Abt ei l un g II I C-44 9 6 /20 0 7 {T 0/ 2} U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Gerichtsschreiber Philipp Mäder. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-44 9 6 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, 1961 geboren, ist Schweizer Bürger. Im August 2002 wanderte er aus und liess sich in Thailand, dem Heimatland sei- ner 1979 geborenen Ehefrau nieder. Das Ehepaar hat zwei Kinder, ei- nen 1996 geborenen vorehelichen Sohn der Ehefrau und eine 2001 geborene gemeinsame Tochter. B. Mit Schreiben vom 23. April 2004 wandte sich der Beschwerdeführer erstmals an die Schweizerischen Behörden und ersuchte um Unter- stützung. Er sei ausgewandert, weil er in der Schweiz die Arbeitsstelle verloren und wenig Aussicht auf eine neue gehabt habe. In Thailand habe er mit seinem Pensionskassengeld ein Haus gebaut und eine kleine Hühnerfarm erworben. Nun sei wegen der grassierenden Vogel- grippe der ganze Tierbestand vernichtet worden. Er habe einen Kredit auf das Land aufnehmen müssen. Wirtschaftlich sei er am Ende; er habe die Existenz verloren und werde wohl bald auch Land und Haus verlieren. Mit einem Kredit von 20'000 Franken könnte er nochmals Tiere, Futter und Medizin kaufen. Er sei sicher, dass der Betrieb wie- der rentabel geführt werden könnte, sei doch Hühnerfleisch in Thai- land ein wichtiges Nahrungsmittel und die Nachfrage beginne denn auch wieder zu steigen. Eine Rückkehr von ihm und seinen Familien- angehörigen in die Schweiz könne keine gute Alternative sein. Damit würde nur ein für die Schweiz teurer Sozialfall geschaffen, habe er doch aufgrund seines Alters keine Chance mehr, hier eine Arbeit zu finden. C. Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde an den Auslandschweizer- dienst im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei- ten weitergeleitet. Der angegangene Dienst teilte dem Beschwerdefüh- rer in einem Schreiben vom 17. Mai 2004 mit, in Situationen wie der vorliegenden könnten von Seiten des Bundes generell keine Darlehen gewährt werden. Er habe aber die Möglichkeit, sein Begehren bei der Auslandschweizer-Organisation in Bern einzureichen. Letztere verwal- te das bescheidene Budget einer Stiftung, die von Naturkatstrophen geschädigten Landsleuten finanzielle Hilfe gewähren könne. Eine Be- dingung für die mögliche Hilfe sei allerdings, dass er sich und seine Familie bei der Schweizerischen Vertretung in Bangkok anmelde. Se ite 2
C-44 9 6 /20 0 7 D. Die Immatrikulation des Beschwerdeführers und seiner Familie bei der Botschaft in Bangkok erfolgte am 21. Juni 2004. E. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit einem inhaltlich glei- chen Begehren an die Auslandschweizer-Organisation. Diese lehnte eine Unterstützung ab. F. Am 21. April 2007 wandte sich der Beschwerdeführer an die Schwei- zer Botschaft in Bangkok und stellte ein Gesuch um Ausrichtung finan- zieller Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). Zur Begründung führte er aus, seine Ehefrau sei schon ein Jahr nach ihrer Übersiedlung nach Thailand ernsthaft an Krebs erkrankt. Er habe sich dann während zweier Jahre nur um die Familie gekümmert. Zwar habe seine Ehefrau geheilt werden können; um aber die Krankheitskosten bezahlen und den Erwerbsausfall während zweier Jahre kompensieren zu können, hätten sie das Haus verkaufen müssen. Später hätten sie beide ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen; er als selbständiger Reiseleiter. Bei seiner Arbeit sei er nun vor zwei Monaten verunfallt. Mit einer Reisegruppe per Fahrrad unterwegs, sei er gestürzt und habe sich an der Wirbelsäule verletzt (Verschiebung eines Wirbels). Seither sei er arbeitsunfähig und es sei unklar, wann er wieder arbei- ten könne. Das kleine Einkommen seiner Ehefrau reiche nicht zur wirt- schaftlichen Existenzsicherung der Familie. Eine Rückkehr in die Schweiz komme schon wegen seiner körperlichen Verfassung momen- tan nicht in Frage. Sie käme die öffentliche Hand auch teuer zu stehen, sei er doch nicht sicher, ob er in seinem Alter noch eine Arbeit finden würde. Andererseits sei er - einmal genesen - zuversichtlich, den Le- bensunterhalt in Thailand wieder selbst verdienen zu können. Im dem Gesuch beigelegten amtlichen Formular gab der Beschwerde- führer an, ausser einem Einkommen seiner Ehefrau in der Höhe von 10'000 thailändischen Baht (THB; umgerechnet ca Fr. 332.-) weder sonstige Einnahmen noch Vermögenswerte zu haben. Das selbst er- stellte und von der Schweizerischen Auslandvertretung überprüfte Budget wies einen (monatlichen) Fehlbetrag von 12'000 THB aus. Die Schweizer Botschaft leitete das Gesuch am 24. Mai 2007 an die Vorin- stanz zum Entscheid weiter. Se ite 3
C-44 9 6 /20 0 7 G. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 wies die Vorinstanz das Unter- stützungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, die Zukunftsaus- sichten des Beschwerdeführers vor Ort müssten als schlecht beurteilt werden und eine Rückkehr in die Schweiz wäre angezeigt. Es sei ihm aus verschiedenen Gründen nicht gelungen, mit seinem Pensionskas- sengeld in Thailand eine neue Existenz aufzubauen. Eine Unterstüt- zung würde aber voraussetzen, dass jemand bereits längere Zeit im Ausland gelebt und sich dort - auch beruflich - integriert habe. H. Am 15. Juni 2007 richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde (mit Begleitschreiben) an die Schweizerische Vertretung in Bangkok. Er be- antragt darin sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und eine Un- terstützung vor Ort sei zu gewähren. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und beruft sich dabei ausdrücklich auf Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung macht er geltend, er und seine Familie seien nun bereits seit fünf Jahren in Thailand und er habe sich gut in die Dorfgemeinschaft integriert. Auch beruflich sei al- les gut gelaufen, bis die Familie zweimal zurückgeworfen worden sei; das erste Mal durch die schwere Krankheit seiner Ehefrau, das zweite Mal durch den von ihm selbst erlittenen Unfall. Seine beruflichen Aus- sichten seien aber in Thailand - im Gegensatz zur Schweiz - durchaus intakt. Er werde, sobald es die gesundheitliche Situation zulasse, sei- ne Tätigkeit als Reiseleiter wieder aufnehmen und stehe im Kontakt mit einer Imbisskette, die sich mit der Eröffnung eines Restaurants vor Ort befasse und an ihm als Geschäftsführer interessiert sei. Für die Zwischenzeit sei aber eine Unterstützung notwendig. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Einem Hilfsbedürftigen könne die Heimkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder in demjenigen seiner Familie liege. Von solchen Interessen sei vorliegend auszugehen. Nach konstanter Praxis des Amtes spreche zwar ein mehr als fünfjähriger Aufenthalt eher gegen eine Einladung zur Heimkehr und für eine Unterstützung vor Ort. Zu berücksichtigen seien aber auch weitere Aspekte wie das Alter, die Integration, die bisherige Finanzierung des Lebensunterhalts Se ite 4
C-44 9 6 /20 0 7 und die Zukunftsperspektiven. Der Beschwerdeführer halte sich noch nicht besonders lange in Thailand auf und sei in dieser Zeit nur mit grösseren Unterbrüchen berufstätig gewesen. Wie lange seine aktuelle unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit noch dauern werde, lasse sich man- gels entsprechender Aufschlüsse nicht abschätzen. Konkrete Angaben zu alternativen Einkommensperspektiven seien nicht gemacht worden. Die Eröffnung eines Imbissrestaurants könnte im Übrigen finanziell nicht unterstützt werden. Die Hilfsbedürftigkeit sei unter den gegebe- nen Umständen voraussichtlich nicht nur vorübergehender Natur. Da- gegen wären die beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers in der Schweiz besser. Hier könnte er sich im Bedarfsfall um- oder wei- terschulen lassen. Zudem würden sich seine gesundheitlichen Proble- me in der Schweiz weniger direkt auf seine finanzielle Situation aus- wirken, weil er hier dem Krankenkassenobligatorium unterstände. Auch für die 2001 geborene, vor kurzem eingeschulte Tochter wäre ein Wechsel in die Schweiz zumutbar. J. In einer Replik vom 1. Oktober 2007 hält der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen und deren Begründung fest. Es sei geradezu stossend, ihm berufliche Untätigkeit vorzuhalten, wo er doch über lange Zeit sei- ne schwer kranke Ehefrau gepflegt und das gemeinsame Kind betreut habe. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand habe die Vorinstanz nie Fragen gestellt. Das wäre auch nicht am Platz gewesen, schliess- lich gehe es um eine Fürsorgeunterstützung und nicht etwa um Aus- richtung einer Invalidenrente. Von einer Starthilfe für das geplante Im- bissrestaurant sei seinerseits gar nie die Rede gewesen. Er habe mit seinem Hinweis lediglich auf die behördlicherseits aufgeworfene Frage geantwortet, ob Aussicht auf Arbeit bestehe. Er stimme der Einschät- zung der Vorinstanz nur gerade insofern zu, als es seiner Tochter zu- mutbar wäre, mit der ganzen Familie in die Schweiz zurückzukehren. Der Sohn seiner Ehefrau hingegen habe schon in Thailand schulische Probleme und diese wären in der Schweiz bestimmt nicht kleiner. Neu komme nun noch hinzu, dass bei seiner Frau wiederum Krebs diag- nostiziert worden sei. Er benötige dringend Geld zur Finanzierung der Operation. K. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, so- weit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Se ite 5
C-44 9 6 /20 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfü- gungen des BJ betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerin- nen und Auslandschweizer nach Art. 14 ASFG. 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande- res bestimmt. 1.3Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A. 451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not- lage befinden, Fürsorgeleistungen. Im Zentrum steht dabei eine Über- nahme notwendiger Lebenskosten einer bedürftigen Person mit Aus- landschweizerstatus im Aufenthaltsland. Entsprechend dem Grundsatz Se ite 6
C-44 9 6 /20 0 7 der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe wird solche Unterstützung nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinrei- chend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG). In dringenden Fällen kann die Schweizerische Vertretung die unumgängliche Überbrückungshilfe gewähren (Art. 14 Abs. 2 ASFG). 3.2Gemäss Art. 11 Abs. 1 ASFG kann Hilfsbedürftigen die Unterstüt- zung vor Ort verweigert und die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in ihrem wohlverstandenen Interesse oder demjeni- gen ihrer Familie liegt. Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interes- se der Betroffenen liegt, ist nach fürsorgerischen Grundsätzen zu be- urteilen, finanzielle Erwägungen sollen nicht ausschlaggebend sein (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsor- geleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Von der Nahe- legung einer Heimkehr ist laut Art. 14 Abs. 2 ASFV namentlich dann abzusehen, wenn Menschlichkeitsgründe dagegen sprechen, insbes. wenn enge Familienbande zerrissen oder aus einem Aufenthalt von längerer Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum Aufenthalts- staat zerstört würden, wenn die Hilfsbedürftigkeit bloss von kurzer Dauer oder solange der Hilfsbedürftige oder einer seiner Familienan- gehörigen transportunfähig ist. 3.3Unter Berufung auf den historischen Gesetzgeber (Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesge- setzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 548 ff.) geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine auf gewisse Dauer angelegte Unterstützung vor Ort nur für solche Auslandschweizer in Frage kommen soll, die sich im Aus- land eine Existenz aufgebaut haben, dort weitgehend integriert und nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten sind. Zudem muss eine gewisse Zukunftsperspektive bezüglich der selbständigen Finanzier- barkeit des Lebensunterhalts erkennbar sein. Dagegen sollen in der Regel keine Leistungen beansprucht werden können, wenn es darum geht, sich eine Existenz im Ausland erst aufzubauen (vgl. insbes. Urteil des Bundesgerichts 2A.654/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1 mit di- versen Hinweisen). In gleicher Weise erachtet es das Bundesgericht als mit der Natur des Gesetzes (als einem eigentlichen Fürsorgeer- lass) nicht vereinbar, jemandem, dessen Existenz bei einem Aufenthalt in der Schweiz (durch eine andere Art der Bereitstellung von Mitteln) gesichert erscheint, Fürsorgeunterstützungen zukommen zu lassen, Se ite 7
C-44 9 6 /20 0 7 wenn er gerade und allein wegen seiner Ausreise - auf unabsehbare Zeit - unterstützungsbedürftig wird (Urteil des Bundesgerichts 2A. 555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1.b). 3.4In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2007 erwähnt die Vorinstanz einen zeitlichen Raster, der zur Anwendung gelange bei der Einschätzung, ob der bisherige Auslandaufenthalt als relativ kurz oder schon länger einzustufen ist. Dieser liege bei fünf Jahren und gebe ein Kriterium dafür ab, ob eher auf Nahelegung einer Heimkehr oder auf eine Unterstützung vor Ort zu schliessen ist. Der Dauer des bisherigen Auslandaufenthaltes kommt (nebst anderen Kriterien) sicherlich eine gewisse, aber keine eigenständige Bedeutung zu. Die Festlegung eines zeitlichen Rasters macht nur im Gesamtkontext Sinn und kann bestenfalls als - flexibel zu handhabender - Richtwert verstanden werden. So spricht denn auch die bundesrätliche Botschaft zum ASFG in Bezug auf Art. 11 ASFG nur von einem langen Aufenthalt im Ausland, der unter Umständen die Unterstützung eines Hilfsbedürftigen vor Ort nahe legen könne (BBl 1972 ll 548 S. 550 und 560). Wesentlich sind demnach die jeweiligen Umstände des Ein- zelfalls. Es rechtfertigt sich, die Anwesenheitsdauer im Ausland mit dem Alter der gesuchstellenden Person, dem Grad der Integration, der bisherigen Finanzierung des Lebensunterhaltes und den entspre- chenden Zukunftsperspektiven in Relation zu setzen bzw. einem Aus- gewanderten, der nicht Fuss fassen konnte und voraussichtlich auf längere Sicht unterstützungsbedürftig bleiben dürfte, die Heimkehr na- hezulagen bzw. die Erbringung von Leistungen ins Ausland zu verwei- gern, wenn keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFV vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.654/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1). 4. Strittig ist nach dem bisher Gesagten, ob der Beschwerdeführer vor Ort zu unterstützen oder ob ihm - allenfalls unter Gewährung einer Überbrückungshilfe - die Heimkehr nahezulegen ist. 4.1Die Vorinstanz geht bei der Ablehnung des vorliegenden Unter- stützungsgesuches davon aus, der Beschwerdeführer halte sich noch nicht besonders lange in Thailand auf und habe sich dort beruflich bis- her nicht integrieren (bzw. keine gesicherte Existenz aufbauen) kön- nen. Auch könne nicht abgeschätzt werden, wie lange die (im Zeit- punkt der Beurteilung mit einem Unfall begründete) Unterstützungsbe- Se ite 8
C-44 9 6 /20 0 7 dürftigkeit anhalten werde. Demgegenüber wären seine beruflichen Perspektiven in der Schweiz in Anbetracht seines Alters und seines Gesundheitszustandes besser. Hier beständen qualifizierte berufliche Integrationsmöglichkeiten und hier wären gesundheitsbedingte Ausfäl- le und die Kosten entsprechender Behandlung versichert. Das alles spreche für eine Rückkehr in die Schweiz. 4.2Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, er halte sich nun schon geraume Zeit in seiner Wahlheimat auf und sei dort sozial inte- griert. Beruflich (und damit wirtschaftlich) sei er - durch die erstmalige Erkrankung seiner Ehefrau und die Folgen seines Unfalls - zwar zwei- mal zurückgeworfen worden. Es beständen aber durchaus intakte Per- spektiven. Demgegenüber sei eine Rückkehr in die Schweiz v.a. für seinen Stiefsohn nicht zumutbar. 4.3 4.3.1Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer ist mit seiner Familie im Sommer 2002 nach Thailand ausgewandert und hat dort sein Pensionskassenguthaben in Grundbesitz unbekann- ter Grösse, ein Haus und eine kleine Hühnerfarm investiert. Offenbar schon ein Jahr nach dieser Ansiedlung soll die Ehefrau erstmals ernst- haft krank geworden sein, was dazu geführt habe, dass er sich wäh- rend zweier Jahre ausschliesslich ihr und der Familie gewidmet und in dieser Zeit vom Vermögen gelebt habe. Schon in seinem Unterstüt- zungsgesuch sprach der Beschwerdeführer davon, er habe zur Deckung der Krankheitskosten das Haus verkaufen müssen. In der Be- schwerde ist zusätzlich die Rede davon, dass auch sonstige Vermö- genswerte (wie das familieneigene Auto und der Computer) hätten ver- äussert werden müssen. Konsequenterweise hat er denn auch im ent- sprechenden amtlichen Formular angegeben, keine Vermögenswerte (mehr) zu besitzen. Ebenfalls in den Zeitraum des krankheitsbedingten Erwerbsausfalles muss der Verlust der Hühnerfarm gefallen sein (Früh- ling 2004). Nachdem er die erhoffte Unterstützung von der Schweiz nicht erhalten hatte, ging der Beschwerdeführer offenbar einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit als Reiseführer nach. Seine Ehefrau soll daneben ein bescheidenes eigenes Einkommen erwirtschaftet haben. Gemäss seiner eigenen Darstellung im Februar 2007 verunfallte der Beschwerdeführer und will seither arbeitsunfähig sein. 4.3.2Angesichts der aufgezeigten Entwicklung ist nichts dagegen ein- zuwenden, wenn die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der ange- Se ite 9
C-44 9 6 /20 0 7 fochtenen Verfügung von einem weitgehenden Scheitern im Aufbau ei- ner wirtschaftlichen Existenz im Auswanderungsland ausgegangen ist. Dass dieses Scheitern nicht selbstverschuldet sondern vielmehr schicksalshaft war, ändert an dessen Beurteilung nichts und ist im vor- liegenden Zusammenhang auch nicht von Belang. Tatsache ist, dass von der anfänglich mit Pensionskassenguthaben aus der Schweiz auf- gebauten wirtschaftlichen Existenz in der Zwischenzeit offenbar nichts mehr vorhanden ist. Der vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Optimismus bezüglich seiner beruflichen und wirtschaftlichen Perspek- tiven scheint schon vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Dass er es bis zu seinem Unfall offenbar geschafft hatte, mit seiner eigenen Erwerbstätigkeit und derjenigen seiner Frau die Familie während ge- wisser Zeit über die Runden zu bringen, ändert am Gesamtbild nichts. Tatsache ist, dass schon im Zeitpunkt seines unfallbedingten Ausfalles nicht von stabilen, auf Dauer gesicherten wirtschaftlichen Verhältnis- sen und davon ausgegangen werden konnte, dass eine Unterstützung nur für eine vorübergehende, absehbare Zeit zu leisten gewesen wäre. Dabei ist eben gerade in Erinnerung zu rufen, dass offenbar Versiche- rungen irgendwelcher Art (Unfall, Krankheit, Erwerbsausfall usw.) nicht bestanden. Wie konkret die alternativen Erwerbsaussichten als Ge- schäftsführer eines (offenbar noch nicht existierenden) Restaurants sind und welches Einkommen damit zu erwirtschaften wäre, dazu äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. 4.3.3Seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung kommt nun noch hin- zu, dass die Ehefrau erneut ernsthaft erkrankt sein soll. Zu den daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen äussert sich der Beschwerde- führer nur gerade insofern, als die Kosten der dringend notwendigen Behandlung sichergestellt werden müssten und ihm das Geld fehle. Wie es sich anschliessend an eine solche Operation (seine eigene Ge- nesung von den Unfallfolgen vorausgesetzt) mit dem Betreuungsbe- darf verhielte, dazu liess sich der Beschwerdeführer nicht aus. Es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Genesung seine Kräfte erneut auf die Betreuung der Familie, insbes. der kranken Ehefrau bündeln muss. Diese letztere Ent- wicklung in den persönlichen Verhältnissen bestätigt noch in der An- nahme, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit zu rechnen ist. 5. Gegen einen Abbruch des Aufenthalts in Thailand sprechende, soge- Se it e 10
C-44 9 6 /20 0 7 nannte Menschlichkeitsgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFV sind keine ersichtlich: 5.1Der heute 46-jährige Beschwerdeführer ist erst vor gut fünf Jahren mit seiner Familie, mit der er zuvor vollzählig in der Schweiz gelebt hat, ausgewandert. Die Gründe waren offenbar vor allem wirtschaftli- cher Natur, betonte er doch, er habe den Schritt gewagt, weil er seine Arbeitsstelle verloren und wenig Aussicht auf eine neue gehabt habe. Von einer tiefen Verwurzelung in der Wahlheimat in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kann nach dem bisher Gesagten nicht ausge- gangen werden. In sozialer Hinsicht wird eine solche zwar behauptet, aber in keiner Weise konkretisiert. Dass der Beschwerdeführer in der Dorfgemeinschaft aufgenommen worden sein soll, dürfte einer gewis- sen Selbstverständlichkeit entsprechen und ist vor dem Hintergrund des erst wenige Jahre dauernden Aufenthaltes entsprechend zu relati- vieren. 5.2Eine Heimkehr würde - entgegen den vom Beschwerdeführer in seiner Replik geäusserten Befürchtungen - auch keine Familienbande zerreissen. Die Tochter des Beschwerdeführers besitzt das Schweizer Bürgerrecht, die Ehefrau und der Stiefsohn könnten sich gemäss aktu- ell noch geltender, aber auch gestützt auf die im Januar 2008 in Kraft tretende Rechtslage auf Ansprüche - ihre erneute Anwesenheitsrege- lung in der Schweiz betreffend - berufen (Art. 7 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder [ANAG, SR 142.20] bzw. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, AS 2007 S. 5437 ff.] und Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). In Anbe- tracht dessen, dass die Familie bereits einmal vollzählig in der Schweiz wohnhaft war, kann ihr eine Rückkehr auch zugemutet wer- den. Nicht anders verhält es sich aus der Sicht des Kindeswohls (be- treffend der Pflicht der Behörden zur Berücksichtigung dieses Prinzips vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]). So dürfte sowohl der Tochter als auch dem Stiefsohn nur schon aufgrund der Qualität der Ausbildung in der Schweiz zugemutet werden, fortan Schulen in der Schweiz zu be- suchen. Aus der blossen Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach der Stiefsohn schon in Thailand schulische Probleme habe und diese Se it e 11
C-44 9 6 /20 0 7 in der Schweiz nicht kleiner würden, kann nichts anderes geschlossen werden. 5.3Im Übrigen verfügen - wie bereits erwähnt - weder der Beschwer- deführer noch andere Mitglieder seiner Familie über eine Krankenver- sicherung. Wie sich die gesundheitliche Situation insbes. der erneut kranken Ehefrau, welche das Budget der Familie arg belastet, aber entwickeln wird, ist ungewiss. Demgegenüber wären sowohl der Be- schwerdeführer selbst als auch seine Ehefrau bei einer Rückkehr in die Schweiz obligatorisch gegen Krankheit versichert (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]). Da beide mitten im erwerbs- fähigen Alter stehen, dürfte es ihnen nach erfolgter Genesung nicht allzu schwer fallen, sich im hiesigen Arbeitsmarkt wieder zurechtzufin- den. Ihre Existenz wäre hierzulande mithin eher gesichert. Sowohl hin- sichtlich der wirtschaftlichen Perspektiven als auch mit Blick auf die Langzeitbedürfnisse der Beteiligten und auf fürsorgerische Gesichts- punkte muss eine Rückkehr in die Schweiz deshalb heute als wünsch- bar bezeichnet werden. 5.4Eine allfällige Transportunfähigkeit (sei es beim Beschwerdeführer, sei es bei seiner kranken Ehefrau) vermag - da unter den gegebenen Umständen nicht von einer Dauerhaftigkeit auszugehen ist - die Nahe- legung der Heimkehr nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Ihr ist ge- gebenenfalls mit andern Mitteln (z.B. in Form einer Überbrückungshil- fe, vgl. Art. 14 Abs. 2 ASFG) gerecht zu werden. 5.5Nicht ausser Acht zu lassen gilt es schliesslich präjudizielle Über- legungen und Gründe der Rechtsgleichheit, steht es doch nicht im Be- lieben und der freien Disposition einer Empfängerin oder eines Emp- fängers von Sozialhilfeleistungen, sich in einem Land eigener Wahl von der Schweiz aus unterstützen zu lassen (Urteil des Bundesge- richts 2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1b); dies gilt erst recht, wenn eine Person voraussichtlich auf lange Sicht unterstützungsbe- dürftig bleiben wird. Die Kosten einer Unterstützung im Auswande- rungsland im Vergleich mit denjenigen einer Unterstützung in der Schweiz sind dabei - wie bereits erwähnt - nicht massgeblich (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ASFV). 5.6Aufgrund der vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht annehmen, die Heimkehr des Beschwerdeführers liege in des- sen wohlverstandenem Interesse und gegen einen Abbruch des Auf- Se it e 12
C-44 9 6 /20 0 7 enthalts in Thailand sprechende, sogenannte Menschlichkeitsgründe beständen keine. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerde- führer die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG zu Recht verweigert hat. 7. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser- hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 14) Se it e 13
C-44 9 6 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Empfangsbestätigung, Akten A 51'348/00 retour) Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfPhilipp Mäder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 14