B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 27.01.2017 (9C_542/2016)

Abteilung III C-45/2014

Urteil vom 26. Juli 2016 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A., gesetzlich vertreten durch seine Eltern B. und C._______, diese vertreten durch PD Dr. iur. Silvia Bucher, Rechts- anwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, medizinische Massnahmen, Versicherteneigenschaft; Verfügung der IVSTA vom 4. Dezember 2013.

C-45/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der schweizerisch-deutsche Doppelbürger A._______ wurde am (...) 2011 in der Schweiz geboren (Vorakten 2) und lebt seit Geburt bei seinen Eltern. Die Familie von A._______ wohnte zunächst in der Schweiz, bis sie im Jahre 2013 nach Deutschland wegzog. A._______ und seine Mutter B._______ (Deutsche Staatsangehörige) verlegten ihren Wohnsitz am

  1. Juli 2013 nach Deutschland, während sein Vater C._______ (Schweizer Bürger) bereits am 31. Mai 2013 nach Deutschland ausgereist war (Vorak- ten 12-14). A.b Mit Formular vom 1. Mai 2012 (Vorakten 6) reichte die Mutter von A._______ bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle Zürich) eine Anmeldung für Minderjährige zum Bezug von medizinischen Massnahmen ein. Sie gab an, die gesund- heitliche Beeinträchtigung ihres Sohnes A._______ sei durch ein Geburts- gebrechen herbeigeführt worden. Er leide an einer Dilatation der Nieren- beckenkelchsysteme beidseits sowie an einer Dilatation des extrarenal ge- legenen Nierenbeckens beidseits (Vorakten 6/5). Die IV-Stelle Zürich er- teilte in der Folge mit Schreiben vom 27. Juli 2012 (Vorakten 10/7) Kosten- gutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 344 ab 24. Juli 2011 bis 31. Juli 2031 (Vollendung 20. Altersjahr) und mit Schreiben vom
  2. Juli 2012 (Vorakten 10/5) Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 346 vom 24. Juli 2011 bis 31. Juli 2021. A.c Infolge Wegzugs der Familie von A._______ nach Deutschland über- wies die IV-Stelle Zürich mit Begleitschreiben vom 4. Juli 2013 (Vorakten
  1. die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV- STA oder Vorinstanz). Mit Schreiben vom 9. September 2013 (Vorakten 19) teilte die IVSTA der Mutter von A._______ daraufhin mit, dass mit dem Wegzug ins Ausland auch die Beitragspflicht zur obligatorischen Versiche- rung erlösche. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Wei- tergewährung der Eingliederungsmassnahmen für A._______ seien somit nach der Ausreise nicht mehr erfüllt, ausser es liege im Ausland eine Tä- tigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz vor und es würden wei- terhin AHV/IV-Beiträge bezahlt. Zwecks Prüfung der Frage, ob weiterhin ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht, legte die IVSTA ei- nen entsprechenden Fragebogen bei.

C-45/2014 Seite 3 A.d Die Mutter von A._______ reichte aufforderungsgemäss Belege ein, aus denen hervorgeht, dass sie als Grenzgängerin in Winterthur unselbst- ständig erwerbstätig ist und obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV) entrichtet (Vorakten 22-24). B. B.a Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2013 (Vorakten 25) teilte die IVSTA der Mutter von A._______ mit, dass die versicherungsmässigen Voraus- setzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IVG (SR 831.20) seit ihrer Ausreise nicht mehr erfüllt seien, weshalb ab diesem Datum kein Anspruch auf Ein- gliederungsmassnahmen mehr bestehe. Die von der IV-Stelle Zürich mit Verfügungen vom 27. und 30. Juli 2012 zugesprochenen Leistungen für die Geburtsgebrechen Ziff. 344 und 346 würden somit ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr übernommen. Die IVSTA wies in ihrem Vorbescheid auf eine allfällige Übernahme der beantragten Leistungen durch die schweizerische Krankenversicherung hin, da diese gemäss den anwendbaren Koordinati- onsregeln des schweizerischen Sozialversicherungsrechts subsidiär leis- tungszuständig sei. B.b Gegen diesen Vorbescheid liessen die Eltern und gesetzlichen Vertre- ter von A._______ mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Novem- ber 2013 (Vorakten 28) bei der IVSTA Einwand erheben mit dem Antrag, die zur Behandlung der Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen seien über den 30. Juni 2013 hinaus weiterhin von der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zu übernehmen. Die Rechts- vertreterin machte im Wesentlichen geltend, dass A._______ aufgrund der europäischen Koordinierungsverordnung Nr. 883/2004 in Bezug auf Leis- tungen bei Krankheit schweizerischem Recht unterstehe und deshalb hin- sichtlich der zur Diskussion stehenden medizinischen Massnahmen unge- achtet seines deutschen Wohnorts nicht nur in der schweizerischen Kran- kenversicherung, sondern auch in der schweizerischen IV versichert sei. Es stehe ihm aufgrund von Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung Nr. 883/2004 ein Behandlungswahlrecht zu, weshalb für die Übernahme der notwendigen medizinischen Massnahmen auch nach der Wohnortsverlegung nach Deutschland die schweizerische IV zuständig bleibe. B.c Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (Vorakten 31) teilte die IVSTA der Rechtsvertreterin der Familie von A._______ mit, dass der erhobene

C-45/2014 Seite 4 Einwand an der Richtigkeit des Vorbescheids vom 17. Oktober 2013 nichts zu ändern vermöge. Die IVSTA verneinte folglich erneut das Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen sowie den Anspruch auf Einglie- derungsmassnahmen ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung nach Deutschland und verwies A._______ hinsichtlich der beantragten Leistun- gen wiederum an seine schweizerische Krankenversicherung. C. C.a Gegen diese Verfügung liessen die Eltern von A._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Ja- nuar 2014 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 7. Januar 2014) erheben und beantragen, 1. es sei die Verfü- gung vom 4. Dezember 2013 aufzuheben, 2. es sei die Vorinstanz zu ver- pflichten, dem Beschwerdeführer medizinische Massnahmen der Invali- denversicherung über den 30. Juni 2013 hinaus zu gewähren, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung der Beschwerde wurde zusammengefasst geltend ge- macht, der Beschwerdeführer unterstehe aufgrund des Konzepts einer Fa- milienversicherung, auf dem Kapitel 1 von Titel III der – hier sachlich und persönlich anwendbaren – Verordnung Nr. 883/2004 beruhe, den gleichen, schweizerischen Rechtsvorschriften wie seine Eltern, was für alle Leistun- gen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 883/2004 gelte, mithin auch für medizinischen Massnahmen der IV. Die Anwendung des Gleichbehandlungsgebots in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 sowie die unions- bzw. abkommensrechtliche Vorgabe, wo- nach ein Mitgliedstaat bei der Festlegung der Voraussetzungen der Zuge- hörigkeit zu einem System bzw. Zweig der sozialen Sicherheit nicht Perso- nen, auf welche seine Rechtsvorschriften nach der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar seien, allein wegen des Vorliegens eines grenz- überschreitenden Elements vom Geltungsbereich seiner innerstaatlichen Sozialversicherungsgesetze ausschliessen dürfe, führten jedoch zum Er- gebnis, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf medizinische Massnah- men in der schweizerischen IV versichert sei, wie wenn er in der Schweiz wohnen würde. Aufgrund von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 bestehe ein Behandlungswahlrecht des Beschwerdeführers zugunsten der Schweiz. Auch bei einem ausländischen Wohnort würden die Leistungen der IV jenen der Krankenversicherung vorgehen, andernfalls eine unzuläs- sige Diskriminierung vorliege.

C-45/2014 Seite 5 C.b Der mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 (BVGer-act. 2) erho- bene Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 15. Januar 2014 geleistet (BVGer-act. 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2014 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, das innerstaatliche Recht sehe für Grenzgängerkinder keine Leistungspflicht der IV vor. Da vorliegend eine Unterstellung unter die schweizerische Kran- kenversicherung bestehe und diese leistungspflichtig sei, bestehe keine Versicherungslücke, weshalb Art. 9 Abs. 2 IVG zu respektieren sei. C.d Mit Replik vom 8. April 2014 (BVGer-act. 8) liessen die Eltern des Be- schwerdeführers durch ihre Rechtsvertreterin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhalten. Es wurde ausgeführt, dass Art. 9 Abs. 2 IVG nicht einschlägig sei, sondern sich die Versicherteneigenschaft des Be- schwerdeführers in der schweizerischen IV aus der Verordnung Nr. 883/2004, insbesondere dem darin enthaltenen Gleichbehandlungsge- bot bzw. Diskriminierungsverbot, ergebe, welches dem innerstaatlichen Recht vorgehe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne aus dem Umstand, dass eine Krankenversicherungsunterstellung in der Schweiz bestehe, nicht abgeleitet werden, dass keine IV-Leistungen geschuldet seien. C.e Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 17. April 2014 (BVGer-act. 10) an ihrer Vernehmlassung bzw. dem darin gestellten Antrag auf Beschwerde- abweisung fest. C.f Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 (BVGer-act. 11) wurde der Schriftenwechsel geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben. C.g Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2016 wurde der Beschwerdefüh- rer ersucht, ergänzende Angaben zu machen zu seinem (Kranken-)Versi- cherungsstatus und demjenigen seiner beiden Elternteile in der Schweiz und in Deutschland, zur unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbs- tätigkeit seines Vaters sowie hinsichtlich eines allfälligen Antrags auf bzw. Zuspruchs von Versicherungsleistungen in Deutschland (BVGer-act. 15). Die entsprechenden Angaben samt Beweismitteln wurden mit Eingabe vom 31. Mai 2016 (BVGer-act. 18) eingereicht.

C-45/2014 Seite 6 D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla- gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der IVSTA vom 4. Dezem- ber 2013, mit welcher – in Bestätigung des Vorbescheids vom 17. Oktober 2013 – die Übernahme von Leistungen für die Geburtsgebrechen Ziff. 344 und 346 ab dem 1. Juli 2013 abgelehnt wurde. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In- dessen findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) anwendbar, soweit das vor- liegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde ebenfalls innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen- heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

C-45/2014 Seite 7 3. 3.1 Der minderjährige Beschwerdeführer ist schweizerisch-deutscher Dop- pelbürger und wohnt seit dem 1. Juli 2013 mit seinen Eltern in Deutschland, wobei aktenkundig ist, dass seine Eltern als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten. Unter diesen Umständen ist bei der Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf schweizerische IV-Leistungen ab dem 1. Juli 2013 das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten (siehe auch Urteil des BGer 9C_1026/2010 E. 4; Urteil des BVGer C-6261/2013 vom 22. März 2016 E. 3.1 [zur Publikation vorgesehen]). In zeitlicher Hinsicht ist das FZA an- wendbar, weil hier IV-Leistungen für die Zeit nach dessen Inkrafttreten am

  1. Juni 2002 zur Diskussion stehen und der angefochtene Einspracheent- scheid nach diesem Datum ergangen ist (vgl. BGE 133 V 137 E. 5). 3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite- ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Mo- dalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) oder gleichwertige Vorschriften an. 3.3 Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschus- ses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des BGer 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Die VO 883/2004 hat die Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige so- wie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab- wandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 1408/71), ersetzt und be- gründet Anspruch für den Zeitraum ab dem Beginn ihrer Anwendung am
  2. April 2012 (vgl. Art. 87 Abs. 1). Da vorliegend Leistungsansprüche ab

C-45/2014 Seite 8 dem 1. Juli 2013 streitig sind, werden die VO 883/2004 sowie auch die VO 987/2009, welche die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 (SR 0.831.109.268.11) abgelöst hat, angewendet. Art. 80a IVG verweist in Bst. a im Zusammenhang mit dem FZA auf die beiden angepassten Koor- dinierungsverordnungen. 3.4 In sachlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 ff. IVG als Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a und von Kapitel 1 des Titels III der VO 883/2004 gelten (BGE 133 V 320 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BGer I 601/06 vom 12. März 2008 E. 6.2.2 und 9C_1026/2010 vom 23. Dezember 2011 E. 4; Urteil des BVGer C-6261/2013 E. 3.4). In persönlicher Hinsicht fällt der in Deutschland lebende Beschwerdefüh- rer, welcher selber die schweizerische und deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und zudem der Sohn von in Deutschland wohnhaften und in der Schweiz unselbstständig erwerbstätigen Eltern ist (BVGer-act. 18/16-21), für welche ebenfalls schweizerisches Recht gilt (vgl. E. 3.5), unter den An- wendungsbereich der VO 883/2004 (Art. 2 Abs. 1; vgl. BGE 133 V 320 E. 5.5; 133 V 624 E. 3.2 und 3.3; Urteil des BGer 9C_277/2007 vom 12. Februar 2008 E. 4.1). 3.5 Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a der VO 883/2004 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvor- schriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Familienangehörige sind – angesichts des im Kapitel 1 des Titels III der VO 883/2004 statuierten Konzepts einer Fa- milienversicherung – demselben Recht unterstellt wie die Person, von de- nen sie abhängig sind (Urteil des BVGer C-6261/2013 E. 3.5; SILVIA BU- CHER, L'ALCP et les règlements de coordination de l'union européenne: La question des mesures médicales de l'assurance-invalidité pour les enfants de frontaliers, Cahiers genevois et romands de sécurité sociale Nº 47-2011, S. 61 N. 10, S. 68 N. 33 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass auf die hier streitigen Leistungsansprüche des Beschwerdeführers grundsätzlich schweizerisches Recht anzuwenden ist (vgl. aber E. 6) 4. 4.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen

C-45/2014 Seite 9 Entscheides (hier: 4. Dezember 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in for- mell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmun- gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 4.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss- ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.3). Massgebend ist somit der Eintritt des Versicherungsfalls. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht (Art. 4 Abs. 2 IVG). Daraus folgt, dass im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm der Invaliditätseintritt autonom bestimmt werden muss (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 4 N. 140). Bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen gilt nach der Recht- sprechung die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem das fest- gestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder ständige Kon- trolle objektiv erstmals notwendig macht, was dann zutrifft, wenn die Be- handlungs- oder Kontrollbedürftigkeit beginnt und keine Gegenindikation besteht (BGE 111 V 110 E. 3d und 117 E. 1d; 105 V 58 E. 2a mit Hinwei- sen). Diese Grundsätze gelten auch zur Bestimmung des Invaliditätsein- tritts bei minderjährigen Versicherten, die an einem Geburtsgebrechen lei- den (BGE 98 V 270 E. 2). Die Rechtsprechung stellt somit den Invaliditäts- eintritt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes fest, wobei zufällige externe Faktoren unerheblich sind (BGE 108 V 61 E. 2b mit Hinweis). Der Beginn des Anspruchs auf medizinische Massnahmen fällt bei rechtzeitiger Anmeldung mit dem Beginn der objektiv notwendigen Behandlungs- oder Kontrollbedürftigkeit des festgestellten Geburtsgebrechens zusammen (vgl. BGE 118 V 79 E. 3a). Die objektive Behandlungs- oder Kontrollbe- dürftigkeit ist rechtsprechungsgemäss erstmals dann ausgewiesen, wenn Anzeichen des Beschwerdebildes vorhanden sind oder Standarduntersu- chungen auf das Bestehen des Leidens hinweisen (Urteil des BGer I 671/03 vom 1. Dezember 2004 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

C-45/2014 Seite 10 4.4 Es ist unbestritten und erwiesen (Vorakten 7-9), dass der Beschwerde- führer seit Geburt an einer Hydronephrose congenita und an einem konge- nitalen vesico-ureteralem Reflux leidet. Es handelt sich hierbei um die Ge- burtsgebrechen Ziff. 344 und 346 der Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV, SR 831.232.21; Vorakten 9). Die erstge- nannte Krankheit wurde bereits während der Schwangerschaft festgestellt (Vorakten 9). Dass die diagnostizierten Geburtsgebrechen Untersuchun- gen und Behandlungen erfordern, ist ebenfalls unstreitig und belegt (Vorak- ten 3-5, 9). Die objektive Behandlungs- bzw. Kontrollbedürftigkeit und da- mit der Anspruch auf medizinische Massnahmen bestehen seit Geburt, weshalb die Vorinstanz die Kostengutsprachen ab dem 24. Juli 2011 erteilt hat (Vorakten 10/5-8). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 beanspruchten medizinischen Massnahmen sind somit diejenigen Normen massgebend, welche am 24. Juli 2011 in Kraft standen. Folglich ist auf die Bestimmungen des ATSG, der ATSV (SR 830.11), des IVG sowie der IVV (SR 831.201) abzustellen, welche zu jenem Zeitpunkt gültig waren. Keine Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]), da die hier streitigen Leistungsansprüche vor dem

  1. Januar 2012 entstanden sind.

Es ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt, um bei der schweizeri- schen IV ab dem 1. Juli 2013 medizinische Massnahmen beanspruchen zu können. 5.1 5.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejeni- gen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Dabei umfasst Art. 3 Abs. 2 ATSG sowohl die in der GgV eingeschlossenen als auch die davon ausgenommenen Geburtsgebrechen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 3 Rz. 53 mit weiteren Hinweisen).

C-45/2014 Seite 11 5.1.2 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität be- drohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig- keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal- ten oder zu verbessern (Bst. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Gemäss Abs. 1 bis be- steht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle- gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er- werbslebens zu berücksichtigen. Laut Abs. 2 besteht der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe der Art. 13 und 21 unabhängig von der Mög- lichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Nach Abs. 3 bestehen die Eingliederungsmassnahmen in: medizinischen Massnahmen (Bst. a); Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Bst. a bis ); Massnahmen beruflicher Art (Bst. b); der Abgabe von Hilfsmitteln (Bst. d). 5.1.3 Art. 9 IVG (in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2008 gültigen Fas- sung) regelt die versicherungsmässigen Voraussetzungen wie folgt: Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt (Abs. 1). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versi- cherung (Abs. 1 bis ). Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Ein- gliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil: a. freiwillig ver- sichert ist; oder b. während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist: 1. nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG (SR 831.10), 2. nach Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG, oder 3. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung. Abs. 3 regelt schliesslich die Rechtsstellung von ausländi- schen Staatsangehörigen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 IVG wird somit vom Erfordernis der Versiche- rungsunterstellung der betroffenen Person selbst abgesehen. Allerdings nicht von dieser Ausnahmebestimmung erfasst werden im Ausland wohn- hafte (und damit nicht schon nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG i.V.m. Art. 1b IVG versicherte) Kinder obligatorisch versicherter Eltern, insbesondere Kinder in der Schweiz tätiger Grenzgänger. Diese Kinder können also nach innerstaatlichem Recht – unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher

C-45/2014 Seite 12 Bestimmungen – mangels Befreiung vom Erfordernis der persönlichen Ver- sicherungsunterstellung nicht in den Genuss von Eingliederungsmassnah- men kommen (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversiche- rung, 2011, S. 38 Rz. 66). 5.1.4 Bereits gemäss des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen aArt. 22 quater Abs. 2 IVV hatten Personen, die der obligatorischen oder frei- willigen Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt waren, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen höchstens bis zum 20. Altersjahr, sofern min- destens ein Elternteil freiwillig oder nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c oder Abs. 3 AHVG oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert war. Das Eidge- nössische Versicherungsgericht (heute: BGer) entschied im Urteil I 169/03 vom 12. Januar 2005 (publ. in: SVR 2005 IV Nr. 34 S. 125), dass die Nicht- anwendung der Ausnahmebestimmung des aArt. 22 quater Abs. 2 IVV auf nicht der Versicherung unterstellte schweizerische Staatsangehörige, de- ren Vater oder Mutter als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und somit obligatorisch versichert sind, mit dem Anspruch auf rechtsgleiche Be- handlung nicht vereinbar sei. Der Anwendungsbereich des aArt. 22 quater

Abs. 2 IVV sei dahingehend auszudehnen, als das Recht auf medizinische Massnahmen – soweit diese in der Schweiz durchgeführt werden – auch diesen Personen zuzuerkennen sei. Als entscheidend für den rechtsglei- chen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen erachtete das Gericht den Umstand, dass das Kind der freiwilligen Versicherung nicht beitreten könne und die Eltern nicht die Möglichkeit hätten zu wählen, ob sie bei der Versi- cherung im Wohnsitzstaat oder in der Schweiz versichert sein wollen. In- sofern bestehe exakt die gleiche Situation wie bei den in aArt. 22 quater Abs. 2 IVV genannten obligatorisch Versicherten. Das Bundesverwaltungsgericht entschied sodann in BGVE 2007/45 (E. 4), dass aArt. 22 quater Abs. 2 IVV nicht nur auf Kinder mit schweizerischer Staatsangehörigkeit analog an- wendbar ist, sondern auch auf Kinder, welche die Staatsangehörigkeit ei- nes Mitgliedstaats der EU besitzen, sofern ein Elternteil in der Schweiz als Grenzgängerin oder Grenzgänger erwerbstätig ist und die Familienange- hörigen in der Schweiz der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt sind. 5.1.5 Im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008) wurde die Bestimmung des aArt. 22 quater Abs. 2 IVV, obwohl im Urteil I 169/03 als zu eng empfunden, praktisch unverändert in Art. 9 Abs. 2 IVG normiert. Das Bundesgericht kam in BGE 137 V 167 (= Urteil 9C_1008/2010 vom 10. Mai 2011) zum Schluss, dass die bundesrechtskonforme Auslegung

C-45/2014 Seite 13 von Art. 9 Abs. 2 IVG (ebenso wie von aArt. 22 quater Abs. 2 IVV) eine Aus- dehnung des Anwendungsbereichs auf Kinder von Grenzgängern nicht zu- lässt. Laut diesem Urteil liegt auch kein Verstoss gegen Art. 23 des Über- einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vor (E. 4). Die grundsätzliche Vereinbarkeit von Art. 9 Abs. 2 IVG mit dem in der Bundesverfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz wurde nicht geprüft, da Bundesgesetze für das Bundesgericht massgebend sind (Art. 190 BV; vgl. aber MARC M. HÜRZELER, Bemerkungen zu BGE 137 V 167, in: ZBJV 148/2012 S. 627, wonach Art. 9 Abs. 2 IVG eine nicht zu rechtfertigende Ungleichheit schafft, die Art. 8 BV nicht standhalten könnte). 5.1.6 Im Urteil 9C_1026/2010 vom 23. Dezember 2011 äusserte sich das Bundesgericht sodann zur Vereinbarkeit von Art. 9 Abs. 2 IVG mit dem eu- ropäischen Koordinationsrecht. In Weiterentwicklung des Urteils I 169/03 vom 12. Januar 2005 hielt es fest, dass für die Frage, ob sich die Be- schwerdeführerin (ein in Frankreich wohnhaftes Kind, das die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Eltern in der Schweiz als Grenz- gänger arbeiten) auf die im FZA bzw. in der VO Nr. 1408/71 verankerten Grundsätze wirksam berufen könne, sämtliche Tatsachen in Bezug auf den grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache bekannt sein müssten. Das Bundesgericht führte aus, es sei abzuklären, ob die ärztlichen Behand- lungen, für welche eine Rückerstattung verlangt werde, – in der Schweiz oder Frankreich – bereits abgeschlossen seien oder noch weiter andauern würden. Ebenfalls wichtig sei es, vollständige und präzise Angaben zum Versicherungsstatus der Beschwerdeführerin und deren Eltern – sowohl in der Schweiz wie auch in Frankreich – zu haben; insbesondere sei auch wichtig zu wissen, ob sie von ihrem Wahlrecht, welches ihnen erlaube, nicht der obligatorischen schweizerischen Krankenversicherung unterstellt zu sein, Gebrauch gemacht hätten. Diese Informationen seien für den Ent- scheid erforderlich, ob die beantragten Leistungen bewilligt werden könn- ten; diese würden im Übrigen ohne Zweifel vom Krankheitsbegriff gemäss der VO 1408/71 erfasst, was an der primären Leistungspflicht der IV für das Geburtsgebrechen aber nichts ändere. Wenn sich bewahrheite, dass die Beschwerdeführerin keinem nationalen Sozialversicherungssystem an- gegliedert sei und folglich trotz Wohnsitz in Frankreich dort nicht versichert sei, zeige sich die wesentliche Frage der Vereinbarkeit von Art. 9 Abs. 2 IVG mit dem europäischen Koordinationsrecht unter einem anderen Licht (E. 4).

C-45/2014 Seite 14 5.1.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anbetracht der oben dargeleg- ten Ausgangslage im (zur Publikation vorgesehenen) Urteil C-6261/2013 vom 22. März 2016 in E. 7.4 geprüft, ob die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 IVG im konkreten Fall (direkt oder indirekt) diskriminierend sei. Zur Diskus- sion standen in der Schweiz beanspruchte Eingliederungsmassnahmen (Hilfsmittel) für ein mit seinen Eltern in Deutschland wohnhaftes Mädchen (Beschwerdeführerin), welches die schweizerische Staatsangehörigkeit besass und dessen Schweizer Mutter in der Schweiz als Grenzgängerin arbeitete. Die Beschwerdeführerin war (einzig) in der Schweiz (obligato- risch) krankenversichert. In Deutschland wurden keine entsprechenden Leistungen beantragt oder zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil C-6261/2013 fest, dass die Beschwerdeführerin, falls ihr die beantragten (schweizerischen) IV-Leistungen mangels Versiche- rungsunterstellung nicht gewährt würden, an seine schweizerische Kran- kenversicherung gelangen (vgl. Art. 27 KVG, SR 832.10) und sich dann gegebenenfalls an den entsprechenden Kosten finanziell beteiligen müsste (vgl. Art. 64 KVG). In dieser Konstellation erblickte das Bundesverwal- tungsgericht eine nicht gerechtfertigte und unverhältnismässige indirekte Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der VO 1408/71, da im Vergleich zu anderen Personen mit sonst identischen Voraussetzungen einzig der deutsche Wohnort der Beschwerdeführerin bzw. der grenzüberschreitende Sachverhalt zur Nichtanwendung des IVG führen würde. Von dieser Un- gleichbehandlung wären im Ergebnis Staatsangehörige eines Mitglied- staats der EU häufiger betroffen als schweizerische Staatsangehörige, weil sie vermehrt als Grenzgänger in der Schweiz tätig sind. Ausserdem erach- tete das Bundesverwaltungsgericht eine Ungleichbehandlung gestützt auf das Wohnsitzkriterium als nicht vereinbar mit Art. 20 erster und zweiter Satz der VO 1408/71 in Verbindung mit Ziff. 4 des Anhangs VI (Schweiz) zur VO 1408/71, wonach in Deutschland wohnhafte, aber in der Schweiz für Krankenpflege versicherte Personen gleichzubehandeln sind wie Per- sonen mit Wohnsitz in der Schweiz. Zusammenfassend kam das Bundes- verwaltungsgericht im erwähnten Urteil zum Schluss, dass im konkreten Fall die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 IVG – gestützt auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre (insbesondere BUCHER, enfants de frontaliers, a.a.O., S. 76 N. 57) – mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 20 erster und zweiter Satz in Verbindung mit Ziff. 4 des Anhangs VI (Schweiz) der VO 1408/71 nicht vereinbar ist und zu einer unzulässigen Diskriminie- rung führt. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb als der schweizerischen AHV/IV unterstellt betrachtet, wie wenn sie in der Schweiz Wohnsitz hätte. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Eingliederungsmassnahmen wurden im Urteil C-6261/2013 folglich bejaht

C-45/2014 Seite 15 (vgl. auch die daraufhin ergangenen Urteile des BVGer C-7123/2013 vom 6. April 2016 E. 10 und 11, C-3391/2013 vom 14. April 2016 E. 10 und 11 sowie C-1277/2014 vom 29. April 2016 E. 7.4). 6. Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, die vorinstanzliche Verneinung der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Bezug auf den streitigen IV-Leistungsanspruch verletze Art. 4 der VO 883/2004. 6.1 Gemäss Art. 4 der VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verord- nung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschrif- ten eines Mitgliedstaats wie die Angehörigen dieses Mitgliedstaats, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Diese zuvor in Art. 3 Abs. 1 der VO 1408/71 niedergelegte Regel verbietet nicht nur die auf die Staatsangehörigkeit gestützten offenkundigen Diskriminierungen (direkte Diskriminierung), sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminie- rung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsäch- lich zum gleichen Ergebnis führen (indirekte Diskriminierung). Ausser wenn sie objektiv gerechtfertigt und in Bezug auf das anvisierte Ziel verhältnis- mässig ist, ist eine Bestimmung des Landesrechts als indirekt diskriminie- rend zu betrachten, wenn sie ihrer Natur nach geeignet ist, die Staatsan- gehörigen anderer Mitgliedstaaten stärker zu beeinträchtigen als die eige- nen Bürger, und wenn folglich die Gefahr besteht, dass insbesondere die Ersteren benachteiligt werden. Dies ist der Fall bei einer Voraussetzung, die durch inländische Arbeitnehmer leichter erfüllt werden kann als durch Wanderarbeitnehmer. Derselbe Diskriminierungsbegriff liegt auch Art. 2 FZA zugrunde (BGE 136 V 182 E. 7.1 mit Hinweisen; BUCHER, enfants de frontaliers, a.a.O, S. 62 N. 11 ff.). Das in Art. 4 der VO 883/2004 staatsvertraglich verankerte Diskriminie- rungsverbot ist direkt anwendbar und hat gemäss Bundesgericht Vorrang vor der betroffenen innerstaatlichen Bestimmung (vgl. BGE 131 V 390 E. 5.2 mit Hinweisen; SILVIA BUCHER, Das FZA und Anhang K des EFTA- Übereinkommens in der sozialrechtlichen Rechtsprechung des Bundesge- richts [1. Teil], in: Epiney/Gammenthaler [Hrsg.], Schweizerisches Jahr- buch für Europarecht 2008/2009, 2009, S. 390 mit weiteren Hinweisen, nachfolgend: Rechtsprechung 1). Sieht das nationale Recht eine gemein- schaftsrechtlich unzulässige diskriminierende Behandlung verschiedener Personengruppen vor, haben die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf die Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Betroffenen, wobei diese Regelung, solange das

C-45/2014 Seite 16 nationale Recht nicht diskriminierungsfrei ausgestaltet ist, das einzig gül- tige Bezugssystem bleibt (BGE 132 V 82 E. 5.5; 131 V 209 E. 7). Der Beschwerdeführer kann sich somit auf Art. 4 der VO 883/2004 berufen, zumal in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist und sie auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet (vgl. E. 3.4). 6.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – wie seine Eltern – im hier massgebenden Zeitraum (seit 1. Juli 2013) in der Schweiz nach KVG grundversichert ist (Vorakten 15, 24; BVGer- act. 18/1-4, 6-9, 11-14). Ausserdem ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nach VVG (SR 221.229.1) und in Deutschland für Unfall (BVGer- act. 18/1-5) zusatzversichert. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bei einer deutschen Krankenversicherung ebenfalls zusatzversichert (BVGer- act. 18/10, 15). Die Familie des Beschwerdeführers ist in Deutschland zu- dem via das Formular E 106 bei einer Krankenversicherung als Trägerin des Wohnorts eingetragen, um für im Wohnstaat Deutschland stattfin- dende Behandlungen dort in den Genuss der Sachleistungsaushilfe zulas- ten des zuständigen schweizerischen Trägers zu kommen (vgl. Art. 24 der VO 987/2009; BVGer-act. 18/22). Aufgrund der Akten ist somit davon aus- zugehen, dass der seit dem 1. Juli 2013 bei seinen Eltern in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer dort für seine Geburtsgebrechen nicht kran- kenversichert ist. Es wurden in Deutschland für den Beschwerdeführer auch keine entsprechenden Leistungen beantragt oder zugesprochen (BVGer-act. 18 S. 4). Die streitige Geburtsgebrechensbehandlung findet auch nach der Wohnsitzverlegung nach Deutschland offensichtlich in der Schweiz statt (BVGer-act. 18 S. 4, 18/23). Falls dem Beschwerdeführer die beantragten (schweizerischen) IV-Leis- tungen mangels Versicherungsunterstellung aufgrund seines ausländi- schen Wohnsitzes nicht gewährt würden, müsste er demnach, wie von der Vorinstanz vorgeschlagen, an seine schweizerische Krankenversicherung gelangen und sich dann gegebenenfalls an den entsprechenden Kosten finanziell beteiligen. Darin läge aber – gestützt auf die oben dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E. 5.1.7) – eine mit Art. 4 der VO 883/2004 nicht vereinbare, unzulässige (indirekte) Diskrimi- nierung, da einzig der ausländische Wohnort des Beschwerdeführers zur Nichtanwendung des IVG führen würde und durch den vorausgesetzten inländischen Wohnort im Ergebnis Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU besonders beeinträchtigt wären, weil sie vermehrt als Grenzgänger

C-45/2014 Seite 17 in der Schweiz tätig sind. Seitens des Beschwerdeführers wird eine Verlet- zung des abkommensrechtlichen Diskriminierungsverbots daher zu Recht gerügt (BVGer-act. 1 S. 11 f.). Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 IVG mit Art. 4 der VO 883/2004 nicht vereinbar ist. Der Be- schwerdeführer ist deshalb bereits aus diesem Grund als der schweizeri- schen AHV/IV unterstellt zu betrachten, wie wenn er in der Schweiz Wohn- sitz hätte (vgl. Art. 1b IVG i.V.m Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG; BUCHER, en- fants de frontaliers, a.a.O., S.70 N. 40). 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 17 der VO 883/2004 erhalten ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitglied- staat wohnen, in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechts- vorschriften versichert wären. Nach Art. 18 Abs. 1 der VO 883/2004 haben der in Art. 17 genannte Versi- cherte und seine Familienangehörigen, sofern in Abs. 2 nichts anderes be- stimmt ist, auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständi- gen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvor- schriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Mitglied- staat wohnen würden. Laut Art. 18 Abs. 2 der VO 883/2004 haben die Familienangehörigen von Grenzgängern Anspruch auf Sachleistungen während ihres Aufenthalts im zuständigen Mitgliedstaat. Ist dieser Mitgliedstaat jedoch in Anhang III auf- geführt, haben die Familienangehörigen von Grenzgängern, die im selben Mitgliedstaat wie der Grenzgänger wohnen, im zuständigen Mitgliedstaat nur unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 Anspruch auf Sachleis- tungen. 6.3.2 Da die Schweiz im erwähnten Anhang III nicht aufgeführt ist, hat der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer als Sohn von Grenzgängern aufgrund von Art. 18 Abs. 1 der VO 883/2004 das Recht, sich in der Schweiz behandeln zu lassen. Vom Behandlungswahlrecht erfasst sind auch Leistungen nach Massgabe des IVG (vgl. Urteil des BVGer C- 6261/2013 vom 22. März 2016 E. 7.3.2; BUCHER, enfants de frontaliers,

C-45/2014 Seite 18 a.a.O., S. 75 f. N. 54; vgl. auch E. 3.4). Der Begriff Aufenthalt ist als vo- rübergehender Aufenthalt zu verstehen (Art. 1 Bst. k der VO 883/2004). Zuständiger Träger für die Erbringung der streitigen IV-Leistungen ist die Vorinstanz, nachdem – wie in E. 6.2 dargelegt – die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 IVG mit Art. 4 der VO 883/2004 nicht vereinbar ist, die versiche- rungsmässigen Voraussetzungen daher zu bejahen sind und sodann die Leistungspflicht der schweizerischen IV derjenigen der schweizerischen Krankenversicherung vorgeht (Art. 64 Abs. 2 ATSG, Art. 27 KVG). 7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die versicherungsmässi- gen Voraussetzungen des Beschwerdeführers zur Geltendmachung von Eingliederungsmassnahmen und damit von medizinischen Massnahmen ab dem 1. Juli 2013 als erfüllt zu betrachten sind und der Beschwerdeführer die entsprechenden IV-Leistungen von der Vorinstanz auch nach diesem Zeitpunkt erhalten kann, nachdem die weiteren Anspruchsvoraussetzun- gen zu bejahen sind (vgl. E. 4.4). 8. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sind über den 30. Juni 2013 hin- aus medizinische Massnahmen der IV zuzusprechen. 9. Schliesslich ist über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteient- schädigung zu befinden. 9.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfah- renskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Be- schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 9.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine von der Vor- instanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]). 9.2.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Auf- wandzusammenstellung vom 6. August 2014 (BVGer-act. 13/1) einen Ar- beitsaufwand von 28.90 Stunden sowie eine Spesenpauschale von

C-45/2014 Seite 19 Fr. 260.10 geltend, wobei sie ihre Angaben nicht weiter erläutert. In der un- aufgefordert nachgereichten Kostennote vom 2. Juli 2016 (BVGer-act. 21) führt die Rechtsvertreterin sodann aus, wie sich der für den Zeitraum vom 6. Dezember 2013 bis 28. Mai 2014 angegebene Aufwand von 28.90 Stun- den zusammensetzt, und sie macht zusätzlich für den Zeitraum vom 20. April 2015 bis 30. Mai 2016 bzw. die Zukunft einen Aufwand von 10.40 Stunden geltend, den sie inhaltlich spezifiziert und zeitlich quantifiziert. Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- verlangt die Rechtsvertreterin folglich ein Honorar von Fr. 9‘825.-, zu welchem sie eine Kleinspesenpauschale von 3% bzw. Fr. 294.75 hinzurechnet. 9.2.2 Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der hier angegebene Zeitauf- wand von insgesamt 39.30 Stunden erscheint zu hoch. Zwar sind die sich stellenden Rechtsfragen komplex. Der Sachverhalt präsentiert sich hinge- gen als einfach und der Umfang des bearbeiteten Aktenmaterials ist gering. Der für das Aktenstudium, die Abklärungen sowie die Ausarbeitung der sehr ausführlichen Rechtsschriften geltend gemachte Zeitaufwand kann daher nur zu einem Teil berücksichtigt werden. Der verlangte pauschale Auslagenersatz ist zudem unzulässig (vgl. Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3). Vielmehr ist auf den tatsächlichen Spesen- aufwand abzustellen, der hier allerdings nicht ausgewiesen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und mit Blick auf den erforderli- chen Aufwand für Fälle in ähnlicher Konstellation und Komplexität er- scheint vorliegend ein notwendiger Gesamtaufwand von 15 Stunden ange- messen, so dass das anwaltliche Honorar bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 3‘750.- festzusetzen ist (Mehr- wertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit die- sem Betrag zu entschädigen.

(Es folgt das Urteilsdispositiv)

C-45/2014 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2013 wird aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer werden über den 30. Juni 2013 hinaus medizini- sche Massnahmen der IV zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.- zu- lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

C-45/2014 Seite 21

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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26.07.2016
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25.03.2026