B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4534/2012
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
gegen
E._______, Schweiz, Beschwerdegegnerin,
ZBSA Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Bundesplatz 14, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
Teilliquidation Vorsorgewerk der F._______ AG.
C-4534/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die F._______ AG (im Folgenden: F._______ oder Arbeitgeberin) kündig- te per 31. Dezember 2007 den Anschlussvertrag mit ihrer bisherigen Vor- sorgeeinrichtung und schloss sich per 1. Januar 2008 der E._______ zur Förderung der Personalvorsorge (im Folgenden: E._______ oder Be- schwerdegegnerin) an; der Wechsel sämtlicher Angestellten resp. Versi- cherten erfolgte im Kollektiv. In der Folge sprach die Arbeitgeberin zufolge Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage mehrere Kündigungen aus (Akten [im Folgenden: act.] der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsauf- sicht [im Folgenden: ZBSA oder Vorinstanz] 7 und 28; vgl. auch act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 7). B. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 informierte die Vorsorgekommission der F._______ die betroffenen Versicherten über die Teilliquidation des Vorsorgewerks. Sie führte unter anderem aus, der 31. Dezember 2008 gelte gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements als Stichtag (act. 7 Beilage 8). Am 3. Dezember 2009 erfolgte die Information an die Betroffenen, dass der Stichtag der 31. Dezember 2009 sei (act. 7 Beilage 9). In der Folge gelangte die E._______ mit Schreiben vom 29. Juni 2010 an die Betroffe- nen und verwies auf den am 17./18. Juni 2010 ergangenen Beschluss der Vorsorgekommission; gemäss diesem wurde der Beginn der Teilliquidati- on auf den 31. Juli 2009 und als Stichtag für die beitragsmässige Ermitt- lung des Fehlbetrages des Vorsorgewerks der 31. Dezember 2009 fest- gelegt (act. 3, 4 und 7 Beilage 10). C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2010 liessen die durch Rechtsanwalt Kaspar Saner vertretenen Gesuchsteller beantragen, es sei im Liquidationsplan über die Teilliquidation der E., Vorsorgewerk F., als Li- quidationsbeginn der 31. Dezember 2008 und als relevanter Stichtag für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Mittel der 31. Dezember 2008 festzusetzen. Demgemäss seien insbesondere die vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Einla- gen, nebst erworbenen Altersguthaben nach BVG-Minimum, durch die Teilliquidation nicht zu schmälern und die gesamten Mittel bis zum Aus- zahlungstag zu verzinsen (act. 7 Beilage 11). Daraufhin hielt die E._______ in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2010 zusammen- fassend fest, dass der Stichtag für die Teilliquidation aufgrund einer Prä-
C-4534/2012 Seite 3 zisierung des Arbeitgebers auf Ende 2009 habe verschoben werden müssen (act. 6a). D. Im Rahmen der Eingabe vom 18. Oktober 2010 an das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV) liessen die Betroffenen ein Gesuch um Überprüfung und Entscheidung stellen und beantragen, es seien der Beschluss und der Verteilplan der E., Vorsorgewerk F., erläutert am 29. Juni 2010 und bestätigt am 21. September 2010, insoweit abzuändern, als dass sowohl der Liquidationsbeginn als auch der relevante Stichtag für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Mittel auf den 31. Dezember 2008 festzulegen sei. Demgemäss seien insbesondere die für die Gesuchsteller vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 – auch kollektiv – eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Ein- lagen, nebst erworbenen Altersguthaben nach BVG-Minimum, durch die Teilliquidation nicht zu schmälern, die gesamten Mittel bis zum Auszah- lungstag zu verzinsen und gegebenenfalls dem veränderten Deckungs- grad anzupassen (act. 7). E. In der Folge ersuchte das BSV am 5. Januar 2011 die E._______ um Ein- reichung aller zur Beurteilung notwendigen Unterlagen (act. 10, 12 bis 14). Daraufhin liess diese dem BSV am 28. April 2011 unter anderem den Expertenbericht zur Teilliquidation, das Testat für die Bilanz per 31. De- zember 2009 des Vorsorgewerks (Revisionsstelle) sowie den Verteilplan mit Ausführungen zukommen (act. 16). Daraufhin verlangte das BSV mit Schreiben vom 1. Juni 2011 eine Ergänzung des Expertengutachtens so- wie weitere Unterlagen (act. 17 bis 19). F. In ihrer diesbezüglich am 5. Oktober 2011 abgegebenen Stellungnahme liessen die Betroffenen zusammengefasst ausführen, gestützt auf die neusten Informationen sei der Teilliquidationsbeginn auf den 2. Juli 2008 festzulegen, was nach Art. 7 Abs. 1 des Liquidationsreglements zu einem Stichtag per 31. Dezember 2008 führe. Zu den gemäss Art. 11 Abs. 1 des Reglements in ihrem vollen Umfang zu gewährleistenden Ansprüchen würden alle Freizügigkeitseinlagen innerhalb des letzten Jahres vor dem Stichtag gehören, unabhängig davon, ob es sich um individuelle oder kol- lektive Einlagen handle. Für den Fall, dass bei einem Stichtag am 31. Dezember 2008 die per 1. Januar 2008 kollektiv eingebrachten Frei- zügigkeitsleistungen entsprechend dem Unterdeckungsgrad gekürzt wür-
C-4534/2012 Seite 4 den, wären diesfalls Anpassungen aufgrund des zwischenzeitlich erheb- lich angestiegenen Deckungsgrads vorzunehmen (act. 22). G. Nachdem das BSV mit Datum vom 26. Oktober 2011 die Genehmigung des am 28. September 2011 zur Vorprüfung eingereichten neuen Regle- ments zur Teil- oder Gesamtliquidation rückwirkend per 1. Januar 2011 verfügt hatte (act. 24 und 25), erliess die ZBSA betreffend Übernahme der Aufsicht und Registrierung im Register für berufliche Vorsorge im Kanton G._______ am 29. Februar 2012 eine Verfügung (act. 28). H. Mit Datum vom 28. Juni 2012 erliess die ZBSA eine weitere Verfügung, mit welcher die "Aufsichtsbeschwerde" im Sinne der Erwägungen abge- wiesen (Ziff. 1 des Dispositivs) und darauf hingewiesen wurde, dass allfäl- lige Änderungen am Teil- oder Gesamtliquidationsreglement bis zum for- mellen Abschluss des Teilliquidationsverfahrens nicht genehmigt würden (Ziff. 2 des Dispositivs). Die amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 6'100.- wurden den Beschwerdeführenden auferlegt (Ziff. 3 des Dispositivs). I. Hiergegen liessen A., B., C._______ und D._______ durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 31. August 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 28. Juni 2012 aufzuheben und es sei der beschwerde- gegnerische Teilliquidationsplan zum Vorsorgewerk F._______ in dem Sinn zu modifizieren, als dass die Teilliquidationsphase ihren Beginn am 31. Oktober 2008 habe und bei einem massgebenden Stichtag am 31. Dezember 2008 die Vorsorgeguthaben nicht gekürzt würden. Weiter sei ein Enddatum für die Teilliquidationsphase festzulegen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin sowohl im vorliegenden als auch im vorinstanzlichen Verfahren (B-act. 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorgehen des BSV betreffend Genehmigung des neuen Reglements stehe in eklatan- tem Widerspruch zu zentralen rechtsstaatlichen Garantien wie dem An- spruch auf staatliches Handeln nach Treu und Glauben sowie der Ge- währleistung des rechtlichen Gehörs. Auch die ZBSA habe dieses Vorge- hen zu Recht kritisiert, dann aber bei der Beurteilung des vorliegenden Auslegungsstreits merkwürdigerweise trotzdem primär auf die neu ge- fasste Reglementsbestimmung abgestellt. Es könne keinem Zweifel un-
C-4534/2012 Seite 5 terliegen, dass der rechtlichen Beurteilung der Teilliquidation, die im Sommer 2010 beschlossen worden sei, das damals gültig gewesene Reglement zu Grunde zu legen sei. Rückwirkende Reglementsänderun- gen seien, soweit sie sich zu Lasten der Versicherten auswirkten, nicht zulässig. Der Liquidationsbeginn hätte nach Art. 4 Abs. 3 des Liquidati- onsreglements richtigerweise vom 31. Juli 2009 auf den 31. Oktober 2008 vorverlegt werden müssen. Auch die Verlegung des Stichtags für die Be- messung des Vorsorgevermögens vom 31. Dezember 2009 auf den 31. Dezember 2008 sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sehr wohl rechtserheblich. Allein aus diesem Grund hätte die Vorinstanz das gestellte Begehren auf Abänderung des Verteilplans gutheissen müssen. Das auf Abweisung des Prüfungsgesuchs lautende Dispositiv sei somit jedenfalls unzutreffend. Es leuchte nicht ein, weshalb bei genau gleicher betraglicher Ausgangslage die Freizügigkeitsleistungen unangetastet blieben, wenn die Beschwerdeführenden statt kollektiv je einzeln auf den
C-4534/2012 Seite 6 stimmungen bundesrechtswidrig. Bei von Versicherten eingeleiteten Überprüfungsverfahren sehe das Bundesrecht Kostenfreiheit vor. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2012 wurden die Beschwerde- führenden unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4). K. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kos- ten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden (B- act. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die ZBSA habe das vom BSV genehmigte Teilliquidationsreglement nicht ausser Kraft setzen und die Verfügung vom 26. Oktober 2011 namentlich nicht in Wiederer- wägung ziehen dürfen. Daran ändere der Grundsatz von Treu und Glau- ben nichts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege schon deshalb nicht vor. In Erwägung 3.2.2 des angefochtenen Entscheids werde erläu- tert, weshalb nicht auf das Reglement vom 26. August 2009 abgestellt werden könne. Als allgemein gültige intertemporalrechtliche Regel tauge der Vorschlag der Beschwerdeführenden nicht. Der Grundsatz, wonach sich eine rückwirkende Reglementsänderung nicht zu Ungunsten der Versicherten auswirken dürfe, gelte nur im Fall der echten Rückwirkung. Sodann könnten die Beschwerdeführenden aus dem Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-625/2009 vom 8. Mai 2012 (E. 5.4.5) nichts für ih- ren Standpunkt herleiten. In Erwägung 4.4 des angefochtenen Entscheids sei die ZBSA vom Stichtag am 31. Dezember 2008 ausgegangen, was auch der Sichtweise der Beschwerdeführenden entspreche. Weshalb sie der ZBSA trotzdem unrichtiges Vorgehen vorwerfe, sei nicht nachvoll- ziehbar. Auch dieser Stichtag ändere an der Kürzung der Austrittsleistun- gen nichts. Mit dem geltend gemachten Rechtsanspruch seien sie folglich nicht durchgedrungen. Demzufolge habe rechtlich weder eine Grundlage für eine Gutheissung der Beschwerde noch Raum für eine dispositivmäs- sige Feststellung des Stichtags bestanden. Erstmals vor Bundesverwal- tungsgericht werde die Feststellung des Stichtags am 31. Dezember 2008 verlangt. Ein Feststellungsinteresse sei jedoch nicht ersichtlich, da das anwendbare Reglement vom 1. Januar 2011 – wie auch das zuvor
C-4534/2012 Seite 7 gültige – eine Kürzung auch bei einem Stichtag am 31. Dezember 2008 verlange. Auf den Antrag, es sei das Ende des Teilliquidationsverfahrens festzustellen, sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden würden Art. 53d Abs. 1 BVG über die Rechtsgleichheit ausser Acht lassen. Unter diesem Aspekt gebe es keine sachlichen Gründe, das zu Beginn kollektiv eingebrachte Vorsorgekapital nicht der anteilsmässigen Kürzung zu un- terziehen. Wäre Art. 11 Abs. 1 des Reglements vom 26. August 2009 in der Weise auszulegen, wie es die Beschwerdeführenden beantragten, hätte die Aufsichtsbehörde diesen Artikel wegen Verstosses gegen das Rechtsgleichheitsprinzip nicht genehmigen dürfen (Art. 52b Abs. 2 BVG). Allerdings komme das Reglement vom 1. Januar 2011 zur Anwendung, dessen Art. 12 klar sei. Art. 11 Abs. 1 des Reglements vom 26. August 2009 stelle eine Kürzungsbemessungsregel dar; es handle sich nicht um eine Kürzungsausschlussregel. Im Lichte des Dargelegten komme der vertraglichen Auslegungsregel "in dubio contra stipulatorem" keine Be- deutung zu. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei mit Blick auf die vorinstanzlich und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Anträge unverständlich. Die Frage des Abschlusses der Teilli- quidation sei nicht streitig gewesen, zumal die Umstrukturierung des Be- triebes noch nicht abgeschlossen sei und gar eine Totalliquidation im Raum stehe. Die Beschwerde sei abzuweisen gewesen, woraus sich die Kostenpflicht der Beschwerdeführenden ergebe. Sodann enthalte Art. 53d Abs. 6 BVG keine Regelung zu den Kosten. Diese Bestimmung schliesse die Kostenauferlegung mithin nicht aus. Die Kostenlosigkeit werde im BVG nur mit Bezug auf Streitigkeiten über den Informationsanspruch sta- tuiert (Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG), weshalb auf die Kostenpflichtigkeit in den übrigen Fällen geschlossen werden könne. Die Aufsicht über die Be- schwerdegegnerin erfolge durch die ZBSA, deren Gebühren sich nach kantonalem Recht richten würden. Da die Aufsichtsbehörde bei Teilliqui- dationen nicht von Amtes wegen tätig werde (Art. 53d Abs. 6 BVG), hät- ten die Beschwerdeführenden den Entscheid veranlasst. Es würden da- her die gesetzlichen Bestimmungen gelten, wie sie sich aus dem ange- fochtenen Entscheid ergäben. Auch insofern sei dieser korrekt. L. In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 beantragte die Be- schwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Eventualiter seien der Stichtag der Teilliquidation und der Beginn der Li- quidationsphase gemäss Gesetz und massgebendem Liquidationsregle- ment festzulegen, das Ende der Teilliquidationsphase auf den 30. Sep- tember 2012 festzusetzen und der von den Beschwerdeführenden gefor-
C-4534/2012 Seite 8 derte Kürzungsausschluss abzulehnen. Subeventualiter sei der vorlie- gende Fall an die ZBSA zwecks ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidung zurückzuweisen (B-act. 7). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, Art. 11 Abs. 1 Satz 3 des Reglements 2008 sei nicht anders zu verstehen als Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des Reglements 2011. Insofern sei es müssig zu diskutieren, wel- ches der beiden Reglemente zur Anwendung komme. Bei der im Jahr 2011 vorgenommenen Ergänzung handle es sich explizit um eine Präzi- sierung und nicht um eine echte Reglementsänderung. Auch ohne Präzi- sierung sei klar, dass nur individuelle Freizügigkeitseinzahlungen der letz- ten 12 Monate von der Kürzung im Rahmen einer Teilliquidation ausge- nommen seien. Im Rahmen eines Neuanschlusses kollektiv überwiesene Sparguthaben sowie Reserven würden nicht unter die Bezeichnung "Frei- zügigkeitseinzahlung" fallen. Eine Freizügigkeitsleistung sei eine individu- elle Leistung. Bei einem Kollektivübertritt von einer Sammelstiftung in die andere entstünden keine individuellen Freizügigkeitsleistungen, und die Überweisung der Sparguthaben und der (allfälligen) Reserven erfolgten im Kollektiv. Weder das Reglement 2008 noch das Reglement 2011 wür- den eine grundsätzliche Kürzungsausschlussbestimmung beinhalten. Der Interpretation der Beschwerdeführenden bezüglich des Kürzungsaus- schlusses könne nicht gefolgt werden. Art. 11 Abs. 1 Satz 3 des Regle- ments 2008 sei klar. Für die Auslegungsregel "in dubio contra stipulato- rem" sei kein Platz. Sowohl gemäss Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Reglements 2008 wie auch laut Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des Reglements 2011 seien die im Kollektiv überwiesenen Vorsorgegelder ohne Vorbehalte und uneinge- schränkt der Kürzung im Rahmen der Teilliquidation unterworfen. Eine Teilliquidation sollte in der Regel nicht länger als drei Jahre dauern, dürfe gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung aber bis zu fünf Jahre in Anspruch nehmen. Das Vorsorgewerk werde per 30. September 2012 gesamtliquidiert. Eine Trennung zwischen der Teil- und der Gesamtliqui- dation sei nicht gerechtfertigt und mache keinen Sinn. Die Kosten habe die unterliegende Partei zu tragen. M. In ihrer Replik vom 13. Februar 2013 liessen die Beschwerdeführenden vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest- halten (B-act. 15). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, durch die Nichteröff- nung der Reglementsänderung sei der Anspruch auf rechtliches Gehör
C-4534/2012 Seite 9 aufs Gröbste verletzt worden. Die Beschlussfassung über die Teilliquida- tion am 23. Juni 2010 sei Auslöser des Überprüfungsverfahrens gewe- sen. Ebenso gelange man zur Anwendung des bisherigen Reglements, wenn der Stichtag für die Vermögensstände per 31. Dezember 2008 als massgebendes Datum in Betracht gezogen würde. Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG herrsche die Offizialmaxime und der Untersuchungs- grundsatz. Es gebe im vorinstanzlichen Verfahren keinen Streitgegens- tand im engeren Sinn, die Aufsichtsbehörde habe alle Aspekte der in Fra- ge stehenden Teilliquidation zu prüfen, dies umso mehr, wenn Vorsorge- versicherte Hinweise über zu klärende Punkte wie eben die Beendigung der Liquidationsphase machen würden. Die Beschwerdeführenden seien hinsichtlich der Kostenverlegungsfrage im erstinstanzlichen Aufsichtsver- fahren der Meinung, dass dieses kostenfrei sei, soweit die Versicherten in guten Treuen Anlass haben würden, eine Überprüfung zu begehren. Hin- sichtlich der Thematik des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Liquidati- onsreglements argumentiere die Beschwerdegegnerin interessanterweise wie die Beschwerdeführenden und nicht wie die Vorinstanz. Der Wechsel der Vorsorgeeinrichtung entspreche dem Freizügigkeitsfall, wie er in Art. 2 Abs. 1 FZG definiert sei. Dass der Austritt kollektiv erfolge und im Nach- gang ein Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung stattfinde, ändere daran nichts. N. In ihrer Duplik vom 20. März 2013 hielt die Vorinstanz an den gestellten Anträgen fest (B-act. 17). Zur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, die Beschwerdefüh- renden hätten die Genehmigungsverfügung des BSV nicht anfechten können. Hingegen hätten sie spätestens im Rahmen der Beschwerde die in Frage stehende Bestimmung des Teilliquidationsreglements vor Bun- desverwaltungsgericht beanstanden können. Wie die ZBSA in der Ver- nehmlassung dargelegt habe, hätten die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung vom Reglement Kenntnis erhalten. Dass die- ses in Kraft gesetzt worden sei, habe die ZBSA hinnehmen müssen. Sie habe die Verfügung des BSV rechtlich nicht in Wiedererwägung ziehen können, unbesehen davon, ob das BSV das rechtliche Gehör verletzt ha- be oder nicht. Weiter sei ein noch laufender, nicht abgeschlossener Sachverhalt ein Dauersachverhalt. Die ZBSA habe sich auf die zur un- echten Rückwirkung ergangene Rechtsprechung abgestützt und sei zum Ergebnis gekommen, dass das neue Reglement anzuwenden sei. Daran sei festzuhalten. Es treffe nicht zu, dass gegen den Untersuchungsgrund-
C-4534/2012 Seite 10 satz verstossen worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten nicht die Feststellung des Stichtags, sondern das Absehen von der Kürzung bean- tragt. Dieser Antrag sei behandelt worden und es sei auf die Vorverlegung des Stichtags geschlossen worden. Mit der begründeten Abweisung des Leistungsantrags habe kein Raum und keine Notwendigkeit für eine selbstständige Feststellung des Stichtags bestanden. Gemäss ergänzen- dem Bericht der H._______ vom 18. Juli 2011 habe sich der Personalab- bau im Jahre 2011 fortgesetzt. Der Verteilplan vom 23. Juni 2010 könne in diesem Lichte zweifellos nicht als vom Stiftungsrat abgenommener, de- finitiver Verteilplan gelten; ein solcher liege noch nicht vor. Im Übrigen sei der Entscheid des Stiftungsrats vom 21. September 2010 Gegenstand der angefochtenen Verfügung und nicht ein Verteilplan. Sodann könne Art. 53d Abs. 6 BVG nicht entnommen werden, dass nur gegen Verteil- pläne Rechtsmittel erhoben werden könnten. Die ZBSA sei somit gehal- ten gewesen, auf die Beschwerde einzutreten. Über die stiftungsinterne Beschlusslage habe sie indes nicht hinausgehen dürfen. Die gemäss an- gefochtener Verfügung allein strittige Frage, ob die Austrittsleistungen der Beschwerdeführenden gekürzt werden dürften, habe sehr wohl Gegens- tand einer Verfügung sein können. Es könne offen bleiben, welches Reg- lement nun gelte. Es sei nicht erkennbar, weshalb die ZBSA zur Frage des Abschlusses der Teilliquidation eine Verfügung hätte erlassen sollen oder dürfen. Sie hätte unbefugt in das Entscheidermessen des Stiftungs- rats eingegriffen, denn die Aufsichtsbehörde könne nicht anstelle des Stif- tungsrats in allen möglichen Punkten über die Teilliquidation verfügen. Der Verfügung gehe der Stiftungsratsbeschluss zwangsläufig voraus. Über den Abschluss der Teilliquidation liege kein entsprechender Be- schluss vor, hingegen zur Frage der Leistungskürzung, weshalb die ZBSA nur hierüber habe entscheiden können. Daran ändere die Offizialmaxime nichts. O. Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 21. März 2013 vollumfäng- lich an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 fest (B-act. 18). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdegeg- nerin habe keinen "eklatanten Rechtsverstoss" begangen; alle Regle- mentsänderungen seien korrekt kommuniziert worden. Weder gestützt auf das alte noch das neue Reglement resp. eine andere Regelung hät- ten die Beschwerdeführenden ein Recht auf einen Kürzungsausschluss. Da die Teilliquidation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Liquida-
C-4534/2012 Seite 11 tionsreglements noch nicht abgeschlossen gewesen sei, handle es sich bei der Anwendung des Reglements 2011 eindeutig um eine erlaubte un- echte Rückwirkung, soweit sich die Tatbestände bereits vor dessen In- krafttreten verwirklicht hätten. Sowohl die ZBSA wie auch die Beschwer- deführenden gingen übereinstimmend vom 31. Dezember 2008 als Stich- tag aus. Dagegen sei nicht opponiert worden. Bezüglich des Endes des Zeitrahmens der Teilliquidation werde auf die Beschwerdeantwort verwie- sen. Eine Freizügigkeitsleistung entstehe bei einem Freizügigkeitsfall (= individueller Austritt, sog. "normaler Austritt, Art. 2 Abs. 1 FZG). In casu habe sich das ganze Kollektiv von einer Sammelstiftung gelöst und sich als Vorsorgewerk der Beschwerdegegnerin angeschlossen. Es lägen we- der individuelle Austritte aus der alten Vorsorgeeinrichtung oder individu- elle Eintritte in die E._______ noch ein Wechsel des Arbeitgebers vor, sondern der Wechsel eines Kollektivs im Rahmen eines Neuanschlusses. Zwischen einem Freizügigkeitsfall und einem kollektiven Übertritt im Rahmen eines Neuanschlusses bestehe somit ein grosser Unterschied. Bei einem kollektiven Übertritt finde infolge Kündigung des Anschlussver- trags regelmässig eine Teilliquidation statt (Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG). Die Beschwerdeführenden hätten vor und nach der Überweisung der Sparguthaben bzw. vor und nach dem Anschlusswechsel in der gleichen Funktion beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet. Eine Änderung des Ar- beitsverhältnisses habe nicht stattgefunden. Somit könnten die im Rah- men eines Neuanschlusses kollektiv überwiesenen Sparguthaben nicht unter "Freizügigkeitseinzahlung" subsumiert werden. Bei der Ergänzung in der Klammer von Art. 12 Abs. 1 des Reglements 2011 handle es sich um eine echte Präzisierung der bereits bestehenden Bestimmung und der bisherigen Praxis. P. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2013 schloss die Instrukti- onsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 19). Q. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-4534/2012 Seite 12 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVGer) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Dazu gehören Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 61 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor (zur Zuständigkeit vgl. auch Urteile des BVGer C-5780/2008 vom 25. Oktober 2011 E. 2 und C-5899/2009 vom 22. Dezember 2011 E. 2.3). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht – wie vorliegend – eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Ver- bot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627). 1.3 Der Entscheid der ZBSA vom 28. Juni 2012 (B-act. 1 Beilage 1) stellt ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Be- schwerde gegen diese Verfügung ist frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG). Die von der Teilliquidation betroffenen Beschwer- deführenden sind durch die angefochtene Verfügung in ihrer Eigenschaft als Destinatäre der Beschwerdegegnerin besonders berührt und haben in diesem Zusammenhang ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände- rung oder Aufhebung (Art. 48 VwVG). Damit sind sie zur Beschwerde le-
C-4534/2012 Seite 13 gitimiert (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-625/2009 vom 8. Mai 2012 E. 2.3 ff.). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfas- send, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be- schwerde vom 31. August 2012 (B-act. 1) ist demnach einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführenden liessen beantragen, es sei die Verfügung vom 28. Juni 2012 aufzuheben und es sei der beschwerdegegnerische Teilliquidationsplan zum Vorsorgewerk F._______ in dem Sinn zu modifi- zieren, dass die Teilliquidationsphase ihren Beginn am 31. Oktober 2008 habe und dass bei einem massgebenden Stichtag am 31. Dezember 2008 die Vorsorgeguthaben der Beschwerdeführer nicht gekürzt würden. Weiter sei ein Enddatum für die Teilliquidationsphase festzulegen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin sowohl im vorliegenden wie auch im vorinstanzlichen Verfahren. Strei- tig und zu prüfen ist, welche Reglementsbestimmung zur Anwendung kommt bzw. ob die Kürzungen der Austrittsleistungen und die Auferlegung der amtlichen Kosten zulässig gewesen sind, und in diesem Zusammen- hang, ob das rechtliche Gehör verletzt worden war. Weiter bildet Streitge- genstand das Datum des Stichtags resp. ob dieser im Dispositiv der an- gefochtenen Verfügung hätte selbstständig festgestellt werden müssen. Streitig und zu prüfen ist zudem, ob ein Ende des Teilliquidationsverfah- rens hätte bestimmt werden müssen. Nicht streitig und daher nicht zu prüfen ist Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012. 2. 2.1 Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 127 V 466 E. 1 S. 467). Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012 (sog. "Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669) wird die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge neu organisiert und sind neue Bestimmungen in Art. 61 ff. BVG aufge- nommen worden. Die angefochtene Verfügung datiert vom 28. Juni 2012, weshalb einerseits die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2012 und andererseits das BVG in seiner Fassung vom 3. Oktober 2003 (AS 2004 1677, in Kraft bis 31. Dezember 2011), die Verordnung über die Beauf- sichtigung und Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) in ihrer Fassung vom 29. Juni 1983 (in Kraft bis 31. Dezember 2011) und die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
C-4534/2012 Seite 14 sorge (BVV 2) in ihrer Fassung vom 18. August 2004 (AS 2004 4279, in Kraft bis 31. Dezember 2011) zur Anwendung gelangen können. 2.2 Nachfolgend ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Durchführung einer Teilliquidation erfüllt sind. 2.2.1 Gemäss Art. 53b BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation, deren Vorschriften von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen. In diesem ersten, in sich abgeschlossenen Verfahrensschritt übt die Auf- sichtsbehörde zunächst eine abstrakte Normenkontrolle des Teilliquidati- onsreglements aus. Wenn die Vorsorgeeinrichtung die Durchführung ei- ner konkreten Teilliquidation beschliesst, kann die Aufsichtsbehörde nochmals in das Verfahren einbezogen werden, nämlich dann, wenn die zuvor über die Teilliquidation informierten aktiven Versicherten, Rentne- rinnen und Rentner die Voraussetzungen, das Verfahren und den Vertei- lungsplan aufsichtsrechtlich überprüfen und entscheiden lassen wollen (Art. 53d Abs. 5 und 6 BVG). Diese zweistufige Regelung ist mit der
C-4534/2012 Seite 15 Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statu- tarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtun- gen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsor- ge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft. Art. 62 Abs. 1 Bst. b bis e BVG blieb im Vergleich zu der bis Ende Dezember 2011 in Kraft ge- wesenen Fassung unverändert. 2.2.3 Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde auch mit der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung zu befassen, wenn – wie im vorliegenden Fall – Versicherte und Rentenbeziehende an sie gelangen, um die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungs- plan einer von der Vorsorgeeinrichtung aufgrund ihres Reglements be- schlossenen Teilliquidation (Art. 53b BVG) überprüfen zu lassen (Art. 53d Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Ver- minderung der Belegschaft erfolgt ist (Bst. a), eine Unternehmung re- strukturiert wird (Bst. b), der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Bst. c). Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde auch mit der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen zu befassen, und zwar in- dem sie die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation genehmigt, also eine generell- abstrakte Normenkontrolle vornimmt (Art. 53b Abs. 2 BVG). Der entspre- chenden Genehmigung kommt dabei – im Gegensatz zu den übrigen Reglementsprüfungen – ein konstitutiver Charakter zu (UELI KIESER in: Schneider et al. Handkommentar zum BVG und FZG, N 34 zu Art. 53b mit Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 1. März 2000 zur
C-4534/2012 Seite 16 Bst. a BVG (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Teilliquidationsreglements in seiner Fassung vom 26. August 2009 bzw. Art. 3.1 Bst. a in Verbindung mit Art. 4.1 des Reglements vom 31. Mai 2011 [zur Anwendbarkeit der Reglemente vgl. E. 3. ff. hiernach]) erfüllt. Der diesbezügliche Beschluss erging am 17./18. Juni 2010 (act. 3 S. 3), was vorliegend von den Parteien – wie im Übrigen auch die Erfül- lung des Tatbestandes der Teilliquidation – nicht bestritten worden war. 2.2.5 Wie die Beschwerdegegnerin in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, darf eine Teilliquidation drei bis fünf Jahre in Anspruch nehmen, wenn – wie vorliegend – zwischen einzelnen Personalreduktio- nen ein hinreichender Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BGE 128 II 394 E. 6.4). Mit Blick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich nicht beanstanden, dass die ZBSA betreffend das Ende des Teilliqui- dationsverfahrens keinen Endtermin festgesetzt hat. 3. Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, welches Reglement bezüglich der Teilliquidation zur Anwendung gelangt. 3.1 Betreffend die Frage, ob vorliegend das am 2. September 2009 vom BSV genehmigte Teilliquidationsreglement in seiner Fassung vom 26. Au- gust 2009 (gültig ab 1. Januar 2008; act. 3 S. 7 ff. und act. 6a) oder vom 31. Mai 2011 (genehmigt vom BSV mit Verfügung vom 26. Oktober 2011; gültig ab 1. Januar 2011; act. 24 und 25) zur Anwendung gelangt, wurde seitens der Beschwerdeführenden geltend gemacht, der rechtlichen Beur- teilung der am 17./18. Juni 2010 beschlossenen Teilliquidation sei das damals gültige Reglement – somit dasjenige vom August 2009 mit Gültig- keit ab 1. Januar 2008 – zu Grunde zu legen (B-act. 1). Demgegenüber hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012 an der Qualifizierung einer laufenden Teilliquidation als Dauersachverhalt ausdrücklich fest, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass ein einheitlicher Sachverhalt verschiedenen Reglementen unterliege. Sie vertrat die Auf- fassung, es sei das ab 1. Januar 2011 gültige Reglement anwendbar; das Rechtsmittel müsste auch abgewiesen werden, falls das zuvor gültige Reglement zur Anwendung gelangte (B-act. 6). Bereits in der angefoch- tenen Verfügung vom 28. Juni 2012 führte die Vorinstanz aus, die An- wendung des bei der Verwirklichung der tatbeständlichen Teilelemente jeweils gültigen Teilliquidationsreglements hätte – da sich die Teilliquidati- on zwangsläufig aus zeitlich aneinanderreihenden Sachverhaltselemen- ten zusammensetze – zur Folge, dass der einheitliche Rechtsvorgang der
C-4534/2012 Seite 17 Teilliquidation unterschiedlich beurteilt würde. Dies führe zwangsläufig zu Rechtsungleichheiten, welche mit Art. 53d Abs. 1 BVG nicht in Einklang zu bringen wären. 3.2 Hinsichtlich des vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Teilliquidationsreglements ergibt sich Folgendes: 3.2.1 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen echter und un- echter Rückwirkung. Die echte Rückwirkung, bei welcher neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor In- krafttreten des Rechts verwirklicht hat, ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet wurde, zeitlich mässig ist, durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, keine stossende Rechtsungleich- heiten bewirkt und keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellt (HÄ- FELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010 6. Aufl., N. 331 mit Hinweisen; BGE 125 I 182 E. 2b/cc, BVGE 2007/35 E. 3.1). Die un- echte Rückwirkung (Anwendung des neuen Rechts pro futuro auf Dauer- sachverhalte oder in einzelnen Belangen Abstellen auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten vorlagen) ist demgegenüber grundsätzlich zulässig, so- fern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (HÄFELIN et al., a.a.O., N. 342 mit Hinweisen). 3.2.2 Auf den vorliegenden Fall bezogen regelt das ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 gültig gewesene Teilliquidationsreglement die Vor- aussetzungen und das Verfahren für Teilliquidationen mit zurückliegen- dem Stichtag, unterstellt mithin zurückliegende Sachverhalte einem neu- en Regime. Insofern muss auch im vorliegenden Fall von einer echten Rückwirkung ausgegangen werden. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die genannten Voraussetzungen für eine Zulässigkeit erfüllt sind (zum Gan- zen vgl. Urteil des BVGer C-625/2009 vom 8. Mai 2012 E. 5.4.1 ff mit Hinweisen). 3.2.3 Die Rückwirkung kann direkt aus der Zusammenführung der konsti- tutiven vorinstanzlichen Genehmigungsverfügung des Reglements und dessen Zweckbestimmung (die Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens zur Durchführung einer Teilliquidation mit Stichtag ab 1. Janu- ar 2008) abgeleitet werden und entspricht der ratio legis von Art. 53b und 53d BVG, wonach keine Teilliquidation ohne ein aufsichtsrechtlich ge- nehmigtes Reglement durchgeführt werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5397/2011 vom 13. Januar 2014 E. 5.2.3 zweiter Absatz mit
C-4534/2012 Seite 18 Hinweisen). Insofern ist die Rückwirkung der reglementarischen Bestim- mungen ausdrücklich angeordnet worden. Die Rückwirkung ist zeitlich mässig, bezieht sie sich doch auf die Teilli- quidation mit Stichtag vom 31. Dezember 2008 (vgl. dazu insb. E. 5. hier- nach) und liegt weniger als ein Jahr nach Genehmigung durch das BSV (2. September 2009) zurück. Weiter ist die Rückwirkung durch triftige Gründe gerechtfertigt, indem die Teilliquidationen gestützt auf ein geneh- migtes Reglement nach anerkannten fachlichen Grundsätzen durchzufüh- ren sind, unter Berücksichtigung des Gebots der Gleichbehandlung der Destinatäre. Schliesslich wird auch keine Verletzung von wohlerworbenen Rechten geltend gemacht. Insgesamt ist die Rückwirkung des am 2. Sep- tember 2009 vom BSV genehmigten, vom 1. Januar 2008 bis Ende De- zember 2010 gültig gewesenen Teilliquidationsreglements in seiner Fas- sung vom 26. August 2009 als zulässig zu werten. 3.2.4 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.1 hiervor), sind gemäss den all- gemeinen Grundsätzen bei Änderungen von Rechtsnormen diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnen- den oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Diese Regel gilt auch für Reglements- oder Statutenänderungen von Vorsorge- einrichtungen (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Zusammen- stellung der Hinweise, Stellungnahmen des BSV und der Rechtsprechung zur Begünstigtenordnung in der 2. Säule und der Säule 3a [Stand am 23. Juni 2014], S. 11; abrufbar unter www.bsv.admin.ch/vollzug/ storage/documents/3764/3764_1_de.pdf; zuletzt besucht am 4. Septem- ber 2014). Mit Blick auf den am 17./18. Juni 2010 ergangenen Teilliquida- tionsbeschluss (act. 3 S. 3) ist der rechtlichen Beurteilung der vorliegen- den Teilliquidation das vom 1. Januar 2008 bis Ende Dezember 2010 gül- tig gewesene und vom BSV am 2. September 2009 genehmigte Regle- ment zugrunde zu legen. Ergänzend ist diesbezüglich darauf hinzuwei- sen, dass durch die Anwendung dieses einen Reglements der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre nicht verletzt wird (vgl. hierzu BGE 128 II 394 E. 5.4). Unter diesen Umständen kann auch die Frage, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verletzt worden ist, da die Beschwerdeführerenden nicht über die – auf Antrag hin vom BSV bewilligte – Reglementsänderung resp. die Genehmigung von Art. 12 Abs. 1 Satz 3 dieses ab 1. Januar 2011 gültigen Teilliquidationsreglements informiert worden waren resp. sie erstmals mit dem angefochtenen Entscheid der ZBSA vom 28. Juni 2012
C-4534/2012 Seite 19 Kenntnis von der Genehmigungsverfügung vom 26. Oktober 2011 erhal- ten haben, offengelassen werden. 4. Hinsichtlich der "Freizügigkeitseinzahlungen" ergibt sich weiter Folgen- des: 4.1 In den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Satz 2 und Art. 11 Abs. 1 Satz 3 des Liquidationsreglements in der Fassung vom 26. August 2009 findet sich das Wort "Freizügigkeitseinzahlungen", wobei dessen Bedeutung nicht näher umschrieben wird. Art. 11 Abs. 1 Satz 3 des Liquidationsreg- lements in der Fassung vom 26. August 2009 lautet wie folgt (act. 3): "In- nerhalb der letzten 12 Monate vor dem Stichtag geleistete Freizügigkeits- einzahlungen, Einlagen und Rückzahlungen sowie Vorbezüge und Aus- zahlungen wegen Ehescheidung werden dabei nicht berücksichtigt". Auch in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 genehmigten, ab 1. Januar 2011 gültigen Reglements ist die Rede von "Freizügigkeitseinzahlungen". Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 Satz 3 besagt Folgendes: "Innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Stichtag geleistete Freizügigkeitseinzahlungen (sofern sie nicht kollektiv im Rahmen eines Neuanschlusses an das Vorsorgewerk über- wiesen wurden), Einlagen und Rückzahlungen sowie Vorbezüge und Auszahlungen wegen Ehescheidung werden dabei nicht berücksichtigt". 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42), welches auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 FZG; BGE 129 III 305 E. 3.4), haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Dass Art. 2 Abs. 1 FZG nur einen individuellen Aus- tritt aus einer Vorsorgeeinrichtung durch Beendigung des Arbeitsverhält- nisses und/oder Wechsel des Arbeitgebers erfasst, ergibt sich aus dem Kontext mit weiteren Bestimmungen des FZG. Eine Barauszahlung der (individuellen) Austrittsleistung können Versicherte gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG dann verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen (Bst. a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Bst. b) oder die Austritts- leistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c). Weiter ist in Art. 17
C-4534/2012 Seite 20 Abs. 1 FZG geregelt, dass die versicherte Person bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintritts- leistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 % hat. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Auch aus Art. 21 Abs. 1 FZG ergibt sich nichts anderes. Diese Gesetzesbestim- mung besagt, dass für den Fall, dass zwei Arbeitgeber der gleichen Vor- sorgeeinrichtung angeschlossen sind und die versicherte Person vom ei- nen zum anderen wechselt, wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen ist, so- fern die versicherte Person das Vorsorgewerk oder den Vorsorgeplan wechselt. 4.2.2 Im vorliegenden Fall liegen weder individuelle Austritte aus der bis- herigen Vorsorgeeinrichtung noch individuelle Eintritte in die Vorsorgeein- richtung der Beschwerdegegnerin vor. Auch sind weder zwei Arbeitgeber involviert noch fand ein Wechsel des Arbeitgebers – was ohne Eintritt ei- nes Vorsorgefalls die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung zur Folge hätte – statt. Vielmehr erfolgte der Wechsel der versicherten Personen im Rahmen des Neuanschlusses kollektiv, und die in diesem Kollektiv er- fassten Personen arbeiteten vor und nach dem Neuanschluss beim sel- ben Arbeitgeber. Dass zwischen einem Freizügigkeitsfall und einem kol- lektiven Übertritt im Rahmen eines Neuanschlusses nach einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung zu differenzieren ist, verdeutlicht schliesslich auch Art. 19 FZG. Während im Freizügigkeitsfall Vorsorgeeinrichtungen keine versicherungstechnischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung ab- ziehen dürfen (Abs. 1), verhält sich dies im Fall einer Teil- oder Gesamtli- quidation (Art. 23 Abs. 2 BVG) gerade nicht so (Abs. 2). Die Beschwerde- gegnerin hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 (B-act. 7) unter anderem auch über den Zweck von Art. 11 Abs. 1 Satz 3 des ab Januar 2008 bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Reglements geäussert. Die entsprechenden Ausführungen, wonach die kollektiv an die E._______ überwiesenen Sparguthaben in- klusive Reserven anders zu behandeln sind als die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag der Teilliquidation individuell in die Vor- sorgeeinrichtung einbezahlten Vorsorgegelder, sind nachvollziehbar. Es macht denn auch durchaus Sinn, letztere anders zu behandeln als Spar- guthaben, die über einen längeren Zeitraum an der Vermögensentwick- lung resp. -bildung bei der früheren Vorsorgeeinrichtung und der E._______ partizipiert haben. Darauf hinzuweisen ist weiter, dass ge- mäss Art. 17 Abs. 1 des Reglements die freien Mittel wie auch die Rück-
C-4534/2012 Seite 21 stellungen für die in der Sammelstiftung verbleibenden aktiven Versicher- ten und Rentner kollektiv in der Sammelstiftung verbleiben und nicht indi- viduell an diese Destinatärsgruppe verteilt werden (act. 3). Nichts ande- res ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 des ab 1. Januar 2011 gültigen Regle- ments (act. 24); gemäss dieser Bestimmung verbleiben darüber hinaus die Wertschwankungsreserven in der Stiftung. Mit anderen Worten be- steht bei einem individuellen Austritt kein Anspruch auf einen Teil dieser erwähnten Mittel, und Art. 11 Abs. 1 Satz 3 des alten Reglements greift in Fällen kollektiver Beitritte von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Be- schwerdegegnerin nicht Platz, da diese Bestimmung nur die von einer versicherten Person individuell geleistete Einzahlung beschlägt. Die Gleichsetzung dieses Tatbestands mit demjenigen der kollektiven "Ein- zahlung" bei einem Anschluss eines Arbeitgebers und der Neugründung des Vorsorgewerks liefe in der Tat darauf hinaus, bei neu gegründeten Vorsorgewerken eine Kürzung während des ersten Jahres generell aus- zuschliessen, was mit dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des ab
C-4534/2012 Seite 22 neuen Reglements die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 Satz 3 des alten Reglements bloss präzisiert, und es wurden keine inhaltlichen Änderun- gen vorgenommen. Insofern kommt Art. 11 Abs. 1 Satz 3 im Kontext mit den vorstehend erwähnten gesetzlichen Bestimmungen (vgl. im Allge- meinen zur Auslegung BGE 138 V 17 E. 4.2) nur zur Anwendung, wenn es sich um einen individuellen Austritt bzw. um einen Freizügigkeitsfall nach Art. 2 Abs. 1 FZG handelt. 4.2.4 Gemäss Art. 53d Abs. 1 Satz 1 BVG muss die Teil- und Gesamtli- quidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichbe- handlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Ein Fehlbetrag im Sinn von Art. 53d BVG liegt vor, wenn eine Unterdeckung nach Art. 44 BVV 2 besteht. Ein solcher Fehlbe- trag ist bei Liquidationen zwischen austretenden und verbleibenden Ver- sicherten aufzuteilen. Dabei wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen, wenn der Fehlbetrag auf die verbleibenden und ab- gebenden Vorsorgewerke proportional zu deren Altersguthaben verteilt wird (KIESER, a.a.O., N. 45 zu Art. 53d BVG mit Hinweisen). Mit Blick auf Art. 53d Abs. 1 Satz 1 BVG sowie die vorstehend wiedergegebene Lehr- meinung sind die kollektiv eingebrachten Vorsorgegelder anteilsmässig zu kürzen. Ein Kürzungsausschluss würde Art. 53d Abs. 1 BVG verletzen. Bei diesem Ergebnis liegt der Schluss nahe, dass die damals zuständig gewesene Aufsichtsbehörde Art. 11 Abs. 1 des Reglements 2008 nicht so verstanden hatte wie die Beschwerdeführenden. Aufgrund der erwähnten massgeblichen Gesetzesbestimmungen des BVG und des FZG resp. aufgrund des Umstands, dass Art. 53d Abs. 1 BVG zwingend Beachtung zu finden hat, kann der in der Vertragsauslegung geltenden Maxime "in dubio contra stipulatorem" (vgl.BGE 138 V 176 E. 6; 132 III 264 E. 2.2; 124 III 155 E. 1b) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine weitergehende Bedeutung zukommen. 4.2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als weiteres Zwischen- ergebnis festzuhalten, dass der kollektive Übertritt im Rahmen eines Neuanschlusses nicht den gleichen Regeln folgt wie ein individueller Freizügigkeitsfall. Insofern ist eine Kürzung aufgrund des vorliegend an- wendbaren Reglements in der Fassung vom 26. August 2009 (gültig ab
C-4534/2012 Seite 23 5. Hinsichtlich des Stichtages ergibt sich weiter was folgt: 5.1 Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012 (B-act. 1 Beilage 1 E. 4.4) und diejenigen der Beschwerdeführenden in der Beschwerde vom 31. August 2012 (B- act. 1) sowie der Beschwerdegegnerin in deren Duplik vom 21. März 2013 (B-act. 18) ist festzuhalten, dass die Festlegung des Stichtags nicht der Parteidisposition unterliegt. Es ist deshalb zu prüfen, auf welches Da- tum der Stichtag zu legen ist. Aufgrund der vorliegenden Akten erfolgte die erste Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember 2008, gefolgt von weiteren Kündigungen aus denselben Motiven per April, Mai, Juli, August, Oktober und November 2009 (act. 7 Beilage 5, act. 19). Mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 des anwendbaren Teilliquidationsreglements in seiner Fassung vom 26. August 2009 (gültig ab 1. Januar 2008; act. 3 S. 7 ff.), wonach als Stichtag der Teilliquidation infolge Verminderung der Belegschaft oder Restrukturierung der Bilanzstichtag gilt, der dem Beginn des Personalabbaus bzw. der Restrukturierung des Unternehmens am nächsten liegt, ist der Stichtag auf den 31. Dezember 2008 zu legen. Dies entgegen der (ursprünglichen) Auffassung der Vorsorgekommission der F._______, welche im Schreiben vom 3. Dezember 2009 darauf hinge- wiesen hatte, dass die grosse Sanierung ab 31. Juli 2009 erfolgt sei und somit der 31. Dezember 2009 als Stichtag gelte (act. 7 Beilage 9). Am Stichtag 31. Dezember 2008 würde auch der Umstand, dass gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2011 die erste wirtschaft- lich bedingte Kündigung bereits am 2. Juli 2008 mit Wirkung ab 31. Okto- ber 2008 ausgesprochen worden sei, nichts ändern. 5.2 Festzuhalten ist ferner, dass sich der vorinstanzlich beurteilte Streit- gegenstand durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids be- stimmt und einzelne Teilaspekte bloss die Begründung darstellen (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Aufgrund dieser Rechtspre- chung bestand mit der Abweisung des Antrags, es seien keine Kürzungen vorzunehmen, kein Raum und keine Notwendigkeit für eine selbstständi- ge Feststellung des Stichtags im Dispositiv. 6. Hinsichtlich der amtlich auferlegten Kosten ergibt sich abschliessend Fol- gendes:
C-4534/2012 Seite 24 6.1 Die Vorinstanz erhob in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012 amtliche Kosten in der Höhe von Fr. 6'100.-. Sie stützte sich dabei auf § 198 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) in Verbindung mit Art. 25 des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004 (im Folgenden: Konkordat; vgl. www.zbsa.ch > Konkordat oder www.lu.ch
systematische Rechtssammlung [SRL] Nr. 200a; zuletzt besucht am
C-4534/2012 Seite 25 tes und den Vorschriften des Standortkantons richten, lässt sich nicht be- anstanden, dass die Vorinstanz die Gebühren gestützt auf kantonales Recht erhoben hat. Verdeutlicht wird dies mit Blick auf die Äusserungen in der Botschaft zur Änderung des BVG (Strukturreform) vom 15. Juni 2007 (vgl. BBl 2007 5696 ff [5703 f.]). Darin wurde bezüglich Art. 61 Abs. 3 BVG ausgeführt, diese Bestimmung sei so formuliert, dass der kantona- le Gesetzgeber unter anderem im Bereich des Gebührenfestsetzungsver- fahrens über eine gewisse Ermessensfreiheit verfüge. 6.5 Ist für die Kostentragung – wie im vorliegenden Fall – kantonales Recht massgebend, so kann der Kostenentscheid mit den Mitteln der Bundesverwaltungsrechtspflege nicht für sich allein, sondern nur zusam- men mit der Hauptsache angefochten werden. Gegen die kantonale Kos- tenentscheidung kann nur vorgebracht werden, sie verletze Bundesrecht (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern, 1983, § 38 S. 328). Mit dem kantonalen Recht hat sich das Bundesverwaltungs- gericht nicht zu befassen (Art. 49 VwVG; vgl. auch E. 1.2 hiervor). Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 49 VwVG liegt nur vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungs- verletzung führt (vgl. hierzu analog zu Art. 95 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]); Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2010 vom 16. September 2010 E. 1.2 mit Hinweisen). Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist nachfolgend zu prüfen. 6.6 6.6.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu- wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die- ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2).
C-4534/2012 Seite 26 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen unter ande- rem zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf recht- liches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffe- nen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufech- ten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma- chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 6.6.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.1 hiervor), stützte sich die Vorins- tanz im Rahmen der Kostenverlegung in der angefochtenen Verfügung auf § 198 Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 25 des Konkordats. Grund- sätzlich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gebühren ge- stützt auf kantonales Recht erhoben hat. Gemäss § 198 Abs. 1 Bst. a. VRG hat die Partei, unter Vorbehalt der §§ 199 und 200, die amtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, wenn sie den Ent- scheid in ihrem eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hat, zu tragen. Laut Art. 25 des Konkordats richten sich das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Ent- scheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren nach den Vorschrif- ten des eidgenössischen Rechtes und den Vorschriften des Standortkan- tons. 6.6.3 Weder § 198 Abs. 1 Bst. a. VRG, der amtliche Kosten (Grundsätze der Verlegung) zum Gegenstand hat, noch Art. 25 des Konkordats, der das anwendbare Recht im Rahmen der Rechtspflege regelt, beinhaltet eine Kostenregelung resp. eine Gebührenordnung. Aufgrund des Um- stands, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012 ohne weitere substantiierte Ausführungen zur Höhe der verfügten Gebühr einzig auf § 198 VRG und Art. 25 des Konkordats ge- stützt hat, kann vorliegend nicht beurteilt werden, ob eine Kostenerhe- bung in der Höhe von Fr. 6'100.- mit den massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen im Einklang stand resp. steht. Insofern hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des
C-4534/2012 Seite 27 Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Höhe der erhobenen Gebühr näher zu begründen (vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 8.1.1). Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012 ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist an die Vorin- stanz zurückzuweisen, damit diese die Gebührenerhebung rechtsge- nüglich begründet und in diesem Punkt neu verfügt. 7. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Tat- bestand der Teilliquidation des Vorsorgewerks erfüllt und nicht zu bean- standen ist, dass die Vorinstanz betreffend das Ende des Teilliquidations- verfahrens keinen Termin festgesetzt hat. Der rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Teilliquidation ist das vom 1. Januar 2008 bis Ende Dezem- ber 2010 gültig gewesene und vom BSV am 2. September 2009 geneh- migte Reglement zugrunde zu legen. Weiter stellen die im Rahmen des Neuanschlusses kollektiv überwiesenen Sparguthaben keine individuellen Freizügigkeitsleistungen dar. Insofern handelt es sich bei der Ergänzung in der Klammer von Art. 12 Abs. 1 des ab 1. Januar 2011 gültigen Regle- ments bloss um eine Präzisierung des Art. 11 Abs. 1 des Liquidationsreg- lements in der Fassung vom 26. August 2009. Auch ohne eine solche er- gibt sich im Kontext mit mehreren Bestimmungen des FZG, dass nur indi- viduelle Freizügigkeitszahlungen der letzten zwölf Monate von der Kür- zung im Rahmen der Teilliquidation ausgenommen sind. Die im Zusam- menhang mit dem Neuanschluss kollektiv überwiesenen Sparguthaben sind auch im Licht der Opfersymmetrie und der Rechtsgleichheit (vgl. hierzu BGE 135 V 382 E. 11.4.4) einer Kürzung zugänglich. Mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Teilliquidationsreglements vom 26. August 2009 ist der Stichtag auf den 31. Dezember 2008 zu le- gen, wovon im Ergebnis sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Vorinstanz ausgehen, wenn auch aufgrund unterschiedlicher Beurteilung der Rechtsgrundlagen. Schliesslich hat die Vorinstanz betreffend die ver- fügten amtlichen Kosten ihre Begründungspflicht als wesentlichen Be- standteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, als Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sa-
C-4534/2012 Seite 28 che im Sinne der Erwägung 6 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde vom 31. August 2012 abzuweisen. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen) werden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Den Be- schwerdeführerenden sind mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens re- duzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.- aufzuerlegen. Die- ser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende Kosten aussprechen. Allerdings steht der Vorinstanz als "andere Behörde" gemäss Art. 7 Abs. 3 in der Regel keine Parteientschädigung zu. Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu BGE 126 V 143 E. 4; Urteil des BVGer C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). Den Beschwerdeführenden ist eine von der Vorinstanz zu entrichtende und gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs (teilweises Obsiegen), des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist die (auf- grund des Verfahrensausgangs reduzierte) Parteientschädigung ermes- sensweise auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwäl-
C-4534/2012 Seite 29 te/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-}]) festzule- gen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen insofern gutgeheissen, als Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die zu er- hebenden Gebühren rechtsgenüglich begründe und neu verfüge. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird zurückerstattet. 4. Den Beschwerdeführenden wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4534/2012 Seite 30 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: