B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4468/2022

Urteil vom 4. Mai 2023 Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, (Slowakei), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Rentenanspruch, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid der SAK vom 10. August 2022.

C-4468/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 17. Mai 1951 geborene, in seiner Heimat Slowakei wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war ge- mäss seinen auf dem Formular E 207 SK getätigten Angaben in der Zeit von Juli 2017 bis August 2020 in der Schweiz erwerbstätig. Mit Datum vom 23. Dezember 2021 beantragte er mittels des Formulars E 202 SK eine Schweizer Altersrente; dieser Antrag wurde am 12. April 2022 vom slowa- kischen Sozialversicherungsträger visiert (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 12, vgl. auch SAK-act. 1 bis 11 und SAK-act. 16 bis 22). Seit dem 17. Mai 2013 bezieht er vom slowakischen und seit dem 1. September 2016 zudem vom österreichischen Sozialversicherungsträger Rentenleistungen (SAK- act. 13 bis 15 und 17). B. Mit Datum vom 20. Mai 2022 erliess die SAK eine Verfügung, mit welcher sie das Rentengesuch des Versicherten zufolge Nichterfüllens der einjäh- rigen Mindestbeitragsdauer abwies (SAK-act. 24). Nachdem der Versi- cherte hiergegen am 28. Juni 2022 (Eingangsstempel) Einsprache erho- ben hatte (SAK-act. 26; vgl. auch SAK-act. 25), erliess die SAK am 10. Au- gust 2022 einen Entscheid, mit welchem sie diese Einsprache abwies (SAK-act. 27). In der Folge teilte der Versicherte der SAK am 19. Septem- ber 2022 telefonisch mit, er denke an eine Anfechtung beim Bundesver- waltungsgericht (SAK-act. 28), und am 20. September 2022 setzte er die SAK über seinen gefassten Beschwerdewillen in Kenntnis (SAK-act. 29). C. C.a Mit Datum vom 5. Oktober 2022 ging beim Bundesverwaltungsgericht die vom 30. September 2022 (Poststempel) datierende Eingabe des Versi- cherten an die SAK ein (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1, 3 und 4; vgl. auch SAK-act. 30). Darin erhob er "Einspruch" gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2022 und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids. Zur Begründung führte er insbesondere die Personen auf, welche er in der Schweiz betreut hatte, und verwies auf seine schwierige Situation im Zusammenhang mit seinen beiden Söhnen, die seit zehn Jahren wegen Schizophrenie behandelt wür- den und welche bisher noch nie gearbeitet hätten. Aus diesem Grund resp. um ihnen zu helfen, habe er bis zu seinem 69. Lebensjahr gearbeitet. Er

C-4468/2022 Seite 3 bitte um Prüfung, ob es aus den genannten Gründen möglich sei, eine Al- tersrente zu erhalten. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2022 beantragte die Vor- instanz ein Nichteintreten auf die Beschwerde. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, der Einspracheentscheid sei dem Beschwer- deführer gemäss postalischer Nachforschung am 18. August 2022 zuge- gangen. Die 30-tägige Beschwerdefrist sei am Montag, den 19. September 2022, abgelaufen. Somit habe der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt (BVGer-act. 6). C.c In seiner Replik vom 6. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. August 2022 fest und führte weiter aus, er entschuldige sich dafür, dass er den "letzten Rekurs" nicht rechtzeitig eingereicht habe. Er baue gerade ein Haus aus und habe deshalb zwei Maurer bei ihm gehabt, wel- che die Wände seines alten Hauses verputzt hätten. Aus diesem Grund und weil er schwer kranke Söhne habe, bitte er um Prüfung der Möglichkeit einer Altersrente (BVGer-act. 9 bis 11). C.d In ihrer Duplik vom 9. Februar 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme (BVGer-act. 14). C.e Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Februar 2023 wurde der Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen. C.f Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

C-4468/2022 Seite 4 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an- wendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 10. Au- gust 2022 – welcher Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streit- gegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) und mit welchem die Vorinstanz den Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Altersrente zufolge Nichterreichens der gesetzli- chen Mindestbeitragsdauer abgelehnt hat – berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da das Bundesver- waltungsgericht Kenntnis des vorliegend angefochtenen Einspracheent- scheids vom 10. August 2022 hat (BVGer-act. 2), ergibt sich weiter, dass die Beschwerde als formgerecht eingereicht zu qualifizieren ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Hinsichtlich der Fristgerechtigkeit der Beschwerde ergibt sich weiter das Folgende: 1.4.1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Aus- lösung zu laufen (Art. 38 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 2 VwVG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungs- weise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht

C-4468/2022 Seite 5 wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustel- lungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2 bis ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 2 bis

VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohn- sitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 VwVG). Gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG (vgl. hierzu auch Art. 22a Abs. 1 Bst. a bis c VwVG) stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Bst. a.), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Bst. b.) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Bst. c.). 1.4.2 Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG) müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche- rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben werden. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzustän- digen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG). 1.4.3 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einsprache- entscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausge- schlossen ist, einzureichen. Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss an- wendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). 1.4.4 Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und wohnt in seiner Heimat. Damit gelangen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/ 2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Soweit das FZA und die gemäss dessen Anhang II anwend- baren Rechtsakte keine einschlägige Bestimmung enthalten, ist die Rege- lung des Verfahrens der innerstaatlichen Rechtsordnung überlassen. Die Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der

C-4468/2022 Seite 6 Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (Grundsatz der Effektivität; zum Ganzen vgl. BGE 130 V 132 E. 3.1; 128 V 315 E. 1c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäi- schen Gemeinschaften [EuGH]). 1.4.5 Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besagt, dass Anträge, Er- klärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, inner- halb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entspre- chenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mit- gliedstaats eingereicht werden können. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Ein- schaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unver- züglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zu- ständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats. Der Tag, an dem diese An- träge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht. In solchen Fällen ist die Aufgabe einer Be- schwerde bei einer ausländischen Poststelle der Aufgabe bei einer schwei- zerischen Poststelle gleichzustellen (SVR 1998 IV Nr. 19; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 39 Rz. 18). Dem diesbezüglich be- weisbelasteten Beschwerdeführer obliegt der Nachweis darüber, dass er die Beschwerdefrist eingehalten hat (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 39 Rz. 8). 1.4.6 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 18. August 2022 zugestellt (SAK-act. 32). Der Beginn des Fristenlaufs datiert demnach in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 ATSG vom Freitag, den 19. August 2022 (vgl. zur Entfaltung der Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsge- mässen Zustellung an BGE 119 V 89 E. 4c). Zwar teilte der Beschwerde- führer der Vorinstanz am 19. September 2022 mit, dass er denke, Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben (SAK-act. 28), was er gegenüber dieser tags darauf denn auch bestätigte (SAK-act. 29). Auf- grund der vorliegenden Akten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdefüh- rer die an die Vorinstanz adressierte Eingabe erst am 30. September 2022

C-4468/2022 Seite 7 der slowakischen Post übergeben hatte (act. 30) und somit nicht rechtzeitig an den unzuständigen Versicherungsträger gelangt war (vgl. E. 1.4.2 hier- vor). Dasselbe postalische Aufgabedatum weist auch die am 5. Oktober 2022 beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht eingegangene, an die Vorinstanz adressierte und im vorliegenden Verfahren als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe auf. Unter diesen Umständen war die 30-tägige Beschwerdefrist – während welcher kein Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG zu berücksichtigen war – in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG am Montag, den 19. September 2022 (dem Tag des Anrufs des Beschwerdeführers bei der SAK), abgelaufen, weshalb sich die vorlie- gende, am 30. September 2022 der slowakischen Post übergebene und am 5. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Be- schwerde als verspätet eingereicht erweist. Dieser Umstand wurde im Üb- rigen vom Beschwerdeführer nicht nur nicht bestritten, sondern explizit an- erkannt, indem er replicando ausgeführt hatte, er entschuldige sich für die nicht rechtzeitige Einreichung des "letzten Rekurs" (BVGer-act. 9 bis 11). Die von ihm genannten Gründe zur nicht rechtzeitigen Einreichung der Be- schwerde (Ausbau des Hauses, Handwerker, zwei kranke Söhne) können auch nicht als Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 41 ATSG (vgl. hierzu auch Art. 24 Abs. 1 VwVG) taxiert werden, denn diese hielten den Beschwerdeführer nicht per se unverschuldeter Weise davon ab, frist- gerecht handeln zu können. 1.4.7 Nach dem vorstehend Dargelegten ist auf die Beschwerde in Über- einstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz im einzelrichterlichen Ver- fahren nicht einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). Aus diesem Um- stand ergibt sich für den Beschwerdeführer jedoch insofern kein Nachteil, als der von ihm gestellte Antrag auf eine Schweizer Rente gemäss den nachfolgenden Erwägungen auch bei einem Eintreten auf die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre. 2. 2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Al- tersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha- ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet

C-4468/2022 Seite 8 werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Er- ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi- schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herange- zogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen wer- den bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt Art. 52 c der Ver- ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Der Versicherungsfall Alter traf bei dem am 17. Mai 1951 geborenen Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 ein. Demnach würde ein allfälliger Al- tersrentenanspruch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG ab dem 1. Juni 1916 bestehen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Da der Beschwer- deführer am 17. Mai 1971 sein 20. Altersjahr vollendet hatte, sind für die Rentenberechnung die Beitragsjahre für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 2015 massgeblich (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG). Während dieser Zeit wurden für den Beschwerdeführer jedoch keinerlei Beiträge ab- gerechnet, was vom ihm nicht bestritten wurde; dieser gab explizit vielmehr auf dem Formular E 207 an, erst von Juli 2017 bis August 2020 in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein (SAK-act. 12; vgl. auch SAK-act. 10 und 11). Auch können beim Beschwerdeführer keine zwischen dem 31. Dezember 2015 und der Entstehung des Rentenanspruchs am 1. Juni 2016 geleisteten Beitragszeiten zur Auffüllung von Beitragslücken heran- gezogen werden (vgl. Art. 52 c AHVV). Schliesslich ist im Sinne einer Er- gänzung darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der 9. AHV-Revision wieder eingeführte Beitragspflicht der Altersrentner nicht rentenbildend ist (BGE 107 V 195 ff.; ZAK 1985 S. 525 E. 3a mit Hinweisen) und dem vor- liegenden Fall kein Sachverhalt entsprechend BGE 146 V 313 zu Grunde lag. Unter diesen Umständen wies die Vorinstanz den Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Schweizer Altersrente mit dem die Verfügung vom 20. Mai 2022 (SAK-act. 24) ersetzenden Einspracheentscheid vom 10. August 2022 (SAK-act. 27; vgl. hierzu BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1) zu- folge Nichterfüllens der einjährigen Mindestbeitragsdauer zu Recht ab (vgl. hierzu auch die Berechnungsblätter [SAK-act 21] sowie die Beschei- nigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz [Formular E 205 CH; SAK-act. 22]).

C-4468/2022 Seite 9 3. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2] in Verbindung mit Art. 64 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4468/2022 Seite 10 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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04.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026