B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 06.02.2025 (9C_79/2024)

Abteilung III C-4522/2020

Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Jan Donghi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

B._______, (Italien) Beschwerdegegner,

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Drittauszahlung einer Leistung, Einspracheentscheid der SAK vom 11. August 2020.

C-4522/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1951 geborene, heute in Italien wohnhafte B._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdegegner) bezog seit (...) 1996 eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (vgl. Akten der SAK [SAK-act.] 29 S. 1 ff.). A.b Mit Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2007 des Bezirksgerichts C._______ (SAK-act. 24 S. 5 ff.) wurde die Ehe des Versicherten und A._______ (nachfolgend: Ex-Ehefrau oder Beschwerdeführerin) geschie- den. Der Versicherte verpflichtete sich, seiner Ex-Ehefrau Unterhaltsbei- träge gemäss Art. 124 ZGB (Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Unmöglichkeit der Teilung) und Art. 125 ZGB (nachehelicher Unterhalt) zu bezahlen. Zudem wurde die Eidgenös- sische Invalidenversicherung gerichtlich angewiesen, von den dem Versi- cherten zustehenden Leistungen die Beträge gemäss Scheidungsverein- barung direkt an die Ex-Ehefrau auszubezahlen, unter Androhung doppel- ter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. Dieser Entscheid erwuchs am 25. Januar 2008 in Rechtskraft (vgl. Dispositiv Ziff. 2.II.1, 2.II.2 und 4). A.c Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 des Bezirksgerichts C._______ wurde das Scheidungsurteil dahingehen abgeändert, dass sich der Versi- cherte verpflichtete, der Ex-Ehefrau lediglich Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 124 ZGB zu bezahlen. Wiederum wurde die Eidgenössische Inva- lidenversicherung angewiesen, von den dem Versicherten zustehenden Leistungen die Beträge gemäss Scheidungsvereinbarung direkt an die Ex- Ehefrau auszubezahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Un- terlassungsfall (SAK-act. 24 S. 1 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 6. Juni 2008 in Rechtskraft (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 4). A.d Ab 1. Februar 2016 wurde die Invalidenrente des Versicherten durch die ordentliche Altersrente abgelöst (SAK-act. 59). A.e Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vor- instanz) hielt mit Verfügung vom 17. Juli 2020 fest, sie habe von Juni 2012 bis Mai 2020 gestützt auf das Scheidungsurteil vom 21. Mai 2008 von der Rente des Versicherten monatlich den Betrag von Fr. 1'200.– an die Ex- Ehefrau ausbezahlt. Weiter führte sie unter Hinweis auf die Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-

C-4522/2020 Seite 3 und Invalidenversicherung (Rz. 10051 und 10053) aus, die Anweisungen des Zivilrichters über die Auszahlung der Renten des Ehegatten, welcher seine Unterhaltspflicht während der Eheschutzmassnahme gegenüber sei- ner Familie nicht erfüllt, sei für die Ausgleichskasse verbindlich (Art. 177 ZGB). Hingegen dürfe der in einem Scheidungsurteil festgehaltenen zivil- richterlichen Anweisung, Renten des unterhaltspflichtigen Ex-Ehepartners an den unterhaltsberechtigen Ex-Ehepartner auszurichten, nicht gefolgt werden. Infolgedessen wurde ab Juni 2020 von der laufenden Rente des Versicherten kein Abzug mehr zugunsten der Ex-Ehefrau vorgenommen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 82). A.f Die von der Ex-Ehefrau dagegen erhobene Einsprache vom 23. Juli 2020 (SAK-act. 83) wies die SAK mit Einsprachentscheid vom 11. August 2020 ab (SAK-act. 86). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2020 erhob die Ex- Ehefrau mit Eingabe vom 11. September 2020 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheent- scheids und die Anweisung an die SAK, die mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 21. Mai 2008 festgelegten Unterhaltsbeiträge von der Rente des Versicherten direkt an sie auszubezahlen, eventualiter die Rück- weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde (BVGer-act. 1). B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewie- sen (BVGer-act. 8). B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 14). B.d Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 2. Februar 2020 an ihrer Beschwerde fest (BVGer-act. 16). B.e Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 9. März 2021 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 18).

C-4522/2020 Seite 4 B.f Der Beschwerdegegner liess sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen (vgl. BVGer-act. 15 und 22). B.g Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2021 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer- act. 22).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. September 2020 einzutreten ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 11. August 2020, mit welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 17. Juli 2020, wonach sie die bis Mai 2020 gestützt auf die scheidungsrechtliche Anweisung von den dem Versicherten zustehen- den Rentenleistungen direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Be- träge einstelle, bestätigt hat. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen gestützt auf BGE 146 V 265 geltend, die Schuldneranweisung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZGB des Bezirksgerichts C._______ sei eine privilegierte Zwangsvollstre- ckungsmassnahme sui generis und für die Vorinstanz als Sozialversiche- rung verbindlich. Entsprechend könne die berechtigte Person gestützt auf die Schuldneranweisung die Drittauszahlung der laufenden Rente an sich selber verlangen. 3.2 Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2020 (BVGer-act. 14) auf den Standpunkt, eine

C-4522/2020 Seite 5 Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin, die gegenüber dem berechtig- ten Versicherten gegenüber nicht unterstützungspflichtig, sondern unter- stützungsberechtigt sei, sei nicht möglich (m.H. auf Urteil des BGer 5P.474/2005 vom 8. März 2006 und BGE 143 V 241). Mit Duplik vom 9. März 2021 (BVGer-act. 18) bestätigt die Vorinstanz, dass es sich bei der Schuldneranweisung um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmass- nahme sui generis handle. Allerdings sei zu beachten, dass AHV-Renten gemäss Art. 92 Ziff. 9a SchKG und Art. 20 AHVG unpfändbar seien. Auch bei zivilrichterlicher Anordnung einer privilegierten Zwangsvollstreckungs- massnahme sui generis gehe zwingendes öffentliches Bundesrecht vor, ansonsten Sinn und Zweck der Altersvorsorge ausgehöhlt würde. 4. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin im Umfang der ihr im Scheidungs- verfahren zugesprochenen Unterhaltsbeiträge die Drittauszahlung von der dem Versicherten zustehenden Altersrente an sich verlangen kann. 4.1 Unter dem Titel «Gewährleistung zweckgemässer Verwendung» nor- miert Art. 20 Abs. 1 ATSG, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden können, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unter- stützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: (a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und (b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buch- stabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. 4.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 20 Abs. 1 ATSG wortgetreu auszulegen, d.h. der Kreis der empfangsberechtigten Personen richtet sich nach dem Wortlaut der Bestimmung. Daher ist keine Drittauszahlung möglich an Personen, welche gegenüber der berechtigten Person nicht unterstützungspflichtig, sondern unterstützungsberechtigt sind (BGE 146 V 265 E. 3.1.2). 4.1.2 Im vorliegenden Fall liegt die Drittauszahlung an die Beschwerdefüh- rerin, die gegenüber dem Versicherten nicht unterstützungspflichtig, son- dern unterstützungsberechtigt ist, im Streit. Für diese Konstellation ist Art. 20 Abs. 1 ATSG nicht einschlägig.

C-4522/2020 Seite 6 4.2 Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens bildet Art. 132 Abs. 1 ZGB die gesetzliche Grundlage für eine Schuldneranweisung: Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berech- tigte Person zu leisten. Das Recht zur Anweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB steht auch zur Sicherstellung einer Rente nach Art. 124 ZGB zur Verfü- gung, jedenfalls dann, wenn diese offensichtlich der Bestreitung laufender Bedürfnisse dient (vgl. STEINER MARTINA PATRICIA, Die Anweisungen an die Schuldner, Luzerner Beiträge an die Rechtswissenschaft, 2015, S. 35 f., Rz. 107 m.H.). Zu prüfen ist nachfolgend, ob eine Drittauszahlung gestützt auf eine zivilrechtliche Schuldneranweisung zulässig ist. 4.2.1 Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass Art. 20 ATSG zusätz- liche Drittauszahlungsgründe der laufenden Geldleistungen nicht zulässt, entsprechend hat er die einzelgesetzlichen Bestimmungen, welche weitere Drittauszahlungsgründe festlegen, als Abweichungen von Art. 20 ATSG be- zeichnet (vgl. BBl 1999 4563 f.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 20, Rz. 36). 4.2.2 Die Schuldneranweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB ist nicht aus- drücklich als Abweichung von Art. 20 ATSG formuliert. Das Bundesgericht hat in BGE 143 V 241 aber offengelassen, ob eine gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZGB angeordnete Schuldneranweisung gegenüber den sozialversi- cherungsrechtlichen Drittauszahlungstatbeständen vorbehalten bleibe. Es hat zudem darauf hingewiesen, dies werde in der Lehre mehrheitlich be- jaht. Weiter hat es klargestellt, im Urteil 5P.474/2005 habe man sich mit der Auslegung von Art. 20 ATSG befasst und sei zum Schluss gekommen, Art. 20 Abs. 1 ATSG sei wortgetreu auszulegen. Diesem Urteil lasse sich jedoch nicht entnehmen, ob damit zivilrechtliche Anweisungen einer Dritt- auszahlung nur bei einer ausdrücklichen sozialversicherungsrechtlichen Auszahlungsbestimmung möglich sein sollen (vgl. BGE 143 V 241 E. 4.3 f.). 4.2.3 In BGE 146 V 265 hatte das Bundesgericht die Drittauszahlung der Invalidenrente des Ehemannes an die Ehefrau gestützt auf eine im Rah- men des eingeleiteten Scheidungsverfahrens zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung mit Bezug auf den Kindesunterhalt (Art. 291 i.V.m. Art. 177 ZGB) zu beurteilen. Es hielt fest, der wortgetreu auszulegende Art. 20 Abs. 1 ATSG sei in dieser Konstellation nicht einschlägig (E. 3.1). Weiter führte es aus, gesetzliche Grundlage für die (rechtskräftige) zivilge- richtliche Schuldneranweisung bilde – ob im Eheschutzverfahren (vgl.

C-4522/2020 Seite 7 Art. 177 ZGB) oder im Scheidungsurteil (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZGB) – Art. 291 ZGB. Sein Zweck sei die Sicherung des Unterhalts- oder Unter- stützungsbeitrages der unterstützungsberechtigten Personen. Mit der zivil- gerichtlichen Schuldneranweisung sei kein eigenständiger Anspruch der Ehefrau auf einen Teil der Invalidenrente des Ehemannes oder auf die zu- gehörige Kinderrente im Sinne eines Gläubigerwechsels begründet, son- dern lediglich der Zahlungsmodus geregelt worden (vgl. E. 3.2.1). Sodann beinhalte die Schuldneranweisung eine Inkassoermächtigung in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft, zu deren Durchsetzung alle Rechtsbehelfe im Sinne einer Prozessstandschaft zur Verfügung stehen würden. Die Schuld- neranweisung sei auch gegenüber einem Sozialversicherer zulässig, wes- halb sich die Prozessstandschaft auch im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren auswirke (vgl. E. 3.2.2). Die Ehefrau könne die Dritt- auszahlung auf der Grundlage der Schuldneranweisung an sich selber ver- langen. Zudem wies das Bundesgericht darauf hin, bei der Auslegung so- zialversicherungsrechtlicher Regelungen mit Anknüpfung an familienrecht- liche Tatbestände (wie Ehe, Verwandtschaft oder Vormundschaft) sei recht- sprechungsgemäss davon auszugehen, dass der Gesetzgeber vorbehält- lich gegenteiliger Anordnungen die zivilrechtliche Bedeutung des jeweili- gen Instituts im Blickfeld gehabt habe, zumal das Familienrecht für das So- zialversicherungsrecht Voraussetzung sei und diesem grundsätzlich vor- gehe (vgl. E. 3.2.3 m.H. auf BGE 143 V 305 E. 4.1). Abschliessend hielt das Bundesgericht fest, die IV-Stelle, die im Verfahren betreffend Schuld- neranweisung nicht Partei gewesen sei, mache zu Recht geltend, es sei stossend, wenn sie an zivilrechtliche rechtskräftige Entscheide gebunden wäre, die schwerwiegende Mängel aufweisen würden. Das Vorliegen sol- cher Mängel wurde im konkreten Fall jedoch verneint (vgl. E. 3.3). 4.2.4 Aus BGE 146 V 265 ergibt sich somit die Zulässigkeit der Drittaus- zahlung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen gestützt auf eine zivil- gerichtliche Schuldneranweisung zur Sicherung des Kindesunterhalts im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens (Art. 291 ZGB i.V.m. Art. 177 bzw. Art. 132 Abs. 1 ZGB). Es ist nicht einzusehen, weshalb für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB bzw. den Unterhalt gemäss Art. 124 ZGB (Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach Ein- tritt des Vorsorgefalls oder bei Unmöglichkeit der Teilung) etwas anderes gelten soll (vgl. dahingehend auch UELI KIESER, a.a.O., Art. 20 ATSG, Rz. 38). Gleich wie Art. 291 ZGB bezweckt auch die Schuldneranweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB die Sicherung des Unterhalts- oder Unterstüt- zungsbeitrages der unterstützungsberechtigten Person (vgl. STEINER MAR- TINA PATRICIA, a.a.O., Rz. 255). Folglich stellt die zivilrechtliche

C-4522/2020 Seite 8 Schuldneranweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB einen weiteren Drittaus- zahlungstatbestand neben Art. 20 ATSG dar. 4.2.5 Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, sich wider- sprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Daraus abgeleitet wird beispielsweise, dass die Verwaltungsbehörde nicht ohne gewichtigen Grund von den Sachverhaltsfeststellungen oder den rechtli- chen Würdigungen des Strafrichters abweichen soll. Dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung kommt namentlich im Schnittstellenbereich ver- schiedener Rechtsgebiete Bedeutung zu. Dort können sich fremdrechtliche Vorfragen stellen, welche nach einer einheitlichen, harmonisierenden Be- antwortung rufen. Nach der Rechtsprechung sind Gerichte und Behörden befugt, Vorfragen aus einem anderen Zuständigkeitsbereich zu beurteilen, solange die hierfür zuständigen Behörden und Gerichte im konkreten Fall noch keinen rechtskräftigen Entscheid gefällt haben. Die Frage der Bin- dungswirkung von Entscheiden aus anderen Rechtsgebieten wird in der Rechtsprechung differenziert beurteilt. So wird teilweise die Bindung an ei- nen rechtskräftigen Entscheid einer zuständigen Behörde grundsätzlich bejaht, soweit sich der jeweilige Entscheid nicht als nichtig erweist. Zum Teil wird dieser Grundsatz auf Fälle eingeschränkt, in welchen der rechts- kräftige Entscheid zwischen den gleichen Parteien erging. Es rechtfertigt sich, mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit, von der grundsätzlichen Bindungswirkung eines rechts- kräftigen Zivilurteils auszugehen, soweit die im aktuellen Verfahren be- troffene Partei die Möglichkeit hatte, dieses anzufechten (vgl. Urteil des BGer 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 6.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2.6 Die Vorinstanz war nicht Partei im Scheidungsverfahren in dessen Rahmen die zivilrechtliche Schuldneranweisung angeordnet worden ist und hatte daher keine Möglichkeit, das rechtskräftige Zivilurteil anzufech- ten. Dies entbindet die Rechtsanwender aber nicht davon, sich widerspre- chende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Abgesehen davon kann nach der Rechtsprechung einem rechtskräftigen Entscheid ei- ner zuständigen Behörde auch Bindungswirkung zukommen, soweit er sich nicht als nichtig erweist. In diesem Zusammenhang ist auf den Hinweis der Vorinstanz einzugehen, wonach Altersrenten unpfändbar seien. Dies- bezüglich ist festzuhalten, dass der Schuldner von Unterhaltsbeiträgen nicht in jedem Fall Anspruch auf Wahrung seines Existenzminimums hat und ein Eingriff zugunsten von unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern zulässig ist (vgl. STEINER MARTINA PATRICIA, a.a.O., Rz. 259 f.; BGE 138 III 145 E. 3.4.3; 134 III 581 E. 3.2). Ausserdem ist bei der

C-4522/2020 Seite 9 Einkommensbemessung im Unterhaltsrecht nicht nur das effektive Ein- kommen, sondern auch das Erwerbsersatzeinkommen, wie namentlich Leistungen aus der Sozialversicherung, mit einzubeziehen (vgl. BGE 134 III 581 E. 3.4). Dass im vorliegenden Fall in das Existenzminimum des Ver- sicherten eingegriffen worden sei, wird weder von der Vorinstanz geltend gemacht noch finden sich diesbezüglich Hinweise in den Akten. Demge- genüber verfügte die Beschwerdeführerin im Scheidungszeitpunkt über keinerlei Einkommen (vgl. SAK-act. 24 S. 7). Ein schwerwiegender Mangel der rechtskräftigen zivilrechtlichen Schuldneranweisung ist vorliegend nicht erkennbar, sodass diesem Entscheid mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit Bindungswirkung zu- gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinne auch BGE 146 V 265 E. 3.3). 4.2.7 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin berechtigt, ge- stützt auf die Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB im Umfang der ihr im Scheidungsverfahren zugesprochenen Unterhaltsbeiträge die Drittauszahlung von der dem Versicherten zustehenden Altersrente an sich zu verlangen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 11. August 2020 ist aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenlos. Seit dem 1. Januar 2021 ist das Verfahren nur noch bei Streitigkeiten über Leistungen kosten- los. Für hängige Beschwerden gilt das bisherige Recht (Art. 82a ATSG). Da die Beschwerde vor dem 1. Januar 2021 anhängig gemacht worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in An- betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen

C-4522/2020 Seite 10 erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Ausla- gen) angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 11. August 2020 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-4522/2020 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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