B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4529/2011
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Werner Michel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung.
C-4529/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der heutigen Republik Kosovo stammende und damals noch minderjährige Beschwerdeführer (geb. 1983) reiste am 5. Oktober 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dabei machte er geltend, Jugoslawien aus- schliesslich wegen des damals in seiner Heimatprovinz Kosovo herr- schenden Krieges verlassen zu haben. Mit Verfügung vom 17. März 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. Nachdem der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet hatte und untergetaucht war, wurde er am 14. Mai 2001 durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und am 17. Mai 2001 in sein Heimatland ausgeschafft. Gleichzeitig verhängte das damalige Bundes- amt für Ausländerfragen (BFA; heute: BFM) über den Beschwerdeführer eine fünfjährige Einreisesperre mit der Begründung, sein Verhalten habe zu Klagen Anlass gegeben (Diebstahl, Widerhandlung gegen das Trans- portgesetz, Nichtbeachten einer behördlich angesetzten Ausreisefrist); zudem sei seine Anwesenheit auch aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen unerwünscht. B. Am 28. Juli 2005 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B._______ (geb. 1988), welche am 17. August 2005 ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehe- mann stellte. Infolge der noch bis zum 16. Mai 2006 gültigen Einreise- sperre wurde das Nachzugsverfahren einstweilen sistiert (vgl. Verfügung des Migrationsamtes Kanton Aargau vom 17. November 2005). Mit Zu- zugsdatum vom 28. Juli 2006 erhielt der Beschwerdeführer in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die regelmässig – und letztmals bis zum 31. Juli 2010 – verlängert wurde. C. Am 2. Oktober 2008 erstattete die Ehefrau beim Bezirksamt Brugg Straf- anzeige gegen ihren Ehegatten. Dabei erklärte sie, sie sei von diesem mehrmals tätlich angegangen und auch bedroht worden. Sie habe den ehelichen Haushalt in X._______/AG am 27. August 2008 verlassen und
C-4529/2011 Seite 3 lebe seither bei ihren Eltern in Y./AG. Im Weitern weist sie darauf hin, dass seit ihrem Einzug bei ihrem Ehemann in Hausen dessen älterer Bruder C. praktisch täglich in der ehelichen Wohnung genächtigt habe und nur an den Wochenenden jeweils nach Basel zu Kollegen ge- fahren sei. Anlässlich der Einvernahme zu seiner Person durch die Kantonspolizei Aargau vom 3. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit Ende August 2008 von seiner Ehegattin getrennt lebe. Unge- achtet dessen hielt er noch in seinem Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 15. Juli 2009 – wahrheitswidrig – fest, er wohne mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Bei einem weiteren Verlängerungsgesuch vom 13. Juli 2010 gab der Be- schwerdeführer schliesslich an, er und seine Ehefrau seien (zwar noch) verheiratet, lebten aber getrennt, was die kantonale Migrationsbehörde zu weiteren Abklärungen veranlasste. Vom Migrationsamt Kanton Aargau dazu aufgefordert, reichte der Be- schwerdeführer am 16. September 2010 schliesslich ein vollständig aus- gefülltes "Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflö- sung der Ehe oder der Familiengemeinschaft" ein. D. Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Brugg vom 22. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Tätlichkeiten, Drohung und Nö- tigung zum Nachteil seiner Ehefrau sowie wegen Förderung des rechts- widrigen Aufenthaltes in Bezug auf seinen Bruder, der sich illegal in der Schweiz aufhielt, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 120.-, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 4'500.- verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 1. Februar 2011 in Rechtskraft. Bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau wurde das Strafverfahren gleichentags von der zuständigen Staatsan- waltschaft eingestellt. E. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 1. Februar 2011 wurde die Ehe gerichtlich geschieden. Dieses Urteil wurde am 18. Februar 2011 rechtskräftig.
C-4529/2011 Seite 4 F. Am 14. Februar 2011 erklärte sich das Migrationsamt Kanton Aargau be- reit, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit B._______ zu verlängern und ersuchte die Vorinstanz um Zustimmung. Das BFM teilte am 14. März 2010 sowie am 26. April 2011 dem Be- schwerdeführer mit, dass erwogen werde, die beantragte Zustimmung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Dieser nahm dazu mit Eingaben vom 7. April 2011 bzw. 26. Mai 2011, verfasst von zwei ver- schiedenen Rechtsvertretern, Stellung. G. Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausreise- frist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz sinngemäss aus, der Beschwerdefüh- rer lebe seit dem 27. August 2008 getrennt von seiner damaligen Ehe- frau, wobei sie auf den Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 27. Au- gust 2008 (recte: 30. Dezember 2008) verwies. Ein wichtiger Grund für das Getrenntleben nach Art. 49 des Ausländergesetzes vom 16. Dezem- ber 2005 (AuG, SR 142.20) sei aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG geltend gemacht werden könne. Zudem habe das eheliche Zusammenleben in der Schweiz keine drei Jahre ge- dauert. Dementsprechend sei die erste Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt und die Frage der erfolgreichen In- tegration brauche daher nicht geprüft zu werden. In seinem Fall bestün- den auch keine – im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG – wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Bereits aufgrund seiner Schuldenwirtschaft und seines straffälli- gen Verhaltens sei der Beschwerdeführer sozial nicht über das übliche Mass integriert. Darüber hinaus erscheine seine Wiedereingliederung im Kosovo nicht stark gefährdet. Erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gekommen, habe der Beschwerdeführer, dessen Ehe kinderlos geblieben sei, die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht und sei mit den dortigen soziokulturellen Verhältnissen vertraut. Aufgrund seiner Herkunft, seines Alters, seiner Gesundheit, der in der Schweiz er- worbenen Berufserfahrung sowie seiner Sprachkenntnisse verfüge er bei einer Rückkehr über intakte berufliche und soziale Lebensperspektiven.
C-4529/2011 Seite 5 Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. August 2011 beantragt der Beschwerde- führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Hauptsache lässt er im Wesentlichen vorbringen, entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz könne der Begriff der Ehegemeinschaft nicht mit jenem des Zusammenlebens gleichgesetzt werden. So könne die Ehe- gemeinschaft auch im Falle getrennt lebender Eheleute fortbestehen, so- fern die Trennung auf objektivierbaren Gründen beruhe und die Ehe nicht als definitiv gescheitert anzusehen sei. Es treffe zwar zu, dass die (dama- ligen) Ehegatten seit 27. August 2008 getrennt lebten, wobei auslösendes Ereignis für die Trennung ein Vorfall von häuslicher Gewalt gewesen sei, welcher damals eine Trennung zur Entspannung der Lage als angezeigt habe erscheinen lassen. Obwohl die Betroffenen bis zur Ehescheidung am 1. Februar 2011 weiterhin getrennt gelebt hätten, könne bis ins Jahr 2010 hinein keine Rede von einer eigentlichen Auflösung der Familien- gemeinschaft sein, zumal von ca. November 2008 bis ins Frühjahr 2010 regelmässige Kontakte zwischen den Ehegatten stattgefunden hätten. Erst im Verlaufe des Jahres 2010 habe sich das eheliche Verhältnis der- art abgekühlt, dass sie sich entschlossen hätten, ihre Ehe aufzulösen. Grund für das Scheitern der Ehe im Jahre 2010 sei namentlich die Vorbe- reitung und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer gewesen, was diesen zeitlich sehr stark absorbiert ha- be. Demgegenüber habe die Vorinstanz allein auf den Umstand der lan- gen Trennungszeit von über zwei Jahren bis zur Ehescheidung abgestellt, ohne weitere Abklärungen zu treffen. Die damalige Ehefrau sei daher im Beschwerdeverfahren in geeigneter Form sachbezüglich zu befragen, sei dies durch das Einholen schriftlicher Auskünfte oder durch eine formelle Zeugeneinvernahme. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erfolg- reich integriert, insbesondere in beruflicher Hinsicht. Zutreffend sei, dass ihm ein gewalttätiger Übergriff, den er aufrichtig bereue, zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau während eines Ehestreites im Juni 2008 zum Vorwurf gemacht werden müsse; seither habe er sich nichts mehr zu- schulden kommen lassen. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Situa- tion im Kosovo müsse schliesslich die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland als stark gefährdet erscheinen. Damit läge auch ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG vor.
C-4529/2011 Seite 6 Das Rechtsmittel war mit einem Internet-Auszug aus dem Handelsregis- ter des Kantons Aargau vom 16. August 2011 ergänzt. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2011 gab das Bundesverwal- tungsgericht dem (Eventual-)Antrag auf Einvernahme der Ex-Ehefrau als Zeugin nicht statt, gewährte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglich- keit, zur Frage des Fortbestandes der Familiengemeinschaft nach der Trennung der Ehegatten eine schriftliche Stellungnahme der betreffenden Person nachzureichen. J. Mit ergänzender Eingabe vom 31. Oktober 2011 teilt der Parteivertreter mit, es sei nicht möglich, eine schriftliche Stellungnahme der Ex-Ehefrau beizubringen. Diese habe ihm gegenüber ausrichten lassen, sie sei in den letzten Jahren wiederholt von der Polizei aufgesucht und auf ihren Ex-Ehemann angesprochen worden. Sie wolle nun mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben und sei nicht bereit, weitere Auskünfte zu ertei- len. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2011 auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers seien die erwähnten ehelichen Probleme nicht nur vorübergehender Natur gewesen. Aus dem fraglichen Strafbefehl vom 22. Dezember 2010 gehe ausdrücklich hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach gegen seine damalige Ehefrau eine Tätlich- keit verübt und diese durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt habe, indem er ihr gedroht hätte, sie oder jemanden aus ihrer Familie umzubringen, sollte sie ihn verlassen. L. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 2. Februar 2012 am einge- reichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest und legt eine Kopie des Protokolls der Eheschutzverhandlung vom 13. März 2009 und ent- sprechende Aktennotizen ins Recht. M. Am 13. März 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seiner früheren Ehefrau vom 20. Februar 2012 in Kopie und mit Eingabe vom
C-4529/2011 Seite 7 20. April 2012 weitere Unterlagen zu seinen beruflichen Verhältnissen nachreichen. N. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juli 2013 lud das Bundesver- waltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige, seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. O. In seiner Eingabe vom 23. September 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest und weist darauf hin, dass er nach wie vor einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer im Kanton Aar- gau domizilierten Baufirma sei, welche Bauarbeiten aller Art (vornehmlich Maurerarbeiten) ausführe und heute vier Mitarbeiter beschäftige. Zur Bekräftigung seiner Vorbringen wurden entsprechende Unterlagen zu den Akten gereicht (Handelsregisterauszug, Arbeitsverträge, Schreiben Ausgleichskasse Arbeitgeberkontrolle Aargau, Schreiben Suva Aarau). P. Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen kantonalen Akten sowie der Eheschutz- und Ehescheidungsakten – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe- halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführ- ten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundes- verwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
C-4529/2011 Seite 8 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An- fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeit- punkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.2 Dem Beschwerdeführer ist noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Da dem vorliegenden Verfahren jedoch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2010 bzw. vom 16. September 2010 zu Grunde liegt, mit der um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auf- lösung der Ehe oder Familiengemeinschaft ersucht wird, gelangt hier das neue Recht zur Anwendung.
C-4529/2011 Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG sind die Kantone zuständig für die Ertei- lung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zustän- digkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraus- setzungen nach Art. 30 AuG. 4.2 Im Falle des Beschwerdeführers ergibt sich die Notwendigkeit einer Zustimmung des BFM aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun- gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zustän- digkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Ge- meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei- nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustim- mung zu unterbreiten. 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent- scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). 5. 5.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungs- bewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe un- abhängig ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufge- geben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zu- sammengewohnt haben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und
C-4529/2011 Seite 10 eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufent- halt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Ehegattin oder der Ehegat- te Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen ge- schlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Der Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 AuG erlischt jedoch, wenn er rechts- missbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG). 5.2 Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und vorbe- hältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen werden, so- lange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehegemein- schaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens angenommen wer- den, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivierbare Gründe bestehen (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. aktualisierte Auflage, Zürich 2012, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht insoweit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nach- vollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt – so explizit Art. 76 VZAE – eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher fa- miliärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte (vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N 24; Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2, 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1 sowie 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.4). Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus der gemeinsamen Wohnung weggewie- sen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3850/2009 vom 2. Januar 2013 E. 6.1 mit Hinweis). Entscheidend ist jedoch bei all diesen Gründen, dass die eheliche Gemeinschaft weiter besteht, d.h., dass die Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den Willen zur Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an ihr
C-4529/2011 Seite 11 festhalten (vgl. AMSTUTZ, a.a.O., Art. 49 AuG N 29). Hält im Falle erheb- licher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Trennung als definitiv und die Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 49 AuG N 3). Art. 49 AuG, welcher den Charakter einer Ausnahmebestimmung trägt, zielt jedoch nicht darauf ab, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2). 6. 6.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, heirateten die Eheleute am 28. Juli 2005 im Kosovo. Die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz erfolgte am 28. Juli 2006 und die eheliche Wohnung verliess die Ehefrau am 27. August 2008, ohne später wieder zu ihrem Ehemann zu- rückzukehren. Da in Bezug auf die Dauer der Ehegemeinschaft – entge- gen der in der Stellungnahme vom 26. Mai 2011 noch vertretenen Rechtsauffassung – allein auf das Zusammenleben im Inland abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.), hielt die Vorinstanz in ihrer Ver- fügung fest, jene habe bis zur Trennung bloss zwei Jahre und einen Mo- nat bestanden. Der Rechtsvertreter bestreitet nicht, dass die Ehegatten seit dem 27. Au- gust 2008 getrennt leben, macht hingegen geltend, bis ins Jahr 2010 könne keine Rede von einer eigentlichen Auflösung der Familiengemein- schaft sein. Vielmehr hätten, nachdem sich die ehelichen Spannungen gelegt hätten, ca. von November 2008 bis ins Frühjahr 2010 regelmässi- ge Kontakte zwischen den damaligen Eheleuten stattgefunden. Erst im Verlaufe des Jahres 2010 habe sich das eheliche Verhältnis derart abge- kühlt, dass sich die Betroffenen entschlossen hätten, ihre Ehe aufzulösen. Grund für das Scheitern der Ehe im Jahre 2010 sei namentlich die Vorbe- reitung und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer gewesen, was diesen zeitlich sehr stark absorbiert ha- be. 6.2 Wurde somit der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben, so stellt sich die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft – wie vom Beschwerdeführer behauptet – trotzdem weiterhin Bestand hatte. Wie oben dargelegt (E. 5.2), kann dies bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 49 AuG angenommen werden, u.a. auch bei einer vorü- bergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme.
C-4529/2011 Seite 12 Gegen die Annahme einer vorübergehenden Trennung spricht im vorlie- genden Fall bereits der Umstand, dass die Haushaltsgemeinschaft gar nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden wurde. Sollten die Ehegatten womöglich zu Beginn ihrer Trennung noch mit der Lösung ihrer Probleme und der baldigen Wiederaufnahme des Zusam- menlebens gerechnet haben, würde deren blosse Behauptung, die Wie- dervereinigung angestrebt zu haben, für eine entsprechende Annahme jedoch nicht ausreichen. Vielmehr müsste sich der fortbestehende Ehe- wille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten wei- terhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der ge- meinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 49 AuG N 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_759/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2). Der Rechtsvertreter hat geltend gemacht, nach der Auflösung des ge- meinsamen Haushalts hätten von November 2008 bis ins Frühjahr 2010 regelmässige Kontakte zwischen den Ehegatten stattgefunden, welche sich zeitweise fast täglich gesehen hätten. Diese hätten einen Teil ihrer Freizeit gemeinsam verbracht und gemeinsam soziale Kontakte zu ihren Familien und Freunden gepflegt. Damit bleibt offen, ob die Ehegemein- schaft tatsächlich in der beschriebenen Weise fortgeführt wurde. Den va- gen und nicht nachprüfbaren Angaben zur weiteren Kontaktpflege kann jedenfalls entnommen werden, dass die Ehegatten nach der Trennung keine enge Beziehung mehr führten. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich die Ex-Ehefrau, die am 27. August 2008 den eheli- chen Haushalt verlassen hatte und zu ihren Eltern gezogen war, aufgrund der in ihrer Ehe erlebten häuslichen Gewalt entschlossen hatte, am 2. Oktober 2008 beim Bezirksamt Brugg Strafanzeige gegen den Be- schwerdeführer wegen Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten und Vergewalti- gung zu erstatten. Dabei erklärte sie, sie sei von ihrem Ehemann ge- samthaft drei Mal geschlagen (geohrfeigt) worden. Beim letzten Vorfall sei sie von diesem zudem gewürgt und vergewaltigt worden. Weiter habe er ihr gedroht, ihrer Familie etwas anzutun, sollte sie ihn verlassen (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. Dezember 2008). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Bezirksam- tes Brugg vom 22. Dezember 2010 unter anderem der mehrfachen Tät- lichkeiten, Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 120.- sowie zu einer Busse von Fr. 4'500.- verurteilt. Bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau wurde das
C-4529/2011 Seite 13 Strafverfahren – wie bereits erwähnt – von der zuständigen Staatsanwalt- schaft eingestellt. Vor diesem Hintergrund müssen die Aussagen der Ex-Ehefrau in ihrer kurzen – lediglich in Kopie eingereichten – Stellungnahme vom 20. Feb- ruar 2012, wonach sich das Verhalten des Beschwerdeführers ihr gegen- über nach ihrer Strafanzeige nach und nach gebessert habe und sie im Verlaufe des Jahres 2009 immer noch gehofft habe, ihre Ehe retten zu können, stark relativiert werden, zumal sie ihr Schreiben mit der Bemer- kung abschliesst, sie hoffe, dass ihr Ex-Ehemann in der Schweiz bleiben könne. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich die Ex-Ehefrau während Monaten geweigert hatte, zur Frage des Fortbestandes der Ehegemeinschaft nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann Auskunft zu erteilen, weil sie angeblich in den letz- ten Jahren wiederholt von der Polizei aufgesucht und auf ihren Ex- Ehemann angesprochen worden sei und nunmehr mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben wolle (vgl. Sachverhalt Bst. J vorstehend). Ihre unverbindlichen Erklärungen können jedenfalls nicht zugunsten des Be- schwerdeführers den Beweis erbringen, dass über den Zeitpunkt der räumlichen Trennung hinaus die eheliche Gemeinschaft weiterbestanden hat. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte, dass die Ehegatten nach ihrer Trennung nach einer Lösung für ihre ehelichen Probleme gesucht und professionelle Hilfe – beispielsweise in Form einer Eheberatung – in Anspruch genommen hätten. Zudem gilt es zu betonen, dass die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewil- lens und der ehelichen Gemeinschaft bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng sind. Diesen Anforderungen vermögen die unsubstantiierten und unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers keineswegs zu genügen. Unerheblich ist zudem, auf wessen Initiative hin die Trennung erfolgt ist, solange die Umstände erkennen lassen, dass diese endgültig war. 6.3 Aufgrund des dargelegten Sachverhalts fällt ausser Betracht, dass die Ehegatten – im Sinne von Art. 49 AuG – wichtige Gründe für ein Ge- trenntleben hatten und ihre Ehegemeinschaft trotzdem mindestens drei Jahre aufrecht erhielten. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet in seinem Fall folg- lich keine Anwendung. Im Rahmen dieser Bestimmung kommt es deshalb auf die behauptete Integration – die ein kumulatives Kriterium wäre – nicht mehr an (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.4 S. 120).
C-4529/2011 Seite 14 7. 7.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der bis- herigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. "nachehelicher Härtefall", vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vor- liegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1) oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefähr- det erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Weitere wichtige – und im Zusammen- hang mit der Ehe stehende Gründe – können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist (vgl. BGE 138 II 393 E. 3.3) oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG N 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gäch- ter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 7.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könn- ten. Insbesondere lässt der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre. Da aus seiner Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, können auch keine entsprechend engen familiären Beziehungen ei- nen wichtigen Grund für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung darstellen. 7.3 Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige persön- liche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine ab- schliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-1340/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2 mit Hinweis). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grund- sätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. den erwähn- ten BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Ausdrücklich aufgeführt werden dort die In- tegration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Fa- milienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und
C-4529/2011 Seite 15 die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; zum Ganzen siehe auch CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 7.4 Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe sich beruf- lich sehr gut integriert. Seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz im Jahre 2006 sei er stets für seinen Lebensunterhalt aufgekommen und habe nie Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Zunächst sei er un- selbständig erwerbstätig gewesen, bevor er sich im September 2010 selbständig gemacht und zusammen mit einem langjährigen Berufskolle- gen einen Maurerbetrieb gegründet habe, welcher je nach Auftragslage einen oder mehrere Angestellte beschäftige. Mit Eingabe vom 20. April 2012 weist der Rechtsvertreter schliesslich darauf hin, dass sein Mandant neu Gesellschafter und Geschäftsführer einer Baufirma im Kanton Aargau sei. In beruflicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Integration des Be- schwerdeführers zwar bejaht; sie ist allerdings der Ansicht, dass die ge- samthafte Integration aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und der erheblichen Schulden verneint werden müsse. Einmal davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer schon während seines Aufenthaltes als Asylbewerber wegen (geringfügigen) Diebstahls, Widerhandlung gegen das Transportgesetz sowie Nichtbeachtens einer behördlich angesetzten Ausreisefrist zu Klagen Anlass gegeben hat (vgl. Einreisesperre vom 16. Mai 2001), wurde er – wie erwähnt – am 22. De- zember 2010 vom Bezirksamt Brugg der mehrfachen Tätlichkeiten, Dro- hung und Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau sowie wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes seines Bruders schuldig gesprochen und zu einer namhaften Geldstrafe und Busse verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt Brugg-Zurzach vom 12. Juli 2011 erfolgte eine weitere Ver- urteilung zu einer (bedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 1'300.- wegen Erpressung. Dem Be- schwerdeführer wurde dabei vorgeworfen, einem Bekannten gedroht zu haben, zur Polizei zu gehen und ihn dort wegen "Schwarzarbeit" anzu- zeigen und seine Familie zu zerstören, wenn dieser ihm nicht Fr. 50'000.- als Darlehen geben würde. Bezüglich der vom BFM erwähnten Schul- denwirtschaft ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass gegen den Beschwerdeführer noch anfangs 2011 Restforderungen von über Fr. 37'000.- verzeichnet waren (vgl. Auszug des Betreibungsamts Hausen vom 9. Februar 2011).
C-4529/2011 Seite 16 Der Beschwerdeführer bezeichnet den gewalttätigen Übergriff zum Nach- teil seiner damaligen Ehefrau während eines Ehestreites im Juni 2008 zwar als einmaligen Ausrutscher und behauptet – aktenwidrig – er habe sich seither nichts mehr zuschulden kommen; zudem soll er offenbar wei- tere Lohnpfändungsraten geleistet haben (vgl. Stellungnahme des frühe- ren Rechtsvertreters vom 7. April 2011). Die zum Teil gravierenden straf- rechtlichen Verfehlungen und die innerhalb weniger Jahre erfolgte hohe Verschuldung machen dennoch deutlich, dass sich der Beschwerdeführer in gesellschaftlicher Hinsicht nicht anstandslos in die hiesigen Lebens- verhältnisse hat einfügen können. Festzustellen ist, dass er während sei- nes Aufenthaltes als Asylbewerber in der Schweiz seine Eltern, den jün- geren Bruder sowie alle seine Schwestern in der Heimatregion zurück- liess, Mitte 2001 in sein Heimatland ausgeschafft werden musste, dort im Juli 2005 seine damalige Ehefrau heiratete und ein Jahr später im Famili- ennachzug wieder in die Schweiz gelangte. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass er sich bei seiner Rückkehr in den Kosovo nicht mehr in den dortigen Verhältnissen zurechtfinden könnte. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass er dort immer noch über ein verwandtschaft- liches Umfeld verfügt und dass ihm die hier erworbenen Fähigkeiten bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein werden. Ohne Be- lang ist es, wenn der Beschwerdeführer in seiner Heimat wirtschaftliche Verhältnisse vorfindet, die nicht denen der Schweiz entsprechen. Da er – mittlerweile erst 30-jährig – offensichtlich keine gravierenden gesund- heitlichen Probleme hat, ergeben sich insgesamt gesehen auch keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Verlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung erfordern würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.3). Zu betonen ist, dass der- artige Gründe nur dann anzunehmen sind, wenn die persönliche, berufli- che und familiäre Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3). 8. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste- hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge-
C-4529/2011 Seite 17 kommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 9. 9.1 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilli- gung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Voll- zug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 9.2 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Ge- fährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 9.3 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs- sige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine konkrete Ge- fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behauptet. Ange- sichts der politischen Entwicklung in der Republik Kosovo, bei der es sich um einen inzwischen unabhängigen Staat handelt, welcher seit dem
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt – ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers – richtig und vollständig fest-
C-4529/2011 Seite 18 stellt; sie erweist sich auch als angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
C-4529/2011 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem am 30. September 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück) – das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
C-4529/2011 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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