B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4496/2021
Abschreibungsentscheid vom 14. September 2022 Besetzung
Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. Christoph Willi, Rechtsanwalt, Streichenberg und Partner, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre im Jahr 2017 für das Arzneimittel B._______, Verfügung des BAG vom 10. September 2021.
C-4496/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. September 2021 eine Senkung der Preise des Arz- neimittels B._______ im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedin- gungen alle drei Jahre im Jahr 2017 verfügt hat (Akten im Beschwerdever- fahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1), dass die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 eingeforderte Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– am 25. Oktober 2021 bei der Ge- richtskasse eingegangen ist (BVGer act. 3 und 5), dass das BAG mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (BVGer-act. 11), dass das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. April 2022 um Verfah- renssistierung (BVGer-act. 15) mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2022 abgewiesen und die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Notfrist da- rum ersucht worden ist, bis zum 27. Mai 2022 eine Replik einzureichen (BVGer-act. 18), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Mai 2022 bekannt ge- geben hat, dass sie entschieden habe, das Arzneimittel B._______ von der Spezialitätenliste streichen zu lassen, und zu diesem Zweck dem BAG ei- nen entsprechenden Antrag gestellt habe, weshalb das vorliegende Be- schwerdeverfahren gegenstandslos werde (BVGer-act. 19), dass das BAG mit Verfügung vom 21. Juni 2022 B._______ per 1. Juli 2022 aus der Spezialitätenliste gestrichen hat (BVGer-act. 23 Beilage) und in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2022 darauf hingewiesen hat, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Streichung des Arzneimittels nicht hinfällig werde, da für die Zeit ab verfügter Preissenkung (vorliegend
C-4496/2021 Seite 3 Beschwerdeführerin folglich im Fall einer Rechtmässigkeit der angefochte- nen Verfügung Mehreinnahmen generiert hätte, die zurückzuerstatten wä- ren (BVGer-act. 23), dass bei einer Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegen- standslosigkeit die Verfügung vom 10. September 2021 rechtskräftig würde, weshalb auch in diesem Fall die Mehreinnahmen bis zur Streichung zurückzuerstatten wären, dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 13. Juli 2022 mitge- teilt hat, dass für das BAG kein Zweifel bestehe, dass Mehreinnahmen auch bei Gegenstandslosigkeit geschuldet seien, weshalb es an einem ak- tuellen Rechtsschutzinteresse fehle und es dem BAG unbenommen sei, die Mehreinnahmen einzufordern (BVGer-act. 26), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 16. August 2022 – unter Hinweis darauf, dass über die Mehreinnahmen mit einer kosten- pflichtigen Verfügung entschieden werden müsste, falls die Beschwerde nicht zurückgezogen würde – aufgefordert worden ist, bis zum 31. August 2022 Stellung dazu zu nehmen, ob sie an der Beschwerde festhalten möchte (BVGer-act. 27), dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 19. August 2022 mit- geteilt hat, dass sich ihrer Ansicht nach aufgrund der erfolgten Streichung des von der Beschwerde betroffenen Arzneimittels von der Spezialitäten- liste der Aufwand für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nicht rechtfertige, weshalb sie aus diesen rein verfahrensökonomischen Grün- den den Rückzug der Beschwerde erkläre (BVGer-act. 29), dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. August 2022 aufge- fordert wurde, bis zum 15. September 2022 Stellung dazu zu nehmen, ob sie ihren Rückzug vorbehaltlos erklären möchte (BVGer-act. 30), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 2. September 2022 die Beschwerde vom 12. Oktober 2021 vorbehaltlos zurückgezogen hat (BVGer-act. 31), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
C-4496/2021 Seite 4 dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass ein Rückzug der Beschwerde grundsätzlich als Unterliegen gilt (vgl. Urteil des BGer 8C_123/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 in fine), wobei die Beschwerdeführerin vorliegend keine Ausnahme geltend macht und eine solche aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass dem Gericht im vorliegenden Fall für die bisherige Verfahrensführung bereits ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden ist (mehrfacher Schrif- tenwechsel), weshalb ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht fällt, dass daher der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen sind, und der Restbetrag von Fr. 3'500.- nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnen- des Konto zurückzuerstatten ist, dass bei Rückzug eines Rechtsmittels in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen wird (vgl. Urteil des BGer 1C_440/2012 vom 27. Au- gust 2013 E. 5.1), die Beschwerdeführerin im konkreten Fall keine Aus- nahme geltend macht, eine solche aus den Akten auch nicht hervorgeht und im Übrigen Bundesbehörden keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE), und daher vorliegend keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist, dass ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. September 2022 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist. (Urteilsdispositiv nächste Seite)
C-4496/2021 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt, dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ent- nommen und der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu- rückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Mirjam Angehrn
C-4496/2021 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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