B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4537/2017

Urteil vom 20. August 2019 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. iur. Markus Krapf, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 16. Juni 2017).

C-4537/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene, verheiratete und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwer- deführer) war – mit Unterbrüchen – in den Jahren 1984 bis 2014 als Grenz- gänger in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV). Der gelernte Koch war zuletzt in der Schweiz seit No- vember 1988 vollzeitlich als Stahlbauer tätig. Seit dem 19. April 2012 war er laut den Angaben des Arbeitgebers zu 100% (ausser 50% im Juni/Juli 2012) zunächst unfall-, dann krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Das Ar- beitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am 19. Januar 2015 per 30. April 2015 aufgelöst (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 1, 3, 7-9, 11, 13.1 S. 5 sowie 40). B. Am 24. August 2014 (eingegangen am 1. September 2014) stellte der Ver- sicherte auf Anraten der Taggeldversicherung bei der IV-Stelle der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons B._______ (im Folgenden: IV-Stelle B.) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente wegen Rü- ckenschmerzen bei Osteochondrose LWK 5/SWK 1 mit Facettengelenks- arthrose (vgl. Dok. 7-9). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische so- wie berufliche Abklärungen. Insbesondere prüfte die IV-Stelle B. auch Eingliederungsmassnahmen zur Frühintervention, indem der Versi- cherte in einem institutionellen Rahmen einem Belastbarkeitstraining un- terzogen wurde mit dem Ziel, ein halbtags Pensum in behinderungsange- passten Tätigkeiten zu erreichen. Nachdem der Versicherte ab einem Pen- sum von drei Stunden eine deutliche Zunahme der Schmerzen deklariert hatte, wurden die Integrationsmassnahmen resp. beruflichen Massnahmen aufgrund des noch nicht abschliessend beurteilten Gesundheitszustands sowie der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers als nicht ziel- führend mit Mitteilung vom 28. Mai 2015 abgeschlossen (vgl. Dok. 10-57). Nachdem die IV-Stelle B._______ weitere medizinische Berichte eingeholt und diese schliesslich dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte (vgl. Dok. 58-89), stellte sie gestützt auf dessen Stellungnahme vom 28. März 2017 (Dok. 90) mit Vorbescheid vom 11. April 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine Invalidität vorliege, die einen Leistungsanspruch zu begründen vermöge (vgl. Dok. 91). Nachdem sich der Versicherte innert der eingeräumten Einwandfrist nicht mehr hatte ver- nehmen lassen, erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im

C-4537/2017 Seite 3 Folgenden auch: Vorinstanz) am 16. Juni 2017 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (Dok. 97). C. C.a Hiergegen erhob der Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, mit Eingabe vom 15. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung vom 16. Juni 2017 und die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2015. Im Weiteren beantragte er einen zwei- ten Schriftenwechsel sowie Akteneinsicht. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seiner Leiden weder in seiner ange- stammten Tätigkeit als Stahlbauer noch in einer leichten adaptierten Tätig- keit arbeitsfähig (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 beim Beschwerde- führer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer- act. 2) wurde am 6. September 2017 geleistet (BVGer-act. 2-4). C.c Mit Vernehmlassung vom 22. September 2017 beantragte die IVSTA unter Hinweis auf eine vom 28. September 2017 (recte wohl: 19. Septem- ber 2017 [vgl. Beilagenvermerk der Vorinstanz auf S. 2 der Vernehmlas- sung]) datierende Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die kantonale IV-Stelle verwies ihrerseits lediglich auf die vorinstanzlichen Akten sowie auf die Ausführungen im Vorbescheid vom 11. April 2017 und in der Verfügung vom 16. Juni 2017 (vgl. BVGer-act. 6). C.d Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2017 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht entsprochen und gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt (vgl. BVGer-act. 7). C.e Mit Replik vom 24. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an sei- nem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest, beantragte jedoch neu, eventualiter die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Zudem reichte er drei medizinische Berichte vom 28. November 2016, vom 27. April 2017 und vom 17. Oktober 2017 sowie ein Informati- onsschreiben vom 5. Oktober 2017 bezüglich eines bevorstehenden Ein- tritts zur stationären Behandlung ein und führte zur Begründung ergänzend aus, dass auf die Stellungnahme des RAD nicht abgestellt werden könne. Der RAD-Arzt habe den Beschwerdeführer nie selbst untersucht, weshalb

C-4537/2017 Seite 4 er weder den Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit beurteilen könne. Ausserdem basiere seine Beurteilung nicht auf Kenntnis sämtlicher medizinischen Akten und lege dieser auch einen aktenwidrigen Sachver- halt zugrunde. Im Weiteren sei er als Rheumatologe nicht fachkompetent, um auch die psychiatrischen Leiden zu beurteilen. Ausserdem hätte mittels eines strukturierten Beweisverfahrens ermittelt werden müssen, ob der Be- schwerdeführer weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben könne. Da dieser sämtliche Ressourcen aufgebraucht habe, könne er keiner Erwerbstätig- keit mehr nachgehen (vgl. BVGer-act. 8). C.f Mit Duplik vom 14. November 2017 hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 14. November 2017 an ihrem Antrag und dessen Begründung fest. Zur Begründung führte die kantonale IV-Stelle im Wesentlichen aus, dass aus den mit Replik einge- reichten Berichten vom 28. November 2016 sowie vom 27. April 2017 keine somatischen Befunde hervorgingen, welche unter adäquater Be- handlung andauernd wären und die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig- keit wesentlich einschränken würden, und aus dem psychiatrischen Bericht vom 17. Oktober 2017 gehe klar hervor, dass kein eigenständiges psychi- atrisches Leiden vorliege, sondern dieses auf iv-fremde Problemstellungen zurückzuführen sei (vgl. BVGer-act. 10). C.g Mit Eingabe vom 21. November 2017 wurde aufforderungsgemäss das fehlende Protokoll betreffend Frühinterventionsmassnahmen nachge- reicht (vgl. BVGer-act. 11 f.). C.h Mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2017 wurden dem Be- schwerdeführer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 14. November 2017 samt Doppel der Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 14. November 2017 sowie ein Doppel der Eingabe der kantonalen IV-Stelle vom 21. November 2017 samt Protokoll zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer-act. 13). C.i Mit Spontaneingabe vom 29. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht vom 12. März 2018 sowie einen vorläufigen Arztbrief vom 23. April 2018 ein und führte dazu aus, diese Berichte bestätigten, dass die bereits im Verfügungszeitpunkt bestehende psychische Erkran- kung nach wie vor aktuell sei. Ausserdem zeigten sie auch auf, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei (vgl. BVGer-act. 14).

C-4537/2017 Seite 5 C.j Ein Doppel der Spontaneingabe des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2018 samt Beilagen wurde der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde sie eingeladen in Zusammenarbeit mit dem RAD eine Stellungnahme zu den beiden eingereichten medizinischen Berichten ein- zureichen (vgl. BVGer-act. 15). C.k Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf eine ergänzende Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 19. Juni 2018 weiterhin an ihrem Antrag fest. Die kantonale IV-Stelle wies im We- sentlichen darauf hin, aus dem Austrittsbericht vom 12. März 2018 gehe hervor, dass iv-fremde Faktoren wie Stellenlosigkeit, Probleme in der Part- nerschaft oder Erb- sowie finanzielle Angelegenheiten krankheitsauslö- send gewesen seien. Es liessen sich keine Anhaltspunkte finden, die ob- jektiv eine dauernde Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten. Insbesondere unter Berücksichtigung der Indikatorenbeurteilung ergebe sich keine Lei- densausprägung, mit welcher ein Leistungsanspruch der IV begründet werden könnte. Ebenso könne kein als frustran zu bezeichnender Verlauf erhoben werden und die geklagten Leiden seien behandel- sowie beein- flussbar (vgl. BVGer-act. 16). C.l Ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 20. Juni 2018 samt Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 19. Juni 2018 wurde dem Be- schwerdeführer am 26. Juni 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer- act. 17). C.m Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein

C-4537/2017 Seite 6 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- ten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vor- gesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Be- schwerdeführer als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2017 erlassen hat. Diese Verfügung, mit welcher die Vorinstanz das Rentengesuch des Be- schwerdeführers abgewiesen hat, bildet das Anfechtungsobjekt und damit die Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerde- verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Mit Beschwerde vom 15. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Inva- lidenrente ab dem 1. März 2015. Mit Replik vom 24. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren dahingehend modifiziert, dass eventualiter die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2017 aufzuheben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und anschliessen- dem Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können Begehren einer Beschwerde nicht mehr erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallen- gelassen werden (ANDRE MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 123 Rz. 2.218; FRANK SEETALER/FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 52 N. 41; vgl. auch Urteil des BVGer C-4806/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3). Mit dem mit Replik vom 24. Oktober 2017 neu gestellten Even- tualbegehren wird das mit Beschwerde gestellte Begehren auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente nicht erweitert, sondern dahingehend präzi- siert, dass im Fall eines unvollständig ermittelten medizinischen Sachver- halts die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eine solche Präzi- sierung ist nach dem Gesagten zulässig. Somit ist vorliegend streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat und gegebenenfalls, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat (aufgrund der Anmeldung, welche mit Blick auf das Eingangsdatum vom Montag, den

  1. September 2014 spätestens am Freitag, den 29. August 2014 der schweizerischen Post übergeben worden war, ist der 1. Februar 2015 der

C-4537/2017 Seite 7 frühestmögliche Zeitpunkt [vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 335 ff. zu Art. 29]). 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach- verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und

C-4537/2017 Seite 8 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche- rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veran- lassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März 2017 E. 2; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2). 3. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem

  1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwen- dung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus- ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent- standener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. Juni 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom
  2. August 2017 E. 3). Ärztliche Berichte, die sich über den vorliegend mas-

C-4537/2017 Seite 9 sgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu berück- sichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass datieren (vgl. Urteil BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.). 4. Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversi- cherung haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindes- tens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV) geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. Sachverhalt Bst. A), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1

C-4537/2017 Seite 10 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5.6 Auf Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) bzw. des internen medizinischen Dienstes kann für den Fall, dass ihnen materi- ell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht

C-4537/2017 Seite 11 genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen pra- xisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Die versicherungsinternen Ärz- tinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver- sicherte Person persönlich untersucht wird. Nach der Praxis kann einem reinen Aktengutachten auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versi- cherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 5.7 Bei Vorliegen psychischer Erkrankungen fordert die neue bundesge- richtliche Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person die Prüfung systematisierter Indikatoren, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und –struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2).

C-4537/2017 Seite 12 5.8 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leis- tung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 6. Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist bzw. ob mit den vorliegenden Akten eine rechtsgenügende Grundlage zur Beur- teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers gegeben ist. Zwar sind dabei wie erwähnt grundsätzlich nur die bis zum Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2017 vorliegenden medizini- schen Akten zu berücksichtigen, jedoch können gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch Arztberichte zum Krankheitsverlauf, welche nach Verfügungserlass entstanden sind, in die Beurteilung miteinbezogen werden, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (statt vieler: Urteil des BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3; vgl. auch E. 3.2 hiervor). 6.1 In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers zahlreiche ärztliche Berichte mit den fol- genden ärztlichen Einschätzungen. 6.1.1 Im Kurzbericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kreiskran- kenhauses C._______vom 14. März 2014 wird zunächst ein LWS-Syn- drom diagnostiziert und die Durchführung einer MRT empfohlen (Dok. 60 S. 32 f.). Im Bericht der darauf erfolgten Untersuchung vom 26. März 2014 wird ausgeführt, dass eine am 18. September 2012 durchgeführte CT-Un- tersuchung eine Segmentdegeneration LWK 5/SWK 1 (Osteochondrose, beginnende Foramenstenose beidseits) mit pseudoradikulärer Schmerz- ausstrahlung zeige. Im Weiteren habe sich bei der Untersuchung kein neu- rologisches Defizit gezeigt. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, eine stationäre Komplexschmerztherapie über vier bis fünf Tagen mit peridura- len Infiltrationen sowie Facettengelenks- und ISD-Infiltrationen durchzufüh- ren (Dok. 14 S. 13). Im Bericht vom 2. Mai 2014 berichtet dieselbe Klinik über die vom 28. April 2014 bis 2. Mai 2014 stationär durchgeführten Infilt- rationen und führt aus, dass nochmals eine MRT-Diagnostik erfolgt sei und sich dabei kein Bandscheibenvorfall gezeigt habe. Als Diagnose wurden

C-4537/2017 Seite 13 eine Osteochondrose plus Facettengelenksarthrose LWS sowie ein Zu- stand nach LWK 5-Fraktur gestellt. Der Beschwerdeführer sei Beschwer- deverbessert in die ambulante Behandlung entlassen worden (Dok. 14 S. 11 f.). Im Bericht vom 4. Juni 2014 wird erneut die Diagnose Osteo- chondrose LWK 5/SWK 1 mit Facettengelenksarthrose aufgeführt und zu- dem ausgeführt, dass bei der Untersuchung ein sensomotorisches Defizit habe ausgeschlossen werden können. Jedoch sei ein deutlicher Reklinati- onsschmerz im Bereich der LWS festgestellt worden. Dem Beschwerde- führer wurden nochmals ambulante Facettengelenksinfiltrationen empfoh- len, wobei je nach Ergebnis die Indikation zur Facettendenervierung über- prüft werden müsse (Dok. 14 S. 10). Schliesslich wird im Bericht vom 20. Juni 2014 ein tief-lumbaler Rückenschmerz bei Osteochondrose LWK 5/SWK 1 mit Facettengelenksarthrose diagnostiziert sowie über die am 17. und am 20. Juni 2014 durchgeführten Infiltrationen berichtet (Dok. 60 S. 26 f.). 6.1.2 Dr. med. D., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, des Orthopädischen Zentrums X. stellte im Bericht vom 30. Juli 2014 die Diagnose Lumbalgie bei V.a. Facettengelenksarthrose und Neu- roforamenstenose LWK5/S1. Im Weiteren führte er aus, dass die mehrfa- chen Facettengelenksinfiltrationen Linderungen von lediglich kurzer Dauer bewirkt hätten. Gestützt auf ein vom Beschwerdeführer mitgebrachtes Röntgenbild der LWS in zwei Ebenen der Klinik für Orthopädische Chirur- gie des Kreiskrankenhauses C._______ vom April 2014 stellte der Arzt eine leichte Streckhaltung und einen minimalen Spondylophyt ventral L1 fest. Eine Osteochondrose bzw. eine ausgeprägte Facettengelenksarth- rose konnte er hingegen nicht feststellen. Im Weiteren teilte Dr. med. D._______ mit, dass ihm die bisherigen Therapien als ausgereizt erschie- nen. Deshalb habe er eine Überweisung an einen Schmerztherapeuten so- wie an einen Neurochirurgen ausgestellt (Dok. 14 S. 9). 6.1.3 Prof. Dr. med. E., Sektionsleiter der Wirbelsäulenchirurgie des Universitätsklinikums F., diagnostizierte am 27. September 2014 gestützt auf die Röntgenbilder der LWS in zwei Ebenen sowie auf seine eigene Untersuchung eine chronische Lumbalgie mit Arbeitsunfähig- keit seit April 2014, einen Zustand nach multiplen konservativen Therapien ohne Beschwerdelinderung sowie eine Facettengelenksarthrose L5/S1 mit Black disc, Osteochondrose und Sinterung. Gestützt auf die Kernspinto- mografie schloss er einen Bandscheibenvorfall aus. Zur Therapie empfahl Dr. med. E._______ versuchsweise ein Gipskorsett für eine Woche (Dok. 14 S. 7 f.).

C-4537/2017 Seite 14 6.1.4 Der behandelnde Arzt Dr. med. G., Facharzt für Allgemein- medizin, verwies in seinem Arztbericht zuhanden der IV-Stelle B. vom 22. Oktober 2014 bezüglich des Verlaufs des Gesundheitszustands und bezüglich der Therapien auf die vorgenannten Berichte (E. 6.1.1 bis E. 6.1.3) und teilte im Weiteren mit, dass der Beschwerdeführer an einer Epicondylitis humeri rechts, an einer Facettengelenksarthrose der LWS, an einer Osteochondrose sowie an einer chronischen Lumbalgie seit April 2014 leide. Dem Beschwerdeführer attestierte er in der angestammten Tä- tigkeit als Stahlbauer eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. April 2014. Eine Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange- passten Tätigkeit nahm er nur insoweit vor, als er das Beiblatt zum Leis- tungsprofil ausfüllte und dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten seit April 2014 attestierte. Zum Pensum in angepassten Tätig- keiten machte er hingegen keine Angaben (vgl. Dok. 14 S. 1-4). 6.1.5 Dem von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen As- sessment-Bericht der H._______ vom 22. Oktober 2014 betreffend die Be- urteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Dok. 15) kann entnommen werden, dass Dr. med. I., Facharzt für Innere Medizin FMH und manuelle Medizin SAMM, gestützt auf eigene Un- tersuchungen sowie auf die bisherigen medizinischen Akten folgende Di- agnosen stellte: – Lumbovertebrales Schmerzsyndrom – MRI (29.04.2014 Spital C.): Osteochondrosen und Facetten- gelenksarthrosen L4/5 und L5/S1, keine Diskusherniationen, keine Neurokompression – Infiltration des Facettengelenks L5/S1 bds. (04/2014) – Infiltrationen Facettengelenke L5/S1 bds. (17.06.2014, Klinik J._______) – St. n. Fraktur LWK 5-Fraktur und Schlüsselbeinfraktur rechts bei PW- Unfall 1990 Dem physiotherapeutischen Assessment kann im Weiteren entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an chronischen Rückenschmerzen leide, welche ihn funktionell moderat behinderten. Er habe ein hohes Chro- nifizierungsrisiko und geringe Haltungstoleranzen in allen Positionen. Seine komplexe Schmerzpräsentation werde durch Angst-Vermeidungs- verhalten und durch Angst vor Wiederverletzungen angetrieben. Zusam- men mit der psychischen Belastung werde der Rücken durch eine Bewe-

C-4537/2017 Seite 15 gungskontrolldysfunktion angetrieben. Er habe Probleme, seine Rücken- muskulatur bei allen Bewegungen zu entspannen. Physische und psychi- sche Probleme seien bei ihm unzertrennbar. Er sei körperlich dekonditio- niert. Im Weiteren zeige er auch keine aktiven Coping-Strategien und fühle sich hilflos. Dem psychologischen Assessment kann schliesslich entnom- men werden, dass der Beschwerdeführer nebst der Schmerzproblematik auch unter einer depressiven Belastungs- und Angststörung zu leiden scheine, wobei der Auslöser in seiner Jobsituation und der damit verbun- denen Angst vor einer Kündigung gesehen werde. Der Beschwerdeführer habe sich einen Verdrängungsmechanismus betreffend die neu anzuge- hende Jobsituation angeeignet. 6.1.6 Der RAD-Arzt Dr. med. K., Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation FMH, stellte am 14. November 2014 gestützt auf die vorge- nannten medizinischen Berichte fest, dass körperlich belastende Tätigkei- ten seit April 2014 nicht mehr in Frage kämen. Im Weiteren wies er darauf hin, dass gemäss dem behandelnden Arzt Dr. med. G. seit April 2014 leichte wechselbelastende Verweistätigkeiten zumutbar seien, dieser indes zum Pensum keine Stellung nehme. Den neurochirurgischen und Wirbelsäulen-orthopädischen Berichten aus dem Zeitraum März bis Sep- tember 2014 liessen sich ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit ent- nehmen. Ebenso wenig werde im H.-Assessment-Bericht vom 22./23. Oktober 2014 zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit Stellung genommen. Anhand der fachärztlichen Berichte aus dem Zeitraum März bis Oktober 2014 lasse sich aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit für angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeiten begründen. Im Weite- ren ersuchte der RAD-Arzt die IV-Stelle B. um Ergänzung der me- dizinischen Akten. Insbesondere bat er darum, den Bericht der multidiszip- linären Untersuchung vom 18. November 2014 der Universitätsklinik F._______ einzuholen, alle erstellten LWS-Röntgenberichte bei der Ortho- pädie bzw. Radiologie des Kreiskrankenhauses C._______ anzufordern sowie die medizinischen Akten mit denjenigen der Krankentaggeldversi- cherung sowie mit den Unfallakten aus dem Jahr 1990 sowie 1997 zu er- gänzen. Eine wesentliche Änderung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei indessen nicht zu erwarten (Dok. 19). 6.2 Nach Einholung von weiteren medizinischen Akten standen der Vor- instanz folgende weiteren Berichte zur Verfügung.

C-4537/2017 Seite 16 6.2.1 Dr. med. L., Facharzt für Orthopädie, diagnostizierte am 27. Oktober 2014 eine Blockade auf der Ebene C6 links und ein HWS-Syn- drom. Die Blockade habe er chirotherapeutisch gelöst und eine Cervi- kalstütze für drei Tage angelegt (Dok. 28). 6.2.2 Im Bericht vom 17. November 2014 (Dok. 29) äusserte PD Dr. med. M., Facharzt für Radiologie, aufgrund der am 14. November 2014 durchgeführten MRT der Halswirbelsäule einen Verdacht auf Nucleus-pul- posus-prolaps C5/C6 (Bandscheibenvorfall C5/C6; vgl. dazu PSCHYREM- BEL, Klinisches Wörterbuch 2013, 264. Auflage, S. 1489). 6.2.3 Am 18. November 2014 erfolgte beim Interdisziplinären Schmerz- zentrum des Universitätsklinikums F._______ eine tagesstationäre algesi- ologische Diagnostik (Assessment), im Rahmen welcher aufgrund der er- hobenen Befunde zahlreiche Diagnosen gestellt wurden und infolge der bisher erfolglos gebliebenen Therapien eine dreiwöchige multimodale Schmerzbehandlung empfohlen wurde (vgl. dazu den Bericht vom 18. No- vember 2014 [Dok. 39]). Diese Behandlung fand schliesslich vom 9. De- zember 2014 bis 19. Dezember 2014 sowie vom 7. Januar 2015 bis 16. Ja- nuar 2015 im Interdisziplinären Schmerzzentrum des Universitätsklinikums F._______ statt. Dem mit 8. Dezember 2014 datierten Entlassbrief (Dok. 47; vgl. auch bereits den vorläufigen Entlassbrief vom 8. Dezember 2014 [Dok. 33]) können folgende Diagnosen entnommen werden: – Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) – Chronische Lumbalgie (ICD-10: M47.86) – Lumbale Spondylarthrose (ICD-10: M47.86) – Osteochondrose der LWS (ICD-10: M42.97) – Z. n. LWK 5 Fraktur (ICD-10: S32.05) – Pseudoradikuläre Lumboischialgie (ICD-10: M54.4) – Zervikalneuralgie (ICD-10: M54.2) – Muskuläre Dysbalance mit Hypertonus der Glutealmuskulatur und Tractus ili- otibialis links (ICD-10: M62.88) – Genu vara et recurvata (ICD-10: M21.16) – Blockierungen lumbal (ICD-10: M99.03) – Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) – Probleme mit Bezug auf Arbeit (ICD-10: Z56.6) – Z. n. verschiedenen Facettengelenks-Blockaden (ICD-10: Z87.8) – Z. n. Verkehrsunfall mit Clavikulafraktur (operativ versorgt) und LW5-Fraktur (konservativ) 1990 (ICD-10: Z97.8)

C-4537/2017 Seite 17 – Dauerhaftes Tragen eines LWS-Gurtes (ICD-10: Z97.8) – V.a. Leberhämangiom (ICD-10: D18.00) Im Bericht wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aus schmerzmedizini- scher Sicht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren bestehe. An somatischen Faktoren bestünden chronische Lumbalgien bei degenerativem LWS-Syndrom und pseudoradikulären Is- chialgien. Darüber hinaus bestehe ein Hypertonus der Glutealmuskulatur. An psychischen Faktoren bestünden Schlafstörungen, eine vermehrte Reizbarkeit bei Einnahme von Valoron. Aufgrund von Schlafstörungen be- stehe der Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Die physi- otherapeutische Untersuchung habe eine muskuläre Dysbalance mit Hy- pertonus der Glutealmuskulatur und Tractus iliotibialis links, Genua vara et recurvata sowie verschiedene lumbale Blockierungen ergeben. Seitens der schmerzpsychologischen Diagnostik fänden sich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine An- passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie verschiedene Probleme mit Bezug auf die Arbeit. 6.2.4 Nachdem zunächst in den Berichten der Klinik für Pneumologie des Universitätsklinikums F._______ vom 12. Januar 2015 (Dok. 60 S. 11 f.) sowie vom 19. Januar 2015 (Dok. 60 S. 9 f.) ein Verdacht auf ein zunächst leichtgradiges und anschliessend mittelgradiges obstruktives Schlafapnoe- Syndrom geäussert worden war, wurde nach weiteren Abklärungen am 7. Mai 2015 (Dok. 60 S. 7 f.) ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoe- Syndrom bestätigt und eine CPAP-Therapie verordnet. Zudem wurde ein Z. n. Nikotinabusus festgestellt. 6.2.5 Im Bericht vom 9. Juni 2015 stellte Dr. med. L._______ eine Osteo- chondrose der HWS, eine AC-Gelenksarthrose sowie eine Cervikobrachi- algie bds. fest (Dok. 60 S. 6). 6.2.6 Im Verlaufsbericht vom 9. Juni 2015 zuhanden der IV-Stelle B._______ berichtet der behandelnde Arzt Dr. med. G._______ von einem zeitweise stationären aber insgesamt verschlechterten Gesundheitszu- stand. Betreffend die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers attestierte er weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Indessen erachtete er ange- passte Tätigkeiten, welche keine schweren körperlichen Belastungen er- forderten, wie z.B. Büroarbeiten oder Aufsichtsfunktionen, bei einem Pen- sum von zwei bis drei Stunden als zumutbar (Dok. 60 S. 1- 5).

C-4537/2017 Seite 18 6.2.7 Der RAD-Arzt Dr. med. K._______ nahm am 29. Januar 2016 zu den neu eingegangenen Berichten Stellung und bestätigte seine Einschätzung vom 14. November 2014, dass anhand der vorliegenden Akten körperlich belastende Tätigkeiten seit April 2014 nicht mehr in Frage kämen. Zur Dis- kussion stehe eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus rheu- matologisch-orthopädischer Sicht. Jedoch sei die Beurteilung vom behan- delnden Arzt Dr. med. G._______ vom 9. Juni 2015, wonach eine Arbeits- fähigkeit von zwei bis drei Stunden in adaptierten Tätigkeiten bestehen solle, nicht nachvollziehbar. Im Weiteren sei der weitere medizinische Ver- lauf seit Juni 2015 nicht bekannt, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien (Dok. 68). 6.3 Nach der erneuten Ergänzung der medizinischen Akten standen fol- gende weiteren Berichte zur Verfügung. 6.3.1 Nach der ersten am 20. August 2015 erfolgten ambulanten Kontrolle der verordneten CPAP-Therapie (vgl. E. 6.2.4 hiervor) bestätigt die Klinik für Pneumologie des Universitätsklinikums F._______ am 25. August 2015 die Diagnose leichtgradiges obstruktives Schlafapnoe Syndrom (ED [= Erstdiagnose] 05/2015) bei initial einem Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) von 1.1/h, einer CPAP-Therapie (8 mbar) sowie einem Z. n. Nikotinabusus ca. 35py. Im Weiteren wird ausgeführt, dass die kardiorespiratorische Po- lygraphie mit einem AHI von 3.7/h und einem Entsättigungsindex von 3.8/h einen Normalbefund mit gutem therapeutischem Ergebnis gezeigt habe (Dok. 74 S. 32 f.). Die vom 4. auf den 5. Dezember 2015 erfolgte Behand- lung unter Maskenwechsel auf eine Totalface-Maske gab keinen Anlass zur Änderung der Diagnose. Es habe sich ein normales Hypnogramm gezeigt (vgl. Bericht vom 9. Dezember 2015 [Dok. 74 S. 24 f.]). 6.3.2 In einem Kurzarztbrief des Spitals Y._______ vom 28. August 2015 wird von einer Einspiessung eines Angelhakens interdigital D1/2 rechts be- richtet, der nach Hautinzision komplett entfernt wurde (Dok. 74 S. 31). 6.3.3 Dr. med. L._______ nennt im Bericht vom 8. Oktober 2015 abermals die Diagnose Osteochondrose der LWS sowie ein chronisches Schmerzsyndrom (Dok. 74 S. 30). 6.3.4 Im Kurzarztbrief des Spitals Y._______ vom 25. Oktober 2015 wird von einem Sturz auf die linke Hand berichtet, welcher eine nicht deslozierte Metakarpalfraktur 4 links zur Folge hatte. Die Hand sei mittels Gipsschiene versorgt worden (Dok. 74 S. 27).

C-4537/2017 Seite 19 6.3.5 Der Beschwerdeführer befand sich auf Zuweisung der deutschen Rentenversicherung vom 13. Januar 2016 bis zum 3. Februar 2016 in re- habilitativer Behandlung in der Reha-Klinik N.. Dem dazu ergan- genen Entlassbericht zuhanden der deutschen Rentenversicherung vom 3. Februar 2016 (Dok. 74 S. 10 ff.), den die Klinik mit Schreiben vom 21. Juli 2016 auch an die IV-Stelle B. übermittelte (vgl. Dok. 83 S. 1-14), können folgende Diagnosen entnommen werden: – Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.4) – U.a. mit derzeit manifester reaktiv depressiver Verstimmung im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) – Chronische Lumbalgien bei radiologisch Facettengelenksarthrose p. m. L4/5 bis L5/S1 (ICD-10: M54.4) – Rez. nicht radikuläre cervikale Neuralgien bei radiologisch BS-Potrusion C5/6 (ICD-10: M53.1) – ACG-Arthrosen bds. (z. T. posttraumatisch nach bds. Clavikulafraktur [ICD- 10: M19.1]) – Obstruktive Schlafapnoe bei CPAP-Therapie Die mit der Behandlung betrauten Ärzte Dr. med. O., Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Sozialmedizin, Sportmedizin sowie Chirotherapie, Dr. med. P., Facharzt für Or- thopädie und Unfallchirurgie, Sportmedizin, Spezielle Schmerztherapie, Chirotherapie, Sozialmedizin sowie Physikalische Therapie, sowie Dr. med. Q._______, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie Sozialmedizin, weisen einleitend darauf hin, dass die Zuweisung ausdrücklich in die orthopädische und nicht in die psychosomatische Ab- teilung erfolgt sei, weshalb das Heilverfahren primär orthopädisch ausge- richtet worden sei, die psychosomatischen Begleiterkrankungen allerdings im Rahmen des Möglichen mitberücksichtigt worden seien. Betreffend die Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung und Epikrise hielten die Ärzte fest, dass aus orthopädischer Sicht bei einem Pensum von über sechs Stunden leicht bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten vor- zugsweise im Wechselrhythmus sitzend, stehend und gehend möglich seien. Gemieden werden sollten vorwiegend ständige oder gehäufte Tätig- keiten in wirbelsäulen- und schultergürtelungünstigen Zwangshaltungen, z.B. häufig über Kopf, ständig im Bücken. Zudem sollten regelmässige mit- telschwere und schwere Hebe- und Tragebelastungen insbesondere in körperferner Haltung gemieden werden. Schliesslich wiesen sie darauf hin, dass infolge der begleitenden Erkrankung auf psychischem Fachgebiet

C-4537/2017 Seite 20 mutmasslich weitere Einschränkungen bei Tätigkeiten mit erhöhten Anfor- derungen an das Anpassungs- und Umstellvermögen vorhanden seien, weshalb diesbezüglich gegebenenfalls eine nervenärztlich psychiatrische Mitbeurteilung sinnvoll wäre. 6.3.6 Dr. med. E._______ nennt im Bericht vom 19. Februar 2016 die Di- agnosen chronische Cervikalgien und degeneratives LWS Syndrom mit Fa- cettengelenksarthrose L5/S1 (Dok. 74 S. 8 f.). 6.3.7 Im Kurzarztbrief des Spitals Y._______ vom 29. März 2016 wird ein HWS-Syndrom ohne radikuläre Komponente bei degenerativen HWS-Ver- änderung erwähnt (Dok. 74 S. 7). 6.3.8 Im Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle B._______ vom 10. Mai 2016 erwähnt der behandelnde Arzt Dr. med. G._______ die bereits be- kannten somatischen und psychischen Diagnosen und berichtet von einer leichten Beschwerdereduktion sowie verbesserten Schmerzbewältigung. Hinsichtlich des Psychostatus weist er überdies darauf hin, dass der Be- schwerdeführer im «ZFP R.» in der Zeit vom 13. Dezember 2015 bis 18. Dezember 2015 in stationärer Behandlung war. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten nahm er nicht vor (Dok. 74 S. 1 ff.). 6.3.9 Dem Entlassbrief des Zentrums für Psychiatrie S. (im Fol- genden: ZfP) vom 21. Dezember 2015 können die Diagnosen Anpas- sungsstörung und kurze depressive Reaktion (ICD-10: F43.2) entnommen werden. Gemäss Bericht sei der Beschwerdeführer nach Anmeldung durch die Polizei eingewiesen worden, nachdem seine von ihm getrennt lebende Ehefrau aufgrund einer Textnachricht des Beschwerdeführers die Polizei wegen Verdachts auf einen Suizidversuch aufgeboten hatte. Der Be- schwerdeführer habe sich aber rasch von der akuten handlungsleitenden Suizidalität distanziert. Aufgrund der persistenten Schmerzen sei er dem Orthopäden vorgestellt worden. Im Weiteren sei eine Anbindung an die psychiatrische Institutsambulanz organisiert worden (Dok. 77). 6.3.10 Dem Verlaufsbericht der Tagesklinik des ZfP vom 2. Juni 2016 zu- handen der IV-Stelle B._______ können die psychiatrischen Diagnosen Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.2; ED 12/2015) und Autonome somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; ED 2/2016), sowie die somatischen Diagnosen Lumboischialgie (ICD-10: M54.4), Zer-

C-4537/2017 Seite 21 vikobrachial-Syndrom (ICD-10: M53.1), posttraumatische Arthrose sonsti- ger Gelenke (ICD-10: M19.1) und Schlafapnoe (ICD-10: G47.3) entnom- men werden. Betreffend die Leistungsfähigkeit wird dem Beschwerdefüh- rer in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 13. Januar 2016 attestiert. In einer wechselbelastenden Verweistätigkeit, ohne Zwangshaltung, ohne Klettern und Steigen, ohne Überkopfarbeiten sowie ohne schwere Hebe- und Tragbelastung wird ihm hingegen eine Ar- beitsfähigkeit von über sechs Stunden attestiert (Dok. 78). 6.3.11 Dr. med. T._______ von der Bundesagentur für Arbeit führt in seiner Gutachterlichen Äusserung vom 30. Oktober 2015 (Dok. 83 S. 15 und S. 23) folgende Diagnosen auf: – Ausgeprägte Osteochondrose der Lenden- und Sakralwirbelsäule (ICD-10: M42.9) – Degeneratives lumbales Facettensyndrom (ICD-10: 47.2) – Obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10: G47.3) – Akromioklavikulargelenkarthrose (ICD-10: M19.9) – Zervikobrachialgie (ICD-10: M53.1) – Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) – Varusstellung des Kniegelenks (ICD-10: M21.1), Genua vara et recurvata – Depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) – Z.n. Klavikulafraktur-OP + LWS-5-Fraktur (konservativ) 1990 – Dauerhaftes Tragen eines Lendengurtes (ICD-10: Z97.8) In der sozialmedizinischen Beurteilung hielt Dr. med. T._______ fest, dass die Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers dauerhafte und berufs- bezogen schwerwiegende Funktionseinschränkungen begründeten. Die letzte Tätigkeit als Stahlbauer sei ihm nicht mehr zumutbar. 6.3.12 Mit Verlaufsbericht vom 29. September 2016 teilt die Tagesklinik des ZfP mit, dass zum Vorzustand keine Veränderungen eingetreten seien (vgl. E. 6.3.10 hiervor), und empfiehlt die Fortsetzung der multimodalen Schmerztherapie sowie allenfalls die Einholung eines nervenärztlichen Zu- satzgutachtens (Dok. 85). 6.3.13 Im Bericht vom 14. Juni 2016 (Dok. 88) führt das Interdisziplinäre Schmerzzentrum des Universitätsklinikums F._______ die bereits im Ent- lassbrief genannten Diagnosen auf (vgl. 6.2.3 hiervor). Im Weiteren wird berichtet, dass bei der Untersuchung aktuell ein deutliches LWS-Lokalsyn- drom bestanden habe, hingegen kaum ein HWS-Lokalsyndrom. Die aktuell

C-4537/2017 Seite 22 geklagten Kreuzschmerzen seien verdächtig auf ein Facettengelenkssyn- drom (vgl. E. 6.2.3 hiervor). 6.3.14 In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 28. März 2017 wies der RAD-Arzt Dr. med. K., Facharzt für Rheumatologie und Reha- bilitation FMH, zunächst auf seine früheren Stellungnahmen vom 14. No- vember 2014 (Dok. 19) und vom 29. Januar 2016 (Dok. 68) hin und hielt erneut fest, dass anhand der vorliegenden Akten körperlich belastende Tä- tigkeiten seit April 2014 nicht mehr in Frage kämen. Dies gelte sowohl für den erlernten Beruf als Koch als auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Stahlbauer. Indessen stehe die Arbeitsfähigkeit für angepasste leichte Tätigkeiten aus orthopädisch-rheumatologischer wie auch aus psychiatri- scher Sicht zur Diskussion. In Würdigung der medizinischen Akten führte Dr. med. K. dazu zusammenfassend aus, dass sich anhand der in den fachärztlichen Wirbelsäulen-orthopädischen und rehabilitativen Be- richten aus dem Zeitraum April 2014 bis Juni 2016 erhobenen klinischen und altersentsprechenden neuroradiologischen Befunden – stets ohne Hinweise auf radikuläre Ausfälle, Diskushernie und Neurokompression – aus rheumatologischer Sicht weder retrospektiv noch aktuell eine Arbeits- unfähigkeit für angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeiten begrün- den lasse. Gemäss den fachpsychiatrischen Berichten vom Juni 2016 und vom September 2016 bestehe auch aus versicherungspsychiatrischer Sicht gut nachvollziehbar stets eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten, zumal die erhobenen psychiatrischen Di- agnosen Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.2) und autonome somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) per se aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Seitens des aktenkundigen pneumologisch abgeklärten leichtgra- digen Schlafapnoesyndroms lasse sich für angepasste leichte wechselbe- lastende Tätigkeiten ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die seitens der Krankentaggeldversi- cherung per 31. August 2015 vorgenommene Einstellung der Taggeldleis- tungen akzeptiert und somit der von dieser Versicherung beurteilten vollen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten ab März 2015 vollumfänglich zu- gestimmt habe (Dok. 90). 6.4 6.4.1 Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer mit Replik vom 24. Oktober 2017 (BVGer-act. 8) sowie mit Spontaneingabe vom 29. Mai 2018 (BVGer- act. 14) weitere medizinische Berichte ein. Dabei sind sowohl der radiolo- gische Bericht von Dr. med. U._______, Facharzt für Radiologie, vom 28.

C-4537/2017 Seite 23 November 2016 (BVGer-act. 8, Beilage 1) als auch der Bericht von PD Dr. med. V., Sektionsleiter Wirbelsäulenchirurgie des Universitäts- klinikums F., vom 17. April 2017 (BVGer-act. 8, Beilage 2), vorlie- gend zu berücksichtigen, wurden doch beide Berichte vor Erlass der Ver- fügung vom 16. Juni 2017 erstellt. Hingegen datieren der Kurzbrief des Psychiatrischen Zentrums R._______ vom 17. Oktober 2017, der Bericht der W._______ Klinik vom 12. März 2018 sowie der Entlassbrief des Spi- tals R._______ vom 23. April 2018 nach Verfügungsdatum und enthalten keine retrospektiven Beurteilungen hinsichtlich des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die vorliegend rele- vante Zeitperiode bis zum 16. Juni 2017 (Verfügungserlass; vgl. BVGer- act. 8 Beilage 3 und BVGer-act. 14 Beilagen). 6.4.2 Im radiologischen Bericht vom 28. November 2016, welcher dem RAD-Arzt bei seiner Beurteilung vom 28. März 2017 nicht vorlag, wird eine linksbetonte Osteochondrose L5/S1 mit breitbasiger Diskopathie und links- seitiger neuroforaminaler Enge, mit möglicher L5 Nervenwurzel Affektion beschrieben. Des Weiteren bestehe Kontakt zu den Nervenwurzeln im la- teralen Recessus linksbetont mit möglicher linksbetonter S1 Affektion (BVGer-act. 8, Beilage 1). Im Bericht des Universitätsklinikums F._______ vom 27. April 2017 werden die Diagnosen Lumbalgie bei Facettengelenks- syndrom L4/5 und L5/S1 sowie Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit Neuro- foramenstenose links genannt und zudem ausgeführt, dass ein Druck- schmerz über den Facettengelenken L4-S1 p.m. L5/S1 links bestehe. Im Weiteren wird ausgeführt, dass die Bewegung frei, aber schmerzhaft sei, kein Reklinationsschmerz bestehe, jedoch ein Kompressionsschmerz und schliesslich weder ein sensomotorisches Defizit noch Kribbelparästhesien bestünden (BVGer-act. 8, Beilage 2). 7. 7.1 Die Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. K._______, Facharzt für Rheumatologie und Reha- bilitation FMH, der den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, son- dern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen hat. Wie bereits dargelegt (E. 5.6 hiervor), können Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eige- nen Untersuchungen beruhen, wie Aktengutachten beweiskräftig sein, so- fern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Enthalten die Akten für die streitigen Be-

C-4537/2017 Seite 24 lange hingegen keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellung- nahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine ab- schliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehen- den Abklärungen Anlass geben. 7.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, dass die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. K._______ vom 27. März 2017 nicht in Kenntnis sämtlicher Akten ergan- gen ist und bereits dieser Umstand geringe Zweifel an dessen Stellung- nahme zu begründen vermag. So verfügte der RAD-Arzt insbesondere nicht über den mit Replik eingereichten und zuhanden des behandelnden Orthopäden Dr. med. L._______ erstellten Bericht des Radiologen Dr. med. U._______ vom 28. November 2016, der erstmals eine mögliche Affektion der Nervenwurzeln thematisiert hat (BVGer-act. 8 Beilage 1). Zwar wird im ebenfalls vor Verfügungserlass erstellten Bericht des Univer- sitätsklinikums F._______ vom 27. April 2017 im klinischen Befund eine Nervenaffektion verneint (kein sensomotorisches Defizit, keine Kribbel- parästhesien; ob ein Kompressionsschmerz bestand, ist aufgrund des Be- richts unklar). Allerdings wird auch nicht auf die abweichende Beurteilung von Dr. med. U._______ eingegangen, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer vom behandelnden Orthopäden zur Thera- pie (Durchführung einer Kryodenervation L5/S1 bds. sowie einer Facetten- gelenksinfiltration L5/S1 bds. am 24. April 2017) an das Universitätsklini- kum F._______ überwiesen worden war. Ob ein Therapieerfolg zu ver- zeichnen war oder in der Folge eine Indikation zu einer TLIF-Spondylodese L5/S1 links gestellt wurde (vgl. Bericht Universitätsklinikums F._______ vom 27. April 2017), ergibt sich nicht aus den Akten. 7.3 Im Weiteren geht aus den zahlreichen ärztlichen Berichten zwar hervor, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht insbesondere an Be- schwerden der Lenden- sowie Halswirbelsäule, an Schultergelenksbe- schwerden, an einer Fehlstellung der Knie sowie an Schlafapnoe leidet, und dass deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insofern unbestritten sind, als – soweit in den Berichten überhaupt Stellung zur Arbeitsfähigkeit genommen wird – übereinstimmend schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr als zumutbar erachtet werden. Allerdings finden sich in den medizini- schen Akten zusätzlich auch zahlreiche Berichte von behandelnden Ärzten und Psychologen, die eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion erwähnen. Es liegen damit mehrere Faktoren vor, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten.

C-4537/2017 Seite 25 Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschät- zung der Leistungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss auf einer umfassen- den, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrie- renden Grundlage erfolgen. Denn Zweck solcher interdisziplinären Gutach- ten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeits- fähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Insbesondere beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beeinträchtigungen ist es nicht gerechtfertigt, die somatischen und psychi- schen Befunde isoliert abzuklären. Vielmehr ist eine interdisziplinäre Un- tersuchung durchzuführen (Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2). Wie bereits erwähnt, standen dem RAD für die Aktenbeur- teilung zwar zahlreiche ärztliche Berichte zur Verfügung, jedoch enthalten nur wenige Berichte eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers. Kommt hinzu, dass diese wenigen Be- richte auch keine allseitigen Einschätzungen enthalten, welche das Zu- sammenwirken der verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen be- rücksichtigten. 7.4 Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern sich in somati- scher Hinsicht lediglich die kurzen Verlaufsberichte des behandelnden Arz- tes Dr. med. G._______ vom 22. Oktober 2014 (vgl. Dok. 14 S. 1-4), vom 9. Juni 2015 (Dok. 60 S. 1- 5) und vom 10. Mai 2016 (Dok. 74 S. 1 ff.) so- wie der Bericht der Reha-Klinik N._______ vom 3. Februar 2016 (Dok. 74 S. 10 ff. resp. Dok. 83) und in psychiatrischer Hinsicht lediglich die beiden kurzen Verlaufsberichte der Tagesklink des Zentrums für Psy- chiatrie S._______ vom 2. Juni 2016 (Dok. 78) und vom 29. September 2016 (Dok. 85). Dabei eignen sich weder die kurzen Verlaufsberichte des behandelnden Arztes Dr. med. G._______ noch – dies entgegen der An- sicht des RAD-Arztes Dr. med. K._______ (vgl. dessen zusammenfas- sende Beurteilung vom 27. März 2017 [Dok. 90]), der als Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation ohnehin nicht über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügt, um eine rechtsgenügliche Beurteilung der psychischen Leiden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (vgl. E. 5.6 hiervor) – die beiden kurzen Verlaufsberichte der Tagesklink des ZfP als Grundlage für eine Aktenbeurteilung der Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers. Die Berichte sind weder schlüssig noch nachvollziehbar, da unklar ist, ob sie auf allseitigen Untersuchungen beru- hen, alle geklagten Beschwerden berücksichtigen sowie in Kenntnis sämt- licher Vorakten (Anamnese) erstellt wurden. Ebenso wenig lässt sich die- sen Berichten eine Begründung für die attestierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit

C-4537/2017 Seite 26 entnehmen. Sie genügen somit nicht den Anforderungen an den Beweis- wert eines Arztberichts (vgl. E. 5.5 hiervor). 7.5 Kommt hinzu, dass bei Vorliegen psychischer Erkrankungen, nament- lich einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (wobei bei der Di- agnosestellung der diagnoseinhärente Schweregrad zu beachten ist, vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1) bzw. eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder einer de- pressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), die neue bundesgerichtliche Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ei- ner versicherten Person die Prüfung systematisierter Indikatoren fordert, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs- faktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) ander- seits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu- schätzen (vgl. E. 5.7 hiervor). Gerade bei chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren fehlt der Bezug zum Schwere- grad, so dass die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens zent- ral ist und diese anhand der rechtserheblichen Indikatoren im Sinne einer Überprüfung der schmerzbedingten Beeinträchtigung im Alltag zu erfolgen hat (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.2-E. 4.4). Die von einer sachverständigen medizinischen Fachperson, namentlich einem Psychiater, vorzunehmende Prüfung der Standardindikatoren (vgl. dazu eingehend BGE 141 V 281) ist vorliegend offensichtlich nicht erfolgt, weshalb vorliegend insbesondere all- fällige Auswirkungen der psychischen Leiden vollständig ungeklärt geblie- ben sind. 7.6 Im Weiteren kann vorliegend auch nicht auf den Bericht der Reha-Klinik N._______ vom 3. Februar 2016 (Dok. 74 S. 10 ff. resp. Dok. 83) abge- stellt werden, da es diesem ebenfalls an der erforderlichen interdisziplinä- ren Gesamtschau sämtlicher Leiden fehlt. Denn im Bericht wird grundsätz- lich nur zu den somatischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit – wobei das Pensum in Verweistätigkeiten unpräzis mit «über sechs Stunden» angegeben wird – Stellung genommen, da die Zu- weisung durch die Deutsche Rentenversicherung explizit in die orthopädi- sche und nicht in die psychosomatische Abteilung erfolgte. Psychosomati- sche Begleiterkrankungen wurden nur im Rahmen des Möglichen berück- sichtigt (vgl. dazu die Ausführungen im Bericht unter Ziff. 1 «Anamnese» [Dok. 74 S. 14 und Dok. 83 S. 1]). Die Ärzte der Reha-Klinik N._______ wiesen denn auch im Rahmen der Leistungsbeurteilung explizit darauf hin, dass nebst den in somatischer Hinsicht festgestellten Einschränkungen in-

C-4537/2017 Seite 27 folge der begleitenden Erkrankung auf psychischem Fachgebiet mutmass- lich weitere Einschränkungen bei Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen vorhanden sein könnten. Deshalb erachteten sie diesbezüglich gegebenenfalls eine nervenärztliche psychiatrische Mitbeurteilung als sinnvoll (vgl. Dok. 74 S. 11 unten und Dok. 83 S. 11 unten). Ein solche – auch von der Tagesklinik des ZfP im Verlaufsbericht vom 29. September 2016 empfohlene – psychiatrische Mit- beurteilung erfolgte indes nicht. Die Voraussetzungen für eine blosse Ak- tenbeurteilung durch den RAD können aufgrund des Dargelegten nicht als gegeben erachtet werden und es wären weitere Abklärungen zum medizi- nischen Sachverhalt angezeigt gewesen. Indem die Vorinstanz weitere Ab- klärungen entgegen den Empfehlungen der behandelnden Ärzte unterlas- sen hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) verletzt. Hinzu kommt, dass sich der RAD-Arzt bei seiner Beurteilung von sachfrem- den Argumenten leiten lässt, indem er ausführt, dass der Beschwerdefüh- rer die per 31. August 2015 vorgenommene Einstellung der Taggeldleis- tungen akzeptiert und somit der gemäss Schreiben der Krankentaggeld- versicherung vom 28. Mai 2015 ab März 2015 attestierten vollen Arbeitsfä- higkeit vollumfänglich zugestimmt habe. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. August 2015 nicht angefochten hat, lässt sich hinsichtlich des medizinischen Sach- verhalts nichts ableiten. 7.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage un- vollständig ist. Insbesondere sind die Auswirkungen der in den zahlreichen Berichten erwähnten psychischen Beschwerden vollständig ungeklärt ge- blieben. Darüber hinaus ist den medizinischen Akten auch keine umfas- sende fachübergreifende, polydisziplinäre Gesamtschau der verschiede- nen geltend gemachten somatischen und psychischen Beeinträchtigungen bzw. der allenfalls darauf zurückzuführenden Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu entnehmen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Man- gels eines lückenlos feststehenden medizinischen Sachverhalts kann mit- hin auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. K._______ als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden. Viel mehr beste- hen aufgrund des soeben Dargelegten an der Zuverlässigkeit und Schlüs- sigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme des RAD er- hebliche Zweifel. Dies konnte vor Verfügungserlass nur Anlass zu weiteren Abklärungen geben. Daraus folgt, dass die Vorinstanz den relevanten me- dizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Mangels einer zuverlässigen medizinischen Entscheidgrundlage ist es vorliegend auch

C-4537/2017 Seite 28 nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebe- nenfalls in welcher Höhe und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat. 8. Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG) ent- scheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblieben. Da es insbe- sondere an einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung der somatischen und psychischen Beschwerden fehlt und die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren selbst noch kein Gutachten eingeholt, sondern die bei der Kran- kentaggeldversicherung, bei den deutschen Ärzten sowie beim Beschwer- deführer eingeholten Berichte als ausreichend betrachtet hat, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Ge- richtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen. Die Beschwerde ist folglich im Sinne des mit Replik vom 24. Oktober 2017 gestellten Eventualantrags gutzuheissen, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte sowie nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers und nach Beizug der aufdatier- ten Akten der Taggeldversicherung eine umfassende interdisziplinäre me- dizinische Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen zur Klä- rung der Fragen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit März 2014 und im Verlauf in der bisherigen (Stahl- bauer) und in einer angepassten Tätigkeit bestehen. Aufgrund der medizi- nischen Aktenlage geboten erscheint ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie (letz- tere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss neuer bun- desgerichtlicher Rechtsprechung, BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Allenfalls erscheint mit Blick auf die erstmals am 28. November 2016 be- schriebene mögliche Affektion der Nervenwurzel auf der Ebene L5 (vgl. BVGer-act. 8 Beilage 1) zusätzlich die Disziplin Neurologie als geboten. Ob jedoch neben den genannten Fachdisziplinen tatsächlich auch ein Neuro- loge und allenfalls weitere Spezialisten beizuziehen sind (z.B. ein Ortho- päde/Neurochirurg), ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu

C-4537/2017 Seite 29 überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fra- gestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1), und sie letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungs- grundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.3). Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte ein- zuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwer- deführer keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der

C-4537/2017 Seite 30 Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe- tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

C-4537/2017 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 16. Juni 2017 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren Ab- klärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung Fr. 2‘800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-4537/2017 Seite 32

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4537/2017
Entscheidungsdatum
20.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026