungsprofil. Infolge einer Verschlechterung der klinischen Sympto- matik seit etwa April 2018 bestehe auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein aufgehobenes Leistungsbild. Durch einen allopathischen Gelenkser- satz und eine weitere Gewichtsabnahme wäre eine Besserung möglich. Es sei eine Befristung des aufgehobenen Leistungsvermögens auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Begutachtung zu sehen. Die Prognose sei allerdings insgesamt unsicher; aus Sicht des Gut- achters sei der allopathische Gelenksersatz die einzige Chance, wieder eine einigermassen vernünftige und schmerzfreie oder schmerzarme Ge- lenkfunktion zu erreichen. Auch in einer angepassten Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin weniger als 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig (act. 50, S. 1 - 18). 5.6 Mit medizinischer Stellungnahme vom 6. August 2019 führte Dr. med. F._______ im Wesentlichen aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere Gonarthrose bestehe, welche sich seit April 2018 verschlechtert habe. Das Röntgenbild vom Oktober 2018 zeige eine massive Zunahme der Gonarthrose. Somit sei die Tätigkeit als LKW-Fahrerin nicht zumutbar, und zwar bereits seit 2015. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für eine leidensangepasste Tätigkeit, wie sie im ausführlichen ärztlichen Be- richt vom 30. April 2019 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung postuliert werde, sei allerdings nicht nachvollziehbar. Eine überwiegend im Sitzen ausgeführte, nicht kniebelastende Tätigkeit ohne langes Gehen/Ste- hen, ohne Knien/Hocken/Bücken/Treppensteigen/Besteigen von Fahrzeu- gen/Kuppeln sei zumutbar, zumal durch eine Prothesenimplantation eine deutliche Besserung zu erwarten wäre. Es liege eine leichte bis mittelgra- dige Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks vor (Flexion 100 Grad). Der Bandapparat scheine stabil, und ein Erguss liege nicht vor. Die- ser Befund sei mit einer knieschonenden Tätigkeit kompatibel. Negativ

C-4541/2020 Seite 11 wirke sich auch die Adipositas aus. Bei der Führung eines normalen Haus- haltes lägen geringgradige Einschränkungen vor. Es sei der Beschwerde- führerin zumutbar, sich einer medizinischen Behandlung in Form eines Ge- lenkersatzes zu unterziehen, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspreche (act. 60, S. 1 - 6). Für die Arbeiten im Haushalt sei insgesamt von einer Einschränkung von 11 % auszugehen (act. 60, S. 7). 5.7 Dr. med. G._______ kam in seiner medizinischen Stellungnahme vom 10. Juni 2020 zum Schluss, dass aufgrund der ausgewiesenen Befunde und Diagnosen im Einklang mit den Gutachten von Dr. med. H._______ jegliche Arbeitsfähigkeit aufgehoben sei (act. 86). 5.8 Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2020 führte Dr. med. F._______ zuhan- den der Vorinstanz aus, bezüglich der nachgewiesenen fortgeschrittenen Gonarthrose seien die Funktionseinschränkungen leicht- bis mittelgradig. Die teilweise neu aufgeführten Diagnosen der «Bursitis trochanterica», der ISG-Blockierung, der Tendinitis Pes anserinus seien allesamt leicht zu be- handeln und durch eine geeignete Behandlung einer deutlichen Besserung zugänglich. Keinesfalls handle sich dabei um invalidisierende Diagnosen. Eine fortgeschrittene Gonarthrose sei nach schweizerischem Massstab keine zu 100 % invalidisierende Erkrankung, welche jedwede Tätigkeit ka- tegorisch ausschliesse. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht seien sowohl eine Gewichtsreduzierung wie auch eine Prothesenimplantation zumutbar und erfolgversprechend. Eine invalidisierende Störung im Um- fang von 100 % liege somit nicht vor. Eine leidensadaptierte Tätigkeit im Wechselrhythmus ohne schweres Heben und Tragen, ohne häufiges Bü- cken/Hocken/Knien/Springen, ohne Treppensteigen und ohne Besteigen von Gerüsten und Laderampen etc., sei zumutbar. Ob letztere auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, sei nicht Teil der medizinthe- oretischen Beurteilung (act. 92). 6. Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F._______ vom 6. August 2019 und vom 20. Juli 2020 (act. 60 und 92), ohne ein Administrativgutachten einzuholen. Wie nachfolgend darzu- legen ist, sind die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige versi- cherungsinterne Beurteilungsgrundlage (E. 4.5.3 hievor) vorliegend nicht erfüllt.

C-4541/2020 Seite 12 6.1 Vorab fällt auf, dass Dr. med. H._______ der Beschwerdeführerin in seinem zuhanden der Deutschen Rentenversicherung erstatteten ausführ- lichen ärztlichen Bericht vom 30. April 2019 als Folge einer beidseitigen massiven Gonarthrose (Grad 4 links sowie Grad 3 rechts; ICD-10 M17.5) eine hochgradige Bewegungs- und Gehstörung attestiert hat. Unter Be- rücksichtigung der weiteren Diagnosen (Adipositas permagna mit BMI von 37, ICD-10 E66; fehlstatisches Lumbalsyndrom nach ICD-10 M54.5, ein- geschränkte Greiffunktion beim Feingriff aufgrund Fingerpolyarthrose nach ICD-10 M15.9, Diabetes mellitus Typ 2 und Hypertonie) ist er zum Schluss gekommen, dass sie auch in einer angepassten Verweistätigkeit weniger als 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig sei (act. 50, S. 14). Diese Leistungsbe- urteilung steht in einem offensichtlichen Widerspruch zur Einschätzung des RAD-Arztes, welcher der Beschwerdeführerin für eine angepasste (über- wiegend im Sitzen, nicht kniebelastend, ohne langes Gehen/Stehen, ohne Knien/Hocken/Bücken/Treppensteigen/Besteigen von Fahrzeugen/Kup- peln) Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hat. Die Ausführun- gen des RAD-Arztes vermögen den offensichtlichen Widerspruch in Bezug auf die entscheidrelevante Leistungsfähigkeit nicht plausibel aufzulösen. Denn zum einen hat er in seiner Stellungnahme nicht auf die Besonderhei- ten des vorliegenden Falles, wie insbesondere die weiteren in Frage ste- henden Diagnosen und deren Folgen, Bezug genommen. Zum andern fällt es in den originären Aufgabenbereich des Gutachters, Art und insbeson- dere auch Ausmass der Einschränkungen im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen und gestützt darauf auf eine möglichst exakte Schlussfolge- rung in Bezug auf die verbleibende funktionelle Leistungsfähigkeit zu zie- hen. Die Diagnose sagt für sich allein auch noch nichts Entscheidendes über die Leistungsfähigkeit aus. Denn der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt eine Beeinträchtigung der Gesundheit, einen Gesundheitsschaden voraus, und mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist folglich, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Be- rücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung, wobei von der grundsätzlichen Validität auszugehen ist und die materielle Be- weislast für die Invalidität bei der versicherten Person liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4; vgl. dazu auch GABRIELA RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizini- sche Gutachten, 3. Aufl. 2017, S. 27). Der Hinweis auf eine grundsätzlich nicht anzunehmende invalidisierende Wirkung einer Gonarthrose genügt

C-4541/2020 Seite 13 diesen Anforderungen offensichtlich nicht und steht im Übrigen auch nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung. Hinzu kommt, dass der RAD-Arzt auch keine verwertbaren Aussagen zur Zumutbarkeit und zu den Erfolgschancen der Totalendoprothesen-Operation für die beiden Kniege- lenke gemacht hat. Auch die Feststellung, dass ein Leiden therapierbar ist, schliesst nach der Rechtsprechung einen Rentenanspruch nicht aus (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_ 395/2014 vom 2. September 2014 E. 4.5., BGE127 V 294 E. 4c). 6.2 Hinzu kommt, dass bei der Beschwerdeführerin eine massive Adiposi- tas (Grad II) besteht. Zwar bewirkt diese Diagnose – wie vorstehend (E. 4.4 hievor) dargelegt – rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine zu Ren- tenleistungen berechtigende Invalidität, solange sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht Folgen von solchen Schäden ist (Urteil des BGer 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2. mit Hinwei- sen). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, wurde vom RAD-Arzt allerdings nicht abgeklärt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die Adipositas unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteile des BGer 9C_506/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3.2; 8C_663/2017 vom 12. Dezem- ber 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). In den medizinischen Stellungnahmen des RAD-Arztes finden sich weder Ausführungen zu möglichen vorhandenen Folgeschäden aufgrund des starken Übergewichts der Beschwerdeführerin (bspw. eine mögliche meta- bolische oder kardiovaskuläre Komplikation, wie der attestierte Diabetes mellitus Typ 2 oder die diagnostizierte arterielle Hypertonie), noch geht der RAD-Arzt auf die Fragen der Zumutbarkeit und die Erfolgschancen einer Gewichtsreduktion ein. Damit steht fest, dass einerseits die Ursache und die Auswirkungen der Adipositas ungeklärt geblieben sind; anderseits kann aufgrund der vorliegenden Akten auch keine verlässliche Aussage zur Zu- mutbarkeit einer Behandlung im Rahmen einer Schadenminderungsoblie- genheit gemacht werden. Ungeklärt geblieben sind überdies Art und Aus- prägung des diagnostizierten Diabetes mellitus sowie die Frage, ob der Di- abetes mellitus allenfalls in einem Zusammenhang zur Adipositas steht.

C-4541/2020 Seite 14 Zwar vermag ein adäquat eingestellter Diabetes mellitus nach Rechtspre- chung für sich alleine ebenfalls keine Invalidität zu begründen (Urteile des BGer 8C_903/2014 vom 13. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen; 8C_903/2014 vom 13. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen), dennoch blei- ben aus diabetologischer/endokrinologischer Sicht die genauen Befunde und ein allfälliger Bezug zur Adipositas unklar. 6.3 Selbst wenn feststeht, dass eine medizinische Behandlung notwendig und zumutbar ist und dass sich die Erwerbsfähigkeit durch die noch nicht ausgeschöpfte medizinische Behandlung wesentlich verbessern lässt, be- darf es zusätzlich einer entsprechenden Auflage und eines Mahn- und Be- denkzeitverfahrens, bevor eine Rentenleistung unter Hinweis auf die Ver- letzung der Schadenminderungspflicht gekürzt oder verweigert werden kann (PATRICK FÄSSLER, Schadenminderungsauflagen und Leistungsver- weigerung im Abklärungsverfahren, in: SZS 2/2017 S. 137 ff., insbeson- dere S. 157; vgl. zur Zumutbarkeit auch Urteil des BGer 8C_201/2020 vom 28. August 2020 [SVR 2021 UV Nr. 7] E. 4 und 5.4). Eine solche Auflage ist bis dato noch nicht ergangen. Folglich geht es nicht an, bei der Be- schwerdeführerin von einer mutmasslichen Leistungsfähigkeit nach Durch- führung der allenfalls gebotenen medizinischen Behandlungen (Prothesen- implantation, Gewichtsreduktion) auszugehen. Auch unter diesem Blick- winkel erweist sich der medizinische Sachverhalt als unvollständig abge- klärt. 6.4 Was die Diagnosen des fehlstatischen Lumbalsyndroms (ICD-10 M54.5) und der eingeschränkten Greiffunktion beim Feingriff aufgrund Fin- gerpolyarthrose (ICD-10 M15.9) betrifft, geht aus den medizinischen Stel- lungnahmen des RAD-Arztes ebenfalls nicht hervor, ob und gegebenen- falls inwiefern sich diese Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Leis- tungsfähigkeit auswirken. Mit Blick auf die nur unvollständige Abklärung der Gonarthrose, der Adipo- sitas, der Fingerpolyarthrose und der Rückenproblematik kann vorliegend nicht von lückenlosen Befunden und einem an sich bereits feststehenden medizinischen Sachverhalt gesprochen werden, so dass die Vorausset- zungen für die Durchführung einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung nicht gegeben waren. 6.5 Eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs ist auch ge- stützt auf das zuhanden der Deutschen Rentenversicherung erstellte Gut-

C-4541/2020 Seite 15 achten vom Dr. med. H._______ vom 30. April 2019 nicht möglich, insbe- sondere, weil darin keine hinreichend exakte Einschränkung der Leistungs- fähigkeit vorgenommen wurde. Überdies fehlt es darin auch an verlässli- chen Angaben zur Zumutbarkeit und zu den Erfolgschancen der in Betracht fallenden Therapien. 6.6 Schliesslich gilt es mit Blick auf das Erfordernis der hinreichenden fach- lichen Qualifikation des Gutachters zu berücksichtigen, dass Dr. med. F._______ als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation nicht über die für die Beurteilung von Kniegelenksschäden und die Folgen der operativen Versorgung mit Knieprothesen erforderliche Spezialkenntnisse verfügt. Rechtsprechungsgemäss sind Kniegelenkbeschwerden jedenfalls dann von einem orthopädischen Facharzt mitzubegutachten, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein wesentlicher Teil der die Heilbehandlung betref- fenden medizinischen Akten von orthopädischen Fachärzten stammt (Ur- teile des BGer 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2; 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.4; RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 38). 6.7 Aus dem Dargelegten folgt, dass sich der gesundheitliche Zustand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähig- keit unter Berücksichtigung der medizinischen Beweismittel, wie sie der Vorinstanz im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2020 vorlagen, nicht schlüssig beurteilen lassen. Es kann folglich nicht auf die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F._______ vom 6. August 2019 und vom 20. Juli 2020 abgestellt werden. 6.8 Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden keine medizini- schen Stellungnahmen eingereicht, welche die festgestellten Lücken beim medizinischen Sachverhalt zu schliessen vermöchten. 7. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz der Rentenbemessung zugrunde gelegten Status, im Wesentlichen mit der Be- gründung, es sei auf ihre Angaben im «Fragebogen für die Versicherte» abzustellen, wonach sie bei guter Gesundheit ein Arbeitspensum von 100 % ausüben würde (act. 14, S. 5; BVGer act. 1, S. 6). Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ein, die Arbeitge- berin habe auf entsprechende Anfrage im Fragebogen für die Zeit vom 2. Dezember 2013 bis 14. Dezember 2015 ein Anstellungspensum von 75 % bestätigt (BVGer act. 7, S. 2).

C-4541/2020 Seite 16 7.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen- dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver- gleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver- sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit erforderlich (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; je mit Hinweisen). 7.2 Für die Beurteilung der verbliebenen Leistungsfähigkeit im Aufgaben- bereich bedarf es grundsätzlich einer Haushaltsabklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Bei im Ausland wohnenden Versicherten kann auf eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle verzichtet werden. Diesfalls hat die Einschätzung der Invalidität im gewohnten Aufga- benbereich unter Mitwirkung eines Arztes zu erfolgen und dieser hat sich ausführlich und detailliert zu den von der versicherten Person angegebe- nen Einschränkungen zu äussern (vgl. Urteil BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-3269/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3.1). Nach der einheitlichen Praxis der Vorinstanz werden bei Versi- cherten im Ausland die erforderlichen Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle mit einem entsprechenden Fragebogen er- hoben. Daran schliesst sich eine Beurteilung der eingeholten Auskünfte durch die Ärzte des medizinischen Dienstes an. Diese Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz geschützt (vgl. Urteil des BVGer C-3905/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 7.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge- sundheitsschaden weiterhin zu 25 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. Folglich hat sie den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode ermittelt. Bei der Beurteilung der Statusfrage kommt jener Tätigkeit, welche bei Ein- tritt des Gesundheitsschadens tatsächlich – und unter Umständen seit län- gerer Zeit – ausgeübt wurde, ein starker Indizwert zu (vgl. Urteil des BGer 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz alleine aufgrund des Pensums an der letzten Arbeitsstelle auf eine im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübte Teilerwerbstätigkeit von

C-4541/2020 Seite 17 75 % geschlossen. Dem Beschäftigungsgrad an der letzten Anstellung kann hier aber aufgrund der vergleichsweise kurzen Anstellungsdauer (2.12.2013 – 14.12.2015; act. 24, S. 2) nur eine eingeschränkte Aussage- kraft zukommen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-513/2019 vom 26. August 2021 E. 7.5). Angesichts der erheblichen Bedeutung der Statusfrage für die Rentenbemessung und der Angabe der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (Antwort im Fragebogen vom 16. April 2018; act. 14, S. 5), wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die konkreten Verhältnisse für die (hypothetische) Annahme einer im Gesund- heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit eingehender abzuklären und entsprechend zu begründen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz darf aus dem zuletzt während einer nur relativ kurzen Dauer ausgeübten Teilerwerbspensum nicht ohne Weiteres auf den Erwerbsanteil im Gesund- heitsfall geschlossen werden. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Be- sonderen sind vielmehr die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be- rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Ver- hältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi- ckelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übli- che Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan- forderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 396; Urteil des BGer 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 3.1; vgl. dazu auch Rz. 305 ff. des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2015, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). So gilt es vorliegend insbesondere auch die ange- spannte finanzielle Situation der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Zwischen- verfügung vom 13. November 2020; BVGer act. 5) sowie die fehlende Kin- derbetreuungspflicht als Indizien für ein volles Erwerbspensum im Gesund- heitsfall zu berücksichtigen; diese Kriterien wurden von der Vorinstanz of- fenbar nicht in die Würdigung miteinbezogen. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Statusfrage für die Rentenbe- messung wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die konkreten Verhält- nisse für die (hypothetische) Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeüb- ten (Teil-)Erwerbstätigkeit eingehend abzuklären und entsprechend zu be- gründen. Die Abklärung des Umfangs der im Gesundheitsfall hypothetisch

C-4541/2020 Seite 18 ausgeübten Erwerbstätigkeit wird die Vorinstanz im Rahmen ihrer erneuten Prüfung nachzuholen haben. 8. Die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1960 auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Verwertung der Restarbeitsfähig- keit noch möglich und zumutbar ist, ist von der Vorinstanz – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht vorgenommen worden. 8.1 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungs- vermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer- ten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheits- schadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei- tungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeits- struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, der berufliche Werdegang oder die Anwendbarkeit der Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des BGer 8C_433/2020 vom 15. Ok- tober 2020 E. 7.2). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbeson- dere dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so einge- schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkom- men eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen er- scheint (Urteile des BGer 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. CHRISTOPHE FREY/NATHALIE LANG, in: Basler Kommen- tar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 16 N. 72). Fehlt es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähig- keit vor (Urteil des BGer 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.5 mit Hinweis). Der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig-

C-4541/2020 Seite 19 keit. Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gilt grund- sätzlich als ausgewiesen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüg- lich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4 S. 461 f.; vgl. für den Ausnahmetatbestand einer Melde- pflichtverletzung: BGE 143 V 431 E. 4.5.1). 8.2 Vorliegend wird die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der zuverlässigen Feststellung der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit bereits das 62. Altersjahr vollendet haben. Mit Blick auf das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin erfordert die auch für die erwerblichen Ver- hältnisse geltende Abklärungspflicht zwingend auch eine Prüfung der wirt- schaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz wird folglich nicht um eine Prüfung der Verwertbarkeit umhinkommen. 9. 9.1 Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht hinreichend nachge- kommen ist und den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt unvoll- ständig festgestellt hat. Nachdem die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der Statusfrage ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG und in Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführerin zur Vornahme der notwendigen erwerblichen und medizinischen Abklärun- gen sowie zur Klärung der Statusfrage und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Klärung der Statusfrage steht BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 nicht entgegen. Zudem erfolgt auch die Rückweisung zur medizinischen Abklä- rung in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn wie vorliegend die administ- rative Erstbeurteilung noch nicht polydisziplinär durchgeführt wurde. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens ist abzusehen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung bzw. -würdigung durch Einholung ei- nes Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), auf das Gericht (vgl. Urteil des BVGer C-5137/2017 vom 7. Januar 2020 E. 5.10).

C-4541/2020 Seite 20 Überdies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein Admi- nistrativgutachten im Verwaltungsverfahren der doppelte Instanzenzug nicht gewahrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). 9.2 Die Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der erwerblichen und medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerde- führerin zu veranlassen zur Klärung der Frage, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leis- tungs- und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bis- herigen und in einer angepassten Tätigkeit als auch – sofern die Beschwer- deführerin im Haushalt tätig wäre – im Aufgabenbereich bzw. in Haushalts- aktivitäten bestehen. Falls die Abklärungen der Vorinstanz einen Anteil für den Aufgabenbereich (Haushalt) ergeben, muss sich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt durch die Ärzte auf substanziierte Erhebun- gen der tatsächlichen Verhältnisse stützen (Urteile des BVGer C- 7026/2013 vom 9. September 2015 E. 5.5.1; C-4491/2013 vom 4. Mai 2015 E. 6.9), und die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Begutachtung durch die Fachärzte zu den Einschränkungen in den jeweiligen Tätigkeiten des Haushalts detailliert zu befragen (vgl. Urteil des BVGer C-3905/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 4.2). Mit Blick auf die im Raum stehenden Be- funde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Allge- meine Innere Medizin, Endokrinologie/Diabetologie, Orthopädie und Neu- rologie erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Ermes- sen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, auf- grund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1; Urteil des BVGer C-4537/2017 E. 8). 9.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV) und der

C-4541/2020 Seite 21 Beschwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Dabei sind die ab 1. Januar 2022 für die polydisziplinären Gutachten geltenden Bestimmungen zu beachten. 9.4 Im Anschluss an die gutachterliche Abklärung des medizinischen Sach- verhalts wird die Vorinstanz die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen haben. 10. Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Ver- fügung vom 24. Juli 2020 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb der Be- schwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der Vor- instanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfah- rensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung, womit der subsidiäre Anspruch auf eine Entschädigung aus der mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ent- fällt (vgl. KAYSER/ALTMANN, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 82 zu Art. 65). Der Rechtsver- treter hat mit Eingabe vom 15. Februar 2021 eine Kostennote mit einer Honorarforderung von Fr. 2'952.50 (11.81 h), zuzüglich Barauslagen von Fr. 66.40 und Mehrwertsteuern von Fr. 232.45, eingereicht. Der verrech-

C-4541/2020 Seite 22 nete Zeitaufwand von knapp 12 Stunden und der veranschlagte Kostenan- satz von Fr. 250.- pro Stunde sind angemessen. Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht wer- den, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in welchem die Dienstleistung für die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). Der Beschwer- deführerin ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 3'018.90 (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzuspre- chen.

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-4541/2020 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 24. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilun- gen des invalidenrechtlichen Status und des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3'018.90 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-4541/2020 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4541/2020
Entscheidungsdatum
02.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026