B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4478/2017
Urteil vom 15. Januar 2019 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
Dr. A._______, Ungarn, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Ausrichtung der Al- tersrente in der Währung HUF, Einspracheentscheid vom 25. Juli 2017.
C-4478/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 29. Juni 1936 geborene, ursprünglich aus Ungarn stammende Schweizer Staatsbürger Dr. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebte und arbeitete ab 1957 in der Schweiz. Seit Juli 2001 ist er Bezüger einer ordentlichen schweizerischen Altersrente (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 24, 33). Zufolge Verlegung des Wohnsitzes nach Ungarn informierte die SAK den Versicherten am 12. November 2015 über den Wechsel der AHV-Ausgleichskasse und erliess am 13. November 2015 eine Mitteilung, worin sie ihm den Rentenbetrag ab 1. Dezember 2015 mitteilte (act. 26 und 27). B. Nach Korrespondenzen betreffend die im November 2015 und April 2017 nicht ausgerichteten Rentenleistungen (act. 28 bis 31, 35 bis 49) sowie nach Vorliegen der Anträge auf Auszahlung der AHV-Leistungen auf ein persönliches Bank- oder Postkonto vom 15. Dezember 2015 und 12. Feb- ruar 2016 (act. 32 und 34) teilte der Versicherte der SAK mit E-Mail vom 4. Mai 2017 mit, dass jeden Monat ein anderer, durchschnittlich um Fr. 75.- tieferer als der ihm zustehende Betrag überwiesen werde (act. 50). Darauf- hin informierte die SAK den Versicherten am 5. Mai 2017 darüber, dass die Zahlung in der Währung des Wohnsitzstaates erfolge und die angewand- ten Umrechnungskurse grundsätzlich den Devisenkonventionskursen der schweizerischen Banken entsprächen. Der ausbezahlte Betrag sei also von der Wechselkursentwicklung abhängig, was erkläre, weshalb er jeden Monat einen anderen Betrag erhalte. Falls es sich bei seinem Konto in Un- garn um ein Devisenkonto in Schweizer Franken (im Folgenden auch: CHF) handle, werde die Rente zweimal konvertiert, was zu Wechselkurs- verlusten führe. Falls er die Rente in CHF erhalten wolle, werde um die Bekanntgabe eines persönlichen Bankkontos in der Schweiz gebeten (act. 51). C. Nachdem sich der Versicherte mit dieser Vorgehensweise nicht hatte ein- verstanden erklären können (act. 52 und 53), erliess die SAK am 9. Mai 2017 eine entsprechende Verfügung (act. 54). Die hiergegen am 16. Mai 2017 erhobene Einsprache (act. 55) wies die SAK nach der am 18. Juli 2017 erfolgten Zustellung des Rentennachweises (act. 58) mit Entscheid vom 25. Juli 2017 ab (act. 63).
C-4478/2017 Seite 3 D. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 11. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Juli 2017 (act. im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2017 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). F. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2017 ging ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. September 2017 zur Kenntnis an den Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass ohne Eingang einer Replik innert Frist der Schriftenwechsel als abge- schlossen gelte (B-act. 4); in der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. G. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften und Beweismit- tel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägun- gen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Per- sonen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
C-4478/2017 Seite 4 Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Juli 2017 (act. 63) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvorausset- zungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2017, mit welchem die Vorinstanz einen Anspruch auf Auszahlung der Altersrente des Beschwerdeführers in Schweizer Franken verneint hat. Aufgrund der Vorbringen des Beschwer- deführers ist streitig und zu prüfen, ob dieser einen Anspruch auf Auszah- lung der Rentenbetreffnisse in Schweizer Franken hat oder ob die Über- weisung der Altersrente zu Recht in der Währung ungarische Forint (im Folgenden auch: HUF) erfolgt. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer und ungarischer Staatsbürger und wohnt in Ungarn, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge- tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizü- gigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C- 1998/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2.1.1).
C-4478/2017 Seite 5 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in for- mellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmun- gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind deshalb – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha- ben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009). Im vorliegenden Verfahren finden demnach mit Blick auf das Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Juli 2017 unter anderem das FZA in der seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung und die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revi- dierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004; SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 über die Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde vom 11. August 2017 (B-act. 1) insbesondere aus, durch die undurchsichtigen Machenschaften (nicht nachprüfbare Devisenwechsel) der SAK gingen ihm monatlich im Schnitt CHF 100.- verloren. Die Quotierung des ungari- schen Forints in der Schweiz sei viel unvorteilhafter als diejenige des Schweizer Frankens in Ungarn. Er habe ein Anrecht darauf, dass die SAK ihm in Zukunft den korrekten Betrag von monatlich CHF 2‘350.- auszahle.
C-4478/2017 Seite 6 3.2 Die Vorinstanz hingegen vertrat anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2017 (B-act. 3) die Auffassung, laut den Akten wohne der Beschwerdeführer seit November 2015 in Ungarn. Die Auszahlung der Al- tersrente in HUF sei deshalb gestützt auf Art. 20 der Verordnung über die freiwillige Alters-Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV; SR 831.111) korrekt erfolgt. 3.3 Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Vorinstanz zu folgen ist oder ob die Rentenbetreffnisse in CHF auszurichten sind: 3.3.1 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen ihrer Argumentation in erster Linie auf Art. 20 VFV. Gemäss dieser Verordnungsnorm werden Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland direkt durch die Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern genügend Si- cherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen (vgl. hierzu auch die Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [WFV], gültig ab 1. Januar 2008, Version 11, Stand 1. Januar 2017, Rz. 5024 – 5039). 3.3.2 Im Urteil C-2623/2008 vom 9. Juli 2010 E. 6.4 f. erwog das Bundes- verwaltungsgericht gestützt auf diese Verordnungsbestimmung, dass das Vorgehen der Vorinstanz, die Leistungen gestützt auf Art. 20 VFV in der Währung des Wohnsitzlandes (Slowenien) auszurichten, grundsätzlich korrekt sei. Das Bundesgericht hielt in BGE 137 V 282 im selben Fall letzt- instanzlich fest, dass die SAK berechtigt gewesen sei, der Beschwerdefüh- rerin die Rente nach Slowenien in der Landeswährung Euro (im Folgenden: EUR) auszuzahlen. Es gelangte nach Prüfung des FZA in Verbindung mit den bis Ende März 2012 in Kraft gewesenen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fa- milienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO 1408/71) und Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 (im Folgenden: VO 574/72; vgl. auch Art. 153a Abs. 1 Bst. a AHVG) sowie des innerstaatlichen Rechts zum Schluss, dass eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VFV im Zusammenhang mit der Auszahlung der AHV-Rente ins Ausland (in casu: Slowenien) auf der Hand liege. Die Zentralisierung bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung und der AHV-Renten ins Ausland durch die
C-4478/2017 Seite 7 SAK, sobald eine Auslandsberührung gegeben sei, spreche für eine ein- heitliche Handhabe. Die VFV sei zur Konkretisierung der – im damaligen Zeitpunkt noch in Kraft stehenden – einschlägigen Bestimmungen der VO 574/72 geeignet. Dazu komme, dass in der Europäischen Union die Aus- zahlungen offenbar regelmässig in der Währung des Wohnsitzstaates er- folgen würden. Die Streitfrage, ob die SAK berechtigt sei, der Beschwer- deführerin (in Slowenien) die Rente in Euro auszurichten, sei somit grund- sätzlich zu bejahen (BGE 137 V 282 E. 3.4 bis 3.10). 4. Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene bundes- gerichtliche Rechtsprechung bleibt nachfolgend somit zu prüfen, ob die durch das Bundesgericht in BGE 137 V 282 bejahte Praxis – welche sich auf Slowenien mit der Landeswährung Euro zur Zeit der damals noch in Kraft stehenden VO 1408/71 und 574/72 (vgl. E. 3.3.2 hiervor) bezog – auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. 4.1 Die vorliegend massgebenden, seit 1. April 2012 in Verbindung mit dem FZA anwendbaren VO 883/2004 und 987/2009 (vgl. E. 2.2 hiervor) enthal- ten – wie bereits die bis Ende März 2012 gültig gewesenen VO 1408/71 und 574/72 (vgl. E. 3.3.2 hiervor) – ebenfalls keine spezifischen Regelun- gen für die vorliegend interessierende Frage nach der Währung, in welcher schweizerische Rentenbetreffnisse nach Ungarn (oder in ein anderes Land der Europäischen Union) auszuzahlen sind. 4.2 Mangels entsprechender staatsvertraglicher Normen ist deshalb die im Schweizer Recht vorgesehene Regelung von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 VFV entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz und insbesondere in Be- achtung von BGE 137 V 282 E. 3.10 weiterhin anwendbar. Somit ist die Streitfrage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Altersrente in der Währung des Wohnsitzstaates Ungarn (HUF) auszahlen darf, zu bejahen (zur Auszahlung der Rentenbetreffnisse in polnischer Landeswährung vgl. Urteil C-1998/12 vom 15. Mai 2013 E. 4.2; betreffend Auszahlung in EUR vgl. auch BGE 141 V 246 E. 3.1). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat am 11. Juni 2018 in der Beantwortung der Frage von Natio- nalrat Hiltpold Hugues vom 5. Juni 2018 weiterhin – auch ausserhalb von Europa – an den Überweisungen in Fremdwährungen festgehalten hatte (zuletzt abgerufen am 12. Dezember 2018 unter https://www.parla- ment.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20185337).
C-4478/2017 Seite 8 4.3 Weiter ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer wäh- rend der Zeit, in der ihm gemäss seinen eigenen Angaben die Rentenbe- treffnisse von der Eidgenössischen Ausgleichskasse noch in CHF überwie- sen worden waren (act. 52), seinen zivilrechtlichen Wohnsitz noch in der Schweiz gehabt und er diesen erst im November 2015 nach Ungarn verlegt hatte (act. 27). Selbst wenn er die AHV-Rente nach seiner Übersiedlung zuerst noch eine gewisse Zeit in CHF erhalten hätte, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Grund liegt darin, dass die langjäh- rige Auszahlung einer Rente in CHF allein keine Besitzstandsgarantie be- gründet in dem Sinne, als er einen Anspruch auf die weitere Auszahlung der Rente in Schweizer Franken hätte (vgl. ausführlich BGE 137 V 282 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Demnach läge auch keine Verletzung des Be- sitzstands des Beschwerdeführers oder gar seiner Eigentumsgarantie vor (vgl. Urteil des BVGer C-1998/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.4). 4.4 Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer gerügten monatli- chen Verlusten in der Höhe von CHF 75.- resp. CHF 100.- ist festzuhalten, dass aus den Anträgen auf Auszahlung der AHV-Leistungen auf ein per- sönliches Bankkonto vom 15. Dezember 2015 (act. 32) und 12. Februar 2016 nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um eine CHF-Konto oder um ein HUF-Konto handelt. Sollte ersteres der Fall sein, ist der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis zu setzen, dass es sich für die B._______ in Ungarn um ein Fremdwährungskonto handeln würde und sich die Verluste deshalb ergäben, weil die am Überweisungstag jeweils zum Tageskurs in HUF um- gerechnete und auf das Konto des Beschwerdeführers ausbezahlte Rente von der ungarischen Bank wieder in CHF auf das Konto verbucht würde, wobei die ungarische Bank Empfängergebühren, Umrechnungsspesen etc. zu Lasten des Beschwerdeführers abziehen würde (vgl. Urteil des BVGer C-1998/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.5.2). Letztlich kann ihm – falls nicht bereits erledigt – nur empfohlen werden, die Rentenbetreffnisse auf ein in der Währung HUF geführtes Konto auszahlen zu lassen, um die Um- rechnungsverluste zu vermeiden. Die Umstände, dass die Währung HUF nicht die Stabilität des CHF aufweist und Wechselstuben in Ungarn meist viel vorteilhaftere Wechselkurse anbieten als die Banken, hat der Be- schwerdeführer aufgrund der geltenden Sach- und Rechtslage zu dulden. Es besteht kein Anspruch darauf, die Rente jeweils zum günstigsten bzw. wertbringendsten Wechselkurs ausbezahlt zu erhalten (vgl. BGE 141 V 246 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BVGer C-1998/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.6.1). Schliesslich ist der Beschwerdeführer an dieser Stelle – entspre- chend der Vorinstanz – nochmals darauf hinzuweisen, dass die SAK nach Art. 20 VFV die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto des Berechtigten
C-4478/2017 Seite 9 in der Schweiz zulassen kann. Der Beschwerdeführer verfügt demnach auch über die Möglichkeit, die Altersrente in CHF auf einem Konto in der Schweiz entgegenzunehmen. Aus diesem Grund sah der Bundesrat be- reits im Jahre 2007 keine Veranlassung, die Auszahlungsform der AHV- und IV-Renten ins Ausland zu ändern (vgl. https://www.parla- ment.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20071029; zuletzt besucht am 12. Dezember 2018). 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Auszahlung seiner AHV-Rente in der Währung CHF auf ein Konto in Ungarn hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und die Parteientschä- digungen: 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
C-4478/2017 Seite 10 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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