B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4448/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente von Y._______.
C-4448/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1947 geborene, seit 1970 verheiratete Y._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist Schweizerin und wohnt in Ita- lien. Am 27. Januar 2011 meldete sie sich zum Bezug einer Altersrente an (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 3). Nach Erstellung der Berechnungs- blätter (act. 4) erliess die SAK am 12. April 2011 eine Verfügung, mit wel- cher der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'663.- zugesprochen wurde (act. 5). B. Nachdem die SAK Kenntnis des am 14. April 2011 von der Versicherten unterzeichneten Zusatzfragebogens zur Rentenanmeldung, des Versiche- rungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205) sowie der Auslandaufent- halte der Versicherten in Moskau und Brüssel hatte (act. 6 und 7), wurde der Rentenbetrag neu berechnet (act. 8). In der Folge erliess die SAK am 12. Mai 2011 eine neue Verfügung, mit welcher diejenige vom 12. April 2011 ersetzt wurde; das Rentenbetreffnis belief sich nunmehr auf Fr. 1'477.- pro Monat. Zur Begründung dieser Reduktion wurde ausge- führt, es sei nachträglich festgestellt worden, dass die Versicherte die Gemeinde A._______ am 1. März 1993 Richtung Moskau verlassen und sich am 1. Juli 1999 wieder angemeldet habe. Somit sei sie von März 1993 bis Juli 1999 nicht AHV-versichert gewesen (act. 9). Die hiergegen von der Versicherten am 8. Juni 2011 erhobene Einsprache (act. 10) wur- de mit Entscheid vom 20. Juli 2011 abgewiesen (act. 11). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Beitragszeit bestünden zwei Unterbrüche. Von März 1993 bis Juni 1999 sei der Ehe- mann der Versicherten der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHV) unterstellt gewesen. Die SAK habe die Versicherte des- halb nicht in die freiwillige AHV aufnehmen können. Es hätte an der Aus- gleichskasse des Ehemannes gelegen, für die Versicherte ein Bei- tragskonto zu eröffnen und sie von den Beitragszahlungen zu dispensie- ren. Es sei nicht mehr möglich gewesen, den zweiten Zeitabschnitt seit der Wohnsitznahme in Italien zu versichern. Die bilateralen Verträge mit der EU liessen ab 2001 keine Neubeitritte in die freiwillige AHV mehr zu. Auch die Mitversicherung durch den Ehemann sei nicht mehr möglich. Die einzige Lösung wäre die Anstellung durch einen schweizerischen Ar-
C-4448/2011 Seite 3 beitgeber, analog zur Situation des Ehemannes der Versicherten in den Vorjahren, gewesen. C. Mit Eingabe vom 8. August 2011 erhoben die Versicherte und ihr Ehe- mann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2011 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte der Ehemann im Wesentlichen aus, die Regelung, wonach ein Konto hätte eröffnet werden können, sei erst seit 2001 in Kraft. Sein Arbeitgeber habe seinen Lohn in der Schweiz bezahlt und auch stets die AHV-Beiträge geleistet. Seine Ehefrau habe ihn ins Aus- land begleitet. Sie würden nicht einsehen, weshalb ein Auslandaufenthalt plötzlich zu einer Beitragslücke führe. Zudem seien die AHV-Beiträge für seine Frau falsch angerechnet worden. Diese habe bereits 1963 als Lehr- ling Beiträge bezahlt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2011 beantragte die Vorin- stanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, streitig seien die beiden Zeitabschnitte von 1963 bis 1964 und von 1994 bis 1999. Zum ersten werde festgehalten, dass die erwerbstätigen Personen laut Art. 3 AHVG bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Alters- jahr zurückgelegt hätten, von der Beitragspflicht befreit seien. AHV- Beiträge hätten somit erst ab dem 1. Januar 1965 erhoben werden kön- nen. Der Beitragsunterbruch von 1994 bis 1999 sei auf einen Ausland- aufenthalt zurückzuführen. Der Ehemann sei in dieser Zeit der obligatori- schen Versicherung unterstellt gewesen. Sein Arbeitgeber habe mit der Kasse "B." in C. abgerechnet. Es wäre möglich gewe- sen, bei dieser Kasse ein Beitragskonto für die Ehefrau zu eröffnen und sie als nichterwerbstätige Ehefrau von den Beitragszahlungen zu dispen- sieren. Der gängigere Weg wäre ein erneuter Beitritt zur freiwilligen AHV gewesen, wie dies schon für die Jahre 1982 bis 1985 der Fall gewesen sei. Die dargelegte Sachlage erlaube es nicht, Beitragszeiten zwischen dem 1. Januar 1994 und 30. Juni 1999 anzurechnen. Vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 hätten lediglich Jugendzeiten übertragen werden können. Die Berechnung der Rente des Ehemannes sei von der Proble- matik der unvollständigen Beitragsdauer nicht direkt betroffen. Die ihm
C-4448/2011 Seite 4 zugesprochene Rente basiere auf der Vollrentenskala 44 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 89'088.- und belaufe sich vor der Plafonierung auf den Maximalbetrag von Fr. 2'320.-. E. Nachdem den Beschwerdeführenden mit prozessleitender Verfügung vom 20. September 2011 (B-act. 5) Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben worden war und sich jene in der Folge nicht haben ver- nehmen lassen, schloss die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Ver- fügung vom 27. Oktober 2011 den Schriftenwechsel (B-act. 6). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs- gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allge- meinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich dieje- nigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe- urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-4448/2011 Seite 5 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be- schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2011 (act. 11) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das Bundes- verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfü- gungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorin- stanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 AHVG), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 1.2.2 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Juli 2011 (act. 11) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Dasselbe gilt auch für den Beschwerde führenden Ehegatten (zur Beja- hung des schutzwürdigen Interesses des Ehepartners als Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation vgl. BGE 127 V 119 E. 1a, 126 V 455 E. 2d, BGE 119 V 425). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzu- treten ist. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2011. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1, 122 V 34 E. 2a, 110 V 48 E. 3b und c). Mit Blick auf die Ausfüh- rungen der Beschwerde führenden Ehegatten (vgl. zur Bedeutung der Parteianträge für Festlegung des Streitgegenstandes BGE 118 V 311 E. 3b in fine) ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob im Rahmen der Be- rechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin auch Versicherungszei- ten vor 1965 und von 1994 bis 1999 zu berücksichtigen sind (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 2a, 122 V 34 E. 2a, 110 V 48 E. 3b und c). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-4448/2011 Seite 6 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen: 2.1 Die Beschwerdeführenden besitzen beide die Schweizer Staatsbür- gerschaft und wohnen in Italien, sodass vorliegend im Zusammenhang mit dem Altersrentenanspruch der Beschwerdeführerin ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar ist. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü- gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In materieller Hinsicht sind grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb insbesondere das per 1. Janu- ar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die frei- willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. 2.3 Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente be- stimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer des Versicherten und jener seines Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund seines durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitrags- dauer (Art. 29 Abs. 2 Bst. a AHVG), die vom 1. Januar nach der Vollen- dung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29 bis Abs. 1 und Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 29 bis Abs. 2 AHVG [in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung] in Verbindung mit Bst. g
C-4448/2011 Seite 7 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Denn Art. 3 Abs. 2 Bst. b aAHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29 bis Abs. 2 aAHVG können indes nur dann angerech- net werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war (vgl. hierzu BGE 107 V 2 E. 1 mit Hinweis). 2.4 Vor der 10. AHV-Revision waren nach Massgabe des AHVG die na- türlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ha- ben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a aAHVG) oder die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b a AHVG), obligatorisch versichert. In der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind dies natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Aus- land im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG). Vor der 10. AHV- Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich in Art. 1 Abs. 3 AHVG insoweit eine Änderung, als dieser Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unterste- hen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist. Diese genannten Bestimmungen erfuhren inhaltlich durch den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 1a AHVG, welcher den ursprünglichen Art. 1 AHVG er- setzte, keine Änderungen. 2.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [BGer]) hatte unter dem frü- heren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) Gelegenheit, grundsätzliche Überlegungen darüber anzustellen, ob eine Frau, welche die erwähnten Voraussetzungen für das obligatorische Ver- sichertsein nicht erfüllt, die aber mit einem Versicherten verheiratet war, kraft dieser Ehe ebenfalls als versichert zu gelten hat. Das Bundesgericht hat befunden, dass sich die Versicherteneigenschaft eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von die- sem entlöhnt wird, nicht auf die mit ihm im Ausland weilende Ehegattin ausdehnt (BGE 107 V 1 E. 1; vgl. auch BGE 117 V 97 E. 3c mit Hinwei- sen). Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Bei- tritt zur freiwilligen Versicherung offenstehe; dies im Wissen darum, dass
C-4448/2011 Seite 8 sich daraus unbefriedigende Folgen ("inconvénients") ergeben können (BGE 107 V 1 E. 1 und 2). Das EVG war sich beim Erlass der Entscheide 104 V 121 und 107 V 1 der Nachteile, die sich im Einzelfall ergeben kön- nen (insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung), bewusst (vgl. Entscheid des EVG H 322/2001 vom 9. August 2002, E. 2.2). 2.6 Diese Praxis wurde in der Folge in BGE 126 V 217 bestätigt. Das EVG befand, dass eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b oder c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gül- tig gewesenen Fassung) resp. nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c AHVG oder nach Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) versicherten Ehemannes auf dessen Ehefrau auch nach dem Inkrafttre- ten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt ist. Zeiten, in welchen die Ehefrau – ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein – mit ih- rem (nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG obligatorisch oder nach dem auf den 1. Januar 1997 neu in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 3 AHVG versicherten) Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden. 3. 3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, kann im Lichte der vorste- hend erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Beschwerde führenden Ehemannes – welcher von 1993 bis 1999 (act. 7) in Moskau gelebt hatte und bei einer in C._______ ansässigen Arbeitgeberin angestellt und somit obligatorisch versichert war – auf die in dieser Zeit nicht erwerbstätig gewesene Be- schwerdeführerin erfolgen. Ihr entstanden deshalb die von der Vorinstanz errechneten Beitragslücken. 3.2 Diese wären durch einen Anschluss an die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer zu verhindern gewesen. Es wäre der Beschwerdefüh- rerin nach Art. 1 Bst. a der Übergangsbestimmung gemäss der Änderung vom 7. Oktober 1983 (in Kraft seit 1. Januar 1984 [AS 1984 100 101; BBl 1983 II 157, III 1036]) unbenommen geblieben, innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland zu erklären. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin jedoch versäumt. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die während des Auslandaufenthalts für die Beschwerdeführerin entstan- denen Beitragslücken sowohl alt- wie neurechtlich einzig durch einen –
C-4448/2011 Seite 9 eben gerade nicht vorgenommenen – Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu vermeiden gewesen wäre. Die 10. AHV-Revision brachte diesbezüg- lich mithin keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu Urteil des EVG H 1/2000 vom 14. April 2000, E. 4). 4. Betreffend die Beitragszeiten für die Jahre 1963 und 1964 ist abschlies- send festzustellen, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG die erwerbstä- tigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit sind. Mit Blick auf das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (6. April 1947; act. 3) war diese in Anwendung dieser Gesetzesbestimmung bis Ende 1964 von der Beitragspflicht befreit. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach AHV-Beiträge erst ab dem 1. Januar 1965 hätten erhoben werden kön- nen, lassen sich somit nicht beanstanden. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheent- scheid vom 20. Juli 2011 als rechtens, weshalb die dagegen am 8. August 2011 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb kei- ne Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 6.2 Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz unbesehen vom Verfah- rensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320. 2]). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben ebenfalls keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-4448/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: