Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C4539/2009 Urteil vom 30. August 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A., Zustelldomizil: B.________, Z., Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Y.________, Vorinstanz. Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV (Veranlagung der Beiträge 2008); Einspracheentscheid der SAK vom 15. Juni 2009.
C4539/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Schweizer Bürger A._______, geboren 1957 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), lebt seit Dezember 1992 mit Unterbrüchen in Ecuador. Mit Bestätigung vom 31. Januar 1994 wurde er rückwirkend per 1. Dezember 1992 in die freiwillige Versicherung aufgenommen (act. SAK/1 f.). Nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz – in welchem er der obligatorischen Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung unterstellt war, kehrte er im Herbst 2006 zurück nach Ecuador. Mit Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) vom 12. Februar 2008 wurde er per 1. Oktober 2006 wieder in die freiwillige Versicherung aufgenommen (act. SAK/42). B. Mit Verfügungen vom 3. März 2009 für die Beitragsperiode 2006/2007 setzte die Vorinstanz die Beiträge für 2006 auf Fr. 212.20 und für 2007 auf Fr. 889.90 fest (act. SAK/59, 57). Mit Verfügung gleichen Datums setzte sie den Beitrag für das Jahr 2008 auf Fr. 1'312.20 fest, gestützt auf ein deklariertes Bruttoeinkommen von Fr. 13'052. (act. SAK/60). C. Der Versicherte erhob am 15. März 2009 gegen den Beitrag für das Jahr 2008 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, das deklarierte Bruttoeinkommen entspreche nicht seinem tatsächlichen Verdienst. Das Deklarationsformular habe bezüglich früherer Formulare geändert und er habe darauf keine Abzüge geltend machen können, indessen habe er einen Kommentar angebracht. Für seine Arbeit brauche er unter anderem einen Computer und Programme. Im Übrigen sei es sehr schwierig, von der Vorinstanz innerhalb der auferlegten Fristen sachdienliche Auskünfte (zur richtigen Deklaration) zu erhalten (act. SAK/62). D. Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2009 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass das beitragspflichtige Einkommen den Angaben des Versicherten entspreche. Da keine Belege (weder für das Einkommen noch für die Kosten) beigelegt worden seien, könnten keine Abzüge gewährt werden (act.
C4539/2009 Seite 3 SAK/6467). E. Am 1. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Beitragsverfügung vom 3. März 2009 für das Jahr 2008 sei aufzuheben. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er bei der Deklaration seiner Einnahmen keinen Geschäftsaufwand habe abziehen können und auf seine diesbezüglichen Fragen von der Vorinstanz keine Antwort erhalten habe. Ausserdem legte er die Quittung eines im Oktober 2008 in der Schweiz gekauften Laptops bei (act. 1). F. In der Folge forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, sämtliche für das Beitragsjahr 2008 gesetzlich vorgesehenen, abzugsfähigen Posten mit den entsprechenden Belegen nachzureichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bekanntzugeben. Mit Eingabe vom 11. August 2009 definierte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss seine deklarierten Bruttoeinnahmen näher, reichte eine Aufstellung seiner Geschäftsauslagen (teilweise inklusive Belege) ein und gab eine Zustelladresse bekannt (act. 3). G. In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer keine Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung vorgelegt habe und selbst angebe, es seien keine klaren Angaben zur "Trennung zwischen Geschäft und Privat" zu machen. Ausser den eingereichten Belegen (Kaufvertrag Laptop, Quittung Festplatte und Disk sowie einer Krankenkassenbescheinigung) habe er keine Ausgabenbelege für 2008 eingereicht. Die belegten Ausgaben seien nicht als Gewinnungskosten abzugsfähig. H. In seiner Replik vom 29. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen früheren Ausführungen fest. Er sei schon früher bei der freiwilligen Versicherung angeschlossen gewesen, eine Bilanz oder Buchhaltung sei indes nie verlangt worden, auf diesem niedrigen Einkommensniveau mit nur teilzeitlicher Beschäftigung mache es auch keinen Sinn, einen Buchhalter einzustellen. Im Übrigen verstehe er nicht,
C4539/2009 Seite 4 weshalb er die Kosten für den Computer und Software nicht abziehen könne, da er in seiner Tätigkeit als Webdesigner darauf angewiesen sei (act. 10). I. Die Vorinstanz hielt am 11. November 2009 duplikweise an ihren Anträgen fest. J. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 19. November 2009 die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 13). K. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
C4539/2009 Seite 5 1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2009, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 2.3. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Ein Sozialversicherungsabkommen mit Ecuador existiert nicht. Da es sich vorliegend um einen von der nationalen Gesetzgebung autonom erfassten Sachverhalt handelt, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar (vgl. UELI KIESER, H. Alters und Hinterlassenenversicherung Rz. 10 in: ULRICH MEYER [HRSG.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, Basel 2007). 2.4. Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder
C4539/2009 Seite 6 Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Erweist es sich für den Sozialversicherer oder das Sozialversicherungsgericht als unmöglich, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen, tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. ALFRED MAURER/ GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 21 Rz. 10 mit weiteren Hinweisen). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2008 korrekt festgelegt hat. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von
C4539/2009 Seite 7 Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.2. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9.8 % des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen gemäss Art. 13b Abs. 1 VFV mindestens den Mindestbeitrag von Fr. 864. (geltend vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 [vgl. AS 2006 4149]) bzw. Fr. 892. (geltend vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 [AS 2008 4719]) entrichten. 3.3. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV). Nach Art. 6 Abs. 1 AHVV gehört zum Erwerbseinkommen das im In und Ausland erzielte Bar und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich Nebenbezüge (Ausnahmen: Art. 6 Abs. 2 AHVV). 3.3.1. Nach Art. 9 Abs. 2 AHVG wird das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter anderem ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: (a) die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten, (b) die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe, (c) die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste, (d) die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt ihres Personals machen [...], (e) die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen, (f) der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals. 3.3.2. Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a bis e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV). Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26 bis 33a abgezogen (Art. 25 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]), wobei gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 2 AHVV in von den Steuerbehörden in Abzug gebrachten Beiträge an die AHV/IV/EO wieder aufzurechnen sind. Ebenfalls nicht abziehbar
C4539/2009 Seite 8 sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere (a) Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand; (b) die Ausbildungskosten; (c) die Aufwendungen für Schuldentilgung; (d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen; (e) Einkommens, Grundstückgewinn und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern (Art. 34 DBG). 3.4. Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IVStelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). 3.5. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen (Art. 23 Abs. 5 AHVV). 3.6. Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28 bis AHVV). Nach der Verwaltungspraxis gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, wenn sie während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2008 [9C_910/2007 E. 2]). Volle Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach der von der Rechtsprechung geschützten Verwaltungspraxis, wenn der Beitragspflichtige nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 161 E. 10d). 3.7.
C4539/2009 Seite 9 3.7.1. Die Beiträge werden in Schweizerfranken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV). Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern. Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 1 und 2 VFV). 3.7.2. Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen. Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 VFV Abs. 1 und 2). Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie u.a. der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 VFV). 4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der zu leistende Beitrag für das Jahr 2008 sei zu hoch angesetzt worden, da er einzig auf dem deklarierten Bruttoeinkommen beruhe, ohne dass jegliche Abzüge (z.B. im Sinne einer Pauschale) berücksichtigt worden seien. 4.1. Da fallbedingt keine rechtskräftige Steuerveranlagung der kantonalen bzw. der ausländischen Behörden vorliegt, die das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen bestimmt, hat die Vorinstanz die Beiträge grundsätzlich zu Recht selbst eingeschätzt (Art. 23 Abs. 5 AHVV, vgl. auch E. 3.5 und Wegleitung des BSV zur freiwilligen Alters,
C4539/2009 Seite 10 Hinterlassenen und Invalidenversicherung, Rz. 3018 [in ihrer Fassung gültig ab 1. Januar 2008]). Sie stützte sich dabei auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge, Beitragsjahr 2008" (act. SAK/55). 4.2. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf, dass Versicherte gehalten sind, der Ausgleichskasse alle zur Ermittlung des Einkommens und Vermögens benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Demnach sind von Selbständigerwerbenden Steuerquittungen, Gewinn und Verlustrechnungen der betreffenden Jahre sowie andere Beweismittel auf Verlangen vorzulegen. 4.3. 4.3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit dem Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2008, in welchem seine Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Februar 2008 aufgehoben und er in die freiwillige Versicherung aufgenommen wurde, als Beilagen unter anderem die "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2006/2007", eine "Einkommensbestätigung", sowie eine "Wegleitung zum Ausfüllen der Erklärung über Einkommen und Vermögen" beigelegt waren (act. SAK/42), wobei diese Beilagen nicht aktenkundig sind. 4.3.2. Weiter findet sich in den Akten die vom Beschwerdeführer ausgefüllte und unterzeichnete "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge für die Periode 2006/2007 sowie das Formular "Certificado de salario" (Lohnausweis, nur unterzeichnet; ohne weitere Belege, act. SAK/47 f.). 4.3.3. Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 hat die Vorinstanz für das Jahr 2006 vom Beschwerdeführer eine Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung für 2006 sowie Kontoauszüge und weitere Akten einverlangt (act. SAK/49). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge die Kontoauszüge und Überweisungsbelege für Oktober 2006 nach und teilte der Vorinstanz am 28. Januar 2009 im Wesentlichen mit, er führe keine Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung bei seinem kleinen Unternehmen, eine formelle Buchhaltung rechtfertige sich nicht, er habe nur ein Konto (zu welchem er Auszüge einreichte), ansonsten habe er keine zweite Säule, Lebensversicherung oder Immobilien; für seine jeweiligen Unterkünfte in den letzten Jahren habe er auch keine Verträge oder sonstige Papiere.
C4539/2009 Seite 11 Zudem reichte er seine Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2008 ein, bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50% (wiederum ohne Belege, indes mit dem Vermerk, das Bruttoeinkommen von Fr. 13'052. entspreche seinem Einkommen ohne jegliche Abzüge, das Nettoeinkommen schätze er auf ca. Fr. 8'000.; gleichzeitig machte er im Betrieb arbeitendes Eigenkapital von Fr. 5'000. sowie Vermögen von Fr. 2'033. geltend; act. SAK/55). 4.4. Wie oben dargelegt wurde, bildet das Reineinkommen Selbständigerwerbender (Bruttoeinkommen abzüglich Gewinnungskosten und weiterer Abzüge gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 26 – 33a DBG) Grundlage zur Beitragsfestsetzung (E. 3.3.2). Demnach erweist sich die Festlegung der Beiträge durch die Vorinstanz einzig gestützt auf das – als Bruttoeinkommen deklarierte und nicht weiter belegte – Einkommen nicht als korrekt. 4.4.1. Was das Beitragsjahr 2008 betrifft, hat die Vorinstanz ihre Beitragsberechnung einzig auf das eingereichte Formular gestützt, ohne beim Beschwerdeführer Belege für das deklarierte Einkommen wie eine Steuererklärung bzw. –veranlagung, eine Geschäftsführung mit einer Zusammenstellung der geschäftlichen Einkünfte und Ausgaben, Bankauszügen etc. einzufordern, wie sie es teilweise für die Beitragsverfügung 2006/2007 getan hatte. 4.4.2. Wie sich im Lauf des Gerichtsverfahrens zeigte, war der Beschwerdeführer in der Lage, seinen geschäftlichfinanziellen Aufwand zu erläutern (act. 3). Er hat indes auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht – wie für eine rudimentäre Geschäftsführung erforderlich – eine Aufstellung seiner Einkünfte eingereicht in dem Sinne, von welchem Auftraggeber er welches Honorar erhalten hat, bzw. wie sich die weiteren Einkommensbeträge zusammensetzen. Was die Ausgaben betrifft, listet er "nachweisbare oder noch mit Aufwand rekonstruierbare Ausgaben" auf, reicht aber auch dafür kaum Belege (Quittungen, Abrechnungen, allenfalls elektronisch) ein. Bei – wie der Beschwerdeführer darlegt – geschäftlichen Barauslagen für Telefon und Internetbenutzung, Zimmermiete etc. wäre zu erwarten, dass ein Kassabuch geführt wird. Was geschäftliche Reisen betrifft, fehlen Flug und Bahntickets, belegt zumindest in elektronischer Form.
C4539/2009 Seite 12 4.4.3. Was die Ausführungen der Vorinstanz zu den Abzügen betrifft, ist entgegen ihrer Ansicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Erzielung seines Einkommens als selbständiger Webdesigner Gewinnungskosten hat, dazu gehören grundsätzlich Telefon und Internetkosten, allenfalls Reisekosten und Aufwendungen für Hard und Software sowie Geschäftsräume, soweit sie dem Geschäft zuzuordnen sind. Was Krankenversicherungs und Unfallversicherungsprämien sowie unter gewissen Umständen Krankheitskosten betrifft, sind diese gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. g und h DBG – anders als die Beiträge für die Schweizer AHV/IV (oben E. 3.3.2) – vom Roheinkommen abzugsfähig, indessen sind auch sie nachvollziehbar darzulegen. 4.5. Unter diesen Umständen ist nicht nachzuvollziehen, dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer eingereichte Deklarationsformular, welches das Einkommen klar als "Bruttoeinkommen" aufführt und nicht ansatzweise eine Gewinn und Verlustrechnung oder eine Steuerquittung für das Jahr 2008 belegt bzw. enthält, so als Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnung übernahm, aber die geltend gemachten – auch nicht belegten oder zumindest erläuterten Abzüge ("Nettogewinn ca. Fr. 8'000.") – nicht akzeptierte. Sie hat es somit unterlassen, entsprechende Belege nachzufordern, um eine sachgerechte Beitragsermittlung durchzuführen. 4.6. Unklar bleibt aufgrund der Aktenlage, inwiefern der Beschwerdeführer darüber informiert war, wie sein Einkommen und Vermögen zu deklarieren sei, da auch die erwähnte "Wegleitung zum Ausfüllen der Erklärung über Einkommen und Vermögen" nicht aktenkundig ist (vgl. act. SAK/42). Somit bleibt offen, ob der Beschwerdeführer daraus hätte schliessen können, wie er seine Deklaration einzureichen hat. Fest steht, dass das aktenkundige ausgefüllte Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge" (act. SAK/55) – ohne jegliche Erläuterungen oder eine Beilage für die Deklaration von Abzügen bzw. allfälligen Hinweisen auf beizulegende Unterlagen – nicht für die Darlegung des Reineinkommens geeignet war. Zudem war das Deklarationsformular für das Jahr 2008 nicht mit demjenigen für die Jahre 2006/07 (act. SAK/48) identisch (kein Hinweis mehr auf Beilagen, Belege). Was das Formular "Certificado de salario" (act. SAK/47, 54) betrifft, handelt es sich um ein Lohnausweisformular, welches vom Arbeitgeber für den unselbständigen Arbeitnehmer auszufüllen ist, weshalb aus diesem Formular für den vorliegend selbständigen Einzelunternehmer keine massgeblichen
C4539/2009 Seite 13 Angaben zu entnehmen sind. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in der Replik angibt, während seiner früheren Mitgliedschaft bei der freiwilligen Versicherung in den Jahren 1992 – 2001 sei nie eine Bilanz oder Buchhaltung verlangt worden (act. 10 S. 2), ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal die oben erwähnten Bestimmungen für die vorliegend umstrittene Zeitspanne eine klare Verpflichtung zur Vorlage der Angaben und entsprechender Belege enthält. 4.7. Zu ergänzen bleibt, dass die Vorinstanz – obwohl der Beschwerdeführer geltend machte, einen Beschäftigungsgrad von weniger als 50% zu haben (vgl. auch Ausführungen in der Replik S. 2) – die Frage, ob er allenfalls als Nichterwerbstätiger zu behandeln ist – nicht geprüft hat (oben E. 3.6). 4.8. Unter diesen Umständen widerspricht der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2009 Bundesrecht und ist deshalb aufzuheben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Beiträge für das Jahr 2008 nach Vervollständigung der Akten neu festlegt. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer verpflichtet, der Vorinstanz entsprechende nachvollziehbare Angaben – wie in E. 4.4.2 f. dargelegt – einzureichen. Erweist es sich in der Folge für die Vorinstanz als nicht möglich, eine sachgerechte Beitragsermittlung zu erstellen, ist der Beschwerdeführer amtlich einzuschätzen (oben E. 3.7.2). 5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der bei diesem Verfahrensausgang praxisgemäss obsiegende Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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C4539/2009 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. [...]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Beat WeberSusanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90Rubrum ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: